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Entscheid

SGGEM.2018.3

Zahlungserleichterung

3. Juni 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gemäss § 255 Abs.

3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein

Steuerpflichtiger gegen den Entscheid einer Gemeinde über

Zahlungserleichterungen oder Erlass beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs

erheben. Die Rekurrentin ist als Adressatin eines Entscheids über

Zahlungserleichterungen zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das

angerufene Gericht sachlich zuständig.

Die Rekurrentin

hat mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde an den Regierungsrat

erhoben. Dabei hat sie sich bezüglich Rechtsmittelinstanz an § 17 Abs. 2 des

Steuerreglements der Rekursgegnerin gehalten. In dieser Bestimmung wird zwar

korrekt auf § 255 Abs. 3 StG verwiesen. Offenbar hat es aber die Rekursgegnerin

unterlassen, ihr Steuerreglement an das kantonale Recht anzupassen. § 255 Abs.

3 StG ist per 1. Januar 2008 geändert worden. Um der verfassungsrechtlich

geschützten Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) Genüge zu tun, wurde anstelle des

Regierungsrats das Steuergericht als Rekursinstanz eingeführt. Da die

Beschwerde der Rekurrentin aber umgehend an die korrekte Instanz überwiesen

wurde und das Steuergericht das Rechtsmittel als Rekurs entgegengenommen hat,

ist der Rekurrentin durch das fehlerhafte Steuerreglement der Gemeinde kein

Rechtsnachteil erwachsen.

Ein Rekurs ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der

angefochtene Entscheid des Gemeinderats der Rekursgegnerin datiert vom 20.

August 2018. Am 3. September 2018 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben.

Der Rekurs wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

Erwägungen

2.

In ihrer

Rekursschrift vom 3. September 2018 beantragt die Rekurrentin lediglich die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Obschon im Steuerrecht die

Offizialmaxime gilt und das KSG nicht an die Parteianträge gebunden ist, ist

der von den Parteien gewählte Streitgegenstand grundsätzlich

verfahrensbestimmend (Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 39). Zu prüfen ist

daher lediglich die Aufhebung des Entscheids und die allfällige Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz, nicht hingegen die Gutheissung des Antrags um

Zahlungserleichterungen.

3.

Zur

Rechtsnatur von Zahlungserleichterungen ist festzuhalten, dass diese im

Ermessen der Behörde liegen. Einen Rechtsanspruch eines Gesuchstellers auf

Zahlungserleichterungen gibt es nicht (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 166 N 2). Unterschieden werden

grundsätzlich zwei Arten von Zahlungserleichterungen:

-

Zahlungsaufschub

(Stundung, Erstreckung der Zahlungsfrist);

-

Ratenzahlungen.

Vorliegend hat

die Rekurrentin mit E-Mail vom 22. Juni 2018 ein Gesuch um Ratenzahlungen

eingereicht. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2018 von der

Rekursgegnerin abgewiesen. Mit Entscheid vom 20. August 2018 wurde sodann eine

Beschwerde der Rekurrentin vom Gemeinderat abgewiesen. Gegen diesen

Beschwerdeentscheid werden verschiedene formelle Mängel geltend gemacht, die

nachfolgend zu prüfen sind.

4.

Fehlende

Genehmigung

Gerügt wird von

der Rekurrentin, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 20. August 2018

verschickt worden ist, bevor er vom zuständigen Organ genehmigt werden konnte.

Der Entscheid sei daher zum Zeitpunkt der Zustellung an die Rekurrentin nicht

rechtskräftig gewesen. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Vom

Gemeinderat gefällte Entscheide müssen nicht genehmigt werden. Genehmigt wird

nur das entsprechende Gemeinderatsprotokoll. Eine Genehmigung des Protokolls

einer Gemeinderatssitzung hat aber nichts mit der Rechtskraft entsprechender

Gemeinderatsentscheide zu tun. Gemeinderatsentscheide werden mit Ablauf der

Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig. Dass der Entscheid nicht rechtskräftig

war, ist nicht zu beanstanden, andernfalls hätte er von der Rekurrentin gar

nicht angefochten werden können. Die Genehmigung des Protokolls ist hingegen

ein interner Akt des jeweiligen Gremiums, mit dem sichergestellt werden soll,

dass der korrekte Sitzungsablauf protokolliert wurde. Das Vorgehen der

Rekursgegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

5.

Rechtswidrige

Besetzung

5.1

An der Sitzung vom

20.

August 2018 traten bei der Behandlung der Beschwerde der Rekurrentin der

Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin in den Ausstand, wie dies die

Rekurrentin beantragt hatte. Gerügt wird nun, dass für den Gemeindepräsidenten

und die Gemeindeschreiberin kein Ersatz aufgeboten worden war. Geleitet wurde

dieses Traktandum von der Vizepräsidentin. Anwesend waren weiter zwei

Gemeinderätinnen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeinderat mit der

aktuellen Besetzung beschlussfähig war (§ 26 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, BGS

131.

]). Seine Entscheide sind daher gültig zustande gekommen. Kann ein

Gemeinderatsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist es gehalten, ein

Ersatzmitglied aufbieten zu lassen. Hier war der Gemeindepräsident aber nicht

abwesend, sondern er trat nur in den Ausstand. Dafür muss nicht zwingend ein

Ersatzmitglied aufgeboten werden. Die Gemeindeschreiberin hat für die

Protokollierung der Gemeinderatssitzung besorgt zu sein. Das Protokoll muss sie

nicht selbst führen. Die Sitzung wurde ordnungsgemäss protokolliert. Am

Vorgehen der Gemeinde ist daher nichts auszusetzen.

5.2

Die Rekurrentin

hat selbstverständlich keinen Anspruch darauf, einzelne Ersatzgemeinderäte

selbst bestimmen zu können. Ihr Wunsch nach der Anwesenheit von

Ersatzgemeinderat A ist daher nicht zu hören, selbst wenn dieser über

Fachwissen verfügen sollte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,

dass das Gemeinderatsgremium beschlussfähig und ordnungsgemäss bestellt war.

6.

Rechtswidrige

Beteiligung

Gerügt wird

durch die Rekurrentin, dass sich die Rekursgegnerin im Beschwerdeverfahren

anwaltlich vertreten liess. Auch an diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen.

Selbstverständlich darf eine Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren einen

Rechtsanwalt beiziehen, um eine Rechtsschrift oder einen Entscheid zu

verfassen. Gerade um Vorwürfe, formelle Verfahrensfehler begangen zu haben,

eingehend überprüfen zu können, sind juristische Kenntnisse unerlässlich.

Vorliegend wurde der Rechtsanwalt offenbar beratend beigezogen. Der

Beschwerdeentscheid wurde ordnungsgemäss vom Vizegemeindepräsidenten und einer

Gemeinderätin unterzeichnet. Eine Verletzung der verfassungsmässig geschützten

Privat- oder Geheimsphäre der Rekurrentin ist daher nicht auszumachen.

Dass einem

beigezogenen Rechtsanwalt in einem Steuerverfahren auch dem Steuergeheimnis

unterliegende Tatsachen offenbart werden dürfen, liegt auf der Hand.

Andernfalls könnte ein Anwalt sein Mandat gar nicht korrekt ausüben.

Selbstverständlich ist auch ein Rechtsanwalt gehalten, das Steuergeheimnis zu

wahren. Da Anwälte einem strikten Berufsgeheimnis unterstehen, ist

gewährleistet, dass sie der Geheimhaltungspflicht nachkommen.

Nota bene ist

festzuhalten, dass eine allfällige Geheimnisverletzung auch nicht zu einer

Aufhebung des Entscheids, sondern zu disziplinarischen oder allenfalls sogar

strafrechtlichen Sanktionen führen würde.

7.

Feststellung

des Sachverhalts

7.1

Die Rekurrentin

belässt es auch bei dieser Rüge bei einer rein formellen Kritik. Zunächst ist

festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass im kantonalen

Rechtsmittelverfahren vor dem Steuergericht nebst der Dispositionsmaxime auch

die Offizialmaxime zur Geltung gelangt. Die Einleitung des Rekurs- oder

Beschwerdeverfahrens hängt vom Willen der Parteien ab. Hier gilt somit die

Dispositionsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien

gebunden. In diesem Bereich gilt daher die Offizialmaxime (Zweifel et al., a.a.O., § 24 N 39).

Die Offizialmaxime betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Sammlung des

Prozessstoffes (Müller, Aspekte

der Verwaltungsrechtspflege, S. 311). Die eigenen Anliegen festzuhalten und

entsprechende Beweismittel zu liefern, ist Sache der Parteien. Es liegt somit

an der Rekurrentin nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen für

Zahlungserleichterungen erfüllt. Dieser Pflicht ist sie im bisherigen Verfahren

auch nicht in Ansätzen nachgekommen.

Der Beweisantrag

auf Edition aller Gesuche um Zahlungserleichterungen zwischen 1992 und 2017 ist

abzuweisen. Erneut ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es keinen

Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen gibt. Eine Behörde ist auch nicht an

eine allfällige frühere Praxis gebunden. Aus sachlichen Gründen darf von einer

früheren Praxis abgewichen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 509 ff.). Es ist daher nicht

ersichtlich, was die Rekurrentin mit diesem Beweisantrag, der für die

Verwaltung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre, bezweckt.

7.2

Dass die

Rekurrentin Ende … 2018 mit der Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin

gesprochen hat, ist unbestritten. Offensichtlich wurde der Inhalt dieses

Gesprächs nicht protokolliert. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, sämtliche Gespräche, die ein

Gemeindeangestellter mit Einwohnerinnen und Einwohnern führt, zu

protokollieren. Ein solches Gespräch, in dem allenfalls auch mündliche Angaben

zur finanziellen Situation gemacht worden sind, befreit die Rekurrentin

selbstredend nicht von der Pflicht, in einem Rekursverfahren die vorhandenen

Beweismittel einzureichen oder zumindest zu bezeichnen (§ 160 Abs. 3 StG). Andernfalls

können ihre Angaben gar nicht überprüft werden. Auch der Abzahlungsplan konnte

ohne detaillierte Darstellung der finanziellen Situation nicht auf seine

Angemessenheit geprüft werden.

8.

Treu und

Glauben

Der Grundsatz

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist von den Behörden zu beachten. Damit

eine Erklärung staatlicher Organe Vertrauensschutz geniessen kann, müssen

verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 626 ff. und 668 ff.). So muss beispielsweise eine Auskunft geeignet

sein, Vertrauen zu begründen, eine Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden

sein und der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft

Dispositionen getroffen oder unterlassen haben. Vorliegend wird auch nicht in

Ansätzen aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden. Die

Rekurrentin behauptet denn auch nicht, dass die Mitarbeiterinnen entsprechende

Zusicherungen gemacht hätten, sondern dass sie aus dem Verlangen eines

Abzahlungsplans geschlossen habe, dass die anderen Voraussetzungen der

Zahlungserleichterungen unbestritten seien. Solche vagen Annahmen sind aber nie

geeignet, einen Vertrauensschutz zu bewirken.

9.

Fehlende

Zuständigkeit

Gemäss § 16 des

Steuerreglements der Rekursgegnerin kann die Finanzverwaltung zahlungspflichtigen

Personen Zahlungserleichterungen gewähren. Das Wort "kann" zeigt auf,

dass die zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid über ein Ermessen verfügen,

das selbstverständlich im Rahmen der Rechtsgleichheit auszuüben ist. Das

Reglement zeigt weiter auf, dass für diesen erstinstanzlichen Entscheid die

Finanzverwaltung zuständig ist. Der Gemeindepräsident ist an sich nicht

zuständig, Entscheide über Zahlungserleichterungen zu fällen. Ein

Zuständigkeitsfehler führt aber nur dann zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wie es die Rekurrentin geltend macht, wenn er besonders schwerwiegend war (Imboden/Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 40 B V.). Hier liegt keinesfalls ein

schwerwiegender Zuständigkeitsfehler vor. Entschieden hat mit dem

Gemeindepräsidenten der Vorgesetzte der Finanzverwalterin, der über eine

entsprechende Weisungsbefugnis verfügt. Selbst bei einer Rückweisung müsste

somit davon ausgegangen werden, dass die weisungsgebundene Finanzverwalterin

gleich wie ihr Vorgesetzter entscheiden würde. Weiter ist hier zu beachten,

dass die Rekurrentin sich im Rahmen des gemeindeinternen Beschwerdeverfahrens

die Möglichkeit hatte, sich umfassend äussern zu können, damit wurde der

erwähnte Mangel geheilt, zumal hier auch nicht einzusehen ist, welchen Vorteil

die Rekurrentin von einer Rückweisung hätte.

10.

Rechtliches

Gehör

Dass ein

Entscheid über Zahlungserleichterungen grundsätzlich begründet und mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss, ist zutreffend. Dies wird von der

Rekursgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist aber zu beachten,

dass der Rekurrentin durch den erwähnten Mangel kein Nachteil erwachsen ist.

Die Rekurrentin hat mit der gemeindeinternen Beschwerde fristgerecht das

richtige Rechtsmittel gewählt und konnte sich dort auch umfassend äussern.

Weiter ist zu beachten, dass der erstinstanzliche Entscheid mangels Unterlagen

auch nicht umfassend begründet werden konnte. Insgesamt kann somit festgehalten

werden, dass eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

die Möglichkeit, sich vor einer weiteren Gemeindebehörde, die den Sachverhalt

und die Rechtslage frei überprüfen konnte, äussern zu können, geheilt wurde.

Das

Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs mehrfach festgehalten, dass die Gehörswahrung kein Selbstzweck sein

darf. Auf eine Rückweisung kann verzichtet werden, wenn sie zu einem Leerlauf

und zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (BGer 4A_67/2011 vom 7.6.2011;

4A_283/2013 vom 1.11.2013). Verlangt wird daher, dass eine beschwerdeführende

Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das

Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (BGer

4A_453/2016 vom 16.2.2017). Hier hat die Rekurrentin auch nicht in Ansätzen

aufgezeigt, welche Nachteile sie durch die behauptete Gehörsverletzung hatte.

Eine Rückweisung des Verfahrens ist daher auch aus diesem Grund nicht

angezeigt.

11.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeentscheid der Rekursgegnerin nicht

zu beanstanden ist. Die Rekurrentin hat aber die Möglichkeit, jederzeit ein

neues Gesuch um Zahlungserleichterungen einzureichen und mit detaillierten

Unterlagen aufzuzeigen, dass die fristgerechte Bezahlung des gesamten

Ausstandes mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, weshalb entsprechende Zahlungserleichterungen

gerechtfertigt erscheinen.

Bei diesem

Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Rekurrentin gemäss § 163 Abs. 1 StG

i.V.m. § 256 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die gestützt auf § 3

und § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'500 zu bemessen sind.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- Vertreter der EG Y (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am: