SGGEM.2018.3
Zahlungserleichterung
3. Juni 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 3. Juni 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGGEM.2018.3
X,
v.d.
gegen
Einwohnergemeinde Y,
v.d.
betreffend
Zahlungserleichterung
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. X (nachfolgend
Rekurrentin) hat mit Schreiben vom 22. Juni 2018, welches via E-Mail zugestellt
wurde, der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Y (nachfolgend
Rekursgegnerin) mitgeteilt, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann
alleine für den Steuerausstand aufkommen werde. Zu diesem Zeitpunkt waren
Gemeindesteuern aus den Jahren 2013 - 2016 und Gebühren im Betrag von rund CHF
45'108 offen. Die Rekurrentin unterbreitete der Finanzverwaltung den Vorschlag,
bis Ende 2018 monatlich CHF 250 und bis Ende 2019 monatlich CHF 300 abzuzahlen.
Ausserdem werde sie die offenen Steuern des Steuerjahres 2016 bis Ende 2018
beglichen haben. Weiter stellte sie in Aussicht, dass sie nach der Ehescheidung
von ihrem Ehemann im Jahr … aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft CHF 315'000
erhalten werde. Danach werde sie umgehend alle offenen Steuerschulden
begleichen.
Mit Schreiben
vom 27. Juni 2018 teilte die Rekursgegnerin mit, dass sie den
Abzahlungsvorschlag nicht akzeptiere und setzte der Rekurrentin zur Zahlung der
Ausstände eine Frist bis zum 31. Juli 2018.
2.1 Mit Schreiben vom
4. Juli 2018 liess die Rekurrentin Beschwerde an den Gemeinderat von Y erheben.
Dabei stellte sie den Antrag, dass der Gemeindepräsident (wegen Vorbefassung
und persönlicher Interessen), die Gemeindeschreiberin und die Leiterin Finanzen
(wegen Vorbefassung) sowie sämtliche Gemeinderäte der
"Einheitspartei" (wegen fehlender Unabhängigkeit) in den Ausstand zu
treten hätten. In der Hauptsache beantragte sie die Gutheissung ihres
Abzahlungsvorschlags. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil der ablehnende Entscheid der Rekursgegnerin weder begründet noch
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei. Der Entscheid sei vom
Gemeindepräsidenten unterzeichnet worden. Zuständig wäre aber die
Finanzverwaltung gewesen. Die Ablehnung des Abzahlungsvorschlags führe zum
finanziellen Ruin der Rekurrentin.
2.2 Mit Entscheid vom
20. August 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Auf die Aus-standsbegehren
trat die Rekursgegnerin nicht ein, hielt aber trotzdem fest, dass der Gemeindepräsident
und die Gemeindeschreiberin sich freiwillig in den Ausstand begeben hätten. Weiter
wurde festgehalten, dass die Finanzverwaltung das reglementarisch vorgesehene
Organ gewesen wäre, aber nichts dagegenspreche, wenn sich der Gemeindepräsident
persönlich um diese Sache kümmere. Schon seit 2011 seien hohe Steuerbeträge des
Ehepaars … offen, wobei monatlich rund CHF 1'500 abbezahlt worden seien.
Wiederholt, aber vergeblich sei versucht worden, mit dem Ehepaar eine
annehmbare Lösung zu finden. Auch die Anwälte der Rekurrentin hätten nie einen
Lösungsvorschlag angeboten. Bis heute habe die Rekurrentin ihre finanzielle
Situation nie offengelebt. Auch zum behaupteten Verkauf der ehelichen
Liegenschaft in rund vier Jahren seien keine Unterlagen eingereicht worden.
3. Mit Schreiben vom
3. September 2018 erhob die Rekurrentin Beschwerde an den Regie-rungsrat des
Kantons Solothurn. Das kantonale Volkswirtschaftsdepartement überwies mit
Schreiben vom 13. September 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Steuergericht des Kantons Solothurn. Dieses nahm mit Verfügung vom 24.
September 2018 die Eingabe als Rekurs entgegen.
In ihrer
Rechtschrift verlangte die Rekurrentin die Aufhebung des vorinstanzlichen
Ent-scheids. Geltend gemacht wurde, dass der Entscheid vom zuständigen Organ
nicht genehmigt worden sei. Zudem sei das entscheidende Organ rechtswidrig
besetzt gewesen, weil für die sich im Ausstand befindenden Organe kein
Ersatzmitglied bestellt worden sei. Der Vertreter der Rekursgegnerin sei nicht
korrekt bestellt worden und habe sich rechtswidrig am Verfahren beteiligt. Die
Rekursgegnerin habe ihre bisherige Praxis aufzuzeigen. Die Rekurrentin habe
anlässlich einer mündlichen Besprechung im … 2018 ihre finanzielle Lage
aufgezeigt. Der Gemeindepräsident sei zur Beurteilung des Gesuchs nicht
zuständig. Daher sei der Entscheid nichtig. Es wird eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht.
4. In ihrer
Vernehmlassung vom 13. November 2018 beantragte die Rekursgegnerin, den Rekurs
kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung
führte sie aus, dass es der Rekurrentin am Willen fehle, die geschuldeten
Steuern zu bezahlen und ihr Einwand der Unzuständigkeit des entscheidenden
Organs trölerisch sei. Das Protokoll sei an der Gemeinderatssitzung vom 3.
September 2018 genehmigt worden. Das entscheidende Organ sei korrekt bestellt
gewesen. Ersatzmitglieder seien nicht vorhanden gewesen. Die Rekursgegnerin
dürfe sich selbstverständlich anwaltlich vertreten lassen. Die Mandatierung sei
korrekt erfolgt. Das Offizialprinzip würde die Rekurrentin nicht von ihrer
Mitwirkungspflicht entbinden. Das Gespräch der Rekurrentin mit der
Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin sei nicht protokolliert worden.
Aus dem Umstand, dass der Entscheid des Gemeindepräsidenten nicht begründet und
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, sei der Rekurrentin kein
Nachteil erwachsen.
5. In ihrer
Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 liess die Rekurrentin festhalten, dass sie
2018 keine Zahlungen geleistet habe, weil der Abzahlungsplan von der Gemeinde
abgelehnt worden sei. Ihr Zahlungsunwilligkeit vorzuwerfen, sei böswillig. An
den Abzahlungsplan aus dem Jahr 2011 habe sie sich im Wesentlichen gehalten.
Details zum Härtefall seien 2011 dargelegt worden. Zudem habe sie aufgezeigt,
dass sich ihre Situation durch die Scheidung verschlechtert habe. Ende … 2018
habe sie den Härtefall mündlich dargelegt. Dass keine Ersatzgemeinderäte
existieren würden, sei falsch. A und B wären Ersatzgemeinderäte gewesen, die
gesetzeswidrig nicht aufgeboten worden seien. Dem Vertreter der Rekursgegnerin
seien Steuergeheimnisse offenbart worden, ohne dass eine schriftliche
Ermächtigung gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB vorgelegen habe.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss § 255 Abs.
3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein
Steuerpflichtiger gegen den Entscheid einer Gemeinde über
Zahlungserleichterungen oder Erlass beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs
erheben. Die Rekurrentin ist als Adressatin eines Entscheids über
Zahlungserleichterungen zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das
angerufene Gericht sachlich zuständig.
Die Rekurrentin
hat mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde an den Regierungsrat
erhoben. Dabei hat sie sich bezüglich Rechtsmittelinstanz an § 17 Abs. 2 des
Steuerreglements der Rekursgegnerin gehalten. In dieser Bestimmung wird zwar
korrekt auf § 255 Abs. 3 StG verwiesen. Offenbar hat es aber die Rekursgegnerin
unterlassen, ihr Steuerreglement an das kantonale Recht anzupassen. § 255 Abs.
3 StG ist per 1. Januar 2008 geändert worden. Um der verfassungsrechtlich
geschützten Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) Genüge zu tun, wurde anstelle des
Regierungsrats das Steuergericht als Rekursinstanz eingeführt. Da die
Beschwerde der Rekurrentin aber umgehend an die korrekte Instanz überwiesen
wurde und das Steuergericht das Rechtsmittel als Rekurs entgegengenommen hat,
ist der Rekurrentin durch das fehlerhafte Steuerreglement der Gemeinde kein
Rechtsnachteil erwachsen.
Ein Rekurs ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der
angefochtene Entscheid des Gemeinderats der Rekursgegnerin datiert vom 20.
August 2018. Am 3. September 2018 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben.
Der Rekurs wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
Erwägungen
2.
In ihrer
Rekursschrift vom 3. September 2018 beantragt die Rekurrentin lediglich die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Obschon im Steuerrecht die
Offizialmaxime gilt und das KSG nicht an die Parteianträge gebunden ist, ist
der von den Parteien gewählte Streitgegenstand grundsätzlich
verfahrensbestimmend (Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 39). Zu prüfen ist
daher lediglich die Aufhebung des Entscheids und die allfällige Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, nicht hingegen die Gutheissung des Antrags um
Zahlungserleichterungen.
3.
Zur
Rechtsnatur von Zahlungserleichterungen ist festzuhalten, dass diese im
Ermessen der Behörde liegen. Einen Rechtsanspruch eines Gesuchstellers auf
Zahlungserleichterungen gibt es nicht (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 166 N 2). Unterschieden werden
grundsätzlich zwei Arten von Zahlungserleichterungen:
-
Zahlungsaufschub
(Stundung, Erstreckung der Zahlungsfrist);
-
Ratenzahlungen.
Vorliegend hat
die Rekurrentin mit E-Mail vom 22. Juni 2018 ein Gesuch um Ratenzahlungen
eingereicht. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2018 von der
Rekursgegnerin abgewiesen. Mit Entscheid vom 20. August 2018 wurde sodann eine
Beschwerde der Rekurrentin vom Gemeinderat abgewiesen. Gegen diesen
Beschwerdeentscheid werden verschiedene formelle Mängel geltend gemacht, die
nachfolgend zu prüfen sind.
4.
Fehlende
Genehmigung
Gerügt wird von
der Rekurrentin, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 20. August 2018
verschickt worden ist, bevor er vom zuständigen Organ genehmigt werden konnte.
Der Entscheid sei daher zum Zeitpunkt der Zustellung an die Rekurrentin nicht
rechtskräftig gewesen. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Vom
Gemeinderat gefällte Entscheide müssen nicht genehmigt werden. Genehmigt wird
nur das entsprechende Gemeinderatsprotokoll. Eine Genehmigung des Protokolls
einer Gemeinderatssitzung hat aber nichts mit der Rechtskraft entsprechender
Gemeinderatsentscheide zu tun. Gemeinderatsentscheide werden mit Ablauf der
Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig. Dass der Entscheid nicht rechtskräftig
war, ist nicht zu beanstanden, andernfalls hätte er von der Rekurrentin gar
nicht angefochten werden können. Die Genehmigung des Protokolls ist hingegen
ein interner Akt des jeweiligen Gremiums, mit dem sichergestellt werden soll,
dass der korrekte Sitzungsablauf protokolliert wurde. Das Vorgehen der
Rekursgegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Rechtswidrige
Besetzung
5.1
An der Sitzung vom
20.
August 2018 traten bei der Behandlung der Beschwerde der Rekurrentin der
Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin in den Ausstand, wie dies die
Rekurrentin beantragt hatte. Gerügt wird nun, dass für den Gemeindepräsidenten
und die Gemeindeschreiberin kein Ersatz aufgeboten worden war. Geleitet wurde
dieses Traktandum von der Vizepräsidentin. Anwesend waren weiter zwei
Gemeinderätinnen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeinderat mit der
aktuellen Besetzung beschlussfähig war (§ 26 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, BGS
131.
]). Seine Entscheide sind daher gültig zustande gekommen. Kann ein
Gemeinderatsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist es gehalten, ein
Ersatzmitglied aufbieten zu lassen. Hier war der Gemeindepräsident aber nicht
abwesend, sondern er trat nur in den Ausstand. Dafür muss nicht zwingend ein
Ersatzmitglied aufgeboten werden. Die Gemeindeschreiberin hat für die
Protokollierung der Gemeinderatssitzung besorgt zu sein. Das Protokoll muss sie
nicht selbst führen. Die Sitzung wurde ordnungsgemäss protokolliert. Am
Vorgehen der Gemeinde ist daher nichts auszusetzen.
5.2
Die Rekurrentin
hat selbstverständlich keinen Anspruch darauf, einzelne Ersatzgemeinderäte
selbst bestimmen zu können. Ihr Wunsch nach der Anwesenheit von
Ersatzgemeinderat A ist daher nicht zu hören, selbst wenn dieser über
Fachwissen verfügen sollte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden,
dass das Gemeinderatsgremium beschlussfähig und ordnungsgemäss bestellt war.
6.
Rechtswidrige
Beteiligung
Gerügt wird
durch die Rekurrentin, dass sich die Rekursgegnerin im Beschwerdeverfahren
anwaltlich vertreten liess. Auch an diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen.
Selbstverständlich darf eine Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren einen
Rechtsanwalt beiziehen, um eine Rechtsschrift oder einen Entscheid zu
verfassen. Gerade um Vorwürfe, formelle Verfahrensfehler begangen zu haben,
eingehend überprüfen zu können, sind juristische Kenntnisse unerlässlich.
Vorliegend wurde der Rechtsanwalt offenbar beratend beigezogen. Der
Beschwerdeentscheid wurde ordnungsgemäss vom Vizegemeindepräsidenten und einer
Gemeinderätin unterzeichnet. Eine Verletzung der verfassungsmässig geschützten
Privat- oder Geheimsphäre der Rekurrentin ist daher nicht auszumachen.
Dass einem
beigezogenen Rechtsanwalt in einem Steuerverfahren auch dem Steuergeheimnis
unterliegende Tatsachen offenbart werden dürfen, liegt auf der Hand.
Andernfalls könnte ein Anwalt sein Mandat gar nicht korrekt ausüben.
Selbstverständlich ist auch ein Rechtsanwalt gehalten, das Steuergeheimnis zu
wahren. Da Anwälte einem strikten Berufsgeheimnis unterstehen, ist
gewährleistet, dass sie der Geheimhaltungspflicht nachkommen.
Nota bene ist
festzuhalten, dass eine allfällige Geheimnisverletzung auch nicht zu einer
Aufhebung des Entscheids, sondern zu disziplinarischen oder allenfalls sogar
strafrechtlichen Sanktionen führen würde.
7.
Feststellung
des Sachverhalts
7.1
Die Rekurrentin
belässt es auch bei dieser Rüge bei einer rein formellen Kritik. Zunächst ist
festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass im kantonalen
Rechtsmittelverfahren vor dem Steuergericht nebst der Dispositionsmaxime auch
die Offizialmaxime zur Geltung gelangt. Die Einleitung des Rekurs- oder
Beschwerdeverfahrens hängt vom Willen der Parteien ab. Hier gilt somit die
Dispositionsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien
gebunden. In diesem Bereich gilt daher die Offizialmaxime (Zweifel et al., a.a.O., § 24 N 39).
Die Offizialmaxime betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Sammlung des
Prozessstoffes (Müller, Aspekte
der Verwaltungsrechtspflege, S. 311). Die eigenen Anliegen festzuhalten und
entsprechende Beweismittel zu liefern, ist Sache der Parteien. Es liegt somit
an der Rekurrentin nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen für
Zahlungserleichterungen erfüllt. Dieser Pflicht ist sie im bisherigen Verfahren
auch nicht in Ansätzen nachgekommen.
Der Beweisantrag
auf Edition aller Gesuche um Zahlungserleichterungen zwischen 1992 und 2017 ist
abzuweisen. Erneut ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es keinen
Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen gibt. Eine Behörde ist auch nicht an
eine allfällige frühere Praxis gebunden. Aus sachlichen Gründen darf von einer
früheren Praxis abgewichen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 509 ff.). Es ist daher nicht
ersichtlich, was die Rekurrentin mit diesem Beweisantrag, der für die
Verwaltung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre, bezweckt.
7.2
Dass die
Rekurrentin Ende … 2018 mit der Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin
gesprochen hat, ist unbestritten. Offensichtlich wurde der Inhalt dieses
Gesprächs nicht protokolliert. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, sämtliche Gespräche, die ein
Gemeindeangestellter mit Einwohnerinnen und Einwohnern führt, zu
protokollieren. Ein solches Gespräch, in dem allenfalls auch mündliche Angaben
zur finanziellen Situation gemacht worden sind, befreit die Rekurrentin
selbstredend nicht von der Pflicht, in einem Rekursverfahren die vorhandenen
Beweismittel einzureichen oder zumindest zu bezeichnen (§ 160 Abs. 3 StG). Andernfalls
können ihre Angaben gar nicht überprüft werden. Auch der Abzahlungsplan konnte
ohne detaillierte Darstellung der finanziellen Situation nicht auf seine
Angemessenheit geprüft werden.
8.
Treu und
Glauben
Der Grundsatz
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist von den Behörden zu beachten. Damit
eine Erklärung staatlicher Organe Vertrauensschutz geniessen kann, müssen
verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 626 ff. und 668 ff.). So muss beispielsweise eine Auskunft geeignet
sein, Vertrauen zu begründen, eine Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden
sein und der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen oder unterlassen haben. Vorliegend wird auch nicht in
Ansätzen aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden. Die
Rekurrentin behauptet denn auch nicht, dass die Mitarbeiterinnen entsprechende
Zusicherungen gemacht hätten, sondern dass sie aus dem Verlangen eines
Abzahlungsplans geschlossen habe, dass die anderen Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen unbestritten seien. Solche vagen Annahmen sind aber nie
geeignet, einen Vertrauensschutz zu bewirken.
9.
Fehlende
Zuständigkeit
Gemäss § 16 des
Steuerreglements der Rekursgegnerin kann die Finanzverwaltung zahlungspflichtigen
Personen Zahlungserleichterungen gewähren. Das Wort "kann" zeigt auf,
dass die zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid über ein Ermessen verfügen,
das selbstverständlich im Rahmen der Rechtsgleichheit auszuüben ist. Das
Reglement zeigt weiter auf, dass für diesen erstinstanzlichen Entscheid die
Finanzverwaltung zuständig ist. Der Gemeindepräsident ist an sich nicht
zuständig, Entscheide über Zahlungserleichterungen zu fällen. Ein
Zuständigkeitsfehler führt aber nur dann zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wie es die Rekurrentin geltend macht, wenn er besonders schwerwiegend war (Imboden/Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 40 B V.). Hier liegt keinesfalls ein
schwerwiegender Zuständigkeitsfehler vor. Entschieden hat mit dem
Gemeindepräsidenten der Vorgesetzte der Finanzverwalterin, der über eine
entsprechende Weisungsbefugnis verfügt. Selbst bei einer Rückweisung müsste
somit davon ausgegangen werden, dass die weisungsgebundene Finanzverwalterin
gleich wie ihr Vorgesetzter entscheiden würde. Weiter ist hier zu beachten,
dass die Rekurrentin sich im Rahmen des gemeindeinternen Beschwerdeverfahrens
die Möglichkeit hatte, sich umfassend äussern zu können, damit wurde der
erwähnte Mangel geheilt, zumal hier auch nicht einzusehen ist, welchen Vorteil
die Rekurrentin von einer Rückweisung hätte.
10.
Rechtliches
Gehör
Dass ein
Entscheid über Zahlungserleichterungen grundsätzlich begründet und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss, ist zutreffend. Dies wird von der
Rekursgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist aber zu beachten,
dass der Rekurrentin durch den erwähnten Mangel kein Nachteil erwachsen ist.
Die Rekurrentin hat mit der gemeindeinternen Beschwerde fristgerecht das
richtige Rechtsmittel gewählt und konnte sich dort auch umfassend äussern.
Weiter ist zu beachten, dass der erstinstanzliche Entscheid mangels Unterlagen
auch nicht umfassend begründet werden konnte. Insgesamt kann somit festgehalten
werden, dass eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Möglichkeit, sich vor einer weiteren Gemeindebehörde, die den Sachverhalt
und die Rechtslage frei überprüfen konnte, äussern zu können, geheilt wurde.
Das
Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs mehrfach festgehalten, dass die Gehörswahrung kein Selbstzweck sein
darf. Auf eine Rückweisung kann verzichtet werden, wenn sie zu einem Leerlauf
und zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (BGer 4A_67/2011 vom 7.6.2011;
4A_283/2013 vom 1.11.2013). Verlangt wird daher, dass eine beschwerdeführende
Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das
Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (BGer
4A_453/2016 vom 16.2.2017). Hier hat die Rekurrentin auch nicht in Ansätzen
aufgezeigt, welche Nachteile sie durch die behauptete Gehörsverletzung hatte.
Eine Rückweisung des Verfahrens ist daher auch aus diesem Grund nicht
angezeigt.
11.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeentscheid der Rekursgegnerin nicht
zu beanstanden ist. Die Rekurrentin hat aber die Möglichkeit, jederzeit ein
neues Gesuch um Zahlungserleichterungen einzureichen und mit detaillierten
Unterlagen aufzuzeigen, dass die fristgerechte Bezahlung des gesamten
Ausstandes mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, weshalb entsprechende Zahlungserleichterungen
gerechtfertigt erscheinen.
Bei diesem
Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Rekurrentin gemäss § 163 Abs. 1 StG
i.V.m. § 256 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die gestützt auf § 3
und § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'500 zu bemessen sind.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)
- Vertreter der EG Y (eingeschrieben)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
Expediert am: