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Entscheid

SGGEM.2019.1

Gemeindesteuer 2015 und 2016

23. September 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gemäss § 256 Abs.

1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den

Einspracheentscheid einer Gemeindesteuerbehörde beim Kantonalen Steuergericht (KSG)

Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des

entsprechenden Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich

zuständig.

Der Rekurs ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der

Einspracheentscheid datiert vom 21. Dezember 2018. Am 21. Januar 2019 wurde der

Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Es ist

darauf einzutreten.

Erwägungen

2.

§ 21 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) verlangt, dass Verfügungen und

Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen. Der

angefochtene Einspracheentscheid wurde nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung

versehen. Er litt daher unter einem Formfehler. Formfehler führen aber nur in

schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 973). Immerhin ist aber festzuhalten,

dass den Parteien aus einem solchen Formfehler kein Rechtsnachteil erwachsen

darf. Ein solcher ist nicht ersichtlich, haben doch die Rekurrenten mit dem

Rekurs an das KSG fristgerecht das richtige Rechtsmittel gewählt. Im Rahmen des

Rekursverfahrens konnten sie sich frei äussern. Die von den Rekurrenten im

Eventualantrag beantragte Rückweisung würde nur zu einem Zeitverlust führen.

Sie ist daher abzuweisen.

Effektiv ist im Kommentar

des Kantonalen Steueramts zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden (vgl. unter www.so.ch) in § 8 festgehalten,

dass eine Stellungnahme des Kirchgemeinderats einzuholen ist, wenn die

Kirchensteuerpflicht angefochten wird. Das Mustersteuerreglement hat aber keine

Verbindlichkeit für die Einwohnergemeinden, sondern dient den Kirchgemeinden

als Hilfestellung für die Erstellung ihres eigenen Steuerreglements. Dem

Steuerreglement der Rekursgegnerin kann keine entsprechende Formulierung

entnommen werden. Im Übrigen kann aus der Vernehmlassung der Rekursgegnerin herausgelesen

werden, dass sie sich mit der römisch-katholischen Kirchgemeinde abgesprochen

hat. Von einem Verfahrensfehler ist hier daher nicht auszugehen.

3.

Gemäss § 249 Abs.

1.

StG sind gegenüber den Kirchgemeinden diejenigen natürlichen Personen

steuerpflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz

oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betreffenden Kirche bekennen.

Nicht verlangt wird somit die formelle Mitgliedschaft in der jeweiligen

Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession (ZBl 85,

131.

f.; BGE 107 Ia 128; 98 Ia 406). Nach § 249 Abs. 5 StG ist von der

Kirchensteuer befreit, wer beim Kirchgemeinderat schriftlich erklärt, dass er

der betreffenden Konfession nicht oder nicht mehr angehöre.

Vorliegend

unbestritten ist, dass die Rekurrenten im hier massgebenden Zeitraum (2015 und

2016) Wohnsitz in X hatten. Umstritten ist demgegenüber das Bekenntnis zum

Glauben der römisch-katholischen Kirche. Unter einem Bekenntnis wird im

Allgemeinen eine verbindliche Aussage einer Person verstanden, dass etwas, was

ihr zugeschrieben wird, sich auch tatsächlich so verhält (vgl.

www.wortbedeutung.info). Das Recht, sich zu einer bestimmten Religion oder

Konfession zu bekennen oder auch das Recht eine bestimmt religiöse Überzeugung

abzulehnen, ist verfassungsmässig geschützt (Art. 15 Abs. 2 BV; Cavelti/Kley, St. Galler Kommentar, 2.

Aufl., Art. 15 BV N 10). Niemand darf somit gezwungen werden, einer bestimmten

Religionsgemeinschaft anzugehören (Art. 15 Abs. 4 BV).

4.

Gemeinden sind

nach Art. 6 lit. l des eidg. Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02)

verpflichtet, im Einwohnerregister die Zugehörigkeit zu einer

öffentlich-rechtlichen oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten

Religionsgemeinschaft zu erfassen. Im Kanton Solothurn hat ein Zuzüger aus

einem anderen Kanton der Einwohnerkontrolle am neuen Wohnort eine

Konfessionszugehörigkeit mitzuteilen. Die Einwohnerkontrolle wiederum meldet

dies dem Staatssteuerregisterführer und der zuständigen Kirchgemeinde.

Behauptet ein Zuzüger anlässlich der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle, er

sei konfessionslos, wird dies ebenfalls den Kirchgemeinden mitgeteilt, damit

dies überprüft werden kann. Kann eine Kirchgemeinde nachweisen, dass der

Zuzüger am früheren Wohnort einer Landeskirche angehört hat und ein

Kirchenaustritt nicht erfolgt ist, beantragt der Staatssteuerregisterführer

eine entsprechende Mutation (Handbuch für Steuerregisterführer SRF, Kapitel II,

Ziff. 2.4.6.2, unter www.so.ch). Ein Kirchenaustritt kann nur gegenüber der

Kirchgemeinde erklärt werden. Diese informiert daraufhin den

Staatssteuerregisterführer. Ein Kirchenaustritt kann immer nur pro futuro und

nie rückwirkend erklärt werden.

5.

Vorliegend ist

umstritten, ob die Rekurrenten in den Jahren 2015 und 2016 der

römisch-katholischen Landeskirche angehört haben. Beweispflichtig für diese

steuerbegründende Tatsache ist die Rekursgegnerin.

In den Akten

befindet sich das Personenstammblatt des Rekurrenten; dieses ist ein Auszug aus

dem Einwohnerregister. Auf dem Personenstammblatt des Rekurrenten ist

festgehalten, dass dieser der römisch-katholischen Konfession angehört. Wie

dieser Eintrag zustande gekommen ist, lässt sich heute nicht mehr einwandfrei

klären. Im Normalfall beruhen die Angaben der ausländischen Staatsangehörigen

im Einwohnerregister auf den vorgelegten Dokumenten und den persönlichen

mündlichen Angaben des Neuzuzügers anlässlich der persönlichen Anmeldung. Mit

Schreiben vom 8. Juni 2018 hat die Rekursgegnerin bestätigt, dass die

Rekurrenten anlässlich ihrer Anmeldung auf der Gemeinde mündlich bestätigt

hätten, der römisch-katholischen Kirche anzugehören. Ein Anmeldeformular, auf

dem die Rekurrenten ihre anlässlich der Anmeldung geäusserten Angaben mit ihrer

Unterzeichnung bestätigt hätten, liegt nicht vor. Dass bei der Anmeldung ein

Anmeldeformular ausgefüllt und vom Zuzüger unterzeichnet wird, wird vom Kanton

den Gemeinden zwar empfohlen (vgl. Handbuch für solothurnische Gemeinden:

Einwohnerkontrolle, Ziff. 1.5.1, unter www.so.ch); gesetzlich vorgeschrieben

ist dies aber nicht (vgl. Verordnung über die Harmonisierung amtlicher

Register; BGS 131.51).

Möglich wäre

auch, dass die Konfessionszugehörigkeit eines Zuzügers von dessen früherer

Wohngemeinde gemeldet wird. Dass die Gemeinde Z BL eine entsprechende

Mitteilung gemacht hat, die übernommen worden wäre, wird aber von der

Rekursgegnerin nicht geltend gemacht.

Nachdem somit

ein von den Rekurrenten unterzeichnetes Anmeldeformular nicht vorliegt, sind

auch weitere Umstände zu berücksichtigen. So kann festgehalten werden, dass die

Rekurrenten jedes Jahr durch ihren Treuhänder eine Steuererklärung ausfüllen liessen.

Bei der Konfessionszugehörigkeit wurde jeweils "römisch-katholisch"

eingetragen. Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, kann hier dahingestellt

bleiben. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Treuhänder nach

der Konfession der Rekurrenten erkundigt hat. Zumindest im Jahr 2015 haben die

Rekurrenten mit Unterzeichnung der Steuererklärung ausdrücklich bestätigt, dass

die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde. Im Jahr

2016.

hat der Treuhänder die Steuererklärung unterzeichnet. Es gehört aber zu

den Sorgfaltspflichten eines Treuhänders, dass er sich die Korrektheit seiner

Angaben in der Steuererklärung von seinen Auftraggebern bestätigen lässt.

Weiter haben die

Rekurrenten jedes Jahr bzw. deren Treuhänder eine Steuerrechnung von der

Gemeinde erhalten, auf der die römisch-katholische Kirchensteuer explizit

erwähnt war. Zweifellos haben die Rekurrenten zumindest gewisse

Steuerrechnungen vor der Bezahlung überprüft, zumal es jeweils um erhebliche

Beträge ging; diese wurden indes offensichtlich bis 2014 vorbehaltlos bezahlt.

Als Angehörige

der römisch-katholischen Konfession haben die Rekurrenten wöchentlich das

Pfarrblatt (regionale Ausgabe von "Kirche heute") erhalten. Es darf

davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten das Pfarrblatt zur Kenntnis

genommen haben und reagiert hätten, falls dieses Blatt ihnen fälschlicherweise

zugestellt worden war.

Nach Angabe der

Rekurrenten lebten sie mit ihren drei Kindern zwischen 2007 und 2017 in X.

Römisch-katholische Eltern mit schulpflichtigen Kindern sind immer auch mit

religiösen Fragen konfrontiert (Besuch Religionsunterricht, Firmung eines

Kindes etc.). Dass sich die Rekurrenten als Eltern während ihres Aufenthalts

nie mit diesen religiösen Fragen auseinandersetzen mussten, erscheint wenig

glaubhaft.

Die Rekurrenten

lebten insgesamt mehr als zehn Jahre in X. Dass sie sich in diesem Zeitraum

trotz der erwähnten Berührungspunkte auch nur einmal gegen die Zugehörigkeit

zur römisch-katholischen Kirche gewehrt hätten, wird von den Rekurrenten nicht

aufgezeigt.

6.

Im Rahmen ihrer

Replik haben die Rekurrenten festgehalten, dass das irrtümliche Nichtbemängeln

irgendwelcher Tatsachen (z.B. Kirchensteuererhebung) nicht zu einer

Konfessionszugehörigkeit führen könnte. Diese Feststellung ist grundsätzlich

richtig. Ein Bekenntnis impliziert eine aktive Willensäusserung. Aufgrund der

geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten diese

Willensäusserung anlässlich der Anmeldung auf der Gemeinde X bestätigt haben.

Ebenso haben sie zumindest die Steuererklärung 2015, welche die

Konfessionszugehörigkeit beinhaltet, mit ihrer Unterzeichnung ausdrücklich als

wahrheitsgetreu bezeichnet. Von einem blossen passiven Verhalten kann daher

nicht die Rede sein.

Natürlich kann

es nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Eintrag in der

Einwohnerkontrolle fehlerhaft war (z.B. falscher Eintrag durch den

Gemeindemitarbeiter oder Missverständnis der Rekurrenten bei der Nachfrage nach

ihrer Konfessionszugehörigkeit etc.) und auch bei einer Steuererklärung eine

Angabe übersehen wird. Nachdem ein allenfalls falscher Eintrag in der

Einwohnerkontrolle aber mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist (vgl. E.

5.

hiervor), müsste ein solcher Fehler den Rekurrenten während ihres

zehnjährigen Aufenthalts in der Gemeinde irgendeinmal aufgefallen sein. Dass

die Rekurrenten erstmals nach ihrem Wegzug in die USA die Steuerrechnung

genauer angeschaut haben, erscheint demgegenüber wenig glaubhaft.

7.

Insofern

erscheint es als erstellt, dass die Rekurrenten sich anlässlich ihrer Anmeldung

in X oder allenfalls während ihres Aufenthalts in Z BL zur römisch-katholischen

Konfession bekennt haben; dass sie bei der Anmeldung eine Nichtzugehörigkeitserklärung

gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Zudem kann ein Kirchenaustritt, dem

immer nur Wirkung pro futuro zukommen kann, nur gegenüber der Kirchgemeinde

erklärt werden (vgl. oben, E. 3, § 249 Abs. 5 StG). Dass die Rekurrenten aktiv

aus der Kirche ausgetreten sind, haben sie nie geltend gemacht; es ist nicht

erkennbar, dass sie eine entsprechende Austrittserklärung abgegeben hätten.

8.

Der Rekurs

erweist sich deshalb als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden

die Rekurrenten kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben demnach die Gerichtskosten

von CHF 2'988 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'488) zu bezahlen.

Eine Parteientschädi-gung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'988 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)

- Gemeinde X (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

Expediert am:

(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht

erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_978/2019 vom 14. April 2020 abgewiesen)