SGGEM.2019.1
Gemeindesteuer 2015 und 2016
23. September 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 23. September 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGGEM.2019.1
A + B Y
v.d.
gegen
Gemeinde X
betreffend
Gemeindesteuer 2015 und 2016
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. A + B Y
(nachfolgend Rekurrenten) zogen im Sommer 2007 zusammen mit ihren drei Kindern
von Z nach X. Gemeldet war die Familie in der Gemeinde X vom 16. Juli 2007 bis
am 6. Dezember 2017, als die Familie in die USA wegzog, wo sie heute noch
wohnt. In dieser Zeit bis 2014 bezahlten die Rekurrenten jeweils auch die
Kirchensteuer der römisch-katholischen Kirche. Erst nach ihrem Wegzug in die
USA fiel den Rekurrenten auf, dass sie über all die Jahre Kirchensteuern
bezahlt haben, angeblich ohne als Mitglied der römisch-katholischen Konfession
anzugehören.
Die damalige
Vertreterin der Rekurrenten bestritt zunächst telefonisch die
Kirchensteuerpflicht und teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2018 der Gemeindeverwaltung
X (Rekursgegnerin) mit, dass die Gemeindesteuerrechnung 2016 unter Vorbehalt
bezahlt würde, weil die Konfessionszugehörigkeit noch nicht restlos geklärt
sei.
Mit Schreiben
vom 8. Juni 2018 hielt die Rekursgegnerin fest, dass die Rekurrenten bei der
persönlichen Anmeldung erklärt hätten, der römisch-katholischen Kirchgemeinde
anzugehören. Seit 2007 sei die Kirchensteuer vorbehaltlos bezahlt worden. Die
Familie sei auch im Register der römisch-katholischen Kirchgemeinde geführt
worden. Nach dem Wegzug und elf Jahre nach dem Zuzug nach X könne die
Konfessionszugehörigkeit nicht mehr angefochten werden.
2. Mit Schreiben vom
9. August 2018 liessen die Rekurrenten gegen die Gemeindesteuer-rechnungen 2015
und 2016 Einsprache erheben. In der nachgereichten Begründung vom 27. September
2018 wurde beantragt, die Gemeindesteuerrechnung 2015 um CHF 74'157 und
diejenige des Jahres 2016 um CHF 74'653 zu kürzen. Geltend gemacht wurde, dass
die Rekurrenten nicht Mitglied der römisch-katholischen oder einer anderen
anerkannten Religionsgemeinschaft und daher auch nicht kirchensteuerpflichtig
seien. Das Stammdatenblatt der Gemeinde sei von den Rekurrenten nie
unterzeichnet worden. Andere Dokumente, welche eine Konfessionszugehörigkeit
nachweisen würden, würden nicht vorliegen. Die Rekurrenten hätten nie die behauptete
Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt. Die vorbehaltlose Zahlung der bisherigen
Steuerrechnungen sei keine stillschweigende Anerkennung einer
Konfessionszugehörigkeit. Zur Kirchensteuerpflicht brauche es ein Bekenntnis,
welches nicht vorliege. Ob der falsche Eintrag bereits am früheren Wohnort
passiert sei, entziehe sich dem Wissen der Rekurrenten. Die
Kirchensteuerpflicht sei als steuerbegründende Tatsache von der Rekursgegnerin
nachzuweisen.
Mit Entscheid
vom 21. Dezember 2018 wies die Rekursgegnerin die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten,
dass die definitiven Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 sowie auch die
provisorische Rechnung 2017 nicht erlassen würden. Die Konfessionszugehörigkeit
sei auf den Steuererklärungen nie bemängelt worden. Die Gemeinde mache nur das
Inkasso. Allenfalls sollten sich die Rekurrenten direkt an die begünstigte
Kirchgemeinde wenden.
3. Mit Schreiben vom
21. Januar 2019 liessen die Rekurrenten gegen den Einspracheent-scheid beim
Steuergericht Rekurs erheben mit dem sinngemässen Begehren, die
Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 aufzuheben und die Rechnungen um die
Kirchensteuer von CHF 74'157 (2015) bzw. CHF 74'653 (2016) zu kürzen.
Eventualiter wurde beantragt, das Rekursverfahren bis zum Erlass eines
rechtskonformen Einspracheentscheids zu sistieren. In formeller Hinsicht
hielten die Rekurrenten fest, dass dem Einspracheentscheid eine
Rechtsmittelbelehrung und die notwendige Stellungnahme des Kirchgemeinderats
fehlen würden. Materiell wurde angeführt, die Rekurrenten seien konfessionslos.
Eine Konfessionszugehörigkeit hätten sie nie mitgeteilt. Ein Erlass der
Kirchensteuer sei nicht beantragt worden. Vielmehr hätte man sich gegen die
Steuerpflicht an sich zur Wehr gesetzt. Voraussetzung der Kirchensteuerpflicht
sei ein Bekennen zum Glauben der betreffenden Kirche. Die Rekurrenten hätten
sich nie zur römisch-katholischen Kirche bekannt. Wie die falsche
Konfessionszugehörigkeit in die Register gekommen sei, entziehe sich dem Wissen
der Rekurrenten. Möglicherweise sei der falsche Eintrag bereits am früheren
Wohnort in Z BL geschehen. Dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob sich die
Rekurrenten zur römisch-katholischen Kirche bekennen würden, komme einer
Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Das Nichtbemängeln einer
Kirchensteuererhebung führe nicht zu einer Konfessionszugehörigkeit. Die
Gemeinde mache nicht nur das Steuerinkasso, sondern sie habe im
Einspracheverfahren einen rechtskonformen Entscheid zu verfassen.
4. In ihrer
Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Rekursgegnerin sinngemäss,
den Rekurs abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass sie den
Rekurrenten bereits mitgeteilt habe, die Kirchgemeinde X sei für das weitere
Verfahren zuständig. Die Rekurrenten hätten bei der Eingabe der Steuererklärungen
2015 und 2016 die Konfessionszugehörigkeit nicht bemängelt und die Richtigkeit
der Personalien unterschriftlich bestätigt habe.
5. Mit Replik vom 5.
März 2019 hielten die Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren fest und führten
ergänzend aus, dass die Tatsache, die Richtigkeit der Personalien
unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht geeignet sei, die Rechtsauffassung
der Rekurrenten zu Fall zu bringen. Das Nichtbemängeln einer
Kirchensteuererhebung führe nicht zur Konfessionszugehörigkeit. Die fehlerhafte
Angabe sei den Rekurrenten erst nach ihrem Wegzug aufgefallen. Dies führe
allerdings nicht dazu, dass eine Korrektur der Gemeindesteuerrechnungen 2015
und 2016 in der laufenden Rechtsmittelfrist zu verwehren sei.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gemäss § 256 Abs.
1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den
Einspracheentscheid einer Gemeindesteuerbehörde beim Kantonalen Steuergericht (KSG)
Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des
entsprechenden Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich
zuständig.
Der Rekurs ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der
Einspracheentscheid datiert vom 21. Dezember 2018. Am 21. Januar 2019 wurde der
Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Es ist
darauf einzutreten.
Erwägungen
2.
§ 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) verlangt, dass Verfügungen und
Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen. Der
angefochtene Einspracheentscheid wurde nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen. Er litt daher unter einem Formfehler. Formfehler führen aber nur in
schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 973). Immerhin ist aber festzuhalten,
dass den Parteien aus einem solchen Formfehler kein Rechtsnachteil erwachsen
darf. Ein solcher ist nicht ersichtlich, haben doch die Rekurrenten mit dem
Rekurs an das KSG fristgerecht das richtige Rechtsmittel gewählt. Im Rahmen des
Rekursverfahrens konnten sie sich frei äussern. Die von den Rekurrenten im
Eventualantrag beantragte Rückweisung würde nur zu einem Zeitverlust führen.
Sie ist daher abzuweisen.
Effektiv ist im Kommentar
des Kantonalen Steueramts zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden (vgl. unter www.so.ch) in § 8 festgehalten,
dass eine Stellungnahme des Kirchgemeinderats einzuholen ist, wenn die
Kirchensteuerpflicht angefochten wird. Das Mustersteuerreglement hat aber keine
Verbindlichkeit für die Einwohnergemeinden, sondern dient den Kirchgemeinden
als Hilfestellung für die Erstellung ihres eigenen Steuerreglements. Dem
Steuerreglement der Rekursgegnerin kann keine entsprechende Formulierung
entnommen werden. Im Übrigen kann aus der Vernehmlassung der Rekursgegnerin herausgelesen
werden, dass sie sich mit der römisch-katholischen Kirchgemeinde abgesprochen
hat. Von einem Verfahrensfehler ist hier daher nicht auszugehen.
3.
Gemäss § 249 Abs.
1.
StG sind gegenüber den Kirchgemeinden diejenigen natürlichen Personen
steuerpflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betreffenden Kirche bekennen.
Nicht verlangt wird somit die formelle Mitgliedschaft in der jeweiligen
Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession (ZBl 85,
131.
f.; BGE 107 Ia 128; 98 Ia 406). Nach § 249 Abs. 5 StG ist von der
Kirchensteuer befreit, wer beim Kirchgemeinderat schriftlich erklärt, dass er
der betreffenden Konfession nicht oder nicht mehr angehöre.
Vorliegend
unbestritten ist, dass die Rekurrenten im hier massgebenden Zeitraum (2015 und
2016) Wohnsitz in X hatten. Umstritten ist demgegenüber das Bekenntnis zum
Glauben der römisch-katholischen Kirche. Unter einem Bekenntnis wird im
Allgemeinen eine verbindliche Aussage einer Person verstanden, dass etwas, was
ihr zugeschrieben wird, sich auch tatsächlich so verhält (vgl.
www.wortbedeutung.info). Das Recht, sich zu einer bestimmten Religion oder
Konfession zu bekennen oder auch das Recht eine bestimmt religiöse Überzeugung
abzulehnen, ist verfassungsmässig geschützt (Art. 15 Abs. 2 BV; Cavelti/Kley, St. Galler Kommentar, 2.
Aufl., Art. 15 BV N 10). Niemand darf somit gezwungen werden, einer bestimmten
Religionsgemeinschaft anzugehören (Art. 15 Abs. 4 BV).
4.
Gemeinden sind
nach Art. 6 lit. l des eidg. Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02)
verpflichtet, im Einwohnerregister die Zugehörigkeit zu einer
öffentlich-rechtlichen oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten
Religionsgemeinschaft zu erfassen. Im Kanton Solothurn hat ein Zuzüger aus
einem anderen Kanton der Einwohnerkontrolle am neuen Wohnort eine
Konfessionszugehörigkeit mitzuteilen. Die Einwohnerkontrolle wiederum meldet
dies dem Staatssteuerregisterführer und der zuständigen Kirchgemeinde.
Behauptet ein Zuzüger anlässlich der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle, er
sei konfessionslos, wird dies ebenfalls den Kirchgemeinden mitgeteilt, damit
dies überprüft werden kann. Kann eine Kirchgemeinde nachweisen, dass der
Zuzüger am früheren Wohnort einer Landeskirche angehört hat und ein
Kirchenaustritt nicht erfolgt ist, beantragt der Staatssteuerregisterführer
eine entsprechende Mutation (Handbuch für Steuerregisterführer SRF, Kapitel II,
Ziff. 2.4.6.2, unter www.so.ch). Ein Kirchenaustritt kann nur gegenüber der
Kirchgemeinde erklärt werden. Diese informiert daraufhin den
Staatssteuerregisterführer. Ein Kirchenaustritt kann immer nur pro futuro und
nie rückwirkend erklärt werden.
5.
Vorliegend ist
umstritten, ob die Rekurrenten in den Jahren 2015 und 2016 der
römisch-katholischen Landeskirche angehört haben. Beweispflichtig für diese
steuerbegründende Tatsache ist die Rekursgegnerin.
In den Akten
befindet sich das Personenstammblatt des Rekurrenten; dieses ist ein Auszug aus
dem Einwohnerregister. Auf dem Personenstammblatt des Rekurrenten ist
festgehalten, dass dieser der römisch-katholischen Konfession angehört. Wie
dieser Eintrag zustande gekommen ist, lässt sich heute nicht mehr einwandfrei
klären. Im Normalfall beruhen die Angaben der ausländischen Staatsangehörigen
im Einwohnerregister auf den vorgelegten Dokumenten und den persönlichen
mündlichen Angaben des Neuzuzügers anlässlich der persönlichen Anmeldung. Mit
Schreiben vom 8. Juni 2018 hat die Rekursgegnerin bestätigt, dass die
Rekurrenten anlässlich ihrer Anmeldung auf der Gemeinde mündlich bestätigt
hätten, der römisch-katholischen Kirche anzugehören. Ein Anmeldeformular, auf
dem die Rekurrenten ihre anlässlich der Anmeldung geäusserten Angaben mit ihrer
Unterzeichnung bestätigt hätten, liegt nicht vor. Dass bei der Anmeldung ein
Anmeldeformular ausgefüllt und vom Zuzüger unterzeichnet wird, wird vom Kanton
den Gemeinden zwar empfohlen (vgl. Handbuch für solothurnische Gemeinden:
Einwohnerkontrolle, Ziff. 1.5.1, unter www.so.ch); gesetzlich vorgeschrieben
ist dies aber nicht (vgl. Verordnung über die Harmonisierung amtlicher
Register; BGS 131.51).
Möglich wäre
auch, dass die Konfessionszugehörigkeit eines Zuzügers von dessen früherer
Wohngemeinde gemeldet wird. Dass die Gemeinde Z BL eine entsprechende
Mitteilung gemacht hat, die übernommen worden wäre, wird aber von der
Rekursgegnerin nicht geltend gemacht.
Nachdem somit
ein von den Rekurrenten unterzeichnetes Anmeldeformular nicht vorliegt, sind
auch weitere Umstände zu berücksichtigen. So kann festgehalten werden, dass die
Rekurrenten jedes Jahr durch ihren Treuhänder eine Steuererklärung ausfüllen liessen.
Bei der Konfessionszugehörigkeit wurde jeweils "römisch-katholisch"
eingetragen. Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, kann hier dahingestellt
bleiben. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Treuhänder nach
der Konfession der Rekurrenten erkundigt hat. Zumindest im Jahr 2015 haben die
Rekurrenten mit Unterzeichnung der Steuererklärung ausdrücklich bestätigt, dass
die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde. Im Jahr
2016.
hat der Treuhänder die Steuererklärung unterzeichnet. Es gehört aber zu
den Sorgfaltspflichten eines Treuhänders, dass er sich die Korrektheit seiner
Angaben in der Steuererklärung von seinen Auftraggebern bestätigen lässt.
Weiter haben die
Rekurrenten jedes Jahr bzw. deren Treuhänder eine Steuerrechnung von der
Gemeinde erhalten, auf der die römisch-katholische Kirchensteuer explizit
erwähnt war. Zweifellos haben die Rekurrenten zumindest gewisse
Steuerrechnungen vor der Bezahlung überprüft, zumal es jeweils um erhebliche
Beträge ging; diese wurden indes offensichtlich bis 2014 vorbehaltlos bezahlt.
Als Angehörige
der römisch-katholischen Konfession haben die Rekurrenten wöchentlich das
Pfarrblatt (regionale Ausgabe von "Kirche heute") erhalten. Es darf
davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten das Pfarrblatt zur Kenntnis
genommen haben und reagiert hätten, falls dieses Blatt ihnen fälschlicherweise
zugestellt worden war.
Nach Angabe der
Rekurrenten lebten sie mit ihren drei Kindern zwischen 2007 und 2017 in X.
Römisch-katholische Eltern mit schulpflichtigen Kindern sind immer auch mit
religiösen Fragen konfrontiert (Besuch Religionsunterricht, Firmung eines
Kindes etc.). Dass sich die Rekurrenten als Eltern während ihres Aufenthalts
nie mit diesen religiösen Fragen auseinandersetzen mussten, erscheint wenig
glaubhaft.
Die Rekurrenten
lebten insgesamt mehr als zehn Jahre in X. Dass sie sich in diesem Zeitraum
trotz der erwähnten Berührungspunkte auch nur einmal gegen die Zugehörigkeit
zur römisch-katholischen Kirche gewehrt hätten, wird von den Rekurrenten nicht
aufgezeigt.
6.
Im Rahmen ihrer
Replik haben die Rekurrenten festgehalten, dass das irrtümliche Nichtbemängeln
irgendwelcher Tatsachen (z.B. Kirchensteuererhebung) nicht zu einer
Konfessionszugehörigkeit führen könnte. Diese Feststellung ist grundsätzlich
richtig. Ein Bekenntnis impliziert eine aktive Willensäusserung. Aufgrund der
geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten diese
Willensäusserung anlässlich der Anmeldung auf der Gemeinde X bestätigt haben.
Ebenso haben sie zumindest die Steuererklärung 2015, welche die
Konfessionszugehörigkeit beinhaltet, mit ihrer Unterzeichnung ausdrücklich als
wahrheitsgetreu bezeichnet. Von einem blossen passiven Verhalten kann daher
nicht die Rede sein.
Natürlich kann
es nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Eintrag in der
Einwohnerkontrolle fehlerhaft war (z.B. falscher Eintrag durch den
Gemeindemitarbeiter oder Missverständnis der Rekurrenten bei der Nachfrage nach
ihrer Konfessionszugehörigkeit etc.) und auch bei einer Steuererklärung eine
Angabe übersehen wird. Nachdem ein allenfalls falscher Eintrag in der
Einwohnerkontrolle aber mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist (vgl. E.
5.
hiervor), müsste ein solcher Fehler den Rekurrenten während ihres
zehnjährigen Aufenthalts in der Gemeinde irgendeinmal aufgefallen sein. Dass
die Rekurrenten erstmals nach ihrem Wegzug in die USA die Steuerrechnung
genauer angeschaut haben, erscheint demgegenüber wenig glaubhaft.
7.
Insofern
erscheint es als erstellt, dass die Rekurrenten sich anlässlich ihrer Anmeldung
in X oder allenfalls während ihres Aufenthalts in Z BL zur römisch-katholischen
Konfession bekennt haben; dass sie bei der Anmeldung eine Nichtzugehörigkeitserklärung
gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Zudem kann ein Kirchenaustritt, dem
immer nur Wirkung pro futuro zukommen kann, nur gegenüber der Kirchgemeinde
erklärt werden (vgl. oben, E. 3, § 249 Abs. 5 StG). Dass die Rekurrenten aktiv
aus der Kirche ausgetreten sind, haben sie nie geltend gemacht; es ist nicht
erkennbar, dass sie eine entsprechende Austrittserklärung abgegeben hätten.
8.
Der Rekurs
erweist sich deshalb als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden
die Rekurrenten kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben demnach die Gerichtskosten
von CHF 2'988 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'488) zu bezahlen.
Eine Parteientschädi-gung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'988 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)
- Gemeinde X (eingeschrieben)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
Expediert am:
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_978/2019 vom 14. April 2020 abgewiesen)