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Entscheid

SGGEM.2025.1

Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020

5. Mai 2025Deutsch8 min

E. 3.3).

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

5. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Laffer, Wiedmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGGEM.2025.1

A und B X

gegen

Einwohnergemeinde Y

betreffend Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Gemeindesteuerrechnung 2020 vom 22. Juli 2024 verlangte die Einwohnergemeinde

(EG) Y von den Steuerpflichtigen A und B X Gemeindesteuern von CHF 20'452

zuzüglich CHF 939.30 Verzugszins. Gegen diese Gemeindesteuerrechnung erhoben

die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 6. September 2024 Einsprache. Sie

machten geltend, nie eine entsprechende Rechnung oder Mahnung erhalten zu haben,

weshalb sie keinen Grund sehen würden, einen Verzugszins zu bezahlen. Ihre

Steuerrechnungen seien immer fristgerecht bezahlt worden und sie seien nie

etwas schuldig geblieben. Daher hätten sie die Steuerrechnung ohne Verzugszins

von CHF 939.30 bezahlt.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 27. November 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab.

Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Gemeinde habe alles korrekt

veranlasst, die Vorbezugsrechnung in 3 Raten, die Rechnung aufgrund der

provisorischen Veranlagung und die Rechnung aufgrund der definitiven

Veranlagung. Der Verzugszins sei korrekt verrechnet worden.

2.1 Mit

Rekurs vom 27. Dezember 2024 gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die

Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es

wird beantragt, die Verzugszinsrechnung vom 22. Juli 2024 aufzuheben, unter

Kostenauflage zulasten der Gemeinde. Dazu wird vor allem geltend gemacht, die

Rekurrenten hätten während rund 20 Jahren in der Gemeinde Y gewohnt und die

Vorbezugsrechnungen sowie die definitiven Steuerrechnungen jeweils nach Erhalt

fristgerecht bezahlt. Im Frühjahr 2021 hätten die Rekurrenten ihren Wohnsitz in

den Kanton C nach D gewechselt. Die Gemeinde Y sei offensichtlich mit der

Veranlagung in Verzug geraten, da die definitive Steuerrechnung 2020 erst im

August 2024 erhoben und anschliessend auch bezahlt worden sei. Die Rekurrenten

bestreiten, die Vorbezugsrechnungen für die Gemeindesteuern 2020 im März 2020

erhalten zu haben, zumal andernfalls, wie in den Vorjahren, eine Begleichung

der Schuld erfolgt wäre. Auch die Rechnung aufgrund der provisorischen

Veranlagung vom November 2021 sei den Rekurrenten nie zugestellt worden. Die

Gemeinde könne nicht beweisen, die Vorbezugs- und Steuerrechnungen korrekt

zugestellt zu haben. Die Rekurrenten bestreiten deren Erhalt. Demnach sei die

angefochtene Verzugszinsrechnung aufzuheben. Es wird um Gutheissung des

Rekurses ersucht, unter Kostenfolge zulasten der Gemeinde.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 (Postaufgabe) hielt die EG Y vor allem fest,

dass die Vorbezugsrechnung vom März 2020 und die provisorische Schlussrechnung

vom 30. November 2021 den Rekurrenten zugestellt worden seien, da keine

entsprechende Meldung der Unzustellbarkeit bei der Gemeinde eingegangen sei.

Zudem sollte den Rekurrenten das Verfahren des Steuerbezugs der Gemeinde

aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit zur EG Y bekannt sein. Eine fehlende

Vorbezugsrechnung hätte auffallen sollen. Die Verzugszinsen seien nach

geltendem Recht berechnet und erhoben worden; sie seien geschuldet. Es wird

beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der

Rekurrenten.

Dazu

ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der

Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist

sachlich zuständig (§§ 256 ff. und 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; § 7 Abs. 4 Steuerreglement der EG Y). Die Rekurrenten sind beschwert. Auf den

Rekurs ist einzutreten.

Im

vorliegenden Fall ist der Verzugszins der Gemeindesteuerrechnung 2020 streitig.

2.1 Die

Gemeindesteuern werden durch den/die Verwalter/in bezogen. Als Vorausbezug

werden mit Fälligkeit am 1. April, am 1. August und, sofern keine

Schlussabrechnung vorliegt, am 1. Dezember je 1/3 der Vorjahressteuer erhoben.

Ist eine Vorjahressteuer nicht bekannt, so ist auf die Steuererklärung oder auf

den mutmasslich geschuldeten Betrag abzustellen; wird ein mutmasslich

geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist der/die Steuerpflichtige vorher

anzuhören (§ 11 Steuerreglement). Die Steuer muss innert 30 Tagen seit der

Fälligkeit entrichtet werden. Säumige Steuerpflichtige sind zu mahnen. Wird der

Steuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so ist er

vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer

festgesetzten Bedingungen verzinslich. Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus

Gründen, die der/die Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine

Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach

deren Zustellung. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist

die Betreibung einzuleiten. Zuviel bezahlte, nicht geschuldete Steuern, Bussen

und Strafsteuern werden von Amtes wegen mit Zins zurückerstattet; es gelten die

vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgesetzten Bedingungen (§ 12 Steuerreglement).

2.2 Eine

Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig

ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht

bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von

30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung

(frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023,

Art. 164 N 4 f.; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 16

Sachverhalt

E. 3.3).

3. Nach

Ansicht der EG Y haben die Rekurrenten die Vorbezugsrechnung im März 2020, die

provisorische Veranlagung mit Rechnung im November 2021 und die definitive

Veranlagung mit Rechnung im August 2024 erhalten. Bezahlt wurde indessen erst

die definitive Rechnung. Die Rekurrenten machen dagegen vor allem geltend, nie

eine frühere Rechnung erhalten zu haben.

3.1 Die

Gemeindesteuern werden, wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1), gemäss § 11 f.

Gemeindesteuerreglement am 1. April, 1. August und 1. Dezember zu je 1/3

erhoben. Sie müssen innert 30 Tage seit Fälligkeit entrichtet sein, andernfalls

ist ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet. Bedingung einer

Verzugszinspflicht ist der Erhalt einer Zahlungsaufforderung, mithin einer

provisorischen oder definitiven Rechnung. Nach Ansicht der Gemeinde sei die

Vorbezugsrechnung im März 2020 an die bekannte Adresse in Y verschickt worden.

Sie sei nicht als unzustellbar zurückgekommen.

3.2 Eine

Verfügung, wozu auch Vorbezugsrechnungen gehören, gilt als eröffnet, wenn sie

Erwägungen

ordnungsgemäss zugestellt wurde. Die Zustellungsart wählt die Steuerbehörde.

Aus einer mangelhaften Zustellung dürfen einem Steuerpflichtigen keine

Nachteile erwachsen. Grundsätzlich ist es Sache der Steuerbehörde, den Nachweis

zu erbringen, dass die Zustellung erfolgt ist. Kann der Nachweis nicht ohne weiteres

erbracht werden, vor allem bei Normalzustellung mit A- oder B-Post, ist die

fehlerhafte Postzustellung nicht einfach zu vermuten. Auf die Darstellungen des

Steuerpflichtigen, dass er eine Veranlagung nicht erhalten hat, ist aber nur

abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer

gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist.

Rein hypothetische Überlegungen, dass ein Zustellfehler nicht ausgeschlossen

werden kann, genügen nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler

vorhanden sein (vgl. zum Ganzen KSGE 2021 Nr. 16 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen

zur Rechtsprechung).

3.3

Die

Rekurrenten machen geltend, während Jahren die Vorbezugs- und definitiven

Steuerrechnungen immer fristgerecht bezahlt zu haben. Im Frühjahr 2021 seien

sie in den Kanton C nach D gezogen. Die Gemeinde sei mit der Veranlagung in

Verzug geraten. In den Akten der EG Y befindet sich die provisorische

Steuerrechnung vom 29. November 2021. Sie wurde korrekt nach D adressiert.

Nicht bei den Akten sind indes die eigentlichen Vorbezugsrechnungen vom März

2020.

Eingereicht wurden nur Journal- und Kontoauszüge. Nachdem in den Akten

keine Vorbezugsrechnungen existieren, kann hier nicht zu Ungunsten der

Steuerpflichtigen davon ausgegangen werden, dass diese fristgerecht zugestellt

wurden. Aus dem Umstand, dass in früheren Jahren Vorbezugsrechnungen bezahlt

Dispositiv

wurden, kann die EG Y nichts für sich ableiten. Der Rekurs erweist sich demnach

insoweit als begründet.

3.4 Hingegen

ist kein Grund ersichtlich, warum nach den Vorbezugsrechnungen auch die korrekt

adressierte provisorische Steuerrechnung vom 29. November 2021 nicht angekommen

sein soll. Hier machen die Rekurrenten keine Umstände geltend, die darauf

hindeuten würden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Nichtzustellung

besteht. Lediglich ein theoretisch möglicher Zustellfehler der Post genügt

nicht, um von einer Nichtzustellung auszugehen (vgl. oben, E. 3.2). Der Rekurs

ist damit insoweit unbegründet.

3.5 Nach dem

Ausgeführten ist der strittige Verzugszins nicht bereits ab der Fälligkeit des

Vorbezugs zu erheben, sondern erst aufgrund der Zustellung der provisorischen

Veranlagung mit Rechnung vom 29. November 2021 nach Ablauf deren Fälligkeit am

29. Dezember 2021, d.h. seit 30. Dezember 2021. Die Höhe des Zinssatzes von 3.0

bzw. 3.5 % ab 2024 ist unstreitig. Der Rekurs ist demnach im Sinne der

Erwägungen teilweise gutzuheissen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die teilweise obsiegenden resp. teilweise

unterliegenden Rekurrenten anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG).

Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Es

rechtfertigt sich hier, den Rekurrenten diese Kosten zur Hälfte, ausmachend CHF

500, aufzuerlegen. Die Gemeinde hat keine Kosten zu tragen. Parteientschädigungen

sind keine geschuldet, wobei namentlich die teilweise obsiegenden Rekurrenten

sich selbst vertreten haben.

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Den

Rekurrenten werden Gerichtskosten von CHF 500 zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Rekurrenten (eingeschrieben)

-

Einwohnergemeinde Y (eingeschrieben)

-

VB Solothurn (PersID …)

-

KStA, Rechtsdienst

-

Finanzdepartement, Kanzlei

Expediert

am: