SGGEM.2025.1
Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020
5. Mai 2025Deutsch8 min
E. 3.3).
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
5. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Wiedmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGGEM.2025.1
A und B X
gegen
Einwohnergemeinde Y
betreffend Verzugszinsen Gemeindesteuer 2020
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Gemeindesteuerrechnung 2020 vom 22. Juli 2024 verlangte die Einwohnergemeinde
(EG) Y von den Steuerpflichtigen A und B X Gemeindesteuern von CHF 20'452
zuzüglich CHF 939.30 Verzugszins. Gegen diese Gemeindesteuerrechnung erhoben
die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 6. September 2024 Einsprache. Sie
machten geltend, nie eine entsprechende Rechnung oder Mahnung erhalten zu haben,
weshalb sie keinen Grund sehen würden, einen Verzugszins zu bezahlen. Ihre
Steuerrechnungen seien immer fristgerecht bezahlt worden und sie seien nie
etwas schuldig geblieben. Daher hätten sie die Steuerrechnung ohne Verzugszins
von CHF 939.30 bezahlt.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 27. November 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab.
Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, die Gemeinde habe alles korrekt
veranlasst, die Vorbezugsrechnung in 3 Raten, die Rechnung aufgrund der
provisorischen Veranlagung und die Rechnung aufgrund der definitiven
Veranlagung. Der Verzugszins sei korrekt verrechnet worden.
2.1 Mit
Rekurs vom 27. Dezember 2024 gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die
Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es
wird beantragt, die Verzugszinsrechnung vom 22. Juli 2024 aufzuheben, unter
Kostenauflage zulasten der Gemeinde. Dazu wird vor allem geltend gemacht, die
Rekurrenten hätten während rund 20 Jahren in der Gemeinde Y gewohnt und die
Vorbezugsrechnungen sowie die definitiven Steuerrechnungen jeweils nach Erhalt
fristgerecht bezahlt. Im Frühjahr 2021 hätten die Rekurrenten ihren Wohnsitz in
den Kanton C nach D gewechselt. Die Gemeinde Y sei offensichtlich mit der
Veranlagung in Verzug geraten, da die definitive Steuerrechnung 2020 erst im
August 2024 erhoben und anschliessend auch bezahlt worden sei. Die Rekurrenten
bestreiten, die Vorbezugsrechnungen für die Gemeindesteuern 2020 im März 2020
erhalten zu haben, zumal andernfalls, wie in den Vorjahren, eine Begleichung
der Schuld erfolgt wäre. Auch die Rechnung aufgrund der provisorischen
Veranlagung vom November 2021 sei den Rekurrenten nie zugestellt worden. Die
Gemeinde könne nicht beweisen, die Vorbezugs- und Steuerrechnungen korrekt
zugestellt zu haben. Die Rekurrenten bestreiten deren Erhalt. Demnach sei die
angefochtene Verzugszinsrechnung aufzuheben. Es wird um Gutheissung des
Rekurses ersucht, unter Kostenfolge zulasten der Gemeinde.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 (Postaufgabe) hielt die EG Y vor allem fest,
dass die Vorbezugsrechnung vom März 2020 und die provisorische Schlussrechnung
vom 30. November 2021 den Rekurrenten zugestellt worden seien, da keine
entsprechende Meldung der Unzustellbarkeit bei der Gemeinde eingegangen sei.
Zudem sollte den Rekurrenten das Verfahren des Steuerbezugs der Gemeinde
aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit zur EG Y bekannt sein. Eine fehlende
Vorbezugsrechnung hätte auffallen sollen. Die Verzugszinsen seien nach
geltendem Recht berechnet und erhoben worden; sie seien geschuldet. Es wird
beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der
Rekurrenten.
Dazu
ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der
Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist
sachlich zuständig (§§ 256 ff. und 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; § 7 Abs. 4 Steuerreglement der EG Y). Die Rekurrenten sind beschwert. Auf den
Rekurs ist einzutreten.
Im
vorliegenden Fall ist der Verzugszins der Gemeindesteuerrechnung 2020 streitig.
2.1 Die
Gemeindesteuern werden durch den/die Verwalter/in bezogen. Als Vorausbezug
werden mit Fälligkeit am 1. April, am 1. August und, sofern keine
Schlussabrechnung vorliegt, am 1. Dezember je 1/3 der Vorjahressteuer erhoben.
Ist eine Vorjahressteuer nicht bekannt, so ist auf die Steuererklärung oder auf
den mutmasslich geschuldeten Betrag abzustellen; wird ein mutmasslich
geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist der/die Steuerpflichtige vorher
anzuhören (§ 11 Steuerreglement). Die Steuer muss innert 30 Tagen seit der
Fälligkeit entrichtet werden. Säumige Steuerpflichtige sind zu mahnen. Wird der
Steuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so ist er
vom Ablauf dieser Frist an zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer
festgesetzten Bedingungen verzinslich. Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus
Gründen, die der/die Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, eine
Steuerrechnung noch nicht zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach
deren Zustellung. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist
die Betreibung einzuleiten. Zuviel bezahlte, nicht geschuldete Steuern, Bussen
und Strafsteuern werden von Amtes wegen mit Zins zurückerstattet; es gelten die
vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgesetzten Bedingungen (§ 12 Steuerreglement).
2.2 Eine
Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig
ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht
bezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass die Verzugspflicht erst nach Ablauf von
30 Tagen nach Zustellung einer provisorischen oder definitiven Steuerrechnung
(frühestens aber 30 Tage nach Fälligkeit) beginnt (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023,
Art. 164 N 4 f.; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 16
Sachverhalt
E. 3.3).
3. Nach
Ansicht der EG Y haben die Rekurrenten die Vorbezugsrechnung im März 2020, die
provisorische Veranlagung mit Rechnung im November 2021 und die definitive
Veranlagung mit Rechnung im August 2024 erhalten. Bezahlt wurde indessen erst
die definitive Rechnung. Die Rekurrenten machen dagegen vor allem geltend, nie
eine frühere Rechnung erhalten zu haben.
3.1 Die
Gemeindesteuern werden, wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1), gemäss § 11 f.
Gemeindesteuerreglement am 1. April, 1. August und 1. Dezember zu je 1/3
erhoben. Sie müssen innert 30 Tage seit Fälligkeit entrichtet sein, andernfalls
ist ab dem 31. Tag ein Verzugszins geschuldet. Bedingung einer
Verzugszinspflicht ist der Erhalt einer Zahlungsaufforderung, mithin einer
provisorischen oder definitiven Rechnung. Nach Ansicht der Gemeinde sei die
Vorbezugsrechnung im März 2020 an die bekannte Adresse in Y verschickt worden.
Sie sei nicht als unzustellbar zurückgekommen.
3.2 Eine
Verfügung, wozu auch Vorbezugsrechnungen gehören, gilt als eröffnet, wenn sie
Erwägungen
ordnungsgemäss zugestellt wurde. Die Zustellungsart wählt die Steuerbehörde.
Aus einer mangelhaften Zustellung dürfen einem Steuerpflichtigen keine
Nachteile erwachsen. Grundsätzlich ist es Sache der Steuerbehörde, den Nachweis
zu erbringen, dass die Zustellung erfolgt ist. Kann der Nachweis nicht ohne weiteres
erbracht werden, vor allem bei Normalzustellung mit A- oder B-Post, ist die
fehlerhafte Postzustellung nicht einfach zu vermuten. Auf die Darstellungen des
Steuerpflichtigen, dass er eine Veranlagung nicht erhalten hat, ist aber nur
abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer
gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist.
Rein hypothetische Überlegungen, dass ein Zustellfehler nicht ausgeschlossen
werden kann, genügen nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler
vorhanden sein (vgl. zum Ganzen KSGE 2021 Nr. 16 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen
zur Rechtsprechung).
3.3
Die
Rekurrenten machen geltend, während Jahren die Vorbezugs- und definitiven
Steuerrechnungen immer fristgerecht bezahlt zu haben. Im Frühjahr 2021 seien
sie in den Kanton C nach D gezogen. Die Gemeinde sei mit der Veranlagung in
Verzug geraten. In den Akten der EG Y befindet sich die provisorische
Steuerrechnung vom 29. November 2021. Sie wurde korrekt nach D adressiert.
Nicht bei den Akten sind indes die eigentlichen Vorbezugsrechnungen vom März
2020.
Eingereicht wurden nur Journal- und Kontoauszüge. Nachdem in den Akten
keine Vorbezugsrechnungen existieren, kann hier nicht zu Ungunsten der
Steuerpflichtigen davon ausgegangen werden, dass diese fristgerecht zugestellt
wurden. Aus dem Umstand, dass in früheren Jahren Vorbezugsrechnungen bezahlt
Dispositiv
wurden, kann die EG Y nichts für sich ableiten. Der Rekurs erweist sich demnach
insoweit als begründet.
3.4 Hingegen
ist kein Grund ersichtlich, warum nach den Vorbezugsrechnungen auch die korrekt
adressierte provisorische Steuerrechnung vom 29. November 2021 nicht angekommen
sein soll. Hier machen die Rekurrenten keine Umstände geltend, die darauf
hindeuten würden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Nichtzustellung
besteht. Lediglich ein theoretisch möglicher Zustellfehler der Post genügt
nicht, um von einer Nichtzustellung auszugehen (vgl. oben, E. 3.2). Der Rekurs
ist damit insoweit unbegründet.
3.5 Nach dem
Ausgeführten ist der strittige Verzugszins nicht bereits ab der Fälligkeit des
Vorbezugs zu erheben, sondern erst aufgrund der Zustellung der provisorischen
Veranlagung mit Rechnung vom 29. November 2021 nach Ablauf deren Fälligkeit am
29. Dezember 2021, d.h. seit 30. Dezember 2021. Die Höhe des Zinssatzes von 3.0
bzw. 3.5 % ab 2024 ist unstreitig. Der Rekurs ist demnach im Sinne der
Erwägungen teilweise gutzuheissen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die teilweise obsiegenden resp. teilweise
unterliegenden Rekurrenten anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG).
Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Es
rechtfertigt sich hier, den Rekurrenten diese Kosten zur Hälfte, ausmachend CHF
500, aufzuerlegen. Die Gemeinde hat keine Kosten zu tragen. Parteientschädigungen
sind keine geschuldet, wobei namentlich die teilweise obsiegenden Rekurrenten
sich selbst vertreten haben.
Demnach wird erkannt:
1. Der
Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Den
Rekurrenten werden Gerichtskosten von CHF 500 zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
-
Rekurrenten (eingeschrieben)
-
Einwohnergemeinde Y (eingeschrieben)
-
VB Solothurn (PersID …)
-
KStA, Rechtsdienst
-
Finanzdepartement, Kanzlei
Expediert
am: