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Entscheid

SGNEB.1996.10

Gebühr für die Errichtung von Schuldbriefen

7. September 1998Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 17.

Oktober 1995 liess das Ehepaar X. mit Pfandvertrag Nr. 173 und 174 an GB

Solothurn Nr. ... Schuldbriefe von Fr. 900’000.-- und Fr. 240’000.-- errichten.

Dafür stellte ihm die Amtschreiberei mit Verfügung Nr. 51854/2282 vom

13.November 1995 Rechnung für Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 2’238.--.

Diese setzen sich zusammen aus einer Errichtungsgebühr von Fr. 1’400.--

zuzüglich einer Löschungsgebühr von Fr. 70.-- und Auslagen von Fr. 20.-- bei

Pfandvertrag Nr. 173, einer Errichtungsgebühr von Fr. 720.-- nebst Auslagen von

Fr. 15.-- für Pfandvertrag Nr. 174 sowie MwSt von Fr. 13.--. Bei der Bemessung

der Errichtungsgebühren wurde entsprechend § 146 Gebührentarif auf die

Pfandsumme abgestellt; bereits bestehende Pfandrechte wurden angerechnet.

2. Gegen

die Verfügung der Amtschreiberei erhoben die Gebührenpflichtigen Beschwerde mit

den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und die Gebühren auf einen Betrag zu

reduzieren, der dem Kostendeckungs- und dem Aequivalenzprinzip entspreche,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das

Finanz-Departement des Kantons Solothurn wies die Einsprache mit Verfügung vom

15. Oktober 1996 kostenfällig ab. Die Gebühren nach § 146 Gebührentarif seien

Kausalabgaben, der Gebührentarif sei genügende gesetzliche Grundlage und im

übrigen handle es sich um eine zulässige pauschalierte Kausalabgabe.

3. Gegen

den Entscheid des Finanz-Departementes erhoben die Einsprecher mit Schreiben

vom 25. Oktober 1996 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und der in der Verfügung festgesetzte Rechnungsbetrag sei

herabzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 22.

November 1996 wurde die Beschwerde ausführlich begründet.

Mit

Schreiben vom 10. Januar 1997 erstattete das Finanz-Departement seine Vernehmlassung

mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Am 14.

Februar 1997 reichten die Beschwerdeführer eine ausführliche Rückäusserung ein,

in welcher sie an ihren Anträgen vollumfänglich festhielten.

Erwägungen

1.

Anwendbar

ist in der vorliegenden Sache der Gebührentarif, wie er im Oktober 1995 galt,

da sich der massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Rechtssatzes

verwirklichte.

2.

a) In

der Beschwerde wird geltend gemacht, die Errichtungsgebühr sei zum grössten

Teil keine Gebühr, sondern eine Rechtsverkehrssteuer, eine „Hypothekensteuer“,

die mangels Grundlage in der Kantonsverfassung nicht zulässig sei und gegen das

Legalitätsprinzip verstosse. § 146 Gebührentarif gelte deshalb in Anwendung von

Art. 141 Abs. 2 KV als aufgehoben.

Das

Departement verweist in seiner Vernehmlassung für die Unterscheidung zwischen

Kausalabgabe und Steuer auf die Verfügung. Die umstrittene Abgabe sei nicht

voraussetzungslos geschuldet, sondern stelle ein pauschaliertes Entgelt für

eine Dienstleistung der Amtschreiberei dar. Es handle sich um eine Gebühr,

nicht um eine Steuer.

b) Steuern

sind staatliche Abgaben, die der Staat bzw. das dazu ermächtigte Gemeinwesen

primär zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs erhebt und die „voraussetzungslos“,

d.h. ohne besondere Gegenleistung, geschuldet sind. Kausalabgaben sind

demgegenüber Entgelte an den Staat für bestimmte Dienstleistungen und besondere

Vorteile. Zu den Kausalabgaben zählen nach der Praxis die Gebühren, die

Beiträge, die Ersatzabgaben und die Konzessionsabgaben (vgl. z.B.

Imboden/Rhinow, Bd. II, Nr. 108, B I a und b). Enthält eine Abgabe Elemente

einer Kausalabgabe und einer Steuer, spricht man von Gemengsteuer.

Grundstückabgaben

gibt es zahlreiche verschiedene. Hauptabgaben, vom finanziellen Ertrag her

gesehen, sind die Grundsteuern, die voraussetzungslos geschuldet werden, wenn

bestimmte, in den Steuergesetzen umschriebene rechtliche oder wirtschaftliche

Tatbestände erfüllt sind. Dazu gehören z.B. die (andernorts erhobene)

Liegenschaftssteuer, die Handänderungssteuer (als Rechtsverkehrssteuer) und die

Grundstückgewinnsteuer. Zu den Grundstückabgaben gehören daneben die

Grundeigentümerbeiträge (als Vorzugslasten). Schliesslich fallen die

verschiedensten Gebühren an, so z.B. Anschluss- und Benützungsgebühren für

Anlagen der Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas, TV etc.). Für

alle erwähnten Beispiele ist die Zuordnung zu den Steuern bzw. Kausalabgaben

heute praktisch unbestritten.

Nach

Art. 954 Abs. 1 ZGB dürfen die Kantone für die Eintragungen in das Grundbuch

(und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten) Gebühren erheben. Ob nun

darin ein echter Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts erblickt wird oder

nur umschrieben ist, was aufgrund von Art. 6 ZGB allgemein gilt, nämlich dass

die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundesprivatrecht

nicht beschränkt seien: jedenfalls sind die Kantone in der Gestaltung der

Grundbuchgebühren frei, soweit sie sich innerhalb der verfassungsmässigen Grenzen

bewegen.

3.

Das

Bundesgericht unterscheidet in seiner Rechtsprechung drei Arten von Grundbuchgebühren:

Die Kanzleigebühren als Gebühren, die nur gerade jene Kosten decken, die dem

Staat im Einzelfall aus einer Amtshandlung entstehen (als Beispiel: Erstellen

eines Grundbuchauszuges), die Verwaltungsgebühren, die dazu bestimmt sind, die

Kosten eines bestimmten Zweiges der Verwaltung des Staates zu decken, im Falle

der Grundbuchgebühren also die Kosten der Grundbuchführung (dazu gehören z.B.

die Gebühren für die Errichtung von Kaufverträgen, Dienstbarkeiten etc.) und

die Gemengsteuern als Abgaben, die das Entgelt für die Eintragung im Grundbuch

mit einer indirekten Steuer auf dem Akt der Eintragung verbinden.

In

früheren Entscheiden hat das Bundesgericht festgehalten, eine Gebühr von 7 ‰

des Wertbetrages eines Schuldbriefes für die Eintragung im Grundbuch sei nicht

übertrieben hoch (vgl. BGE 82 I 304). In diesem Ausmass jedenfalls wurde die

Errichtungs- bzw. Eintragungsgebühr für Schuldbriefe als Gebühr, und nicht als

Steuer, betrachtet. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass neben einer Eintragungsgebühr

eine Errichtungsgebühr verlangt werden könne.

4.

Die

solothurnische „Gebühr“ für die Errichtung und Aufteilung eines Grundpfandrechtes

oder die Erhöhung der Pfandsumme ist nun in diesem System wie folgt einzuordnen:

a) Für

die Qualifizierung als Gebühr spricht in erster Linie die Tatsache, dass die

Abgabe klar als Gegenleistung für staatliches Tätigwerden erhoben wird, nämlich

für das Errichten oder Ändern eines Schuldbriefes. Dafür spricht auch die klare

Begrenzung innerhalb eines Minimums und eines Maximums in beschränkter Höhe;

ginge es primär um die Erfüllung fiskalischer Zwecke, wäre es nicht angebracht,

das Maximum bereits bei einer Schuldbriefsumme von Fr. 4,5 Mio anzusetzen. Auch

beim Anrechnen früher errichteter Schuldbriefe mit der gesamten Summe handelt

es sich um eine typische Beschränkung für Gebühren, wird doch klar der

Interessewert als Anknüpfungspunkt verwendet (vgl. z.B. Anschlussgebühren, die

nach dem Gebäudeversicherungswert erhoben werden, bei einer Erhöhung nach der Differenz

zwischen alter und neuer Schätzung). Gegen die Qualifizierung als

Rechtsverkehrssteuer spricht, dass eben nicht der Handel mit bzw. das

Übertragen von Schuldbriefen mit einer Abgabe belegt wird, sondern das

Tätigwerden der Amtschreiberei, das Errichten und die Eintragung des

Schuldbriefes im Grundbuch. Gegen die Qualifizierung als Steuer spricht sodann,

dass der Gesamtertrag der Amtschreibereigebühren den Gesamtaufwand der

Amtschreibereien nicht oder nur knapp zu decken vermag, also im Gesamten ein

fiskalisches Interesse verneint werden muss.

Wird

nun die Errichtungsgebühr für Schuldbriefe als Grundbuchgebühr und nicht als

Steuer qualifiziert, ist die von den Beschwerdeführern verlangte ausdrücklich

Erwähnung in der Verfassung des Kantons Solothurn nicht notwendig und ihr

entsprechender Einwand geht fehl.

b) Aber

auch wenn die Errichtungsgebühr Elemente einer Steuer in sich trüge, die Abgabe

also als Gemengesteuer im Sinne von Lehre und Rechtsprechung zu betrachten

wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass die gesamte Abgabe nun ohne gesetzliche

Grundlage wäre und überhaupt nicht erhoben werden dürfte, weil die Verfassung

die verfassungswidrige Bestimmung des Gebührentarifs automatisch aufheben

würde. Vielmehr müsste dann wohl nur der über die zulässige Gebühr

hinausgehende Teil - der Steueranteil - als ohne genügende rechtliche Grundlage

betrachtet werden. Davon gehen wohl auch die Beschwerdeführer aus, verlangen

sie doch in ihren Anträgen die Herabsetzung der Abgabe auf einen für eine

Gebühr zulässigen Betrag, nicht aber deren vollständige Aufhebung, obwohl sie

die Bestimmung von § 146 Gebührentarif infolge Verfassungswidrigkeit aufgehoben

sehen wollen.

5.

a) Wird

die Errichtungsgebühr für Schuldbriefe als „Gebühr“ betrachtet, sind sich die

Parteien einig, dass es sich nicht um eine blosse Kanzleigebühr handelt, dass

für die Abgabe eine genügende gesetzliche Grundlage notwendig ist und dass als

formell-gesetzliche Grundlage § 371 EG ZGB zu gelten hat.

Die

Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen

Grundlage, da im formellen Gesetz weder der Kreis der Abgabepflichtigen noch

die Grundzüge der Abgabe geregelt seien.

Das

Finanz-Departement macht geltend, es handle sich um eine zulässige Kompetenz-Delegation

an die Legislative, für welche nicht die strengeren Voraussetzungen einer

Delegation an die Exekutive gälten. Der Gebührentarif stelle demnach eine

genügende gesetzliche Grundlage für die darin geregelten Abgaben dar.

b) §

371.

EG ZGB ermächtigt den Kantonsrat, im Gebührentarif die von den administrativen

und richterlichen Behörden zu erhebenden Gebühren und Kostenansätze (sowie die

Entschädigungen für Verteidiger etc.) zu bestimmen.

Nach

Lehre und Praxis handelt es sich bei der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

an das Parlament „um eine typische Frage des schweizerischen Rechts, die sich

nur in der direkten Demokratie stellt (...). Enthält ein kantonales Gesetz eine

Delegation an das Parlament, so verzichtet die Aktivbürgerschaft zum voraus für

eine bestimmte Frage auf ihr Mitspracherecht. Ob und gegebenenfalls inwieweit

eine solche Delegation zulässig sei, lässt sich mit Rücksicht auf die

Verschiedenartigkeit des Verfassungsrechts der einzelnen Kantone nicht generell

beantworten. Die Bundesverfassung steht einer solchen Delegation jedenfalls

nicht im Wege (...). Inwieweit die Aktivbürgerschaft ihre Rechte durch Delegation

auf das kantonale Parlament übertragen kann, bestimmt sich demnach

ausschliesslich nach dem kantonalen Verfassungsrecht (zit. nach Imboden/Rhinow,

Bd. I, Nr. 63, B IV mit Verweis auf BGE 99 Ia 543). Diese Rechtsprechung gilt

immer noch (Ergänzungsband Krähenmann, a.a.O. mit Verweis auf BGE 112 Ia 254).

Das

kantonale Verfassungsrecht räumt dem Kantonsrat (auch) Rechtsetzungskompetenzen

ein, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst zugestehen. Die

Delegation von Rechtsetzung an das Parlament ist demnach nicht zum voraus und

grundsätzlich ausgeschlossen. Als Einschränkung dieses Delegationsrechts

bestimmt Art. 71 KV, dass alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form

eines Gesetzes zu erlassen sind. Demnach wäre zu prüfen, ob die Bestimmungen

über die Höhe der Gebühr für die Errichtung und Eintragung eines Schuldbriefes

als grundlegende und wichtige Bestimmung im Sinne der Kantonsverfassung zu

betrachten ist. Das könnte wohl mit guten Gründen verneint werden, betrifft

diese Gebühr doch nur einen kleinen Teil aller dem Gesetz Unterworfenen und

auch diese meist nur wenige Male, braucht indessen aus folgendem Grund gar

nicht entschieden zu werden.

Art.

142.

Abs. 1 der KV bestimmt nämlich, dass bestehende Erlasse, auch wenn sie von

einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen

Verfahren geschaffen wurden, weiter gelten, Änderungen hingegen sich nach der neuen

Verfassung zu richten haben. Diese „zeitlose“ Regelung der beschränkten

Weitergeltung bisherigen Rechts, wie sie von den Beschwerdeführern bezeichnet

wird, verletzt nicht den in Art. 5 KV verankerten Grundsatz der Bindung an die

Verfassung, sondern garantiert in erster Linie die Rechtssicherheit.

Der

Gebührentarif, 1979 erlassen vom Kantonsrat in Form einer kantonsrätlichen Verordnung,

ist deshalb als genügende formell-gesetzliche Grundlage für das Erheben der

darin geregelten Gebühren zu betrachten (vgl. auch BGE 123 I 249).

6.

Ist der

Gebührentarif aber als genügende formell-gesetzliche Grundlage für die darin

geregelten Abgaben zu betrachten, so hat das Kostendeckungsprinzip keine

Bedeutung. Legt der Gesetzgeber nämlich eine Abgabe fest, die ihrer Natur nach

nicht kostenabhängig ist oder gewolltermassen zu einem Mehrertrag führt, so

findet das Kostendeckungsprinzip keine Anwendung; dafür müssen die genannten

Mindestanforderungen an ein formell-gesetzliche Grundlage erfüllt sein (BGE 121

I 236 mit Hinweisen). Die Freiheit des Gesetzgebers, bei Kausalabgaben mehr als

kostendeckende Beträge festzusetzen, findet zudem ihre Schranken am

Äquivalenzprinzip und an verfassungsmässigen Rechten wie dem

Rechtsgleichheitsgebot.

Das

Äquivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen bewegen muss. Vorliegend steht der einmaligen Abgabe von

Fr. 2’238.-- eine Schuldbrieferrichtung bzw. -erhöhung in Höhe von ca. Fr.

900’000.-- gegenüber. Mit der Errichtung und Eintragung des Schuldbriefes wurde

den Beschwerdeführern ermöglicht, den Wert ihres Grundstückes zu

„mobilisieren“. Mit der Belehnung des Schuldbriefes durch die Bank wird ihnen

ermöglicht, ohne entsprechende Ersparnisse ein entsprechendes Haus als

Eigentümer zu nutzen. Im Verhältnis zur wiederkehrenden Verzinsung des aufgenommenen

und durch den Schuldbrief gesicherten Kapitals, die bei 4 % und Fr. 900’000.--

jährlich Fr. 36’000.-- beträgt, und auch im Verhältnis zum ebenfalls jährlich

anfallenden geringen Vermögenssteuerwert (infolge des geringen Katasterwertes),

erscheint die einmalige Gebühr von knapp 2,5 ‰ keineswegs unadäquat. Dass der

Interessewert des Privaten an der Leistung des Gemeinwesens für die Bemessung

der Gebühr von Bedeutung ist, hat das Bundesgericht im übrigen in konstanter

Rechtsprechung immer wieder bestätigt.

Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 7.

September 1998