SGNEB.1999.6
Hadänderungssteuer, Veranlagung
26. Juni 2000Deutsch3 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 16
StG § 208, Handänderungssteuer,
Veranlagung.
Eine einfache Gesellschaft
kann nicht Steuersubjekt einer Handänderungssteuer-Veranlagung sein. Bei Erwerb
zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil
steuerpflichtig. Eine auf die einfache Gesellschaft lautende Veranlagung ist
nichtig.
Urteil
St 1999/6 vom 26.6.2000
Sachverhalt
1. Die einfache Gesellschaft
"Baugesellschaft X.", bestehend aus verschiedenen Unternehmungen
vornehmlich aus der Baubranche, bezweckt den Erwerb, die Übertragung und die
Veräusserung der Parzelle Grundbuch Nr. 981. Auf der Parzelle wurde
Stockwerkeigentum begründet und eine Stockwerkeinheit verkauft. Die
Gesellschaft blieb Eigentümerin der Parzelle Nr. 981 und der
Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. 2154 bis 2159 und Nrn. 2231 bis 2244. Mit
Vereinbarung vom 23. März 1998 schied ein Teil der Firmen aus der Gesellschaft
aus. Die verbleibenden Gesellschafter übernahmen sämtliche Aktiven und
Passiven. Die Gesellschaft wird von A. verwaltet, welcher aber nicht
Gesellschafter ist. Am 3. August 1998 adressierte die Amtsschreiberei eine
"Rechnung und Veranlagungsverfügung" an A.. Darin wird eine
Handänderungssteuer (von Fr. 54'462.25) und Gebühren und Auslagen im
Gesamtbetrag von Fr. 55'707.05 in Rechnung gestellt.
2. Mit
Gesuch vom 9. März 1999 ersuchte die Verwaltung für die Baugesellschaft X. um
Erlass der Handänderungssteuer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abgabe
werde als offensichtliche Härte betrachtet. Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wies
die Erlassabteilung des Finanz-Departements das Erlassgesuch ab. Zur Begründung
wird in erster Linie ausgeführt, die Handänderungssteuer sei durch ein
Grundpfand gesichert.
3. Mit Schreiben vom 3. Juni 1999 liessen
die Baugesellschaft X. und Y., Gesellschafter, durch ihren Anwalt Rekurs
einlegen mit den Anträgen, der nachgesuchte Erlass sei zu gewähren, eventuell
sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung und der angefochtenen
Erlassverfügung festzustellen. In der Begründung vom 3. September 1999, welche
innert der Fristverlängerung eingereicht worden ist, wurde folgendes
ausgeführt: Es sei der Verwalter der Gesellschaft und nicht die einzelnen
Gesellschafter veranlagt worden. Einfache Gesellschaften könnten jedoch nicht
Steuersubjekt sein. Die Veranlagung sei deshalb nichtig. Im weitern wird
dargelegt, warum die Handänderungssteuer zu erlassen sei.
In der
Vernehmlassung vom 21. Oktober 1999 beantragt das Finanz-Departement Abweisung
des Rekurses. In der Rückäusserung hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen
fest.
Erwägungen
1.
...
2.
Gegenstand
des Rekursverfahrens ist an sich das Erlassgesuch bzw. die Verfügung des
Vorinstanz bezüglich Abweisung dieses Gesuchs. Das Erlassgesuch betrifft die
Veranlagung der Handänderungssteuer, welche selbst nicht angefochten worden
ist. Die Rekurrenten beantragen quasi vorfrageweise die Feststellung der
Nichtigkeit der Veranlagung.
Die
Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes
wegen zu beachten. Nichtigen Verwaltungsverfügungen gehen jede
Verbindlichkeitswirkung und Rechtswirksamkeit ab. Nichtigkeit wird bei
schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren
Rechtsfehlern als gegeben erachtet. Am ehesten fällt Nichtigkeit bei
eindeutiger Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder bei schwerwiegenden
Verfahrensverletzungen in Betracht.
3.
Unverzichtbare
Bestandteile einer Verfügung sind u.a. der Adressat sowie - bei einer
Steuerveranlagung - die Höhe der Steuer. Gemäss § 208 ist der Erwerber handänderungssteuerpflichtig.
Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil
steuerpflichtig. Die einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und
kann nicht Steuersubjekt sein. Eine Steuerveranlagung, welche eine einfache Gesellschaft
als steuerpflichtig erklärt, könnte nicht vollzogen werden.
Im vorliegenden Fall ist Adressat der
Veranlagungsverfügung vom 3. August 1998 der Verwalter der Baugesellschaft X..
Dieser ist jedoch nicht einmal Gesellschafter. Offenbar wurde er bloss als
Vertreter der Baugesellschaft angeschrieben. Die Baugesellschaft selber kann
jedoch nicht steuerpflichtig sein. Aus der Verfügung sind auch nicht die
einzelnen Steuerbeträge ersichtlich, die jedem Gesellschafter zur Bezahlung
auferlegt werden. Eine solche Verfügung ist nichtig und entfaltet keine
Rechtswirksamkeit. Die Verfügung ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben.
Dadurch wird das Erlassverfahren und das damit zusammenhängende Rekursverfahren
gegenstandslos.
Steuergericht, Urteil vom 26.
Juni 2000