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Entscheid

SGNEB.1999.6

Hadänderungssteuer, Veranlagung

26. Juni 2000Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die einfache Gesellschaft

"Baugesellschaft X.", bestehend aus verschiedenen Unternehmungen

vornehmlich aus der Baubranche, bezweckt den Erwerb, die Übertragung und die

Veräusserung der Parzelle Grundbuch Nr. 981. Auf der Parzelle wurde

Stockwerkeigentum begründet und eine Stockwerkeinheit verkauft. Die

Gesellschaft blieb Eigentümerin der Parzelle Nr. 981 und der

Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. 2154 bis 2159 und Nrn. 2231 bis 2244. Mit

Vereinbarung vom 23. März 1998 schied ein Teil der Firmen aus der Gesellschaft

aus. Die verbleibenden Gesellschafter übernahmen sämtliche Aktiven und

Passiven. Die Gesellschaft wird von A. verwaltet, welcher aber nicht

Gesellschafter ist. Am 3. August 1998 adressierte die Amtsschreiberei eine

"Rechnung und Veranlagungsverfügung" an A.. Darin wird eine

Handänderungssteuer (von Fr. 54'462.25) und Gebühren und Auslagen im

Gesamtbetrag von Fr. 55'707.05 in Rechnung gestellt.

2. Mit

Gesuch vom 9. März 1999 ersuchte die Verwaltung für die Baugesellschaft X. um

Erlass der Handänderungssteuer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abgabe

werde als offensichtliche Härte betrachtet. Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wies

die Erlassabteilung des Finanz-Departements das Erlassgesuch ab. Zur Begründung

wird in erster Linie ausgeführt, die Handänderungssteuer sei durch ein

Grundpfand gesichert.

3. Mit Schreiben vom 3. Juni 1999 liessen

die Baugesellschaft X. und Y., Gesellschafter, durch ihren Anwalt Rekurs

einlegen mit den Anträgen, der nachgesuchte Erlass sei zu gewähren, eventuell

sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung und der angefochtenen

Erlassverfügung festzustellen. In der Begründung vom 3. September 1999, welche

innert der Fristverlängerung eingereicht worden ist, wurde folgendes

ausgeführt: Es sei der Verwalter der Gesellschaft und nicht die einzelnen

Gesellschafter veranlagt worden. Einfache Gesellschaften könnten jedoch nicht

Steuersubjekt sein. Die Veranlagung sei deshalb nichtig. Im weitern wird

dargelegt, warum die Handänderungssteuer zu erlassen sei.

In der

Vernehmlassung vom 21. Oktober 1999 beantragt das Finanz-Departement Abweisung

des Rekurses. In der Rückäusserung hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen

fest.

Erwägungen

1.

...

2.

Gegenstand

des Rekursverfahrens ist an sich das Erlassgesuch bzw. die Verfügung des

Vorinstanz bezüglich Abweisung dieses Gesuchs. Das Erlassgesuch betrifft die

Veranlagung der Handänderungssteuer, welche selbst nicht angefochten worden

ist. Die Rekurrenten beantragen quasi vorfrageweise die Feststellung der

Nichtigkeit der Veranlagung.

Die

Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes

wegen zu beachten. Nichtigen Verwaltungsverfügungen gehen jede

Verbindlichkeitswirkung und Rechtswirksamkeit ab. Nichtigkeit wird bei

schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren

Rechtsfehlern als gegeben erachtet. Am ehesten fällt Nichtigkeit bei

eindeutiger Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder bei schwerwiegenden

Verfahrensverletzungen in Betracht.

3.

Unverzichtbare

Bestandteile einer Verfügung sind u.a. der Adressat sowie - bei einer

Steuerveranlagung - die Höhe der Steuer. Gemäss § 208 ist der Erwerber handänderungssteuerpflichtig.

Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil

steuerpflichtig. Die einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und

kann nicht Steuersubjekt sein. Eine Steuerveranlagung, welche eine einfache Gesellschaft

als steuerpflichtig erklärt, könnte nicht vollzogen werden.

Im vorliegenden Fall ist Adressat der

Veranlagungsverfügung vom 3. August 1998 der Verwalter der Baugesellschaft X..

Dieser ist jedoch nicht einmal Gesellschafter. Offenbar wurde er bloss als

Vertreter der Baugesellschaft angeschrieben. Die Baugesellschaft selber kann

jedoch nicht steuerpflichtig sein. Aus der Verfügung sind auch nicht die

einzelnen Steuerbeträge ersichtlich, die jedem Gesellschafter zur Bezahlung

auferlegt werden. Eine solche Verfügung ist nichtig und entfaltet keine

Rechtswirksamkeit. Die Verfügung ist deshalb von Amtes wegen aufzuheben.

Dadurch wird das Erlassverfahren und das damit zusammenhängende Rekursverfahren

gegenstandslos.

Steuergericht, Urteil vom 26.

Juni 2000