SGNEB.1999.8
Veranlagungsverfahren; öffentliches Inventar
13. Dezember 1999Deutsch21 min
Source so.ch
KSGE
1999 Nr. 13
StG §§ 220 und 241 - Veranlagungsverfahren;
öffentliches Inventar.
Die Steuerverwaltung hat die
von der Amtschreiberei vorbereitete Veranlagung zu genehmigen. Die
Verkehrswertschätzungen in einem von den Erben unterzeichneten öffentlichen
Inventar ist bindend für die Veranlagung. Nur bei Vorliegen von
Revisionsgründen sind sie zu überprüfen.
Urteil
N 1999/08 vom 13.12.1999
Sachverhalt
1. Am 6.
November 1997 unterzeichnete X. als eingesetzter Alleinerbe das öffentliche
Inventar über den Vermögensnachlass der am 21. November 1996 verstorbenen A..
Nach der Berichtigung vom 3. Februar 1998 verblieb ein reiner Nachlass von Fr.
333’175.10.
Auf
dieser Grundlage wurde X. mit Datum vom 17. März 1998 die Veranlagungsverfügung
für Gebühren/Auslagen sowie Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer im Gesamtbetrag
von Fr. 110’804.65 zugestellt. Dagegen liess X. bei der Kantonalen
Steuerverwaltung Einsprache erheben. In teilweiser Gutheissung dieser
Einsprache wurde die Verfügung vom 17. März 1998 aufgehoben und ein steuerbarer
Nachlass von Fr. 252’475.10 festgestellt. Die Reduktion kam dadurch zustande,
dass der Schmuck der Erblasserin nun mit dem Verkehrswert statt mit dem
Wiederbeschaffungswert gemäss Inventar bewertet wurde. Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Zum einen wurde die
Liegenschaft GB Wangen b. Olten Nr. Y. weiterhin mit Fr. 777’850.-- (gemäss
Erbschaftsinventar) bemessen, zum anderen wurde eine Forderung von B. bei den
Passiven (wie im Erbschaftsinventar) nicht berücksichtigt. Dem Alleinerben
wurde für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ein Betrag von Fr. 61’029.85 in
Rechnung gestellt.
2. Gegen
diesen Einspracheentscheid liess X. beim Kantonalen Steuergericht mit Zuschrift
vom 20. August 1999 durch seinen Vertreter Rekurs erheben mit den
Rechtsbegehren, es sei der reine Nachlass von Fr. 252’475.10 auf Fr. 50’108.50
zu reduzieren und die Nachlasstaxe sowie die Erbschaftssteuer entsprechend
anzupassen; des Weiteren sei dem Antragsteller die unentgeltliche
Prozessführung und Parteivertretung zu gewähren; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
In der
Begründung wurde insbesondere angeführt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft
GB Wangen b. Olten Nr. Y. nicht Fr. 778’850.--, sondern nur etwa Fr. 600’000.--
betragen habe. Den anwendbaren Gesetzesbestimmungen folgend sei aber der
Verkehrswert massgebend. Zwar wird nicht bestritten, dass der Rekurrent in
Ziff. 9 der Schlusserklärungen des Erbschaftsinventars (S. 38 f.) eine
Erklärung unterzeichnet hat, dergemäss er den in die Vermögensrechnung
aufgenommenen Verkehrswert der Liegenschaft in Wangen b. Olten hinsichtlich der
Berechnung des steuerbaren Nachlasses anerkenne. Es wird nun aber geltend
gemacht, dass der Rekurrent im vorliegenden Falle aus verschiedenen Gründen
nicht darauf zu behaften sei.
Schliesslich
wird gerügt, dass die Forderung B. bei der Berechnung des Nachlasses nicht in
Abzug gebracht worden sei. Entsprechend der Wahrscheinlichkeit eines
Forderungsprozesses sei sie doch wenigstens zur Hälfte, was einem Betrag von
Fr. 24’516.60 entspricht, bei den Passiven zu berücksichtigen. Der Prozess sei
bisher nur deshalb unterblieben, weil der Rekurrent über keine Aktiven verfüge.
3. In ihrer
Vernehmlassung vom 6. September 1999 stellt die Steuerverwaltung den Antrag,
der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent hält in seiner
Rückäusserung vom 7. Oktober 1999 an seinen Anträgen fest. Am 1. Dezember 1999
reicht der Rekurrent Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Erwägungen
1.
...
2.
Angefochten
ist der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 21. Juli 1999.
Materiell zu prüfen ist, ob eine Erbenerklärung, dergemäss der Verkehrswert
einer Liegenschaft bezüglich der Berechnung des steuerbaren Nachlasses
anerkannt wird, für die Berechnung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
unumstösslich ist oder ob allenfalls unter den gegebenen Voraussetzungen bei
der Steuerveranlagung vom Inventarswert abzuweichen ist (Erw. 4). Danach ist zu
untersuchen, ob die Forderung Wegleiter (mindestens teilweise) zu passivieren
ist (Erw. 5), obwohl der Alleinerbe die Richtigkeit und Vollständigkeit des
Inventars mit der Unterzeichnung anerkannt hat. Schliesslich ist im Rahmen des
Kostenentscheides über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden
(Erw. 6). Vorab wird - auch zum besseren Verständnis - das Verfahren erläutert,
wie im Kanton Solothurn Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer veranlagt werden, und
es wird die Frage nach der Rechtmässigkeit dieses Vorgehens beantwortet (Erw.
3).
3.
a) Im Kanton
Solothurn wird nach jedem Todesfall, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlassen
hat, ein Inventar aufgenommen (§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; EG ZGB, BGS 211.1). Der
Gemeindepräsident nimmt eine Schätzung der verzeichneten Gegenstände vor (§ 179
Abs. 1 EG ZGB). Der Amtschreiber lädt die Erben und einen allfälligen
Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zur Inventarisationsverhandlung ein
(§ 186 Abs. 1 EG ZGB). An dieser gibt der Amtschreiber den Erben vom Inhalte
des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu
beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an. Das
Inventar ist von den Erben zu unterzeichnen, selbst wenn über Einzelheiten
keine Einigung erzielt werden konnte (§ 189 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Bis zur
Unterzeichnung des Inventars durch die Erben und den Amtschreiber kann der
Amtschreiber auf Antrag der Erben anstelle der Schätzung des
Gemeindepräsidenten eine neue Schätzung anordnen. Grundstücke sind durch die
Bezirksschätzungskommission nach dem Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.111)
neu zu schätzen (§ 192 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Können sich die Erben über den
Wert trotz neuer Schätzung nicht einigen, sind sie durch den Amtschreiber an
den [Zivil-] Richter zu weisen (§ 192 Abs. 3 EG ZGB).
In
allen Fällen hat vor dem Amtschreiber eine Teilungsverhandlung stattzufinden,
an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist. Die Teilung einer Erbschaft
ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Kommt die Teilung nicht zustande,
hält dies der Amtschreiber im Inventar fest (§ 219 EG ZGB). Können sich die
Erben über den Anrechnungswert der Grundstücke nicht verständigen, so lässt ihn
der Amtschreiber durch einen oder mehrere Sachverständige festlegen (§ 222 Abs.
1.
EG ZGB).
Gemäss
§ 241 Abs. 1 StG werden Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer von der Kantonalen
Steuerverwaltung veranlagt; die Veranlagung wird von der Amtschreiberei
vorbereitet. Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Gesetzes über die
Staats- und Gemeindesteuern gilt das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen
errichtete Inventar als Erbschaftsinventar (§ 173 Abs. 3 StG).
b) Nach dem
Gesagten wird klar, dass die Aufgabe der Amtschreiberei bezüglich der
Inventarisation eine dreifache ist: Vorab wird das Sicherungsinventar (vgl.
Art. 553 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB, SR 210), welches vom
Gemeindepräsident aufgenommen wurde, ausgefertigt, allenfalls ergänzt und
korrigiert. Sodann dient diese bereinigte Fassung als Grundlage für die
Bemessung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer gemäss §§ 217 ff. und 223
ff. StG. In diesem Sinne dient das (zivilrechtliche) Sicherungsinventar mitsamt
Verkehrswertschätzungen per Todestag als Steuerinventar. Schliesslich wird -
bei mehreren Erben - ein Erbteilungsvertrag unter behördlicher Mitwirkung
angestrebt (vgl. Art. 609 ZGB), bei dem in der Regel die inventarisierten
Schätzungswerte angerechnet werden (vgl. Art. 607 Abs. 2 i.V.m. 617 ZGB).
Für die
vorliegende Rechtssache ist die Erkenntnis wichtig, dass das
Erbschaftsinventar, welches vorab zivilrechtliche Wirkungen zeitigt, auch der
Vorbereitung der Steuerveranlagung dient (§ 241 Abs. 1 StG). Die
Steuerverwaltung erstellt also selber kein separates Steuerinventar. In der
Praxis geht dies so vor sich, dass die Amtschreiberei fortlaufend solche
Rechtsgeschäfte, die Nebensteuern begründen, der Steuerverwaltung meldet.
Insbesondere bereitet sie auch die Veranlagung der Nachlasstaxe und der
Erbschaftssteuern vor, indem sie die steuerbaren Erbteile bzw. Vermächtnisse,
die entsprechende Steuerklasse und - daraus resultierend - die jeweiligen
Steuerbetreffnisse feststellt und der Kantonalen Steuerverwaltung anzeigt. Nach
der Genehmigung durch die Kantonale Steuerverwaltung eröffnet die
Amtschreiberei die Veranlagungen den Abgabepflichtigen (vgl. § 1 ff der
Steuerverordnung Nr. 4, BGS 614.159.04). Gegen die Veranlagungsverfügung können
der Steuerpflichtige und das Finanz-Departement bei der Kantonalen
Steuerverwaltung Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim
Kantonalen Steuergericht erheben (§ 242 StG).
c) An
dieser Stelle ist zu erörtern, ob die geschilderte Praxis überhaupt
gesetzeskonform ist. § 241 StG besagt eindeutig, dass Nachlasstaxe und
Erbschaftssteuern von der Kantonalen Verwaltung veranlagt werden. Die
Amtschreiberei wirkt bloss vorbereitend mit. In § 2 Abs. 2 der Steuerverordnung
Nr. 4 ist hierzu festgehalten, dass die Amtschreiberei die Veranlagungen dieser
Nebensteuern eröffnet. Diese Praxis, wonach die Amtschreiberei die Veranlagung
eröffnet, lässt sich solange aufrecht erhalten, als die Steuerverwaltung die
von der Amtschreiberei erstellte Kostenrechnung vorgängig visiert und
genehmigt. Dadurch bleibt die Steuerverwaltung verfügende Behörde, auch wenn
der Entscheid schliesslich durch die Amtschreiberei - quasi als verlängerter
Arm der Steuerverwaltung - eröffnet wird.
Im
vorliegenden Fall fehlt jedoch ein entsprechendes Visum der Kantonalen
Steuerverwaltung (vgl. Beleg 4 c). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass
die Amtschreiberei Olten-Gösgen ihre Kompetenz überschritten hat, indem sie dem
Rekurrenten die selbst erstellte Veranlagung der Nachlasstaxe und
Erbschaftssteuer ohne Genehmigung seitens der Steuerverwaltung eröffnet hat;
sie darf - wie oben festgestellt - die Veranlagung nur eröffnen, nicht jedoch
selber verfügen. Weil vorliegend mit der Amtschreiberei die unzuständige
Behörde verfügt hat, ist die Eröffnung der Veranlagung mangelhaft. Dem
Rekurrent ist daraus jedoch kein Nachteil erwachsen, nachdem er innert der
Rechtsmittelfrist bei der Kantonalen Steuerverwaltung Einsprache eingelegt hat.
Die zuständige Behörde konnte auf die Veranlagung zurückkommen und selber einen
Einspracheentscheid fällen, womit der Mangel geheilt wurde.
Als
Zwischenresultat kann daher festgehalten werden, dass der Einspracheentscheid
der Kantonalen Steuerverwaltung nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben
ist. Die Eröffnung der Veranlagung für Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer war
zwar fehlerhaft, brachte aber dem Rekurrenten keine Nachteile.
4.
Der
Rekurrent macht hauptsächlich geltend, für die Liegenschaft GB Wangen b. Olten
Nr. Y. sei nicht die Schätzung von Fr. 778’850.-- massgebend, sondern ein
Verkehrswert von etwa Fr. 600’000.--.
a) Letztmals
hatte das Kantonale Steuergericht am 22. September 1997 Gelegenheit, sich mit
der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit eine Schätzung anfechtbar ist, wenn
das entsprechende Erbschaftsinventar bereits unterzeichnet worden ist (KSGE
1997.
Nr. 14). Es kam zum Schluss, dass der Wert (einer Liegenschaft) im
Rechtsmittelverfahren gegen die Veranlagung von Nachlasstaxe und
Erbschaftssteuer nicht mehr angefochten werden kann, wenn die Erben den
Verkehrswert im Erbschaftsinventar ausdrücklich als richtig anerkannt haben. Es
besteht in solchen Fällen gemäss Ansicht des Steuergerichts kein Spielraum für
eine nachträgliche Verkehrswertkorrektur.
Unklar
bleibt, ob in jenem Verfahren gerügt wurde, dass sich der Verkehrswert seit dem
Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges bis zur Unterzeichnung des Inventars
(z.B. aus konjunkturellen Gründen) vermindert hatte und dass die Bemessung nach
dem geringeren Wert zu erfolgen habe, oder ob geltend gemacht wurde, dass - für
den Zeitpunkt des Erbganges - ein zu hoher Verkehrswert ins Inventar
aufgenommen worden wäre.
Was den
ersten Fall der (z.B. konjunkturellen) Wertverminderung betrifft, kann
vollumfänglich auf das zitierte Urteil abgestellt werden. Die klare gesetzliche
Regelung (§§ 219, 220 und 227 StG) lässt keine andere Lösung zu, als dass bei
der Bemessung auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbganges abzustellen ist.
Nachträgliche Änderungen des Verkehrswerts haben bei der Bemessung der
Erbschaftssteuer und der Nachlasstaxe unberücksichtigt zu bleiben. Soweit der
Rekurrent dies vorliegend geltend machen will, ist seine Beschwerde abzuweisen.
Weniger
deutlich äussert sich das besagte Urteil zum zweiten Punkt, ob bei der
Steuerveranlagung vom Schätzungswert gemäss Erbschaftsinventar abzuweichen ist,
wenn dieser mit dem wirklichen Wert im Zeitpunkt des Erbganges tatsächlich
nicht übereinstimmt bzw. ob dieser Einwand überhaupt zu hören ist. Es erscheint
gerechtfertigt, diese Frage in Ergänzung der bisherigen Praxis vertieft zu erörtern.
b) Im
Regelfalle - unter dem Vorbehalt von § 173 Abs. 3 StG - gilt im Kanton
Solothurn, dass das zivilrechtliche und das steuerliche Erbschaftsinventar,
welches unter Mitwirkung der Amtschreiberei entstanden und von den Erben
unterzeichnet worden ist, bis zur Eröffnung der Veranlagung identisch sind,
unbesehen davon, ob auch eine Teilung der Erbschaft erreicht werden konnte.
Diese Identität gilt auch für die im Inventar vorgenommenen Schätzungen:
Für die
zivilrechtliche Seite überlässt der Bund die Inventarisation einschliesslich
den Schätzungen den Kantonen (vgl. Art. 553 ZGB). Gemäss § 193 EG ZGB erlässt
der Regierungsrat die näheren Vorschriften bezüglich der Schätzungsgrundsätze.
Der Regierungsrat hat diese Kompetenz in der Verordnung über die
Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang (InvV, BGS 212.331) wahrgenommen.
Zusammenfassend gilt, dass der Verkehrswert festzustellen ist, also derjenige
Wert, der in normalen Verhältnissen im Verkaufsfall erzielt werden könnte (§ 40
InvV). Diese Regel gilt für Bauland (§ 44 InvV: ortsüblicher Preis),
Wohngebäude (§ 45 InvV: baulicher Zustand), allenfalls landwirtschaftliche
Grundstücke (§ 49 InvV), Fahrhabe (§ 54 Abs. 3 InvV) sowie Wertpapiere und
Edelmetalle (§ 55 InvV: Kurs- und Handelswert). Als Ausnahme davon ist im
Bereich der landwirtschaftlichen Grundstücke und Fahrhabe unter Umständen der
Ertrags- oder der Nutzwert anwendbar.
Für die
Bemessung der Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ist § 220 Abs. 1 StG anwendbar,
welcher den Verkehrswert für massgebend erklärt. In Anwendung von § 173 Abs. 3
StG ist es unzweifelhaft gerechtfertigt, auch beim Steuerinventar auf die
obengenannten Bemessungsgrundsätze der Inventarisationsverordnung abzustellen.
Allfällige Abweichungen könnten sich höchstenfalls aus § 220 Abs. 2 und 3 StG
ergeben.
Damit
steht zwar fest, dass die Bemessungsgrundsätze für das zivilrechtliche und das
steuerliche Erbschaftsinventar grundsätzlich identisch sind. Es lässt sich also
grundsätzlich nichts daran aussetzen, wenn bei der Veranlagung der
Erbschaftssteuer und der Nachlasstaxe auf das (zivilrechtliche)
Erbschaftsinventar abgestellt wird. Zu erörtern bleibt im Folgenden jedoch noch
die Überprüfbarkeit einer Verkehrswertschätzung im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens. Auszugehen ist davon, dass die Erben das Inventar
unterzeichnet und die Schätzung ausdrücklich anerkannt haben.
c) Grundsätzlich
gibt es für die Veranlagung einer Steuer drei Möglichkeiten (vgl. dazu Höhn,
Steuerrecht Band II, 1999, § 51 N. 11 ff.): Zum einen gibt es die Selbstveranlagung,
bei der das Steuersubjekt den steuerbaren Betrag berechnet und die Steuer von
sich aus abliefert; die zuständige Behörde überprüft die Selbstveranlagung
nachträglich (vgl. auch Locher, System des Steuerrechts, 1995, § S. 384 ff.).
Bei der amtlichen Veranlagung - der zweiten Form - nimmt die Steuerbehörde die
Veranlagung von sich aus vor, ohne dass es eines vorausgehenden Handelns des
Steuersubjektes bedarf (vgl. Locher, a.a.O., S. 386 f.). Wenn diese beiden
Elemente kombiniert werden, spricht man drittens von gemischter Veranlagung.
Dabei deklariert das Steuersubjekt seine Steuerfaktoren, die Steuer wird aber
nach durchgeführter Untersuchung von Amtes wegen festgesetzt (vgl. Höhn,
a.a.O., § 51 N. 13). Dieses Taxationssystem kommt vor allem bei den Direkten
Einkommenssteuern zur Anwendung.
Beim
vorliegenden Verfahren handelt es sich unzweifelhaft um eine gemischte
Veranlagung. Mit ihrer Unterschrift zum Erbschaftsinventar deklarieren die
Erben einerseits alle ihnen bekannten Nachlassgegenstände. Zum anderen geben
sie auch eine diesbezügliche (Verkehrswert-) Schätzung an - in Kenntnis, dass
die Veranlagung danach erfolgen wird. Die Steuerbehörde setzt alsdann im
Einschätzungsverfahren Bestand und Umfang der Steuerforderung fest
(Veranlagungsverfügung). Im Prinzip einigen sich die Erben und die
Steuerverwaltung unter Mitwirkung der Amtschreiberei und weiterer Hilfsorgane
auf einen bestimmten Verkehrswert.
Obwohl
nirgends ausdrücklich festgelegt, muss aber auch im kantonalen
Einschätzungsverfahren die Untersuchungsmaxime gelten. Das heisst, dass die
Behörde den wirklichen Sachverhalt abzuklären hat. Dabei sind insbesondere auch
Tatsachen, die für eine Entlastung des Steuerschuldners sprechen, in Betracht
zu ziehen, und zwar auch dann, wenn jener sie nicht ausdrücklich hervorgehoben
hat (Locher, a.a.O., S. 378). Die Untersuchungspflicht ist aber nicht
unbegrenzt. Die Veranlagungsbehörde darf davon ausgehen, dass der
Steuerpflichtige die zu seiner Entlastung notwendigen Angaben grundsätzlich von
sich aus anbringt (Locher, a.a.O., S. 378). Damit wird das Institut
Mitwirkungspflicht umschrieben. Anstatt den massgebenden Sachverhalt durch
amtliche Untersuchung unter Benützung der gesetzlichen Feststellungsmittel zu
eruieren, nimmt die Veranlagungsbehörde auch etwa Bestand und Beschaffenheit
einzelner Tatsachen nach Massgabe einer mit dem Steuerpflichtigen getroffenen
Verständigung als gegeben an (sog. Verständigungsprinzip in der
Steuerverwaltung). Es handelt sich dabei nicht um eine Steuerabmachung, welche
die materielle Gestaltung der Steuerforderung betrifft, sondern lediglich um
eine besondere Art der Tatsachenermittlung. Eine solche Verständigung darf nur
stattfinden, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist und nicht
im Widerspruch zu den Bestimmungen des materiellen Steuerrechts steht (Locher,
a.a.O., S. 379 f.).
Was die vorliegende Sachlage betrifft,
anerkennt der Erbe mit Unterzeichnung des Inventars die darin enthaltenen
Verkehrswerte. Für die Steuerverwaltung sind diese Werte allerdings nur
insofern bindend, als nicht nachträgliche Feststellungen die Unrichtigkeit
ihrer Voraussetzungen ergeben (vgl. auch Locher, a.a.O., S. 380 mit Hinweis).
Daraus folgt, dass das steuerliche Erbschaftsinventar mit der entsprechenden
Veranlagung vom zivilrechtlichen Inventar abweichen kann, wenn die
Veranlagungsbehörde die von den Erben vorgeschlagenen Schätzungswerte nicht
anerkennt. Auf der anderen Seite können sich die Erben nach der Unterzeichnung
grundsätzlich nicht mehr auf die Unrichtigkeit der von ihnen anerkannten
Schätzungen berufen. Es kommt der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit
gleich, wenn sie ein Inventar unterzeichnen, ohne sich von den tatsächlichen
Gegebenheiten selber überzeugt zu haben. Diesbezüglich ist die Untersuchungsmaxime
begrenzt.
d) Nicht
von der Hand zu weisen ist, dass Erben im Rahmen der Erbschaftsverhandlung vor
der Amtschreiberei häufig zum ersten Mal genauere Kenntnis von den
Nachlassgegenständen und ihren Schätzungen erhalten. Man könnte auch kaum
verlangen, dass jeder Erbe im Voraus weitreichende Erhebungen bezüglich der
Schätzungen anzustellen habe. Aber gerade für den Fall, wo gegenüber den
Schätzungen Vorbehalte bestehen, sieht das Gesetz Lösungen vor. Zum einen kann
nämlich bis zur Unterzeichnung des Inventars auf Antrag der Erben eine neue
Schätzung angeordnet werden (vgl. § 192 Abs. 1 EG ZGB). Das hätte allerdings
den Nachteil, dass das Inventar (noch) nicht unterzeichnet werden kann. Deshalb
ist zum anderen die Möglichkeit vorgesehen, das Inventar wohl zu unterzeichnen,
aber einen Vorbehalt oder eine Einwendung anzubringen (vgl. § 189 Abs. 1 EG
ZGB). In diesem Zusammenhang liest sich auch § 174 Abs. 2 StG, wonach
Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, festzustellen und
im Inventar anzumerken sind. Das heisst mit anderen Worten, dass es den Erben
durchaus möglich ist, das Inventar zu unterzeichnen, ohne sich aber bezüglich
ihrer Vorbehalte (z.B. Verkehrswertschätzung) binden zu lassen. In diesen
Fällen hätte die Veranlagungsbehörde den wirklichen Sachverhalt festzustellen
und erst danach zu verfügen. Man befände sich dann im Bereich der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Weil diese im vorliegenden Fall gerade
nicht zur Anwendung kommt und die Verkehrswertanerkennung des Rekurrenten
bindend ist, kann auf eine anerkannte Verkehrswertschätzung im
Rechtsmittelverfahren - sofern nicht ausserordentliche Gründe vorgebracht
werden können - nicht mehr zurückgekommen werden.
e) Der
Rekurrent macht nun bezüglich seiner Unterschrift unter das öffentliche
Inventar Irrtum und bezüglich der Verkehrswertbestimmung durch die
Amtschreiberei bzw. die Vorinstanz Widerrechtlichkeit und Unsittlichkeit
geltend. Wie oben ausgeführt, hätte der Rekurrent entweder eine neue Schätzung
oder eine diesbezügliche Anmerkung im Inventar verlangen sollen. Unterzeichnet
der Erbe jedoch vorbehaltlos, so kommt dem Inventar eine prozessual
vergleichbare Bedeutung zu wie einer an sich selbständig anfechtbaren, jedoch
in Rechtskraft erwachsenen Verfügung. Rechtskräftig anfechtbare Verfügungen
können unter der Voraussetzung von § 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)
bzw. im Steuerrecht unter den Revisionsvoraussetzungen (vgl. § 165 StG) noch
einmal überprüft werden. Relevant bzw. zu prüfen sind folgende zwei
Revisionsgründe:
- Erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel werden entdeckt.
- Die erkennende Verwaltungsbehörde hat
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder sie hat in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt.
Vor
dem Abschluss der Inventarisierung liess der Rekurrent von der C. Immobilien AG
eine Liegenschaftenschätzung durchführen. Diese datiert vom 3. September 1997
und kam zu einem Verkehrswert von Fr. 630’000.--. Der Rekurrent hatte im
Zeitpunkt der Erbenverhandlung Kenntnis von dieser Schätzung. Es war der
Rekurrent selber, der diese Expertise in Auftrag gegeben hatte. Als
Bewertungsgrund ist in der Schätzung folgendes vermerkt: “Die Bewertung der Liegenschaft
dient als Grundlage für die Preisbestimmung des aktuellen Verkehrswertes
bezüglich der Erbschaftsübernahme.” Unter diesen Umständen muss die Ausführung
auf Seite 9 in der Rekursschrift als Schutzbehauptung betrachtet werden, wonach
der Rekurrent das Inventar nicht unterzeichnet hätte, wenn er sich darüber im
Klaren gewesen wäre, dass der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des
Erbganges maximal Fr. 600’000.-- betragen hätte. Zumindest aber hätte der
Rekurrent bei der Inventarisierung auf die von ihm selber ca. drei Monate
vorher in Auftrag gegebene Schätzung aufmerksam machen müssen.
Der
Rekurrent kann sich somit - in Anlehnung an die oben erwähnten Revisionsgründe
- nicht auf neu entdeckte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel
berufen. Aus demselben Grund kann er auch nicht erfolgreich den
Irrtumstatbestand anrufen. Der Rekurrent muss sich im Gegenteil vorwerfen
lassen, seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht vollumfänglich nachgekommen zu
sein.
Andrerseits
ist auch keine Pflichtwidrigkeit bzw. eine wesentliche Verletzung eines
Verfahrensgrundsatzes seitens der inventarisierenden Behörde erkennbar. Auch
wenn sie Kenntnis von der genannten Verkehrswertschätzung gehabt haben sollte,
kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie von der Verkehrswertschätzung im
Inventar von Fr. 777’850.-- zugunsten des Rekurrenten hätte abweichen müssen.
Zum einen bewegte sich die Schätzung, zurückgerechnet auf den Todestag im
November 1996, angesichts des Versicherungswertes von Fr. 725’250.-- und einer
Hypothekarschuld von Fr. 550’000.-- durchaus im Rahmen des Üblichen. Zum
anderen ist nicht erkennbar, dass der Rekurrent durch die Amtschreiberei in
pflichtwidriger Weise dazu angehalten worden wäre, das Inventar zu
unterzeichnen. Das müsste etwa dann bejaht werden, wenn der Rekurrent vom
Sachbearbeiter der Amtschreiberei falsche Auskünfte erhalten hätte, z.B. dass
das Inventar sofort bzw. ohne Abänderung unterzeichnet werden muss, dass keine
Vorbehalte angebracht werden können oder dass die Unterzeichnung ohne Belang
sei für die Bemessung der Nachlasstaxe oder der Erbschaftssteuer. Entsprechende
Hinweise fehlen jedoch, weshalb die Argumente des Rekurrenten nicht
durchdringen.
Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, die Veranlagung sei widerrechtlich bzw. die
Anerkennung des Verkehrswertes im Inventar durch den Rekurrenten unsittlich, da
eine Gesamtsteuerbelastung von mehr als 300% vorliege. Bei dieser Berechnung
geht der Rekurrent aber von einem falschen Verkehrswert aus. Massgebend ist für
die Steuerbelastung nicht eine Verkehrswertschatzung, welche ausserhalb des
Verfahrens und nicht auf den Zeitpunkt des Todestages hin erstellt worden ist.
Es ist gerichtsnotorisch, dass allgemein die Verkehrswerte von Objekten wie der
fraglichen Liegenschaft im Jahre 1997 tendenziell noch gesunken sind. Der
Einwand verfängt deshalb nicht.
5.
Vom
Rekurrent wird geltend gemacht, die im Erbschaftsinventar nicht enthaltene
Forderung von B. sei bei der Veranlagung von Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe
als Abzug zu berücksichtigen.
a) Gemäss §
83.
Abs. 6 und 7 InvV sind die Grundpfandschulden, die laufenden Schulden und
die Todesfallkosten gesondert und Wert Todestag aufzurechnen. § 221 Abs. 1 lit.
a i.V.m. § 219 StG besagt, dass die Schulden des Erblassers, welche nach dem
Zeitpunkt des Erbganges zu bemessen sind, von den Aktiven des Rücklasses
abzuziehen sind. Diese Normen decken sich ihrem Inhalte nach, weshalb das nach
den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete Inventar als (steuerliches)
Erbschaftsinventar gilt (vgl. § 173 Abs. 3 StG). Somit kann bezüglich Bestand
und Vollständigkeit des steuerlichen Erbschaftsinventars und dessen Beziehung
zum zivilrechtlichen Inventar sowie bezüglich der Grundsätze des
Veranlagungsverfahrens auf Erwägung 4. verwiesen werden.
b) In Ziff.
11.
der Schlusserklärungen des unterzeichneten Inventarsakts erklärte der
Rekurrent, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit in allen Teilen
anerkennt. Diese Klausel ist so auszulegen, dass der Bestand und die Höhe der
strittigen Forderung “Wegleiter” im Inventar richtig wiedergegeben sind. Im
anderen Falle hätte er gemäss § 189 Abs. 1 EG ZGB und § 174 Abs. 2 StG einen
Vorbehalt oder eine Einwendung anmerken lassen sollen. Wenn aber ein Erbe diese
Klausel, obwohl sie nicht seinem Willen entspricht, trotzdem unterzeichnet,
verletzt er eine Mitwirkungsobliegenheit im Veranlagungsverfahren. Weil die
Untersuchungsmaxime in diesem Sinne eingeschränkt ist, kann im
Rechtsmittelverfahren die Rüge, eine Forderung sei (teilweise) zu passivieren,
grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden.
Davon
ist der Fall zu unterscheiden, wo dem Erben im Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Inventars eine Forderung noch gar nicht bekannt war. Liegen nämlich neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, ist eine bereits
rechtskräftige Verfügung in Revision zu ziehen (§ 165 Abs. 1 lit. a. VRG). Dies
muss selbstverständlich auch dann gelten, wenn es sich zugunsten des
Steuerpflichtigen auswirkt, und nicht nur bei neu entdeckten Vermögenswerten
des Nachlasses (vgl. § 176 Abs. 4 StG).
c) Revisionsweise
könnte auch in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, dass die erkennende
Verwaltungsbehörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die
ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in
anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (vgl. § 165 Abs. 1
lit. b StG). Im vorliegenden Fall ist ein solcher Einwand insoweit nicht zu
hören, als dass er bereits im Rahmen der Errichtung des Erbschaftsinventars hätte
vorgebracht werden können. Eine sinngemässe Auslegung von § 165 Abs. 2 StG
lässt für diesen Revisionsgrund keinen Raum, wenn das Inventar unterzeichnet
worden ist. Wer eine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, darf sich nicht später
auf solche Gründe berufen können, die er schon früher hätte vorbringen müssen.
Schliesslich
bleibt wiederum die Rüge, die Amtschreiberei habe sich bei der Vorbereitung der
Veranlagung (Errichtung des Inventars) amtspflichtwidrig verhalten (§ 165 Abs.
1.
lit. d StG). Eine solche Pflichtwidrigkeit ist analog der Erwägung 4. nicht
feststellbar. Sie wäre allenfalls dann zu bejahen gewesen, wenn die
Amtschreiberei dem Rekurrenten die Auskunft erteilt hätte, er könne die
Nicht-Passivierung im nachfolgenden Steuerveranlagungsverfahren noch geltend
machen. Dass der Rekurrent durch eine solche fehlerhafte Information zur
Unterzeichnung des Inventars verleitet worden wäre, wurde nicht geltend gemacht
und ist auch nicht aktenkundig.
d) Somit
ergibt sich zusammenfassend, dass das unterzeichnete Erbschaftsinventar bindend
ist bezüglich der darin (nicht) enthalten Aktiven und Passiven. Vorliegend
werden keine ausserordentlichen Gründe geltend gemacht, die Anlass für eine
Überprüfung des Steuerinventars mit entsprechender Veranlagung bieten würden.
Somit erweist sich das Begehren der Rekurrenten, die Forderung Wegleiter
(teilweise) zu passivieren, als unbegründet, weshalb der Rekurs auch in diesem
Punkt abzuweisen ist.
Steuergericht, Urteil vom 13.
Dezember 1999