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Entscheid

SGNEB.2001.2

Handänderungssteuer

28. Oktober 2002Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X, Y. und Z.

bildeten eine Gemeinderschaft im Sinne von Art. 336 ZGB. Beteiligt waren sie

mit je 39/113 bzw. 35/113. Die Gemeinderschaft umfasst GB Nr. 2439 mit den

darauf stehenden Wohn- und Geschäftshäusern. Zur Sicherung einer Portfoliohypothek

und einer Festhypothek gewährte die Gemeinderschaft am 26. Juli 1999 der Bank

ein Dritteigentümerpfandrecht lastend auf GB Nr. 2439 von Fr. 400’000.--

zu Gunsten von X.

Mit

öffentlicher Urkunde vom 30. August 1999 wurde der Gemeinderschaftsvertrag

zwischen den Gemeindern in dem Sinne ergänzt, dass X. als Sicherheit für dieses

Pfandrecht seinen Gemeinderschaftsanteil je hälftig den beiden Mitgemeindern in

dem Umfang abtrat, wie es zur vollständigen Deckung einer allfälligen

Inanspruchnahme der Grundpfandsicherheit zufolge seiner Kreditschuld gegenüber

der Bank allenfalls nötig würde.

Auf

Veranlassung des kantonalen Steueramtes stellte die Amtschreiberei X. Gebühren

und Auslagen von Fr. 2’620.25 in Rechnung und eröffnete ihm und seinem Vertreter

A. am 10. Januar 2000 die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 22’270.--,

berechnet zum Satz von 2.2 % auf einem Abgabewert von Fr. 1’035’000.--.

2. Der

Vertreter A. erhob mit Eingabe vom 20. Januar 2000 Einsprache als Vertreter von

Y. und von X. sowie als Berater der Gemeinderschaft. Es handle sich bei der

Sicherungsabtretung um ein reines Sicherungsgeschäft, nicht um eine Übertragung

der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt. Erst im Falle der Inanspruchnahme durch

die Kreditbank entfalte die Sicherungsübereignung dingliche Wirkung, und auch

dann nur im Umfang, in welchem die Gemeinderschaft belangt werde, maximal für

Fr. 400’000.-- zuzüglich 3 Jahreszinse und Betreibungskosten. In diesem Fall

käme es zu einem entsprechenden öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag, in

welchem entsprechende Gemeinderschaftsanteile auf die Mitgemeinder übertragen

würden. Und dadurch erst würde die Handänderungssteuerpflicht begründet.

Mit

ausführlich begründeter Verfügung vom 21. Mai 2001 wies das Steueramt die Einsprache

ab. Die Sicherungsübereignung habe zur Abtretung der Eigentumsrechte im

Aussenverhältnis geführt. Die Zessionare seien gegenüber Dritten unbeschränkte

Inhaber der abgetretenen Rechte. Das Aussenverhältnis sei massgebend. Die

Sicherungsabtretung könne auch nur so ihren Zweck erfüllen. Der Tatbestand von

Art. 206 Abs. 2 StG sei erfüllt, es sei zu einer Veränderung im Personenstand

des Gesamthandverhältnisses und zu einer Veränderung der Anteilsrechte an einem

Grundstück gekommen. Die Quotenverschiebung sei ausserbuchlich erfolgt.

3. Im

Rekurs vom 12. Juni 2001 stellt A. im Namen der Gemeinderschaft die Anträge, es

sei dem Kanton Solothurn der Streit zu verkünden, es sei festzustellen, dass

durch die Ergänzung des Gemeinderschaftsvertrags keine steuerpflichtige

Handänderung erfolgt sei, und auf die Erhebung der Handänderungssteuer sei zu

verzichten. Massgebend sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass nicht

auf einen formellen Eigentumswechsel abgestellt werden dürfe. Dieser

Methodendualismus sei unzulässig, die Erhebung einer Handänderungssteuer auf

dem ganzen Katasterwert eines Anteils von 39/113 verletze den elementarsten

Begriff der Steuergerechtigkeit. Im übrigen sei der Katasterwert sowieso nie

massgebend, werde doch nach dem Gemeinderschaftsvertrag jeweils auf Grund des

Verkehrswertes zur Zeit der Wirksamkeit des Ausscheidens eines Gemeinders

abgerechnet. X. sei weiterhin Gemeinder, habe volles Mitspracherecht und sei am

Ertragsüberschuss nach wie vor mit 39/113 beteiligt, übe wirtschaftlich also

die volle Verfügungsgewalt über seinen Anteil aus. Die Streitverkündung

gegenüber dem Kanton Solothurn erfolge, weil allenfalls der Amtsnotar seine

Belehrungspflicht verletzt habe, indem er nicht auf die Steuerfolgen

hingewiesen habe, obwohl er wusste, dass die Parteien ein Sicherungsgeschäft

und nicht ein Verfügungsgeschäft abschliessen wollten.

In

der Vernehmlassung vom 5. Juli 2001 beantragt das Steueramt, auf den Rekurs

nicht einzutreten, soweit er von X. erhoben worden sei, da dieser nicht Erwerber,

somit nicht handänderungssteuerpflichtig und daher nicht beschwert sei. Eine

allfällige Unterlassung des Notars wäre nicht in diesem Verfahren zu

beurteilen. Im übrigen liege weder ein Methodendualismus noch sonst ein

Verstoss gegen Treu und Glauben oder die Steuergerechtigkeit vor, sondern eine

steuerpflichtige wirtschaftliche Handänderung im Sinne von § 206 StG und der

dazu ergangenen Praxis. Mit der Sicherungsübereignung sei neben dem

zivilrechtlichen Eigentum auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den

Anteil von X. an der Gemeinderschaft und an deren Liegenschaft auf die anderen

Gemeinder übergegangen.

In

der Rückäusserung vom 31. Juli 2001 bleiben die Rekurrenten bei ihren Anträgen

und bekräftigen insbesondere auch die Aktivlegitimation von X..

Erwägungen

1.

a) Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden. Er ist zulässiges

Rechtsmittel, das Steuergericht ist zur Beurteilung zuständig.

Zum

Rekurs legitimiert sind zweifellos die Erben A. als Rechtsnachfolger der

Gemeinderin Y. und des Gemeinders Z.. Der Gemeinder Y. ist zwar gemäss

abgeändertem Gemeinderschaftvertrag zahlungspflichtig für die aus der

Vertragsänderung anfallenden Abgaben. Diese bloss intern vereinbarte

Verpflichtung vermag aber nach ständiger Praxis des Steuergerichts keine

Rekurslegitimation für die Handänderungssteuer zu verschaffen, da legitimiert

einzig die Steuerpflichtigen sind (§ 208 StG). Die angefochtene

Einspracheverfügung lautet auch nicht auf X., sodass er auch formell nicht

beschwert, und auch von daher nicht zum Rekurs legitimiert ist. Die übrigen

Rekurrenten hingegen sind durch den angefochtenen Entscheid offensichtlich

beschwert. Auf ihren Rekurs ist somit einzutreten.

b)

Anwendbar ist das seit 1. Januar 1995 geltende Steuergesetz (StG), da sich der

massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Gesetzes verwirklichte.

2.

Die

Rekurrenten wollen dem Kanton Solothurn den Streit verkünden, da er allenfalls

für Fehler des beamteten Notars, der die Vertragsänderung beurkundete,

einzustehen habe. Zwar findet die Zivilprozessordnung, welche in § 44 ff. ZPO

die Streitverkündung kennt, via Verweis im Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 58

Abs. 1 VRG) indirekt Anwendung im Verfahren vor Steuergericht, aber einerseits

nur sinngemäss und anderseits unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung (§ 58

Abs. 2 VRG). Die Streitverkündung als Instrument des zivilprozessualen

Klageverfahrens eignet sich nun aber offensichtlich nicht zur Anwendung im

Beschwerdeverfahren vor Steuergericht. Das Steuergericht ist nicht zuständig,

im Beschwerdeverfahren Rechtskraft zu schaffen für allfällige

Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kanton Solothurn. Dazu wäre wohl das

Klageverfahren vor Verwaltungsgericht zu beschreiten.

Um

hingegen zu beurteilen, ob eine Steuerforderung aufgrund einer Verletzung z.B.

des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erhoben werden könnte, ist eine

Streitverkündung nicht notwendig.

Im

übrigen bleibt festzustellen, dass der Amtsnotar ohnehin nicht befugt und

offensichtlich nicht zuständig ist, über Steuerfolgen eines Geschäftes

verbindliche Auskunft zu erteilen.

3.

a)

In der Sache selber ist festzustellen, dass das kantonale Steueramt zu Recht

feststellte, dass eine Übertragung eines Gemeinderschaftsanteils statt fand.

Dass diese „nur“ zu Sicherungszwecken erfolgte, trifft nach der notariell

beurkundeten Ergänzung vom 30. August 1999 zum Gemeinderschaftsvertrag vom 14.

Februar 1995 (bzw. dem ursprünglichen Vertrag vom 18. März 1931 mit späteren

Änderungen) zu, ändert aber nicht an der Tatsache der Übertragung. Die

Übertragung war auch der Sinn dieses Sicherungsgeschäftes. Insbesondere bei

Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Gemeinders X., zu dessen Gunsten eine

Dritthypothek gewährt worden war, sollte dessen Gemeinderschaftsanteil den

Mitgemeindern Sicherheit bieten und nicht auch noch allfälligen andern

Gläubigern; diese Sicherheit wollte erkauft werden mit einer Grundstücks- bzw.

Anteilsübertragung.

Dass

im Schweizerischen Sachenrecht für rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb das

absolute Eintragungsprinzip gilt und von daher keine Eigentumsübertragung

stattgefunden haben kann, ist unzutreffend, wie bereits die Vorinstanz in der

Vernehmlassung darlegt. Im übrigen ist das für den Rekurs unerheblich, wie auch

die Rekurrenten in der Rückäusserung vorbringen.

Auch

das im Rekurs vorgebrachte Argument des Methodendualismus sticht nicht. Die

wirtschaftliche Verfügungsgewalt und damit zumindest die Möglichkeit, über den

übertragenen Anteil aus eigenem Recht zu verfügen, ging mit der Übertragung des

Gemeinderschaftsanteils ebenfalls auf die Mitgemeinder über, wenn auch nur

fiduziarisch, d.h. mit beschränkter Wirkung im Innenverhältnis zwischen dem

Abtretenden und den Mitgemeindern.

b)

Worin ein Verhalten gegen Treu und Glauben liegen sollte, ist nicht klar. Die

Steuerbehörde hat sich nicht widersprüchlich verhalten, sondern lediglich das

Gesetz angewendet, was ihre Aufgabe ist. Zusicherungen oder Auskünfte wurden

vorgängig keine erteilt.

c)

Übertragen wurde der Gemeinderschaftsanteil als gesamter und nicht ein blosser

Teil im Wert von Fr. 400’000.-- nebst allfälligen Zinsen etc. Wenn die

Steuerbehörde den Wert des Anteils auf die Höhe der Katasterschatzung

festgelegt hat, hat sie diesen kaum zu hoch angesetzt. Dies wird auch nicht

behauptet. Fraglich erscheint höchstens, ob dieser dem Verkehrswert entspricht,

der Bemessungsgrundlage für Grundstücksgewinne ist (§ 210 StG).

Der

Rekurs erweist sich als unbegründet, weshalb er kostenfällig abzuweisen ist.

Steuergericht, Urteil

vom 28. Oktober 2002