SGNEB.2001.2
Handänderungssteuer
28. Oktober 2002Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2002 Nr. 9
StG § 206 und 214,
ZPO § 44 ff, ZGB Art. 336 - Handänderungssteuer. Gemeinderschaft.
Die Sicherungsabtretung eines Gemeinschaftsanteils an einem Grundstück an die
übrigen Gemeinder löst die Handänderungssteuer aus.
Der
Gemeinder, welche den Grundstücksanteil abtritt, ist nicht
handänderungsteuer-pflichtig und damit zum Rekurs nicht legitimiert.
Im
Rekursverfahren gibt es keinen Platz für die Streitverkündung im Sinne von § 44
ff. Zivilprozessordnung.
Urteil SGNEB.2001.2 vom 28. Oktober 2002
Sachverhalt
1. X, Y. und Z.
bildeten eine Gemeinderschaft im Sinne von Art. 336 ZGB. Beteiligt waren sie
mit je 39/113 bzw. 35/113. Die Gemeinderschaft umfasst GB Nr. 2439 mit den
darauf stehenden Wohn- und Geschäftshäusern. Zur Sicherung einer Portfoliohypothek
und einer Festhypothek gewährte die Gemeinderschaft am 26. Juli 1999 der Bank
ein Dritteigentümerpfandrecht lastend auf GB Nr. 2439 von Fr. 400’000.--
zu Gunsten von X.
Mit
öffentlicher Urkunde vom 30. August 1999 wurde der Gemeinderschaftsvertrag
zwischen den Gemeindern in dem Sinne ergänzt, dass X. als Sicherheit für dieses
Pfandrecht seinen Gemeinderschaftsanteil je hälftig den beiden Mitgemeindern in
dem Umfang abtrat, wie es zur vollständigen Deckung einer allfälligen
Inanspruchnahme der Grundpfandsicherheit zufolge seiner Kreditschuld gegenüber
der Bank allenfalls nötig würde.
Auf
Veranlassung des kantonalen Steueramtes stellte die Amtschreiberei X. Gebühren
und Auslagen von Fr. 2’620.25 in Rechnung und eröffnete ihm und seinem Vertreter
A. am 10. Januar 2000 die Handänderungssteuerveranlagung von Fr. 22’270.--,
berechnet zum Satz von 2.2 % auf einem Abgabewert von Fr. 1’035’000.--.
2. Der
Vertreter A. erhob mit Eingabe vom 20. Januar 2000 Einsprache als Vertreter von
Y. und von X. sowie als Berater der Gemeinderschaft. Es handle sich bei der
Sicherungsabtretung um ein reines Sicherungsgeschäft, nicht um eine Übertragung
der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt. Erst im Falle der Inanspruchnahme durch
die Kreditbank entfalte die Sicherungsübereignung dingliche Wirkung, und auch
dann nur im Umfang, in welchem die Gemeinderschaft belangt werde, maximal für
Fr. 400’000.-- zuzüglich 3 Jahreszinse und Betreibungskosten. In diesem Fall
käme es zu einem entsprechenden öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag, in
welchem entsprechende Gemeinderschaftsanteile auf die Mitgemeinder übertragen
würden. Und dadurch erst würde die Handänderungssteuerpflicht begründet.
Mit
ausführlich begründeter Verfügung vom 21. Mai 2001 wies das Steueramt die Einsprache
ab. Die Sicherungsübereignung habe zur Abtretung der Eigentumsrechte im
Aussenverhältnis geführt. Die Zessionare seien gegenüber Dritten unbeschränkte
Inhaber der abgetretenen Rechte. Das Aussenverhältnis sei massgebend. Die
Sicherungsabtretung könne auch nur so ihren Zweck erfüllen. Der Tatbestand von
Art. 206 Abs. 2 StG sei erfüllt, es sei zu einer Veränderung im Personenstand
des Gesamthandverhältnisses und zu einer Veränderung der Anteilsrechte an einem
Grundstück gekommen. Die Quotenverschiebung sei ausserbuchlich erfolgt.
3. Im
Rekurs vom 12. Juni 2001 stellt A. im Namen der Gemeinderschaft die Anträge, es
sei dem Kanton Solothurn der Streit zu verkünden, es sei festzustellen, dass
durch die Ergänzung des Gemeinderschaftsvertrags keine steuerpflichtige
Handänderung erfolgt sei, und auf die Erhebung der Handänderungssteuer sei zu
verzichten. Massgebend sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass nicht
auf einen formellen Eigentumswechsel abgestellt werden dürfe. Dieser
Methodendualismus sei unzulässig, die Erhebung einer Handänderungssteuer auf
dem ganzen Katasterwert eines Anteils von 39/113 verletze den elementarsten
Begriff der Steuergerechtigkeit. Im übrigen sei der Katasterwert sowieso nie
massgebend, werde doch nach dem Gemeinderschaftsvertrag jeweils auf Grund des
Verkehrswertes zur Zeit der Wirksamkeit des Ausscheidens eines Gemeinders
abgerechnet. X. sei weiterhin Gemeinder, habe volles Mitspracherecht und sei am
Ertragsüberschuss nach wie vor mit 39/113 beteiligt, übe wirtschaftlich also
die volle Verfügungsgewalt über seinen Anteil aus. Die Streitverkündung
gegenüber dem Kanton Solothurn erfolge, weil allenfalls der Amtsnotar seine
Belehrungspflicht verletzt habe, indem er nicht auf die Steuerfolgen
hingewiesen habe, obwohl er wusste, dass die Parteien ein Sicherungsgeschäft
und nicht ein Verfügungsgeschäft abschliessen wollten.
In
der Vernehmlassung vom 5. Juli 2001 beantragt das Steueramt, auf den Rekurs
nicht einzutreten, soweit er von X. erhoben worden sei, da dieser nicht Erwerber,
somit nicht handänderungssteuerpflichtig und daher nicht beschwert sei. Eine
allfällige Unterlassung des Notars wäre nicht in diesem Verfahren zu
beurteilen. Im übrigen liege weder ein Methodendualismus noch sonst ein
Verstoss gegen Treu und Glauben oder die Steuergerechtigkeit vor, sondern eine
steuerpflichtige wirtschaftliche Handänderung im Sinne von § 206 StG und der
dazu ergangenen Praxis. Mit der Sicherungsübereignung sei neben dem
zivilrechtlichen Eigentum auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den
Anteil von X. an der Gemeinderschaft und an deren Liegenschaft auf die anderen
Gemeinder übergegangen.
In
der Rückäusserung vom 31. Juli 2001 bleiben die Rekurrenten bei ihren Anträgen
und bekräftigen insbesondere auch die Aktivlegitimation von X..
Erwägungen
1.
a) Der Rekurs ist rechtzeitig eingereicht worden. Er ist zulässiges
Rechtsmittel, das Steuergericht ist zur Beurteilung zuständig.
Zum
Rekurs legitimiert sind zweifellos die Erben A. als Rechtsnachfolger der
Gemeinderin Y. und des Gemeinders Z.. Der Gemeinder Y. ist zwar gemäss
abgeändertem Gemeinderschaftvertrag zahlungspflichtig für die aus der
Vertragsänderung anfallenden Abgaben. Diese bloss intern vereinbarte
Verpflichtung vermag aber nach ständiger Praxis des Steuergerichts keine
Rekurslegitimation für die Handänderungssteuer zu verschaffen, da legitimiert
einzig die Steuerpflichtigen sind (§ 208 StG). Die angefochtene
Einspracheverfügung lautet auch nicht auf X., sodass er auch formell nicht
beschwert, und auch von daher nicht zum Rekurs legitimiert ist. Die übrigen
Rekurrenten hingegen sind durch den angefochtenen Entscheid offensichtlich
beschwert. Auf ihren Rekurs ist somit einzutreten.
b)
Anwendbar ist das seit 1. Januar 1995 geltende Steuergesetz (StG), da sich der
massgebende Sachverhalt unter der Geltung dieses Gesetzes verwirklichte.
2.
Die
Rekurrenten wollen dem Kanton Solothurn den Streit verkünden, da er allenfalls
für Fehler des beamteten Notars, der die Vertragsänderung beurkundete,
einzustehen habe. Zwar findet die Zivilprozessordnung, welche in § 44 ff. ZPO
die Streitverkündung kennt, via Verweis im Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 58
Abs. 1 VRG) indirekt Anwendung im Verfahren vor Steuergericht, aber einerseits
nur sinngemäss und anderseits unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung (§ 58
Abs. 2 VRG). Die Streitverkündung als Instrument des zivilprozessualen
Klageverfahrens eignet sich nun aber offensichtlich nicht zur Anwendung im
Beschwerdeverfahren vor Steuergericht. Das Steuergericht ist nicht zuständig,
im Beschwerdeverfahren Rechtskraft zu schaffen für allfällige
Schadenersatzforderungen gegenüber dem Kanton Solothurn. Dazu wäre wohl das
Klageverfahren vor Verwaltungsgericht zu beschreiten.
Um
hingegen zu beurteilen, ob eine Steuerforderung aufgrund einer Verletzung z.B.
des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erhoben werden könnte, ist eine
Streitverkündung nicht notwendig.
Im
übrigen bleibt festzustellen, dass der Amtsnotar ohnehin nicht befugt und
offensichtlich nicht zuständig ist, über Steuerfolgen eines Geschäftes
verbindliche Auskunft zu erteilen.
3.
a)
In der Sache selber ist festzustellen, dass das kantonale Steueramt zu Recht
feststellte, dass eine Übertragung eines Gemeinderschaftsanteils statt fand.
Dass diese „nur“ zu Sicherungszwecken erfolgte, trifft nach der notariell
beurkundeten Ergänzung vom 30. August 1999 zum Gemeinderschaftsvertrag vom 14.
Februar 1995 (bzw. dem ursprünglichen Vertrag vom 18. März 1931 mit späteren
Änderungen) zu, ändert aber nicht an der Tatsache der Übertragung. Die
Übertragung war auch der Sinn dieses Sicherungsgeschäftes. Insbesondere bei
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Gemeinders X., zu dessen Gunsten eine
Dritthypothek gewährt worden war, sollte dessen Gemeinderschaftsanteil den
Mitgemeindern Sicherheit bieten und nicht auch noch allfälligen andern
Gläubigern; diese Sicherheit wollte erkauft werden mit einer Grundstücks- bzw.
Anteilsübertragung.
Dass
im Schweizerischen Sachenrecht für rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb das
absolute Eintragungsprinzip gilt und von daher keine Eigentumsübertragung
stattgefunden haben kann, ist unzutreffend, wie bereits die Vorinstanz in der
Vernehmlassung darlegt. Im übrigen ist das für den Rekurs unerheblich, wie auch
die Rekurrenten in der Rückäusserung vorbringen.
Auch
das im Rekurs vorgebrachte Argument des Methodendualismus sticht nicht. Die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt und damit zumindest die Möglichkeit, über den
übertragenen Anteil aus eigenem Recht zu verfügen, ging mit der Übertragung des
Gemeinderschaftsanteils ebenfalls auf die Mitgemeinder über, wenn auch nur
fiduziarisch, d.h. mit beschränkter Wirkung im Innenverhältnis zwischen dem
Abtretenden und den Mitgemeindern.
b)
Worin ein Verhalten gegen Treu und Glauben liegen sollte, ist nicht klar. Die
Steuerbehörde hat sich nicht widersprüchlich verhalten, sondern lediglich das
Gesetz angewendet, was ihre Aufgabe ist. Zusicherungen oder Auskünfte wurden
vorgängig keine erteilt.
c)
Übertragen wurde der Gemeinderschaftsanteil als gesamter und nicht ein blosser
Teil im Wert von Fr. 400’000.-- nebst allfälligen Zinsen etc. Wenn die
Steuerbehörde den Wert des Anteils auf die Höhe der Katasterschatzung
festgelegt hat, hat sie diesen kaum zu hoch angesetzt. Dies wird auch nicht
behauptet. Fraglich erscheint höchstens, ob dieser dem Verkehrswert entspricht,
der Bemessungsgrundlage für Grundstücksgewinne ist (§ 210 StG).
Der
Rekurs erweist sich als unbegründet, weshalb er kostenfällig abzuweisen ist.
Steuergericht, Urteil
vom 28. Oktober 2002