SGNEB.2004.10
Schenkungssteuer / Beweislast
22. November 2004Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE 2004 Nr 11
StG § 21 ff, StG §
233 Abs. 1 -
Schenkungssteuer. Beweislast. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde,
den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung
vorliegt. In casu das Vorliegen einer Schenkung verneint.
Urteil
SGNEB.2004.10 vom 22. November 2004
Sachverhalt
1. In drei
Tranchen zwischen dem 5. März und 4. August 1999 wurden insgesamt Zahlungen von
Fr. 70'050.-- von L. G. für J. E. in Auftrag gegeben. Mit
Schenkungssteuer-Veranlagung vom 10. Februar 2004 stellte das Kantonale
Steueramt J. E. von einem steuerbaren Betrag von Fr. 56'950.-- eine
Schenkungssteuer von Fr. 12'363.60 (Steuererklasse 5) in Rechnung.
2. Mit Schreiben
vom 18. Februar 2004 erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit dem sinngemässen
Begehren, dass die Schenkungssteuer aufzuheben sei. In der Begründung führte er
aus, dass er sich um die Schenkende, nämlich die Tante seiner Frau, sehr gekümmert
habe, und es sich bei diesen Zahlungen lediglich um eine Teil-Rückerstattung
seiner Aufwendungen gehandelt habe. Die getätigten Aufwendungen seien mit der
Überweisung bei weitem nicht gedeckt.
3. Am 12. Juli
2004 hiess das Steueramt die Einsprache teilweise gut und legte die Schenkungssteuerveranlagung
insofern neu fest, als es der Berechnung die Steuerklasse 4 (Tante der Ehefrau)
zugrundelegte. Der steuerbare Betrag wurde neu auf Fr. 9'272.70 festgelegt.
4. Mit Schreiben
vom 20. August 2004 erhob der Vertreter Rekurs an das Kantonale Steuergericht
und beantragte, dass die Schenkungssteuerveranlagung aufzuheben sei. Es handle
sich nicht um eine Schenkung. Die Zahlungen von L. G. seien eine Gegenleistung
für geleistete Dienste. Der Rekurrent habe die Tante seiner Ehefrau seit
Dezember 1994 betreut. Täglich inklusive Wochenende habe er sie betreut und
habe sie mit seinem Auto auf ihren Wunsch in der ganzen Schweiz herumgefahren.
In all den Jahren habe der Rekurrent für seine Aufwendungen keine Entschädigung
erhalten.
5. In seiner
Vernehmlassung vom 15. September 2004 wies das Steueramt darauf hin, dass es
dem Rekurrenten obliegen würde, die behauptete steuermindernde Gegenleistung
nachzuweisen. Diesen Nachweis habe er versäumt.
6. Der Vertreter
hat auf eine Rückäusserung verzichtet.
Erwägungen
1.
...
2.
Alle
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines
andern ohne entprechende Gegenleistung bereichert wird, unterliegen der
Schenkungssteuer (§ 233 Abs. 1 StG). Strittig ist, ob es sich bei den Zahlungen
der betreuten Person um eine Schenkung handelt oder nicht. Nach den
Ausführungen des Steueramtes hat der Rekurrent den Nachweis nicht erbracht,
dass es sich bei den Zahlungen um Auslagenersatz handle. Deshalb sei von einer
Schenkung auszugehen. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, eine
Bereicherung habe nicht stattgefunden, denn die Gegenleistung sei mit der Übernahme
der Auslagen mehr als erbracht worden.
3.
Jeder
Vermögenszufluss gilt grundsätzlich als Einkommen, bis das Gegenteil bewiesen
worden ist (vgl. dazu den Einkommensbegriff gemäss § 21ff. StG). Es ist nicht
Sache des Rekurrenten nachzuweisen, dass es sich bei den Zahlungen um Einkünfte
handelt. Vielmehr liegt die Beweislast bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu
erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. Der als Indiz
herbeigezogene Vergleich mit den gespendeten Kirchenfenstern überzeugt nicht
(vgl. Einspracheentscheid Ziffer II.1.) Auch sonst konnte das Steueramt keine
stichhaltigen Argumente vorbringen, welche die Qualifikation der Zahlungen als
Schenkung rechtfertigen würde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom
Rekurrenten betreute Person seit April 2000 einen Beistand hat. Wäre dieser zur
Auffassung gelangt, dass die Leistungen an den Rekurrenten nicht gerechtfertigt
gewesen seien, hätte er diese zurückverlangen müssen. Dies ist jedoch nicht
geschehen. Zudem erklärte der Beistand in einem Schreiben an das Sozialamt ...
vom 5. Mai 2000, dass er eine monatliche Betreuungsentschädigung an den Rekurrenten
von Fr. 3000.--, davon Fr. 500.-- Spesenersatz, als vertretbar erachte. Deshalb
erscheint auch ein Auslagenersatz von Fr. 70‘‘000.-- für die langjährige
Betreuung nicht als unverhältnismässig hoch. In Würdigung all dieser Umstände
sind die dem Rekurrenten zugeflossen Geldbeträge nicht als Schenkung zu
qualifizieren. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil
vom 22. November 2004