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Entscheid

SGNEB.2004.10

Schenkungssteuer / Beweislast

22. November 2004Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In drei

Tranchen zwischen dem 5. März und 4. August 1999 wurden insgesamt Zahlungen von

Fr. 70'050.-- von L. G. für J. E. in Auftrag gegeben. Mit

Schenkungssteuer-Veranlagung vom 10. Februar 2004 stellte das Kantonale

Steueramt J. E. von einem steuerbaren Betrag von Fr. 56'950.-- eine

Schenkungssteuer von Fr. 12'363.60 (Steuererklasse 5) in Rechnung.

2. Mit Schreiben

vom 18. Februar 2004 erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit dem sinngemässen

Begehren, dass die Schenkungssteuer aufzuheben sei. In der Begründung führte er

aus, dass er sich um die Schenkende, nämlich die Tante seiner Frau, sehr gekümmert

habe, und es sich bei diesen Zahlungen lediglich um eine Teil-Rückerstattung

seiner Aufwendungen gehandelt habe. Die getätigten Aufwendungen seien mit der

Überweisung bei weitem nicht gedeckt.

3. Am 12. Juli

2004 hiess das Steueramt die Einsprache teilweise gut und legte die Schenkungssteuerveranlagung

insofern neu fest, als es der Berechnung die Steuerklasse 4 (Tante der Ehefrau)

zugrundelegte. Der steuerbare Betrag wurde neu auf Fr. 9'272.70 festgelegt.

4. Mit Schreiben

vom 20. August 2004 erhob der Vertreter Rekurs an das Kantonale Steuergericht

und beantragte, dass die Schenkungssteuerveranlagung aufzuheben sei. Es handle

sich nicht um eine Schenkung. Die Zahlungen von L. G. seien eine Gegenleistung

für geleistete Dienste. Der Rekurrent habe die Tante seiner Ehefrau seit

Dezember 1994 betreut. Täglich inklusive Wochenende habe er sie betreut und

habe sie mit seinem Auto auf ihren Wunsch in der ganzen Schweiz herumgefahren.

In all den Jahren habe der Rekurrent für seine Aufwendungen keine Entschädigung

erhalten.

5. In seiner

Vernehmlassung vom 15. September 2004 wies das Steueramt darauf hin, dass es

dem Rekurrenten obliegen würde, die behauptete steuermindernde Gegenleistung

nachzuweisen. Diesen Nachweis habe er versäumt.

6. Der Vertreter

hat auf eine Rückäusserung verzichtet.

Erwägungen

1.

...

2.

Alle

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines

andern ohne entprechende Gegenleistung bereichert wird, unterliegen der

Schenkungssteuer (§ 233 Abs. 1 StG). Strittig ist, ob es sich bei den Zahlungen

der betreuten Person um eine Schenkung handelt oder nicht. Nach den

Ausführungen des Steueramtes hat der Rekurrent den Nachweis nicht erbracht,

dass es sich bei den Zahlungen um Auslagenersatz handle. Deshalb sei von einer

Schenkung auszugehen. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, eine

Bereicherung habe nicht stattgefunden, denn die Gegenleistung sei mit der Übernahme

der Auslagen mehr als erbracht worden.

3.

Jeder

Vermögenszufluss gilt grundsätzlich als Einkommen, bis das Gegenteil bewiesen

worden ist (vgl. dazu den Einkommensbegriff gemäss § 21ff. StG). Es ist nicht

Sache des Rekurrenten nachzuweisen, dass es sich bei den Zahlungen um Einkünfte

handelt. Vielmehr liegt die Beweislast bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu

erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. Der als Indiz

herbeigezogene Vergleich mit den gespendeten Kirchenfenstern überzeugt nicht

(vgl. Einspracheentscheid Ziffer II.1.) Auch sonst konnte das Steueramt keine

stichhaltigen Argumente vorbringen, welche die Qualifikation der Zahlungen als

Schenkung rechtfertigen würde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom

Rekurrenten betreute Person seit April 2000 einen Beistand hat. Wäre dieser zur

Auffassung gelangt, dass die Leistungen an den Rekurrenten nicht gerechtfertigt

gewesen seien, hätte er diese zurückverlangen müssen. Dies ist jedoch nicht

geschehen. Zudem erklärte der Beistand in einem Schreiben an das Sozialamt ...

vom 5. Mai 2000, dass er eine monatliche Betreuungsentschädigung an den Rekurrenten

von Fr. 3000.--, davon Fr. 500.-- Spesenersatz, als vertretbar erachte. Deshalb

erscheint auch ein Auslagenersatz von Fr. 70‘‘000.-- für die langjährige

Betreuung nicht als unverhältnismässig hoch. In Würdigung all dieser Umstände

sind die dem Rekurrenten zugeflossen Geldbeträge nicht als Schenkung zu

qualifizieren. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil

vom 22. November 2004