SGNEB.2004.6
Schenkungssteuer
3. April 2006Deutsch13 min
Source so.ch
KSGE 2006 Nr. 13
StG
§ 173 Abs. 3, StG § 233 Abs. 1 - Schenkungssteuern;
Beginn und Ende der Ausschlagungsfrist bei Erbschaft.
1. Schlagen
erbberechtigte Geschwister innert der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zugunsten
ihres Bruders eine Erbschaft aus, werden keine Schenkungssteuern erhoben. Die
Ausschlagung einer Erbschaft stellt keine Umgehung der Schenkungssteuer dar.
2. Das
Erbschaftsinventar im Kanton Solothurn ist ein Sicherungsinventar gemäss
Art. 553 Abs. 1 ZGB. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bei
Aufnahme eines solchen Inventars beginnt erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme
vom Abschluss dieses Inventars zu laufen.
3. Der
massgebende Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inventar bezieht sich nicht auf die
Protokollaufnahme durch das Gemeindeinventuramt; der Verfahrensabschluss
erfolgt erst durch das Inventar des Amtschreibers.
Urteil
SGNEB.2004.6 vom 3. April 2006
Sachverhalt
1. Der am 2.
Februar 2002 verstorbene X. hinterliess als einzige Erben seine drei Kinder,
nämlich seine Töchter R. und S. und seinen Sohn T. Im Hinblick auf die
Erbenverhandlung vom 11. Juni 2002 vor der Amtschreiberei erhielten die Erben
einen ersten Entwurf zum „Inventar über den Vermögensnachlass“. Da man sich an
dieser Erbenverhandlung nicht einig war, wer was übernehmen sollte (es ging
dabei insbesondere um die Liegenschaft) und wie die Bewertungen zu erfolgen
hätten, konnte das Inventar nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 8.
November 2002 schickte die Amtschreiberei allen Erben einen weiteren Entwurf
des Erbschaftsinventars „zur Begutachtung“. Darin war vorgesehen, dass die Nachkommen
R. und S. die Erbschaft ihres Vaters ausschlagen würden und T. den Nachlass als
Alleinerbe übernehmen würde. Im Begleitschreiben wurden die Erben vom
Abteilungsleiter des Erbschaftsamtes darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem
vorgeschlagenen Entwurf keine Schenkungssteuer anfallen würde. Gemäss einer
Telefonnotiz des Erbschaftsamtes wurden die Parteien mündlich auf die
3-Monatsfrist zur Ausschlagung hingewiesen; die 2. Erbenverhandlung war
ursprünglich innert der 3-Monatsfrist angesetzt, dann aber verschoben worden.
Mit separaten Erklärungen vom 22. November 2002 und vom 23.
November 2002 schlugen R. und S. die Erbschaft ihres Vaters „unbedingt und
vorbehaltlos“ aus. Der einzig verbleibende Erbe, T., nahm in der Folge an der
zweiten Erbenverhandlung vom 28. November 2002 teil und unterzeichnete als
Alleinerbe das definitive Inventar der Amtschreiberei.
2.
Mit Schreiben vom 10. April 2003 teilte das Steueramt des
Kantons Solothurn dem Erben mit, dass auf dem Übergang der Erbteile seiner
Schwestern von ihm Schenkungssteuern erhoben würden. Mit Schreiben vom 22. Mai
2003 widersetzte sich dieser und betonte, dass er nie darüber orientiert worden
sei, dass es eine Frist zur Erbausschlagung gebe und dass nur bei Einhaltung
dieser Frist keine Schenkungssteuern erhoben würden. Das Erbschaftsamt habe ihm
erst anfangs November mitgeteilt, dass die Frist zur Erbausschlagung abgelaufen
sei.
3.
Mit Schenkungssteuer-Veranlagung vom 27. Mai 2003 eröffnete
das Kantonale Steueramt T. die Schenkungssteuer von Fr. 18'346.70, berechnet
von einem steuerbaren Schenkungsbetrag von Fr. 200'977.20.
4. Die dagegen
erhobene Einsprache wurde vom Kantonalen Steueramt nach Durchführung einer
Verhandlung mit Verfügung vom 1. Juli 2004 abgewiesen. Gemäss Einspracheprotokoll
bekräftigte der Einsprecher, der beim Erbschaftsamt tätige U. habe auf das
Anfallen einer Schenkungssteuer hingewiesen, falls seine Schwestern die
Erbschaft annehmen und ihm weiterschenken würden. Es sei auch über die
Möglichkeit einer Ausschlagung gesprochen worden. U. habe aber nie auf eine
Ausschlagungsfrist hingewiesen.
Im
Einspracheentscheid erwog das Steueramt, dass die beiden Schwestern des Einsprechers
die Ausschlagungsfrist verpasst hätten und deshalb Schenkungssteuern geschuldet
seien. Nachdem von allen Parteien anerkannt werde, dass über die Möglichkeit
zur Ausschlagung gesprochen worden sei, sei es höchst unwahrscheinlich, dass
die Ausschlagungsfristen nicht thematisiert gewesen seien. Es könne davon
ausgegangen werden, dass die Schwestern des Einsprechers von der
Ausschlagungsfrist Kenntnis gehabt hätten. Der Umstand, dass die Amtschreiberei
trotz der verpassten Ausschlagungsfrist den Einsprecher als Alleinerben
behandelt habe, sei für das Steuerrecht nicht verbindlich. Obwohl das
Erbschaftsinventar gleichzeitig als Steuerinventar diene, sei das Kantonale
Steueramt nicht an die zivilrechtliche Beurteilung gebunden. Aus
steuerrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich, dass die Ausschlagungsfrist verpasst
worden sei und damit alle Nachkommen Erben geworden seien. Mit dem freiwillig
und ohne Gegenleistung erfolgten Verzicht auf den angefallenen Erbteil liege
damit eine steuerbare Schenkung vor. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass das
von den Erben gewählte Vorgehen die Voraussetzungen einer Steuerumgehung
erfülle. Die Erben hätten nur deshalb (nach einer Bedenkfrist nach der ersten
Erbenverhandlung) die Erbschaft ausgeschlagen, um Schenkungssteuern zu sparen.
Aufgrund eines Erbanspruchs von je Fr. 115'763.60 erscheine dieses Vorgehen als
ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen unangebracht.
5. Dagegen erhob
T. (Rekurrent) am 1. September 2004 Rekurs und führte aus, dass seine
Schwestern schon an der ersten Erbenverhandlung vom 11. Juni 2002 den Wunsch geäussert
hätten, die Erbschaft auszuschlagen. Der Sachbearbeiter der Amtschreiberei habe
sie darauf aufmerksam gemacht, diesen wichtigen Schritt noch zu bedenken und
nicht voreilig vorzugehen. Gestützt auf Art. 568 ZGB habe die Ausschlagungsfrist
frühestens am Tag des Abschlusses des Inventars, also am 28. November 2002, zu
laufen begonnen. Im vorliegenden Fall sei diese Frist durch die Erklärungen der
Schwestern eingehalten worden. Damit seien diese nicht Erbinnen geworden und
hätten aus den nicht angetretenen Erbteilen keine Schenkung vornehmen können.
Im Weiteren
sei die Möglichkeit zur Ausschlagung im ZGB vorgesehen. Die Ausübung dieses
Rechts zur Erbschaftsausschlagung müsse auch vom Steuerrecht anerkannt werden
und stelle keine Steuerumgehung dar. Schliesslich sei die Ausschlagung ein
Gestaltungsrecht, bei dessen Ausübung niemand eine Zuwendung erhalte. Damit
fehle es an der grundlegenden Voraussetzung für die Erhebung einer
Schenkungssteuer. Die Ausschlagung falle nicht unter den steuerrechtlichen
Begriff der Schenkung. Im Übrigen anerkenne die Steuerbehörde selber
hinsichtlich der Verbindlichkeit von Verkehrswertschätzungen die Unterzeichnung
des Inventars als massgeblichen Zeitpunkt an. Demnach gehe auch die
Steuerbehörde davon aus, dass das Inventar erst mit Unterzeichnung der Parteien
verbindlich sei.
In ihrer Vernehmlassung hielt die Kantonale Steuerverwaltung an
ihrer Schenkungssteuerveranlagung fest. Zum Sachverhalt bemerkte sie, dass die
Schwestern an der ersten Erbenverhandlung zu erkennen gegeben hätten, dass sie
ihren Erbteil dem Bruder schenken wollten. Darauf habe sie der Sachbearbeiter
der Amtschreiberei auf die Schenkungssteuerfolgen aufmerksam gemacht und als
Alternative eine Ausschlagung der Erbschaft vorgeschlagen. Weil sich die
Schwestern nicht hätten entscheiden können, sei die erste Verhandlung ergebnislos
verlaufen.
Art. 568 ZGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich
im vorliegenden Fall um eine ordentliches Inventar und nicht um ein Inventar im
Sinne einer Sicherungsmassregel handle. Wenn man jedes öffentliche Inventar als
ein solches im Sinne einer Sicherungsmassregel qualifizieren würde, so würde
die ordentliche Ausschlagungsfrist von Art. 567 ZGB im Kanton Solothurn nur bei
Vermögenslosigkeitsbescheinigungen zur Anwendung kommen und dies widerspreche
dem Willen des Bundesgesetzgebers. Selbst wenn Art. 568 ZGB im vorliegenden
Fall anwendbar wäre, so könne nur das Protokoll über die Inventuraufnahme durch
das Inventuramt der Stadt Solothurn als fristauslösend gelten. Damals seien
alle Erben anwesend gewesen und hätten das Protokoll unterschrieben. Ab diesem
Zeitpunkt hätten alle Erben Kenntnis vom Abschluss des Inventars gehabt. Der
Umstand, dass die Verkehrswertschätzung mit der Unterschrift der Erben
verbindlich würde, betreffe nicht die Gültigkeit der anderen Punkte im
Inventar.
Im Weiteren sei sich die Amtschreiberei durchaus darüber im Klaren
gewesen, dass die Ausschlagungserklärungen zu spät erfolgt seien. Sie sei
jedoch davon ausgegangen, dass es Sache der Erben sei, wegen Fristablaufs
allenfalls gerichtlich vorzugehen. Solche Überlegungen seien für die
steuerrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Mit der nach dem 11. September 2002
abgegebenen Erklärung sei die Ausschlagungsfrist verpasst worden. Im Übrigen
liege eine Steuerumgehung gerade dann vor, wenn ein Recht in missbräuchlicher
Weise in Anspruch genommen werde, weshalb auch an dieser Beurteilung
festgehalten werde.
In seiner
Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 liess der Rekurrent ausführen, dass die
Schwestern des Rekurrenten bereits an der ersten Erbenverhandlung den Wunsch
auf Ausschlagung der Erbschaft geäussert hätten. Für die Ausschlagung seien
persönliche Gründe massgeblich gewesen. Zu Verzögerungen sei es gekommen, weil
der Sachbearbeiter der Amtschreiberei von einer Ausschlagung abgeraten habe.
Das im Kanton Solothurn für jeden Nachlass vorgeschriebene Inventar gem. § 171
Einführungsgesetz zum ZGB würde im Sinne einer Sicherungsmassregel gemäss Art.
553 ZGB aufgenommen. Ausser bei Vermögenslosigkeitsbescheinigungen würde im
Kanton Solothurn immer ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen. Damit
verstehe sich die Ausschlagungsfrist gem. Art. 568 ZGB im Kanton Solothurn als
Regel. Dabei würde die dreimonatige Ausschlagungsfrist erst ab dem Moment der
Inventarsunterzeichnung vor dem Amtschreiber zu laufen beginnen und nicht schon
anlässlich der Inventarsaufnahme durch den Inventurbeamten der Gemeinde.
Der Rekurrent
liess ausserdem ausdrücklich bestreiten, dass seinen Schwestern eine
Ausschlagungsfrist bis zum 11. September 2002 gesetzt worden sei. Es sei
überhaupt keine Ausschlagungsfrist gesetzt worden. Dazu habe die Amtschreiberei
auch keine Veranlassung gehabt, da das Inventar noch nicht abgeschlossen
gewesen sei. Weil die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlagungsfrist erst mit
dem Abschluss des Inventars auf der Amtschreiberei zu laufen beginne, seien die
Ausschlagungserklärungen der Schwestern des Rekurrenten rechtzeitig erfolgt und
es sei keine Schenkungssteuer geschuldet. Die Ausschlagungen seien nicht
rechtsmissbräuchlich.
Erwägungen
2.
Der
Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der
Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung
bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Im Folgenden ist abzuklären, ob der
Rekurrent im Nachgang zum Tode seines Vaters von seinen Schwestern eine
steuerpflichtige Zuwendung unter Lebenden erhalten hat. Dies wäre dann der
Fall, wenn die Schwestern des Rekurrenten das Recht zur Ausschlagung infolge
Ablaufs der gesetzlichen Ausschlagungsfrist verwirkt hätten und somit Erbinnen
ihres Vaters geworden wären. Die Abtretung ihrer Erbteile an den Rekurrenten
müsste dann als Zuwendung unter Lebenden mit der Schenkungssteuer erfasst
werden. Falls indessen die Geschwister des Rekurrenten ihr Erbe rechtsgültig
ausgeschlagen hätten, würden sie rückwirkend auf den Tod ihres Vaters als
Erbinnen wegfallen. In diesem Falle würde der Rekurrent als Alleinerbe den
ganzen Nachlass erben und es wäre kein Platz für die Erhebung einer
Schenkungssteuer.
3.
Vorerst ist
festzuhalten, dass das Steuerrecht für die Beurteilung der vorliegenden Frage
betr. Ausschlagung nicht vom Bundeszivilrecht abweicht. Das kant. Steuergesetz
anerkennt ausdrücklich das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen errichtete
Inventar (vgl. § 173 Abs. 3 StG). Die erbrechtliche Ausschlagung ist in Art.
566.
ff. ZGB geregelt. Es handelt sich dabei um ein Gestaltungsrecht der Erben,
mit dessen Ausübung die Erbenstellung rückwirkend auf den Zeitpunkt des
Erbfalles entfällt (vgl. Art. 567 Abs. 1 ZGB). Die 3-monatige Frist ist eine
Verwirkungsfrist, nach deren unbenutztem Ablauf die Ausschlagung und damit die
Befreiung von der Erbenstellung nicht mehr möglich ist. Die Einhaltung der
Ausschlagungsfrist ist von Amtes wegen zu beachten und beginnt für die
gesetzlichen Erben grundsätzlich mit dem ihnen bekannten Zeitpunkt des Todes
des Erblassers (vgl. ZGB-Handkommentar, Zürich 2006, Art. 567 ZGB, S. 502
f.; BE-Kommentar, Bern 1964, Art. 567 ZGB, S. 625 ff.).
Als Ausnahme
davon bestimmt Art. 568 ZGB, dass bei Aufnahme eines Inventars als Sicherungsmassregel
die Ausschlagungsfrist für alle Erben erst mit dem Tag der behördlichen
Bekanntgabe vom Inventarsabschluss beginnt (vgl. Art. 568 ZGB). Diese Bestimmung
wurde seinerzeit in Rücksicht auf die Kantone aufgenommen, welche in allen
Erbfällen eine Inventaraufnahme vorschreiben und die Erben erst nach dieser
Inventaraufnahme anfragen. Wie der Berner Kommentar ausführt, handelt es sich
bei dieser Ausnahmeregelung ausschliesslich um das sogenannte
Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB.
4.
Das
solothurnische Einführungsgesetz zum ZGB ordnet an, dass nach jedem Todesfall
ein Inventar aufzunehmen ist, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlässt, (vgl.
§ 171 Abs. 1). Diese Bestimmung stützt sich ausdrücklich auf die Kompetenznorm
von Art. 553 ZGB (vgl. Marginalie zu § 171 des Einführungsgesetzes zum ZGB
[EGzZGB], BGS 211.1). Peter Meier hat in seiner Dissertation zum Erbgang nach
solothurnischem Einführungsrecht aufgezeigt, dass der Bundesgesetzgeber den
Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts in Art. 553 mit Rücksicht auf die
solothurnischen Verhältnisse aufgenommen hat (vgl. „Der Erbgang nach solothurnischem
Einführungsrecht“, Affoltern am Albis 1950, S. 51).
Bei den gemäss
Art. 553 Abs. 1 ZGB obligatorisch vorgeschriebenen Inventaren für bestimmte
Fälle handelt es sich um Sicherungsinventare. Ihr Zweck besteht hauptsächlich
in der Sicherung der Gesetzmässigkeit des Erbganges und in der Vermeidung von
Erbstreitigkeiten (vgl. BE-Kommentar, a.a.O., Art. 553 N 1, S. 553;
ZGB-Handkommentar, a.a.O., Art. 553 ZGB, S. 491). Auch beim Inventar gem. § 171
EGzZGB geht es um die Sicherstellung der geordneten und gesetzmässigen
Durchführung des Erbganges. Folgerichtig behandelt das EGzZGB das Inventar gem.
§ 171 unter dem Abschnitt „Die Sicherungsmassregeln“. Nach solothurnischem
Einführungsrecht wird dieses Inventar durch die amtliche Mitwirkung bei der Teilung,
die Schätzung der Inventarsgegenstände und die Bereinigung des Inventars
ergänzt. Wie bereits Peter Meier in seiner vorgenannten (heute für diese Frage
immer noch aktuellen) Dissertation aufzeigte, bildet das ganze amtliche
Erbgangsverfahren gem. solothurnischem Einführungsrecht eine Einheit, bei der
es keine klare Trennung gibt. Das ganze Verfahren wird an der amtlichen
Inventarsverhandlung abgeschlossen (vgl. Peter Meier, a.a.o., S. 52 f.).
Damit wird
klar, dass der Zweck des Inventars nach § 171 Abs. 1 EGzZGB demjenigen des
Inventars gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB entspricht. Es handelt sich hauptsächlich
um ein Sicherungsinventar (vgl. BE-Kommentar, a.a.O., Art. 553, S.552 ff.).
Somit gilt die Regelung von Art. 568 ZGB betr. Fristbeginn zur Ausschlagung
auch für dieses Erbschaftsinventar. Dies hat zur Folge, dass die Frist zur
Ausschlagung einer Erbschaft für die gesetzlichen Erben bei Aufnahme eines
Inventars gem. § 171 EGzZGB nicht bereits bei der Kenntnis vom Tod des
Erblassers beginnt, sondern erst im Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Abschluss
dieses Inventars. Zu diesem Schluss ist bereits Peter Meier in seiner
vorgenannten Dissertation gekommen (vgl. S. 84). Der massgebende Zeitpunkt der
Kenntnisnahme vom Inventar bezieht sich dabei nicht auf die Protokollaufnahme
durch das Gemeindeinventuramt. Dieses Protokoll ist bloss Bestandteil des
Inventurverfahrens durch die Amtschreiberei gemäss § 171 EGzZGB. Bei der als
„Protokoll“ bezeichneten Inventuraufnahme des Gemeindeinventuramtes handelt es
sich um eine vorläufige Bestandesaufnahme, welche später noch korrigiert werden
kann. Der Inventurbeamte hat das Protokoll zur weiteren Behandlung dem
Amtschreiber zu übermitteln (vgl. § 182 EGzZGB). Der gemäss Einführungsgesetz
massgebliche Verfahrensabschluss erfolgt erst durch das Inventar des Amtschreibers
(vgl. § 187, 189 EGzZGB).
5.
Daraus folgt,
dass im vorliegenden Fall der Beginn für den Fristenlauf zur Ausschlagung der
Erbschaft erst am Tag des Inventarsabschlusses - d.h. am 28. November 2002
anlässlich der abschliessenden Erbenverhandlung - mit der Unterschrift des
Erben begonnen hat. Somit sind die Erbausschlagungen der Schwestern des
Rekurrenten vom 22. November 2002 und vom 23. November 2002
rechtzeitig erfolgt. Die beiden Schwestern sind als Erbinnen weggefallen und
der heutige Rekurrent hat zivil- wie steuerrechtlich als Alleinerbe für den
gesamten Nachlass zu gelten. Entsprechend liegen keine Schenkungen vor.
6.
Bei dieser
Sach- und Rechtslage sind auch die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung
nicht erfüllt. Mit ihrer Ausschlagung haben die Schwestern des Rekurrenten
einzig von der ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Option Gebrauch gemacht.
Objektiv stellt die Ausschlagung durch die Schwestern des Rekurrenten kein
ungewöhnliches Vorgehen dar. Die Ausschlagung ist eine zivilrechtlich zulässige
Gestaltungsmöglichkeit (vgl. auch Karin Beerli-Looser, Die Erbschafts- und
Schenkungssteuer im Kanton Thurgau, Bern 1993, S. 238; Adrian Muster,
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Bern 1990, S. 287). Im vorliegenden Fall
ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf einen Missbrauch schliessen lassen
würden. Dazu kommt, dass die Schwestern des Rekurrenten mit ihren Erklärungen
keine Steuern einsparten. Als direkte Nachkommen des Erblassers hätten sie auch
ohne Ausschlagung keine Erbschaftssteuern bezahlen müssen (vgl. § 225 Abs. 1
lit. b StG). Im Hinblick auf Schenkungssteuern hat der Rekurrent somit
keinerlei Anstalten getroffen, solche missbräuchlich zu umgehen.
7.
Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass der Rekurs gutzuheissen ist.
Steuergericht,
Urteil vom 3. April 2006