SGNEB.2008.4
Gebühren und Auslagen
8. September 2008Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2008 Nr. 13
GT §§ 3 und 141 - Gebühren. Ein
später im Grundbuch einzutragender Grundstückkaufvertrag ist besonders exakt zu
erarbeiten - trotz einer gewissen Routine müssen die damit zusammenhängenden
Arbeiten sorgfältig erledigt und gut überprüft werden. Das reine
Abschreiben des Vertrages kann nicht als Referenz für den Aufwand dienen.
Urteil SGNEB.2008.4 vom 8. September 2008
Sachverhalt
1.
Mit
Kaufvertrag vom 6. Juli 2007 verkaufte A.X. ihrem Sohn B.X. (nun
Alleineigentümer) ihr ½-Miteigentum an einer in R./SO gelegenen Liegenschaft.
Das Rechtsgeschäft wurde von der Amtschreiberei beurkundet. Mit Rechnung und
Veranlagungsverfügung vom 16. August 2007 stellten die Zentralen Dienste
der Amtschreibereien B.X. dafür nicht mehrwertsteuerpflichtige Gebühren von
Fr. 333.--, Auslagen von Fr. 133.--, mehrwertsteuerpflichtige
Gebühren von Fr. 1'117.50 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 89.98 in
Rechnung.
Dagegen
erhob B.X. Beschwerde mit der Begründung, die von der Amtschreiberei vorgenommene
pauschale Angabe des Zeitaufwandes führe dazu, dass das Amt einen übersetzten
Ertrag erziele. Ausserdem sei der Zeitaufwand für das Erstellen der Urkunde um
mindestens das Doppelte zu hoch. Mit Verfügung vom 15. April 2008 hiess
das Finanzdepartement die Beschwerde teilweise gut, indem ein in Rechnung
gestellter Teil des Aufwandes (von 5 Stunden) um 2 Stunden gekürzt wurde.
2. Daraufhin
wandte sich B.X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 26. April 2008
mit Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, der Aufwand sei
um weitere 3 Stunden zu reduzieren, es sei der ganze Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- zurückzuerstatten und ihm sei eine übliche Parteientschädigung
zuzusprechen. Derartige kleine Geschäfte (wie die Ausfertigung des
Kaufvertrages) seien ja alltäglich und zum grossen Teil Routinearbeiten. Das
erwähnte Gesuch sei im Übrigen persönlich auf dem Amt abgegeben und von der
dort anwesenden Amtsperson in ein Regal auf dem Pult abgelegt worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb für diese "Entgegennahme" 0.5 Stunden
verrechnet worden seien. Auch dass das Verfassen der Urkunde 3 Stunden gedauert
haben solle, sei nicht nachvollziehbar; es bestünden garantiert bereits
vorhandene Vorlagen, die nur noch mit den fallspezifischen Angaben ergänzt werden
müssten. Er, der Beschwerdeführer, habe den Vertrag auf dem PC abgeschrieben
und dafür 26 Minuten gebraucht.
Mit
Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 beantragte das Finanzdepartement (Vorinstanz)
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bei der Beurkundung habe es sich
nicht um einen gewöhnlichen Kaufvertrag gehandelt, da zusätzliche Anmerkungen
zu bereinigen und Grundbuchblätter zu schliessen gewesen seien. Im Übrigen sei
rein zufällig bei verschiedenen Aufwandpositionen der gleiche Zeitaufwand
angefallen - dies bedeute nicht, dass Zeitpauschalen erfasst worden wären. Zur
Entgegennahme eines Auftrages zur Errichtung eines Kaufvertrages gehöre viel
mehr als die Ablage auf einem Pult. Die zusätzlichen Arbeiten seien allerdings
nicht in Gegenwart des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Auch die in
Rechnung gestellten 3 Stunden für die Vertragsredaktion seien keinesfalls überrissen.
Am
2. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer nochmals zu Wort und führte
aus, dass es seiner Meinung nach viel zu lange gedauert habe, bis seine
Beschwerde vom Finanzdepartement behandelt worden sei. Zudem sei es geradezu
augenfällig, dass immer die gleichen Zeiteinheiten eingetragen worden seien;
das könne kein Zufall sein. Schliesslich könne die Arbeit der
ISO-zertifizierten Amtschreiberei an so einem (Routine-)Vertrag trotz der
beschriebenen Recherchen und Arbeiten unmöglich 3 Stunden gedauert haben.
Erwägungen
2.
§ 3
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) besagt, dass die Gebühren innerhalb eines
Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts,
nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind.
Zwischen
den Parteien besteht nun hauptsächlich Uneinigkeit darüber, wie hoch der
Stundenaufwand war, den die Amtschreiberei aufgewendet hat, um den zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossenen Kaufvertrag abzuwickeln.
Dabei unterscheidet der Beschwerdeführer zwei Themengebiete: die seiner Meinung
nach pauschal angegebenen Zeitansätze und das Erstellen der Urkunde: bei beiden
Positionen sei zu viel Zeitaufwand aufgeschrieben worden.
2.1
In
einem ersten Schritt ist auf die gerügte Einsetzung von jeweils 0,5 Stunden in
10.
verschiedenen Positionen einzugehen, welche in der Rechnung der
Amtschreiberei einen Gesamtaufwand von 5 Stunden ergeben haben.
Bei
den einzelnen Arbeiten handelt es sich um vielfältige Aufgaben: so muss etwa
das Geschäft in der Geschäftskontrolle der Amtschreiberei aufgenommen und einem
Sachbearbeiter zugeteilt werden und die Personalien der Parteien sind genau zu
erfassen und zu verifizieren. Es müssen mit sämtlichen beteiligten Personen
(u.a. auch mit dem Notar) Termine gesucht, Sitzungszimmer reserviert und dann
Einladungen verschickt werden. Der Vertragsentwurf ist zudem zu kopieren und
den Parteien zuzustellen, und zwar nachdem er nochmals vertieft geprüft worden
ist. Nach der Beurkundung ist eine Tagebuchanmeldung vorzunehmen; in diesem
Rahmen ist auch zu überprüfen, ob allenfalls noch weitere Bewilligungen
einzuholen sind. Danach wird das Geschäft im Grundbuch verzeichnet und es muss
dann vom Grundbuchverwalter nochmals genau kontrolliert werden, ob die
Grundbucheintragung auch richtig vollzogen wurde. Dann werden die Anzeigen an die
Katasterschätzung, die Gebäudeversicherung, die Gemeinde und das Steueramt
zunächst kontrolliert und dann verschickt. Schliesslich wird die Publikation
des Geschäfts im Amtsblatt in die Wege geleitet.
Die
Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. April 2008 diese verschiedenen
Aufwände geprüft, und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Arbeiten um 2
Stunden auf insgesamt 3 Stunden zu reduzieren seien, weil ein überhöhter
Aufwand in Rechnung gestellt worden sei. Dem ist zuzustimmen - ein zeitlicher Aufwand
von 5 Stunden wäre beim hier interessierenden Rechtsgeschäft zu hoch gewesen.
Angesichts der Vielfalt der zu erledigenden Arbeiten erscheinen 3 Stunden
allerdings als angemessen - trotz einer gewissen Routine müssen gewisse Dinge
erledigt und gut überprüft werden und beanspruchen daher eine Zeitdauer, die
nicht beliebig reduziert werden kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die
Vorinstanz - welche nicht im Einzelnen aufgeführt hat, bei welchen Positionen
konkret welche Reduktionen vorgenommen wurden - auch eine Verminderung des
Zeitaufwandes für die "Entgegennahme Auftrag" berücksichtigt hat.
Somit wurden die in der Beschwerde gemachten diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers bereits berücksichtigt.
Insgesamt
kann somit festgestellt werden, dass die betreffenden Arbeiten in den Bereichen
Arbeiten nach Beurkundung, Entgegennahme Auftrag, Signalisation, Vorkontrolle,
Einladung, Tagebuchanmeldung, Grundbucheintrag, Anzeigen ergänzen, Publikation,
Grundbuchkontrolle/Validierung mit 3 Stunden dem effektiven Aufwand entsprechen
und somit angemessen sind.
2.2
Als
zweiter Punkt der Rüge brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Erstellen des
Kaufvertrages sicher nicht 3 Stunden gedauert haben könne.
Wie
von der Vorinstanz richtig festgestellt, kann das Abschreiben des Vertrages
durch den Beschwerdeführer nicht als Referenz dazu dienen, um den
Stundenaufwand als überhöht zu qualifizieren; das rein mechanische Abschreiben
einer Urkunde erfordert wesentlich weniger Zeit, als die Neuerstellung
derselben, da zudem auch diverse Abklärungen damit verbunden sind. Generell
kann festgehalten werden, dass ein (später im Grundbuch einzutragender)
Kaufvertrag besonders sorgfältig zu erarbeiten ist. Beim Grundbuch handelt es
sich um ein sogenanntes Publizitätsmittel (vgl. Art. 970 - 974 ZGB) - für
die im Grundbuch eingetragenen Rechte gilt die Vermutungswirkung (= positive
Publizität), nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte gelten als
nichtexistent (= negative Publizität). Es ist somit offensichtlich, dass alle
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Kaufvertrages besonders
exakt ausgeführt werden müssen. Entsprechend müssen Ausführung und Kontrollen
angepasst werden, was auch den Arbeitsaufwand erheblich vergrössert. Vorliegend
mussten Anmerkungen bereinigt und Grundbuchblätter geschlossen werden, da die
Liegenschaft neu nicht mehr im je hälftigen Miteigentum, sondern im
Alleineigentum stehen sollte. Der Aufwand für dieses Vorgehen, wie auch die
genau Kontrolle, ob sämtliche Angaben im Sinne der Parteien verstanden und
richtig übernommen wurden, ist mit den eingesetzten 3 Stunden nicht zu hoch.
2.3
Als
Fazit ist somit zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der
Amtschreiberei aufgeführte Aufwand nicht als unangemessen erscheint und somit
auch nicht zu reduzieren ist.
3.
Es bleibt anzufügen, dass - entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers - die Zeitdauer zwischen dem Einzahlen des
Kostenvorschusses (im September 2007) und der Verfügung vom 20. Februar
2008.
ganz und gar nicht als zu lange bezeichnet werden kann. Immerhin hat die
Vorinstanz innert 5 Monaten entschieden. Eine solche Zeitdauer kann ohne
Weiteres als beförderlich bezeichnet werden und ist in keiner Art und Weise zu
beanstanden. Im Übrigen wäre es spekulativ anzunehmen, dass bei einer
allfälligen Nichtintervention des Beschwerdeführers die Entscheidfindung länger
gedauert hätte.
Steuergericht,
Urteil vom 8. September 2008