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Entscheid

SGNEB.2008.4

Gebühren und Auslagen

8. September 2008Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

Mit

Kaufvertrag vom 6. Juli 2007 verkaufte A.X. ihrem Sohn B.X. (nun

Alleineigentümer) ihr ½-Miteigentum an einer in R./SO gelegenen Liegenschaft.

Das Rechtsgeschäft wurde von der Amtschreiberei beurkundet. Mit Rechnung und

Veranlagungsverfügung vom 16. August 2007 stellten die Zentralen Dienste

der Amtschreibereien B.X. dafür nicht mehrwertsteuerpflichtige Gebühren von

Fr. 333.--, Auslagen von Fr. 133.--, mehrwertsteuerpflichtige

Gebühren von Fr. 1'117.50 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 89.98 in

Rechnung.

Dagegen

erhob B.X. Beschwerde mit der Begründung, die von der Amtschreiberei vorgenommene

pauschale Angabe des Zeitaufwandes führe dazu, dass das Amt einen übersetzten

Ertrag erziele. Ausserdem sei der Zeitaufwand für das Erstellen der Urkunde um

mindestens das Doppelte zu hoch. Mit Verfügung vom 15. April 2008 hiess

das Finanzdepartement die Beschwerde teilweise gut, indem ein in Rechnung

gestellter Teil des Aufwandes (von 5 Stunden) um 2 Stunden gekürzt wurde.

2. Daraufhin

wandte sich B.X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 26. April 2008

mit Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, der Aufwand sei

um weitere 3 Stunden zu reduzieren, es sei der ganze Kostenvorschuss von

Fr. 300.-- zurückzuerstatten und ihm sei eine übliche Parteientschädigung

zuzusprechen. Derartige kleine Geschäfte (wie die Ausfertigung des

Kaufvertrages) seien ja alltäglich und zum grossen Teil Routinearbeiten. Das

erwähnte Gesuch sei im Übrigen persönlich auf dem Amt abgegeben und von der

dort anwesenden Amtsperson in ein Regal auf dem Pult abgelegt worden. Es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb für diese "Entgegennahme" 0.5 Stunden

verrechnet worden seien. Auch dass das Verfassen der Urkunde 3 Stunden gedauert

haben solle, sei nicht nachvollziehbar; es bestünden garantiert bereits

vorhandene Vorlagen, die nur noch mit den fallspezifischen Angaben ergänzt werden

müssten. Er, der Beschwerdeführer, habe den Vertrag auf dem PC abgeschrieben

und dafür 26 Minuten gebraucht.

Mit

Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 beantragte das Finanzdepartement (Vorinstanz)

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bei der Beurkundung habe es sich

nicht um einen gewöhnlichen Kaufvertrag gehandelt, da zusätzliche Anmerkungen

zu bereinigen und Grundbuchblätter zu schliessen gewesen seien. Im Übrigen sei

rein zufällig bei verschiedenen Aufwandpositionen der gleiche Zeitaufwand

angefallen - dies bedeute nicht, dass Zeitpauschalen erfasst worden wären. Zur

Entgegennahme eines Auftrages zur Errichtung eines Kaufvertrages gehöre viel

mehr als die Ablage auf einem Pult. Die zusätzlichen Arbeiten seien allerdings

nicht in Gegenwart des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Auch die in

Rechnung gestellten 3 Stunden für die Vertragsredaktion seien keinesfalls überrissen.

Am

2. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer nochmals zu Wort und führte

aus, dass es seiner Meinung nach viel zu lange gedauert habe, bis seine

Beschwerde vom Finanzdepartement behandelt worden sei. Zudem sei es geradezu

augenfällig, dass immer die gleichen Zeiteinheiten eingetragen worden seien;

das könne kein Zufall sein. Schliesslich könne die Arbeit der

ISO-zertifizierten Amtschreiberei an so einem (Routine-)Vertrag trotz der

beschriebenen Recherchen und Arbeiten unmöglich 3 Stunden gedauert haben.

Erwägungen

2.

§ 3

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) besagt, dass die Gebühren innerhalb eines

Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts,

nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind.

Zwischen

den Parteien besteht nun hauptsächlich Uneinigkeit darüber, wie hoch der

Stundenaufwand war, den die Amtschreiberei aufgewendet hat, um den zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossenen Kaufvertrag abzuwickeln.

Dabei unterscheidet der Beschwerdeführer zwei Themengebiete: die seiner Meinung

nach pauschal angegebenen Zeitansätze und das Erstellen der Urkunde: bei beiden

Positionen sei zu viel Zeitaufwand aufgeschrieben worden.

2.1

In

einem ersten Schritt ist auf die gerügte Einsetzung von jeweils 0,5 Stunden in

10.

verschiedenen Positionen einzugehen, welche in der Rechnung der

Amtschreiberei einen Gesamtaufwand von 5 Stunden ergeben haben.

Bei

den einzelnen Arbeiten handelt es sich um vielfältige Aufgaben: so muss etwa

das Geschäft in der Geschäftskontrolle der Amtschreiberei aufgenommen und einem

Sachbearbeiter zugeteilt werden und die Personalien der Parteien sind genau zu

erfassen und zu verifizieren. Es müssen mit sämtlichen beteiligten Personen

(u.a. auch mit dem Notar) Termine gesucht, Sitzungszimmer reserviert und dann

Einladungen verschickt werden. Der Vertragsentwurf ist zudem zu kopieren und

den Parteien zuzustellen, und zwar nachdem er nochmals vertieft geprüft worden

ist. Nach der Beurkundung ist eine Tagebuchanmeldung vorzunehmen; in diesem

Rahmen ist auch zu überprüfen, ob allenfalls noch weitere Bewilligungen

einzuholen sind. Danach wird das Geschäft im Grundbuch verzeichnet und es muss

dann vom Grundbuchverwalter nochmals genau kontrolliert werden, ob die

Grundbucheintragung auch richtig vollzogen wurde. Dann werden die Anzeigen an die

Katasterschätzung, die Gebäudeversicherung, die Gemeinde und das Steueramt

zunächst kontrolliert und dann verschickt. Schliesslich wird die Publikation

des Geschäfts im Amtsblatt in die Wege geleitet.

Die

Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. April 2008 diese verschiedenen

Aufwände geprüft, und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Arbeiten um 2

Stunden auf insgesamt 3 Stunden zu reduzieren seien, weil ein überhöhter

Aufwand in Rechnung gestellt worden sei. Dem ist zuzustimmen - ein zeitlicher Aufwand

von 5 Stunden wäre beim hier interessierenden Rechtsgeschäft zu hoch gewesen.

Angesichts der Vielfalt der zu erledigenden Arbeiten erscheinen 3 Stunden

allerdings als angemessen - trotz einer gewissen Routine müssen gewisse Dinge

erledigt und gut überprüft werden und beanspruchen daher eine Zeitdauer, die

nicht beliebig reduziert werden kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die

Vorinstanz - welche nicht im Einzelnen aufgeführt hat, bei welchen Positionen

konkret welche Reduktionen vorgenommen wurden - auch eine Verminderung des

Zeitaufwandes für die "Entgegennahme Auftrag" berücksichtigt hat.

Somit wurden die in der Beschwerde gemachten diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers bereits berücksichtigt.

Insgesamt

kann somit festgestellt werden, dass die betreffenden Arbeiten in den Bereichen

Arbeiten nach Beurkundung, Entgegennahme Auftrag, Signalisation, Vorkontrolle,

Einladung, Tagebuchanmeldung, Grundbucheintrag, Anzeigen ergänzen, Publikation,

Grundbuchkontrolle/Validierung mit 3 Stunden dem effektiven Aufwand entsprechen

und somit angemessen sind.

2.2

Als

zweiter Punkt der Rüge brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Erstellen des

Kaufvertrages sicher nicht 3 Stunden gedauert haben könne.

Wie

von der Vorinstanz richtig festgestellt, kann das Abschreiben des Vertrages

durch den Beschwerdeführer nicht als Referenz dazu dienen, um den

Stundenaufwand als überhöht zu qualifizieren; das rein mechanische Abschreiben

einer Urkunde erfordert wesentlich weniger Zeit, als die Neuerstellung

derselben, da zudem auch diverse Abklärungen damit verbunden sind. Generell

kann festgehalten werden, dass ein (später im Grundbuch einzutragender)

Kaufvertrag besonders sorgfältig zu erarbeiten ist. Beim Grundbuch handelt es

sich um ein sogenanntes Publizitätsmittel (vgl. Art. 970 - 974 ZGB) - für

die im Grundbuch eingetragenen Rechte gilt die Vermutungswirkung (= positive

Publizität), nicht im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte gelten als

nichtexistent (= negative Publizität). Es ist somit offensichtlich, dass alle

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Kaufvertrages besonders

exakt ausgeführt werden müssen. Entsprechend müssen Ausführung und Kontrollen

angepasst werden, was auch den Arbeitsaufwand erheblich vergrössert. Vorliegend

mussten Anmerkungen bereinigt und Grundbuchblätter geschlossen werden, da die

Liegenschaft neu nicht mehr im je hälftigen Miteigentum, sondern im

Alleineigentum stehen sollte. Der Aufwand für dieses Vorgehen, wie auch die

genau Kontrolle, ob sämtliche Angaben im Sinne der Parteien verstanden und

richtig übernommen wurden, ist mit den eingesetzten 3 Stunden nicht zu hoch.

2.3

Als

Fazit ist somit zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der

Amtschreiberei aufgeführte Aufwand nicht als unangemessen erscheint und somit

auch nicht zu reduzieren ist.

3.

Es bleibt anzufügen, dass - entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers - die Zeitdauer zwischen dem Einzahlen des

Kostenvorschusses (im September 2007) und der Verfügung vom 20. Februar

2008.

ganz und gar nicht als zu lange bezeichnet werden kann. Immerhin hat die

Vorinstanz innert 5 Monaten entschieden. Eine solche Zeitdauer kann ohne

Weiteres als beförderlich bezeichnet werden und ist in keiner Art und Weise zu

beanstanden. Im Übrigen wäre es spekulativ anzunehmen, dass bei einer

allfälligen Nichtintervention des Beschwerdeführers die Entscheidfindung länger

gedauert hätte.

Steuergericht,

Urteil vom 8. September 2008