SGNEB.2009.5
Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
17. August 2009Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2009 Nr. 13
StG § 220 Abs. 1 - Erbschaftssteuer:
Verkehrswert / Passiven
1. Eine
Steuerpflichtige hat eine Eigentumswohnung im Kanton Solothurn geerbt und verkauft
diese weiter. Weil dem Käufer erst später bekannt wird, dass ein Teil der Liegenschaft
im Altlastenverdachtskataster eingetragen ist, zahlt die Steuerpflichtige ihm -
zwecks Vermeidung eines Prozesses - einen Teil des Kaufpreises zurück. Besteht
allerdings nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Käufer bei einer
allfälligen Sanierung überhaupt Kosten übernehmen müsste, kann der
zurückgezahlte Teilbetrag keinen Einfluss auf den Verkehrswert der geerbten
Liegenschaft haben.
2. Die Kosten für die Liquidation eines
ererbten Büros gehören grundsätzlich nicht zu den Todesfallkosten. Wird allerdings die
Erbin eines Berner Notariatsbüros durch das Berner Notariatsgesetz veranlasst,
das geerbte Büro aufzulösen (weil sie selber nicht Notarin ist), sind die für
die Liquidation aufgewendeten Kosten als Passiven im Nachlass zuzulassen.
Urteil SGNEB.2009.5 vom 17.August 2009
Sachverhalt
1. Am
3. Dezember 2006 verstarb E. S. sel. Zuvor hatte er testamentarisch seine
Schwester I. H. als Alleinerbin eingesetzt. Gegenstand der Erbschaft war unter
anderem eine Zweizimmerwohnung in W./SO inkl. eines Einstellhallenplatzes sowie
1/6 Miteigentumsanteil an einem weiteren gemeinschaftlichen Einstellhallenplatz
im Gesamtwert von Fr. 215'000.--.
Mit Verfügung
vom 24. November 2008 stellten die Zentralen Dienste der Amtschreibereien I.
H. eine Nachlasstaxe von Fr. 1'290.-- sowie Erbschaftssteuern von
Fr.17'223.60 in Rechnung.
2.
Dagegen liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben mit
dem Begehren, der Abgabewert der Stockwerkeinheit sei um Fr. 15'000.-- zu
reduzieren. Der Käufer der Liegenschaft habe die Steuerpflichtige unter
Androhung eines Prozesses aufgefordert, Fr. 15'000.-- zurückzuerstatten,
da das Kaufobjekt im Verdachtsflächenkataster der Altlasten eingetragen sei.
Zur Vermeidung eines aufwändigen Prozesses und der Rückabwicklung des Kaufvertrages
habe sich die Steuerpflichtige gezwungen gesehen, den geforderten Betrag
zurückzuerstatten. Entsprechend habe sich ihre Erbschaft um diese 15'000.--
verringert, was zu einer Reduktion der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn
führen müsse.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 wies das Steueramt die
Einsprache ab mit der Begründung, das betreffende Mehrfamilienhaus (in dem sich
die Wohnung der Steuerpflichtigen befinde) sei nicht im
Verdachtsflächenkataster eingetragen. Eingetragen sei lediglich die Zufahrtsstrassen-Parzelle,
an der das Mehrfamilienhaus beteiligt sei. Es stehe überhaupt nicht fest, ob
die Strassenparzelle eine Altlast aufweise. Und selbst wenn das so wäre, sei
unklar, ob die Inhaber des Mehrfamilienhauses überhaupt kostenpflichtig wären.
3. Daraufhin
liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 2. März
2009 darum ersuchen, die Veranlagung anzupassen. (…)
Mit
Vernehmlassung vom 5. Mai 2009 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. (…)
In seiner
Eingabe vom 8. Juni 2009 legte der Vertreter der Rekurrentin dar, dass sie
nicht Inhaberin des bernischen Notariatspatentes sei und aus gesetzlichen
Gründen das Notariats-Büro ihres Bruders habe liquidieren müssen. (…)
Erwägungen
2.
Der
Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 StG). Die Abgabepflicht
besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder
solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören.
Abgabepflichtig ist der Erbe und der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
der Erbgang eröffnet wird (§ 218 StG).
Der
Erbschaftssteuer unterliegen (u.a.) alle Erbanfälle kraft einer Verfügung von
Todes wegen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn
hatte, der Erbgang im Kanton Solothurn eröffnet wurde oder wenn solothurnische
Grundstücke übergehen (§ 223 StG, § 244 Abs. 3 StG). Steuerpflichtig
sind die Erben (§ 224 Abs. 1 StG).
3.
Vorliegend zu
klären ist die Frage, wie hoch das reine Nachlassvermögen der Rekurrentin zu
beziffern ist. Anderes gesagt: es muss festgestellt werden, wie hoch die Beträge
sind, auf denen die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zu erheben sind.
Dabei zeigt es sich, dass 2 Themenkreise streitig sind: die Bezahlung von
Fr. 15'000.-- an den Käufer der ererbten Eigentumswohnung sowie die
Berücksichtigung des Liquidierungsbetrages für das Notariatsbüro des Erblassers
bei den Passiven. (…)
3.1
Gemäss
§ 220 Abs. 1 und § 227 i.V.m. § 220 Abs. 1 StG bemisst
sich der steuerbare Wert einer Erbschaft nach dem Verkehrswert: Die Vorinstanz
ist davon ausgegangen, dass die vom neuen Eigentümer der Eigentumswohnung
bezahlten Fr. 215'000.-- diesem Wert entsprechen würden.
Aus den Akten
ist ersichtlich, dass sich dieser neue Eigentümer nach Abwicklung des Kaufvertrages
an die Rekurrentin gewandt hatte um von ihr Fr. 15'000.-- zu fordern, weil
er erfahren habe, dass das von ihm erworbene Grundstück im Kataster der
belasteten Standorte eingetragen sei. Angeblich befürchtete er für
Sanierungskosten zur Verantwortung gezogen zu werden. Allenfalls habe er auch
Kosten für eine Untersuchung zu tragen.
Zunächst
einmal ist wichtig festzustellen, dass - wie von der Vorinstanz treffend ausgeführt
- das Mehrfamilienhaus, in dem die 2-Zimmer-Wohnung liegt - nicht im Verdachtsflächenkataster
eingetragen ist. Eingetragen ist allein die Zufahrtsstrassen-Parzelle, an der
das Mehrfamilienhaus mit einem Anteil von 1/17 beteiligt ist. Die betreffende
2-Zimmerwohnung ist am Mehrfamilienhaus mit 115/1000 beteiligt.
Ob und wann
eine Untersuchung der Strassenparzelle erfolgt und ob die Strassenparzelle
überhaupt belastet ist, ist zum heutigen Zeitpunkt aber völlig offen. Kommt
hinzu, dass sich die Kosten einer (historischen) Untersuchung auf ca.
Fr. 5'000.-- belaufen dürften, wovon ca. Fr. 50.-- auf den Eigentümer
der 2-Zimmer-Wohnung entfallen würden. Ausserdem sind die Kosten der
Untersuchungs- und Sanierungsmassen primär vom Verursacher der Belastung zu
übernehmen. Kann der Kostenanteil des Verursachers z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit
nicht von diesem selbst übernommen werden, kommt der Kanton für dessen Anteil
auf - zu diesem Zweck wurde ein Altlastenfonds eingerichtet. Vor diesem
Hintergrund zeigt es sich, dass der Inhaber der Eigentumswohnung entgegen
seiner Angaben wegen der Eintragung des (Strassen-)Grundstücks nicht mit hohen
Kosten zu rechnen hat. Dass die Rekurrentin trotz dieser Umstände bereit war,
Fr. 15'000.-- zurückzubezahlen, muss deshalb als Handlung gewertet werden,
welche keinen Einfluss auf den Verkehrswert hat. Der Käufer war zum
Kaufzeitpunkt bereit, Fr. 215'000.-- für die Wohnung zu bezahlen, und es
besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass dieser Wert nicht dem Verkehrswert
entspricht.
3.2
Ursprünglich
waren die (vermuteten) Kosten für die Liquidation des Notariatsbüros des
Erblassers vom zuständigen Notar mit einer Rückstellung bei den Passiven
berücksichtigt worden. Nun, nach Abschluss der Büroauflösung, sind dafür Kosten
in Höhe von Fr.62'964.85 ausgewiesen, welche von der Vorinstanz nicht als
Passiven anerkannt werden, hingegen aber von der Steuerverwaltung des Kantons
Bern.
Für die
Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der
Erbgang eröffnet wird (§ 219 und § 226 StG). Gemäss § 220
(i.V.m. § 227) StG werden die Aktiven zum Verkehrswert bewertet. Gemäss
§ 221 (i.V.m. § 227) StG werden vom Wert der Aktiven des Rücklasses
folgende Beträge abgezogen: die Schulden des Erblassers (lit. a), die
Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung
(lit. b), die Ansprüche der Hausgenossen (lit. c), die Vorausbezüge
für nicht erzogene oder gebrechliche Nachkommen (lit. d) und die
Entschädigungen an Kinder und Grosskinder (Lidlöhne, lit. e). Ist der
Rücklass mit einer Nutzniessung oder mit der Pflicht zu einer wiederkehrenden
Leistung belastet, so wird der Barwert der Belastung abgezogen (Abs. 2).
Grundsätzlich
sind Erbschaftsschulden, also Schulden die bereits den Erblasser belastet
haben, abziehbar. Schulden, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind,
sind jedoch nur beschränkt abziehbar, d.h. nur dann, wenn sie unter die
vorstehende (abschliessende) Aufzählung des Gesetzes fallen. Eine solche
Ausnahme bilden die Todesfallkosten, welche auch Erbgangsschulden genannt
werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen
Rekurskommission in Steuersachen aus dem Jahre 1979, Nr. 27 E.2b).
Definitionsgemäss handelt es sich dabei um nach dem Tode des Erblassers
entstandene und mit dem Ableben in engem Zusammenhang stehende Zahlungsverpflichtungen
(Vgl. ASA 43 138 ff.). Nicht darunter fallen jedoch Aufwendungen, die das
angefallene Vermögen gegenüber dem Zustand, in dem es vererbt worden ist,
verändern - dazu gehören Instandstellungskosten, Kosten der über die übliche
Teilung hinausgehenden Verwertung oder Veräusserung usw.
(Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern
2004, § 146 N 8). Grundsätzlich gehören demnach die Kosten einer
Büro-Liquidation nicht unter den Titel Todesfallkosten.
Allerdings
besteht vorliegend die aussergewöhnliche Situation, dass sich die Rekurrentin
durch gesetzliche Vorgaben dadurch veranlasst sah, eine Auflösung des
Notariatsbüros anzustreben oder dieses an einen neuen Notar zu übergeben.
Vorgeschrieben ist, dass im Falle einer Löschung des Notars aus dem
Notariatsregister, das Büro sofort zu schliessen ist oder ein Büronachfolger
die Geschäfte übernimmt. Wird kein neuer Notar bezeichnet, wird von der
Aufsichtsbehörde ein Notar oder eine Notarin bestimmt, welcher - gegen Gebühr -
die laufenden Geschäfte zu übernehmen hat (vgl. Berner Notariatsgesetz vom
22.
November 2005). Die Rekurrentin war demnach nicht frei darin zu
entscheiden, was mit dem ererbten Notariatsbüro geschehen sollte. Gerade diese
Entscheidungsfreiheit ist jedoch ein Charakteristikum der vorstehend
aufgeführten (nicht als Passiven anerkannten) Aufwendungen, welche der
Veränderung des ererbten Vermögens dienen. Es wäre deshalb stossend, wenn der
Rekurrentin nicht gestattet würde, diese - erzwungenen - Ausgaben bei den
Passiven zu führen. Die Liquidationskosten in Höhe von Fr. 62'964.85 sind
somit von den Aktiven abzuziehen.
Steuergericht,
Urteil vom 17. August 2009