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Entscheid

SGNEB.2009.5

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

17. August 2009Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am

3. Dezember 2006 verstarb E. S. sel. Zuvor hatte er testamentarisch seine

Schwester I. H. als Alleinerbin eingesetzt. Gegenstand der Erbschaft war unter

anderem eine Zweizimmerwohnung in W./SO inkl. eines Einstellhallenplatzes sowie

1/6 Miteigentumsanteil an einem weiteren gemeinschaftlichen Einstellhallenplatz

im Gesamtwert von Fr. 215'000.--.

Mit Verfügung

vom 24. November 2008 stellten die Zentralen Dienste der Amtschreibereien I.

H. eine Nachlasstaxe von Fr. 1'290.-- sowie Erbschaftssteuern von

Fr.17'223.60 in Rechnung.

2.

Dagegen liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben mit

dem Begehren, der Abgabewert der Stockwerkeinheit sei um Fr. 15'000.-- zu

reduzieren. Der Käufer der Liegenschaft habe die Steuerpflichtige unter

Androhung eines Prozesses aufgefordert, Fr. 15'000.-- zurückzuerstatten,

da das Kaufobjekt im Verdachtsflächenkataster der Altlasten eingetragen sei.

Zur Vermeidung eines aufwändigen Prozesses und der Rückabwicklung des Kaufvertrages

habe sich die Steuerpflichtige gezwungen gesehen, den geforderten Betrag

zurückzuerstatten. Entsprechend habe sich ihre Erbschaft um diese 15'000.--

verringert, was zu einer Reduktion der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn

führen müsse.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 wies das Steueramt die

Einsprache ab mit der Begründung, das betreffende Mehrfamilienhaus (in dem sich

die Wohnung der Steuerpflichtigen befinde) sei nicht im

Verdachtsflächenkataster eingetragen. Eingetragen sei lediglich die Zufahrtsstrassen-Parzelle,

an der das Mehrfamilienhaus beteiligt sei. Es stehe überhaupt nicht fest, ob

die Strassenparzelle eine Altlast aufweise. Und selbst wenn das so wäre, sei

unklar, ob die Inhaber des Mehrfamilienhauses überhaupt kostenpflichtig wären.

3. Daraufhin

liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 2. März

2009 darum ersuchen, die Veranlagung anzupassen. (…)

Mit

Vernehmlassung vom 5. Mai 2009 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. (…)

In seiner

Eingabe vom 8. Juni 2009 legte der Vertreter der Rekurrentin dar, dass sie

nicht Inhaberin des bernischen Notariatspatentes sei und aus gesetzlichen

Gründen das Notariats-Büro ihres Bruders habe liquidieren müssen. (…)

Erwägungen

2.

Der

Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 StG). Die Abgabepflicht

besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder

solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören.

Abgabepflichtig ist der Erbe und der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem

der Erbgang eröffnet wird (§ 218 StG).

Der

Erbschaftssteuer unterliegen (u.a.) alle Erbanfälle kraft einer Verfügung von

Todes wegen, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Solothurn

hatte, der Erbgang im Kanton Solothurn eröffnet wurde oder wenn solothurnische

Grundstücke übergehen (§ 223 StG, § 244 Abs. 3 StG). Steuerpflichtig

sind die Erben (§ 224 Abs. 1 StG).

3.

Vorliegend zu

klären ist die Frage, wie hoch das reine Nachlassvermögen der Rekurrentin zu

beziffern ist. Anderes gesagt: es muss festgestellt werden, wie hoch die Beträge

sind, auf denen die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zu erheben sind.

Dabei zeigt es sich, dass 2 Themenkreise streitig sind: die Bezahlung von

Fr. 15'000.-- an den Käufer der ererbten Eigentumswohnung sowie die

Berücksichtigung des Liquidierungsbetrages für das Notariatsbüro des Erblassers

bei den Passiven. (…)

3.1

Gemäss

§ 220 Abs. 1 und § 227 i.V.m. § 220 Abs. 1 StG bemisst

sich der steuerbare Wert einer Erbschaft nach dem Verkehrswert: Die Vorinstanz

ist davon ausgegangen, dass die vom neuen Eigentümer der Eigentumswohnung

bezahlten Fr. 215'000.-- diesem Wert entsprechen würden.

Aus den Akten

ist ersichtlich, dass sich dieser neue Eigentümer nach Abwicklung des Kaufvertrages

an die Rekurrentin gewandt hatte um von ihr Fr. 15'000.-- zu fordern, weil

er erfahren habe, dass das von ihm erworbene Grundstück im Kataster der

belasteten Standorte eingetragen sei. Angeblich befürchtete er für

Sanierungskosten zur Verantwortung gezogen zu werden. Allenfalls habe er auch

Kosten für eine Untersuchung zu tragen.

Zunächst

einmal ist wichtig festzustellen, dass - wie von der Vorinstanz treffend ausgeführt

- das Mehrfamilienhaus, in dem die 2-Zimmer-Wohnung liegt - nicht im Verdachtsflächenkataster

eingetragen ist. Eingetragen ist allein die Zufahrtsstrassen-Parzelle, an der

das Mehrfamilienhaus mit einem Anteil von 1/17 beteiligt ist. Die betreffende

2-Zimmerwohnung ist am Mehrfamilienhaus mit 115/1000 beteiligt.

Ob und wann

eine Untersuchung der Strassenparzelle erfolgt und ob die Strassenparzelle

überhaupt belastet ist, ist zum heutigen Zeitpunkt aber völlig offen. Kommt

hinzu, dass sich die Kosten einer (historischen) Untersuchung auf ca.

Fr. 5'000.-- belaufen dürften, wovon ca. Fr. 50.-- auf den Eigentümer

der 2-Zimmer-Wohnung entfallen würden. Ausserdem sind die Kosten der

Untersuchungs- und Sanierungsmassen primär vom Verursacher der Belastung zu

übernehmen. Kann der Kostenanteil des Verursachers z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit

nicht von diesem selbst übernommen werden, kommt der Kanton für dessen Anteil

auf - zu diesem Zweck wurde ein Altlastenfonds eingerichtet. Vor diesem

Hintergrund zeigt es sich, dass der Inhaber der Eigentumswohnung entgegen

seiner Angaben wegen der Eintragung des (Strassen-)Grundstücks nicht mit hohen

Kosten zu rechnen hat. Dass die Rekurrentin trotz dieser Umstände bereit war,

Fr. 15'000.-- zurückzubezahlen, muss deshalb als Handlung gewertet werden,

welche keinen Einfluss auf den Verkehrswert hat. Der Käufer war zum

Kaufzeitpunkt bereit, Fr. 215'000.-- für die Wohnung zu bezahlen, und es

besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass dieser Wert nicht dem Verkehrswert

entspricht.

3.2

Ursprünglich

waren die (vermuteten) Kosten für die Liquidation des Notariatsbüros des

Erblassers vom zuständigen Notar mit einer Rückstellung bei den Passiven

berücksichtigt worden. Nun, nach Abschluss der Büroauflösung, sind dafür Kosten

in Höhe von Fr.62'964.85 ausgewiesen, welche von der Vorinstanz nicht als

Passiven anerkannt werden, hingegen aber von der Steuerverwaltung des Kantons

Bern.

Für die

Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der

Erbgang eröffnet wird (§ 219 und § 226 StG). Gemäss § 220

(i.V.m. § 227) StG werden die Aktiven zum Verkehrswert bewertet. Gemäss

§ 221 (i.V.m. § 227) StG werden vom Wert der Aktiven des Rücklasses

folgende Beträge abgezogen: die Schulden des Erblassers (lit. a), die

Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung

(lit. b), die Ansprüche der Hausgenossen (lit. c), die Vorausbezüge

für nicht erzogene oder gebrechliche Nachkommen (lit. d) und die

Entschädigungen an Kinder und Grosskinder (Lidlöhne, lit. e). Ist der

Rücklass mit einer Nutzniessung oder mit der Pflicht zu einer wiederkehrenden

Leistung belastet, so wird der Barwert der Belastung abgezogen (Abs. 2).

Grundsätzlich

sind Erbschaftsschulden, also Schulden die bereits den Erblasser belastet

haben, abziehbar. Schulden, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind,

sind jedoch nur beschränkt abziehbar, d.h. nur dann, wenn sie unter die

vorstehende (abschliessende) Aufzählung des Gesetzes fallen. Eine solche

Ausnahme bilden die Todesfallkosten, welche auch Erbgangsschulden genannt

werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide der Solothurnischen Kantonalen

Rekurskommission in Steuersachen aus dem Jahre 1979, Nr. 27 E.2b).

Definitionsgemäss handelt es sich dabei um nach dem Tode des Erblassers

entstandene und mit dem Ableben in engem Zusammenhang stehende Zahlungsverpflichtungen

(Vgl. ASA 43 138 ff.). Nicht darunter fallen jedoch Aufwendungen, die das

angefallene Vermögen gegenüber dem Zustand, in dem es vererbt worden ist,

verändern - dazu gehören Instandstellungskosten, Kosten der über die übliche

Teilung hinausgehenden Verwertung oder Veräusserung usw.

(Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern

2004, § 146 N 8). Grundsätzlich gehören demnach die Kosten einer

Büro-Liquidation nicht unter den Titel Todesfallkosten.

Allerdings

besteht vorliegend die aussergewöhnliche Situation, dass sich die Rekurrentin

durch gesetzliche Vorgaben dadurch veranlasst sah, eine Auflösung des

Notariatsbüros anzustreben oder dieses an einen neuen Notar zu übergeben.

Vorgeschrieben ist, dass im Falle einer Löschung des Notars aus dem

Notariatsregister, das Büro sofort zu schliessen ist oder ein Büronachfolger

die Geschäfte übernimmt. Wird kein neuer Notar bezeichnet, wird von der

Aufsichtsbehörde ein Notar oder eine Notarin bestimmt, welcher - gegen Gebühr -

die laufenden Geschäfte zu übernehmen hat (vgl. Berner Notariatsgesetz vom

22.

November 2005). Die Rekurrentin war demnach nicht frei darin zu

entscheiden, was mit dem ererbten Notariatsbüro geschehen sollte. Gerade diese

Entscheidungsfreiheit ist jedoch ein Charakteristikum der vorstehend

aufgeführten (nicht als Passiven anerkannten) Aufwendungen, welche der

Veränderung des ererbten Vermögens dienen. Es wäre deshalb stossend, wenn der

Rekurrentin nicht gestattet würde, diese - erzwungenen - Ausgaben bei den

Passiven zu führen. Die Liquidationskosten in Höhe von Fr. 62'964.85 sind

somit von den Aktiven abzuziehen.

Steuergericht,

Urteil vom 17. August 2009

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