SGNEB.2010.5
Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
2. Mai 2011Deutsch15 min
Source so.ch
KSGE 2011
Nr. 13
StG § 217, StG § 223 - Nebensteuern,
Nachlasstaxe, Erbschaftssteuer; Doppelbesteuerung; Vertrauensschutz
1. Ist
jemand nicht nur Vermächtnisnehmer, sondern auch für den ganzen Nachlass des Erblassers
als Alleinerbe eingesetzt, ist er für die Nachlasstaxe steuerpflichtig. Diese
bemisst sich nach dem gesamten steuerbaren Nachlass und ist reduziert um eine
allfällige Ausscheidungsquote geschuldet.
2. Wird
zur Ermittlung der Steuerausscheidungsquote ein Grundstück zum Repartitions-
und nicht zum Verkehrswert eingesetzt, liegt keine Doppelbesteuerung vor. Für
die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses dürfen die Kantone auf den ihnen
zustehenden Quoten die eigenen Bewertungsregeln anwenden.
3. Eine
unrichtige behördliche Auskunft ist nicht verbindlich, wenn es an der
Kausalität von Auskunft sowie allfälliger nachteiliger Disposition fehlt und
aufgrund eines grossen Nettonachlasses auch bei Kenntnis des wahren
Schätzungswerts eines Grundstücks ein Vermächtnis nicht ausgeschlagen worden
wäre.
Urteil SGNEB.2010.5 vom 2. Mai 2011
Sachverhalt
1. Die am … 2006
verstorbene Frau Y. sel. (letzter Wohnsitz: A.) hatte mit Frau X. (Rekurrentin)
am 4. Februar 2005 einen Erbvertrag abgeschlossen. Danach setzte Frau Y. sel.
die Rekurrentin als Alleinerbin für ihren gesamten Nachlass ein. Davon ausgenommen
war der Überrest, der ihr aus der Erbschaft des verstorbenen Herrn Z. noch
verblieben war und der gemäss dem vorgenannten Erbvertrag als Vermächtnis der
Rekurrentin zugewendet war (nach Ausrichtung der mit dem Tod von Frau Y. sel.
fällig gewordenen Vermögenswerte und Barbeträge gemäss Testament von Herrn Z.).
Zum Vermächtnis an die Rekurrentin gehörte insbesondere die Eigentumswohnung an
der B. Strasse in Solothurn (GB Solothurn Nr. 1234 mit Einstellhallenplatz auf
GB Solothurn Nr. 5678).
2. Die
Finanzdirektion des Kantons A. ermittelte mit Verfügung vom 25. Januar
2010 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für die Rekurrentin eine im Kanton
A. steuerbare Quote von 84,14% des Nachlasses und verlangte dementsprechend die
im Kanton A. geschuldete Erbschaftssteuer.
Am
30. April 2010 eröffneten die Zentralen Dienste der Amtsschreibereien des
Kantons Solothurn der Rekurrentin die Veranlagung mit einer Nachlasstaxe von
Fr. 2'071.30 und einer Erbschaftssteuer von Fr. 54'682.35. Gemäss dem
zugehörigen Berechnungsblatt ging die Amtsschreiberei dabei von einer im Kanton
Solothurn steuerbaren Quote von 15,863% aus.
3. Mit Schreiben
vom 19. Mai 2010 erhob die Rekurrentin Einsprache gegen die Veranlagung
der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn und zwar eingeschränkt
auf das Vermächtnis der Wohnung in Solothurn. Die Nachlasstaxe sei aufzuheben,
da sie Vermächtnisnehmerin und die Nachlasstaxe nur von Erben geschuldet sei.
Zudem unterliege nicht der Bruttonachlass der Nachlasstaxe, sondern nur der
reine Rücklass. Im Weiteren verlangte sie die Neuberechnung der
Erbschaftssteuer, weil der vom Inventuramt ermittelte Verkehrswert der Wohnung
von Fr. 355'000.-- (inkl. Einstellhallenplatz) unzulässigerweise auf Fr.
400'000.-- erhöht worden sei. Bei der Erbschaftssteuer habe man für die
Ausscheidung zwischen A. und Solothurn auf den Repartitionswert der Wohnung
abgestellt und dann für die Berechnung der Erbschaftssteuer unzulässigerweise
auf den (noch erhöhten) Verkehrswert der Wohnung. Damit sei eine unzulässige
Doppelbesteuerung entstanden.
Mit Verfügung
vom 25. Mai 2010 wurde die Einsprache abgewiesen.
4.1 In ihrem Rekurs
vom 25. Juni 2010 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen auf Aufhebung
der Nachlasstaxe und Neuberechnung der Erbschaftssteuer fest. Dabei liess sie
ausführen, dass sie als Vermächtnisnehmerin für das Wohnungslegat nicht der
solothurnischen Nachlasstaxe unterstellt sei. Bei der Berechnung des reinen
Rücklasses seien bei den Passiven auch die Vermächtnisse zu berücksichtigen,
welche deshalb nicht erst nach der Ermittlung der Nachlasstaxe vom steuerbaren
Nachlass abzuziehen seien. Es sei unzulässig, die genehmigte
Liegenschaftsschätzung zum Nachteil der Rekurrentin abzuändern.
Selbst wenn
von einer geschuldeten Nachlasstaxe im Kanton Solothurn auszugehen wäre, dürfte
dafür nur an die solothurnischen Grundstücke (Wohnungsvermächtnis) angeknüpft
werden und nicht an das übrige Nachlassvermögen. Dementsprechend wäre die
Nachlasstaxe nur von einem reinen Rücklass von Fr. 1'407.-- zu erheben. Im
vorliegenden Fall sei es unzulässig, dass der Kanton Solothurn bei der
Steuerausscheidung nach Festlegung der Quoten von einem höheren Verkehrswert
ausgegangen sei (ohne auch den Schuldenanteil zu erhöhen). Die „Aufblähung“ der
Aktiven führe so zu einer unzulässigen Schlechterstellung und zu einer
effektiven Doppelbelastung. Zudem habe das Steueramt Solothurn den von ihm
akzeptierten Verkehrswert der Grundstücke unzulässigerweise von Fr. 355'000.--
auf Fr. 400'000.-- erhöht.
4.2 In seiner
Vernehmlassung vom 5. August 2010 hielt das Steueramt des Kantons Solothurn
an seinem Einspracheentscheid fest und führte aus, dass die Rekurrentin nicht
nur als Vermächtnisnehmerin, sondern auch als Erbin im Kanton Solothurn
steuerpflichtig sei. Dies gelte auch dann, wenn keine im Kanton Solothurn
belegenen Vermögenswerte geerbt würden. Der verlangte Abzug von Vermächtnissen
vom Verkehrswert sei gesetzwidrig und damit unzulässig.
Bezüglich
Verkehrswert hielt das Steueramt fest, dass die von der Rekurrentin angeführte
Schätzung 4 Jahre vor der Steuerveranlagung erstellt worden sei. Das Steueramt
habe den Wert selber geschätzt und sei auch damit an der unteren Grenze
geblieben (nachdem das Grundstück bereits am … 2000 für Fr. 480'000.-- verkauft
worden sei). Es würde kein rechtskräftig festgesetzter Verkehrswert der
Liegenschaft vorliegen. Aus der behaupteten unrichtigen behördlichen Auskunft
könnten keine Rechte aus Treu und Glauben abgeleitet werden. Für die Berechnung
der Rekurrentin zum Eventualantrag auf Herabsetzung der Nachlasstaxe bestehe
keine Grundlage. Es liege auch keine Doppelbesteuerung vor, da der Kanton
Solothurn von derselben Ausscheidungsquote ausgegangen sei wie der Kanton A.
Für die Ermittlung des steuerbaren (Netto-) Nachlasses auf der zugeteilten
Quote seien die Kantone frei, ihre eigenen Bewertungsregeln anzuwenden.
Schulden seien bei interkantonalen Sachverhalten proportional und nicht
objektmässig zu verlegen.
4.3 In ihrer Replik
vom 1. September 2010 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Vorbringen und
Feststellungen fest. Frau Y. sel. habe der Rekurrentin das Vermögen aus dem
Nachlass Z. (inkl. Liegenschaft Solothurn) als Vermächtnis zugewendet und sie
nur für das verbleibende Vermögen als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass
bestehe deshalb aus einem Erbteil und einem Vermächtnisteil. Der Kanton A. habe
den ihm aufgrund der Steuerquote zustehenden Anteil von 84,14% des Nachlasses
nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
nicht nach kantonalem Recht besteuert. Hingegen habe die Steuerverwaltung
Solothurn eine Mischmethode angewendet. Die Steuerquote sei nach den
Repartitionswerten der Liegenschaft ermittelt worden. Der Liegenschaftswert sei
ohne Anpassung der Steuerquote „nach eigenen Vorstellungen und Gutdünken“ von
Fr. 297'200.-- um Fr. 102'800.-- auf
Fr. 400'000.-- erhöht worden. Nur Erben würden der solothurnischen Nachlasstaxe
unterstehen und nicht auch Vermächtnisnehmer. Deshalb unterstehe auch die
Rekurrentin nicht der solothurnischen Nachlasstaxe.
Die von der
Steuerverwaltung Solothurn herangezogenen Grundsätze der interkantonalen
Steuerausscheidung hätten für rein kantonale Abgaben wie die solothurnische
Nachlasstaxe nur beschränkte Gültigkeit. Weil Vermächtnisse zu den
Erbgangsschulden zählen würden, müssten auch diese bei der Bemessung der
Nachlasstaxe steuermindernd berücksichtigt werden. Die „eigenmächtige und
willkürliche Abänderung“ des Liegenschaftswertes des Wohnungsvermächtnisses würde
„in krasser und unhaltbarer Weise“ gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Für
die Erbschaftssteuer sei der Repartitionswert der Liegenschaften massgebend.
Für die solothurnische Nachlasstaxe als Sonderabgabe dürften die bei der
Erbschaftsbesteuerung geltenden Grundsätze nicht ohne Weiteres übernommen
werden. Die im Kanton A. gelegenen beweglichen Vermögenswerte seien der
Nachlasstaxe nicht unterworfen. Die Steuerverwaltung habe die Steuerteilung und
Veranlagung der Erbschaftssteuer nicht nach den Grundsätzen des Bundesrechts
zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Erbschaftsangelegenheiten vorgenommen.
Die angewendete Mischmethode führe zu einer effektiven Doppelbesteuerung und
damit auch zur Schlechterstellung der Rekurrentin. Es sei offensichtlich, dass
die „Aufblähung der Aktiven“ ohne entsprechende Korrektur der Steuerquote zu
Verschiebungen im Steuersubstrat führe. In Erbschaftsangelegenheiten würden
nicht die gleichen Grundsätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten wie
bei der Einkommens- und Vermögenssteuer. Bei der Erbschaftssteuer könnten in
anderen Kantonen geerbte oder vermachte Werte grundsätzlich nur im Umfang der
Bereicherung besteuert werden. Bei Liegenschaften habe die Steuerteilung und
Veranlagung der Erbschaftssteuer gemäss Repartitionswerten zu erfolgen.
Grundpfandschulden seien objektmässig und nur die übrigen Schulden seien
quotenmässig zu verlegen.
Erwägungen
2.
Im vorliegenden
Fall ist zu prüfen, ob die Rekurrentin für das ihr zugewendete Vermächtnis
(Eigentumswohnung in Solothurn) der Nachlasstaxe unterliegt, bzw. ob die
Nachlasstaxe neu zu berechnen ist und ob bei der Steuerberechnung die Regeln
der interkantonalen Steuerausscheidung eingehalten wurden.
3.
Der Nachlasstaxe
unterliegt der reine Rücklass (§ 217 StG). Abgabepflichtig sind die Erben und
die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton
Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische
Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (vgl. § 218 Abs. 1 und
2.
StG). Da im vorliegenden Fall die Rekurrentin nicht nur Vermächtnisnehmerin,
sondern auch für den ganzen Nachlass der verstorbenen Frau Y. sel. als
Alleinerbin eingesetzt ist, ist sie für die solothurnische Nachlasstaxe
steuerpflichtig.
Die sich im
Nachlass befindende Eigentumswohnung in Solothurn begründet die Steuerpflicht
im Kanton Solothurn. Die Argumentation der Rekurrentin, dass sie nur für das
nach Ausrichtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlassvermögen als
Alleinerbin eingesetzt sei und sie insoweit als Erbin keinen Bezug zum Kanton
Solothurn habe, ändert daran nichts. Das Vermächtnis verschafft nämlich nur
einen mittelbaren, obligatorischen Anspruch auf Verschaffung eines definierten
Nachlassobjektes (vgl. Abt/Weibel, Praxiskommentar zum Erbrecht, Basel 2007, S.
316, Art. 484 ZGB N 6 mit Hinweisen). Die Einsetzung als Alleinerbe für einen
Nachlass umfasst damit auch die für Dritte bestimmten Vermächtnisobjekte. Damit
unterliegt die Rekurrentin als Erbin (nicht als Vermächtnisnehmerin) der
Besteuerung durch die Nachlasstaxe nach solothurnischem Steuergesetz. Dies auch
dann, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Erbin keine im Kanton Solothurn
belegenen Vermögenswerte erbt. Sie unterliegt zudem unbestrittenermassen auch
der Erbschaftssteuer des Kantons Solothurn (vgl. § 223 StG).
4.
Die Rekurrentin
hat verlangt, dass bei der Bemessung der Nachlasstaxe der Verkehrswert des
Vermächtnisses (Eigentumswohnung in Solothurn) von den Aktiven in Abzug zu
bringen sei.
Wie die
Vorinstanz richtig ausführt, regelt § 221 Abs. 1 StG abschliessend, welche Passiven
vom Wert der Aktiven des Rücklasses abzuziehen sind. Vermächtnisse sind keiner
der dort erwähnten Kategorien zuzuordnen. Insbesondere können Vermächtnisse
nicht unter § 221 Abs. 1 lit. a oder b StG subsumiert werden. Vermächtnisse
sind weder „Schulden“ der Erblasserin noch „Todesfallkosten“ im Sinne dieser
Bestimmungen. Vermächtnisse gehören zur erbrechtlichen Kategorie der
„Verfügungen von Todes wegen“ (vgl. Art. 467 ff. ZGB). Erst mit der Eröffnung
des Erbganges entsteht der Anspruch auf Übertragung des vom Erblasser
zugewendeten Nachlassobjektes (vgl. Abt/Weibel, a.a.O., S. 330, Art. 484
ZGB N 56). Es handelt sich dabei also nicht um Schulden des Erblassers, sondern
um Verpflichtungen aus dem Erbgang. Vermächtnisse gehören auch nicht zur
Kategorie der Todesfallkosten. Wie es der Begriff umschreibt, umfassen diese
einzig die unmittelbar durch das Begräbnis und die Abwicklung des Erbgangs
veranlassten Auslagen wie etwa Kosten für Begräbnis, Grabstein, Grabunterhalt,
Leichenmal etc. Vermächtnisse gehören nicht in diese Kategorie.
5.
Die Rekurrentin
hat zudem bemängelt, dass das Steueramt zur Berechnung von Nachlasstaxe und
Erbschaftssteuer zu ihren Ungunsten von der Schätzung des Inventuramtes
Solothurn abgewichen sei und unzulässigerweise die Verkehrswertschätzung erhöht
habe. Damit habe die Steuerverwaltung insbesondere gegen das Legalitätsprinzip
verstossen.
5.1
Aus den Akten
ergibt sich, dass das Inventuramt Solothurn im Zusammenhang mit dem Nachlass
von Frau Y. sel. die Eigentumswohnung in Solothurn mit Fr. 325'000.-- und den
Einstellhallenplatz mit Fr. 30'000.--, total Fr. 355'000.-- geschätzt hatte.
Zur Berechnung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuern erhöhte das Steueramt
diesen Wert dann aber auf Fr. 400'000.--.
Zur Begründung
hielt die Steuerverwaltung fest, dass die Erblasserin das Grundstück bereits im
Jahre 2000 für Fr. 480'000.-- gekauft habe. Zudem habe sich der Katasterwert in
der Zeit zwischen Kauf und Tod erhöht. Die Schätzung des Inventuramtes sei im
Übrigen bereits vier Jahre vor der der Steuerveranlagung erfolgt und habe den
Akten der Amtsschreiberei nicht beigelegen. Die Rekurrentin könne aus einer
behaupteten unrichtigen Auskunft der Behörde keine Rechte für sich ableiten. Es
fehle dafür an der Kausalität von Auskunft und Disposition (Annahme des
Vermächtnisses). Auch bei Kenntnis des wahren Verkehrswertes des Grundstücks
hätte die Rekurrentin das Vermächtnis nicht ausgeschlagen. Im Übrigen sei auch
unklar, ob das Inventuramt der Stadt Solothurn als für die Auskunft zuständig
erachtet werden könne.
5.2
Das Inventuramt
der Stadt Solothurn hat kurz nach dem Tod der Erblasserin den Wert der
Eigentumswohnung mit Einstellhalle in Solothurn geschätzt. Der dabei ermittelte
Wert von total Fr. 355'000.-- wurde vom Inventuramt mit Schreiben vom
9.
November 2006 dem Rechtsvertreter der Rekurrentin mitgeteilt. Dabei
wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Kantonale Steueramt der
Verkehrswertschätzung zugestimmt habe. Das Schätzungsprotokoll sei von Herrn C.
vom Kantonalen Steueramt visiert worden. Aus dem Protokoll für die Ermittlung
der Liegenschaftenverkehrswerte vom 7. November 2006 ist neben der Unterschrift
des Inventurbeamten denn auch ein Visum erkennbar. Es stellt sich damit die
Frage, ob der mit Schreiben vom 9. November 2006 mitgeteilte
Schätzungswert von total Fr. 355'000.-- für die Veranlagung von Nachlasstaxe
und Erbschaftssteuer gegenüber der Rekurrentin verbindlich ist.
Die
Veranlagungsbehörde geht davon aus, dass die damalige Auskunft zu tief und
damit unrichtig gewesen sei, weshalb die Schätzung auf Fr. 400'000.-- erhöht
worden sei. Die Fragestellung fällt unter das Thema der Verbindlichkeit von
unrichtigen behördlichen Auskünften (die Schätzung erfolgte nicht in Form einer
rechtskräftigen Verfügung). Die für eine Verbindlichkeit der Behördenauskunft
notwendigen Voraussetzungen wurden in der Praxis als Anwendungsfall zum
Vertrauensschutz entwickelt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 622 ff).
Im
vorliegenden Fall ergibt sich, dass die für eine allfällige Verbindlichkeit der
behördlichen Auskunft notwendige Voraussetzung der nachteiligen Disposition
nicht erfüllt ist. Wie das Kantonale Steueramt in seiner Vernehmlassung
zutreffend schreibt, ist nicht nachgewiesen, dass die Rekurrentin im Vertrauen
auf die Richtigkeit der ursprünglichen Auskunft eine Disposition getroffen oder
unterlassen hätte. Insbesondere ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei
einem Nettonachlass von über 1 Mio. Franken davon auszugehen, dass die
Rekurrentin auch bei Kenntnis des wahren Schätzungswertes der Liegenschaft in
Solothurn die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht ausgeschlagen hätte. Die
Differenz im abweichenden Steuerbetrag ist zu gering für eine solche Annahme.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es nicht als glaubhaft, dass
die Rekurrentin bezüglich Annahme oder Ausschlagung von Vermächtnis und Legat
anders entschieden hätte, wenn sie den wahren Schätzungswert gekannt hätte
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 686 ff.). Dazu kommt, dass dem
Rechtsvertreter der Rekurrentin als Verkäufer der Liegenschaft bewusst gewesen
sein musste, dass deren Verkehrswert um einiges höher lag als vom Inventuramt
damals angenommen worden war.
Damit fehlt es
an der Kausalität einer allfälligen nachteiligen Disposition durch die Rekurrentin
im Verhältnis zur unrichtigen behördlichen Auskunft vom 9. November 2006,
womit sich die Rekurrentin nicht auf die behördliche Auskunft berufen kann. Da
es bereits an dieser Voraussetzung fehlt, müssen die übrigen Bedingungen zur
Annahme einer Verbindlichkeit nicht mehr geprüft werden.
6.
Des Weiteren kann
auch der von der Rekurrentin verlangten Berechnung der Nachlasstaxe mit einem
reinen Rücklass von Fr. 1'407.-- nicht zugestimmt werden. Die Nachlasstaxe
bemisst sich auf dem gesamten steuerbaren Nachlass und wird reduziert auf die
Ausscheidungsquote (im vorliegenden Fall 15,863%) geschuldet. Es kommt nicht
darauf an, welche Vermögenswerte den einzelnen Erben erbrechtlich zugewiesen
werden. Die Berechnung der Rekurrentin berücksichtigt im Übrigen nur
anteilsmässig andere Passiven, nicht aber andere Aktiven. Zudem wird eine
objektmässige und proportionale Verlegung der Schulden vermischt. Der Antrag
der Rekurrentin auf Neuberechnung der Nachlasstaxe ist deshalb abzuweisen.
7.
Die Rekurrentin
machte ferner geltend, das Kantonale Steueramt habe mit seiner Veranlagung die
Regeln zum Doppelbesteuerungsverbot verletzt. Insbesondere habe das Kantonale
Steueramt durch „Aufblähung“ der Aktiven eine unzulässige Doppelbesteuerung
verursacht. Wie in anderen Kantonen enthält auch das solothurnische
Steuergesetz keine interkantonalen Ausscheidungsregeln. Stillschweigend werden
die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 2 BV
(Doppelbesteuerungsverbot) für die Erbschafts- und Schenkungssteuern
entwickelten Ausscheidungsregeln übernommen. Damit wird sichergestellt, dass
ein Vermögensanfall, der nur teilweise einer kantonalen Steuerhoheit
untersteht, steuerlich nicht anders behandelt wird als ein Vermögensanfall, der
vollständig der kantonalen Steuerhoheit unterliegt (vgl. Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 144 N 3, S. 1483).
Im vorliegenden
Fall, wo zum Nachlass der Erblasserin Grundstücke in deren letztem
Wohnsitzkanton A. und im Kanton Solothurn gehören, sind beide Kantone zur Erhebung
der Erbschaftssteuer berechtigt. Mittels Steuerausscheidung haben die betroffenen
Kantone die ihnen zustehenden Besteuerungsquoten ermittelt. Dabei wurden die
interkantonalen Repartitionswerte angewendet. Für die Ermittlung des
steuerbaren (Netto-) Nachlasses sind die Kantone nach der bundesgerichtlichen
Praxis dann aber berechtigt, auf den ihnen zustehenden Ausscheidungsquoten die
eigenen Bewertungsregeln anzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.98/2004
vom 9. Mai 2005 und 2P.314/2001 vom 23. September 2009).
Im vorliegenden
Fall wurden die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingehalten. Zur
Ermittlung der Steuerausscheidungsquote wurde das solothurnische Grundstück zum
Repartitionswert und nicht zum Verkehrswert eingesetzt. Daraus resultierte die
gleiche Ausscheidungsquote wie für das Steueramt A., welches nach den gleichen
Regeln vorgegangen ist (für den Kanton Solothurn 15,863% und für den Kanton A.
84,137%). Damit steht fest, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt.
Anschliessend war es zulässig, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn
im Rahmen der ihr zustehenden Quote den steuerbaren (Netto-)Nachlass nach den
eigenen Bewertungsregeln gemäss §§ 220 Abs. 1 und 227 Satz 2 StG zum
Verkehrswert bewertet hat. Die entsprechenden Einwendungen der Rekurrentin sind
daher abzuweisen.
8.
Schliesslich
verlangt die Rekurrentin, dass Grundpfandschulden bei interkantonalen
Steuerausscheidungen nicht proportional, sondern objektmässig auf die
beteiligten Kantone zu verteilen seien. Es sei nicht zulässig,
Grundstückbelastungen in andere Kantone zu verschieben. Die proportionale
Verteilung gelte grundsätzlich nur bei der Einkommens- und Vermögensbesteuerung
und nicht bei der interkantonalen Steuerausscheidung in Erbschaftsangelegenheiten.
Erbschaftssteuern seien eine Bereicherungssteuer, weshalb Grundpfandschulden
objektmässig zu verteilen seien. Andernfalls würde gegen das Schlechterstellungsverbot
verstossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der schweizerischen
Doppelbesteuerungspraxis Schulden „proportional nach Lage der Aktiven“ verteilt
werden (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern
2003, S. 100). Diese Praxis gilt im Kanton Solothurn auch gemäss ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift, wonach die Passiven bei teilweiser Abgabepflicht nach den
Regeln zur Vermeidung der interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung
anzurechnen sind (vgl. § 221 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 227 StG). Damit
sind auch diese Einwendungen der Rekurrentin abzuweisen.
Steuergericht,
2.
Mai 2011