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Entscheid

SGNEB.2010.5

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

2. Mai 2011Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die am … 2006

verstorbene Frau Y. sel. (letzter Wohnsitz: A.) hatte mit Frau X. (Rekurrentin)

am 4. Februar 2005 einen Erbvertrag abgeschlossen. Danach setzte Frau Y. sel.

die Rekurrentin als Alleinerbin für ihren gesamten Nachlass ein. Davon ausgenommen

war der Überrest, der ihr aus der Erbschaft des verstorbenen Herrn Z. noch

verblieben war und der gemäss dem vorgenannten Erbvertrag als Vermächtnis der

Rekurrentin zugewendet war (nach Ausrichtung der mit dem Tod von Frau Y. sel.

fällig gewordenen Vermögenswerte und Barbeträge gemäss Testament von Herrn Z.).

Zum Vermächtnis an die Rekurrentin gehörte insbesondere die Eigentumswohnung an

der B. Strasse in Solothurn (GB Solothurn Nr. 1234 mit Einstellhallenplatz auf

GB Solothurn Nr. 5678).

2. Die

Finanzdirektion des Kantons A. ermittelte mit Verfügung vom 25. Januar

2010 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für die Rekurrentin eine im Kanton

A. steuerbare Quote von 84,14% des Nachlasses und verlangte dementsprechend die

im Kanton A. geschuldete Erbschaftssteuer.

Am

30. April 2010 eröffneten die Zentralen Dienste der Amtsschreibereien des

Kantons Solothurn der Rekurrentin die Veranlagung mit einer Nachlasstaxe von

Fr. 2'071.30 und einer Erbschaftssteuer von Fr. 54'682.35. Gemäss dem

zugehörigen Berechnungsblatt ging die Amtsschreiberei dabei von einer im Kanton

Solothurn steuerbaren Quote von 15,863% aus.

3. Mit Schreiben

vom 19. Mai 2010 erhob die Rekurrentin Einsprache gegen die Veranlagung

der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer im Kanton Solothurn und zwar eingeschränkt

auf das Vermächtnis der Wohnung in Solothurn. Die Nachlasstaxe sei aufzuheben,

da sie Vermächtnisnehmerin und die Nachlasstaxe nur von Erben geschuldet sei.

Zudem unterliege nicht der Bruttonachlass der Nachlasstaxe, sondern nur der

reine Rücklass. Im Weiteren verlangte sie die Neuberechnung der

Erbschaftssteuer, weil der vom Inventuramt ermittelte Verkehrswert der Wohnung

von Fr. 355'000.-- (inkl. Einstellhallenplatz) unzulässigerweise auf Fr.

400'000.-- erhöht worden sei. Bei der Erbschaftssteuer habe man für die

Ausscheidung zwischen A. und Solothurn auf den Repartitionswert der Wohnung

abgestellt und dann für die Berechnung der Erbschaftssteuer unzulässigerweise

auf den (noch erhöhten) Verkehrswert der Wohnung. Damit sei eine unzulässige

Doppelbesteuerung entstanden.

Mit Verfügung

vom 25. Mai 2010 wurde die Einsprache abgewiesen.

4.1 In ihrem Rekurs

vom 25. Juni 2010 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen auf Aufhebung

der Nachlasstaxe und Neuberechnung der Erbschaftssteuer fest. Dabei liess sie

ausführen, dass sie als Vermächtnisnehmerin für das Wohnungslegat nicht der

solothurnischen Nachlasstaxe unterstellt sei. Bei der Berechnung des reinen

Rücklasses seien bei den Passiven auch die Vermächtnisse zu berücksichtigen,

welche deshalb nicht erst nach der Ermittlung der Nachlasstaxe vom steuerbaren

Nachlass abzuziehen seien. Es sei unzulässig, die genehmigte

Liegenschaftsschätzung zum Nachteil der Rekurrentin abzuändern.

Selbst wenn

von einer geschuldeten Nachlasstaxe im Kanton Solothurn auszugehen wäre, dürfte

dafür nur an die solothurnischen Grundstücke (Wohnungsvermächtnis) angeknüpft

werden und nicht an das übrige Nachlassvermögen. Dementsprechend wäre die

Nachlasstaxe nur von einem reinen Rücklass von Fr. 1'407.-- zu erheben. Im

vorliegenden Fall sei es unzulässig, dass der Kanton Solothurn bei der

Steuerausscheidung nach Festlegung der Quoten von einem höheren Verkehrswert

ausgegangen sei (ohne auch den Schuldenanteil zu erhöhen). Die „Aufblähung“ der

Aktiven führe so zu einer unzulässigen Schlechterstellung und zu einer

effektiven Doppelbelastung. Zudem habe das Steueramt Solothurn den von ihm

akzeptierten Verkehrswert der Grundstücke unzulässigerweise von Fr. 355'000.--

auf Fr. 400'000.-- erhöht.

4.2 In seiner

Vernehmlassung vom 5. August 2010 hielt das Steueramt des Kantons Solothurn

an seinem Einspracheentscheid fest und führte aus, dass die Rekurrentin nicht

nur als Vermächtnisnehmerin, sondern auch als Erbin im Kanton Solothurn

steuerpflichtig sei. Dies gelte auch dann, wenn keine im Kanton Solothurn

belegenen Vermögenswerte geerbt würden. Der verlangte Abzug von Vermächtnissen

vom Verkehrswert sei gesetzwidrig und damit unzulässig.

Bezüglich

Verkehrswert hielt das Steueramt fest, dass die von der Rekurrentin angeführte

Schätzung 4 Jahre vor der Steuerveranlagung erstellt worden sei. Das Steueramt

habe den Wert selber geschätzt und sei auch damit an der unteren Grenze

geblieben (nachdem das Grundstück bereits am … 2000 für Fr. 480'000.-- verkauft

worden sei). Es würde kein rechtskräftig festgesetzter Verkehrswert der

Liegenschaft vorliegen. Aus der behaupteten unrichtigen behördlichen Auskunft

könnten keine Rechte aus Treu und Glauben abgeleitet werden. Für die Berechnung

der Rekurrentin zum Eventualantrag auf Herabsetzung der Nachlasstaxe bestehe

keine Grundlage. Es liege auch keine Doppelbesteuerung vor, da der Kanton

Solothurn von derselben Ausscheidungsquote ausgegangen sei wie der Kanton A.

Für die Ermittlung des steuerbaren (Netto-) Nachlasses auf der zugeteilten

Quote seien die Kantone frei, ihre eigenen Bewertungsregeln anzuwenden.

Schulden seien bei interkantonalen Sachverhalten proportional und nicht

objektmässig zu verlegen.

4.3 In ihrer Replik

vom 1. September 2010 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Vorbringen und

Feststellungen fest. Frau Y. sel. habe der Rekurrentin das Vermögen aus dem

Nachlass Z. (inkl. Liegenschaft Solothurn) als Vermächtnis zugewendet und sie

nur für das verbleibende Vermögen als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass

bestehe deshalb aus einem Erbteil und einem Vermächtnisteil. Der Kanton A. habe

den ihm aufgrund der Steuerquote zustehenden Anteil von 84,14% des Nachlasses

nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und

nicht nach kantonalem Recht besteuert. Hingegen habe die Steuerverwaltung

Solothurn eine Mischmethode angewendet. Die Steuerquote sei nach den

Repartitionswerten der Liegenschaft ermittelt worden. Der Liegenschaftswert sei

ohne Anpassung der Steuerquote „nach eigenen Vorstellungen und Gutdünken“ von

Fr. 297'200.-- um Fr. 102'800.-- auf

Fr. 400'000.-- erhöht worden. Nur Erben würden der solothurnischen Nachlasstaxe

unterstehen und nicht auch Vermächtnisnehmer. Deshalb unterstehe auch die

Rekurrentin nicht der solothurnischen Nachlasstaxe.

Die von der

Steuerverwaltung Solothurn herangezogenen Grundsätze der interkantonalen

Steuerausscheidung hätten für rein kantonale Abgaben wie die solothurnische

Nachlasstaxe nur beschränkte Gültigkeit. Weil Vermächtnisse zu den

Erbgangsschulden zählen würden, müssten auch diese bei der Bemessung der

Nachlasstaxe steuermindernd berücksichtigt werden. Die „eigenmächtige und

willkürliche Abänderung“ des Liegenschaftswertes des Wohnungsvermächtnisses würde

„in krasser und unhaltbarer Weise“ gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Für

die Erbschaftssteuer sei der Repartitionswert der Liegenschaften massgebend.

Für die solothurnische Nachlasstaxe als Sonderabgabe dürften die bei der

Erbschaftsbesteuerung geltenden Grundsätze nicht ohne Weiteres übernommen

werden. Die im Kanton A. gelegenen beweglichen Vermögenswerte seien der

Nachlasstaxe nicht unterworfen. Die Steuerverwaltung habe die Steuerteilung und

Veranlagung der Erbschaftssteuer nicht nach den Grundsätzen des Bundesrechts

zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Erbschaftsangelegenheiten vorgenommen.

Die angewendete Mischmethode führe zu einer effektiven Doppelbesteuerung und

damit auch zur Schlechterstellung der Rekurrentin. Es sei offensichtlich, dass

die „Aufblähung der Aktiven“ ohne entsprechende Korrektur der Steuerquote zu

Verschiebungen im Steuersubstrat führe. In Erbschaftsangelegenheiten würden

nicht die gleichen Grundsätze zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten wie

bei der Einkommens- und Vermögenssteuer. Bei der Erbschaftssteuer könnten in

anderen Kantonen geerbte oder vermachte Werte grundsätzlich nur im Umfang der

Bereicherung besteuert werden. Bei Liegenschaften habe die Steuerteilung und

Veranlagung der Erbschaftssteuer gemäss Repartitionswerten zu erfolgen.

Grundpfandschulden seien objektmässig und nur die übrigen Schulden seien

quotenmässig zu verlegen.

Erwägungen

2.

Im vorliegenden

Fall ist zu prüfen, ob die Rekurrentin für das ihr zugewendete Vermächtnis

(Eigentumswohnung in Solothurn) der Nachlasstaxe unterliegt, bzw. ob die

Nachlasstaxe neu zu berechnen ist und ob bei der Steuerberechnung die Regeln

der interkantonalen Steuerausscheidung eingehalten wurden.

3.

Der Nachlasstaxe

unterliegt der reine Rücklass (§ 217 StG). Abgabepflichtig sind die Erben und

die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton

Solothurn hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische

Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (vgl. § 218 Abs. 1 und

2.

StG). Da im vorliegenden Fall die Rekurrentin nicht nur Vermächtnisnehmerin,

sondern auch für den ganzen Nachlass der verstorbenen Frau Y. sel. als

Alleinerbin eingesetzt ist, ist sie für die solothurnische Nachlasstaxe

steuerpflichtig.

Die sich im

Nachlass befindende Eigentumswohnung in Solothurn begründet die Steuerpflicht

im Kanton Solothurn. Die Argumentation der Rekurrentin, dass sie nur für das

nach Ausrichtung der Vermächtnisse verbleibende Nachlassvermögen als

Alleinerbin eingesetzt sei und sie insoweit als Erbin keinen Bezug zum Kanton

Solothurn habe, ändert daran nichts. Das Vermächtnis verschafft nämlich nur

einen mittelbaren, obligatorischen Anspruch auf Verschaffung eines definierten

Nachlassobjektes (vgl. Abt/Weibel, Praxiskommentar zum Erbrecht, Basel 2007, S.

316, Art. 484 ZGB N 6 mit Hinweisen). Die Einsetzung als Alleinerbe für einen

Nachlass umfasst damit auch die für Dritte bestimmten Vermächtnisobjekte. Damit

unterliegt die Rekurrentin als Erbin (nicht als Vermächtnisnehmerin) der

Besteuerung durch die Nachlasstaxe nach solothurnischem Steuergesetz. Dies auch

dann, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Erbin keine im Kanton Solothurn

belegenen Vermögenswerte erbt. Sie unterliegt zudem unbestrittenermassen auch

der Erbschaftssteuer des Kantons Solothurn (vgl. § 223 StG).

4.

Die Rekurrentin

hat verlangt, dass bei der Bemessung der Nachlasstaxe der Verkehrswert des

Vermächtnisses (Eigentumswohnung in Solothurn) von den Aktiven in Abzug zu

bringen sei.

Wie die

Vorinstanz richtig ausführt, regelt § 221 Abs. 1 StG abschliessend, welche Passiven

vom Wert der Aktiven des Rücklasses abzuziehen sind. Vermächtnisse sind keiner

der dort erwähnten Kategorien zuzuordnen. Insbesondere können Vermächtnisse

nicht unter § 221 Abs. 1 lit. a oder b StG subsumiert werden. Vermächtnisse

sind weder „Schulden“ der Erblasserin noch „Todesfallkosten“ im Sinne dieser

Bestimmungen. Vermächtnisse gehören zur erbrechtlichen Kategorie der

„Verfügungen von Todes wegen“ (vgl. Art. 467 ff. ZGB). Erst mit der Eröffnung

des Erbganges entsteht der Anspruch auf Übertragung des vom Erblasser

zugewendeten Nachlassobjektes (vgl. Abt/Weibel, a.a.O., S. 330, Art. 484

ZGB N 56). Es handelt sich dabei also nicht um Schulden des Erblassers, sondern

um Verpflichtungen aus dem Erbgang. Vermächtnisse gehören auch nicht zur

Kategorie der Todesfallkosten. Wie es der Begriff umschreibt, umfassen diese

einzig die unmittelbar durch das Begräbnis und die Abwicklung des Erbgangs

veranlassten Auslagen wie etwa Kosten für Begräbnis, Grabstein, Grabunterhalt,

Leichenmal etc. Vermächtnisse gehören nicht in diese Kategorie.

5.

Die Rekurrentin

hat zudem bemängelt, dass das Steueramt zur Berechnung von Nachlasstaxe und

Erbschaftssteuer zu ihren Ungunsten von der Schätzung des Inventuramtes

Solothurn abgewichen sei und unzulässigerweise die Verkehrswertschätzung erhöht

habe. Damit habe die Steuerverwaltung insbesondere gegen das Legalitätsprinzip

verstossen.

5.1

Aus den Akten

ergibt sich, dass das Inventuramt Solothurn im Zusammenhang mit dem Nachlass

von Frau Y. sel. die Eigentumswohnung in Solothurn mit Fr. 325'000.-- und den

Einstellhallenplatz mit Fr. 30'000.--, total Fr. 355'000.-- geschätzt hatte.

Zur Berechnung von Nachlasstaxe und Erbschaftssteuern erhöhte das Steueramt

diesen Wert dann aber auf Fr. 400'000.--.

Zur Begründung

hielt die Steuerverwaltung fest, dass die Erblasserin das Grundstück bereits im

Jahre 2000 für Fr. 480'000.-- gekauft habe. Zudem habe sich der Katasterwert in

der Zeit zwischen Kauf und Tod erhöht. Die Schätzung des Inventuramtes sei im

Übrigen bereits vier Jahre vor der der Steuerveranlagung erfolgt und habe den

Akten der Amtsschreiberei nicht beigelegen. Die Rekurrentin könne aus einer

behaupteten unrichtigen Auskunft der Behörde keine Rechte für sich ableiten. Es

fehle dafür an der Kausalität von Auskunft und Disposition (Annahme des

Vermächtnisses). Auch bei Kenntnis des wahren Verkehrswertes des Grundstücks

hätte die Rekurrentin das Vermächtnis nicht ausgeschlagen. Im Übrigen sei auch

unklar, ob das Inventuramt der Stadt Solothurn als für die Auskunft zuständig

erachtet werden könne.

5.2

Das Inventuramt

der Stadt Solothurn hat kurz nach dem Tod der Erblasserin den Wert der

Eigentumswohnung mit Einstellhalle in Solothurn geschätzt. Der dabei ermittelte

Wert von total Fr. 355'000.-- wurde vom Inventuramt mit Schreiben vom

9.

November 2006 dem Rechtsvertreter der Rekurrentin mitgeteilt. Dabei

wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Kantonale Steueramt der

Verkehrswertschätzung zugestimmt habe. Das Schätzungsprotokoll sei von Herrn C.

vom Kantonalen Steueramt visiert worden. Aus dem Protokoll für die Ermittlung

der Liegenschaftenverkehrswerte vom 7. November 2006 ist neben der Unterschrift

des Inventurbeamten denn auch ein Visum erkennbar. Es stellt sich damit die

Frage, ob der mit Schreiben vom 9. November 2006 mitgeteilte

Schätzungswert von total Fr. 355'000.-- für die Veranlagung von Nachlasstaxe

und Erbschaftssteuer gegenüber der Rekurrentin verbindlich ist.

Die

Veranlagungsbehörde geht davon aus, dass die damalige Auskunft zu tief und

damit unrichtig gewesen sei, weshalb die Schätzung auf Fr. 400'000.-- erhöht

worden sei. Die Fragestellung fällt unter das Thema der Verbindlichkeit von

unrichtigen behördlichen Auskünften (die Schätzung erfolgte nicht in Form einer

rechtskräftigen Verfügung). Die für eine Verbindlichkeit der Behördenauskunft

notwendigen Voraussetzungen wurden in der Praxis als Anwendungsfall zum

Vertrauensschutz entwickelt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 622 ff).

Im

vorliegenden Fall ergibt sich, dass die für eine allfällige Verbindlichkeit der

behördlichen Auskunft notwendige Voraussetzung der nachteiligen Disposition

nicht erfüllt ist. Wie das Kantonale Steueramt in seiner Vernehmlassung

zutreffend schreibt, ist nicht nachgewiesen, dass die Rekurrentin im Vertrauen

auf die Richtigkeit der ursprünglichen Auskunft eine Disposition getroffen oder

unterlassen hätte. Insbesondere ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei

einem Nettonachlass von über 1 Mio. Franken davon auszugehen, dass die

Rekurrentin auch bei Kenntnis des wahren Schätzungswertes der Liegenschaft in

Solothurn die Erbschaft bzw. das Vermächtnis nicht ausgeschlagen hätte. Die

Differenz im abweichenden Steuerbetrag ist zu gering für eine solche Annahme.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es nicht als glaubhaft, dass

die Rekurrentin bezüglich Annahme oder Ausschlagung von Vermächtnis und Legat

anders entschieden hätte, wenn sie den wahren Schätzungswert gekannt hätte

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 686 ff.). Dazu kommt, dass dem

Rechtsvertreter der Rekurrentin als Verkäufer der Liegenschaft bewusst gewesen

sein musste, dass deren Verkehrswert um einiges höher lag als vom Inventuramt

damals angenommen worden war.

Damit fehlt es

an der Kausalität einer allfälligen nachteiligen Disposition durch die Rekurrentin

im Verhältnis zur unrichtigen behördlichen Auskunft vom 9. November 2006,

womit sich die Rekurrentin nicht auf die behördliche Auskunft berufen kann. Da

es bereits an dieser Voraussetzung fehlt, müssen die übrigen Bedingungen zur

Annahme einer Verbindlichkeit nicht mehr geprüft werden.

6.

Des Weiteren kann

auch der von der Rekurrentin verlangten Berechnung der Nachlasstaxe mit einem

reinen Rücklass von Fr. 1'407.-- nicht zugestimmt werden. Die Nachlasstaxe

bemisst sich auf dem gesamten steuerbaren Nachlass und wird reduziert auf die

Ausscheidungsquote (im vorliegenden Fall 15,863%) geschuldet. Es kommt nicht

darauf an, welche Vermögenswerte den einzelnen Erben erbrechtlich zugewiesen

werden. Die Berechnung der Rekurrentin berücksichtigt im Übrigen nur

anteilsmässig andere Passiven, nicht aber andere Aktiven. Zudem wird eine

objektmässige und proportionale Verlegung der Schulden vermischt. Der Antrag

der Rekurrentin auf Neuberechnung der Nachlasstaxe ist deshalb abzuweisen.

7.

Die Rekurrentin

machte ferner geltend, das Kantonale Steueramt habe mit seiner Veranlagung die

Regeln zum Doppelbesteuerungsverbot verletzt. Insbesondere habe das Kantonale

Steueramt durch „Aufblähung“ der Aktiven eine unzulässige Doppelbesteuerung

verursacht. Wie in anderen Kantonen enthält auch das solothurnische

Steuergesetz keine interkantonalen Ausscheidungsregeln. Stillschweigend werden

die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 2 BV

(Doppelbesteuerungsverbot) für die Erbschafts- und Schenkungssteuern

entwickelten Ausscheidungsregeln übernommen. Damit wird sichergestellt, dass

ein Vermögensanfall, der nur teilweise einer kantonalen Steuerhoheit

untersteht, steuerlich nicht anders behandelt wird als ein Vermögensanfall, der

vollständig der kantonalen Steuerhoheit unterliegt (vgl. Kommentar zum Aargauer

Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 144 N 3, S. 1483).

Im vorliegenden

Fall, wo zum Nachlass der Erblasserin Grundstücke in deren letztem

Wohnsitzkanton A. und im Kanton Solothurn gehören, sind beide Kantone zur Erhebung

der Erbschaftssteuer berechtigt. Mittels Steuerausscheidung haben die betroffenen

Kantone die ihnen zustehenden Besteuerungsquoten ermittelt. Dabei wurden die

interkantonalen Repartitionswerte angewendet. Für die Ermittlung des

steuerbaren (Netto-) Nachlasses sind die Kantone nach der bundesgerichtlichen

Praxis dann aber berechtigt, auf den ihnen zustehenden Ausscheidungsquoten die

eigenen Bewertungsregeln anzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.98/2004

vom 9. Mai 2005 und 2P.314/2001 vom 23. September 2009).

Im vorliegenden

Fall wurden die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eingehalten. Zur

Ermittlung der Steuerausscheidungsquote wurde das solothurnische Grundstück zum

Repartitionswert und nicht zum Verkehrswert eingesetzt. Daraus resultierte die

gleiche Ausscheidungsquote wie für das Steueramt A., welches nach den gleichen

Regeln vorgegangen ist (für den Kanton Solothurn 15,863% und für den Kanton A.

84,137%). Damit steht fest, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt.

Anschliessend war es zulässig, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn

im Rahmen der ihr zustehenden Quote den steuerbaren (Netto-)Nachlass nach den

eigenen Bewertungsregeln gemäss §§ 220 Abs. 1 und 227 Satz 2 StG zum

Verkehrswert bewertet hat. Die entsprechenden Einwendungen der Rekurrentin sind

daher abzuweisen.

8.

Schliesslich

verlangt die Rekurrentin, dass Grundpfandschulden bei interkantonalen

Steuerausscheidungen nicht proportional, sondern objektmässig auf die

beteiligten Kantone zu verteilen seien. Es sei nicht zulässig,

Grundstückbelastungen in andere Kantone zu verschieben. Die proportionale

Verteilung gelte grundsätzlich nur bei der Einkommens- und Vermögensbesteuerung

und nicht bei der interkantonalen Steuerausscheidung in Erbschaftsangelegenheiten.

Erbschaftssteuern seien eine Bereicherungssteuer, weshalb Grundpfandschulden

objektmässig zu verteilen seien. Andernfalls würde gegen das Schlechterstellungsverbot

verstossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der schweizerischen

Doppelbesteuerungspraxis Schulden „proportional nach Lage der Aktiven“ verteilt

werden (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern

2003, S. 100). Diese Praxis gilt im Kanton Solothurn auch gemäss ausdrücklicher

Gesetzesvorschrift, wonach die Passiven bei teilweiser Abgabepflicht nach den

Regeln zur Vermeidung der interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerung

anzurechnen sind (vgl. § 221 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 227 StG). Damit

sind auch diese Einwendungen der Rekurrentin abzuweisen.

Steuergericht,

2.

Mai 2011