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Entscheid

SGNEB.2012.3

Schenkungssteuer

22. April 2013Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige trat mit Kollektivgesellschaftsvertrag vom … 2007 der A. bei.

Gemäss diesem Gesellschaftsvertrag besteht der Zweck der Gesellschaft darin,

die Aktien der Gesellschafter an der B. zu halten und zu verwalten. Das

langfristige Ziel der Gesellschaft sei es, so der Vertrag, die Aktien in den

Händen des jeweils aktuellen Managements der B. und der C. zu belassen. Weitere

Zwecke verfolgt die Gesellschaft nicht. Zusammen mit dem Steuerpflichtigen

umfasst die Kollektivgesellschaft bei Vertragsschluss fünf Gesellschafter.

Der

Ursprung dieser Kollektivgesellschaft fusst in einem Vertrag zwischen D. und E.

vom … 2000. Beide Gesellschafter hielten zum damaligen Zeitpunkt je 50% der

Aktien der B. Mit dem Kollektivgesellschaftsvertrag suchten die beiden

Aktionäre eigenen Angaben zufolge eine nachhaltige Nachfolgeregelung, um das

Fortbestehen ihrer Unternehmung zu sichern.

2. Das

Kantonale Steueramt sah im Eintritt des Steuerpflichtigen in das bestehende

Gesellschaftskonstrukt einen Schenkungstatbestand verwirklicht und veranlagte

diesen dementsprechend. Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010

berichtigte das Kantonale Steueramt gegenüber dem Steuerpflichtigen - im Sinne

einer Berichtigung von Rechnungsfehlern - die ursprünglich am 12. Januar 2010

veranlagte Schenkungssteuer. Statt einer Schenkungssteuer von CHF 708 legte das

Kantonale Steueramt die Schenkungssteuer neu auf CHF 66‘983.80 fest. Dies

ausgehend von einem aus dem Kollektivgesellschaftsvertrag abgeleiteten

Aktienanteil von 3,33% an der B., ausmachend einen steuerbaren Betrag von CHF

225‘639.35. Das Datum der Schenkung wurde auf Dezember 2007 festgelegt.

3. Gegen

die Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010 gelangte der Steuer-pflichtige

einspracheweise an das Kantonale Steueramt. Er stellte dabei folgende Anträge:

„Rechtsbegehren 1. Die Schenkungssteuerveranlagung (Berichtigung der Verfügung

vom 12. Januar 2010 gemäss § 169 StG) vom 21. Mai 2010 sei aufzuheben und die

erste Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2010 sei zu bestätigen, womit

letztere, welche in Rechtskraft erwachsen ist, wiederum volle Geltung erlangt.

Eventualantrag 1: Für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 (…) sei

aufgrund der vorliegenden Bestätigung vom 6. Juli 2000, wonach keine

Schenkungssteuer vorliegt bzw. mangels Vorliegens eines

Schenkungssteuertatbestandes auf die Erhebung einer Schenkungssteuer zu

verzichten. Eventualantrag 2: Falls wider Erwarten auch der Eventualantrag 1

abgewiesen wird, sei der massgebende Wert für die Erhebung der Schenkungssteuer

neu zu ermitteln. Im Rahmen einer Einspracheverhandlung seien die massgebenden

Parameter zur Ermittlung des den effektiven Verhältnissen gerecht werdenden

Wertes zu definieren. Dabei seien die in der Begründung zu diesem Punkt

aufgeführten Elemente zu berücksichtigen“.

4. Das

Kantonale Steueramt führte am 1. Dezember 2010 eine Einspracheverhandlung

durch. In deren Nachgang legte das Kantonale Steueramt mit Schreiben vom 19. September

2011 dem Einsprechenden eine neue Bewertung zur Stellungnahme vor. Im Weiteren

hielten die Steuerbehörden fest, man beabsichtigte grundsätzlich die Abweisung

der Einsprache. Die ursprüngliche Veranlagung der Schenkungssteuer vom 12. Januar

2010 beruhe offensichtlich auf einem Übertragungsfehler. Der zuständige Sachbearbeiter

habe für die Berechnung der steuerbaren Schenkung irrtümlich statt des Steuerwerts,

den Betrag der jährlichen Ausschüttung übertragen. Solche Übertragungsfehler

seien als Schreibversehen der Berichtigung gemäss § 169 StG zugänglich. Im

Rahmen der Berichtigung vom 21. Mai 2010 sei zudem berücksichtigt worden, dass

gemäss vertraglicher Vereinbarung die Aktien zum Nennwert zurückgegeben werden

müssen, wenn der Aktionär das Unternehmen verlässt. Grundsätzlich halte man an

der dortigen Bewertung fest, habe aber nun zugunsten des Einsprechenden einige

Korrekturen vorgenommen. Der Wert pro Aktie belaufe sich demnach auf CHF

12‘532. Folglich sei von einem steuerbaren Betrag von total CHF 69‘446.65

auszugehen. Die Schenkungssteuer belaufe sich somit auf total CHF 15‘758.55.

Dem Einsprechenden wurde hierzu das rechtliche Gehör bis 28. Oktober 2011

gewährt.

Mit

Eingabe vom 24. November 2011 äusserte sich der Einsprechende innert erstreckter

Frist. Im Wesentlichen stellt er dabei den Schenkungstatbestand in Abrede. Es

fehle insbesondere an einer (Teil-)Unentgeltlichkeit, da die

Gründungskollektivgesellschaft von den Angehörigen des Managements imperativ

erwarte, dass sie ihr qualifiziertes Wissen den Aktiengesellschaften gegen

Entgelt zur Verfügung stellen würden. Weiter sei die Berichtigung im Sinne von

§ 169 StG hier unstatthaft. Es gehe nicht um einen eigentlichen Kanzleifehler,

sondern um eine falsche Rechtsanwendung. Was unter dem Begriff des

Verkehrswerts zu verstehen sei, bilde eine Rechts- oder Auslegungsfrage. Dies

zeige auch das Parteigutachten von Prof. F. zu diesem Fall (vom … 2011),

welches ins Recht gelegt werde.

5. Mit

Entscheid vom 24. Februar 2012 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache

teilweise gut und hob die Schenkungssteuerveranlagung vom 21. Mai 2010 auf. Die

Schenkungssteuer wurde neu auf CHF 15‘758.55 - unter Verrechnung der bereits

geleisteten Zahlung - festgesetzt. Zur Begründung führt das Kantonale Steueramt

zusammengefasst aus, es sei vorliegend klar, dass der zuständige Sachbearbeiter

auf den Vermögenswert der Aktie abstellen wollte. Dabei habe er irrtümlich vom

Berechnungsblatt den Ausschüttungsbetrag abgelesen und diesen für die weitere

Berechnung der Schenkungssteuer verwendet. Dies stelle einen typischen Ablese-

oder Übertragungsfehler dar, welcher nach § 169 StG berichtigt werden könne.

Daran ändere nichts, dass die Steuerbehörde im Rahmen der Berichtigung noch

einen Veranlagungsfehler korrigiert und beim steuerbaren Wert berücksichtigt

habe, dass die Aktien beim Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft zum

Nominalwert zurückzuführen seien. Vorliegend hätte der Steuerpflichtige beim

Empfang der Veranlagungsverfügung sofort erkennen können, dass aus Versehen

eine deutlich zu tiefe Schätzung vorgenommen worden sei. Die

Schenkungssteuerproblematik sei seitens des Einsprechers schon früher

diskutiert worden. Der Einsprecher berufe sich weiter auf ein Schreiben der

Steuerbehörde aus dem Jahr 2000. Dessen Inhalt werde jedoch hier aus dem

Kontext gerissen. Die damaligen Angaben zur Schenkungssteuerfrage habe sich auf

die Gesellschafter D. und E. bezogen. Im Weiteren habe das Kantonale Steueramt

im Jahre 2008 gegenüber der Vertreterin des Steuerpflichtigen ausdrücklich

festgehalten, dass weder der Gesellschaftsvertrag vom … 2000 noch derjenige vom

… 2007 vorsehen würden, dass die Übergabe der Aktien sowohl beim Ein- wie auch

beim Austritt zum Nominalwert erfolge. Das vorgebrachte Kriterium der

Schenkungsabsicht bzw. des Willens zur Unentgeltlichkeit sei für den kantonalen

Gesetzgeber bundesrechtlich nicht gefordert. Dies habe das Bundesgericht klar

dargelegt. Dem folge auch das Kantonale Steuergericht, indem es keinen Nachweis

des Schenkungswillens verlange, um eine Zuwendung als steuerbare Schenkung zu

qualifizieren. Die Besteuerung sei am offenbaren Missverhältnis von Leistung

und Gegenleistung anzuknüpfen. In widersprüchlicher Weise gehe der Einsprecher

einerseits von einer Bereicherung aus, andererseits sehe er die Voraussetzung

der (Teil-)Unentgeltlichkeit als gegeben. Insgesamt betrachtet liege eine

gemischte Schenkung vor; die Einsprache sei diesbezüglich unbegründet. Bei der

Wertschriftenbewertung und der Berechnung der Schenkungssteuer sei die

Einsprache dagegen teilweise begründet.

6. Gegen

diesen Entscheid gelangt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am 16.

März 2012 rekursweise an das Steuergericht. Er beantragt dabei, der

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sei aufzuheben und von der Erhebung

einer Schenkungssteuer sei gemäss Eventualantrag 1 der Einsprache vom 18. Juni

2012 - insbesondere bekräftigt durch das Fazit im Gutachten von Prof. F. vom …

2011 - abzusehen. Als Eventualantrag 1 anbegehrt der Rekurrent weiter, der

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 sei aufzuheben, die Rechtmässigkeit

der Berichtigung der Veranlagung gemäss § 169 StG sei zu verneinen und

damit die Rechtskraft der ursprünglichen Veranlagung vom 12. Januar 2010 zu

bestätigen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staates Solothurn. Im Wesentlichen macht der Rekurrent geltend, mit der

fraglichen Gesellschaft habe man eine nachhaltige Strategie verfolgen wollen, bei

der die im Geschäftsbetrieb involvierten Anteilsinhaber und nicht Investoren im

Vordergrund stehen sollten. Deshalb habe man sich dazu entschieden, das

Aktionariat in einer nicht kaufmännischen Kollektivgesellschaft

zusammenzufassen. Aufgrund der stärkeren Bindungswirkung, als etwa bei einem

Aktionärsbindungsvertrag, habe man sich für einen Gesellschaftsvertrag

entschieden. Von einem Schreibversehen könne bei der ursprünglichen Veranlagung

keine Rede sein. Der beigezogene Gutachter komme unmissverständlich zum

Schluss, dass vorliegend eine Berichtigung nach § 169 StG unstatthaft sei. Der

Fehler beruhe im Grunde genommen auf einer nachlässigen und unsorgfältigen

Arbeitsweise der Steuerbehörden resp. auf einer falschen Rechtsanwendung. Es

könne auch nicht gesagt werden, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler

handle, der vom Steuerpflichtigen hätte erkannt werden müssen. Zur Frage eines

möglichen Schenkungstatbestandes hält der Rekurrent fest, dass die neuere

Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr wohl den Schenkungswillen

berücksichtige. Vorliegend mangle es an einer Teilunentgeltlichkeit wie auch an

einem klaren Schenkungswillen. Es liege deshalb keine steuerbare Schenkung vor.

Abgesehen davon sei man aber mit dem dargelegten Bewertungssatz einverstanden.

Es müssten aber auch den fallspezifischen Risikofaktoren angemessen Rechnung

getragen werden. Der Kapitalisierungssatz müsse demgemäss erhöht werden.

Abschliessend hält der Rekurrent fest, dass, falls den Rechtsbegehren nicht

gefolgt werde, man um eine Anhörung ersuche.

7. Das

Kantonale Steueramt lässt sich am 27. April 2012 vernehmen. Es schliesst auf

kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Mit

Eingabe vom 21. Juni 2012 repliziert der Steuerpflichtige. Ergänzend zur bisherigen

Eingabe merkt er an, dass die Parteien mit der Vertragsversion 2009 gegenüber

jener von 2007 keinen Bedarf sahen, eine materielle Änderung herbeizuführen.

Selbst am ursprünglichen Vertragszweck von 2000 sollte nichts angepasst werden.

Die Änderung von Art. 16 des Vertrages sei nur auf Forderung der Steuerbehörden

vorgenommen worden. Der Vertrag von 2000 erkläre bereits in der Präambel die

Absichten der Parteien; ein Schenkungstatbestand lasse sich nicht aus dem

Vertrag ableiten. Ein Kanzleifehler liege nicht vor, wie das Gutachten Prof. F.

klar aufzeige. Der genannte Bundesgerichtsentscheid vom 5. Mai 2011 lasse keine

andere Sicht zu, als dass das Vorliegen eines Schenkungswillens sehr wohl

steuerlich relevant sei.

Das

Kantonale Steueramt äussert sich dazu in seiner Duplik vom 6. Juli 2012. Im

We-sentlichen hält die Vorinstanz dabei fest, dass einzig der Kollektivvertrag

aus dem Jahre 2000 von Bedeutung sei. Die neuen Mitglieder seien unter dessen

Gültigkeit zu Nominalwerten an der B. beteiligt worden, obwohl vertraglich

hierzu gar keine Pflicht bestand. Beim Gutachten Prof. F. handle es sich

klarerweise um ein reines Parteigutachten. Beim entstandenen Fehler sei von

einem typischen Ablesefehler auszugehen, welcher unter § 169 StG falle. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne beim Vorliegen von krassen und

offensichtlichen Versehen die Berufung auf die Rechtskraftwirkung der

mangelhaften Veranlagung nach Treu und Glauben nicht geschützt werden.

Dazu

nimmt der Steuerpflichtige am 9. August 2012 abschliessend Stellung. Dazu legt

er weiter einen Auszug des Mailverkehrs mit dem Sachbearbeiter der Steuerbehörden

ins Recht.

Erwägungen

2.

Die

Steuerbehörde hat die ursprüngliche Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2010

am 21. Mai 2010 berichtigt. Dabei korrigierte sie den ursprünglich steuerbaren

Betrag wertmässig zuungunsten des Rekurrenten. Sie stützt ihre Korrektur auf §

169.

StG. Diese Vorgehensweise wird vom Rekurrenten bestritten: Von einem

eigentlichen Kanzleifehler könne keine Rede sein.

Nach

§ 169 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen

Verfügungen und Entscheiden innert 5 Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von

Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Rechnungsfehler und Schreibversehen bestehen im Ausdruck, nicht hingegen in der

Willensbildung der entscheidenden Behörde. Der Kanzleifehler lässt sich

gegenüber dem inhaltlichen Fehler einer Verfügung grundsätzlich relativ leicht

erkennen. Weiteres Unterscheidungskriterium ist die Fehlerquelle und nicht die

Evidenz des Versehens (vgl. zum Ganzen: Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, N. 4 ff. zu Art. 150).

In

KSGE 2005 Nr. 11 hob das Steuergericht zu § 169 StG Folgendes hervor: „Liegt

hingegen kein Rechnungs- oder Schreibfehler, d.h. kein Kanzleifehler, vor, kann

auf die rechtskräftig erfolgte Verfügung nur unter erschwerten Bedingungen

zurückgekommen werden. In einem solchen Fall ist ein neues Verfahren - i.d.R.

ein Revisionsverfahren - anzustrengen; für den neuen Entscheid wird sowohl in tatsächlicher

wie in rechtlicher Hinsicht auf den Stand der Dinge abgestellt, wie er sich bei

der ersten Entscheidung prä-sentierte (vgl. zum Ganzen: Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Nr. 43, B I). Dabei sind innert bestimmter Frist

(Revisions-)Gründe, d.h. besonders schwerwiegende Fehler, geltend zu machen,

die die Aufhebung oder Abänderung bereits in formelle Rechtskraft erwachsener

Verfügungen ermöglichen. „Eine Revision zuungunsten Privater ist aber nur mit

grösster Zurückhaltung und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen

zuzulassen. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Postulat der Rechtssicherheit

demjenigen der Besteuerung vorgeht oder wenn die zu niedrige Veranlagung auf

Unachtsamkeit oder Irrtum der Behörde oder auf mangelhafte Organisation der

Veranlagungsverfahrens zurückzuführen ist. Keine Bedenken erweckt dagegen die

Änderung einer mangelhaften Veranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen, wenn

es sich um ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde handelt, das vom

Betroffenen ohne weiteres erkannt werden konnte (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 43, B.I. lit. e, mit Verweis

auf Archiv 55, S. 516).“

Wie

die Vorinstanz, insbesondere im Einspracheentscheid, selber hervorhebt, hat sie

mit der Berichtigung gleichzeitig einen Veranlagungsfehler behoben. Bereits im

Schreiben vom 19. September 2011 führt das Kantonale Steueramt aus, man habe

nicht nur einen Übertragungsfehler korrigiert, sondern zudem berücksichtigt,

dass gemäss Vereinbarung die Aktien zum Nennwert zurückgegeben werden müssten.

Der Rechtsvertreterin wurde mit gleicher Post eine erheblich überarbeitete

Bewertung der Aktien zugestellt.

3.

Mag

der Übertragungsfehler des Sachbearbeiters der Steuerbehörden, indem er vom

Berechnungsblatt irrtümlich den Ausschüttungsbetrag abgelesen und diesen für

die weitere Berechnung der Schenkungssteuer verwendet hat, noch einer

Berichtigung zugänglich sein, so sind es die weiteren Korrekturen der

Steuerbehörden nicht mehr.

Es

kann gleichfalls nicht gesagt werden, der Rekurrent resp. deren

Rechtsvertretung hätten den ursprünglichen Veranlagungsfehler ohne weiteres

erkennen können. Im Einspracheentscheid nahm die Vorinstanz nochmals bezüglich

der Wertschriftenbewertung und der Berechnung der Schenkungssteuer eine erhebliche

Änderung vor. Ohne Belang ist diesbezüglich, dass es sich bei der

Rechtsvertreterin um eine sehr erfahrene Wirtschaftsberaterin handelt. In den

verschiedenen Diskussionen um die Wertung der fraglichen

Kollektivgesellschaftsverträge war stets die eigentliche

Schenkungssteuerpflicht der umstrittene Punkt; die sich allenfalls daraus

ergebende Bewertung der Gesellschaftsanteile war nie dezidiertes Thema.

Insgesamt

betrachtet ist bei der ersten Veranlagung der Schenkungssteuer von einem Fehler

in der Willensbildung und nicht von einem reinen Rechnungsfehler und

Schreibversehen auszugehen. Im Lichte der Rechtssicherheit war die durch die Vorinstanz

am 21. Mai 2010 vorgenommene Berichtigung im Sinne von § 169 StG demgemäss

nicht zulässig. In diesem Punkt ist der Rekurs gutzuheissen.

4.

Wenn

auch der Rekurs schon aus diesem Grunde gutzuheissen ist, so rechtfertigt es

sich vorliegend dennoch auf die Frage des Schenkungstatbestands einzugehen; der

Rekurrent nimmt dazu auf ein Gutachten von Prof. F. vom … 2011 Bezug. In diesem

legt der Gutachter zusammengefasst dar, das Erfordernis eines Zuwendungswillens

sei bei der Schenkungssteuer nicht allgemein anerkannt. Die herrschende Lehre

und das Bundesgericht würden aber die Relevanz dieses Kriteriums hervorheben. Der

Gutachter verweist etwa auf das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren

2C_947/2010 vom 5. Mai 2011 bezüglich eines Urteils des Kantonalen

Steuergerichts. Darin habe das Bundesgericht sich zum Schenkungsbegriff des

solothurnischen Rechts geäussert und explizit auf die „zugrunde liegende

Schenkungsabsicht“ verwiesen.

Der

Gutachter verkennt hier den Kontext dieser Aussage. Das Bundesgericht hatte in

diesem Fall zu beurteilen, ob die dortigen Parteien zivilrechtlich betrachtet

eine Schenkung via ein simuliertes Darlehensgeschäft vorgenommen hatten. Zur

steuerrechtlichen Seite einer Schenkung, im Wesentlichen also zu den nach

solothurnischem Recht vorgegeben Kriterien dazu, hat sich das Bundesgericht

jedoch nicht geäussert. Wie nachfolgend aufgezeigt, weist das Kantonale

Steueramt zu Recht darauf hin, dass die Kantone frei sind, einen eigenen

steuerrechtlichen Schenkungsbegriff zu schaffen bzw. vom zivilrechtlichen

Begriff abzuweichen.

5.

Nach

§ 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter

Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende

Gegenleistung bereichert ist (vgl. etwa Richner

et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst

sind auch gemischte Schenkungen, als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen

die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigt.

Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung.

Zum

- hier umstrittenen - Schenkungswillen (animus donandi) hat das Bundesgericht

klar festgehalten, dass der kantonale Gesetzgeber bundesrechtlich nicht

verpflichtet sei, für die Besteuerung den (allenfalls modifizierten)

Schenkungsbegriff des Zivilrechts zum Ausgangspunkt zu nehmen. Den Kantonen sei

es unbenommen, mit der Besteuerung am objektiven Missverhältnis von Leistung

und Gegenleistung anzuknüpfen und sie nicht davon abhängig zu machen, dass ein

Schenkungswille vorliege. Eine derartige Steuer sei ausschliesslich eine

Rechtsverkehrssteuer, indem sie an die Übertragung eines Vermögensrechts

anknüpfe, und eine Bereicherungssteuer, weil Anlass zur Besteuerung dann

bestehe, wenn der Leistung keine entsprechende Gegenleistung gegenüberstehe.

Ein animus donandi sei nicht Voraussetzung der Besteuerung (Urteil des

Bundesgerichts 2P.144/1995 vom 20.10.1997; StR 1998, S. 677).

Wie

der vom Rekurrenten beigezogenen Gutachter selber erwähnt, wird in den

kantonalen Steuergesetzen der Schenkungsbegriff teilweise unterschiedlich

definiert. Es gibt Kantone, welche unentgeltliche Zuwendungen nur dann der

Schenkungssteuer unterwerfen, wenn ein Schenkungswille vorhanden ist. Daneben

gibt es aber auch Kantone, die auf den animus donandi als Kriterium des

Schenkungsbegriffs verzichten (StR 1998, S. 677).

§

233.

StG spricht in Zusammenhang mit der Schenkungssteuer explizit von

„Zuwen-dungen“ und nicht von „Schenkungen“. In seinem Grundsatzentscheid KSGE

1994.

Nr. 15 hat das Kantonale Steuergericht hieraus abgeleitet, dass auch

ohne ausdrücklich geäusserten animus donandi eine Schenkung im steuerrechtlichen

Sinne vorliegen könne, wenn ein offensichtliches Missverhältnis von Leistung

und Gegenleistung gegeben ist. An dieser Einschätzung hat sich nach wie vor

nichts geändert.

6.

Vorliegend

stützt sich die Vorinstanz zur Begründung des die Steuer auslösenden Moments

auf den ursprünglichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern D. und E. aus dem

Jahre 2000. Mit diesem Vertrag schlossen sich die beiden Gesellschafter der B.

auf unbestimmte Zeit zu einer nicht kaufmännischen Kollektivgesellschaft zusammen.

Laut Art. 2 des Vertrages ist es Zweck der Kollektivgesellschaft, die Aktien

der Gesellschaft an der vorgenannten Unternehmung zu halten und zu verwalten.

Nach Abschluss des Ge-schäftsjahres soll jedem Gesellschafter für seinen

Kapitalanteil ein Zins von 4% gutge-schrieben werden. Verbleibt nach Auszahlung

der Zinsen ein Gewinn, so beschliessen die Gesellschafter darüber, in welcher

Höhe er auszuschütten ist (Art. 7 Gesell-schaftsvertrag). Die Aufnahme neuer

Gesellschafter erfolgt einstimmig. In Absprache mit dem neuen Gesellschafter

legen die bisherigen Gesellschafter den Betrag fest, den der neue

Gesellschafter in die Gesellschaft einzubringen hat und der seinem Kapitalkonto

gutgeschrieben wird (Art. 12 Gesellschaftsvertrag). Wie die Vorinstanz in ihrer

Stellungnahme vom 14. Januar 2009 an die Rechtsvertreterin des Rekurrenten

richtig festhält, sieht dieser Vertrag keinen Maximalbetrag für Neueintretende

vor. Den bisherigen Gesellschaftern stand/steht es frei, von den neuen

Gesellschaftern den vollen Verkehrswert für die Beteiligungen an der der

Kollektivgesellschaft zugrundeliegenden Unternehmung einzufordern: Es ist

offensichtlich, dass die Verkehrswerte dieser Aktien höher liegen, als die

Nominalwerte. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2007, mit welchem der

Rekurrent beitrat, folgt letztlich dieser Regelung.

Dass

die Vorinstanz bei dieser Fragestellung von einer gemischten Schenkung ausgeht,

ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie eingangs aufgezeigt, ist

ein allfälliger Schenkungswille für die steuerliche Wertung nicht von

Bedeutung. Es reicht - wie hier - die Tatsache aus, dass die Gegenleistung der

eintretenden Gesellschafter unter dem Wert der erbrachten Leistung liegt. Wie

der ausgiebige Schriftenwechsel zwischen der heutigen Rechtsvertreterin des

Rekurrenten und den Steuerbehörden zeigt, war diese Frage - obwohl nicht

explizit in Bezug auf die absolute Höhe der Schenkung - seit Längerem ein

Thema. Wenn nun die Rechtsvertreterin einen Schenkungstatbestand verneint, so

muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die von den Gesellschaftern initiierte

Anpassung via den Vertrag gemäss Fassung vom … 2009 gegenteiligenfalls eben

gerade nicht vonnöten gewesen wäre (Schreiben Vertreterin vom … 2009 an das Kantonale

Steueramt). Hier verhält sich der Rekurrent widersprüchlich. Im Übrigen geht

selbst das Parteigutachten Prof. F. nicht per se von einem herkömmlichen

Mitarbeiterbeteiligungsmodell aus (Gutachten S. 6).

7.

Insgesamt

erweist sich der Rekurs als teilweise begründet; der Einspracheentscheid vom

24.

Februar 2012 sowie die diesem zugrunde liegende Veranlagung vom 21. Mai

2010.

sind aufzuheben. Folgelogisch ist festzustellen, dass die

Schenkungssteuerveranlagung vom 12. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

Steuergericht,

Urteil vom 22. April 2013