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Entscheid

SGNEB.2014.1

Handänderungssteuer

8. September 2014Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Mit Kaufvertrag

vom … 2013 erwarb die X. Holding AG von der Stiftung Y. 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien

an der Z. Holding AG (Immobilien-Holding) zu einem Preis von Fr. 1'011'906.77.

Mit dem Kauf wurden 64.73 % der Stimmrechte und damit die Mehrheitsbeteiligung

an der Z. Holding AG auf die X. Holding AG übertragen. Die Z. Holding AG ist

Alleinaktionärin der A. (Suisse) AG, die u.a. Eigentümerin der beiden

Grundstücke GB B. Nr. 001 und GB C. Nr. 0001 ist.

1.2 Mit Rechnung und

Veranlagungsverfügung Nr. 00000001 vom 21. Juni 2013 stellte das

Departementssekretariat des Finanzdepartements der X. Holding AG die Gebühren

und Auslagen in Rechnung und eröffnete ihr die Handänderungssteuer in der Höhe

von Fr. 304'040.--, berechnet zum Satz von 2,2 % auf einem Abgabewert von Fr.

13'820'000.--.

Gegen diese

Veranlagung der Handänderungssteuer erhob die X. Holding AG am 26. Juli 2013

Einsprache an das Steueramt des Kantons Solothurn. Sie beantragte, es sei als Bemessungsgrundlage

für die Handänderungssteuer nicht auf den vollen Verkehrswert, sondern

lediglich auf 15.5 % des Verkehrswertes der wirtschaftlich übertragenen

Grundstücke abzustellen, d.h. auf Fr. 2'142'100.--. Zur Begründung brachte sie

vor, die von ihr erworbene Mehrheitsbeteiligung vermittle ihr zwar 64.73 % und

damit die Mehrheit der Stimmrechte an der Z. Holding AG, die Beteiligung am

Aktienkapital betrage jedoch lediglich 15.5 %. Das Dividendenbezugsrecht sei

zudem auf Fr. 30'000.-- pro Jahr beschränkt. Aus diesem Grund rechtfertige es

sich, insbesondere im Lichte der Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie der

Gleichmässigkeit der Besteuerung, die Handänderungssteuer lediglich auf 15.5 %

des Verkehrswertes der übertragenen Grundstücke zu erheben.

Mit Verfügung vom 21.

November 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab. Das Steueramt brachte zur

Begründung vor, die Übertragung der Allein- oder Mehrheitsbeteiligung an einer

Immobiliengesellschaft unterliege der Handänderungssteuer. Steuerauslösend sei

stets die Übertragung der Mehrheit der Stimmrechte und nicht des vertretenen Kapitals,

da nur die Stimmenmehrheit die Kontrolle über die Willensbildung der

Gesellschaft und damit die Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke

zu vermitteln vermöge. Auf den vollen Verkehrswert sei auch abzustellen, wenn

nicht eine Allein-, sondern lediglich eine Mehrheitsbeteiligung übertragen

werde. Das Steueramt führte weiter aus, die Einsprecherin verkenne, dass im

vorliegenden Fall eine "vollwertige" Übertragung der wirtschaftlichen

Verfügungsgewalt stattgefunden habe. Mit dem Kauf der 60'000

Vorzugs-Stimmrechtsaktien sei zwar eine Kapitalbeteiligung von lediglich 15.5

%, jedoch ein damit verbundenes Stimmrecht von 64.73 % und somit die Kontrolle

über die Z. Holding AG erworben worden. Mit dem Erwerb der Kontrolle sei auch

die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke der Z.

Holding AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften auf die Einsprecherin übergegangen.

Zudem sei die Handänderungssteuer eine Rechtsverkehrssteuer, die auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen keine Rücksicht nehme. Die Motive einer

Handänderung seien für die Besteuerung irrelevant.

2. Gegen den

Einspracheentscheid des Steueramts liess die X. Holding AG (im Fol-genden:

Rekurrentin) mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 Rekurs an das Kantonale

Steuergericht erheben. Sie beantragt, die Verfügung des Steueramtes des Kantons

Solothurn sei aufzuheben. Als Bemessungsgrundlage für die Handänderungsteuer

sei auf 15.5 % des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften abzustellen, d.h.

Fr. 2'142'100.--, und entsprechend sei der geschuldete Steuerbetrag auf Fr.

47'126.-- festzusetzen. Zudem sei das Steueramt anzuweisen, der Rekurrentin die

zu viel bezahlten Steuern samt Zins zurückzuerstatten.

Die Rekurrentin macht

geltend, der Einspracheentscheid verstosse gegen die verfas-sungsmässigen

Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) sowie der Gleichmässigkeit der

Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV). Zudem führe die vom Steueramt angewandte

Praxis "in Anbetracht der wohl einzigartigen sachverhaltsmässigen

Besonderheiten" zu einer Steuerbelastung, die das verfassungsmässige Recht

auf eine verhältnismässige Besteuerung (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 127 Abs. 2

BV) verletze und zu einem stossenden Ergebnis führe. Die Rekurrentin führt dazu

im Einzelnen aus, dass das Steueramt in Fällen der Änderung im Personenbestand

von Gesamthandverhältnissen, die ebenfalls eine steuerbare Handänderung

darstellten, den Begriff Verkehrswert anders auslege als im Falle der

wirtschaftlichen Handänderung. In diesen Fällen werde - in Anlehnung an BGE 87

I 342 - lediglich "quotal entsprechend der übertragenen Kapitalquote"

abgerechnet und damit nur auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswertes

abgestellt. Diese Praxis müsse auch für die wirtschaftliche Handänderung von

Immobiliengesellschaften gelten. Die Rekurrentin führt sodann aus, die vom

Steueramt angewandte Methode führe im vorliegenden Fall im Ergebnis sowohl

absolut wie auch im Vergleich zu anderen Fällen zu einer unverhältnismässig

hohen Steuerbelastung. Konkret führe die kritisierte Praxis zu einer

"effektiven Belastung des bezahlten Kaufpreises mit der

Handänderungssteuer von 150.39 %", was den Rahmen einer verhältnismässigen

Besteuerung deutlich sprenge.

Mit Vernehmlassung

vom 11. Februar 2014 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn die

Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verweist in erster Linie auf seine Ausführungen

im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führt es aus, dass die

Re-kurrentin am 28. Februar 2013 nicht nur die 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien

der Z. Holding AG, sondern auch die übrigen 32'700 (Stamm-)Aktien zum Preis von

Fr. 129'062'765.60 erworben habe. Mittels dieser beider Transaktionen sei die

Rekurrentin zur Alleinaktionärin der Z. Holding geworden. Anschliessend habe

die Rekurrentin mit Fusionsvertrag vom … 2013 die Aktiven und Passiven der Z.

Holding AG übernommen. Das Steueramt bestreitet sodann das Vorliegen einer

rechtsungleichen Behandlung. Durch den Erwerb der Stimmenmehrheit habe die

Rekurrentin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die beiden Grundstücke

erhalten und damit die Handände-rungssteuerpflicht ausgelöst. Da die

Rekurrentin über die ganzen Grundstücke und nicht bloss einen Teil davon

verfügen könne, rechtfertige es sich, als Bemessungsgrundlage den Verkehrswert

der ganzen Grundstücke zu nehmen und nicht bloss einen Teil davon. Entscheidend

sei, dass die Rekurrentin mit 64.73 % über die Stimmenmehrheit verfüge und

damit die Gesellschaft beherrschen könne. Die Übertragung der Mehrheitsbeteiligung

an einer Immobiliengesellschaft unterscheide sich rechtlich wie tatsächlich

klar von der Änderung im Personenbestand eines Gesamthandverhältnisses, weshalb

eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht nur gerechtfertigt, sondern

geradezu geboten sei. Das Steueramt verneint auch eine unverhältnismässige

Besteuerung, da nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert der übertragenen

Grundstücke für die Bemessung der Handänderungssteuer Grundlage bilde. Im

Übrigen habe der Kaufpreis für die Vorzugs-Stimmrechtsaktien weit unter der

anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG gelegen. Zudem habe die

Rekurrentin letztlich sämtliche Stimmrechtsaktien der Z. Holding AG erworben,

weshalb eine steuerbare Handänderung selbst dann vorliege, wenn mehrere Minderheitsbeteiligungen

mit dem Zweck übertragen werden, die Mehrheit der Aktien einer Gesellschaft zu

erreichen.

Mit Replik vom 5.

März 2014 hielt die Rekurrentin an den gestellten Anträgen und den gemachten

Ausführungen vollumfänglich fest. Sie führt zusätzlich noch aus, dass der

Kanton Solothurn der einzige Kanton sei, der für die Bemessungsgrundlage nicht

primär auf den Kaufpreis, sondern unbesehen der konkreten Umstände immer auf

den Verkehrswert abstelle. Zudem sei die Solothurner Praxis in der Lehre nicht

unumstritten. Schliesslich stellt die Rekurrentin in Abrede, dass es sich beim

Kaufpreis für die Stimmrechtsaktien um einen Vorzugspreis gehandelt habe.

Erwägungen

2.1

Der

solothurnischen Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken

(§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden

wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht

(§ 206 Abs. 1 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis der

damaligen kantonalen Rekurskommission in Steuersachen (heute: Kantonales

Steuergericht) in das Gesetz übernehmen. Eine wirtschaftliche Handänderung ist

praxisgemäss immer dann anzunehmen, wenn einer Drittperson ermöglicht wird,

über ein Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein

zivilrechtlich betrachtet nicht Eigentümerin geworden ist (KSGE 2007 Nr. 11 E.

3; 2005 Nr. 10 E. 1; 2003 Nr. 1 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3;

Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.1 und 2.2; vgl.

auch Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in:

Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321 ff.; Thomas A. Müller,

Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der

Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn

2013, S. 441).

2.2

Ausdrücklich

erwähnt wird in § 206 Abs. 1 lit. d StG als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung

die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Es ist zwischen

den Parteien unbestritten, dass der am 28. Februar 2013 erfolgte Kauf der

60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien durch die Rekurrentin grundsätzlich die

Handänderungssteuerpflicht ausgelöst hat. Umstritten ist im vorliegenden Fall

jedoch die konkrete Bemessungsgrundlage.

2.3

Massgebend für

die Bemessung der Handänderungssteuer ist gemäss § 210 StG der Verkehrswert der

übertragenen Liegenschaft. Die Rekurrentin vertritt in Bezug auf die Bemessungsgrundlage

die Auffassung, es sei nicht auf den vollen Verkehrswert (Fr. 13'820'000.--)

der wirtschaftlich übertragenen Grundstücke abzustellen, sondern lediglich auf

15.5

% (entsprechend der Kapitalbeteiligung) der Verkehrswertsumme (Fr.

2'142'100.--). Das Steueramt macht dagegen geltend, die Handänderungssteuer sei

auf dem vollen Verkehrswert der beiden Grundstücke zu erheben, da eine

"vollwertige" Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt

stattgefunden habe.

3.

Das Steuergericht

hat sich in einem publizierten Grundsatzentscheid vom 5. Mai 2008 ausführlich

zur Problematik geäussert (KSGE 2008 Nr. 11 E. 4):

„a) Nach dem

Wortlaut der Bestimmung von § 210 StG ist auf den Verkehrswert „des Grundstückes“

abzustellen. Das heisst, auf den Wert, den das Grundstück im Moment des Verkaufs

auf dem Markt erzielen würde.

„Das

Grundstück“ ist definiert in § 205 Abs. 2 StG, und zwar primär als Grundstück

im sachenrechtlichen Sinn von Art. 655 ZGB (lit. a). Grundstücke sind nach der

Definition von Art. 655 ZGB die Liegenschaften, die in das Grundbuch

aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke und die

Miteigentumsanteile an Grundstücken. Daneben gelten auch Rechtsameanteile nach

kantonalem Recht als Grundstücke (§ 205 Abs. 2 lit. b), zudem feste Bauten auf

fremdem Boden (lit. c). Diesen Grundstücken gleichgestellt werden

Grundstücksanteile (§ 205 Abs. 3 StG).

Als

„Grundstück“ kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung also nur die Liegenschaft

in Frage, welche die Hand geändert hat, sei dies nun durch ein direktes

Veräusserungsgeschäft oder durch den Verkauf der Beteiligungsrechte, in welchem

diese Liegenschaft quasi verkörpert ist.

b) Auch eine

systematische Auslegung führt zu demselben Ergebnis. Die Tatbestände nach § 206

Abs. 1 StG sind in erster Linie direkte Veräusserungsgeschäfte, nämlich Kauf,

Tausch und Schenkung (lit. a), daneben indirekte Veräusserungsgeschäfte wie die

Übertragung eines Kauf- oder Rückkaufrechts an Grundstücken sowie der Verzicht

auf deren Ausübung zugunsten eines Dritten, welche rechtlich direkt

durchsetzbar sind (lit. b), ferner der Eintritt eines Dritten in den

Kaufvertrag (lit. c). Weil nach dem kantonalen Recht die wirtschaftliche

Veränderung der Verfügungsgewalt entscheidend ist, sind auch indirekte

Handänderungen wie eben die Veräusserung der Aktienmehrheit an einer Immobiliengesellschaft

(lit. d) steuerpflichtig. In jedem dieser Fälle geht es aber immer um eine

ganze Liegenschaft im Sinne von Art. 655 ZGB, nicht um einen blossen Teil

davon.

c) Durch die

Tatbestände der wirtschaftlichen Handänderung soll sichergestellt werden, dass

die Rechtsverkehrssteuer nicht mit Rechtsgeschäften umgangen werden kann, die

wirtschaftlich einer zivilrechtlichen Eigentumsübertragung gleichkommen, also

ebenfalls dem (wirtschaftlichen) Erwerber erlauben, über das Grundstück wie ein

zivilrechtlicher Eigentümer zu verfügen und seinen Wert nutzbar zu machen.

Weshalb bei diesen Geschäften nicht die gleiche Bemessungsgrundlage gelten

sollte, wie bei zivilrechtlichen Übertragungen, nämlich der Verkehrswert des

(wirtschaftlich) übertragenen Grundstückes, ist nicht ersichtlich. Besteuert

wird ja nicht die Aktienübertragung, sondern die wirtschaftliche Veräusserung

des Grundstücks. Dabei kann es nicht auf den Anteil der Aktienübertragung und

dessen Wert ankommen, sondern einzig darauf, ob durch die Übertragung eines

Aktienpakets, oder im Extremfall einer einzigen Aktie, die wirtschaftliche

Verfügungsmacht von einem alten Aktieninhaber auf einen neuen übertragen wird,

so dass der neue Inhaber in der Lage ist, als Mehrheitsaktionär wirtschaftlich

über das Grundstück zu verfügen. Auch nach dem Sinn der Vorschrift von § 210

StG kommt es also entscheidend auf den Verkehrswert des Grundstücks an, nicht

auf den Wert der übertragenen Beteiligungsrechte.

d) Die

Auffassung der Rekurrentin hätte zur Folge, dass entweder ein Teil des

Grund-stückwerts, der in einer Immobilien-AG verkörpert ist, im Extremfall 49.9

Prozent, überhaupt nie als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer

unterläge, oder dass jeder Aktienverkauf bei einer Immobiliengesellschaft der

Steuer unterstellt werden müsste, was schon praktisch nicht durchführbar wäre,

da die Publizität fehlte.

Der Anteil

des verkauften Aktienpaketes und sein Preis oder der darin theoretisch anteilsmässig

verkörperte Grundstückswert spielt also für die Bemessung der Handänderungssteuer

keine Rolle (…).

e) Von einer

systematischen Benachteiligung der Erwerber von Anteilen an einer Immobilen-AG

kann keine Rede sein. Besteuert wird nur, wenn die wirtschaftliche

Verfügungsmacht übertragen wird, also der Erwerber neu über eine Aktienmehrheit

verfügt. Bemessungsgrundlage ist dieselbe wie bei allen andern

Grundstücksübertragungen, nämlich der Verkehrswert der Liegenschaft. Wenn bei

einer Übertragung von (bloss) 55 Prozent der Aktien einer

Immobiliengesellschaft der Grundstückswert nur zu 55 Prozent als Bemessungsgrundlage

diente, käme das einer ungerechtfertigten Bevorzugung des wirtschaftlichen

Erwerbers einer Immobilie gleich, die im Gesetz keine Stütze findet (...).“

4.

Entgegen der

Ansicht der Rekurrentin ist an dieser bewährten Praxis des Steuergerichts

festzuhalten, da sie weder zu einer ungleichen Behandlung noch zu einer

unverhältnismässigen Besteuerung führt.

4.1

Praxisgemäss wird

die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch

die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie

durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV); danach sind Steuerpflichtige in

gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern (BGE 136 I 49 E.

5.2

S. 59 f.). Der Gesetzgeber hat aber auch im Abgaberecht innerhalb der

Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Rechtsgleichheit

ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in

jeder Hinsicht einem bestimmten wirtschaftlichen, juristischen oder

finanzwissenschaftlichen System folgen (BGE 126 I 76 E. 2a S. 78). Hinzu kommt,

dass im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und

Pauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig ist.

Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die

gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren

Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen

führt (BGE 133 II 305 E. 5.1 S. 309 f.; vgl. zur Rechtsgleichheit auch: Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, VB zu DBG Rz. 50 ff.).

4.2

Die Rekurrentin

will hier eine rechtsungleiche Behandlung darin erblicken, dass das Steueramt

in Fällen von § 206 Abs. 2 StG (Änderung im Personenbestand von

Gesamt-handverhältnissen) - in Anlehnung an BGE 87 I 342 - für die Bemessung

der Handänderungssteuer jeweils auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswertes

der im Gesamtvermögen gehaltenen Immobilien abstelle. Damit verkennt die

Rekurrentin, dass es vorliegend schon am Kriterium der "gleichen

wirtschaftlichen Verhältnisse" mangelt. Wenn ein Gesamthänder im Sinne von

§ 206 Abs. 2 StG seinen Eigentumsanteil übertragen will, ist dazu die Zustimmung

der anderen Gesamthänder erforderlich. Dabei ändert nur ein bestimmter Anteil

an einem Grundstück die Hand. Anders verhält es sich bei der Übertragung der

Stimmenmehrheit an einer Immobiliengesellschaft; es wird nicht bloss ein Anteil

an den Gesellschaftsgrundstücken übertragen, sondern mit der Stimmenmehrheit

kann der Aktionär wirtschaftlich vollständig über die Gesellschaftsgrundstücke

verfügen.

Im vorliegenden Fall

ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit Kaufvertrag vom … 2013 die

Mehrheitsbeteiligung (64.73 % der Stimmrechte) an der Z. Holding AG erworben

hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass durch den

Erwerb der Stimmenmehrheit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke

auf die Rekurrentin übergegangen ist, was die Handänderungssteuer auslöst. Nach

dem Gesagten ist es dabei nicht entscheidend, dass die Rekurrentin lediglich

eine Kapitalbeteiligung von 15.5 % erworben hat. Mit der Mehrheit der

Stimmrechtsaktien ist auch die Kontrolle über die Z. Holding AG und damit die

wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Grundstücke der Gesellschaft auf die

Rekurrentin übergegangen.

4.3

Die dargestellte

langjährige Praxis (vgl. auch Müller,

a.a.O., S. 443, Fn. 20 mit Hinweis auf Urteil SGNEB.2009.2 vom 18. Januar 2010

E. 3; Monteil, a.a.O., S. 343) verstösst damit weder gegen den Grundsatz der

Gleichbehandlung noch denjenigen der Gleichmässigkeit der Besteuerung. Der von

der Rekurrentin herangezogene BGE 87 I 342, der sich im Übrigen noch auf das am

1.

Januar 1986 aufgehobene Gesetz vom 23. Februar 1919 betreffend den Bezug von

Handänderungsgebühren an Liegenschaften (vgl. § 259 lit. b StG) stützt, betrifft

die Berechnung der Handänderungssteuer bei Änderungen im Bestande der Gesamthänder

(hier: Austritt aus einer Kollektivgesellschaft), weshalb daraus keine Schlüsse

für die hier vorliegende Konstellation einer Übertragung von

Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften gezogen werden können.

4.4

Schliesslich

macht die Rekurrentin eine Unverhältnismässigkeit der Besteuerung geltend, da

die kritisierte Praxis zu einer "effektiven Belastung des bezahlten

Kaufpreises mit der Handänderungssteuer von 150.39 %" führe, was den

Rahmen einer verhältnismässigen Besteuerung deutlich sprenge. Die von den

Steuerbehörden angewandte Praxis führe zu einer "unverhältnismässig hohen

Steuerbelastung". Diese Rüge deckt sich teilweise mit der Rüge der

Verletzung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der

Besteuerung (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb grundsätzlich auf diese Erwägungen

verwiesen werden kann.

Soweit - zumindest

sinngemäss - der Vorwurf der konfiskatorischen Besteuerung erhoben wird, ist

nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesgericht aufgestellten, strengen

Bedingungen für eine konfiskatorische Besteuerung (vgl. KSGE 2003 Nr. 2; Richner

et al., a.a.O., VB zu DBG Rz. 76 ff.) gegeben sein sollen.

Aus der von der

Rekurrentin eingereichten Gegenüberstellung der Ergebnisse mit diversen

Berechnungsmethoden vermag diese sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Wie

die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, verkennt die Rekurrentin, dass nicht

der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert der Grundstücke, an denen die

wirtschaftliche Verfügungsgewalt übergegangen ist, Bemessungsgrundlage für die

Handänderungssteuer bildet. Die Zahlenbeispiele basieren sodann auf dem im

Aktienkaufvertrag vereinbarten Kaufpreis, der jedoch offensichtlich unter der

anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG lag.

Sodann vermag auch

der blosse Hinweis, wonach der Kanton Solothurn der einzige Kanton sei, welcher

für die Bemessungsgrundlage nicht auf den Kaufpreis, sondern auf den Verkehrswert

abstelle, nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Praxis verfassungs- oder bundesrechtswidrig

sein soll. Daran ändert auch das von der Rekurrentin angeführte und inzwischen

über 30-jährige Zitat von Monteil (a.a.O., S. 344) nichts, das von der seither

ergangenen Praxis überholt worden ist.

Insgesamt liegt damit

weder eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 oder Art. 8 noch von Art. 127 Abs. 2 BV

vor.

Steuergericht, Urteil vom 8. September 2014 (SGNEB.2014.1)