SGNEB.2014.1
Handänderungssteuer
8. September 2014Deutsch15 min
Source so.ch
KSGE 2014 Nr. 20
StG § 206 Abs. 1 lit. d, §
210. Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Bemessung.
Handänderungssteuerpflicht
bei Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Massgebend
für die Bemessung der Handänderungssteuer ist der Verkehrswert der übertragenen
Liegenschaft. Bestätigung der diesbezüglichen Praxis des Steuergerichts; diese
führt weder zu einer ungleichen Behandlung noch zu einer unverhältnismässigen Besteuerung.
Sachverhalt
1.1 Mit Kaufvertrag
vom … 2013 erwarb die X. Holding AG von der Stiftung Y. 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien
an der Z. Holding AG (Immobilien-Holding) zu einem Preis von Fr. 1'011'906.77.
Mit dem Kauf wurden 64.73 % der Stimmrechte und damit die Mehrheitsbeteiligung
an der Z. Holding AG auf die X. Holding AG übertragen. Die Z. Holding AG ist
Alleinaktionärin der A. (Suisse) AG, die u.a. Eigentümerin der beiden
Grundstücke GB B. Nr. 001 und GB C. Nr. 0001 ist.
1.2 Mit Rechnung und
Veranlagungsverfügung Nr. 00000001 vom 21. Juni 2013 stellte das
Departementssekretariat des Finanzdepartements der X. Holding AG die Gebühren
und Auslagen in Rechnung und eröffnete ihr die Handänderungssteuer in der Höhe
von Fr. 304'040.--, berechnet zum Satz von 2,2 % auf einem Abgabewert von Fr.
13'820'000.--.
Gegen diese
Veranlagung der Handänderungssteuer erhob die X. Holding AG am 26. Juli 2013
Einsprache an das Steueramt des Kantons Solothurn. Sie beantragte, es sei als Bemessungsgrundlage
für die Handänderungssteuer nicht auf den vollen Verkehrswert, sondern
lediglich auf 15.5 % des Verkehrswertes der wirtschaftlich übertragenen
Grundstücke abzustellen, d.h. auf Fr. 2'142'100.--. Zur Begründung brachte sie
vor, die von ihr erworbene Mehrheitsbeteiligung vermittle ihr zwar 64.73 % und
damit die Mehrheit der Stimmrechte an der Z. Holding AG, die Beteiligung am
Aktienkapital betrage jedoch lediglich 15.5 %. Das Dividendenbezugsrecht sei
zudem auf Fr. 30'000.-- pro Jahr beschränkt. Aus diesem Grund rechtfertige es
sich, insbesondere im Lichte der Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie der
Gleichmässigkeit der Besteuerung, die Handänderungssteuer lediglich auf 15.5 %
des Verkehrswertes der übertragenen Grundstücke zu erheben.
Mit Verfügung vom 21.
November 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab. Das Steueramt brachte zur
Begründung vor, die Übertragung der Allein- oder Mehrheitsbeteiligung an einer
Immobiliengesellschaft unterliege der Handänderungssteuer. Steuerauslösend sei
stets die Übertragung der Mehrheit der Stimmrechte und nicht des vertretenen Kapitals,
da nur die Stimmenmehrheit die Kontrolle über die Willensbildung der
Gesellschaft und damit die Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke
zu vermitteln vermöge. Auf den vollen Verkehrswert sei auch abzustellen, wenn
nicht eine Allein-, sondern lediglich eine Mehrheitsbeteiligung übertragen
werde. Das Steueramt führte weiter aus, die Einsprecherin verkenne, dass im
vorliegenden Fall eine "vollwertige" Übertragung der wirtschaftlichen
Verfügungsgewalt stattgefunden habe. Mit dem Kauf der 60'000
Vorzugs-Stimmrechtsaktien sei zwar eine Kapitalbeteiligung von lediglich 15.5
%, jedoch ein damit verbundenes Stimmrecht von 64.73 % und somit die Kontrolle
über die Z. Holding AG erworben worden. Mit dem Erwerb der Kontrolle sei auch
die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke der Z.
Holding AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften auf die Einsprecherin übergegangen.
Zudem sei die Handänderungssteuer eine Rechtsverkehrssteuer, die auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen keine Rücksicht nehme. Die Motive einer
Handänderung seien für die Besteuerung irrelevant.
2. Gegen den
Einspracheentscheid des Steueramts liess die X. Holding AG (im Fol-genden:
Rekurrentin) mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 Rekurs an das Kantonale
Steuergericht erheben. Sie beantragt, die Verfügung des Steueramtes des Kantons
Solothurn sei aufzuheben. Als Bemessungsgrundlage für die Handänderungsteuer
sei auf 15.5 % des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften abzustellen, d.h.
Fr. 2'142'100.--, und entsprechend sei der geschuldete Steuerbetrag auf Fr.
47'126.-- festzusetzen. Zudem sei das Steueramt anzuweisen, der Rekurrentin die
zu viel bezahlten Steuern samt Zins zurückzuerstatten.
Die Rekurrentin macht
geltend, der Einspracheentscheid verstosse gegen die verfas-sungsmässigen
Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) sowie der Gleichmässigkeit der
Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV). Zudem führe die vom Steueramt angewandte
Praxis "in Anbetracht der wohl einzigartigen sachverhaltsmässigen
Besonderheiten" zu einer Steuerbelastung, die das verfassungsmässige Recht
auf eine verhältnismässige Besteuerung (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 127 Abs. 2
BV) verletze und zu einem stossenden Ergebnis führe. Die Rekurrentin führt dazu
im Einzelnen aus, dass das Steueramt in Fällen der Änderung im Personenbestand
von Gesamthandverhältnissen, die ebenfalls eine steuerbare Handänderung
darstellten, den Begriff Verkehrswert anders auslege als im Falle der
wirtschaftlichen Handänderung. In diesen Fällen werde - in Anlehnung an BGE 87
I 342 - lediglich "quotal entsprechend der übertragenen Kapitalquote"
abgerechnet und damit nur auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswertes
abgestellt. Diese Praxis müsse auch für die wirtschaftliche Handänderung von
Immobiliengesellschaften gelten. Die Rekurrentin führt sodann aus, die vom
Steueramt angewandte Methode führe im vorliegenden Fall im Ergebnis sowohl
absolut wie auch im Vergleich zu anderen Fällen zu einer unverhältnismässig
hohen Steuerbelastung. Konkret führe die kritisierte Praxis zu einer
"effektiven Belastung des bezahlten Kaufpreises mit der
Handänderungssteuer von 150.39 %", was den Rahmen einer verhältnismässigen
Besteuerung deutlich sprenge.
Mit Vernehmlassung
vom 11. Februar 2014 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn die
Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verweist in erster Linie auf seine Ausführungen
im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führt es aus, dass die
Re-kurrentin am 28. Februar 2013 nicht nur die 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien
der Z. Holding AG, sondern auch die übrigen 32'700 (Stamm-)Aktien zum Preis von
Fr. 129'062'765.60 erworben habe. Mittels dieser beider Transaktionen sei die
Rekurrentin zur Alleinaktionärin der Z. Holding geworden. Anschliessend habe
die Rekurrentin mit Fusionsvertrag vom … 2013 die Aktiven und Passiven der Z.
Holding AG übernommen. Das Steueramt bestreitet sodann das Vorliegen einer
rechtsungleichen Behandlung. Durch den Erwerb der Stimmenmehrheit habe die
Rekurrentin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die beiden Grundstücke
erhalten und damit die Handände-rungssteuerpflicht ausgelöst. Da die
Rekurrentin über die ganzen Grundstücke und nicht bloss einen Teil davon
verfügen könne, rechtfertige es sich, als Bemessungsgrundlage den Verkehrswert
der ganzen Grundstücke zu nehmen und nicht bloss einen Teil davon. Entscheidend
sei, dass die Rekurrentin mit 64.73 % über die Stimmenmehrheit verfüge und
damit die Gesellschaft beherrschen könne. Die Übertragung der Mehrheitsbeteiligung
an einer Immobiliengesellschaft unterscheide sich rechtlich wie tatsächlich
klar von der Änderung im Personenbestand eines Gesamthandverhältnisses, weshalb
eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht nur gerechtfertigt, sondern
geradezu geboten sei. Das Steueramt verneint auch eine unverhältnismässige
Besteuerung, da nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert der übertragenen
Grundstücke für die Bemessung der Handänderungssteuer Grundlage bilde. Im
Übrigen habe der Kaufpreis für die Vorzugs-Stimmrechtsaktien weit unter der
anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG gelegen. Zudem habe die
Rekurrentin letztlich sämtliche Stimmrechtsaktien der Z. Holding AG erworben,
weshalb eine steuerbare Handänderung selbst dann vorliege, wenn mehrere Minderheitsbeteiligungen
mit dem Zweck übertragen werden, die Mehrheit der Aktien einer Gesellschaft zu
erreichen.
Mit Replik vom 5.
März 2014 hielt die Rekurrentin an den gestellten Anträgen und den gemachten
Ausführungen vollumfänglich fest. Sie führt zusätzlich noch aus, dass der
Kanton Solothurn der einzige Kanton sei, der für die Bemessungsgrundlage nicht
primär auf den Kaufpreis, sondern unbesehen der konkreten Umstände immer auf
den Verkehrswert abstelle. Zudem sei die Solothurner Praxis in der Lehre nicht
unumstritten. Schliesslich stellt die Rekurrentin in Abrede, dass es sich beim
Kaufpreis für die Stimmrechtsaktien um einen Vorzugspreis gehandelt habe.
Erwägungen
2.1
Der
solothurnischen Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken
(§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden
wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht
(§ 206 Abs. 1 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis der
damaligen kantonalen Rekurskommission in Steuersachen (heute: Kantonales
Steuergericht) in das Gesetz übernehmen. Eine wirtschaftliche Handänderung ist
praxisgemäss immer dann anzunehmen, wenn einer Drittperson ermöglicht wird,
über ein Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein
zivilrechtlich betrachtet nicht Eigentümerin geworden ist (KSGE 2007 Nr. 11 E.
3; 2005 Nr. 10 E. 1; 2003 Nr. 1 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.1 und 2.2; vgl.
auch Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in:
Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321 ff.; Thomas A. Müller,
Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der
Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn
2013, S. 441).
2.2
Ausdrücklich
erwähnt wird in § 206 Abs. 1 lit. d StG als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung
die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Es ist zwischen
den Parteien unbestritten, dass der am 28. Februar 2013 erfolgte Kauf der
60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien durch die Rekurrentin grundsätzlich die
Handänderungssteuerpflicht ausgelöst hat. Umstritten ist im vorliegenden Fall
jedoch die konkrete Bemessungsgrundlage.
2.3
Massgebend für
die Bemessung der Handänderungssteuer ist gemäss § 210 StG der Verkehrswert der
übertragenen Liegenschaft. Die Rekurrentin vertritt in Bezug auf die Bemessungsgrundlage
die Auffassung, es sei nicht auf den vollen Verkehrswert (Fr. 13'820'000.--)
der wirtschaftlich übertragenen Grundstücke abzustellen, sondern lediglich auf
15.5
% (entsprechend der Kapitalbeteiligung) der Verkehrswertsumme (Fr.
2'142'100.--). Das Steueramt macht dagegen geltend, die Handänderungssteuer sei
auf dem vollen Verkehrswert der beiden Grundstücke zu erheben, da eine
"vollwertige" Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt
stattgefunden habe.
3.
Das Steuergericht
hat sich in einem publizierten Grundsatzentscheid vom 5. Mai 2008 ausführlich
zur Problematik geäussert (KSGE 2008 Nr. 11 E. 4):
„a) Nach dem
Wortlaut der Bestimmung von § 210 StG ist auf den Verkehrswert „des Grundstückes“
abzustellen. Das heisst, auf den Wert, den das Grundstück im Moment des Verkaufs
auf dem Markt erzielen würde.
„Das
Grundstück“ ist definiert in § 205 Abs. 2 StG, und zwar primär als Grundstück
im sachenrechtlichen Sinn von Art. 655 ZGB (lit. a). Grundstücke sind nach der
Definition von Art. 655 ZGB die Liegenschaften, die in das Grundbuch
aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke und die
Miteigentumsanteile an Grundstücken. Daneben gelten auch Rechtsameanteile nach
kantonalem Recht als Grundstücke (§ 205 Abs. 2 lit. b), zudem feste Bauten auf
fremdem Boden (lit. c). Diesen Grundstücken gleichgestellt werden
Grundstücksanteile (§ 205 Abs. 3 StG).
Als
„Grundstück“ kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung also nur die Liegenschaft
in Frage, welche die Hand geändert hat, sei dies nun durch ein direktes
Veräusserungsgeschäft oder durch den Verkauf der Beteiligungsrechte, in welchem
diese Liegenschaft quasi verkörpert ist.
b) Auch eine
systematische Auslegung führt zu demselben Ergebnis. Die Tatbestände nach § 206
Abs. 1 StG sind in erster Linie direkte Veräusserungsgeschäfte, nämlich Kauf,
Tausch und Schenkung (lit. a), daneben indirekte Veräusserungsgeschäfte wie die
Übertragung eines Kauf- oder Rückkaufrechts an Grundstücken sowie der Verzicht
auf deren Ausübung zugunsten eines Dritten, welche rechtlich direkt
durchsetzbar sind (lit. b), ferner der Eintritt eines Dritten in den
Kaufvertrag (lit. c). Weil nach dem kantonalen Recht die wirtschaftliche
Veränderung der Verfügungsgewalt entscheidend ist, sind auch indirekte
Handänderungen wie eben die Veräusserung der Aktienmehrheit an einer Immobiliengesellschaft
(lit. d) steuerpflichtig. In jedem dieser Fälle geht es aber immer um eine
ganze Liegenschaft im Sinne von Art. 655 ZGB, nicht um einen blossen Teil
davon.
c) Durch die
Tatbestände der wirtschaftlichen Handänderung soll sichergestellt werden, dass
die Rechtsverkehrssteuer nicht mit Rechtsgeschäften umgangen werden kann, die
wirtschaftlich einer zivilrechtlichen Eigentumsübertragung gleichkommen, also
ebenfalls dem (wirtschaftlichen) Erwerber erlauben, über das Grundstück wie ein
zivilrechtlicher Eigentümer zu verfügen und seinen Wert nutzbar zu machen.
Weshalb bei diesen Geschäften nicht die gleiche Bemessungsgrundlage gelten
sollte, wie bei zivilrechtlichen Übertragungen, nämlich der Verkehrswert des
(wirtschaftlich) übertragenen Grundstückes, ist nicht ersichtlich. Besteuert
wird ja nicht die Aktienübertragung, sondern die wirtschaftliche Veräusserung
des Grundstücks. Dabei kann es nicht auf den Anteil der Aktienübertragung und
dessen Wert ankommen, sondern einzig darauf, ob durch die Übertragung eines
Aktienpakets, oder im Extremfall einer einzigen Aktie, die wirtschaftliche
Verfügungsmacht von einem alten Aktieninhaber auf einen neuen übertragen wird,
so dass der neue Inhaber in der Lage ist, als Mehrheitsaktionär wirtschaftlich
über das Grundstück zu verfügen. Auch nach dem Sinn der Vorschrift von § 210
StG kommt es also entscheidend auf den Verkehrswert des Grundstücks an, nicht
auf den Wert der übertragenen Beteiligungsrechte.
d) Die
Auffassung der Rekurrentin hätte zur Folge, dass entweder ein Teil des
Grund-stückwerts, der in einer Immobilien-AG verkörpert ist, im Extremfall 49.9
Prozent, überhaupt nie als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer
unterläge, oder dass jeder Aktienverkauf bei einer Immobiliengesellschaft der
Steuer unterstellt werden müsste, was schon praktisch nicht durchführbar wäre,
da die Publizität fehlte.
Der Anteil
des verkauften Aktienpaketes und sein Preis oder der darin theoretisch anteilsmässig
verkörperte Grundstückswert spielt also für die Bemessung der Handänderungssteuer
keine Rolle (…).
e) Von einer
systematischen Benachteiligung der Erwerber von Anteilen an einer Immobilen-AG
kann keine Rede sein. Besteuert wird nur, wenn die wirtschaftliche
Verfügungsmacht übertragen wird, also der Erwerber neu über eine Aktienmehrheit
verfügt. Bemessungsgrundlage ist dieselbe wie bei allen andern
Grundstücksübertragungen, nämlich der Verkehrswert der Liegenschaft. Wenn bei
einer Übertragung von (bloss) 55 Prozent der Aktien einer
Immobiliengesellschaft der Grundstückswert nur zu 55 Prozent als Bemessungsgrundlage
diente, käme das einer ungerechtfertigten Bevorzugung des wirtschaftlichen
Erwerbers einer Immobilie gleich, die im Gesetz keine Stütze findet (...).“
4.
Entgegen der
Ansicht der Rekurrentin ist an dieser bewährten Praxis des Steuergerichts
festzuhalten, da sie weder zu einer ungleichen Behandlung noch zu einer
unverhältnismässigen Besteuerung führt.
4.1
Praxisgemäss wird
die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch
die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie
durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV); danach sind Steuerpflichtige in
gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern (BGE 136 I 49 E.
5.2
S. 59 f.). Der Gesetzgeber hat aber auch im Abgaberecht innerhalb der
Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Rechtsgleichheit
ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in
jeder Hinsicht einem bestimmten wirtschaftlichen, juristischen oder
finanzwissenschaftlichen System folgen (BGE 126 I 76 E. 2a S. 78). Hinzu kommt,
dass im Interesse der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung und
Pauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig ist.
Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die
gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren
Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen
führt (BGE 133 II 305 E. 5.1 S. 309 f.; vgl. zur Rechtsgleichheit auch: Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, VB zu DBG Rz. 50 ff.).
4.2
Die Rekurrentin
will hier eine rechtsungleiche Behandlung darin erblicken, dass das Steueramt
in Fällen von § 206 Abs. 2 StG (Änderung im Personenbestand von
Gesamt-handverhältnissen) - in Anlehnung an BGE 87 I 342 - für die Bemessung
der Handänderungssteuer jeweils auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswertes
der im Gesamtvermögen gehaltenen Immobilien abstelle. Damit verkennt die
Rekurrentin, dass es vorliegend schon am Kriterium der "gleichen
wirtschaftlichen Verhältnisse" mangelt. Wenn ein Gesamthänder im Sinne von
§ 206 Abs. 2 StG seinen Eigentumsanteil übertragen will, ist dazu die Zustimmung
der anderen Gesamthänder erforderlich. Dabei ändert nur ein bestimmter Anteil
an einem Grundstück die Hand. Anders verhält es sich bei der Übertragung der
Stimmenmehrheit an einer Immobiliengesellschaft; es wird nicht bloss ein Anteil
an den Gesellschaftsgrundstücken übertragen, sondern mit der Stimmenmehrheit
kann der Aktionär wirtschaftlich vollständig über die Gesellschaftsgrundstücke
verfügen.
Im vorliegenden Fall
ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit Kaufvertrag vom … 2013 die
Mehrheitsbeteiligung (64.73 % der Stimmrechte) an der Z. Holding AG erworben
hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass durch den
Erwerb der Stimmenmehrheit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke
auf die Rekurrentin übergegangen ist, was die Handänderungssteuer auslöst. Nach
dem Gesagten ist es dabei nicht entscheidend, dass die Rekurrentin lediglich
eine Kapitalbeteiligung von 15.5 % erworben hat. Mit der Mehrheit der
Stimmrechtsaktien ist auch die Kontrolle über die Z. Holding AG und damit die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Grundstücke der Gesellschaft auf die
Rekurrentin übergegangen.
4.3
Die dargestellte
langjährige Praxis (vgl. auch Müller,
a.a.O., S. 443, Fn. 20 mit Hinweis auf Urteil SGNEB.2009.2 vom 18. Januar 2010
E. 3; Monteil, a.a.O., S. 343) verstösst damit weder gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung noch denjenigen der Gleichmässigkeit der Besteuerung. Der von
der Rekurrentin herangezogene BGE 87 I 342, der sich im Übrigen noch auf das am
1.
Januar 1986 aufgehobene Gesetz vom 23. Februar 1919 betreffend den Bezug von
Handänderungsgebühren an Liegenschaften (vgl. § 259 lit. b StG) stützt, betrifft
die Berechnung der Handänderungssteuer bei Änderungen im Bestande der Gesamthänder
(hier: Austritt aus einer Kollektivgesellschaft), weshalb daraus keine Schlüsse
für die hier vorliegende Konstellation einer Übertragung von
Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften gezogen werden können.
4.4
Schliesslich
macht die Rekurrentin eine Unverhältnismässigkeit der Besteuerung geltend, da
die kritisierte Praxis zu einer "effektiven Belastung des bezahlten
Kaufpreises mit der Handänderungssteuer von 150.39 %" führe, was den
Rahmen einer verhältnismässigen Besteuerung deutlich sprenge. Die von den
Steuerbehörden angewandte Praxis führe zu einer "unverhältnismässig hohen
Steuerbelastung". Diese Rüge deckt sich teilweise mit der Rüge der
Verletzung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der
Besteuerung (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb grundsätzlich auf diese Erwägungen
verwiesen werden kann.
Soweit - zumindest
sinngemäss - der Vorwurf der konfiskatorischen Besteuerung erhoben wird, ist
nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesgericht aufgestellten, strengen
Bedingungen für eine konfiskatorische Besteuerung (vgl. KSGE 2003 Nr. 2; Richner
et al., a.a.O., VB zu DBG Rz. 76 ff.) gegeben sein sollen.
Aus der von der
Rekurrentin eingereichten Gegenüberstellung der Ergebnisse mit diversen
Berechnungsmethoden vermag diese sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Wie
die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, verkennt die Rekurrentin, dass nicht
der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert der Grundstücke, an denen die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt übergegangen ist, Bemessungsgrundlage für die
Handänderungssteuer bildet. Die Zahlenbeispiele basieren sodann auf dem im
Aktienkaufvertrag vereinbarten Kaufpreis, der jedoch offensichtlich unter der
anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG lag.
Sodann vermag auch
der blosse Hinweis, wonach der Kanton Solothurn der einzige Kanton sei, welcher
für die Bemessungsgrundlage nicht auf den Kaufpreis, sondern auf den Verkehrswert
abstelle, nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Praxis verfassungs- oder bundesrechtswidrig
sein soll. Daran ändert auch das von der Rekurrentin angeführte und inzwischen
über 30-jährige Zitat von Monteil (a.a.O., S. 344) nichts, das von der seither
ergangenen Praxis überholt worden ist.
Insgesamt liegt damit
weder eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 oder Art. 8 noch von Art. 127 Abs. 2 BV
vor.
Steuergericht, Urteil vom 8. September 2014 (SGNEB.2014.1)