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Entscheid

SGNEB.2014.3

Schenkungssteuer

21. März 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Die Ehegatten C.

(25 Aktien) und D.Y. (24 Aktien) sowie A. (25 Aktien) und B.X. (25 Aktien)

hielten zusammen 98 der 100 Aktien der „E. Holding AG“. Die „E. Holding AG“

hielt 100 % der Aktien der „E. AG“, welche als Betriebsgesellschaft tätig war. C.Y.

hatte der „E. Holding AG“ überdies ein Darlehen gewährt, das sich per

31.12.2009 auf Fr. 108'614.00 bzw. per 12.4.2011 auf Fr. 115'204.15 (inkl.

Zinsen) belief.

1.2 Mit einem als

„Aktienkaufvertrag/Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag vom 12.4.2011 übertrug

das Ehepaar Y. alle von ihm gehaltenen Aktien (49) an der „E. Holding AG“ für

pauschal Fr. 205'000.00 per Saldo aller Ansprüche an das Ehepaar X. (D.Y.

verkaufte ihre 24 Aktien an A.X. und C.Y. verkaufte seine 25 Aktien an B.X.).

Mit der Kaufpreiszahlung wurde auch die Darlehensschuld der „E. Holding AG“

gegenüber C.Y. abgegolten. Nach der Transaktion hielt das Ehepaar X. nun 98

Aktien (je 49) an der E. Holding AG.

1.3 Nach den

Ausführungen in der Eingabe des Ehepaars X. vom 28.5.2014 wurde ein Jahr nach

der genannten Aktientransaktion die E.-Gruppe umstrukturiert. Die E. Holding AG

übernahm im Rahmen einer Absorptionsfusion rückwirkend per 1.1.2012 sämtliche

Aktiven und Passiven ihrer Tochtergesellschaft E. AG, an welcher sie 100 % der

Beteiligungsrechte hielt.

1.4 Mit je separatem

Schreiben vom 10.9.2013 veranlagte das Kantonale Steueramt die vorgenannten

Aktienkäufer A.X. und B.X. für die Differenz zwischen Kaufpreis und

Verkehrswert der verkauften Aktien für Schenkungssteuern. A.X. wurde bei einem

steuerbaren Betrag von Fr. 169'102.80 als Nichtverwandter in der Steuerklasse 5

mit einem Steuerbetrag von Fr. 50'730.85 und B.X. wurde bei einem steuerbaren

Betrag von Fr. 176'736.25 in der Steuerklasse 2 mit einem Steuerbetrag von Fr.

17'673.65 veranlagt.

1.5 Mit je separater

Einsprache vom 9.10.2013 verlangten A.X. und B.X. die Festsetzung des für die

Schenkungssteuer steuerbaren Betrages auf Fr. 100'947.60 (für die von A.X.

gekauften 24 Aktien) und auf Fr. 105'741.25 (für die von B.X. gekauften 25

Aktien). Dabei sei von einem Verkehrswert pro Aktie von Fr. 6'626.20 auszugehen

und es sei der Abzug von 30 % für Minderheitsbeteiligungen zu gewähren. A.X.

verlangte zudem, dass er wegen Schwägerschaft in der gleichen privilegierten

Steuerklasse wie seine Ehefrau zu veranlagen sei. Mit Einspracheentscheid vom

28.4.2014 wurde für beide Steuerpflichtige der verlangte

Minderheitsbeteiligungsabzug von 30 % gewährt. Im Übrigen wurden die

Einsprachen abgewiesen und der Steuerwert der übertragenen Aktien gestützt auf

eine Aktienbewertung durch das Kantonale Steueramt F. auf total Fr. 463'834.00

bzw. auf Fr. 9'466.00 pro Aktie festgelegt. Mit dem Einspracheentscheid wurde

der steuerbare Betrag für A.X. auf Fr. 100'947.16, ergebend eine

Schenkungssteuer von Fr. 27'035.90, und für B.X. auf Fr. 105'740.79, ergebend

eine Schenkungssteuer von Fr. 9'587.20 festgelegt.

2.1 Mit gemeinsamem

Schreiben vom 28.5.2014 haben A.X. und B.X. (im Folgenden: Rekurrenten) gegen

den Einspracheentscheid vom 28.4.2014 Rekurs erhoben. Damit verlangen sie die

Aufhebung des Einspracheentscheides und die Feststellung, dass beide

Rekurrenten keine Schenkung erhalten hätten und dass der Verkehrswert je Aktie

Fr. 1'832.55 betragen würde. Zur Begründung lassen die Rekurrenten ausführen,

dass die Parteien den Kaufpreis nach Abzug der Darlehensschuld gegenüber C.Y.

vom pauschalen Kaufpreis pro Aktie auf Fr. 1'832.55 vereinbart hätten. Dieser

Preis würde unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und der

negativen Tendenzen der Marktgegebenheiten dem Verkehrswert entsprechen. Zur

Untermauerung ihrer Argumente liessen die Rekurrenten nachträglich durch die

Firma „G. ag“ unter dem Datum vom 12.12.2013 eine Unternehmensbewertung der „E.

AG“ per 31.12.2010 erstellen und den Steuerbehörden einreichen. Damit würde der

vorgenannte Kaufpreis pro Aktie als Verkehrswert bestätigt. Die Rekurrenten

betonen, dass die Aktienbewertung nach der Wegleitung der Schweizerischen

Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert im Einzelfall

stark vom betriebswirtschaftlichen Wert der Aktien abweichen könne. Bei den vom

Steueramt angewandten Bewertungsmethoden würden insbesondere „die Tendenz,

künftige Entwicklungen, Budget, etc.“ nicht berücksichtigt. Dies würde ein

falsches Resultat ergeben, da bei Unternehmensverkäufen vor allem die

wirtschaftliche Zukunftsprognose zur Bestimmung von Verkaufspreis/Verkehrswert

entscheidend sei. Die Entwicklung im Bereich der Unternehmensbewertung sei

geprägt von einer Abkehr von der rein vergangenheitsorientierten Betrachtung.

Ein immer grösseres Gewicht komme dem zukünftigen Geschäftsgang bzw. der

Ertragswertbetrachtung zu. Der Wert, den ein Dritter am Markt bezahlen würde,

hänge massgebend von der Wertentwicklung der Unternehmung in der Zukunft ab. In

der Praxis werde der Ver-kehrswert deshalb sehr häufig mit ertragsorientierten

Bewertungen festgelegt. Die Unternehmensbewertung durch die G. ag vom

12.12.2013 basiere auf mehreren Bewertungsmethoden. Die Aktienbewertung durch

das Kantonale Steueramt F. beziehe sich nur auf die Ergebnisse vergangener

Geschäftsjahre. Diese Bewertung sei aufgrund des entsprechenden Kreisschreibens

wohl korrekt, bilde aber nicht Grundlage des betriebswirtschaftlich richtigen

Verkehrswertes. Im vorliegenden Fall sei es das Ziel der Aktionäre und der

Geschäftsführung gewesen, bei einer „schlechten wirtschaftlichen Ent-wicklung“

und der „eher düsteren wirtschaftlichen Signale“ den Fortbestand des

Unter-nehmens zu sichern. Nicht zuletzt deswegen, aber insbesondere auch

aufgrund der Bewertungspraxis, habe man zur Aktienbewertung eine ertrags- und

zukunftsorientierte Bewertungsmethode beigezogen. Die Käuferschaft sei bereit,

mit dem Beteiligungskauf einen Grossteil des vorhandenen Eigenkapitals für den

Fortbestand der Unternehmung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen einzusetzen.

Deshalb dürfe eine reine Substanzwertbetrachtung nicht den effektiven

Geschäftswert widerspiegeln. Der Wert der E. AG werde mehrheitlich von der

künftigen Entwicklung beeinflusst. Im Entscheid BGer 2C_309/2013 habe das

Bundesgericht festgehalten, dass die Veranlagungsbehörde von der Praktikermethode

abweichen müsse, wenn diese zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden

Ergebnis führe. Die schlechte wirtschaftliche Lage lasse sich aus der negativen

Geschäftsentwicklung der Jahre 2009 bis 2013 ablesen. Im Rahmen einer in der E.-Gruppe

rückwirkend per 1.1.2012 vorgenommenen Mutter-Tochter- Absorptionsfusion habe

das Eigenkapital (Substanzwert) mit einem unechten Fusionsverlust abgenommen.

Zu berücksichtigen sei, dass einerseits per 31.12.2010 der Substanzwert zu

korrigieren sei, weil die Beteiligung E. AG mit einem zu hohen Verkehrswert

berücksichtigt worden sei und weil sich anderseits die wirtschaftliche

Entwicklung in einem wesentlich tieferen Aktiensteuerwert per 31.12.2012 zeige.

Aufgrund der Unternehmensbe-wertung der Firma G. ag ergebe sich ein

Verkehrswert je Aktie von (rund) Fr. 1'366.00. Die Abweichung zum von den

Parteien festgelegten Kaufpreis von Fr. 1'832.55 je Aktie liege im

Ermessensspitalraum zur gewählten Bewertungsmethode. Damit liege keine

Schenkung vor und auf die Erhebung einer Schenkungssteuer sei zu verzichten.

2.2 In ihrer

Vernehmlassung vom 25.6.2014 beantragt die Veranlagungsbehörde (Vor-instanz)

die Abweisung des Rekurses. Sie hält fest, dass die Entwicklung nach dem

12.4.2011 (Fusion) für die Erhebung der Schenkungssteuer nicht massgebend sei.

Die Rekurrenten würden beim Aktienverkauf im Gegensatz zum Einspracheverfahren

nicht mehr von einer gemischten Schenkung ausgehen, sondern sie argumentieren,

dass überhaupt keine Schenkung vorliege. Die Vorinstanz hält fest, dass es im

vorliegenden Fall um die Wahl der Bewertungsmethode gehe. Sie habe sich für die

Veranlagung an die in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz

angewandten Praktikermethode gehalten. Im vorliegenden Fall würde der

Substanzwert dem Unternehmenswert der Tochtergesellschaft, deren Aktien die

Holding hält, entsprechen. Bezüglich der nachträglichen Fusion in der E.-Gruppe

hält die Vorinstanz fest, dass die Rekurrenten (mit der Bewertung durch die G.

ag) von einem unechten Fusionsverlust ausgegangen seien, der steuerlich

unbeachtlich sei. Wenn sie jetzt von einem echten Fusionsverlust ausgehen

würden, würden sie sich widersprüchlich verhalten. Schliesslich erklärt die

Vorinstanz, dass es zutreffe, dass zwischen den von ihr und von den Rekurrenten

angewandten Bewertungsmethoden Diskrepanzen bestehen würden. Die Vorinstanz

bezweifelt, ob die Praxis des Bundesgerichts betreffend Anwendung von

betriebswirtschaftlich orientierten Bewertungsmethoden auch für Nebensteuern,

insbesondere Schenkungssteuern, anzuwenden sei. Die Berücksichtigung von

künftigen Entwicklungen, die nur als Prognosen bekannt sind, könne nicht

Grundlage der Steuererhebung sein. Das Kreisschreiben Nr. 28 sei weiterhin als

Referenzgrösse für Bewertungsfragen heranzuziehen. Abweichungen seien nur bei

besonderen Umständen möglich. Die vergangenheitsorientierte Praktikermethode

sei aus steuerrechtlicher Sicht sinnvoll. Da sie nur geringe

Ermessensspielräume kenne, sei sie unempfindlich gegen Manipulationsversuche.

Schliesslich könne damit eine landesweit einheitliche Bewertungsmethode

verwendet werden. Mit einem gemäss Praktikermethode ermittelten Verkehrswert

pro Aktie von Fr. 9'466.00 müsse bei einem effektiven Kaufpreis von Fr.

1'832.55 pro Aktie von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden, womit der

Rekurs unbegründet sei.

2.3 In ihrer Replik

vom 18.7.2014 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Anträgen fest. Der von

der G. ag ermittelte Verkehrswert mit einer Bandbreite zwischen Fr. 1'600.00

und Fr. 2'250.00 pro Aktie zeige, dass der von den Parteien vereinbarte

Kaufpreis von Fr. 1'832.55 pro Aktie marktkonform sei. Für die Bewertung

massgebend seien die künftigen Einflussgrössen und Entwicklungspotenziale. Eine

vergangenheitsorien-tierte Bewertung wie bei der Praktikermethode werde in der

vorherrschenden Lehre der Unternehmensbewertung nicht mehr als zielführend

angesehen. Die Abteilung juristische Personen des Steueramtes Solothurn würde

praktisch ausschliesslich von ertragsorientierten Bewertungsmethoden ausgehen.

Im konkreten Fall seien am Bewertungsstichtag sowohl der schlechte

Geschäftsgang im Jahr 2011 wie auch die schlechte Prognose für das Jahr 2012

erkennbar gewesen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die im Bereich der

direkten Steuern entwickelte Praxis des Bundesgerichts (BGer 2C_309/2013) nicht

auch im Bereich der Schenkungssteuern gelten sollte. Bei allen Steuerarten

seien Bewertungen nach derselben Methode vorzunehmen. Im Übrigen sei nicht

massgebend, wie vertraut die Steuerbehörde mit einer Methode sei. Es könne

nicht angehen, dass aus rein verwaltungsökonomischen Gründen die steuerliche

Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt werde. Die von den Steuerbehörden

veranlagten Schenkungen würden jeglicher betriebswirtschaftlichen Grundlage entbehren

und es sei auf eine Schenkungssteuer zu verzichten.

Erwägungen

2.

Nachdem die im

Verwaltungsverfahren gestellten Anträge betreffend Minderheitsbeteiligungsabzug

für beide Steuerpflichtige und betreffend Steuerklasseneinteilung für A.X. vor

dem Steuergericht nicht mehr streitig sind, geht es im Rekursverfahren nur noch

um die Frage der schenkungssteuerrechtlichen Bewertung der mit Vertrag vom

12.4.2011

verkauften Aktien der E. Holding AG. Es ist zu prüfen, ob die von der

Veranla-gungsbehörde zur Verkehrswertermittlung angewandte Bewertungsmethode

und das Bewertungsergebnis rechtskonform sind.

3.

Das kantonale

Schenkungssteuerrecht bestimmt, dass für die Bewertung von Aktiven und Passiven

der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem der Steueranspruch entsteht (vgl. §

238.

Abs. 1 StG). Die Aktiven sind dabei zum Verkehrswert zu bewerten (vgl. §

238.

Abs. 1 i.V.m. § 220 Abs. 1 StG). Der Verkehrswert von Beteiligungen ohne

Kurswert wird in der Regel aufgrund der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz

zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert ermittelt (vgl. § 34 Abs. 1 der

Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Diese Wegleitung ergibt sich aus dem

Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 28 vom 28.8.2008 (KS

28). Daraus ist zu entnehmen, dass der Verkehrswert für nichtkotierte

Wertpapiere dem inneren Wert entspricht und dass dieser nach den

Bewertungsregeln dieser Wegleitung berechnet wird (vgl. KS 28, S. 4).

Im vorliegenden Fall

hat die Steuerverwaltung den Verkehrswert der Beteiligung in Anwendung des KS

28.

der Schweizerischen Steuerkonferenz ermittelt und den Verkehrswert der

einzelnen Aktie mittels einer Schätzung des Steueramtes des Kantons F. als

Sitzkanton per 31.12.2010 und unter Bezugnahme auf den Aktienwert gemäss

eidgenössischer Wertschriftenverzeichniskontrolle mit Fr. 9'466.00 bestimmt.

Dieser Bewertung liegt die sog. „Praktikermethode“ zugrunde, wobei im konkreten

Fall einer Holdinggesellschaft der Substanzwert, welcher aus dem

Unternehmenswert der Tochtergesellschaft besteht, herangezogen wurde. Dieses

Vorgehen ist rechtskonform und entspricht den Vorgaben der Steuergesetzgebung.

Die korrekte Schätzung gemäss der Methode des Kreisschreibens wird von den

Rekurrenten denn auch nicht bemängelt.

Die Rekurrenten bemängeln

aber, dass das nach dieser Methode ermittelte Ergebnis der

Verkehrswertermittlung betriebswirtschaftlich falsch sei. Das erwähnte

Kreisschreiben bestimmt denn auch, dass das Ergebnis der Schätzung der

„wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt“ (vgl. KS 28, S. 2). Auch

das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 18.9.2013 festgehalten, dass von

der Praktikermethode abzuweichen sei, „wenn diese zu keinem

(betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führt.“ (vgl. Entscheid des

Bundesgerichts vom 18.9.2013,2C_309/2013, E. 3.6).

4.

Die Rekurrenten

machen geltend, dass mit der Praktikermethode gemäss Kreisschreiben keine

betriebswirtschaftlich angemessene Verkehrswertschätzung erfolgen könne. Sie

bringen dazu insbesondere vor, dass es heute darum gehe, eine ertrags- und

zukunftsorientierte Bewertung vorzunehmen. Statt die vorhandene Substanz müsse

die in Zukunft zu erwartende Geschäftsentwicklung (ertragsseitig) Grundlage der

Bewertung sein. Zu diesem Zweck haben die Rekurrenten eine betriebswirtschaftliche

Unternehmensschätzung der Firma „G. ag“ vom 12.12.2013 über die „E. AG“

eingereicht, nach welcher der für den Aktienverkauf effektive erzielte Kaufpreis

im Rahmen der Verkehrswertschätzung liegen würde und damit keine Schenkung

vorliege. Dazu ist folgendes festzuhalten:

4.1

Die vorerwähnten

Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 2C_309/2013 erfolgten bezogen auf

die ordentliche Gewinnbesteuerung. Das KS 28 bezieht sich auf die

Vermögenssteuer. Insbesondere berücksichtigt der Entscheid des Bundesgerichts

nicht, dass es bei der Feststellung des Verkehrswertes für die Veranlagung

einer Schenkungssteuer, um eine statische Betrachtung geht. Für die Bemessung

der Schenkungssteuer ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift der Verkehrswert

im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (also im Zeitpunkt des

„Schenkungsvollzugs“; vgl. § 237 StG) massgebend. Anders als bei der Gewinn-

oder Kapitalsteuer geht es im Schenkungssteuerrecht um eine zeitlich genau

fixierte Betrachtungs- und Schätzungsweise. Es geht nicht um den Einbezug einer

allenfalls möglichen künftigen Unternehmensentwicklung, für welche im Hinblick

auf absehbare künftige Entwicklungen im Gewinnsteuerrecht Wertberichtigungen,

Rückstellungen, Abschreibungen etc. zur Wertkorrektur vorgenommen werden

können.

4.2

Die

Schenkungssteuer muss mit den am Bewertungsstichtag (beim Schenkungsvollzug)

vorhandenen Informationen berechnet werden. Reine unbelegte Annahmen über eine

allfällige künftige Unternehmensentwicklung können dabei keine Rolle spielen.

Nur am Bewertungsstichtag voraussehbare und nachvollziehbare Entwicklungen

können für eine Schätzung berücksichtigt werden. Es ist der Veranlagungsbehörde

zuzustimmen, dass spätere Entwicklungen, deren Wurzeln in der Zeit nach dem

Bewertungsstichtag liegen, ausser Betracht fallen müssen. Im vorliegenden Fall

haben die Rekurrenten erstmals in ihrer Rekursschrift vom 28.5.2014 auf die

angeblich „negativen Tendenzen der vorherrschenden Marktgegebenheiten“, auf die

schlechte wirtschaftliche Entwicklung und auf betriebswirtschaftliche Aspekte

bei der Preisbestimmung unter den Parteien hingewiesen. Diese späteren

Behauptungen bestimmen (ohne Belege) auch die Ausführungen der vorgenannten

nachträglich am 12.12.2013 erstellten Unternehmens-bewertung durch die G. ag.

In den zwei Einspracheschriften der heutigen Rekurrenten vom 9.10.2013, wo noch

von „gemischter Schenkung“ die Rede war, spielen diese Aspekte überhaupt keine

Rolle. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Rekurrenten v.a. im Rekursverfahren

entscheidend auf diese Argumente gestützt haben. Aber auch im Rekursverfahren

werden diese Annahmen nicht näher begründet und belegt. Es wird einfach auf die

Zahlen der Buchhaltung verwiesen. Diese können aber verschiedene Ursachen

haben. Auch im „Aktienkaufvertrag/ Vereinbarung“ vom 12.4.2011 finden sich

keinerlei Hinweise, dass der dort als „pauschal“ bezeichnete Kaufpreis aufgrund

von negativen Zukunftsaussichten für die Unternehmung im Gleichschritt zur

Annahme eines tiefen Verkehrswertes (begründet mit schlechten wirtschaftlichen

Aussichten) bewusst niedrig angesetzt worden wäre. Die Gründe für die

Veränderungen der in der Buchhaltung ausgewiesenen Zahlen sind nicht

nachvollziehbar nachgewiesen. Damit können diese Behauptungen nicht Grundlage

sein, um von der durch die Steuerverwaltung praxisgemäss angewendeten

Schätzungsmethode gemäss KS 28 abzuweichen und von einem tieferen Verkehrswert

der Beteiligung auszugehen.

4.3

Dazu kommt, dass

eine markante Verschlechterung der zahlenmässigen Jahresergebnisse der E.-Gruppe

buchhalterisch erst ab 1.1.2012 ersichtlich ist. Es fällt auf, dass ab diesem

Zeitpunkt das Eigenkapital der Gesellschaft massiv abgenommen hat. Zum Beispiel

wurde das Aktivum „KK E. Holding AG“ von Fr. 218'933.53 per 31.12.2011

ausge-bucht. Dies bei der Behauptung eines unechten Fusionsverlustes per

31.12

, welcher doch steuerlich unbeachtlich wäre. Damit wird auch die

Erklärung der Rekurrenten im Rekursverfahren, dass sie beim Kauf der

Beteiligung bereit waren, einen Grossteil des vorhandenen Eigenkapitals für den

„Fortbestand der Unternehmung und zur Sicherung der Arbeitsplätze“ einzusetzen,

stark relativiert. Auch die verbuchte Lohnentwicklung zeigt sich in diesem

Familienunternehmen inkonsistent. Im Zeitpunkt der Bewertung durch die

Steuerverwaltung waren die nach der Methode des Kreisschreibens ermittelten

Werte durchaus noch vorhanden.

5.

Der gemäss der

Bewertungsmethode des KS 28, welche auch nach der Praxis des Bundesgerichts

v.a. für kleinere Unternehmen wie vorliegend zugeschnitten ist, ermittelte

Verkehrswert erweist sich als angemessen. Atypische Konstellationen oder

Strukturen, wie sie vom Bundesgericht u.U. zum Anlass für Abweichungen (im

Gewinnsteuerrecht) genommen werden könnten (vgl. BGer 2C_308/2013, E. 3.6),

sind nicht nachgewiesen und liegen offensichtlich nicht vor. Damit erweist

sich, dass der beim Aktienkauf vereinbarte Kaufpreis von pauschal Fr.

205'000.00, minus Darlehen, erheblich unter dem für die Schenkungssteuer

massgeblichen Verkehrswert lag, womit eine gemischte Schenkung vorliegt. Die

veranlagte Schenkungssteuer ist als rechtmässig zu beurteilen, was zur

kostenfälligen Abweisung des Rekurses führt.

Steuergericht,

Urteil vom 21. März 2016 (SGNEB.2014.3)