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Entscheid

SGNEB.2014.5

Handänderungssteuer

22. Juni 2015Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Mit öffentlich

beurkundetem Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom … 2012 erwarb die X. AG

(in Gründung) das Grundstück GB A. Nr. 01 für CHF …, wofür 400 Namenaktien zu

CHF … ausgegeben und CHF … als Forderung gutgeschrieben wurden. Als Einleger

figurierten die Gründer der Aktiengesellschaft, Y. und Z.

1.2 Mit Rechnung und

Veranlagungsverfügung Nr. … vom 10. Dezember 2012 stellten die Betriebswirtschaftlichen

Dienste FD der Käuferin resp. Übernehmerin die Gebühren und Auslagen in

Rechnung und eröffneten dieser die Veranlagung für die Handänderungssteuer von

CHF … , berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von CHF … .

1.3 Gegen die

Veranlagung der Handänderungssteuer liess die X. AG mit Eingabe vom 21.

Dezember 2012 Einsprache erheben mit dem Begehren, die Veranlagung der Handänderungssteuer

aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Y. und Z. die Liegenschaft GB

A. Nr. 01 am … 2012 als einfache Gesellschaft käuflich erworben hätten, wobei

in „formeller resp. grundbuchtechnischer Hinsicht je zu ½-Miteigentumsanteil“

auszugehen gewesen sei. Der Kauf sei durch die Herren Y. und Z. mit dem Ziel

getätigt worden, das sich auf diesem Grundstück befindende Restaurant X. selber

zu bewirtschaften. Im Verlauf des Sommers hätten sich die Gesellschafter Y. und

Z. dazu entschieden, die einfache Gesellschaft (das Restaurant X. betreffend)

„umzustrukturieren“ und hierfür eine eigene Aktiengesellschaft zu gründen, mit

demselben Ziel, das Restaurant X. zu betreiben. Dies sei der Grund gewesen,

dass die Gesellschafter Y. und Z. mittels Sacheinlage ihre vormals der einfachen

Gesellschaft gehörende Liegenschaft in die von ihnen ausschliesslich für den

Betrieb dieses Restaurants gegründete „X. AG“ zu überführen. Dadurch - so die

Einsprecherin - sei die vorliegend zu beurteilende formelle Handänderung von

der einfachen Gesellschaft Y./Z. auf die von den beiden Gesellschaftern

gegründete X. AG als Umstrukturierung gemäss § 207 lit. d StG einzustufen, was

die Befreiung von der Handänderungssteuer bedeute.

1.4.1 Mit Verfügung

vom 21. August 2014 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die Einsprache ab.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass Handänderungen zufolge Umstrukturierungen

von der Steuer befreit seien, sofern die Voraussetzungen bezüglich der

Steuerneutralität bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfüllt seien, d.h.,

die Versteuerung der stillen Reserve entfalle. Dazu müsste die Steuerpflicht in

der Schweiz fortbestehen und die bisher für die Einkommens- und Gewinnsteuer

massgeblichen Buchwerte übernommen werden. Bei der Übertragung von einer

Personenunternehmung auf eine juristische Person, vorliegend von einer

einfachen Gesellschaft auf eine Aktiengesellschaft, müssten die übertragenen

Aktiven und Passiven einen Betrieb oder Teilbetrieb bilden. Bei Erfüllung all

dieser Voraussetzungen könne die Umstrukturierung ohne Steuerfolgen vorgenommen

werden.

1.4.2 In vorliegender

Sache müsse davon ausgegangen werden, dass die Herren Y. und Z. das fragliche

Grundstück mit Steigerungsakt vom … 2012 erworben und in der Folge mit

Renovationsarbeiten begonnen hätten. Nach Einbringung der Liegenschaft in die

durch sie selbst gegründete Aktiengesellschaft sei das Restaurant am … 2013

eröffnet worden, wobei Y. und Z. nicht selber im Betrieb mitgearbeitet hätten.

Gemäss Auskunft der zuständigen Veranlagungsbehörde habe sich das Grundstück A.

Nr. 01 vor Übertragung auf die Aktiengesellschaft im Privatvermögen der Herren

Y. und Z. befunden. Bis dahin sei in der Liegenschaft kein Geschäftsbetrieb

geführt worden; so habe auch keine Umstrukturierung, sondern ein Übergang vom

Privatvermögen ins Geschäftsvermögen stattgefunden. Eine Befreiung von der

Handänderungssteuer gestützt auf § 207 Abs. 1 lit. d StG sei somit

ausgeschlossen. Zu prüfen sei noch, ob die Befreiung von der Handänderungssteuer

allenfalls gestützt auf die Übertragung des Grundstücks von den beiden

Mehrheitsaktionären auf die von ihren beherrschte Aktiengesellschaft gewährt

werden könne.

1.4.3 Übertrage ein

Allein- oder Mehrheitsaktionär - so die Vorinstanz in ihrer Verfügung weiter -

ein Grundstück auf eine Immobiliengesellschaft, so liege zwar ein

zivilrechtlicher Eigentumswechsel, nicht aber eine wirtschaftliche Handänderung

vor. Dies deshalb, weil faktisch nach wie vor der Alleinaktionär die

Verfügungsmacht über das Grundstück habe; daher werde keine Handänderungssteuer

erhoben. Das gelte auch für den umgekehrten Vorgang der Übertragung eines Grundstücks

einer Immobiliengesellschaft auf den Allein- oder Mehrheitsaktionär; für beide

Fälle sei allerdings notwendig, dass es sich tatsächlich um eine Immobiliengesellschaft

handle. Als Immobiliengesellschaft gelte eine juristische Person, deren ausschliesslicher

oder vorwiegender Zweck es sei, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu

nutzen und zu veräussern. Sofern sich der statutarische Zweck nicht darauf

beschränke, sondern auch einen betrieblichen oder gewerblichen Zweck benenne,

so sei auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abzustellen. Eine

Immobiliengesellschaft liege dann vor, wenn die Gesellschaft keine oder eine

bloss unbedeutende betriebliche Tätigkeit entfalte, sich der Rohertrag zur

Hauptsache aus Erträgen des unbeweglichen Vermögens zusammensetze und auch die

Aktiven hauptsächlich aus Grundbesitz bestünden. Entscheidend sei, wie sich die

Gesellschaft bis zur Übertragung verhalten habe, nicht die zukünftige

Tätigkeit.

1.4.4 So bezwecke die

X. AG in erster Linie den Betrieb des Restaurants X. Zwar könne die

Gesellschaft gemäss Handelsregisterauszug auch Grundstücke im In- und Ausland

erwerben, verwalten, vermitteln und veräussern. Dieser Zweck erscheine im

vorliegenden Fall jedoch deutlich untergeordnet, so dass klarerweise von einer

Betriebsgesellschaft und nicht von einer Immobiliengesellschaft auszugehen sei.

So schreibe auch der Vertreter der Einsprecherin, dass die Aktiengesellschaft

ausschliesslich für den Betrieb des Restaurants gegründet worden sei. Übertrage

eine Betriebsgesellschaft ein Grundstück auf den Allein- oder

Mehrheitsaktionär, so liege eine wirtschaftliche Handänderung vor; die

wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück sei diesfalls der

Betriebsgesellschaft zugestanden und nicht dem sie beherrschenden Aktionär. Der

Aktionär erhalte erst mit dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb auch die

wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück, weshalb er die

Handänderungssteuer entrichten müsse. Diese Beurteilung gelte auch, wenn der

beherrschende oder alleinige Aktionär ein Grundstück auf die von ihm

beherrschte Gesellschaft übertrage; die beherrschte Gesellschaft werde

steuerpflichtig, wenn sie einen betrieblichen Zweck verfolge. Da es sich

vorliegend um eine Betriebsgesellschaft handle, werde sie handänderungssteuerpflichtig.

2.1 Mit Datum vom 17.

September 2014 erhob der Rechtsvertreter der Verfügungsadres-satin Rekurs beim

Kantonalen Steuergericht. Darin verweist die „X. AG“ (nachfolgend Rekurrentin)

nochmals auf die mit Datum vom 21. Dezember 2012 gemachte Ein-sprachebegründung

sowie die bereits eingereichten Belege. Zudem wird im Rekurs moniert, das

Steueramt habe in akten- und tatsachenwidriger Weise ausgeführt, dass Y. und Z.

bis zur Neueröffnung des Wirtschaftsbetriebes in der Liegenschaft keinen

Geschäftsbetrieb geführt hätten, somit keine Umstrukturierung, sondern nur ein

Übergang vom Privat- ins Geschäftsvermögen stattgefunden habe.

Auf die Erörterungen

des Steueramtes zur Definition einer Immobiliengesellschaft will die

Rekurrentin in ihrer Rekursschrift nicht eingehen, zumal dieser Themenbereich

gar nicht diskutiert bzw. hinterfragt worden sei.

2.2 Die Rekurrentin

führt denn aus, dass in der zur Beurteilung stehenden Liegenschaft bereits seit

Jahrzehnten vor dem Erwerb durch die Herren Y. und Z. eine traditionelle und

weitherum bekannte Wirtschaft betrieben worden sei. Auch nach dem Erwerb durch

die Herren Y. und Z. sei dieser Wirtschaftsbetrieb nahtlos fortgeführt und

identisch weiter betrieben worden. So habe die einfache Gesellschaft Y. und Z.

(Personengesellschaft) auch nach dem käuflichen Erwerb des Grundstücks in den

Gebäulichkeiten weiterhin eine Wirtschaft führen wollen und das vorbestandene

Mietverhältnis per 31. Dezember 2012 gekündigt, mit dem Ziel, anschliessend

über ihre Gesellschaft das traditionelle Restaurant selber resp. in eigener

Regie führen zu wollen. Die Wiedereröffnung per … 2013 habe sich deswegen nur

unwesentlich verzögert, zumal nach der Kündigung das Restaurant nur anfangs

2013 wegen der Umbauphase bzw. Sanierungszeit geschlossen gewesen sei. Die

Behauptung des Steueramtes, wonach die Gesellschafter Y. und Z. vor dem … 2013

in der Liegenschaft keinen Geschäftsbetrieb geführt haben sollen, entbehre

jeglicher Grundlage. Es sei klar erstellt, dass der Betrieb nur während der

Umbauphase zu Beginn 2013 kurz geschlossen gewesen sei, im Übrigen dies auf die

unumstössliche und aktenmässig erstellte Tatsache der nahtlosen

ununterbrochenen Fortsetzung der Betriebstätigkeit in diesem Restaurant

überhaupt keinen Einfluss gehabt habe. Für die zu beurteilende Rechtsfrage der

Umstrukturierung spiele es auch keine Rolle, ob die Gesellschafter Y. und Z.

selber in der Wirtschaft mitgearbeitet hätten.

2.3 Auch der Hinweis

des Steueramtes - so die Rekurrentin weiter -, es habe keine Um-strukturierung,

sondern lediglich ein Übergang vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen

stattgefunden, sei für die vorliegende Streitsache unbehelflich. So weist die

Rekurrentin darauf hin, dass sich durch die Gründung der X. AG vom … 2012 und

die gleichzeitig vollzogene Sacheinlage an der wirtschaftlichen Berechtigung an

der Liegen-schaft A. Nr. 01 überhaupt nichts geändert habe; so sei die

fragliche Liegenschaft vor der Gründung der Aktiengesellschaft dem

Privatvermögen der Herren Y. und Z. zuzuordnen gewesen und die Aktien der X. AG

befänden sich ebenso im Privatvermögen der beiden Herren. Mit dem Erwerb des

Grundstücks hätten Y. und Z. nichts anderes bezweckt, als den seit Jahrzehnten

bestehenden traditionellen Restaurationsbetrieb fortzuführen; dies sei nahtlos

umgesetzt und nach der AG-Gründung im … 2012 mit ein und denselben

wirtschaftlich Berechtigten erreicht worden.

3. Mit Vernehmlassung

vom 7. Oktober 2014 äusserte sich das Steueramt (Vorinstanz) zum Rekurs im

Wesentlichen wie folgt:

- Dem Vorbringen der

Rekurrentin, die Liegenschaft sei von einer einfachen Gesellschaft auf eine

juristische Person übertragen worden, weshalb von einer steuerfreien Umstrukturierung

auszugehen sei, sei nicht zu folgen. Die rekurrierende Aktiengesellschaft sei

am … 2012 gegründet worden; zuvor, am … 2012, hätten Y. und Z. die Liegenschaft

zu je ½ Miteigentum übernommen. Hierbei habe es sich um eine Übernahme in das

Privateigentum gehandelt, da keine Buchhaltung geführt worden sei. Hätten die

beiden Herren die Liegenschaft als einfache Gesellschaft übernommen und den

Restaurationsbetrieb weitergeführt, so hätte zwingend ein Geschäftsabschluss

erstellt werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen und in der

Katasterschätzung sei die Liegenschaft als im Privateigentum stehend aufgeführt

worden.

- Möglich sei, dass

der bisherige Eigentümer der Liegenschaft den Restaurationsbetrieb noch eine

gewisse Zeit weitergeführt habe. In diesem Fall hätten allerdings Mieteinnahmen

ausgewiesen werden sollen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die einfache

Gesellschaft habe keine Buchhaltung erstellt. Zudem sei eine Weiterführung des

Restaurationsbetriebs durch den bisherigen Eigentümer auch dann möglich, wenn

die Liegenschaft im Privatvermögen der beiden Herren Y. und Z. stehe; auch ein

Privater könne eine Liegenschaft vermieten. Es sei kein Hinweis zu finden,

wonach die Herren Y. und Z. an einer einfachen Gesellschaft beteiligt gewesen

wären und mit dieser Gesellschaft den Restaurationsbetrieb weiter geführt

hätten. Die Liegenschaft sei folglich vor der Übertragung auf die Rekurrentin

dem Privatvermögen von Y. und Z. zuzuordnen.

- Aus dem Umstand,

dass Y. und Z. das Mietverhältnis gekündigt hätten, um anschliessend mittels

der Rekurrentin selber den Restaurationsbetrieb führen zu können, könne die Rekurrentin

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gerade weil die Herren Y. und Z. die

Liegenschaft vermietet gehabt hätten, habe sich die Liegenschaft in ihrem

Privat-vermögen befunden und sei anschliessend in das Geschäftsvermögen der

Rekurrentin übertragen worden.

- Die Sanierung des

Gebäudes anfangs 2013 sei durch die Rekurrentin vorgenommen worden. Die

Weiterführung des Restaurationsbetriebs (resp. die vorübergehende Schliessung

wegen des Umbaus) habe keinen Einfluss darauf, ob sich die Liegenschaft vorher

im Geschäfts- oder Privatvermögen der beiden Herren Y. und Z. befunden habe.

Ausserdem sei gemäss Berichterstattung im … der Restaurationsbetrieb bereits im

… 2012 eingestellt worden.

- Es möge zutreffen,

dass in der Liegenschaft vor dem … 2013 bereits ein Res-taurationsbetrieb

geführt worden sei. Gemäss den Ausführungen der Rekurrentin sei die Liegenschaft

an die bisherige Eigentümerin vermietet gewesen. Tatsache sei, dass Y. und Z.

den Restaurationsbetrieb nicht selber geführt hätten, ansonsten sie einen

Geschäftsabschluss hätten erstellen müssen. Als Privatpersonen sei es ihnen

jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die Liegenschaft zu vermieten.

- Die Rekurrentin

führe - unbestrittenermassen - aus, dass sich die Liegenschaft vor Gründung der

Aktiengesellschaft im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden habe. Die

Rekurrentin sei jedoch der Meinung, dass es sich dennoch um eine steuerbefreite

Umstrukturierung handle. Hierbei verkenne die Rekurrentin, dass es sich bei

einer Übertragung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen um keine

Umstrukturierung im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. d StG handeln könne. Eine

Übertragung vom Privat- ins Geschäftsvermögen könne nur steuerbefreit sein,

wenn ein Allein- oder Mehrheitsaktionär ein Grundstück auf eine Immobiliengesellschaft

übertrage.

- Entgegen den

Ausführungen der Rekurrentin spiele es keine Rolle, ob die Liegenschaft vom

Privat- ins Geschäftsvermögen übertragen worden sei oder nicht. Das Argument,

es seien ein und dieselben wirtschaftlich Berechtigten beteiligt, sei nur bei

einer Immobiliengesellschaft beachtlich. Bei einer steuerneutralen

Umstrukturierung könne nur Geschäfts-, nicht jedoch Privatvermögen übertragen

werden.

- Zusammenfassend

könne festgehalten werden, dass unbestritten sei, dass sich die Liegenschaft

zuerst im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden habe. Anschliessend sei

die Liegenschaft mittels Sacheinlagevertrags ins Geschäftsvermögen der

Rekurrentin übertragen worden, was keine steuerneutrale Umstrukturierung nach §

207 Abs. 1 lit. d StG darstelle; somit sei die Handänderungssteuer geschuldet.

4. Die Rekurrentin

replizierte innert erstreckter Frist am 27. Januar 2015 unter Beilage diverser

Urkunden wie folgt:

- Die beiden

Gesellschafter Y. und Z. hätten sich im Zusammenhang mit dem Erwerb der

fraglichen Liegenschaft sehr wohl als einfache Gesellschaft mit dem Zweck

konstituiert, das Restaurant zu kaufen und dessen Betrieb fortzuführen.

Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich die beiden Herren mangels anderer

Voraussetzungen zu einer einfachen Gesellschaft zusammen geschlossen hätten;

die Konstituierung zur einfachen Gesellschaft sei im Übrigen ohne Weiteres

anzunehmen, zumal keine anderen Vorgaben für die Annahme einer anderen

Gesellschaftsform erfüllt seien und für das Vorliegen einer einfachen

Gesellschaft weder irgendeine zusätzliche explizite Erklärung oder der

Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags erforderlich gewesen wäre.

Aus diesem Grunde hätten die beiden Herren Y. und Z. u.a. ein eigenes (auf den

Namen der beiden Gesellschafter lautendes) Bankkonto bei der B.-Bank mit der

Bezeichnung „…“ eröffnet und sämtliche ihre einfache Gesellschaft betreffenden

finanziellen Transaktionen ausschliesslich über dieses Bankkonto abgewickelt.

Zudem sei über eine beigezogene Fachperson ein Buchhaltungsbogen geführt und

sämtliche diese einfache Gesellschaft betreffenden finanziellen Belange darin

tabellarisch aufgeführt worden.

- Bedingt durch die

kurze Existenz dieser einfachen Gesellschaft und bedingt durch den während dieser

Phase (April bis November 2012) realisierten Verlust seien die Gesell-schafter

der Meinung gewesen, für diese wenigen Monate keinen eigentlichen

Ge-schäftsabschluss erstellen zu müssen. Zur Vervollständigung der

Verfahrensakten sei nunmehr zwischenzeitlich ein solcher erstellt worden;

dieser erzeige u.a. für die Zeitperiode vom ... April bis … November 2012 einen

Verlust von CHF … .

- Die Gesellschafter

Y. und Z. hätten zudem nie behauptet, nach dem käuflichen Erwerb der

Liegenschaft das Restaurant in den darauf folgenden Monaten selber betrieben zu

haben. Vielmehr verhalte es sich so, dass nach dem Erwerb vom … 2012 das

Restaurant nahtlos weitergeführt worden sei, nämlich von ein und derselben

Mieterin, der C. AG (resp. von deren Repräsentanten D.), und zwar auf der Basis

des vorbestandenen Mietvertrags vom … 2008 (zwischen der vorherigen

Eigentümerin E. und der damaligen Mieterin C. AG). Die damalige Mieterin C. AG,

über welche am … 2012 der Konkurs eröffnet worden sei, wäre ihren eigenen

Angaben zufolge nicht in der Lage gewesen, Mietzinse zu bezahlen, weshalb sich

die Parteien letztlich entschieden hätten, das Mietverhältnis vorzeitig zu

beenden, Regelungen betreffend den käuflichen Erwerb des Inventars zu treffen

und die geschuldeten Mietzinse mit dem Kaufpreis resp. mit der Bewertung des

Inventars zu verrechnen. Die Behauptung der Vorinstanz sei somit falsch bzw.

irreführend, wenn behauptet werde, während der Zeitperiode vom … April bis …

September 2012 (Datum der Rückgabe des Mietobjekts von der damaligen Mieterin

C. AG an die Gesellschafter Y. und Z.) seien keine Mietzinse mehr geflossen.

- Aufgrund der

Tatsache, dass die vorliegend zur Beurteilung stehende einfache Gesell-schaft

nur gerade vom … April bis … November 2012 Bestand gehabt und in dieser Zeit keinen

Gewinn erwirtschaftet habe, seien die Gesellschafter Y. und Z. zu Recht davon

ausgegangen, keinen Geschäftsabschluss erstellen zu müssen, und zwar unabhängig

davon, ob sie den Restaurationsbetrieb selber geführt hätten (was sie nicht

getan hätten) oder ob sie diese Liegenschaft samt Restaurationsbetrieb vorerst

weiterhin der bisherigen Eigentümerin C. AG vermietet gehabt hätten (was der

Fall gewesen sei).

- Aufgrund des durch

die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwendeten Begriffs des „Privatvermögens“

habe die Rekurrentin feststellen müssen, dass hierbei unter ausschliesslich

steuerrechtlicher Betrachtungsweise ganz offensichtlich Missverständnisse

hätten auftreten können, welche zu berichtigen und zu präzisieren seien. So

habe die Rekurrentin in ihren bisherigen Ausführungen den Begriff des

„Privatvermögens“ ausschliesslich unter handelsrechtlicher Optik verstanden,

indem sie nur gerade die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen

Personen gemacht und indem sie nach diesem Abgrenzungskriterium das Vermögen

von natürlichen Personen als Privatvermögen und dasjenige von juristischen Personen

als Geschäftsvermögen betitelt habe. Eine einfache Gesellschaft wie diejenige

der Herren Y. und Z. sei bekanntlich keine juristische Person, weshalb diese

einfache Gesellschaft auch kein eigenes Steuersubjekt bilden könne und daher je

das gesamte Vermögen bei den Herren Y. und Z. als natürliche Personen (resp.

als jeweilige Steuersubjekte) zu versteuern sei. In diesen jeweiligen Vermögen

der Herren Y. und Z. habe sich während der Zeitperiode vom … April bis …

November 2012 je auch der hälftige Gesellschaftsanteil an der einfachen

Gesellschaft Y./Z. befunden; und das Vermögen dieser einfachen Gesellschaft

habe bekanntlich auch die fragliche Liegenschaft in A. erfasst. Wenn also die

Rekurrentin bisher davon gesprochen habe, dass sich der jeweilige hälftige

Anteil an der Liegenschaft GB A. Nr. 01 im Privatvermögen befunden habe, so

habe dies so verstanden werden müssen, dass sich der jeweilige hälftige Anteil

an der einfachen Gesellschaft Y./Z. je in deren Privatvermögen befunden habe

und in diesem Privatvermögen der beiden Gesellschafter je die hälftigen Anteile

am Vermögen der einfachen Gesellschaft Y./Z. auch diese Liegenschaft gewesen

sei.

- Folglich seien in

den Steuererklärungen der Herren Y. und Z. per 31. Dezember 2012 diese

jeweiligen Gesellschaftsanteile nicht aufgeführt worden (auch keine

Liegenschaftenanteile an GB A. Nr. 01), demgegenüber aber deren Aktienanteile

an der X. AG.

- Die Tatsache, dass

die Solothurnische Gebäudeversicherung in den von ihr am … 2013 ausgefertigten

Liegenschaftsinventaren noch die Herren Y. und Z. aufführe, müsse als belanglos

eingestuft werden, zumal aktenmässig erstellt sei, dass die fragliche

Liegenschaft am … 2012 mittels Sacheinlage rechtsgültig in das Eigentum der X.

AG überführt worden sei.

Erwägungen

2.1

Die

Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer, deren Steuerobjekt der Übergang

eines dinglichen Rechts an Grundstücken von einer Person auf eine andere ist.

Es handelt sich also um eine Abgabe, die auf dem Grundstücksgeschäft als

solchem erhoben wird. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an

Grundstücken, wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden

wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück

übergeht. Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die

Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es

die Praxis der früheren Kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im

Entscheid KRKE 1979, Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche

Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungssteuer. Unter

„wirtschaftlicher Handänderung“ verstand sie den „Wechsel in der wirtschaftlichen

Verfügungsgewalt über ein Grundstück, ohne dass das Rechtssubjekt, welches

rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des

Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte.

Der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie

rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979, Nr. 24,

E. 3).

2.2

Die kantonalen

Steuergesetze sehen allerdings verschiedene Ausnahmen von der Handänderungssteuer

vor, insbesondere bei unentgeltlicher Übertragung sowie bei Übertragungen des

Erbrechts. Von Bundesrechts wegen dürfen die Kantone und Gemeinden bei Umstrukturierungen

von Unternehmen keine Handänderungssteuern erheben (Art. 103 des Bundesgesetzes

vom 3.10.2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung

[Fusionsgesetz, FusG] i.V.m. Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 24 Abs. 3 und 3quater des

Bundesgesetzes vom 14.12.1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der

Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; vgl. markus

reich, Steuerrecht, 2. A., § 7 N 87). Dementsprechend sieht § 207 Abs. 1

lit. d StG vor, dass Handänderungen zufolge Umstrukturierung von

Personenunternehmen und von juristischen Personen, welche die Voraussetzungen

von § 25 Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 und 3 StG erfüllen, steuerfrei

sind, wobei bei Verletzung der Sperrfristen gemäss § 25 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2

und 4 die Steuer nacherhoben wird. Während sich § 25 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 und

3.

StG ausschliesslich auf Vorgänge zwischen juristischen Personen beziehen,

sieht § 25 Abs. 1 StG vor, dass stille Reserven einer Personenunternehmung

(Einzelfirma, Personengesellschaft) bei Umstrukturierungen, insbesondere im

Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert werden, soweit die

Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer

massgeblichen Werte übernommen werden, und zwar insbesondere bei der Übertragung

eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person (lit. b).

3.1

Vorliegend ist

strittig, ob die mittels Sacheinlagevertrags vom … 2012 auf die in Gründung

stehende X. AG (und bis zu diesem Zeitpunkt Y. und Z. zu je ½ Miteigentum

gehörende) übertragene Liegenschaft Grundbuch A. Nr. 01 als handänderungssteuerfreier

Vorgang bewertet werden kann. Konkret zu entscheiden ist die Frage, ob das

vorerwähnte Rechtsgeschäft - wie die Rekurrentin behauptet - geradezu als

Paradebeispiel unter § 207 Abs. 1 lit. d StG subsumiert werden kann. Die

Vorinstanz hält demgegenüber dafür, Y. und Z. hätten die Liegenschaft am … 2012

zu je ½ Miteigentum übernommen, während die rekurrierende Aktiengesellschaft

erst am … 2012 gegründet worden sei. Beim Erwerb der Liegenschaft am … 2012

habe es sich um eine Übernahme in das Privateigentum gehandelt. Es sei keine

Buchhaltung geführt und in der Katasterschätzung sei die Liegenschaft als im

Privateigentum stehend aufgeführt worden. Möglich sei, dass der bisherige

Eigentümer der Liegenschaft den Restaurationsbetrieb noch eine gewisse Zeit

weitergeführt habe, wobei diesfalls Mieteinnahmen hätten ausgewiesen werden

müssen. Es sei kein Hinweis zu finden, wonach die Herren Y. und Z. an einer

einfachen Gesellschaft beteiligt gewesen wären und mit dieser den

Restaurationsbetrieb weitergeführt hätten. Tatsache sei, dass Y. und Z. den

Restaurationsbetrieb nicht selber geführt, sondern die Liegenschaft als

Privatpersonen vermietet hätten. Bei einer Übertragung vom Privatvermögen ins

Geschäftsvermögen könne keine Umstrukturierung im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. d

StG vorliegen. Weil sich die Liegenschaft zuerst im Privatvermögen der Herren

Y. und Z. befunden habe und anschliessend mittels Sacheinlagevertrags ins

Geschäftsvermögen der Rekurrentin übertragen worden sei, liege keine steuerneutrale

Umstrukturierung nach § 207 Abs. 1 lit. d StG vor. Daher sei die Handänderungssteuer

geschuldet.

3.2

Der Abgrenzung

Privatvermögen-Geschäftsvermögen kommt im Einkommenssteuerrecht der natürlichen

Personen und damit bei der Besteuerung der Inhaber von Personenunternehmungen

grundlegende Bedeutung zu. Demgegenüber wird bei Kapitalgesellschaften nicht

zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen unterschieden, da diese nur Geschäftsvermögen

haben können (francis cagianut/ernst höhn,

Unternehmungssteuerrecht, 3. A., S. 251). Voraussetzung dafür, dass überhaupt

Geschäftsvermögen vorliegen kann, ist immer, dass ein Geschäftsbetrieb geführt

wird, sei dies durch einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft. Da

im vorliegenden Fall eine Liegenschaft in Frage steht, an der zwei Personen je

hälftig beteiligt sind, stellt sich einzig die Frage, ob allenfalls eine

Personengesellschaft vorlag, welche über Geschäftsvermögen verfügte. Nach der

Lehre können nur solche Gesellschaften Geschäftsvermögen halten, welche ein

kaufmännisches Gewerbe betreiben. Nur in diesem Fall stellt sich bei den

Gesellschaftern das Problem der Abgrenzung von Geschäftsvermögen und

Privatvermögen (cagianut/höhn,

a.a.O., S. 281). Damit ist auch gesagt, dass es sich bei solchen

Personengesellschaften um Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften handeln muss.

Aus den entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom

30.

März 1911 (OR; SR 220) ergibt sich, dass eine Gesellschaft, die ein

kaufmännisches Gewerbe betreibt, als Kollektivgesellschaft gilt, selbst wenn sie

als einfache Gesellschaft bezeichnet werden sollte und nicht ins

Handelsregister eingetragen wird (Art. 552 und Art. 553 e contrario OR).

Betreibt eine Kollektivgesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes

Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das

Handelsregister eintragen lässt (Art. 553 OR). Analoges gilt für die

Kommanditgesellschaft (Art. 594 und 595 OR).

3.3

Ein

Gastwirtschaftsbetrieb gilt als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 934 Abs. 1 OR

und damit als kaufmännisches Gewerbe. Demgegenüber stellt die Vermietung und Verpachtung

von Vermögen als solche keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Das gilt

auch dann, wenn das Vermögen beträchtlich ist und die Vermögensverwaltung eine

intensive Tätigkeit erfordert. Auch die Verwaltung und Nutzung eines

gemeinsamen Vermögens durch mehrere Gesamteigentümer unter der Rechtsform einer

Personengesellschaft begründet an sich keine gewerbliche Tätigkeit. Vermietetes

und verpachtetes Vermögen gehört somit grundsätzlich zum Privatvermögen. Anders

verhält es sich nur, wenn zur Vermietung eine zusätzliche, auf Erwerb

ausgerichtete Tätigkeit hinzutritt (Pensionsbetrieb). In diesem Fall liegt

insgesamt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, was zur Folge hat, dass die

zu diesem Zweck genutzten Mittel (Liegenschaft, Möbel, Wäsche usw.)

Geschäftsvermögen darstellen (cagianut/höhn,

a.a.O., S. 276 f.).

4.1

Die Rekurrentin

lässt in ihrer Replik vom 27. Januar 2015 ausführen, die Herren Y. und Z.

hätten nie behauptet, nach dem käuflichen Erwerb der Liegenschaft das Restaurant

in den darauf folgenden Monaten selber betrieben zu haben. Dies sei nicht der

Fall gewesen. Vielmehr sei es so, dass nach dem Erwerb das Restaurant nahtlos

weitergeführt worden sei, wie bis anhin, nämlich von ein und derselben

Mieterin, der C. AG (resp. von deren Repräsentanten D., und zwar auf der Basis

des vorbestehenden Mietvertrags vom … 2008 zwischen der vorherigen Eigentümerin

und der damaligen Mieterin C. AG). Über die C. AG sei am … 2012 der Konkurs eröffnet

worden, weshalb das Mietverhältnis vorzeitig beendet worden sei. In dem

nachträglich erstellten Abschluss per … 2012 haben Herr Y. und Herr Z.

ebenfalls ausschliesslich Mieteinnahmen (im Betrag von CHF …) verbucht

(abgesehen von einem Finanzertrag von CHF …).

4.2

Da die Herren Y.

und Z. das Restaurant nicht selber betrieben haben, läge selbst dann kein

Geschäftsvermögen vor, wenn sie tatsächlich eine einfache Gesellschaft

begründet hätten. Die reine Vermietung einer Liegenschaft wie sie von den beiden

Herren betrieben worden ist, stellt wie gesagt keine geschäftliche Tätigkeit

und schon gar kein kaufmännisches Gewerbe dar. Vielmehr handelt es sich um den

klassischen Fall der reinen Verwaltung des privaten Vermögens. Die Frage, ob

eine einfache Gesellschaft bestanden hat, braucht unter diesen Umständen nicht

weiter geprüft zu werden, denn wie gesagt gehört vermietetes und verpachtetes

Vermögen auch dann zum Privatvermögen, wenn die Verwaltung und Nutzung dieses

Vermögens durch mehrere Gesamteigentümer unter der Rechtsform einer Personengesellschaft

erfolgt. Dagegen, dass Letzteres der Fall war, spricht aber klarerweise der Umstand,

dass Herr Y. und Herr Z. die Liegenschaft nicht als Gesellschafter einer

einfachen Gesellschaft erworben haben, sondern je zu ½ Miteigentum (vgl.

Grundbuchauszug). Es lag somit auf jeden Fall eine Miteigentümergemeinschaft

vor. Falls zusätzlich noch eine einfache Gesellschaft begründet worden wäre, so

umfasste diese jedenfalls die Liegenschaft und das gemeinsame Halten dieser Liegenschaft

gerade nicht, sondern sie diente anderweitigen Zwecken. Bezeichnenderweise

haben die Herren Y. und Z. denn auch im nachträglich erstellten Abschluss die

Liegenschaft nicht unter den Aktiven aufgeführt.

4.3

Somit ist

offensichtlich, dass die Liegenschaft bis zur Übernahme durch die Rekur-rentin

Privatvermögen von Herrn Y. und Herrn Z. darstellte. Mangels Vorliegens eines

geschäftlichen Betriebs ist die Annahme, es könnte sich um Geschäftsvermögen

gehandelt haben, von vornherein ausgeschlossen. Da somit nur ein Gegenstand aus

dem Privatvermögen und kein Betrieb oder Teilbetrieb auf eine juristische

Person übertragen worden ist, sind die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. d

StG und auch von Art. 8 Abs. 3 StHG nicht erfüllt. Aus diesem Grund kommt auch

§ 207 Abs. 1 lit. d StG nicht zur Anwendung, da dieser das Vorliegen einer

Umstrukturierung im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. d StG (und von Art. 8 Abs. 3

StHG) voraussetzt. Die in Frage stehende Übertragung der Liegenschaft

unterliegt daher der Handänderungssteuer.

4.4

Etwas anderes

ergibt sich auch nicht aus dem Fusionsgesetz. Eine Fusion oder eine Spaltung

fällt im vorliegenden Fall von vornherein ausser Betracht. Eine Umwandlung

setzt nach Art. 54 f. FusG das Vorliegen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft

voraus. Eine solche Gesellschaftsform lag indessen in casu nach dem Gesagten

nicht vor. Eine Übertragung setzt nach Art. 69 Abs. 1 FusG voraus, dass die

übertragende Gesellschaft oder das übertragende Einzelunternehmen im

Handelsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung ist in casu ebenfalls

nicht erfüllt.

5.

Auf die

Erörterungen der Vorinstanz zur Definition einer Immobiliengesellschaft wollte

die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift nicht eingehen, zumal dieser

Themenbereich gar nicht diskutiert bzw. hinterfragt worden sei. Nur der

Vollständigkeit halber und weil in Anwendung des Grundsatzes "iura novit

curia" ein Rekurs an sich auch gestützt auf andere als die von der

Rekurrentin angeführten rechtlichen Gründe gutgeheissen werden könnte, ist

dennoch kurz auf die Frage der Steuerbefreiung bei Fehlen einer

wirtschaftlichen Handänderung (trotz zivilrechtlichem Eigentumswechsel)

einzugehen. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht festhält, bezweckt die

Rekurrentin in erster Linie die selbstständige Führung von Gastronomiebetrieben

(insbesondere des Restaurants), weshalb von einer Betriebsgesellschaft und

nicht von einer Immobiliengesellschaft auszugehen ist. Die Übertragung der

Liegenschaft von den Herren Y. und Z. auf die Rekurrentin stellte daher nicht

bloss einen zivilrechtlichen Eigentumswechsel, sondern auch eine

wirtschaftliche Handänderung dar. Aus diesem Grund kommt eine Befreiung der

Rekurrentin von der Handänderungssteuer auch unter diesem Titel nicht in Frage.

Steuergericht,

Urteil vom 22. Juni 2015 (SGNEB.2014.5)