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Entscheid

SGNEB.2016.10

Handänderungssteuer

3. April 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gemäss § 168 Abs.

3 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) können gegen die Abweisung eines

Revisionsbegehrens die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung

ergriffen werden. Gegen die frühere Veranlagungsverfügung hätte durch den

Steuerpflichtigen eine Einsprache erhoben werden können (§ 149 Abs. 1 StG).

Vorliegend hat daher die Rekurrentin mit der Einsprache das korrekte

Rechtsmittel gewählt.

Gemäss § 149 Abs. 3 StG

kann eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung

mit Zustimmung des Einsprechers als sog. "Sprungrekurs" an das KSG

weitergeleitet werden. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat das KStA die

Einsprache als Rekurs an das KSG weitergeleitet, was der Rekurrentin mit

Verfügung vom 18. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. Die Rekurrentin hatte denn in

der Einsprache ausdrücklich deren direkte Weiterleitung an das KSG beantragt.

Es mache laut Rekurrentin keinen Sinn, dass der Rechtsdienst (des KStA), der

das Revisionsbegehren bereits instruiert habe, sich nochmals mit den gleichen

Rechtsfragen befasse. Es braucht demnach kein zusätzliches Einverständnis der

Rekurrentin mehr. Die Einsprache wird somit als Rekurs entgegengenommen. Das angerufene

Gericht ist sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 160 Abs. 2 StG innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die angefochtene

Verfügung datiert vom 5. September 2016. Am 5. Oktober 2016 wurde die

Rechtsschrift der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben.

Auf den Rekurs ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Vorliegend

verlangt die Rekurrentin in ihrem Revisionsgesuch vom 2. Juli 2015 die

Aufhebung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 13. Januar 2014, weil

die Rekurrentin eine Immobiliengesellschaft sei, die ein Grundstück von ihrem

Alleinaktionär erworben habe. Gemäss der vom KStA veröffentlichten Praxis der

solothurnischen Handänderungssteuer sei in solchen Fällen keine

Handänderungssteuer geschuldet, weil hier wirtschaftlich gar keine Handänderung

erfolge.

3.1

Rechtskräftige

Veranlagungsverfügungen können nur dann revidiert werden, wenn ein

Revisionsgrund vorliegt. Nach § 165 Abs. 1 StG ist eine Revision namentlich

dann zulässig,

a) wenn erhebliche

Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,

ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze

verletzt hat.

Ausgeschlossen ist nach

§ 165 Abs. 2 StG immer dann, wenn der Antragsteller das als Revisionsgrund

vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen

Verfahren hätte geltend machen können (BGer vom 14.10.2013,2C_1278/2012 = StR

2014.

58; BGE 111 Ib 210).

3.2

Als Revisionsgrund

wird hier im Sinne von § 165 Abs. 1 lit. b StG geltend gemacht, dass die

Veranlagungsbehörde ausser Acht gelassen habe, dass der Verkäufer

Alleinaktionär der Käuferin gewesen sei und dass es sich bei der Käuferin um

eine Immobiliengesellschaft gehandelt habe. Diese Umstände seien der

Amtschreiberei bekannt gewesen. Der Amtschreiberei sei eine Kopie der

Namenaktie des Verkäufers zugestellt worden und auch im Auftrag an die

Amtschreiberei sei festgehalten worden, dass der Verkäufer alleiniger Inhaber

und Aktionär der Käuferin sei. Vorliegend ist das KStA Veranlagungsbehörde (§

213.

Abs. 1 StG). Die Veranlagung wird aber durch die Amtschreiberei vorbereitet

und durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements eröffnet.

Zu den Vorbereitungsarbeiten der Amtschreiberei gehören (vgl. Die Praxis der

Solothurnischen Handänderungssteuer, S. 29, unter www.so.ch):

- die Feststellung, ob auf das landwirtschaftliche

Grundstück das BGBB anwendbar ist (§ 211 StG);

- der begründete Antrag zur Festsetzung des

Verkehrswerts (§ 210 StG), wenn der verurkundete Kaufpreis davon abweicht (§ 64

VV StG);

- der begründete Antrag zur Festsetzung des

Ertragswerts (§ 211 StG), wenn der Übernahmepreis tiefer ist als der

Ertragswert (§ 64 VV StG);

- die Berechnung

der Steuer (§ 212 StG).

Die Veranlagung der

Handänderungssteuer geschieht somit in einem Zusammenspiel zwischen

Amtschreiberei und KStA. Nicht zu den Aufgaben der Amtschreiberei gehört es,

die Parteien in Steuersachen zu beraten. Auch ist es nicht Aufgabe der

Amtschreiberei, allfällige objektive oder subjektive Steuerbefreiungsgründe zu

suchen. Steuerbefrei-ungsgründe geltend zu machen, ist Sache des

Steuerpflichtigen (RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 N

78). Steuerbefreiungsgründe sind gegenüber dem KStA geltend zu machen. Die

Amtschreiberei kann in steuerlicher Hinsicht aber nicht als "verlängerter

Arm des Steueramts" oder als "Hilfsperson des Steueramts" bezeichnet

werden, mit der Folge, dass sich das KStA sämtliche Informationen der

Amtschreiberei automatisch anrechnen lassen müsste. Weiter kann hier

festgehalten werden, dass die Beurteilung, ob es sich bei einer Gesellschaft um

eine Immobiliengesellschaft handelt, nicht einfach ist. Ohne Konsultation

weiterer Unterlagen (Statuten, Jahresrechnungen) ist die Beurteilung

regelmässig nicht möglich. Keinesfalls kann einfach auf die Firmenbezeichnung

abgestellt werden. Festzuhalten ist, dass vor dem KStA bei der Vornahme der

Veranlagung keine Unterlagen zu dieser Frage vorhanden waren.

Nach dem Gesagten ist

es zumindest fraglich, ob hier ein Revisionsgrund vorliegt und das KStA

effektiv Tatsachen, die ihm bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen hat.

3.3

Offen gelassen

werden kann diese Frage, wenn der Steuerpflichtige als Revisionsgrund

vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen

Verfahren hätte geltend machen können. Gerechtfertigt wird dieser Grundsatz mit

der Subsidiarität der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel und der

Rechtssicherheit (H. CASANOVA, Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und

Entscheide, ASA 61 [1992/93] 450; M. E. LOOSER, in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 51 StHG N 25a). Die Revision dient

somit nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen im Veranlagungsverfahren nachholen

zu können. Zu den zumutbaren Sorgfaltspflichten eines jeden Steuerpflichtigen

gehört es, eine Veranlagungsverfügung während der laufenden Rechtsmittelfrist

zu überprüfen. Sollte sich ein Steuerpflichtiger ausserstande fühlen, eine

Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, hat

er sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden (M. KLÖTI-WEBER/D.

SIEGRIST/D. WEBER, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., § 201 N 16).

Nicht zur Revision berechtigt eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche

Würdigung des Sachverhalts durch die entscheidende Behörde, weil das

Revisionsverfahren nicht den Zweck verfolgt, einen als unrichtig erachteten

rechtskräftigen Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen

(BGer vom 12.12.2003,2P.198/2003 und 2A.346/2003 = StR 2005 47; BGer vom

5.3.2001

= ASA 70 [2001/02] 598 f.; StE 1986 B 97.11 Nr. 4, b; StE 1985 B 97.11

Nr. 3; M. E. LOOSER, a.a.O., Art. 51 StHG N 25a). Selbst wenn somit die

Veranlagungsbehörde eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war oder hätte

bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen hat, kann die Revision nicht mehr

angerufen werden, wenn dieser Rechtsmangel bereits im ordentlichen Verfahren

hätte geltend gemacht werden können (KSGE 2011 Nr. 4, E. 5.1). Vorliegend kann

festgehalten werden, dass von einer Aktiengesellschaft erwartet werden darf,

dass sie eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüft.

Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehört es zu den unübertragbaren Aufgaben

eines Verwaltungsrats, das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle in der

Gesellschaft sicherzustellen. Die Rekurrentin kann sich somit nicht mit dem

Hinweis entlasten, keinen Anlass gehabt zu haben, an der korrekten rechtlichen

Subsumtion durch das KStA zu zweifeln. Gerade wenn der einzige Verwaltungsrat

der Gesellschaft als pensionierter Bodenleger möglicherweise über nicht

ausreichend Fachkenntnis verfügt, eine nicht regelmässig anfallende Handänderungssteuerveranlagung

auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, wäre er verpflichtet

gewesen, die Veranlagungsverfügung durch eine Fachperson überprüfen zu lassen,

statt auf deren mutmassliche Korrektheit zu vertrauen. Somit kann hier festgehalten

werden, dass die Rekurrentin bei der Überprüfung der Veranlagungsverfügung

nicht mit der ihr zumutbaren Sorgfalt vorgegangen ist. Die Revision ist

vorliegend daher ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die

materielle Prüfung, ob es sich bei der Rekurrentin effektiv um eine

Immobiliengesellschaft handelt.

Steuergericht,

Urteil vom 3. April 2017 (SGNEB.2016.10)