SGNEB.2016.10
Handänderungssteuer
3. April 2017Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2017 Nr. 12
StG
§ 149 Abs. 3, § 165 Abs. 2. Verfahren, Sprungrekurs, Revision.
Voraussetzungen
für einen sog. Sprungrekurs an das Steuergericht in casu erfüllt.
Offengelassen, ob hier ein Revisionsgrund vorliegt. Ausschluss der Revision
mangels sorgfältiger Prüfung der Veranlagung durch die Steuerpflichtige.
Sachverhalt
1. Gemäss § 168 Abs.
3 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) können gegen die Abweisung eines
Revisionsbegehrens die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung
ergriffen werden. Gegen die frühere Veranlagungsverfügung hätte durch den
Steuerpflichtigen eine Einsprache erhoben werden können (§ 149 Abs. 1 StG).
Vorliegend hat daher die Rekurrentin mit der Einsprache das korrekte
Rechtsmittel gewählt.
Gemäss § 149 Abs. 3 StG
kann eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung
mit Zustimmung des Einsprechers als sog. "Sprungrekurs" an das KSG
weitergeleitet werden. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat das KStA die
Einsprache als Rekurs an das KSG weitergeleitet, was der Rekurrentin mit
Verfügung vom 18. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. Die Rekurrentin hatte denn in
der Einsprache ausdrücklich deren direkte Weiterleitung an das KSG beantragt.
Es mache laut Rekurrentin keinen Sinn, dass der Rechtsdienst (des KStA), der
das Revisionsbegehren bereits instruiert habe, sich nochmals mit den gleichen
Rechtsfragen befasse. Es braucht demnach kein zusätzliches Einverständnis der
Rekurrentin mehr. Die Einsprache wird somit als Rekurs entgegengenommen. Das angerufene
Gericht ist sachlich zuständig. Der Rekurs ist nach § 160 Abs. 2 StG innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die angefochtene
Verfügung datiert vom 5. September 2016. Am 5. Oktober 2016 wurde die
Rechtsschrift der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben.
Auf den Rekurs ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Vorliegend
verlangt die Rekurrentin in ihrem Revisionsgesuch vom 2. Juli 2015 die
Aufhebung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 13. Januar 2014, weil
die Rekurrentin eine Immobiliengesellschaft sei, die ein Grundstück von ihrem
Alleinaktionär erworben habe. Gemäss der vom KStA veröffentlichten Praxis der
solothurnischen Handänderungssteuer sei in solchen Fällen keine
Handänderungssteuer geschuldet, weil hier wirtschaftlich gar keine Handänderung
erfolge.
3.1
Rechtskräftige
Veranlagungsverfügungen können nur dann revidiert werden, wenn ein
Revisionsgrund vorliegt. Nach § 165 Abs. 1 StG ist eine Revision namentlich
dann zulässig,
a) wenn erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat.
Ausgeschlossen ist nach
§ 165 Abs. 2 StG immer dann, wenn der Antragsteller das als Revisionsgrund
vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können (BGer vom 14.10.2013,2C_1278/2012 = StR
2014.
58; BGE 111 Ib 210).
3.2
Als Revisionsgrund
wird hier im Sinne von § 165 Abs. 1 lit. b StG geltend gemacht, dass die
Veranlagungsbehörde ausser Acht gelassen habe, dass der Verkäufer
Alleinaktionär der Käuferin gewesen sei und dass es sich bei der Käuferin um
eine Immobiliengesellschaft gehandelt habe. Diese Umstände seien der
Amtschreiberei bekannt gewesen. Der Amtschreiberei sei eine Kopie der
Namenaktie des Verkäufers zugestellt worden und auch im Auftrag an die
Amtschreiberei sei festgehalten worden, dass der Verkäufer alleiniger Inhaber
und Aktionär der Käuferin sei. Vorliegend ist das KStA Veranlagungsbehörde (§
213.
Abs. 1 StG). Die Veranlagung wird aber durch die Amtschreiberei vorbereitet
und durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements eröffnet.
Zu den Vorbereitungsarbeiten der Amtschreiberei gehören (vgl. Die Praxis der
Solothurnischen Handänderungssteuer, S. 29, unter www.so.ch):
- die Feststellung, ob auf das landwirtschaftliche
Grundstück das BGBB anwendbar ist (§ 211 StG);
- der begründete Antrag zur Festsetzung des
Verkehrswerts (§ 210 StG), wenn der verurkundete Kaufpreis davon abweicht (§ 64
VV StG);
- der begründete Antrag zur Festsetzung des
Ertragswerts (§ 211 StG), wenn der Übernahmepreis tiefer ist als der
Ertragswert (§ 64 VV StG);
- die Berechnung
der Steuer (§ 212 StG).
Die Veranlagung der
Handänderungssteuer geschieht somit in einem Zusammenspiel zwischen
Amtschreiberei und KStA. Nicht zu den Aufgaben der Amtschreiberei gehört es,
die Parteien in Steuersachen zu beraten. Auch ist es nicht Aufgabe der
Amtschreiberei, allfällige objektive oder subjektive Steuerbefreiungsgründe zu
suchen. Steuerbefrei-ungsgründe geltend zu machen, ist Sache des
Steuerpflichtigen (RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 N
78). Steuerbefreiungsgründe sind gegenüber dem KStA geltend zu machen. Die
Amtschreiberei kann in steuerlicher Hinsicht aber nicht als "verlängerter
Arm des Steueramts" oder als "Hilfsperson des Steueramts" bezeichnet
werden, mit der Folge, dass sich das KStA sämtliche Informationen der
Amtschreiberei automatisch anrechnen lassen müsste. Weiter kann hier
festgehalten werden, dass die Beurteilung, ob es sich bei einer Gesellschaft um
eine Immobiliengesellschaft handelt, nicht einfach ist. Ohne Konsultation
weiterer Unterlagen (Statuten, Jahresrechnungen) ist die Beurteilung
regelmässig nicht möglich. Keinesfalls kann einfach auf die Firmenbezeichnung
abgestellt werden. Festzuhalten ist, dass vor dem KStA bei der Vornahme der
Veranlagung keine Unterlagen zu dieser Frage vorhanden waren.
Nach dem Gesagten ist
es zumindest fraglich, ob hier ein Revisionsgrund vorliegt und das KStA
effektiv Tatsachen, die ihm bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen hat.
3.3
Offen gelassen
werden kann diese Frage, wenn der Steuerpflichtige als Revisionsgrund
vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können. Gerechtfertigt wird dieser Grundsatz mit
der Subsidiarität der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel und der
Rechtssicherheit (H. CASANOVA, Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und
Entscheide, ASA 61 [1992/93] 450; M. E. LOOSER, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Art. 51 StHG N 25a). Die Revision dient
somit nicht dazu, vermeidbare Unterlassungen im Veranlagungsverfahren nachholen
zu können. Zu den zumutbaren Sorgfaltspflichten eines jeden Steuerpflichtigen
gehört es, eine Veranlagungsverfügung während der laufenden Rechtsmittelfrist
zu überprüfen. Sollte sich ein Steuerpflichtiger ausserstande fühlen, eine
Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, hat
er sich an eine entsprechende Fachperson zu wenden (M. KLÖTI-WEBER/D.
SIEGRIST/D. WEBER, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., § 201 N 16).
Nicht zur Revision berechtigt eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche
Würdigung des Sachverhalts durch die entscheidende Behörde, weil das
Revisionsverfahren nicht den Zweck verfolgt, einen als unrichtig erachteten
rechtskräftigen Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen
(BGer vom 12.12.2003,2P.198/2003 und 2A.346/2003 = StR 2005 47; BGer vom
5.3.2001
= ASA 70 [2001/02] 598 f.; StE 1986 B 97.11 Nr. 4, b; StE 1985 B 97.11
Nr. 3; M. E. LOOSER, a.a.O., Art. 51 StHG N 25a). Selbst wenn somit die
Veranlagungsbehörde eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war oder hätte
bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen hat, kann die Revision nicht mehr
angerufen werden, wenn dieser Rechtsmangel bereits im ordentlichen Verfahren
hätte geltend gemacht werden können (KSGE 2011 Nr. 4, E. 5.1). Vorliegend kann
festgehalten werden, dass von einer Aktiengesellschaft erwartet werden darf,
dass sie eine Veranlagungsverfügung auf ihre rechtliche Korrektheit überprüft.
Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gehört es zu den unübertragbaren Aufgaben
eines Verwaltungsrats, das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle in der
Gesellschaft sicherzustellen. Die Rekurrentin kann sich somit nicht mit dem
Hinweis entlasten, keinen Anlass gehabt zu haben, an der korrekten rechtlichen
Subsumtion durch das KStA zu zweifeln. Gerade wenn der einzige Verwaltungsrat
der Gesellschaft als pensionierter Bodenleger möglicherweise über nicht
ausreichend Fachkenntnis verfügt, eine nicht regelmässig anfallende Handänderungssteuerveranlagung
auf ihre rechtliche Korrektheit überprüfen zu können, wäre er verpflichtet
gewesen, die Veranlagungsverfügung durch eine Fachperson überprüfen zu lassen,
statt auf deren mutmassliche Korrektheit zu vertrauen. Somit kann hier festgehalten
werden, dass die Rekurrentin bei der Überprüfung der Veranlagungsverfügung
nicht mit der ihr zumutbaren Sorgfalt vorgegangen ist. Die Revision ist
vorliegend daher ausgeschlossen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die
materielle Prüfung, ob es sich bei der Rekurrentin effektiv um eine
Immobiliengesellschaft handelt.
Steuergericht,
Urteil vom 3. April 2017 (SGNEB.2016.10)