SGNEB.2016.2
Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
3. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
KSGE 2018 Nr. 12
StG § 217
Abs. 1, § 221 Abs. 1, § 223 Abs. 1. Nachlasstaxe, Erbschaftssteuer,
Schulden, Liegenschaftskosten, Konkubinat.
Die Anteile
der Liegenschaftskosten der Konkubinatspartnerin und eingesetzten Alleinerbin
sind hier keine Schulden des Erblassers und Konkubinatspartners. Es fehlt ein
Konkubinatsvertrag und damit der Nachweis, dass die Konkubinatspartnerin die
Kosten alleine getragen hat. Es geht dabei um einen Beitrag zum Konkubinat.
Sachverhalt
2.1 Steuerobjekt oder
Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass oder Nachlass (§ 217 Abs. 1
StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Abgabepflichtig sind
die Erben; die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn
solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218
Abs. 1 und 2 StG). Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der Erben
zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass einwerfen.
Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf den
Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft Gesetzes
oder Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich auf das
Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff. EG ZGB). Für die
Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der
Erbgang eröffnet wird, wobei die Aktiven in der Regel zum Verkehrswert bewertet
werden (§§ 219 und 220 Abs. 1 StG).
2.2 Der
Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und
Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von
Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag,
Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung
und richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 StG). Steuerpflichtig ist der
Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung und die Steuerpflicht besteht,
wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im
Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen
übergehen (§ 224 Abs. 1 und 3 StG).
2.3 Neben den Schulden
des Erblassers können die Todesfallkosten, die Kosten der Willensvollstreckung
und der amtlichen Erbschaftsverwaltung abgezogen werden (§ 221 Abs. 1 lit. a
und b StG). Sämtliche Kosten sind grundsätzlich auszuweisen. Zu den
Todesfallkosten gehören neben den eigentlichen Bestattungskosten und den Kosten
für Beerdigungsessen, Leidzirkulare, Todesanzeigen (Inseratekosten) etc., auch
die nachgewiesenen Kosten für den Grabstein und den zukünftigen Grabunterhalt
(zurzeit bis zu je max. Fr. 6'000.-). Nicht abziehbar sind jedoch die Kosten
für die Wohnungsräumung oder für die Erbteilung sowie persönliche Auslagen der
Erben wie z.B. für Trauerkleider und für die Anreise zur Beerdigung. In einem
besonderen Fall sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation
eines (ausserkantonalen) Notariatsbüros als Todesfallkosten anerkannt worden (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 13). Weder zu den Schulden des
Erblassers noch zu den Todesfallkosten gehören die Vermächtnisse, die der
Verstorbene verfügt hat und welche die Erben an die Legatare ausrichten müssen
(KSGE 2011 Nr. 13 E. 4).
2.4 Abzugsfähig sind
weiter die in § 221 Abs. 1 lit. c - e StG genannten Ansprüche von Nachkommen
und Hausgenossen aus Erb- und Familienrecht. Erben, die zur Zeit des Todes des
Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können
verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während
eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteilwerde.
2.5 Die Nachlasstaxe
und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Verfügung fällig. Mit
der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die
Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat (§ 243 Abs. 1 StG). Werden
die veranlagten oder provisorisch festgesetzten Beträge nicht innert 30 Tagen
seit der Fälligkeit entrichtet, so sind sie vom Ablauf der Frist an verzinslich
(§ 243 Abs. 6 StG). Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der
Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (§ 243 Abs. 1 StG i.V.m. § 6 Abs. 1
StVO Nr. 10; BGS 614.159.10). Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie
fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG
verletzt hat.
3.1 Die Rechnung Nr. …
vom 23. Februar 2015 wurde am 19. März 2015 fristgerecht be-zahlt; dies ist
unbestritten.
3.2 Beim Inventar über
den Vermögensnachlass vom 9. Oktober 2014 wurden die nicht ausgeglichenen
Anteile an den Nebenkosten von Herrn Y. zu Gunsten der Rekurrentin mit Fr.
44‘368.75 erfasst. Der daraus resultierende Rücklass wurde im Inventar mit Fr.
270‘847.95 ausgewiesen (Aktiven Fr. 406‘890.35, Passiven Fr. 136‘042.40).
Streitpunkt ist einzig die Aufrechnung der Steuerverwaltung von Fr. 44‘368.75
Anteile der Nebenkosten und des daraus resultierenden höheren Rücklasses.
3.3 Die Rekurrentin
vertritt v.a. die Meinung, dass es sich bei diesem Betrag um Schulden handle.
Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass es nicht um Schulden gehe, sondern
um einen Ausgleich bzw. einen Beitrag an das Konkubinat.
3.4 Im vorliegenden
Fall ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem
Erblasser als gefestigtes Konkubinat anzusehen ist. Dabei kommen üblicherweise
beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt auf. Ein
Konkubinatsvertrag wurde hier indes unbestrittenermassen nicht abgeschlossen.
Es ist damit nicht erwiesen, dass die Rekurrentin die umstrittenen
Liegenschaftskosten von Fr. 88'737.50 alleine zu tragen hatte. Insofern ist
Erwägungen
nicht zu beanstanden, wenn das Steueramt angenommen hat, dass die Rekurrentin
lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet hat. Etwas Anderes ergibt sich
auch nicht aus dem Inventar vom 9. Oktober 2014, wonach der Erblasser am 28.
Oktober 2013 vor dem Notar mit der Rekurrentin einen Erbvertrag abgeschlossen
hatte. Welche Kosten die Rekurrentin und der Erblasser zusätzlich zu den
Liegenschaftskosten an das Konkubinat geleistet haben, ist demnach nicht
erwiesen. Es kann sich bei diesen Kosten nach dem Gesagten nicht um Schulden
des Erblassers handeln. Die Kosten können daher nicht zum Abzug zugelassen
werden. Der Rekurs ist somit unbegründet.
3.5
Was die
Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.5.1
Werden die
Anteile der Liegenschaftskosten und die Lebensunterhaltskosten (Haushalt- und
Nebenkosten) getrennt voneinander betrachtet, geht aus den Unterlagen des Erblassers
und der Rekurrentin hervor, dass der Erblasser monatlich rund Fr. 500.- bis Fr.
600.
- (in Ausnahmefällen wenig mehr) an den gemeinsamen Haushalt, also an die
Lebensunterhaltskosten beigesteuert hatte. Dieser Betrag reicht nach
Erfahrungswerten wohl nicht aus, um mehr als die Haushaltskosten einer Person
in einem Zweipersonenhaushalt decken zu können. Weiter geht aus den beigelegten
Kontenauszügen vom 1. Januar 2013 bis zum Todestag des Erblassers hervor, dass
dieser nebst den erwähnten Beträgen an den Lebensunterhalt keine weiteren
Zahlungen an den Liegenschaftsunterhalt getätigt hat. Die Rekurrentin hatte
dagegen die Kosten für Billag, Heizung und Strom übernommen. Sie trug offenbar
die restlichen Kosten an den Haushalt des Konkubinats. Ob eine geldmässige
Mehrleistung aus diesen Kosten, welche die Rekurrentin getragen hatte,
entstanden ist, wurde nicht angesprochen und ist dementsprechend nicht zu
beurteilen. Die Bewertung der Haushaltskosten ist daher als ausgeglichen
anzusehen und nicht weiter zu behandeln.
3.5.2
Wird das
Augenmerk auf den Anteil Nebenkosten (für Billag, Heizung und Strom) und
Liegenschaftsunterhaltskosten gelegt, so hat die Rekurrentin eine detaillierte
Aufstellung der von ihr bezahlten Kosten an den Neben- und Liegenschaftsunterhalt
vom 1. Januar 2000 bis zum Todestag des Erblassers eingereicht. Diese Kosten
sind mit Bankbelegen der Rekurrentin belegt. Damit ist jedoch noch nicht
erwiesen, dass sie sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat. Weiter
ist aus den Ausführungen der Rekurrentin und des Steueramts ersichtlich, dass
die Rekurrentin und der Erblasser diese Kosten je zur Hälfte zu tragen haben.
Aus den Unterlagen geht hervor, wer welche Kosten im Jahre 2013 und 2014
getragen hatte. Die Rekurrentin und der Erblasser haben jeden Monat je einen
Betrag von Fr. 775.- auf ein gemeinsames Konto einbezahlt. Aus diesem Konto
wurden ein Teil der Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Schuldzinse der
Hypothek bezahlt; die restlichen Kosten habe gemäss Aufstellung und Belegen die
Rekurrentin beglichen. Aus den vorliegenden Unterlagen des Erblassers geht
sodann hervor, dass er in den letzten Jahren keinen Liegenschaftsunterhalt
getätigt hatte. Wenn die Aufwendungen der Rekurrentin in dieser Zeit mit jenen
der Vorjahre verglichen werden, kann angenommen werden, dass wohl eine gewisse
Kontinuität vorhanden war. Die Beträge der Zahlungen aus dem gemeinsamen Konto,
wonach die Aufteilung je zur Hälfte getätigt wurde, zeigen indessen, dass
beabsichtigt wurde, die Hypothekarzinsen gemeinsam zu tragen. Nach den Angaben
der Rekurrentin war es der Wille beider, die Teilung der Liegenschaftskosten zu
erreichen. Die Rekurrentin und der Erblasser haben es indessen versäumt, jedes
Jahr eine Differenzabrechnung über die Neben- und Liegenschaftsaufwendungen mit
gegenseitigem Ausgleich zu erstellen; dies wäre aber nützlich gewesen, um die
jeweiligen Kapitalansprüche genau festlegen und in der Steuererklärung
deklarieren zu können. Hinzu kommt, dass auch der Erblasser in seinen
Steuererklärungen Liegenschaftskosten geltend gemacht hat
(Liegenschaftenblätter 2007-2014). Aufgrund dieser Umstände ist es nicht
erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Lie-genschaftskosten alleine getragen
hat. Daran ändert die erwähnte Aufstellung der Rekurrentin über die geltend
gemachten Ansprüche rückwirkend per 1. Januar 2000 nichts.
3.5.3
Die Rekurrentin
verlangt zudem, dass die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus
dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, im
Verhältnis ihrer Anteile getragen werden müssen. Sie habe solche Ausgaben über
diesen Anteil hinaus getragen und will nach Art. 649 ZGB im gleichen Verhältnis
Ersatz verlangen. Diese Bestimmung kann hier indessen nicht zur Anwendung
gelangen, weil die Liegenschaftskosten nach dem Gesagten zur Hälfte aufgeteilt
wurden.
3.5.4
Weiter kann der
Betrag von Fr. 44‘368.75 gemäss Todesfallinventar auch nicht als Anspruch der
Hausgenossin bewertet werden im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. c StG und Art. 606
ZGB, da die entsprechenden Voraussetzungen des Erhalts von Unterhalt in der
Haushaltung des Erblassers zur Zeit dessen Todes vorliegend nicht erfüllt sind.
3.5.5
Es ist sodann
nichts dagegen einzuwenden, wenn das Steueramt der Meinung ist, dass der
streitige Abzug bei den Passiven nur gemacht werden könne, wenn es sich um
tatsächliche Schulden handeln würde und dass dies hier nicht der Fall sei. In §
221.
Abs. 1 lit. a - e StG sind die abzugsfähigen Passiven aufgelistet. Dies
sind die Schulden des Erblassers, die Todesfallkosten sowie die Kosten der
Willensvollstreckung und nebst andern Punkten die Ansprüche der Hausgenossen.
All die in § 221 Abs. 1 lit. a - e StG aufgelisteten Punkte sind zwar Passiven;
sie können den „reinen“ Schulden wohl grundsätzlich gleichgestellt werden. Wie
gesehen, kann es sich hier aber nicht um Ansprüche der Hausgenossen nach Art.
606.
ZGB handeln. Die anderen genannten Abzugsmöglichkeiten sind vorliegend
ebenso wenig gegeben. Insbesondere ist auch keine Darlehensschuld des
Erblassers nachgewiesen.
3.6
Für die Berechnung
der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer sind die streitigen Kosten von Fr.
44‘368.75 demnach nicht zuzulassen. Es ist nicht erwiesen, dass die Rekurrentin
sämtliche Liegenschaftenkosten alleine getragen hat. Nach ihren Angaben hat sie
wie erwähnt für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich
Bargeld erhalten. Bei den Liegenschaftskosten geht es indes nicht um Schulden
des Erblassers; vielmehr hat die Rekurrentin in dieser Hinsicht auch zum
Konkubinat beigetragen. Der Rekurs betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 3. April 2018 (SGNEB.2016.2)