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Entscheid

SGNEB.2016.2

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

3. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

2.1 Steuerobjekt oder

Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass oder Nachlass (§ 217 Abs. 1

StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Abgabepflichtig sind

die Erben; die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten

Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn

solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218

Abs. 1 und 2 StG). Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der Erben

zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass einwerfen.

Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf den

Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft Gesetzes

oder Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich auf das

Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff. EG ZGB). Für die

Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der

Erbgang eröffnet wird, wobei die Aktiven in der Regel zum Verkehrswert bewertet

werden (§§ 219 und 220 Abs. 1 StG).

2.2 Der

Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und

Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von

Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag,

Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung

und richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 StG). Steuerpflichtig ist der

Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung und die Steuerpflicht besteht,

wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im

Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen

übergehen (§ 224 Abs. 1 und 3 StG).

2.3 Neben den Schulden

des Erblassers können die Todesfallkosten, die Kosten der Willensvollstreckung

und der amtlichen Erbschaftsverwaltung abgezogen werden (§ 221 Abs. 1 lit. a

und b StG). Sämtliche Kosten sind grundsätzlich auszuweisen. Zu den

Todesfallkosten gehören neben den eigentlichen Bestattungskosten und den Kosten

für Beerdigungsessen, Leidzirkulare, Todesanzeigen (Inseratekosten) etc., auch

die nachgewiesenen Kosten für den Grabstein und den zukünftigen Grabunterhalt

(zurzeit bis zu je max. Fr. 6'000.-). Nicht abziehbar sind jedoch die Kosten

für die Wohnungsräumung oder für die Erbteilung sowie persönliche Auslagen der

Erben wie z.B. für Trauerkleider und für die Anreise zur Beerdigung. In einem

besonderen Fall sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation

eines (ausserkantonalen) Notariatsbüros als Todesfallkosten anerkannt worden (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 13). Weder zu den Schulden des

Erblassers noch zu den Todesfallkosten gehören die Vermächtnisse, die der

Verstorbene verfügt hat und welche die Erben an die Legatare ausrichten müssen

(KSGE 2011 Nr. 13 E. 4).

2.4 Abzugsfähig sind

weiter die in § 221 Abs. 1 lit. c - e StG genannten Ansprüche von Nachkommen

und Hausgenossen aus Erb- und Familienrecht. Erben, die zur Zeit des Todes des

Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können

verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während

eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteilwerde.

2.5 Die Nachlasstaxe

und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Verfügung fällig. Mit

der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die

Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat (§ 243 Abs. 1 StG). Werden

die veranlagten oder provisorisch festgesetzten Beträge nicht innert 30 Tagen

seit der Fälligkeit entrichtet, so sind sie vom Ablauf der Frist an verzinslich

(§ 243 Abs. 6 StG). Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der

Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (§ 243 Abs. 1 StG i.V.m. § 6 Abs. 1

StVO Nr. 10; BGS 614.159.10). Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie

fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG

verletzt hat.

3.1 Die Rechnung Nr. …

vom 23. Februar 2015 wurde am 19. März 2015 fristgerecht be-zahlt; dies ist

unbestritten.

3.2 Beim Inventar über

den Vermögensnachlass vom 9. Oktober 2014 wurden die nicht ausgeglichenen

Anteile an den Nebenkosten von Herrn Y. zu Gunsten der Rekurrentin mit Fr.

44‘368.75 erfasst. Der daraus resultierende Rücklass wurde im Inventar mit Fr.

270‘847.95 ausgewiesen (Aktiven Fr. 406‘890.35, Passiven Fr. 136‘042.40).

Streitpunkt ist einzig die Aufrechnung der Steuerverwaltung von Fr. 44‘368.75

Anteile der Nebenkosten und des daraus resultierenden höheren Rücklasses.

3.3 Die Rekurrentin

vertritt v.a. die Meinung, dass es sich bei diesem Betrag um Schulden handle.

Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass es nicht um Schulden gehe, sondern

um einen Ausgleich bzw. einen Beitrag an das Konkubinat.

3.4 Im vorliegenden

Fall ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem

Erblasser als gefestigtes Konkubinat anzusehen ist. Dabei kommen üblicherweise

beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt auf. Ein

Konkubinatsvertrag wurde hier indes unbestrittenermassen nicht abgeschlossen.

Es ist damit nicht erwiesen, dass die Rekurrentin die umstrittenen

Liegenschaftskosten von Fr. 88'737.50 alleine zu tragen hatte. Insofern ist

Erwägungen

nicht zu beanstanden, wenn das Steueramt angenommen hat, dass die Rekurrentin

lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet hat. Etwas Anderes ergibt sich

auch nicht aus dem Inventar vom 9. Oktober 2014, wonach der Erblasser am 28.

Oktober 2013 vor dem Notar mit der Rekurrentin einen Erbvertrag abgeschlossen

hatte. Welche Kosten die Rekurrentin und der Erblasser zusätzlich zu den

Liegenschaftskosten an das Konkubinat geleistet haben, ist demnach nicht

erwiesen. Es kann sich bei diesen Kosten nach dem Gesagten nicht um Schulden

des Erblassers handeln. Die Kosten können daher nicht zum Abzug zugelassen

werden. Der Rekurs ist somit unbegründet.

3.5

Was die

Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

3.5.1

Werden die

Anteile der Liegenschaftskosten und die Lebensunterhaltskosten (Haushalt- und

Nebenkosten) getrennt voneinander betrachtet, geht aus den Unterlagen des Erblassers

und der Rekurrentin hervor, dass der Erblasser monatlich rund Fr. 500.- bis Fr.

600.

- (in Ausnahmefällen wenig mehr) an den gemeinsamen Haushalt, also an die

Lebensunterhaltskosten beigesteuert hatte. Dieser Betrag reicht nach

Erfahrungswerten wohl nicht aus, um mehr als die Haushaltskosten einer Person

in einem Zweipersonenhaushalt decken zu können. Weiter geht aus den beigelegten

Kontenauszügen vom 1. Januar 2013 bis zum Todestag des Erblassers hervor, dass

dieser nebst den erwähnten Beträgen an den Lebensunterhalt keine weiteren

Zahlungen an den Liegenschaftsunterhalt getätigt hat. Die Rekurrentin hatte

dagegen die Kosten für Billag, Heizung und Strom übernommen. Sie trug offenbar

die restlichen Kosten an den Haushalt des Konkubinats. Ob eine geldmässige

Mehrleistung aus diesen Kosten, welche die Rekurrentin getragen hatte,

entstanden ist, wurde nicht angesprochen und ist dementsprechend nicht zu

beurteilen. Die Bewertung der Haushaltskosten ist daher als ausgeglichen

anzusehen und nicht weiter zu behandeln.

3.5.2

Wird das

Augenmerk auf den Anteil Nebenkosten (für Billag, Heizung und Strom) und

Liegenschaftsunterhaltskosten gelegt, so hat die Rekurrentin eine detaillierte

Aufstellung der von ihr bezahlten Kosten an den Neben- und Liegenschaftsunterhalt

vom 1. Januar 2000 bis zum Todestag des Erblassers eingereicht. Diese Kosten

sind mit Bankbelegen der Rekurrentin belegt. Damit ist jedoch noch nicht

erwiesen, dass sie sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat. Weiter

ist aus den Ausführungen der Rekurrentin und des Steueramts ersichtlich, dass

die Rekurrentin und der Erblasser diese Kosten je zur Hälfte zu tragen haben.

Aus den Unterlagen geht hervor, wer welche Kosten im Jahre 2013 und 2014

getragen hatte. Die Rekurrentin und der Erblasser haben jeden Monat je einen

Betrag von Fr. 775.- auf ein gemeinsames Konto einbezahlt. Aus diesem Konto

wurden ein Teil der Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Schuldzinse der

Hypothek bezahlt; die restlichen Kosten habe gemäss Aufstellung und Belegen die

Rekurrentin beglichen. Aus den vorliegenden Unterlagen des Erblassers geht

sodann hervor, dass er in den letzten Jahren keinen Liegenschaftsunterhalt

getätigt hatte. Wenn die Aufwendungen der Rekurrentin in dieser Zeit mit jenen

der Vorjahre verglichen werden, kann angenommen werden, dass wohl eine gewisse

Kontinuität vorhanden war. Die Beträge der Zahlungen aus dem gemeinsamen Konto,

wonach die Aufteilung je zur Hälfte getätigt wurde, zeigen indessen, dass

beabsichtigt wurde, die Hypothekarzinsen gemeinsam zu tragen. Nach den Angaben

der Rekurrentin war es der Wille beider, die Teilung der Liegenschaftskosten zu

erreichen. Die Rekurrentin und der Erblasser haben es indessen versäumt, jedes

Jahr eine Differenzabrechnung über die Neben- und Liegenschaftsaufwendungen mit

gegenseitigem Ausgleich zu erstellen; dies wäre aber nützlich gewesen, um die

jeweiligen Kapitalansprüche genau festlegen und in der Steuererklärung

deklarieren zu können. Hinzu kommt, dass auch der Erblasser in seinen

Steuererklärungen Liegenschaftskosten geltend gemacht hat

(Liegenschaftenblätter 2007-2014). Aufgrund dieser Umstände ist es nicht

erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Lie-genschaftskosten alleine getragen

hat. Daran ändert die erwähnte Aufstellung der Rekurrentin über die geltend

gemachten Ansprüche rückwirkend per 1. Januar 2000 nichts.

3.5.3

Die Rekurrentin

verlangt zudem, dass die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus

dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, im

Verhältnis ihrer Anteile getragen werden müssen. Sie habe solche Ausgaben über

diesen Anteil hinaus getragen und will nach Art. 649 ZGB im gleichen Verhältnis

Ersatz verlangen. Diese Bestimmung kann hier indessen nicht zur Anwendung

gelangen, weil die Liegenschaftskosten nach dem Gesagten zur Hälfte aufgeteilt

wurden.

3.5.4

Weiter kann der

Betrag von Fr. 44‘368.75 gemäss Todesfallinventar auch nicht als Anspruch der

Hausgenossin bewertet werden im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. c StG und Art. 606

ZGB, da die entsprechenden Voraussetzungen des Erhalts von Unterhalt in der

Haushaltung des Erblassers zur Zeit dessen Todes vorliegend nicht erfüllt sind.

3.5.5

Es ist sodann

nichts dagegen einzuwenden, wenn das Steueramt der Meinung ist, dass der

streitige Abzug bei den Passiven nur gemacht werden könne, wenn es sich um

tatsächliche Schulden handeln würde und dass dies hier nicht der Fall sei. In §

221.

Abs. 1 lit. a - e StG sind die abzugsfähigen Passiven aufgelistet. Dies

sind die Schulden des Erblassers, die Todesfallkosten sowie die Kosten der

Willensvollstreckung und nebst andern Punkten die Ansprüche der Hausgenossen.

All die in § 221 Abs. 1 lit. a - e StG aufgelisteten Punkte sind zwar Passiven;

sie können den „reinen“ Schulden wohl grundsätzlich gleichgestellt werden. Wie

gesehen, kann es sich hier aber nicht um Ansprüche der Hausgenossen nach Art.

606.

ZGB handeln. Die anderen genannten Abzugsmöglichkeiten sind vorliegend

ebenso wenig gegeben. Insbesondere ist auch keine Darlehensschuld des

Erblassers nachgewiesen.

3.6

Für die Berechnung

der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer sind die streitigen Kosten von Fr.

44‘368.75 demnach nicht zuzulassen. Es ist nicht erwiesen, dass die Rekurrentin

sämtliche Liegenschaftenkosten alleine getragen hat. Nach ihren Angaben hat sie

wie erwähnt für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich

Bargeld erhalten. Bei den Liegenschaftskosten geht es indes nicht um Schulden

des Erblassers; vielmehr hat die Rekurrentin in dieser Hinsicht auch zum

Konkubinat beigetragen. Der Rekurs betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 3. April 2018 (SGNEB.2016.2)