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Entscheid

SGNEB.2016.3

Handänderungssteuer

23. Januar 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 4 ff., zum Ergebnis insb. E. 6.1; vgl. auch KSGE 2014 Nr. 19 E. 4.1; RRB

2010/1744 vom 28. September 2010, S. 5).

4.2 Die

Rekurrentin hat einen Teil der Liegenschaft - nämlich mindestens ein Zimmer -

unbestrittenermassen seit August 2013 und nachgewiesenermassen bis mindestens

am 31. Dezember 2015 vermietet. Damit besteht keine ausschliessliche

Selbstnutzung der Liegenschaft durch die Rekurrentin. Die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Befreiung von der Handänderungssteuer wegen ausschliesslich

selbst genutztem Wohneigentum sind somit nicht gegeben.

5.1 Die

Rekurrentin macht geltend, die Vermietung sei bloss vorübergehend erfolgt, und

eine vorübergehende Vermietung dürfe im Lichte des Ziels der Förderung des

Erwerbs von selbst bewohntem Wohneigentum kein Hinderungsgrund für eine

Steuerbefreiung sein. Zudem dürfe eine vorübergehende Vermietung gegenüber

einem Weiterverkauf nicht schlechter gestellt werden.

5.2 Ob bei

einem Nachweis der vorübergehenden Natur der Vermietung - beispielsweise indem

die Eigentümerin nachweist, dass sie aus beruflichen Gründen für eine gewisse

Zeit wegziehen muss - eine Steuerbefreiung gewährt werden könnte, kann

vorliegend dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist nicht

nachgewiesen, dass die Vermietung nur vorübergehend erfolgt ist. Vielmehr ist

die Vermietung während über zwei Jahren und in systematischer Art und Weise -

Erwägungen

unter Verwendung von verschiedenen Vermietungskanälen, unter anderem der

Vermittlungsplattform „airbnb“ - erfolgt. Die Vermietung dauerte zudem zum

Zeitpunkt der Vernehmlassung der Rekurrentin weiter an. Im Eintrag auf der

Plattform „airbnb“ (Beilage 7 zur Vernehmlassung) führt die Rekurrentin aus,

dass sich in einem abgetrennten Hausteil zwei Gästezimmer befinden, welche sich

ein Bad und eine Kochecke teilen. Es besteht ein einfacher eigener Eingang.

Somit sind zwei Zimmer in einem separaten Hausteil der Rekurrentin sehr gut für

eine Vermietung geeignet. Selbst wenn ein Au-Pair für die Kinderbetreuung

einziehen wird, wie die Rekurrentin in der Stellungnahme vom 29. Juli 2016

ausführt, besteht in der Liegenschaft weiterhin ein vermietbares und dafür gut

geeignetes Zimmer. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Lichte der

bereits während längerer Zeit erfolgten Vermietung ist davon auszugehen, dass

auch in Zukunft eine Vermietung erfolgen kann und wird. Mangels Nachweis der

vorübergehenden Natur der Vermietung erübrigen sich auch Betrachtungen zur

geltend gemachten Gleichbehandlung mit einem allfälligen Weiterverkauf nach

einem Jahr.

6.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass betreffend der mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2012

durch die Rekurrentin erworbenen Liegenschaft keine dauernde und ausschliessliche

Selbstnutzung vorliegt und somit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

von der Handänderungssteuer gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG nicht gegeben sind.

Damit

erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind der Rekurrentin die Kosten aufzuerlegen, welche in Anwendung

von §§ 3 und 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 des Gebührentarifs (BGS

615.

) auf CHF 2‘120.00 festzusetzen sind (Grundgebühr: CHF 1‘000.00;

Zuschlag: CHF 1‘120.00).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 2‘120.00 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

-

KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Beilagen)

-

KStA, Sondersteuern

- Amtschreiberei X

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert

am:

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