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Entscheid

SGNEB.2016.7

Schenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen

9. Januar 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS

614.11). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Nach §

233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter

Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende

Gegenleistung bereichert ist (vgl. Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu

Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen als

zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene

der andern deutlich übersteigt. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz

zwischen Leistung und Gegenleistung (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts

KSGE 2013 Nr. 15 E. 5; 2009 Nr. 16 E. 2). Für eine Schenkung genügt es,

wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis

vorhanden ist. Damit bei gemischten Schenkungen nicht jedes unvorteilhafte

Geschäft sogleich als steuerbare Schenkung angesehen wird, darf nur dann von

einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden, wenn der Kaufpreis vom

Verkehrswert um mindestens 20 % abweicht (KSGE 1994 Nr. 15 E. 1). Nicht der

Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl. auch Art. 239 Abs. 3

des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei,

Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83

ff.).

Unter

die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger

zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen. Die

Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, so dass die eigentliche

Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als

unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind. Der Begriff der steuerbaren

Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit

des Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus

(KSGE 2009 Nr. 16 E. 3.1 mit Hinw.). Von der Steuerpflicht befreit sind u.a.

der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (§

236 Abs. 1 lit. a StG).

2.2 Nach der

Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine

Beweislastregel; vgl. Richner et

al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der

Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine

Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein

Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der

steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist.

3.1 Im

vorliegenden Fall hat die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner am 20. Januar

2011 eine durch diesen von seiner Mutter geerbte Liegenschaft in C erhalten für

einen Kaufpreis von CHF 87‘800. Die Liegenschaft umfasst 1‘132 m2 und

hat einen unbestrittenen Verkehrswert von CHF 200‘000 gehabt. Eine

Erwägungen

Handänderungssteuer ist damals offenbar nicht bezahlt worden. Am 25. Juli 2012

wird aus der Liegenschaft Stockwerkeigentum und die Rekurrentin verkauft davon

rund 2/3 für einen Betrag von CHF 271‘320. Das Steueramt macht eine Schenkung

geltend mit einem steuerbaren Betrag von rund CHF 91‘895. Die Rekurrentin

wendet v.a. ein, ihr Lebenspartner sei invalid und sie habe ihn jahrelang

gepflegt. Die Liegenschaft sei die Abgeltung für ein entsprechendes

Pflegedarlehen.

3.2

Wie

gesehen, hat das Steueramt steuerbegründende Tatsachen zu beweisen. Dass die

Rekurrentin durch den vergünstigten Kauf der Liegenschaft bereichert worden

ist, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben eindeutig und an sich auch nicht

bestritten, wonach die Rekurrentin nach ihren Angaben die Liegenschaft

gewinnbringend weiterveräussert habe. Dass ein Rechtsgrund für diese

Bereicherung besteht, hat indes nach dem Gesagten die Rekurrentin nachzuweisen.

Ein entsprechendes Pflegedarlehen wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht

nachgewiesen worden. Es gibt keinen diesbezüglichen Vertrag. Zudem hat aufgrund

der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, weder die

Rekurrentin noch ihr Lebenspartner ein solches Darlehen in den Steuererklärungen

deklariert. Auch sind die geltend gemachten Zahlungen von CHF 1‘500/ Monat für

Lebensmittel nicht nachgewiesen. Der Rekurs ist demnach unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie

erwähnt, hat sie die steuermindernden bzw. -aufhebenden Tatsachen nachzuweisen.

Aufgrund der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, hat

die Rekurrentin in den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus der

Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner deklariert. Von

diesem liegt zwar eine Bestätigung vor, wonach insbesondere auch persönliche

Leistungen erbracht worden sind, welche mit der Liegenschaft abgegolten worden

seien. Daher könnte zugunsten der Rekurrentin von eine Schenkung aufhebenden

Tatsachen ausgegangen werden, zumal für

ein Darlehen die Schriftform nicht erforderlich ist (vgl. Art. 312 ff. OR);

insofern kann denn nicht ohne weiteres von einer Schutzbehauptung gesprochen

werden, wenn wie hier geltend gemacht wird, es sei lediglich ein mündlicher

Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Aber auch eine Befragung des

Lebenspartners würde nichts daran ändern, dass in den betreffenden Steuererklärungen

wie gesagt keine entsprechenden Deklarationen vorgenommen worden sind. Es

liegen hier wohl nachvollziehbare persönliche Leistungen in einer Partnerschaft

vor. Die steuerpflichtige Rekurrentin hat nach dem Gesagten aber die Pflicht,

steueraufhebende Tatsachen wie hier nicht nur geltend zu machen, sondern auch

hinreichend nachzuweisen. Zwar hat sie diesbezügliche Belege eingereicht, v.a.

die Bestätigung des Lebenspartners und dessen IV-Ausweis. Diese sind aber nicht

als derart stichhaltig anzusehen, als dass sie ein entsprechendes Einkommen

oder ein Darlehen in Bezug auf die Pflege des Lebenspartners nachweisen würden.

Falls ein Darlehen bestehen würde, wäre zu erwarten, dass die Vertragsparteien

den Betrag des Darlehens nennen. Ausserdem stehen die Belege wohl auch in einem

gewissen Widerspruch zu den Steuererklärungen, welche aufgrund der Unterlagen

und Angaben offenbar stets korrekt ausgefüllt worden sind. Im Übrigen ist auch

eine entsprechende Auskunft des Steueramts bezüglich des vorliegenden

Geschäfts, dieses so zu vollziehen, nicht weiter belegt. Ferner ist die Rekurrentin

nicht verheiratet und lebt auch nicht in eingetragener Partnerschaft, so dass

sie nicht von der Steuerpflicht befreit werden kann (vgl. oben, E. 2; § 236

Abs. 1 lit. a StG). Dass hier Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vorliegen

würden (vgl. oben, E. 2.1; § 234 StG), wird schliesslich nicht geltend

gemacht und ist auch nicht ersichtlich; v.a. ist nicht erkennbar, dass die

Rekurrentin bedürftig wäre.

Der

Rekurs ist somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach

den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘888 festzulegen

(Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 1‘188). Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

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Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1‘888 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Expediert

am: