SGNEB.2016.7
Schenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen
9. Januar 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
9. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2016.7
A
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Schenkungssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Kaufvertrag Nr. 01 vom 20. Januar 2011 erwarb A, die Liegenschaft GB Nr. 001
für CHF 87‘800 von ihrem Lebenspartner B. Mit Kaufvertrag Nr. 02 vom 25. Juli
2012 veräusserte A einen Anteil von 646/1000 an diesem Grundstück für CHF
271‘320 an diverse Personen. Am 19. Juni 2015 wurde A aufgefordert, das
Formular „Meldung einer Schenkung/eines Erbvorbezugs“ einzureichen. Dazu nahm A
mit Brief vom 18. August 2015 Stellung. Ihr Lebenspartner sei seit einem
Verkehrsunfall im Jahr 1991 invalid. Sie habe ihn von 2000 bis 2010 finanziell
unterstützt und gepflegt. Sie habe in dieser Zeit für rund CHF 1‘500/Monat
Lebensmittel eingekauft und die Versicherungsbeiträge des Lebenspartners
bezahlt. Zudem habe sie mit ihm vereinbart, dass er ihr die finanziellen Zuwendungen
und Pflegeleistungen abgelte. Diese Abgeltung sei mit dem Verkauf der Liegenschaft
in C erfolgt für CHF 87‘800. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem
Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 200‘000 sei durch die erbrachten
Leistungen mehr als ausgeglichen worden. Der Lebenspartner habe daher mit dem
unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft keine Schenkung getätigt. Dies habe
er im Schreiben vom 18. August 2015 bestätigt. Darin führt der Lebenspartner
zudem aus, mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft sei das
Pflegedarlehen der Lebenspartnerin zurückgeführt worden.
Mit
Schenkungssteuerveranlagung vom 29. September 2015 stellte das kantonale Steueramt
A eine Schenkungssteuer von CHF 23‘777.20 in Rechnung bei einem steuerbaren
Betrag von CHF 91‘895.25 bzw. einem massgebenden Wert von CHF 105‘995.25
abzüglich des Freibetrags von CHF 14‘100. Gegenstand dieser Veranlagung sei die
Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Liegenschaft in C gemäss
Kaufvertrag vom 20. Januar 2011. Dagegen erhob A Einsprache und verwies im
Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 18. August 2015. Auf entsprechende Anfrage
des Steueramts teilte das regionale Steueramt D am 27. Juni 2016 mit, dass A in
den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus Erbringung von
Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner B deklariert bzw. versteuert
habe. Sie habe in dieser Zeit auch kein Aktivdarlehen bzw. B habe kein Passivdarlehen
deklariert. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2016 wies das Steueramt die
Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, weder der IV-Ausweis des Lebenspartners
noch dessen Bestätigungsschreiben seien aussagekräftig. Dies gelte auch für die
zum Teil selber erstellte Bankbestätigung über Bezüge der Einsprecherin. Damit
werde kein Beweis erbracht über die Verwendung der bezogenen Beträge. Auch die
geltend gemachten Lebensmittel und Versicherungsbeiträge hätten als Schenkungen
deklariert werden müssen. Der Nachweis weiterer Leistungen neben der Bezahlung
des Kaufpreises der Liegenschaft gegenüber dem Lebenspartner sei nicht
gelungen. Die Einsprache sei unbegründet.
2. Gegen diese Verfügung reichte
A (nachfolgend Rekurrentin) am 2. September 2016 Rekurs beim Kantonalen
Steuergericht ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Lebenspartner habe ihr die
Liegenschaft in C in Abgeltung der Unterstützung vermacht. Diese Hilfe hätten
sie stets als Darlehen betrachtet. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag
aufgesetzt worden sei, sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar.
Es sei immer klar gewesen, dass der Lebenspartner die Rekurrentin für den
Aufwand später entschädigen werde. Dies habe er mit dem unterpreislichen Verkauf
der Liegenschaft getan. Ein Darlehensvertrag brauche zudem nicht schriftlich
abgeschlossen zu werden. Der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft sei als
Rückzahlung des Darlehens einzustufen. Es liege keine Schenkung vor. Zudem
führe eine solche Übertragung nach der heutigen Gesetzesordnung ohnehin zu
keiner Schenkungssteuer. Von einer Steuererhebung sei abzusehen.
Mit
Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Allfällige weitere Leistungen neben der
Bezahlung des Kaufpreises seien von der Rekurrentin nachzuweisen. Dieser
Nachweis sei nicht erbracht worden. Dass die teilweise Schenkung einer
Liegenschaft unter Lebenspartnern nach der heutigen Gesetzeslage steuerfrei
sei, sei auch nicht korrekt.
Mit
Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 hielt die Rekurrentin an ihrem Rekurs fest.
Es liege keine Schenkung ohne Gegenleistung vor. Mit der Veräusserung der
Liegenschaft unter Verkehrswert sei eine Forderung verrechnet worden. Dass die
Abmachung mündlich getroffen worden sei, dürfe der Rekurrentin nicht zum
Nachteil gereichen. Der Lebenspartner sei pflegebedürftig. Er und die
Rekurrentin hätten sich bei den Solothurner Steuerbehörden entsprechend
informiert. Es gehe um einen gesundheitsbedingten Notverkauf. Eine gemischte
Schenkung liege nicht vor. Mit der Liegenschaft habe der Lebenspartner die
Rekurrentin entschädigen wollen. Mit dem unterpreislichen Verkauf sei ein
Darlehen getilgt worden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS
614.11). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Nach §
233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter
Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende
Gegenleistung bereichert ist (vgl. Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu
Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen als
zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene
der andern deutlich übersteigt. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz
zwischen Leistung und Gegenleistung (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2013 Nr. 15 E. 5; 2009 Nr. 16 E. 2). Für eine Schenkung genügt es,
wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis
vorhanden ist. Damit bei gemischten Schenkungen nicht jedes unvorteilhafte
Geschäft sogleich als steuerbare Schenkung angesehen wird, darf nur dann von
einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden, wenn der Kaufpreis vom
Verkehrswert um mindestens 20 % abweicht (KSGE 1994 Nr. 15 E. 1). Nicht der
Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht
sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl. auch Art. 239 Abs. 3
des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei,
Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83
ff.).
Unter
die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger
zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen. Die
Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, so dass die eigentliche
Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als
unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind. Der Begriff der steuerbaren
Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit
des Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus
(KSGE 2009 Nr. 16 E. 3.1 mit Hinw.). Von der Steuerpflicht befreit sind u.a.
der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (§
236 Abs. 1 lit. a StG).
2.2 Nach der
Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die steuerpflichtige Person dagegen
jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine
Beweislastregel; vgl. Richner et
al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der
Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine
Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein
Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der
steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist.
3.1 Im
vorliegenden Fall hat die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner am 20. Januar
2011 eine durch diesen von seiner Mutter geerbte Liegenschaft in C erhalten für
einen Kaufpreis von CHF 87‘800. Die Liegenschaft umfasst 1‘132 m2 und
hat einen unbestrittenen Verkehrswert von CHF 200‘000 gehabt. Eine
Erwägungen
Handänderungssteuer ist damals offenbar nicht bezahlt worden. Am 25. Juli 2012
wird aus der Liegenschaft Stockwerkeigentum und die Rekurrentin verkauft davon
rund 2/3 für einen Betrag von CHF 271‘320. Das Steueramt macht eine Schenkung
geltend mit einem steuerbaren Betrag von rund CHF 91‘895. Die Rekurrentin
wendet v.a. ein, ihr Lebenspartner sei invalid und sie habe ihn jahrelang
gepflegt. Die Liegenschaft sei die Abgeltung für ein entsprechendes
Pflegedarlehen.
3.2
Wie
gesehen, hat das Steueramt steuerbegründende Tatsachen zu beweisen. Dass die
Rekurrentin durch den vergünstigten Kauf der Liegenschaft bereichert worden
ist, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben eindeutig und an sich auch nicht
bestritten, wonach die Rekurrentin nach ihren Angaben die Liegenschaft
gewinnbringend weiterveräussert habe. Dass ein Rechtsgrund für diese
Bereicherung besteht, hat indes nach dem Gesagten die Rekurrentin nachzuweisen.
Ein entsprechendes Pflegedarlehen wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht
nachgewiesen worden. Es gibt keinen diesbezüglichen Vertrag. Zudem hat aufgrund
der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, weder die
Rekurrentin noch ihr Lebenspartner ein solches Darlehen in den Steuererklärungen
deklariert. Auch sind die geltend gemachten Zahlungen von CHF 1‘500/ Monat für
Lebensmittel nicht nachgewiesen. Der Rekurs ist demnach unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie
erwähnt, hat sie die steuermindernden bzw. -aufhebenden Tatsachen nachzuweisen.
Aufgrund der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, hat
die Rekurrentin in den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus der
Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner deklariert. Von
diesem liegt zwar eine Bestätigung vor, wonach insbesondere auch persönliche
Leistungen erbracht worden sind, welche mit der Liegenschaft abgegolten worden
seien. Daher könnte zugunsten der Rekurrentin von eine Schenkung aufhebenden
Tatsachen ausgegangen werden, zumal für
ein Darlehen die Schriftform nicht erforderlich ist (vgl. Art. 312 ff. OR);
insofern kann denn nicht ohne weiteres von einer Schutzbehauptung gesprochen
werden, wenn wie hier geltend gemacht wird, es sei lediglich ein mündlicher
Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Aber auch eine Befragung des
Lebenspartners würde nichts daran ändern, dass in den betreffenden Steuererklärungen
wie gesagt keine entsprechenden Deklarationen vorgenommen worden sind. Es
liegen hier wohl nachvollziehbare persönliche Leistungen in einer Partnerschaft
vor. Die steuerpflichtige Rekurrentin hat nach dem Gesagten aber die Pflicht,
steueraufhebende Tatsachen wie hier nicht nur geltend zu machen, sondern auch
hinreichend nachzuweisen. Zwar hat sie diesbezügliche Belege eingereicht, v.a.
die Bestätigung des Lebenspartners und dessen IV-Ausweis. Diese sind aber nicht
als derart stichhaltig anzusehen, als dass sie ein entsprechendes Einkommen
oder ein Darlehen in Bezug auf die Pflege des Lebenspartners nachweisen würden.
Falls ein Darlehen bestehen würde, wäre zu erwarten, dass die Vertragsparteien
den Betrag des Darlehens nennen. Ausserdem stehen die Belege wohl auch in einem
gewissen Widerspruch zu den Steuererklärungen, welche aufgrund der Unterlagen
und Angaben offenbar stets korrekt ausgefüllt worden sind. Im Übrigen ist auch
eine entsprechende Auskunft des Steueramts bezüglich des vorliegenden
Geschäfts, dieses so zu vollziehen, nicht weiter belegt. Ferner ist die Rekurrentin
nicht verheiratet und lebt auch nicht in eingetragener Partnerschaft, so dass
sie nicht von der Steuerpflicht befreit werden kann (vgl. oben, E. 2; § 236
Abs. 1 lit. a StG). Dass hier Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vorliegen
würden (vgl. oben, E. 2.1; § 234 StG), wird schliesslich nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich; v.a. ist nicht erkennbar, dass die
Rekurrentin bedürftig wäre.
Der
Rekurs ist somit abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach
den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘888 festzulegen
(Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 1‘188). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1‘888 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Expediert
am: