SGNEB.2016.8
Handänderungssteuer
20. März 2017Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2017 Nr. 16
StG
§ 207 Abs. 1 lit. g, VV StG § 63bis Abs. 3. Handänderungssteuer,
steuerfreie Handänderungen.
Ist die
Einjahresfrist des Selbstbewohnens nicht erreicht worden, ist eine steuerfreie
Handänderung abzulehnen. Dabei sind in erster Linie die Daten der öffentlichen
Beurkundung der Kaufverträge massgebend. Hier liegen zudem keine
unvorhersehbaren beruflichen oder familiären Gründe vor für eine Ausnahme von
der Einjahresregel.
Sachverhalt
2.1 Der
solothurnischen Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken
(§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft
verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein
Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der
Gesetzgeber die Praxis der damaligen kantonalen Rekurskommission in
Steuersachen (heute: Kantonales Steuergericht) in das Gesetz übernehmen. Eine
wirtschaftliche Handänderung ist praxisgemäss immer dann anzunehmen, wenn einer
Drittperson ermöglicht wird, über ein Grundstück wie ein Eigentümer zu
verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich betrachtet nicht Eigentümerin geworden
ist (KSGE 2007 Nr. 11 E. 3; 2005 Nr. 10 E. 1; 2003 Nr. 1 E. 2; 1997 Nr. 12 E.
2; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2013 vom 2. Dezember
2013 E. 2.1 und 2.2; vgl. auch VICTOR MONTEIL, Zum Objekt der solothurnischen
Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, 1981, S. 321
ff.; THOMAS A. MÜLLER, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton
Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe
Walter Straumann, 2013, S. 441).
Damit löst jeder
Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, die
Handänderungssteuer aus. Steuerobjekt ist der Eigentumsübertrag als solcher,
wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der Verkehrswert) des
Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG). Steuerpflichtig
ist gemäss § 208 Abs. 1 StG der Erwerber.
2.2 Das Steuergesetz
sieht in § 207 diverse steuerfreie Handänderungen vor. Von der
Handänderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG der Erwerb von
Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum.
Diese am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung lehnt sich vom Wortlaut her
an § 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) an, welche die Grundstückgewinnsteuer betreffen.
Auf die diesbezügliche Praxis kann daher zur Auslegung der Norm zurückgegriffen
werden (vgl. KSGE 2014 Nr. 19 E. 2.2; 2012 Nr. 13 E. 5; RRB Nr. 2010/1744 vom
28. September 2010, Änderung der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats-
und Gemeindesteuern, Ziff. 2.15).
2.3 Nach § 63bis der
Vollzugsverordnung vom 28. Januar 1986 zum Gesetz über die Staats- und
Gemeindesteuern (VV StG; BGS 614.12) gilt Wohneigentum als dauernd selbst
genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem
Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt (Abs. 1). Ist das Grundstück
bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre
(Abs. 2). Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das
Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein
Jahr, selbst bewohnt (Abs. 3).
3. Im vorliegenden
Fall ist damit zu prüfen, ob das Kriterium der dauernden Selbstnut-zung gemäss
§ 63bis Abs. 3 VV StG erfüllt ist. Es ist also zunächst abzuklären, ob die
Selbstbewohnung der fraglichen Liegenschaft mindestens ein Jahr gedauert hat.
Falls dies nicht zutrifft, ist zu prüfen, ob allenfalls ein Ausnahmetatbestand
in Bezug auf die Einjahresfrist vorliegt.
3.1 Die Vorinstanz hat
im angefochtenen Einspracheentscheid eine steuerfreie Handänderung abgelehnt,
da die einschlägige Einjahresfrist nicht erreicht worden sei. Sie hat
ausgeführt, im Bereich der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gelte gemäss §
57 Abs. 3 StG als Beginn und Ende der Besitzesdauer das Datum der öffentlichen
Beurkundung; bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung der Zeitpunkt des
Übergangs der Verfügungsgewalt. Der Schluss der Vorinstanz, dasselbe müsse auch
Erwägungen
für die Nutzungsdauer im Bereich der Handänderungssteuer gelten, womit in erster
Linie die Daten der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge massgebend seien,
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da praxisgemäss für die
Handänderungssteuer auf die Rechtsprechung zur Grundstückgewinnsteuer
zurückgegriffen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.2
Der Rekurrent hat
die fragliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom … März 2013 gekauft und mit
Kaufvertrag vom … Februar 2014 verkauft. Damit beträgt die massgebliche
Nutzungsdauer gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz weniger als
ein Jahr. Nicht entscheidend ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten der
Umstand, dass Nutzen und Gefahr beim Kauf am … März 2013 und beim Verkauf am …
April 2014 übergegangen sind. Erstens wird dieses Kriterium in § 57 Abs. 3 StG
nicht an erster Stelle erwähnt und zweitens liesse sich mit diesem Argument die
Einjahresfrist von § 63bis Abs. 3 VV StG allzu leicht umgehen, indem fiktive
Daten für den Übergang von Nutzen und Gefahr festgelegt werden könnten.
3.3
Allerdings ergibt
sich aus der Formulierung "in der Regel" in § 63bis Abs. 3 VV StG,
dass Ausnahmen von der Einjahresregel denkbar sind, z.B. wenn sich aus
unvorhersehbaren beruflichen oder familiären Gründen ein erneuter Umzug
aufdrängt (RRB Nr. 2010/1744, a.a.O., Ziff. 2.15; Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff.
2.
; THOMAS A. MÜLLER, a.a.O., S. 453, Ziff. 4.2.2).
3.3.1
Der Rekurrent hat
vor der Vorinstanz solche Gründe geltend gemacht. Konkret hat er die Sistierung
seiner vorzeitigen Pensionierung sowie den (zu) weiten Arbeitsweg seiner
Partnerin vorgebracht. Der Rekurrent legt im Rekurs für beide Vorbringen Belege
vor. So bestätigt die Y in S mit Schreiben vom 15. September 2016, dass das
langjährige Arbeitsverhältnis mit A zufolge vorzeitiger Pensionierung per 31.
Dezember 2013 aufgelöst und "danach im Teilpensum trotzdem weitergeführt
wurde". Das "Enddatum" sei der 31. Oktober 2017. Weiter
bestätigt E mit Schreiben vom 14. September 2016, dass für sie als langjährige
Partnerin von A die feste Wohnsitznahme in X im Jahr 2013 wegen dem
umständlichen Arbeitsweg (Arbeitsort: Z) nicht möglich gewesen sei. Weil A
trotz seiner vorzeitigen Pensionierung weiter in S arbeite, hätten sie wieder
wie vorher gemeinsam Wohnsitz in R genommen.
3.3.2
Die Vorinstanz
hat dagegen eingewendet, die geltend gemachten Gründe für den Umzug (Sistierung
der vorzeitigen Pensionierung, zu weiter Arbeitsweg der Partnerin) wiesen nicht
die Intensität und Dringlichkeit auf, die notwendig wäre, um eine
Unterschreitung der Jahresfrist zu rechtfertigen.
In Bezug auf das
Vorbringen der Partnerin (umständlicher Arbeitsweg) kann nicht von einem
unvorhergesehenen beruflichen oder familiären Grund gesprochen werden: Erstens
liegen X und Z geographisch nicht allzu weit entfernt, so dass der Arbeitsweg
(sei es mit dem Privatfahrzeug oder mit dem öffentlichen Verkehr) nicht als
übermässig lang bezeichnet werden kann. Zweitens war der Arbeitsweg zum
Zeitpunkt des Umzugs bekannt und kann damit nicht als unvorhergesehen
bezeichnet werden. Zudem erfüllt das Vorbringen des Rekurrenten, wonach seine
vorzeitige Pensionierung per Ende 2013 "sistiert" worden sei und er
weiterhin (offenbar bis Oktober 2017) im Teilpensum einer Arbeit nachgehe, das
Kriterium eines unvorhergesehenen beruflichen Grundes vorliegend nicht. Die
genauen Beweggründe des Rekurrenten gehen aus der Rekursschrift nicht hervor.
Der Rekurrent arbeitet unbestrittenermassen weiterhin in S. Dabei erscheint der
Arbeitsweg von X nach S nicht als unzumutbar. Wohl wohnen der Rekurrent und
seine Lebenspartnerin wieder wie vorher in R; der erneute Umzug hat sich nach
dem Gesagten indes nicht aufgedrängt. Ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die
Einjahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG ist hier entgegen der Auffassung
des Rekurrenten demnach zu verneinen. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet.
3.4
An diesem Ergebnis
vermögen die weiteren Rügen des Rekurrenten nichts zu ändern. Insbesondere kann
hier kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen. Dass eine Mitarbeiterin
des Steueramts eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Auskunft erteilt
hätte, ist nicht belegt worden. Ausserdem ist der Ausnahmetatbestand von §
63bis Abs. 3 VV StG im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller
Steuerpflichtigen zurückhaltend anzuwenden. Im Übrigen sind vorliegend wie
gesehen die Daten der öffentlichen Beurkundung der Kaufverträge massgebend. Der
Rekurs ist demnach abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 20. März 2017 (SGNEB.2016.8)
(Die gegen
dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017 abgewiesen)