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Entscheid

SGNEB.2017.2

Handänderungssteuer

20. November 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 2.2; 2012 Nr. 13 E. 5; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Änderung der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Ziff.

2.15).

2.3 Nach §

63bis der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG; BGS 614.12) gilt

Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten

Grundstücks in der Regel innert 1 Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz

nimmt (Abs. 1). Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut,

beträgt die Frist in der Regel 2 Jahre (Abs. 2). Die Steuerbefreiung ist

ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur

vorübergehend, in der Regel weniger als 1 Jahr, selbst bewohnt (Abs. 3).

3.1 Im

vorliegenden Fall kauften die Rekurrenten am 6. August 2014 das Grundstück Nr. 001

an der S-strasse 0 in Z (Kaufvertrag Nr.XXX). Darauf errichteten sie ein Haus,

in welches sie am … April 2016 einzogen (Personalmutation

Einwohnergemeinde [EG] R vom … 4.2016). Bereits im Juli 2016 suchten sie einen

neuen Käufer (Inserat E.com vom Juli 2016). Am … November 2016 wurde der

Kaufvertrag mit den neuen Eigentümern unterzeichnet (Kaufvertrag Nr. XXX). Per …

März 2017 zogen die Rekurrenten nach W (Personalmutation EG W). Sie machen vorliegend

geltend, sie hätten aus gesundheitlichen Gründen wegziehen müssen. Ursache sei

die Lärmempfindlichkeit des Rekurrenten wegen der nahen Autobahn.

3.2 Die

Rekurrenten wohnten nach dem Gesagten bzw. den Unterlagen des Steueramts

weniger als ein Jahr im eigenen Haus (vom … 4.2016 bis … 2.2017). Drei Monate

nach dem Einzug im April 2016 suchten sie im Juli 2016 bereits wieder einen neuen

Eigentümer. Ab diesem Zeitpunkt fehlte die erforderliche Absicht des dauernden

Verbleibs. Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum der lärmempfindliche

Rekurrent nach Z in ein Haus neben der Autobahn gezogen ist. Nicht

nachvollziehbar ist auch, weshalb er nach dem Wegzug von Z nach W wiederum in ein

Haus neben einer unbestrittenermassen relativ frequentierten Hauptstrasse

zieht. Insgesamt gelingt es den Rekurrenten daher nicht nachzuweisen, dass nicht

voraussehbare gesundheitliche Gründe einen sofortigen Auszug in Z notwendig

machten. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrenten weiter eingewendet haben, ändert nichts daran, dass sie die

einschlägige 1-Jahresfrist nicht eingehalten haben. Dabei sind im vorliegenden

Zusammenhang in erster Linie die Daten der öffentlichen Beurkundung der

Kaufverträge massgebend, hier mithin der … November 2016. Würde auf das Kriterium

von Nutzen und Gefahr abgestellt, wie hier auf den … April 2017, liesse sich

die 1-Jahresfrist von § 63bis Abs. 3 VV StG leicht umgehen, indem fiktive Daten

für den Übergang von Nutzen und Gefahr festgelegt werden könnten (KSG vom

20.3.2017, SGNEB.2016.8, E. 3.1 f.). Es ist indes nicht erwiesen, dass die Rekurrenten

Erwägungen

von Z gleichsam wegziehen mussten. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses

vom … September 2017 sind die gesundheitlichen Gründe nicht derart gravierend,

als dass vorliegend eine Ausnahme von der Besteuerung gegeben wäre. So musste

der Rekurrent infolge Lärmempfindlichkeit von seinem Hausarzt an einen

Psychologen überwiesen werden. Es seien ausschliesslich gesundheitliche

Tatsachen gewesen, die zum raschen Domizilwechsel geführt hätten. Am neuen

Wohnort fühle sich die Familie wohl; der Hausarzt habe den Rekurrenten in

dieser Sache nicht mehr hausärztlich betreuen müssen. Ein böswilliges oder

arglistiges Handeln würde dem Charakter des Rekurrenten zuwiderlaufen. Gemäss

dem Überweisungsschreiben vom … Mai 2017 ist der Zuweisungsgrund die stark störende,

sekundär somatisierende Lärmempfindlichkeit des Rekurrenten. Dieser habe einen

hohen Leidensdruck gehabt. Ihn habe in den letzten Wochen ein Grundrauschen der

Autobahn gestört, welches ihn Tag und Nacht verfolge. In den letzten Wochen

hätten sich sekundär diverse vegetative Symptome entwickelt wie Insomnie und

diverse Gastrointestinalbeschwerden. Der Rekurrent habe befürchtet, in eine

depressive Episode abzudriften. Der Hausarzt gab ihm rein symptomatisch ein

Johanniskrautpräparat und empfahl ihm, nachtsüber einen Ohrenschutz zu tragen.

Wichtiger sei es jedoch, so der Hausarzt weiter, an der Basis zu arbeiten,

weshalb er den Rekurrenten dem Psychologen zugewiesen habe. Der Rekurrent sei

motiviert für eine Therapie. Der Hausarzt werde den Rekurrenten in ca. 6 Wochen

nachkontrollieren. Diese beiden Arztzeugnisse sind vorliegend nicht als

hinreichend anzusehen, als dass der Rekurrent von Z hätte wegziehen müssen. Es

ist dafürzuhalten, dass ihm eine Entscheidungsfreiheit verblieben ist. Es ist

mithin nicht nachgewiesen, dass der Rekurrent keine andere Möglichkeit gehabt

hätte, als von Z wegzuziehen. Damit liegen hier indessen keine gravierenden

gesundheitlichen Gründe vor.

Gestützt

auf § 63bis Abs. 3 VV StG sind wohl Ausnahmegründe anzunehmen, um von der diesbezüglichen

1-Jahresregel abzuweichen, z.B. wenn sich aus unvorhersehbaren beruflichen oder

familiären Gründen ein erneuter Umzug aufdrängt (KSG vom 20.3.2017, a.a.O., E.

3.3

mit Hinweisen). Auch gesundheitliche Gründe sind unbestrittenermassen dazu zu

zählen. Diese müssen jedoch zwingend sein. Vorliegend sind die geltend

gemachten Gründe nicht ausreichend. Daran ändern auch die mit der Replik vom

10.

Oktober 2017 eingereichten Unterlagen nichts, mithin die beiden Strassenlärmkataster

Z und W, je Stand 2005, die hierortige Strassenverkehrszählung 2015 und die

schweizerische automatische Strassenverkehrszählung, Dezember 2016. Die

Rekurrenten zogen von der S-Strasse 0 (ES 3) in Z nach W an die Q-Strasse

0.

(ES 2) wiederum an einen relativ lärmigen Ort. Ihre Einwände bezüglich

Lärmempfindlichkeit sind daher nicht überzeugend. Ein entsprechendes

Arztzeugnis kann in Fällen wie hier wohl zu einem anderen Ergebnis führen. Es

muss sich aber anders als vorliegend um gravierende Fälle handeln. Ein

Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG

ist hier demnach zu verneinen. An der bisherigen, insofern restriktiven

Rechtsprechung (vgl. KSG vom 20.3.2017, a.a.O., E. 3.4) ist daher festzuhalten.

Der

Rekurs ist nach diesen Erwägungen abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die

Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 823 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 600;

Zuschlag: CHF 223).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 823 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Rekurrenten (eingeschrieben)

-

KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)

-

KStA, Sondersteuern

-

Amtschreiberei Reg. Solothurn

-

Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert

am: