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Entscheid

SGNEB.2017.3

Handänderungssteuer

1. Januar 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

3. In der

Replik vom 28. Oktober 2017 halten die Rekurrenten an den bereits in

der Rekursschrift gestellten Anträge fest und weisen insbesondere darauf hin,

dass es sich nach wie vor um eine Fernbetrachtung handle und ein Augenschein

vor Ort notwendig sei. Eine solche Fernbetrachtung sei keine objektive

Entscheidgrundlage.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der

Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht

ist gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern

(StG; BGS 614.11) die für die Beurteilung eines Rekurses gegen einen

Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts zuständige Rechtsmittelinstanz.

Die Rekurrenten sind durch den Einspracheentscheid beschwert und ohne Weiteres

zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Vorweg

stellen die Rekurrenten den Antrag, die Angelegenheit sei ohne

kostenpflichtiges Gerichtsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese

habe einen Augenschein durchzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim

Steuergericht des Kantons Solothurn gemäss der obigen Erwägung zur

Eintretensfrage um die gesetzlich vorgesehene Instanz zur Beurteilung von

Rekursen gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz handelt, welche – wie hier –

die Handänderungssteuer betreffen. Es obliegt nicht den Rekurrenten zu

bestimmen, durch welche Instanz ein Rechtsmittel beurteilt wird. Sodann ist

darauf hinzuweisen, dass das Steuergericht über eine volle Kognition in der

Sache verfügt und somit sämtliche Vorbringen der Rekurrenten frei prüft.

Ein

Augenschein vor Ort wird gemäss Praxis des Steuergerichts durchgeführt, wenn

sich aufgrund der Akten Fragen stellen und Unsicherheiten ergeben, welche nur

aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geklärt werden können. Gestützt

darauf drängt sich ein Augenschein im vorliegenden Fall indes nicht auf.

Vielmehr ist festzuhalten, dass die Rekurrenten selbst entsprechende Pläne des

Gebäudes zu den Akten gereicht haben und nicht geltend gemacht haben, dass die

Situation vor Ort davon abweichen würde. Die dem Steuergericht vorliegenden

Akten bilden daher eine genügende Grundlage zur Beurteilung der sich stellenden

Rechtsfragen.

3.

Gemäss §

205.

Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der

Handän-derungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich

ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist somit

der Eigentumsübergang als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis

resp. der Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. §

210.

StG). Gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG sind der Erwerb von Grundstücken als

dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum steuerfrei.

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten geblieben, dass die Voraussetzung der

"Dauerhaftigkeit" gegeben ist. Strittig ist hingegen, ob die

Rekurrenten die von ihnen erworbene Liegenschaft ausschliesslich selbst

als Wohneigentum nutzen.

3.1

Ausgangspunkt

bildet der Wortlaut von § 207 Abs. 1 lit. g StG, der „den Erwerb von

Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ als

steuerfreie Handänderung (im Unterschied zu anderen Handänderungen an

Grundstücken) privilegieren will. Oberwähnte Gesetzesbestimmung wurde durch die

kantonale Volksabstimmung vom 29. November 2009 angefügt, wobei das

Inkrafttreten der Bestimmung auf den 1. Januar 2011 festgelegt wurde. Der

Wortlaut der angefügten Gesetzesbestimmung entstammt der ausformulierten

Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien

Handänderung von selbst bewohntem Wohneigentum“. Bezüglich der

"Ausschliesslichkeit" ist die Norm auszulegen.

Das

Steuergericht hat sich in einem Urteil vom 4. März 2013 (SGNEB.2012.8)

umfassend mit der Auslegung respektive Interpretation von § 207 Abs. 1 lit. g

StG auseinandergesetzt und eine systematisch-teleologischen Auslegung

vorgenommen, bei der der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen

Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang bestimmt wird. Bei der

teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der

Rechtsnorm verbunden ist. Hieraus ergibt sich dass die ausschliessliche

Selbstnutzung zu verneinen ist, wenn eine Liegenschaft über mehrere unabhängig

voneinander bestehende Wohneinheiten verfügen, die je separat bewohnt werden

können und über separate Zugänge verfügen, was vorliegend unstrittig der Fall

ist.

3.2

Indes

stellt sich die Frage, ob die Rekurrenten nicht als wirtschaftliche Einheit

einen sogenannten Mehrgenerationenhaushalt führen. Dabei ist davon auszugehen,

dass der Begriff der ausschliesslichen Selbstnutzung restriktiv auszulegen ist,

zumal es sich dabei um einen steuerbefreienden Tatbestand handelt.

Im

vorliegenden Fall kann den eingereichten Plänen entnommen werden, dass das

Grundstück im Erdgeschoss und im 1. Stock über komplette Wohnungen mit Küche

und Sanitäreinrichtungen verfügt. Damit wird das Führen von verschiedenen

Haushalten ermöglicht, was denn auch von den Rekurrenten nicht bestritten wird.

Unbeachtlich bleiben kann dabei, ob das Dachgeschoss tatsächlich als eigene

Wohneinheit zu betrachten sei, zumal geltend gemacht wird, dass dieses im

heutigen Zustand nicht bewohnt werden kann. Denn nichtsdestotrotz bestehen zwei

unabhängige Wohneinheiten, welche eine separate Haushaltsführung möglich machen

und unter den gegebenen Umständen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es

handelt sich mitunter nicht um einen eigentlichen Mehrgenerationenhaushalt,

sondern vielmehr um Familienmitglieder unterschiedlicher Generationen, welche

in derselben Liegenschaft leben.

3.3

Nach dem

Ausgeführten haben die Rekurrenten die fragliche Liegenschaft nicht als

ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben; der Erwerb des

Grundstückes unterliegt daher der Handänderungssteuer. Deren Höhe ist

grundsätzlich unbestritten geblieben. Der Rekurs erweist sich demnach als

unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Kosten unter

solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung der

§§ 3 und 150 des Gebührentarifs auf CHF 1'160.00 festzusetzen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Den Rekurrenten werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'160.00

unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des

Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär StV.:

Dr.

Th. A. Müller D. Stämpfli

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Rekurrenten (eingeschrieben)

-

KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)

-

KStA, Sondersteuern

-

Amtschreiberei Reg. Solothurn

-

Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert

am: