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Entscheid

SGNEB.2017.6

Handänderungssteuer

8. Januar 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 2.2; 2012 Nr. 13 E. 5; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Änderung der

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, Ziff. 2.15).

2.3 Nach §

63bis der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG; BGS 614.12) gilt

Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten

Grundstücks in der Regel innert 1 Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz

nimmt (Abs. 1). Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut,

beträgt die Frist in der Regel 2 Jahre (Abs. 2). Die Steuerbefreiung ist

ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur

vorübergehend, in der Regel weniger als 1 Jahr, selbst bewohnt (Abs. 3).

3. Im

vorliegenden Fall ist damit zu prüfen, ob das Kriterium der dauernden

Selbstnutzung gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG erfüllt ist. Es ist zuerst

abzuklären, ob die Selbstbewohnung der fraglichen Liegenschaft mindestens 1

Jahr gedauert hat. Falls dies nicht zutrifft, ist zu prüfen, ob allenfalls ein

Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist vorliegt.

3.1 Die

Rekurrenten haben im August 2014 ein Einfamilienhaus in X gekauft (Kaufvertrag

Nr. 0000). Ab … November 2014 wollten sie nach ihren Angaben das Haus nutzen

und beantragten eine steuerfreie Handänderung (Gesuch vom … 8.2014). Per … August

2015 meldeten sie sich unbestrittenermassen in X ab und in XZ an. Im

vorliegenden Rekurs wird geltend gemacht, die Rekurrenten hätten weiterhin in X

gewohnt und gegenüber den Behörden nur angegeben, in XZ zu wohnen, um den Sohn

dort einschulen zu können, weil seine Grosseltern, die das Kind hätten betreuen

können, auch in XZ wohnen würden.

3.2 Die

Rekurrenten waren nach dem Gesagten nur 10 Monate in X gemeldet (von November

2014 bis und mit August 2015); danach meldeten sie sich wieder nach XZ ab.

Gemäss Steuererklärung 2015 ist das Haus in X ab … September 2015 vermietet gewesen

an E F; aufgrund der Akten ist dies der Vater der Rekurrentin. Es wurden laut

Erwägungen

Steuererklärung auch Mieteinnahmen von CHF 4'800 deklariert. Dass die

Vermietung gemäss den Angaben der Rekurrenten nicht stattgefunden hat, ist demnach

wenig glaubhaft. Selbst wenn dem so wäre, müssten sie sich nach Treu und

Glauben auf der fehlerhaften Selbstdeklaration behaften lassen. Den Sachverhalt

in jedem Verfahren anders darzustellen, um daraus profitieren zu können, darf

keinen Rechtsschutz finden. Ob die Rekurrenten nach ihren Einwänden die

streitige Steuer bezahlen können, kann hier nicht beurteilt werden. Gegebenenfalls

müssten sie nach Abschluss dieses Verfahrens bei der Erlassabteilung des

Finanzdepartements ein Erlassgesuch einreichen.

3.3

Was die

Rekurrenten weiter eingewendet haben, vermag nicht zu überzeugen.

Zwar ergibt

sich aus der Formulierung "in der Regel" in § 63bis Abs. 3 VV StG,

dass Ausnahmen von der 1-Jahresregel denkbar sind, z.B. wenn sich aus

unvorhersehbaren beruflichen oder familiären Gründen ein erneuter Umzug

aufdrängt (RRB Nr. 2010/1744, a.a.O., Ziff. 2.15; Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff.

2.

; Thomas A. Müller, a.a.O., S.

453, Ziff. 4.2.2). Die Rekurrenten haben denn sinngemäss solche Gründe geltend

gemacht. Konkret geht es hier um die Einschulung des Sohnes in den Kindergarten

in XZ. Die Rekurrenten haben sich aber nach dem Gesagten relativ früh

entschlossen, aus dem Haus in X auszuziehen. Eine Ausnahme im Sinne der

erwähnten Regelung kann hier nicht vorliegen, da vorliegend keine hindernde

Situation gegeben und es nicht unvorhergesehen gewesen ist, dass das Kind

eingeschult wird; dies mussten die Rekurrenten gewusst haben. Von einer

dauernden Selbstnutzung des Hauses in X kann daher nicht gesprochen werden. Ein

Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG

ist hier demnach zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrenten

die Regelung nicht gekannt haben mögen. Ausserdem ist dieser Ausnahmetatbestand

im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurückhaltend

anzuwenden.

Der

Rekurs ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die

Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘259 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;

Zuschlag: CHF 759).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1'259 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Rekurrenten (eingeschrieben)

-

KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)

-

KStA, Sondersteuern

-

Amtschreiberei

-

Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert

am: