SGNEB.2017.6
Handänderungssteuer
8. Januar 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
8. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2017.6
A + B Y
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Handänderungssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Kaufvertrag vom … August 2014 erwarben A + B Y das Grundstück GB X Nr. 0001 von
C + D Z zum Preis von CHF … . Die Käufer stellten ein Gesuch um
Steuerbefreiung aufgrund von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem
Wohneigentum. Nach der zweiten Kontrolle lehnte das kantonale Steueramt das
Gesuch um Steuerbefreiung ab. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 21.
Juni 2017 eröffnete das Departementssekretariat des Finanzdepartements A + B Y
die Handänderungssteuer von CHF …, berechnet zum Satz von 2.2 % auf einem
Abgabewert von CHF … .
Gegen
diese Veranlagung der Handänderungssteuer erhoben A + B Y am 28. Juni 2017 Einsprache
an das kantonale Steueramt und beantragten, von der Handänderungssteuer befreit
zu werden. Zur Begründung brachten sie vor, die Deklaration in der
Steuererklärung 2015, wonach sie ihr Reiheneinfamilienhaus in X ab September
2015 vermietet hätten, sei ungewollt falsch. Das Haus hätten sie bis und mit
2015 selbst bewohnt. Die Steuererklärung 2015 werde richtiggestellt.
Mit
Verfügung vom 17. Juli 2017 wies das Steueramt die Einsprache ab. Das Steueramt
brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Deklaration ungewollt falsch sein soll, da die Einwohnerkontrollen
von X und XZ den Zeitpunkt des Wohnungswechsels der Einsprecher per 31. August
2015 bestätigen würden. Demnach hätten die Einsprecher das Grundstück in X
weniger als 1 Jahr selbst zu Wohneigentum genutzt, was die Steuerbefreiung
ausschliesse. Die eingereichten Stromrechnungen bis und mit 30. April 2016
würden daran auch nichts ändern.
2. Gegen
den Einspracheentscheid des Steueramts erhoben A + B Y (im Folgenden: Rekurrenten)
mit Eingabe vom 14. August 2017 Einsprache an das Steueramt. Dieses überwies am
20. September 2017 die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht zur Beurteilung. Die
Rekurrenten verlangten die Überprüfung der Sache und die Korrektur der
Handänderungssteuer. Sie hätten 3 kleine Kinder. Damals hätten sie nur
versucht, die Situation für alle Beteiligten leichter zu gestalten. Die
Rekurrenten machten im Wesentlichen geltend, die Abmeldung in X und die
Anmeldung in XZ seien tatsächlich per … August 2015 erfolgt. Sie seien ganztags
ausser Haus, so dass die Eltern des Ehemanns, welche in XZ wohnen würden, die
Kinder betreuen würden. Der Sohn der Rekurrenten sollte im Sommer 2016 in den
Kindergarten kommen; daher hätten sie die Schriften im Jahr 2015 nach XZ
wechseln müssen. Es sei für sie so praktischer gewesen wegen der Betreuung. Die
Rekurrenten hätten jedoch weiter in X gewohnt; nur die Post sei nach XZ
geschickt worden. Sie seien damit gleichsam gezwungen gewesen, die Schriften
raschmöglichst nach XZ zu wechseln. Dies habe aber nichts zu tun gehabt mit
ihrer Wohnsituation. Zu jenem Zeitpunkt hätten in XZ die Schwiegereltern und
die beiden Schwager mit ihren Familien gewohnt. Für die Rekurrenten hätte es
insofern gar keinen Platz gegeben. Sie hätten somit weiterhin ihr Reiheneinfamilienhaus
in X bewohnt.
Mit
Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Das Steueramt verwies in erster Linie auf seine Ausführungen im
angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führte es im Wesentlichen aus, die
behördlichen Daten würden mit der Selbstdeklaration der Rekurrenten übereinstimmen.
So hätten sie die Liegenschaft in X 10 Monate bewohnt. Diese sei nicht im
erforderlichen Mass dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken genutzt
worden. Infolge der Meldung des Wohnsitzwechsels von X sei XZ zum
Hauptsteuerdomizil der Rekurrenten geworden. Die Voraussetzungen der
steuerfreien Handänderung seien daher nicht erfüllt. Eine Ausnahme sei nicht anzunehmen
und auch nicht geltend gemacht worden. Schon vor Bezug des Wohneigentums in X
sei klar gewesen, dass der Sohn im darauffolgenden Jahr den Kindergraten
besuchen werde. Ausserdem verstosse es gegen Treu und Glauben, für die
Handänderungssteuer ein anderes Hauptsteuerdomizil geltend zu machen, um der
Erhebung dieser Steuer zu entgehen.
Mit
Replik vom 21. November 2017 hielten die Rekurrenten an den bisherigen Anträgen
und Ausführungen fest. Sie führten zusätzlich v.a. noch aus, der Sohn habe
bereits mit 4 Jahren in den Kindergarten gemusst. Darauf seien die Rekurrenten nicht
vorbereitet gewesen. Momentan würden sie nur einen Lohn beziehen. Sollten sie
die Handänderungssteuer im Nachhinein bezahlen müssen, hätten sie dadurch
finanzielle Probleme. Sie hätten von der Regelung der 1-Jahresfrist nicht
gewusst; sie hätten sonst eine andere Lösung gesucht.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss §
214 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann der Steuerpflichtige beim
Steuergericht Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Veranlagung
der Handänderungssteuer erheben. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert; das
angerufene Gericht ist zur Beurteilung zuständig. Der Rekurs wurde im Sinne von
§ 160 und § 216 Abs. 2 StG frist- und formgerecht eingereicht. Auf das Rechtsmittel
ist damit einzutreten.
2.1 Der
solothurnischen Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken
(§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft
verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein
Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der
Gesetzgeber die Praxis der damaligen kantonalen Rekurskommission in
Steuersachen (heute: Kantonales Steuergericht) in das Gesetz übernehmen. Eine
wirtschaftliche Handänderung ist praxisgemäss immer dann anzunehmen, wenn einer
Drittperson ermöglicht wird, über ein Grundstück wie ein Eigentümer zu
verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich betrachtet nicht Eigentümerin geworden
ist (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2007 Nr. 11 E. 3; 2005
Nr. 10 E. 1; 2003 Nr. 1 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.1 und 2.2;
vgl. Victor Monteil, Zum Objekt
der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im
Bund, 1981, S. 321 ff.; Thomas A. Müller,
Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der
Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, 2013, S.
441). Damit löst jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich
ausgenommen wird, die Handänderungssteuer aus. Steuerobjekt ist der
Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (bzw.
der Verkehrswert) des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210
StG). Steuerpflichtig ist gemäss § 208 Abs. 1 StG der Erwerber.
2.2 Das
Steuergesetz sieht in § 207 diverse steuerfreie Handänderungen vor. Von der
Hand-änderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG der Erwerb von
Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum.
Diese am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung lehnt sich vom Wortlaut her
an § 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
an, welche die Grundstückgewinnsteuer betreffen. Auf die diesbezügliche Praxis
kann daher zur Auslegung der Norm zurückgegriffen werden (vgl. KSGE 2014 Nr. 19
Sachverhalt
E. 2.2; 2012 Nr. 13 E. 5; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Änderung der
Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, Ziff. 2.15).
2.3 Nach §
63bis der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG; BGS 614.12) gilt
Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten
Grundstücks in der Regel innert 1 Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz
nimmt (Abs. 1). Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut,
beträgt die Frist in der Regel 2 Jahre (Abs. 2). Die Steuerbefreiung ist
ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur
vorübergehend, in der Regel weniger als 1 Jahr, selbst bewohnt (Abs. 3).
3. Im
vorliegenden Fall ist damit zu prüfen, ob das Kriterium der dauernden
Selbstnutzung gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG erfüllt ist. Es ist zuerst
abzuklären, ob die Selbstbewohnung der fraglichen Liegenschaft mindestens 1
Jahr gedauert hat. Falls dies nicht zutrifft, ist zu prüfen, ob allenfalls ein
Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist vorliegt.
3.1 Die
Rekurrenten haben im August 2014 ein Einfamilienhaus in X gekauft (Kaufvertrag
Nr. 0000). Ab … November 2014 wollten sie nach ihren Angaben das Haus nutzen
und beantragten eine steuerfreie Handänderung (Gesuch vom … 8.2014). Per … August
2015 meldeten sie sich unbestrittenermassen in X ab und in XZ an. Im
vorliegenden Rekurs wird geltend gemacht, die Rekurrenten hätten weiterhin in X
gewohnt und gegenüber den Behörden nur angegeben, in XZ zu wohnen, um den Sohn
dort einschulen zu können, weil seine Grosseltern, die das Kind hätten betreuen
können, auch in XZ wohnen würden.
3.2 Die
Rekurrenten waren nach dem Gesagten nur 10 Monate in X gemeldet (von November
2014 bis und mit August 2015); danach meldeten sie sich wieder nach XZ ab.
Gemäss Steuererklärung 2015 ist das Haus in X ab … September 2015 vermietet gewesen
an E F; aufgrund der Akten ist dies der Vater der Rekurrentin. Es wurden laut
Erwägungen
Steuererklärung auch Mieteinnahmen von CHF 4'800 deklariert. Dass die
Vermietung gemäss den Angaben der Rekurrenten nicht stattgefunden hat, ist demnach
wenig glaubhaft. Selbst wenn dem so wäre, müssten sie sich nach Treu und
Glauben auf der fehlerhaften Selbstdeklaration behaften lassen. Den Sachverhalt
in jedem Verfahren anders darzustellen, um daraus profitieren zu können, darf
keinen Rechtsschutz finden. Ob die Rekurrenten nach ihren Einwänden die
streitige Steuer bezahlen können, kann hier nicht beurteilt werden. Gegebenenfalls
müssten sie nach Abschluss dieses Verfahrens bei der Erlassabteilung des
Finanzdepartements ein Erlassgesuch einreichen.
3.3
Was die
Rekurrenten weiter eingewendet haben, vermag nicht zu überzeugen.
Zwar ergibt
sich aus der Formulierung "in der Regel" in § 63bis Abs. 3 VV StG,
dass Ausnahmen von der 1-Jahresregel denkbar sind, z.B. wenn sich aus
unvorhersehbaren beruflichen oder familiären Gründen ein erneuter Umzug
aufdrängt (RRB Nr. 2010/1744, a.a.O., Ziff. 2.15; Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff.
2.
; Thomas A. Müller, a.a.O., S.
453, Ziff. 4.2.2). Die Rekurrenten haben denn sinngemäss solche Gründe geltend
gemacht. Konkret geht es hier um die Einschulung des Sohnes in den Kindergarten
in XZ. Die Rekurrenten haben sich aber nach dem Gesagten relativ früh
entschlossen, aus dem Haus in X auszuziehen. Eine Ausnahme im Sinne der
erwähnten Regelung kann hier nicht vorliegen, da vorliegend keine hindernde
Situation gegeben und es nicht unvorhergesehen gewesen ist, dass das Kind
eingeschult wird; dies mussten die Rekurrenten gewusst haben. Von einer
dauernden Selbstnutzung des Hauses in X kann daher nicht gesprochen werden. Ein
Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG
ist hier demnach zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrenten
die Regelung nicht gekannt haben mögen. Ausserdem ist dieser Ausnahmetatbestand
im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurückhaltend
anzuwenden.
Der
Rekurs ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die
Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘259 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;
Zuschlag: CHF 759).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1'259 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
-
Rekurrenten (eingeschrieben)
-
KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)
-
KStA, Sondersteuern
-
Amtschreiberei
-
Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert
am: