SGNEB.2018.1
Handänderungssteuer
2. Juli 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 2. Juli 2018
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2018.1
A
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Handänderungssteuer
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Gemäss
Schenkungsvertrag vom 20. Juli 2016 schenkte B im Sinne eines Erbvorbezugs ihrer
Tochter A 3000 Namenaktien der Firma C AG mit Sitz in Z und übertrug ihr die
Aktien. Gemäss Handelsregisterauszug ist der Zweck der Firma der Besitz und die
Verwaltung von Immobilien sowie Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft
hält das Grundstück GB Y Nr. 0001 in ihrem Eigentum. Mit Rechnung bzw. Veranlagungsverfügung
vom 29. Januar 2018 eröffneten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD der
Beschenkten die Veranlagung der Handänderungssteuer von CHF …, berechnet zum
Satz von 1.1 % von einem Abgabewert von … Mio. Franken. Gegen diese Veranlagung
erhob A mit Schreiben ihres Vertreters vom 24. Februar 2018 Einsprache und
verlangte die Aufhebung, eventuell die Reduktion der Handänderungssteuer. Es
wurde v.a. geltend gemacht, es gehe hier um einen Erbvorbezug bzw. eine
unentgeltliche Zuwendung resp. allenfalls um die Einräumung einer Nutzniessung.
Es sei keine verbindliche Abtretung der Aktienmehrheit resp. der Liegenschaft
zu Lebzeiten erfolgt. Am 27. Februar 2018 schlug das Kantonale Steueramt der
Einsprecherin einen neu ermittelten Verkehrswert des genannten Grundstücks von …
Mio. Franken vor. Diesem Vorschlag stimmte die Einsprecherin am 7. März 2018
zu.
Mit Verfügung
vom 15. März 2018 hiess das Steueramt die Einsprache teilweise gut und hob die
Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 29. Januar 2018 auf. Die
Handänderungssteuer wurde neu auch CHF … veranlagt, berechnet zum Satz von 1.1
% von einem Abgabewert von … Mio. Franken. Dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, es gehe hier um eine Immobiliengesellschaft. Obwohl nur ¾ der
Aktien übertragen worden seien, werde die Handänderungssteuer auf dem ganzen
Verkehrswert des Gesellschaftsgrundstücks erhoben. Das Geschäft sei eine
Abtretung zu Lebzeiten. Unerheblich sei sodann, ob die Aktien entgeltlich oder
unentgeltlich übertragen würden. Die Eingabe sei insoweit unbegründet.
2. Gegen diese
Verfügung liess A (nachfolgend Rekurrentin) am 12. April 2018
(Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Zur Begründung
wurde v.a. festgehalten, dass die streitige Veranlagung im stossenden
Widerspruch stehe zum steuerlichen Gerechtigkeitsgedanken; das Vorgehen sei als
unhaltbare Ermessensausübung anzusehen. Für eine Praxisänderung würden
ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen. Im Übrigen wurde auf die
Ausführungen der Einsprache verwiesen. Die Rekurrentin liess sinngemäss
beantragen, der umstrittene Vorgang sei als steuerfrei zu behandeln. Die
Veranlagung sei daher aufzuheben. Von einer Kostenauflage sei abzusehen. Zudem
sei eine Parteientschädigung auszurichten.
Mit
Vernehmlassung vom 23. April 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, vorliegend
gehe es um einen sog. Vorempfang. Dabei kämen die erbsteuerrechtlichen
Gesetzesbestimmungen nicht zur Anwendung. Daher sei auch die entsprechende
Steuerbefreiung beim Erbrecht nicht anwendbar. Bei der Handänderungssteuer
erfolge hier indes eine Privilegierung. Vorbehalten bleibe eine spätere
erbrechtliche Ausgleichung oder Herabsetzung. Zudem sei die Übertragung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht vorliegend das massgebende Kriterium. Im
Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest.
Dazu ist von der
Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Gegen den
Einspracheentscheid des Steueramts betreffend Handänderungssteuer kann Rekurs
beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes,
StG, BGS 614.11). Die Eingabe der Rekurrentin erfolgte frist- und formgerecht.
Auf den Rekurs ist damit einzutreten.
Erwägungen
2.
Der
Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1
StG). Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch
durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206
Abs. 1 lit. d StG). Steuerfrei ist die Handänderung zufolge Erbgangs (Erbfolge,
Erbteilung, Vermächtnis; § 207 lit. a StG). Der Steuersatz beträgt 2.2 %, bei
Erwerb unter Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft und durch
Nachkommen die Hälfte (§ 212 StG).
Indem das
Steuergesetz für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung
abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission,
begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die
wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr.
Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ verstand es den „Wechsel in der
wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück ohne dass das
Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die
Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in
Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu
verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“
(KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. Th. A. Müller, Das Steuerobjekt der
Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen
Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 440 f.; V. Monteil, Zum Objekt der
solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im
Bund, Solothurn 1981, S. 321) als auch in der späteren publizierten
Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts (vgl. Grundsätzliche Entscheides
des Steuergerichts KSGE 2013 Nr. 13 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen) übernommen
worden.
3.1
Im vorliegenden
Fall hat die Rekurrentin von ihrer Mutter 75 % des Aktienkapitals der C AG, Z
übernommen. Bei der Firma handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft (Handelsregisterauszug,
Bilanz per 31.12.2016; vgl. KSGE 2006 Nr. 12 E. 3; Müller, a.a.O., S. 442). Aufgrund der geltend gemachten
wirtschaftlichen Handänderung wurde eine Handänderungssteuer von letztlich CHF …
in Rechnung gestellt. Die Rekurrentin ist dagegen v.a. der Ansicht, dass sie
bei einer Übernahme im Erbfall keine Steuern bezahlen müsse; daher dürften hier
bei einem Erbvorbezug auch keine Steuern verlangt werden.
3.2
Unbestritten ist
vorliegend, dass 75 % einer Immobiliengesellschaft übertragen wurden (3'000
Namenaktien). Auch der Verkehrswert der Liegenschaft ist nicht bestritten (…
Mio. Franken). Die Parteien, wie hier die Rekurrentin und ihre Mutter, sind
frei, ob sie die Vermögenswerte zu Lebzeiten oder erst im Todesfall übertragen
wollen. Je nachdem führt dies zu einer unterschiedlichen Besteuerung, mithin
zur Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Handänderungssteuer etc. Wird ein
Grundstück oder die Aktienmehrheit an einer Immobilien AG wie hier im Rahmen
eines Erbvorbezugs auf die Nachkommen übertragen, führt dies indes zu einer
reduzierten Handänderungssteuer (um die Hälfte, von 2.2 % auf 1.1 %; vgl. § 212
StG). Das Rechtsmittel ist demnach unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Vorliegend geht es nach den Erwägungen v.a. auch um eine lebzeitige Abtretung
einer Liegenschaft. Insofern können entgegen der Ansicht der Rekurrentin die
erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sein (vgl. §§ 217 ff.
und 223 ff. StG); eine erbschaftssteuerrechtliche Steuerbefreiung ist folglich
nicht möglich (vgl. § 225 Abs. 1 lit. b StG). Der Handänderungssteuer
unterliegt nach dem Gesagten auch eine wirtschaftliche Handänderung (§ 206 Abs.
1.
StG). Eine solche ist gegeben wie hier bei der Übertragung der Mehrheit der
Beteiligungsrechte einer Immobiliengesellschaft (§ 206 Abs. 1 lit. d StG; vgl. Müller, a.a.O., S. 443). Im Übrigen würde
eine sinngemäss beantragte Parteiverhandlung vorliegend auch nichts ändern. Der
Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen
(§ 163 Abs. 1 StG). Besondere Verhältnisse, um von einer Kostenauflage
abzusehen, sind hier nicht gegeben (§ 163 Abs. 3 StG). Die Gerichtskosten sind nach
den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'300 festzusetzen
(Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 800). Eine Parteientschädigung ist
ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 163 Abs. 4 StG).
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'300 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Amtschreiberei
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Bundesgerichtsurteil vom 28. September 2018
(2C_853/2018); die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.