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Entscheid

SGNEB.2018.1

Handänderungssteuer

2. Juli 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Gegen den

Einspracheentscheid des Steueramts betreffend Handänderungssteuer kann Rekurs

beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes,

StG, BGS 614.11). Die Eingabe der Rekurrentin erfolgte frist- und formgerecht.

Auf den Rekurs ist damit einzutreten.

Erwägungen

2.

Der

Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1

StG). Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die

wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch

durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206

Abs. 1 lit. d StG). Steuerfrei ist die Handänderung zufolge Erbgangs (Erbfolge,

Erbteilung, Vermächtnis; § 207 lit. a StG). Der Steuersatz beträgt 2.2 %, bei

Erwerb unter Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft und durch

Nachkommen die Hälfte (§ 212 StG).

Indem das

Steuergesetz für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung

abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission,

begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die

wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr.

Unter „wirtschaftlicher Handänderung“ verstand es den „Wechsel in der

wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück ohne dass das

Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die

Beherrschung des Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in

Erscheinung träte; der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu

verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“

(KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. Th. A. Müller, Das Steuerobjekt der

Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen

Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 440 f.; V. Monteil, Zum Objekt der

solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im

Bund, Solothurn 1981, S. 321) als auch in der späteren publizierten

Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts (vgl. Grundsätzliche Entscheides

des Steuergerichts KSGE 2013 Nr. 13 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen) übernommen

worden.

3.1

Im vorliegenden

Fall hat die Rekurrentin von ihrer Mutter 75 % des Aktienkapitals der C AG, Z

übernommen. Bei der Firma handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft (Handelsregisterauszug,

Bilanz per 31.12.2016; vgl. KSGE 2006 Nr. 12 E. 3; Müller, a.a.O., S. 442). Aufgrund der geltend gemachten

wirtschaftlichen Handänderung wurde eine Handänderungssteuer von letztlich CHF …

in Rechnung gestellt. Die Rekurrentin ist dagegen v.a. der Ansicht, dass sie

bei einer Übernahme im Erbfall keine Steuern bezahlen müsse; daher dürften hier

bei einem Erbvorbezug auch keine Steuern verlangt werden.

3.2

Unbestritten ist

vorliegend, dass 75 % einer Immobiliengesellschaft übertragen wurden (3'000

Namenaktien). Auch der Verkehrswert der Liegenschaft ist nicht bestritten (…

Mio. Franken). Die Parteien, wie hier die Rekurrentin und ihre Mutter, sind

frei, ob sie die Vermögenswerte zu Lebzeiten oder erst im Todesfall übertragen

wollen. Je nachdem führt dies zu einer unterschiedlichen Besteuerung, mithin

zur Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Handänderungssteuer etc. Wird ein

Grundstück oder die Aktienmehrheit an einer Immobilien AG wie hier im Rahmen

eines Erbvorbezugs auf die Nachkommen übertragen, führt dies indes zu einer

reduzierten Handänderungssteuer (um die Hälfte, von 2.2 % auf 1.1 %; vgl. § 212

StG). Das Rechtsmittel ist demnach unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Vorliegend geht es nach den Erwägungen v.a. auch um eine lebzeitige Abtretung

einer Liegenschaft. Insofern können entgegen der Ansicht der Rekurrentin die

erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sein (vgl. §§ 217 ff.

und 223 ff. StG); eine erbschaftssteuerrechtliche Steuerbefreiung ist folglich

nicht möglich (vgl. § 225 Abs. 1 lit. b StG). Der Handänderungssteuer

unterliegt nach dem Gesagten auch eine wirtschaftliche Handänderung (§ 206 Abs.

1.

StG). Eine solche ist gegeben wie hier bei der Übertragung der Mehrheit der

Beteiligungsrechte einer Immobiliengesellschaft (§ 206 Abs. 1 lit. d StG; vgl. Müller, a.a.O., S. 443). Im Übrigen würde

eine sinngemäss beantragte Parteiverhandlung vorliegend auch nichts ändern. Der

Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen

(§ 163 Abs. 1 StG). Besondere Verhältnisse, um von einer Kostenauflage

abzusehen, sind hier nicht gegeben (§ 163 Abs. 3 StG). Die Gerichtskosten sind nach

den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'300 festzusetzen

(Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 800). Eine Parteientschädigung ist

ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 163 Abs. 4 StG).

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'300 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Amtschreiberei

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Bundesgerichtsurteil vom 28. September 2018

(2C_853/2018); die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.