SGNEB.2018.2
Schenkungssteuer
2. Juli 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
2. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2018.2
A
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Schenkungssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Meldung vom 15. Dezember 2016 gab B dem kantonalen Steueramt eine Schenkung bekannt
an A im Betrag von CHF 100'000. Gegenstand der Schenkung sei ein
Darlehenserlass; als Datum der Schenkung wurde der 15. Dezember 2016 angegeben.
Am 24. Januar 2017 ersuchte das Steueramt den Beschenkten um Zustellung
diesbezüglicher Unterlagen. Mit E-Mail vom 12. Februar 2017 bat der Beschenkte
das Steueramt um Sistierung der entsprechenden Schenkungssteuer. Er habe auf
dem Hof Y in Z während Jahren diverse ausserordentliche und kostspielige
Meliorations- und Renovationsmassnahmen ausgeführt; diese seien nur dank der
finanziellen Unterstützung von B möglich gewesen. Ohne diese Unterstützung
hätte der Landwirtschaftsbetrieb des Hofes liquidiert werden müssen.
Mit
Schenkungssteuerveranlagung vom 30. März 2017 stellte das Steueramt dem
Beschenkten eine Schenkungssteuer von CHF 21'680.90 in Rechnung, ausgehend von
einem steuerbaren Betrag von CHF 85'900. Mit E-Mail vom 30. April 2017 bzw.
Schreiben vom 30. April 2017 erhob der Beschenkte Einsprache und verlangte
erneut die Sistierung der Schenkungssteuer. Dazu brachte der Einsprecher v.a.
vor, das Darlehen von B sei ausschliesslich zur Mitfinanzierung der Bemühungen
zur Förderung, Stabilisierung und Ausweitung der Artenvielfalt auf dem Hof Y
und der angrenzenden Flächen verwendet worden. Die Relevanz dieser Bemühungen
sei von eidgenössischen und kantonalen Stellen sowie von Naturschutzorganisationen
mehrfach bestätigt worden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 hielt das Steueramt
fest, dass die Einsprachefrist verpasst worden sei; es gab dem Einsprecher
Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erfolgte mit E-Mail vom 12. Mai 2017. Am
22. Januar 2018 verlangte das Steueramt vom Einsprecher zusätzliche Auskünfte.
Diese wurden mit Eingabe vom 30. Januar 2018 erteilt.
Mit
Verfügung vom 27. Februar 2018 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde
im Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher habe mit Schreiben vom 30. April
2017, Postaufgabe: 2. Mai 2017, frist- und formgerecht Einsprache erhoben. Auch
der Erlass einer Darlehensforderung ohne entsprechende Gegenleistung sei eine
Zuwendung im Sinne der schenkungssteuerrechtlichen Bestimmungen. Dies gelte ebenso
im vorliegenden Fall. Für die Darlehensgewährung wie auch für den späteren
Forderungsverzicht seien persönliche bzw. freundschaftliche Gründe
ausschlaggebend gewesen. Auch wenn die Förderung der Biodiversität wichtig und
sinnvoll sei, sei entscheidend, dass der Beschenkte durch die Schenkung
bereichert worden sei; eine Ausnahme von der Schenkungssteuer sei nicht
gegeben. So oder anders sei der Einsprecher als Empfänger der Zuwendung
steuerpflichtig.
2. Gegen
diese Verfügung reichte A (nachfolgend Rekurrent) am 16. April 2018
(Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Rekurrent
beantragte, die uneigennützige, engagierte Tätigkeit für die Erhaltung und
Stabilisierung der Artenvielfalt auf der Fläche des Landwirtschaftsbetriebs Hof
Y, Z und der angrenzenden Flächen in den Jahren … sei anzuerkennen. Die
Schenkungssteuer sei aufzuheben. Der bereits überwiesene Betrag von CHF
21'680.90 sei an den Rekurrenten zurückzuzahlen. Die Verfahrenskosten seien dem
Steueramt aufzuerlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Sachverhalt sei betreffend Vermögensvermehrung falsch festgestellt worden. Der
betroffene Landwirtschaftsbetrieb unterliege den Bestimmungen des bäuerlichen
Bodenrechts. Nach dem Kauf im Jahr … musste die Liegenschaft laut Rekurrent
aufwändig saniert und an die Wasser- und Kanalisationsleitungen angeschlossen werden;
hinzu kam die Erschliessung zu den Nachbarhöfen. Ausserdem seien weitere
Sanierungskosten entstanden. Insgesamt seien in den letzten 28 Jahren ohne die
ausserordentlichen Kosten der Biodiversitätsmassnahmen über CHF 450'000 in den
Betrieb investiert worden. Aufgrund des Verkehrswerts des Betriebs von ca. CHF
506'000 seien diese Investitionen nicht wertvermehrend. Die im eigentlichen
Immobilienbereich in der Schweiz üblichen Wertberechnungen könnten bei der
Festlegung des Ertrags- und Vermögenswerts der betroffenen Liegenschaft nicht
angewendet werden. Zur Begründung der uneigennützigen Tätigkeit auf dem Betrieb
wurde auf die Unterlagen im Einspracheverfahren verwiesen und auf die Homepage
des Betriebs. Ein Vermögenszuwachs durch die "Spende" von B sei nicht
feststellbar; der eigentliche Zuwachs sei beim "Naturkapital" der
Landfläche eingetreten. Dieser Vermögenszuwachs sei aber rein ideell und habe
keine Wirkung auf den Ertragswert in Form des Pachtzinses oder auf den maximal
möglichen Verkehrswert bei einem Verkauf. Alle über den Kaufpreis
hinausgehenden Investitionen seien als "à fonds perdu" zu betrachten.
Es wurde um Gutheissung des Rekurses ersucht.
Mit
Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. angeführt, die
Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts liege hier im Erlass der
Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, mithin in einer Verminderung der
Passiven. Ob die Darlehensgewährung bzw. dessen Erlass zu einem Wertzuwachs des
Hofes Y geführt habe, sei unerheblich. Nur juristische Personen könnten wegen
einer gemeinnützigen Zweckverfolgung von der Schenkungssteuerpflicht befreit
werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Mit
Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen
bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Eine finanzielle Bereicherung sei
nie beabsichtigt gewesen. Die Zuwendung von B sei zinslos bzw. unentgeltlich
erfolgt. Es sei hier denn von einer unentgeltlichen Zuwendung zur Bereicherung
der Biodiversität auszugehen. Es gehe vorliegend zudem um Wertvorstellungen. Da
der Rekurrent im … auf dem Hof Y schwer verunfallt sei, habe die Zuwendung B
nicht zurückbezahlt werden können. Auf die Erhebung von Schenkungssteuern sei daher
zu verzichten.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern,
StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Nach §
233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter
Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne
entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Der Begriff der Schenkung umfasst
grundsätzlich drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit,
Schenkungswille. Als viertes Element kann noch die Bereicherung aus dem
Vermögen eines andern dazugezählt werden, wobei dieses Element an sich bereits
in der Vermögenszuwendung enthalten ist. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang
von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des
Vermögens des Schenkers an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die
Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert
werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen
eines andern. Auch ein Schulderlass (Forderungsverzicht) kann daher eine
Schenkung darstellen (Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 24; vgl.
auch Peter J. Marti, Nachlasstaxe,
Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, N 4 und 6
zu § 233). Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer
sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl.
Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und
Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83 ff.).
Unter
die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger
zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen. Die
Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, so dass die eigentliche
Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als
unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind. Der Begriff der steuerbaren
Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit
des Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 16 E. 3.1 mit Hinw.). Von der
Steuerpflicht befreit sind u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder
die eingetragene Partnerin (§ 236 Abs. 1 lit. a StG).
2.2 Nach der
Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die
steuer-begründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die
steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern
oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; vgl. Richner
Erwägungen
et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der
Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine
Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein
Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der
steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist.
3.1
Im
vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit dem Hof Y in Z einen Bauernhof gekauft,
um die Biodiversität zu fördern. Anschliessend hat er nach seinen Angaben rund
CHF 450'000 in die Renovation des Hofes gesteckt. Dieses Geld wurde dem
Rekurrenten teilweise durch ein Darlehen von B zur Verfügung gestellt. Von
diesem Darlehen hat sie dem Rekurrenten CHF 100'000 erlassen, was vom Steueramt
als Schenkung angesehen und entsprechend besteuert wurde. Der Rekurrent
verlangt, dass von der Schenkungssteuer abgesehen wird, v.a. weil sein
Engagement gemeinnützig sei. Wertvermehrende Investitionen würden wegen der
Ertragswertobergrenze nicht zu einem Mehrwert führen. Der Rekurrent sei somit
nicht bereichert.
3.2
Der
Darlehensverzicht führt indessen dazu, dass der Rekurrent das gewährte Darlehen
nicht zurückerstatten muss. Insofern ist der Rekurrent denn bereichert. Der
Erlass einer Forderung stellt nach dem Gesagten eine Schenkung dar. Zudem ist
eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nur bei juristischen Personen
möglich. Natürliche Personen können demgegenüber Spenden an steuerbefreite
Organisationen steuerlich abziehen. Vorliegend hat der Rekurrent jedoch eine
Schenkung erhalten; diese ist nach den Erwägungen zu besteuern. Das
Rechtsmittel erweist sich demnach als unbegründet.
3.3
Was der
Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Ob die
Gewährung des Darlehens bzw. dessen Erlass zu einer Wertvermehrung beim Hof Y
geführt hat, kann vorliegend nicht massgebend sein. Weiter ist nicht
ersichtlich, dass der Erlass des Darlehens einer juristischen Person zugekommen
wäre. Es können denn nur juristische Personen wegen einer gemeinnützigen
Zielverfolgung von der Schenkungssteuer befreit werden (vgl. § 236 Abs. 1 lit.
d und § 90 Abs. 1 lit. i StG). Hier wurde das Darlehen indessen unbestrittenermassen
dem Rekurrenten gewährt bzw. erlassen. Ferner ist nicht erkennbar, dass der
Rekurrent der Darlehensgeberin für den Verzicht auf das Darlehen eine
Gegenleistung erbracht hätte oder dass der Verzicht in Erfüllung einer
sittlichen Pflicht erfolgt oder der Rekurrent bedürftig wäre. Daran ändert
nichts, dass zwischen der Darlehensgeberin und dem Rekurrenten offenbar ein
freundschaftliches Verhältnis besteht. Dass diese die Biodiversität fördern
wollen, kann auch zu keinem andern Resultat führen. Betragsmässig ist die
Schenkungssteuerveranlagung nicht beanstandet worden. Die angefochtene
Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.
Der
Rekurs ist somit abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen
(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'584 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;
Zuschlag: CHF 1'084).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 1'584 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung
auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
-
Rekurrenten (eingeschrieben)
-
KStA, Recht und Aufsicht (mit Beilagen)
-
KStA, Sondersteuern
Expediert
am: