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Entscheid

SGNEB.2018.2

Schenkungssteuer

2. Juli 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern,

StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Nach §

233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter

Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne

entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Der Begriff der Schenkung umfasst

grundsätzlich drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit,

Schenkungswille. Als viertes Element kann noch die Bereicherung aus dem

Vermögen eines andern dazugezählt werden, wobei dieses Element an sich bereits

in der Vermögenszuwendung enthalten ist. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang

von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des

Vermögens des Schenkers an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die

Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert

werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen

eines andern. Auch ein Schulderlass (Forderungsverzicht) kann daher eine

Schenkung darstellen (Richner et

al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 24; vgl.

auch Peter J. Marti, Nachlasstaxe,

Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, N 4 und 6

zu § 233). Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer

sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl.

Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und

Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83 ff.).

Unter

die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger

zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen. Die

Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, so dass die eigentliche

Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als

unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind. Der Begriff der steuerbaren

Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit

des Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 16 E. 3.1 mit Hinw.). Von der

Steuerpflicht befreit sind u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder

die eingetragene Partnerin (§ 236 Abs. 1 lit. a StG).

2.2 Nach der

Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die

steuer-begründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die

steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern

oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; vgl. Richner

Erwägungen

et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der

Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine

Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein

Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der

steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist.

3.1

Im

vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit dem Hof Y in Z einen Bauernhof gekauft,

um die Biodiversität zu fördern. Anschliessend hat er nach seinen Angaben rund

CHF 450'000 in die Renovation des Hofes gesteckt. Dieses Geld wurde dem

Rekurrenten teilweise durch ein Darlehen von B zur Verfügung gestellt. Von

diesem Darlehen hat sie dem Rekurrenten CHF 100'000 erlassen, was vom Steueramt

als Schenkung angesehen und entsprechend besteuert wurde. Der Rekurrent

verlangt, dass von der Schenkungssteuer abgesehen wird, v.a. weil sein

Engagement gemeinnützig sei. Wertvermehrende Investitionen würden wegen der

Ertragswertobergrenze nicht zu einem Mehrwert führen. Der Rekurrent sei somit

nicht bereichert.

3.2

Der

Darlehensverzicht führt indessen dazu, dass der Rekurrent das gewährte Darlehen

nicht zurückerstatten muss. Insofern ist der Rekurrent denn bereichert. Der

Erlass einer Forderung stellt nach dem Gesagten eine Schenkung dar. Zudem ist

eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nur bei juristischen Personen

möglich. Natürliche Personen können demgegenüber Spenden an steuerbefreite

Organisationen steuerlich abziehen. Vorliegend hat der Rekurrent jedoch eine

Schenkung erhalten; diese ist nach den Erwägungen zu besteuern. Das

Rechtsmittel erweist sich demnach als unbegründet.

3.3

Was der

Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Ob die

Gewährung des Darlehens bzw. dessen Erlass zu einer Wertvermehrung beim Hof Y

geführt hat, kann vorliegend nicht massgebend sein. Weiter ist nicht

ersichtlich, dass der Erlass des Darlehens einer juristischen Person zugekommen

wäre. Es können denn nur juristische Personen wegen einer gemeinnützigen

Zielverfolgung von der Schenkungssteuer befreit werden (vgl. § 236 Abs. 1 lit.

d und § 90 Abs. 1 lit. i StG). Hier wurde das Darlehen indessen unbestrittenermassen

dem Rekurrenten gewährt bzw. erlassen. Ferner ist nicht erkennbar, dass der

Rekurrent der Darlehensgeberin für den Verzicht auf das Darlehen eine

Gegenleistung erbracht hätte oder dass der Verzicht in Erfüllung einer

sittlichen Pflicht erfolgt oder der Rekurrent bedürftig wäre. Daran ändert

nichts, dass zwischen der Darlehensgeberin und dem Rekurrenten offenbar ein

freundschaftliches Verhältnis besteht. Dass diese die Biodiversität fördern

wollen, kann auch zu keinem andern Resultat führen. Betragsmässig ist die

Schenkungssteuerveranlagung nicht beanstandet worden. Die angefochtene

Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.

Der

Rekurs ist somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen

(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'584 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;

Zuschlag: CHF 1'084).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 1'584 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung

auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Rekurrenten (eingeschrieben)

-

KStA, Recht und Aufsicht (mit Beilagen)

-

KStA, Sondersteuern

Expediert

am: