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Entscheid

SGNEB.2018.4

Nachlasstaxe

6. Mai 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Gegen einen

Einspracheentscheid im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nach-lasstaxe kann

nach § 242 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember

1985 (Steuergesetz [StG]; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich

Rekurs erhoben werden.

Im vorliegenden

Fall sind die Rekurrenten zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels

legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1

StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. b GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation;

BGS 125.12]).

1.2 Der Rekurs ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 242 Abs. 1

i.V.m. § 160 Abs. 2 StG). Die Einreichung des Rekurses erfolgte fristgerecht.

Schliesslich sind die Rekurrenten beschwert, so dass auf den Rekurs einzutreten

ist.

1.3 Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Veranlagungsverjährung bezüglich

der Nachlasstaxe, welche von der Vorinstanz im Rahmen des Erbgangs von A Z in

Höhe von CHF 5'933.35 erhoben wurde.

2.1 § 244 StG regelt

die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschafts- und

Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte

Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt. Gemäss § 244 Abs. 1 StG

erlischt das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, nach zehn Jahren nachdem der

Steueranspruch entstanden ist. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, d.h.

wenn nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht, beträgt die

Frist fünf Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang

Kenntnis erhalten hat. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§

245 i.V.m. § 138 Abs. 4 StG).

2.2 Die Rekurrenten

stellen sich auf den Standpunkt, dass die Veranlagungsverjährung im

vorliegenden Fall in Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass von A Z zehn Jahre

nach dessen Ableben, mithin bereits am … 2016 eingetreten sei.

Bis zu seinem

Tod habe A Z die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … als sein

Vermögen versteuert. Nach seinem Tod habe B Z, nun als seine Erbin, die

Liegenschaft in der unterjährigen Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis

zum 31. Dezember 2006 neu als ihr Vermögen versteuert. Ebenso in den

nachfolgenden Steuererklärungen. Entsprechend sei der steuerauslösende

Tatbestand - der Vermögensübergang zufolge Todes - der Vorinstanz bereits im

Jahre 2007 bekannt gewesen bzw. habe B Z durch die Deklaration der Liegenschaft

in den Steuererklärungen die Meldepflicht gemäss § 241Abs. 2 StG erfüllt. Das

Gesetz würde nicht vorschreiben, dass der Erbe den Steuertatbestand dem

Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzeigen müsse oder die

Anzeige an die Amtschreiberei zu richten sei. Nach § 244 Abs. 1 StG trete die

Veranlagungsverjährung in Bezug auf Nachlasstaxen 10 Jahre nach Entstehung des

Steueranspruchs ein. Demzufolge sei die Veranlagungsverjährung der Nachlasstaxe

am … 2016 eingetreten.

Indem das

Steueramt selbst mit Veranlagungsverfügungen vom 14. April 2008 und 16. Mai

2008 die Liegenschaft zunächst im Vermögen von A Z mit dem Vermerk «Veranlagung

bis Todestag Ehemann» und nach dessen Tod bei B Z versteuerte, sei dem

Steueramt der Tatbestand, der die hier angefochtene Nachlasstaxe auslöst,

spätestens am 16. Mai 2008 bekannt gewesen. Eine Konstellation, bei der die

Fünfjahresfrist die zehnjährige Verjährungsfrist verlängern könnte, liege

vorliegend nicht vor, da das Kantonale Steueramt bereits im Herbst 2007,

spätestens aber am 16. Mai 2008 vom Steuertatbestand wusste. Die

Fünfjahresfrist sei deshalb spätestens am 16. Mai 2013 - und somit bereits vor

Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist - abgelaufen.

3. Im vorliegenden

Fall hatte der Erblasser, A Z, seinen letzten Wohnsitz in E in F. Er verstarb

am … 2006 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, B Z, sowie seine

Nachkommen, X und Y. ln seinem Nachlass befand sich u.a. das Grundstück GB C Nr.

0001, an der D-Strasse … . Das vorgenannte Grundstück begründet - gestützt auf

die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für

die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (§ 218 Abs. 2 lit. b StG).

§ 241 Abs. 2 StG

statuiert, dass die Steuerpflichtigen dem Kantonalen Steueramt innert einem

Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen haben. Die

Verletzung dieser Meldepflicht kann steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188

Abs. 1 lit. c StG).

4. Strittig und zu

prüfen ist im vorliegenden Fall, ob mit der Deklaration der Liegenschaft an der

D-Strasse … in C in der Steuererklärung (zunächst und bis zum Todestag von A Z

im Rahmen der [unterjährigen] Steuererklärung im Vermögen des verstorbenen A Z,

danach in den Steuererklärungen von B Z als Witwe und Erbin von A Z) der in §

241 Abs. 2 StG stipulierten Anzeigepflicht gegenüber dem Kantonalen Steueramt

in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen wurde, so dass im Umkehrschluss die

Steuerbehörden ab diesem Zeitpunkt vom Erbgang Kenntnis haben mussten, was

wiederum zur Folge hätte, dass das Recht die Nachlasstaxe zu erheben,

entsprechend verjährt wäre.

4.1 Während sich die Vorinstanz

auf den Standpunkt stellt, dass im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar

erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte,

dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des

ausserkantonalen Erbganges (im Jahr 2006) anzuzeigen, vertreten die Rekurrenten

- unter Verweis auf die Lehre (Peter J. Marti,

Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Kommentar

mit Erläuterungen und Beispielen für die Praxis, Basel 2012, § 241 N 6) - die

Auffassung, dass die vorgenannte Meldepflicht mit der Deklaration des

Vermögensanfalls zufolge Todes in der Steuererklärung erfüllt sei.

4.2 Bei der zur

Diskussion stehenden Anzeigepflicht handelt es sich um eine sog.

Mitwir-kungspflicht der steuerpflichtigen Person, welche im Grundsatz in § 142

Abs. 1 StG statuiert ist. Die kantonale Bestimmung deckt sich mit der Regelung

der direkten Bundessteuer in Art. 126 Abs. 1 DBG. Danach hat die

steuerpflichtige Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige

Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen. Dieser Grundsatz, auch als

Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche

Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. Der Zweck ist jeweils

derselbe: Die Veranlagungsbehörden haben zusammen mit der steuerpflichtigen

Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Hintergrund bildet

der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die

steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die

Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus

die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel

hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht

wird. (vgl. dazu Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil, 2015, N 11

Einführung zu Art. 109 ff.). Die in § 142 Abs. 1 StG statuierte

Erwägungen

Mitwirkungspflicht gilt gemäss Verweis in § 245 Abs. 1 StG explizit auch für

die Nebensteuern und damit für die Nach-lasstaxe im Kanton Solothurn.

4.3

Indem die

Rekurrenten monieren, dass B Z als Erbin durch die Deklaration der Liegenschaft

im Rahmen der unterjährigen Steuererklärung sowie in der Steuererklärung für

das Steuerjahr 2006 bzw. in den Folgejahre ihrer Meldepflicht gemäss § 241 Abs.

2.

StG nachgekommen sei, gehen die Rekurrenten implizit davon aus, dass es sich

bei der Steuerbehörde um «eine» (Veranlagungs-)Behörde handelt, welcher der die

Nachlasstaxe auslösende Tatbestand, mithin die erfolgte Erbschaft im Kanton

Solothurn aufgrund der vorgenannten Deklaration der Liegenschaft in der

Einkommens- und Vermögenssteuer bekannt gewesen sein muss.

4.4

Dabei bleibt

jedoch der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der

Steuerbehörde des Kantons Solothurn und die damit einhergehenden

Zuständigkeiten unberücksichtigt. Für die Veranlagung der natürlichen Personen

sind die vom Regierungsrat bestimmten Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs.

1.

StG i.V.m. §§ 5 und 6 der Steuerverordnung Nr. 1 betreffend die Organisation

des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des

Staates und der direkten Bundessteuer vom 28. März 1995 [StVO Nr. 1; BGS

614.159

]). Im vorliegenden Fall war für die Veranlagung das Ehepaar Z

aufgrund ihres Grundbesitzes in der Gemeinde C und der damit verbundenen

beschränkten Steuerpflicht im Kanton Solothurn der Veranlagungskreis bzw. die

Veranlagungsbehörde … zuständig. Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung

der Nachlasstaxe ist hingegen das Kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten

die Amtschreibereien die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die

entsprechende Verfügung durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des

Finanzdepartements gegenüber den steuerpflichtigen Personen eröffnet wird (vgl.

§§ 2 und 3 der Steuerverordnung Nr. 4 betreffend die Organisation des

kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern

[Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer] vom 23.

Dezember 1986 [StVO Nr. 4; BGS 614.159.04]).

4.5

Entsprechend zeigt

sich, dass sich das Kantonale Steueramt das Wissen der Veranla-gungsbehörde

nicht ohne weiteres anzurechnen lassen hat. Entscheidend muss vielmehr sein, ob

das Kantonale Steueramt auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte,

welche einer anderen Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die

Auffassung der Rekurrenten wäre somit gewesen, dass eine solche Informationen

effektiv übermittelt worden und das zuständige Kantonale Steueramt untätig

geblieben wäre. Dies ist jedoch unbestrittenermassen im vorliegenden Fall nicht

geschehen. Diesbezüglich kann auch auf BGE 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014, E.

3.2

verwiesen werden. Darin hat das Bundesgericht festgehalten hat, dass nicht

bereits deshalb Fahrlässigkeit einer Veranlagungsbehörde angenommen werden

kann, weil sie keine Kenntnis von Informationen hat, welche anderen Einheiten

der Verwaltung vorlagen. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass solche

Informationen effektiv übermittelt werden. Weiter kann auch auf die straflose

Selbstanzeige verwiesen werden: Hier reicht das kommentarlose Aufführen von

bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenssteuerwerten in der

Steuererklärung nicht aus. Vielmehr ist es auch hier notwendig, dass der für

die Erhebung der Nach- und Strafsteuer zuständigen Verwaltungseinheit eine

gesonderte Anzeige bzw. Mitteilung gemacht wird (vgl. Reto Sutter, Die straflose Selbstanzeige im Bereich

der direkten Steuern der Schweiz, Bern 2014, S. 73; Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts, KSGE 2014 Nr. 17 E. 5). Auf den vorliegenden Fall bezogen

bedeutet dies, dass dem Kantonalen Steueramt nicht vorgeworfen werden kann,

dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis

hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die

Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Kantonalen Steueramt erst mit Versterben

von Frau Z die entsprechenden Informationen vorlagen, welche die Grundlage zur

Erhebung der Nachlasstaxe bei A Z darstellen.

4.6

Dass eine solche

Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch vor dem

folgenden Hintergrund: Im vorliegenden Fall bestand von Seiten des Ehepaars Z

nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn kraft wirtschaftlicher

Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird kein Erbschaftsinventar aufgenommen. Hat

dagegen der Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im

Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird

jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei

erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 StG i.V.m. § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In

einem solchen Fall müsste sich das Kantonale Steueramt das Wissen der

Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Die Rekurrenten monieren, dass

es B Z als ausserkantonale Privatperson und ohne jede Kenntnis im Steuerrecht

nicht an ihr gelegen haben könne, Recherchen darüber anzustellen, welcher

Abteilung sie die Meldung hätte zukommen lassen müssen. Vielmehr hätte die

Meldung intern an die Abteilung Sondersteuern weitergeleitet werden müssen. Es

mag zwar zutreffen, dass keine Recherchen von Seiten der steuerpflichtigen

Person anzustellen sind. Das Gesetz schreibt aber explizit vor, dass das

Kantonale Steueramt (und nicht die zuständige Veranlagungsbehörde bzw. der

zuständige Veranlagungskreis) über den Erbgang zu informieren sei (§ 241 Abs. 1

StG). Entsprechend kann sich die steuerpflichtige Person nicht mit dem Verweis

auf eine allfällige Recherchepflicht auf den Verjährungstatbestand berufen,

widerspricht dies doch dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. können die

gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten auf diese Weise nicht übergangen

werden.

4.7

Fraglich bleibt,

wie es sich mit dem Hinweis der Rekurrenten auf die Lehrmeinung (Marti, a.a.O., § 241 N 6) verhält,

wonach der Meldepflicht dadurch nachgekommen werden kann, dass in den

jeweiligen Steuererklärungen unter der entsprechenden Rubrik der

Vermögensanfall von Todes wegen angegeben werden könne.

4.8

Wie bereits

erwähnt, handelt es sich beim Kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung

der Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die

Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um

räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Entsprechend kann nicht

ohne weiteres - wie die Rekurrenten dies möchten - eine Wissenszurechnung

vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von

§ 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer

zum Gegenstand haben, beinhaltet Abs. 3 die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der

Nachlasstaxe stipuliert Abs. 2, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen

Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand

anzuzeigen habe. Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs.

3.

fest, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit

Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen

Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen habe. Mit anderen Worten ist

für die Schenkungssteuer explizit die Meldepflicht via Steuererklärung (unter

der entsprechenden Rubrik) vom Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe

eine solche Möglichkeit nicht legiferiert wurde. Entsprechend zeigt sich, dass

der Gesetzgeber die Anzeigepflicht mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe

- mit Blick auf die ausdrücklich fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar

nicht vorgesehen hat. Entsprechend erscheint die zitierte Lehrmeinung fraglich,

zumal es sich soweit ersichtlich um eine einzelne Lehrmeinung handelt.

Entsprechend gilt, dass auch diesbezüglich - gestützt auf die vorgenannte

unterschiedliche Legiferierung der Meldepflicht für die

Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - die von der Vorinstanz

vertretene Auffassung nicht zu beanstanden ist, wonach zusätzlich zur erfolgten

Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung entweder die zuständige Amtschreiberei

oder aber die «Abteilung Sondersteuern» hätte informiert werden müssen.

5.

Zusammenfassend

gilt somit, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach B Z mit

der blossen Deklaration der Liegenschaft in ihrer Steuererklärung bzw. mit dem

Hinweis «verwitwet seit» / «Veranlagung bis Todestag Ehemann» der

Anzeigepflicht gemäss § 241 Abs. 1 StG nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist,

nicht zu beanstanden ist. Entsprechend war das Kantonale Steueramt berechtigt,

mit Verfügung vom 13. März 2018 die Nachlasstaxe für A Z zu erheben. Dies

vor dem Hintergrund, dass es am 10. Januar 2018 von der Erbschaft bzw. vom

Ableben des Erblassers, A Z, Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige

Veranlagungsverjährung eingehalten ist. Die von Seiten der Rekurrenten geltend

gemachte Veranlagungsverjährung ist somit nicht bereits am … 2016 eingetreten.

Ebenso ist auch die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.

Der Rekurs

erweist sich nach den Erwägungen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen, dies unter

solidarischer Haftbarkeit. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und

150.

des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'796 festzusetzen (Grundgebühr: CHF

1'500; Zuschlag: CHF 296). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss

nicht zuzusprechen.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'796 werden den Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung

auferlegt.

3. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Amtschreiberei …

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: