SGNEB.2018.4
Nachlasstaxe
6. Mai 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 6. Mai 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2018.4
1. X
2. Y,
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Nachlasstaxe
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 X und Y
(nachfolgend «Rekurrenten») sind die Erben ihrer Eltern, A Z und B Z. Im
Nachlass der Eltern befand sich u.a. die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse
… .
1.2 Mit Rechnung und
Veranlagungsverfügung Nr. … vom 13. März 2018 stellte das
Departementssekretariat FD den Rekurrenten die Gebühren und Auslagen in
Rechnung und eröffnete ihnen die Veranlagung der Nachlasstaxen in Höhe von CHF
11'371.30. Davon entfielen CHF 9'000 auf den Nachlass von A Z (verstorben am …
2006) und CHF 2'371.30 auf den Nachlass von B Z (verstorben am … 2015).
1.3 Mit Schreiben vom
12. April 2018 erhoben die Rekurrenten fristgerecht Einsprache gegen die
vorgenannte Veranlagungsverfügung und beantragten die Aufhebung der Nachlasstaxe
im Zusammenhang mit dem Nachlass von A Z in Höhe von CHF 9'000. Zur
Begründung führten sie aus, dass B Z nach dem Tod von A Z (… 2006) zunächst die
unterjährige Steuererklärung der Ehegatten Z für den Zeitraum vom 1. Januar bis
zum … 2006 eingereicht habe. Danach habe sie, nunmehr als Witwe des
Verstorbenen, in der Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis zum 31.
Dezember 2006 die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse …, als ihr Vermögen
deklariert. Das gleiche sei in der Steuerdeklaration für das Folgejahr 2007
geschehen. Mit den Steuererklärungen habe sie das Steueramt unmissverständlich
darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehemann … 2006 verstorben sei und die
Liegenschaft nach seinem Tod nicht mehr in dessen Vermögen stand. Entsprechend
sei die zehnjährige Veranlagungsfrist am … 2016 abgelaufen, weshalb die
Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 aufzuheben sei.
1.4 Mit Entscheid vom
27. April 2018 hielt das Kantonale Steueramt (nachfolgend „Vo-rinstanz“) im
Grundsatz und damit entgegen dem Antrag der Rekurrenten an der Erhebung der
Nachlasstaxe auf dem Nachlass von A Z fest.
1.4.1 Die Vorinstanz
stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall im Kanton
Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden sei, weshalb es an den
steuerpflichtigen Erben gelegen hätte, dem Steueramt Solothurn die Erbschaft
innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbgangs (im Jahr
2006) anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht könne entweder gegenüber der für die
Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern»
oder durch die Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei
erfüllt werden. Beides hätten die Erben des im Jahr 2006 verstorbenen A Z
unterlassen. Die Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» habe erst im
Zusammenhang mit der am 10. Januar 2018 an das Erbschaftsamt erfolgten Meldung
des Nachlasses der 2015 verstorbenen Ehefrau (B Z) Kenntnis von der Erbschaft
der Erben im Kanton Solothurn erhalten. Entsprechend sei die
Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 innerhalb der Frist von maximal fünf
Jahren ab Kenntnisnahme (10. Januar 2018) ergangen bzw. sei die absolute
Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.
1.4.2 Gestützt auf das
Inventar des Erbschaftsamts des Kantons … nahm die Vorinstanz jedoch eine
Steuerausscheidung vor und änderte die Nachlasstaxe diesbezüglich zugunsten der
Rekurrenten ab (vgl. zur Berechnung Seite 4 des Einspracheentscheids vom 27.
April 2018). Demzufolge wurde die Nachlasstaxe auf dem Nachlass von A Z neu mit
CHF 5'933.35 festgesetzt (zuvor: CHF 9'000). Die Nachlasstaxe auf dem Nachlass
von B Z in Höhe von CHF 2'371.30 bildete nicht Gegenstand der Einsprache und
blieb somit unverändert bestehen. Entsprechend wurde die gesamte Nachlasstaxe
im Einspracheentscheid neu mit CHF 8'304.65 (CHF 5'933.35 + CHF 2'371.30)
festgesetzt.
2.1 Mit Eingabe vom 1.
Juni 2018 liessen die Rekurrenten Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 27.
April 2018 erheben. Inhaltlich beantragen sie sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids hinsichtlich der Nachlasstaxe im Umfang von CHF 5'933.35
(Nachlass A Z); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Staatskasse. Die Nachlasstaxe der Mutter der Rekurrenten in Höhe von CHF
2'371.30 ist - wie bereits im Einspracheverfahren - dagegen unbestritten und
bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Zur Begründung
halten die Rekurrenten im Wesentlichen fest, dass die Veranlagungsverjährung in
Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass des A Z bereits am … 2016 eingetreten
sei. Dies vor dem Hintergrund, dass B Z als Witwe und Erbin des verstorbenen A
Z die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … in der unterjährigen
Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis zum 31. Dezember 2006 als Vermögen
deklariert habe. Gleiches gelte für die nachfolgenden Steuererklärungen. B Z
habe durch die Deklaration der Liegenschaft in den Steuererklärungen die im
Rahmen der Nachlasstaxe von Gesetzes wegen statuierte Meldepflicht erfüllt. Das
Gesetz würde nicht vorschreiben, dass ein Erbe den Steuertatbestand dem
Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzuzeigen habe. Aufgrund des
Legalitätsprinzips im Steuerrecht seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach
die Anzeige nur auf zwei Arten erfolgen könne (Anzeige gegenüber der für die
Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern»
oder aber durch Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei),
falsch. Ferner würde der Steuerpflichtige - unter Verweis auf die Lehre - seine
Meldepflicht mittels Deklaration des Vermögensanfalls zufolge Todes in der
Steuererklärung sehr wohl erfüllen.
2.2 Mit Eingabe vom
28. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zum
Rekurs der Rekurrenten. Mit Schreiben vom 27. August 2018 erfolgte schliesslich
die Rückäusserung der Rekurrenten zur Stellungnahme der Vorinstanz. Dabei
hielten beide Parteien vollumfänglich an ihren Standpunkten fest. Auf die
rechtlichen Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.
2.3 Die Eidg.
Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Gegen einen
Einspracheentscheid im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nach-lasstaxe kann
nach § 242 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember
1985 (Steuergesetz [StG]; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich
Rekurs erhoben werden.
Im vorliegenden
Fall sind die Rekurrenten zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels
legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1
StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. b GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation;
BGS 125.12]).
1.2 Der Rekurs ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 242 Abs. 1
i.V.m. § 160 Abs. 2 StG). Die Einreichung des Rekurses erfolgte fristgerecht.
Schliesslich sind die Rekurrenten beschwert, so dass auf den Rekurs einzutreten
ist.
1.3 Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Veranlagungsverjährung bezüglich
der Nachlasstaxe, welche von der Vorinstanz im Rahmen des Erbgangs von A Z in
Höhe von CHF 5'933.35 erhoben wurde.
2.1 § 244 StG regelt
die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte
Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt. Gemäss § 244 Abs. 1 StG
erlischt das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, nach zehn Jahren nachdem der
Steueranspruch entstanden ist. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, d.h.
wenn nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht, beträgt die
Frist fünf Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang
Kenntnis erhalten hat. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§
245 i.V.m. § 138 Abs. 4 StG).
2.2 Die Rekurrenten
stellen sich auf den Standpunkt, dass die Veranlagungsverjährung im
vorliegenden Fall in Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass von A Z zehn Jahre
nach dessen Ableben, mithin bereits am … 2016 eingetreten sei.
Bis zu seinem
Tod habe A Z die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … als sein
Vermögen versteuert. Nach seinem Tod habe B Z, nun als seine Erbin, die
Liegenschaft in der unterjährigen Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis
zum 31. Dezember 2006 neu als ihr Vermögen versteuert. Ebenso in den
nachfolgenden Steuererklärungen. Entsprechend sei der steuerauslösende
Tatbestand - der Vermögensübergang zufolge Todes - der Vorinstanz bereits im
Jahre 2007 bekannt gewesen bzw. habe B Z durch die Deklaration der Liegenschaft
in den Steuererklärungen die Meldepflicht gemäss § 241Abs. 2 StG erfüllt. Das
Gesetz würde nicht vorschreiben, dass der Erbe den Steuertatbestand dem
Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzeigen müsse oder die
Anzeige an die Amtschreiberei zu richten sei. Nach § 244 Abs. 1 StG trete die
Veranlagungsverjährung in Bezug auf Nachlasstaxen 10 Jahre nach Entstehung des
Steueranspruchs ein. Demzufolge sei die Veranlagungsverjährung der Nachlasstaxe
am … 2016 eingetreten.
Indem das
Steueramt selbst mit Veranlagungsverfügungen vom 14. April 2008 und 16. Mai
2008 die Liegenschaft zunächst im Vermögen von A Z mit dem Vermerk «Veranlagung
bis Todestag Ehemann» und nach dessen Tod bei B Z versteuerte, sei dem
Steueramt der Tatbestand, der die hier angefochtene Nachlasstaxe auslöst,
spätestens am 16. Mai 2008 bekannt gewesen. Eine Konstellation, bei der die
Fünfjahresfrist die zehnjährige Verjährungsfrist verlängern könnte, liege
vorliegend nicht vor, da das Kantonale Steueramt bereits im Herbst 2007,
spätestens aber am 16. Mai 2008 vom Steuertatbestand wusste. Die
Fünfjahresfrist sei deshalb spätestens am 16. Mai 2013 - und somit bereits vor
Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist - abgelaufen.
3. Im vorliegenden
Fall hatte der Erblasser, A Z, seinen letzten Wohnsitz in E in F. Er verstarb
am … 2006 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, B Z, sowie seine
Nachkommen, X und Y. ln seinem Nachlass befand sich u.a. das Grundstück GB C Nr.
0001, an der D-Strasse … . Das vorgenannte Grundstück begründet - gestützt auf
die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für
die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (§ 218 Abs. 2 lit. b StG).
§ 241 Abs. 2 StG
statuiert, dass die Steuerpflichtigen dem Kantonalen Steueramt innert einem
Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen haben. Die
Verletzung dieser Meldepflicht kann steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188
Abs. 1 lit. c StG).
4. Strittig und zu
prüfen ist im vorliegenden Fall, ob mit der Deklaration der Liegenschaft an der
D-Strasse … in C in der Steuererklärung (zunächst und bis zum Todestag von A Z
im Rahmen der [unterjährigen] Steuererklärung im Vermögen des verstorbenen A Z,
danach in den Steuererklärungen von B Z als Witwe und Erbin von A Z) der in §
241 Abs. 2 StG stipulierten Anzeigepflicht gegenüber dem Kantonalen Steueramt
in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen wurde, so dass im Umkehrschluss die
Steuerbehörden ab diesem Zeitpunkt vom Erbgang Kenntnis haben mussten, was
wiederum zur Folge hätte, dass das Recht die Nachlasstaxe zu erheben,
entsprechend verjährt wäre.
4.1 Während sich die Vorinstanz
auf den Standpunkt stellt, dass im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar
erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte,
dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des
ausserkantonalen Erbganges (im Jahr 2006) anzuzeigen, vertreten die Rekurrenten
- unter Verweis auf die Lehre (Peter J. Marti,
Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Kommentar
mit Erläuterungen und Beispielen für die Praxis, Basel 2012, § 241 N 6) - die
Auffassung, dass die vorgenannte Meldepflicht mit der Deklaration des
Vermögensanfalls zufolge Todes in der Steuererklärung erfüllt sei.
4.2 Bei der zur
Diskussion stehenden Anzeigepflicht handelt es sich um eine sog.
Mitwir-kungspflicht der steuerpflichtigen Person, welche im Grundsatz in § 142
Abs. 1 StG statuiert ist. Die kantonale Bestimmung deckt sich mit der Regelung
der direkten Bundessteuer in Art. 126 Abs. 1 DBG. Danach hat die
steuerpflichtige Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen. Dieser Grundsatz, auch als
Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche
Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. Der Zweck ist jeweils
derselbe: Die Veranlagungsbehörden haben zusammen mit der steuerpflichtigen
Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Hintergrund bildet
der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die
steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die
Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus
die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel
hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht
wird. (vgl. dazu Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil, 2015, N 11
Einführung zu Art. 109 ff.). Die in § 142 Abs. 1 StG statuierte
Erwägungen
Mitwirkungspflicht gilt gemäss Verweis in § 245 Abs. 1 StG explizit auch für
die Nebensteuern und damit für die Nach-lasstaxe im Kanton Solothurn.
4.3
Indem die
Rekurrenten monieren, dass B Z als Erbin durch die Deklaration der Liegenschaft
im Rahmen der unterjährigen Steuererklärung sowie in der Steuererklärung für
das Steuerjahr 2006 bzw. in den Folgejahre ihrer Meldepflicht gemäss § 241 Abs.
2.
StG nachgekommen sei, gehen die Rekurrenten implizit davon aus, dass es sich
bei der Steuerbehörde um «eine» (Veranlagungs-)Behörde handelt, welcher der die
Nachlasstaxe auslösende Tatbestand, mithin die erfolgte Erbschaft im Kanton
Solothurn aufgrund der vorgenannten Deklaration der Liegenschaft in der
Einkommens- und Vermögenssteuer bekannt gewesen sein muss.
4.4
Dabei bleibt
jedoch der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der
Steuerbehörde des Kantons Solothurn und die damit einhergehenden
Zuständigkeiten unberücksichtigt. Für die Veranlagung der natürlichen Personen
sind die vom Regierungsrat bestimmten Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs.
1.
StG i.V.m. §§ 5 und 6 der Steuerverordnung Nr. 1 betreffend die Organisation
des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des
Staates und der direkten Bundessteuer vom 28. März 1995 [StVO Nr. 1; BGS
614.159
]). Im vorliegenden Fall war für die Veranlagung das Ehepaar Z
aufgrund ihres Grundbesitzes in der Gemeinde C und der damit verbundenen
beschränkten Steuerpflicht im Kanton Solothurn der Veranlagungskreis bzw. die
Veranlagungsbehörde … zuständig. Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung
der Nachlasstaxe ist hingegen das Kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten
die Amtschreibereien die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die
entsprechende Verfügung durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des
Finanzdepartements gegenüber den steuerpflichtigen Personen eröffnet wird (vgl.
§§ 2 und 3 der Steuerverordnung Nr. 4 betreffend die Organisation des
kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern
[Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer] vom 23.
Dezember 1986 [StVO Nr. 4; BGS 614.159.04]).
4.5
Entsprechend zeigt
sich, dass sich das Kantonale Steueramt das Wissen der Veranla-gungsbehörde
nicht ohne weiteres anzurechnen lassen hat. Entscheidend muss vielmehr sein, ob
das Kantonale Steueramt auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte,
welche einer anderen Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die
Auffassung der Rekurrenten wäre somit gewesen, dass eine solche Informationen
effektiv übermittelt worden und das zuständige Kantonale Steueramt untätig
geblieben wäre. Dies ist jedoch unbestrittenermassen im vorliegenden Fall nicht
geschehen. Diesbezüglich kann auch auf BGE 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014, E.
3.2
verwiesen werden. Darin hat das Bundesgericht festgehalten hat, dass nicht
bereits deshalb Fahrlässigkeit einer Veranlagungsbehörde angenommen werden
kann, weil sie keine Kenntnis von Informationen hat, welche anderen Einheiten
der Verwaltung vorlagen. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass solche
Informationen effektiv übermittelt werden. Weiter kann auch auf die straflose
Selbstanzeige verwiesen werden: Hier reicht das kommentarlose Aufführen von
bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenssteuerwerten in der
Steuererklärung nicht aus. Vielmehr ist es auch hier notwendig, dass der für
die Erhebung der Nach- und Strafsteuer zuständigen Verwaltungseinheit eine
gesonderte Anzeige bzw. Mitteilung gemacht wird (vgl. Reto Sutter, Die straflose Selbstanzeige im Bereich
der direkten Steuern der Schweiz, Bern 2014, S. 73; Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts, KSGE 2014 Nr. 17 E. 5). Auf den vorliegenden Fall bezogen
bedeutet dies, dass dem Kantonalen Steueramt nicht vorgeworfen werden kann,
dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis
hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die
Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Kantonalen Steueramt erst mit Versterben
von Frau Z die entsprechenden Informationen vorlagen, welche die Grundlage zur
Erhebung der Nachlasstaxe bei A Z darstellen.
4.6
Dass eine solche
Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch vor dem
folgenden Hintergrund: Im vorliegenden Fall bestand von Seiten des Ehepaars Z
nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn kraft wirtschaftlicher
Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird kein Erbschaftsinventar aufgenommen. Hat
dagegen der Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird
jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei
erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 StG i.V.m. § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In
einem solchen Fall müsste sich das Kantonale Steueramt das Wissen der
Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Die Rekurrenten monieren, dass
es B Z als ausserkantonale Privatperson und ohne jede Kenntnis im Steuerrecht
nicht an ihr gelegen haben könne, Recherchen darüber anzustellen, welcher
Abteilung sie die Meldung hätte zukommen lassen müssen. Vielmehr hätte die
Meldung intern an die Abteilung Sondersteuern weitergeleitet werden müssen. Es
mag zwar zutreffen, dass keine Recherchen von Seiten der steuerpflichtigen
Person anzustellen sind. Das Gesetz schreibt aber explizit vor, dass das
Kantonale Steueramt (und nicht die zuständige Veranlagungsbehörde bzw. der
zuständige Veranlagungskreis) über den Erbgang zu informieren sei (§ 241 Abs. 1
StG). Entsprechend kann sich die steuerpflichtige Person nicht mit dem Verweis
auf eine allfällige Recherchepflicht auf den Verjährungstatbestand berufen,
widerspricht dies doch dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. können die
gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten auf diese Weise nicht übergangen
werden.
4.7
Fraglich bleibt,
wie es sich mit dem Hinweis der Rekurrenten auf die Lehrmeinung (Marti, a.a.O., § 241 N 6) verhält,
wonach der Meldepflicht dadurch nachgekommen werden kann, dass in den
jeweiligen Steuererklärungen unter der entsprechenden Rubrik der
Vermögensanfall von Todes wegen angegeben werden könne.
4.8
Wie bereits
erwähnt, handelt es sich beim Kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung
der Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die
Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um
räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Entsprechend kann nicht
ohne weiteres - wie die Rekurrenten dies möchten - eine Wissenszurechnung
vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von
§ 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer
zum Gegenstand haben, beinhaltet Abs. 3 die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der
Nachlasstaxe stipuliert Abs. 2, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen
Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand
anzuzeigen habe. Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs.
3.
fest, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit
Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen
Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen habe. Mit anderen Worten ist
für die Schenkungssteuer explizit die Meldepflicht via Steuererklärung (unter
der entsprechenden Rubrik) vom Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe
eine solche Möglichkeit nicht legiferiert wurde. Entsprechend zeigt sich, dass
der Gesetzgeber die Anzeigepflicht mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe
- mit Blick auf die ausdrücklich fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar
nicht vorgesehen hat. Entsprechend erscheint die zitierte Lehrmeinung fraglich,
zumal es sich soweit ersichtlich um eine einzelne Lehrmeinung handelt.
Entsprechend gilt, dass auch diesbezüglich - gestützt auf die vorgenannte
unterschiedliche Legiferierung der Meldepflicht für die
Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - die von der Vorinstanz
vertretene Auffassung nicht zu beanstanden ist, wonach zusätzlich zur erfolgten
Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung entweder die zuständige Amtschreiberei
oder aber die «Abteilung Sondersteuern» hätte informiert werden müssen.
5.
Zusammenfassend
gilt somit, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach B Z mit
der blossen Deklaration der Liegenschaft in ihrer Steuererklärung bzw. mit dem
Hinweis «verwitwet seit» / «Veranlagung bis Todestag Ehemann» der
Anzeigepflicht gemäss § 241 Abs. 1 StG nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist,
nicht zu beanstanden ist. Entsprechend war das Kantonale Steueramt berechtigt,
mit Verfügung vom 13. März 2018 die Nachlasstaxe für A Z zu erheben. Dies
vor dem Hintergrund, dass es am 10. Januar 2018 von der Erbschaft bzw. vom
Ableben des Erblassers, A Z, Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige
Veranlagungsverjährung eingehalten ist. Die von Seiten der Rekurrenten geltend
gemachte Veranlagungsverjährung ist somit nicht bereits am … 2016 eingetreten.
Ebenso ist auch die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.
Der Rekurs
erweist sich nach den Erwägungen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen, dies unter
solidarischer Haftbarkeit. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und
150.
des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'796 festzusetzen (Grundgebühr: CHF
1'500; Zuschlag: CHF 296). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss
nicht zuzusprechen.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'796 werden den Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung
auferlegt.
3. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Amtschreiberei …
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: