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Entscheid

SGNEB.2018.5

Handänderungssteuer Dossier H2018-028 und Dossier H2018-029

21. Januar 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Rekurse gegen

die beiden angefochtenen Einspracheentscheide erfolgten frist- und formgerecht.

Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG,

BGS 615.11). Auf die zwei Rekurse ist einzutreten.

Da die beiden

Eingaben die gleichen Sachverhalte betreffen und sich dieselben Rechtsfragen

stellen, können die zwei Rekurse gemeinsam beurteilt werden.

2.1 Der Handänderungssteuer

unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter

einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die

wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1

StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer

auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernahm es die Praxis der

früheren kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im Entscheid KRKE 1979

Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe

Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher

Handänderung“ werde allgemein „der Wechsel in der wirtschaftlichen

Verfügungsgewalt über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtssubjekt,

welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des

Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte;

der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie

rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E.

3). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre und in der späteren publizierten

Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts übernommen worden (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 12 E. 2 mit Hinw.; 2013 Nr. 13 E. 2;

2014 Nr. 20 E. 2.1).

2.2 Wie gesagt, wird gemäss

§ 206 Abs. 1 StG die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft

begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück

übergeht. Ausdrücklich erwähnt wird als Fall einer wirtschaftlichen

Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an

Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Im vorliegenden

Zusammenhang ist unbestritten, dass eine Steuerpflicht auch dann entsteht, wenn

mehrere gemeinsam handelnde Personen, die zusammen über eine

Mehrheitsbeteiligung verfügen, zusammenwirken und ihre Beteiligungen an die

gleiche Person oder an mehrere, ebenfalls zusammenwirkende Personen übertragen (vgl.

BGE 103 Ia 159).

2.3 Der

Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat,

einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm zur Einsicht offen, sofern die

Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und nicht öffentliche oder

private Interessen entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die

Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des

Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die

Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem

Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen

(vgl. § 134 StG).

3.1 In den Jahren 2013

Erwägungen

und 2014 erwarben die A AG, die B AG sowie eine Drittgesellschaft insgesamt 132

von 240 Aktien und damit die Mehrheit der C Cie. SA; diese ist

unbestrittenermassen eine Immobiliengesellschaft (vgl. dazu KSGE 2006 Nr. 12). Die

streitigen Handänderungssteuern wurden erhoben, weil D bzw. E alle drei

Gesellschaften direkt oder indirekt beherrschen würden. Die Rekurrentin hält

dagegen v.a. fest, dass D in den Jahren 2013 und 2014 bei der A und der B keine

Organstellung gehabt habe. Ein notwendiges Zusammenwirken sei nicht erstellt.

Da zudem die dritte Gesellschaft wesentlich mehr pro Aktie bezahlt habe, sei

ein Zusammenwirken auszuschliessen. Ausserdem sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt,

weil der Name der Drittgesellschaft nicht bekannt gegeben werde.

3.2

Anhand der Angaben

und Unterlagen (Handelsregisterauszüge) war E im Jahr 2013

einzelzeichnungsberechtigt bei der Drittgesellschaft und der A. Die B wurde im

Jahr 2016 durch die Rekurrentin übernommen. Schon zuvor besass letztere indes

sämtliche Aktien der B. Bei der Rekurrentin ist D weisungsbefugt. E hat beim

Kauf der Aktien mit D zusammengearbeitet, wie in der Replik bestätigt worden

ist (S. 4 f.). Es steht damit fest, dass in den Jahren 2013 und 2014 durch das

Zusammenspiel der beiden Personen bei den drei betroffenen Gesellschaften eine

Aktienmehrheit der C erworben werden konnte (vgl. dazu oben, E. 2.2; BGE 103 Ia

159). Dass die Aktienmehrheit auf drei Gesellschaften verteilt wurde, kann an

der Tatsache des wirtschaftlichen Handwechsels nichts ändern. Weiter haben alle

drei Gesellschaften für die Käufe von den Drittpersonen den gleichen Kaufpreis

pro Aktie bezahlt (CHF 4'583). Lediglich beim Verkauf von D an die

Drittgesellschaft wurde ein höherer Preis bezahlt (CHF 6'077). Dass D erst in

den Jahren 2016 und 2017 die Kontrolle aller Gesellschaften, der

Drittgesellschaft bzw. deren Mutterhauses und der A übernommen hat, ist sodann

nicht massgebend. Schliesslich liegt hier auch keine Verletzung des

Akteneinsichtsrechts vor. Die Rekurrentin hat sämtliche Akten einsehen können.

Nur bei zwei Dokumenten waren die Namen der Käuferschaft abgedeckt. Auch diesen

Dokumenten kann aber die Mitwirkung von D und E klar entnommen werden. Die

Rekurse erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. In Bezug

auf das Akteneinsichtsrecht geht es bei den abgedeckten Akten nicht um wesentliche

Unterlagen. Würde es sich um relevante Angaben handeln, würde sich beim

Vorgehen der Vorinstanz zwar die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs

stellen; eine solche Verletzung ist hier aber nicht erkennbar (vgl. dazu auch Zweifel et al., Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., § 15 N 26). Im Übrigen ist dafürzuhalten,

dass eine Geheimhaltung von Akten, auch wenn dies zulässigerweise erfolgt ist, wenn

immer möglich zu vermeiden ist. Vorliegend ist jedoch anzunehmen, dass der Name

der nicht genannten Drittgesellschaft allen Beteiligten, mithin auch der

Rekurrentin bekannt sind. Sodann müssen beim Aktienkauf vom … 2014 D und E als

Zeichnungsberechtigter der Drittgesellschaft im Kontakt gewesen sein; dieses

Wissen von D ist der Rekurrentin zuzurechnen; unter den vorliegenden Umständen

müssen die Aktienkaufverträge bekannt gewesen sein. Weiter hat D für die B AG

den Aktienkaufvertrag vom … 2013 mitunterzeichnet. E und D waren bei den

Aktienverkäufen bei allen drei Käuferinnen involviert und hatten offensichtlich

auch zueinander Kontakt. Die Rekurrentin übernahm später schliesslich die A AG

und die B, so dass die Aktienkäufe vom … 2013 und … 2014 in der hier gegebenen Situation

als Zusammenwirken anzusehen sind. Betragsmässig sind die erhobenen

Handänderungssteuern (CHF 22'065.60 und CHF 9'653.70) im Übrigen nicht

bestritten. Die angefochtenen Verfügungen sind nach den Erwägungen nicht zu

beanstanden. Die Rekurse sind demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und

150.

des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'586 festzusetzen (Grundgebühr:

CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'586). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss

nicht zuzusprechen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Die Rekurse werden

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'586 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Aufsicht (mit Akten)

- KStA, Sondersteuern

- Amtschreiberei Z

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: