SGNEB.2018.5
Handänderungssteuer Dossier H2018-028 und Dossier H2018-029
21. Januar 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 21. Januar 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2018.5
X AG
v.d. Advokatur Y
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Handänderungssteuer Dossier H2018-028 und Dossier H2018-029
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Aktienkaufverträgen vom … 2013 und … 2014 erwarben die A AG (69 Aktien), die B
AG (30 Aktien) und eine weitere Gesellschaft (33 Aktien) die Aktienmehrheit der
C Cie. SA (total 132 von 240 Aktien) für total CHF … . Die C war v.a. auch Eigentümerin
der Grundstücke GB Z Nrn. 0001 und 0002. Vom genannten Kaufpreis entfielen CHF …
(48 %) auf die A und CHF … (21 %) auf die B. Am 17. Mai 2016 übernahm die X
AG sämtliche Aktiven und Passiven der A und der B (Fusion).
1.2 Mit Rechnung und
Veranlagungsverfügung vom 13. April 2018 verlangten die
Betriebswirtschaftlichen Dienste FD von der X AG die Handänderungssteuer von
CHF 22'065.60, berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Verkehrswert von
CHF 1'002'982.56, infolge wirtschaftlicher Handänderung an den beiden
erwähnten Grundstücken (Schreiben Kantonales Steueramt vom 19.3.2018).
Mit Rechnung und
Veranlagungsverfügung vom 23. April 2018 verlangten die Betriebswirtschaftlichen
Dienste FD von der X AG auch die Handänderungssteuer von CHF 9'653.70,
berechnet zum Satz von 2,2 % von einem Verkehrswert von CHF 438'804.87, ebenfalls
infolge wirtschaftlicher Handänderung an den beiden erwähnten Grundstücken (Brief
Steueramt vom 19.3.2018).
1.3 Gegen diese beiden
Verfügungen erhob die X AG am 9. Mai 2018 zwei Einsprachen jeweils mit dem
Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dazu wurde v.a. angeführt,
die A und die B seien damals nur im Besitz einer Minderheit der Aktien der C
gewesen. Die beiden Gesellschaften hätten keine Mehrheit verkauft, weshalb
keine wirtschaftliche Handänderung vorliege.
1.4 Mit zwei
Verfügungen vom 22. Juni 2018 wies das Steueramt die beiden Einsprachen ab. Zur
Begründung wurde jeweils im Wesentlichen festgehalten, dass die C Cie. SA in
den Jahren 2013 und 2014 eine Immobiliengesellschaft gewesen sei. Vorliegend
sei von einem Zusammenwirken auf beiden Seiten auszugehen, da die
Aktienmehrheit von verschiedenen zusammenwirkenden natürlichen Personen an die A
AG, die B AG und eine weitere Gesellschaft verkauft worden sei. Alle drei
Käuferinnen seien im Zeitpunkt der Aktienverkäufe direkt oder indirekt von den
gleichen natürlichen Personen (D und E) beherrscht worden. Inzwischen
beherrsche D direkt oder indirekt alle drei Käuferinnen, weshalb ohne Weiteres
von einem Zusammenwirken der Käuferinnen beim Erwerb der Aktienmehrheit
auszugehen sei. Mit diesem Erwerb sei auch die Stimmenmehrheit auf die
Erwerberinnen übergegangen. Es gehe damit beim Erwerb der Aktienmehrheit an der
C durch die drei zusammenwirkenden Käuferinnen in den Jahren 2013 und 2014 um
eine wirtschaftliche Handänderung, für welche die Käuferinnen, zu denen auch
die A und die B gehören würden, handänderungssteuerpflichtig würden. Obschon
nur 132 der 240 Aktien übertragen worden seien, werde die Handänderungssteuer
auf dem ganzen Verkehrswert der betroffenen Gesellschaftsgrundstücke erhoben.
Der Kaufpreis der 132 Aktien von CHF … sei daher auf 240 Aktien hochzurechnen.
Dies ergebe einen relevanten Veräusserungserlös von CHF … . Der Verkehrswert
der betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Aktienkäufe sei gestützt auf die
letzte massgebliche Jahresrechnung zu ermitteln, mithin diejenige des Jahres
2013 der Immobiliengesellschaft. Der Verkehrswert der beiden betroffenen
Grundstücke betrage in den hier massgebenden Erwerbszeitpunkten CHF 2'089'547. Die
Handänderungssteuer werde denn von diesem Verkehrswert zur Zeit der
Handänderung erhoben. Vom total geleisteten Kaufpreis von CHF … für die Aktien
der C würden CHF … bzw. 48 % auf die A entfallen und CHF … resp. 21 % auf die B.
Entsprechend würden vom Abgabenwert von total CHF 2'089'547 48 % bzw. CHF 1'002'982.56
auf die A entfallen und 21 % resp. CHF 438'804.87 auf die B. Dies ergebe
Handänderungssteuern von CHF 22'065.60 (2,2 % von CHF 1'002'982.56) und CHF
9'653.70 (2,2 % von CHF 438'804.87). Diese habe die X AG als deren
Rechtsnachfolgerin zu entrichten.
Auf Gesuch vom
5. Juli 2018 gewährte das Steueramt dem Vertreter der Einsprecherin am 10. Juli
2018 Akteneinsicht, wobei einzelne Akten teilweise geschwärzt waren, soweit
diese vom Steuergeheimnis betroffen und der Einsprecherin nicht bereits bekannt
waren (Brief des Steueramts vom 10.7.2018).
2.1 Mit zwei Rekursen vom
24. Juli 2018 gelangte die Vertretung der X AG (nachfolgend Rekurrentin) an das
Kantonale Steuergericht. Der Vertreter der Rekurrentin beantragte jeweils, die
Verfügungen des Departements FD vom 13. und 23. April 2018 sowie die beiden
Verfügungen des Steueramts vom 22. Juni 2018 seien aufzuheben. Die
Verfahrenskosten für das Rekursverfahren seien dem Steueramt aufzuerlegen und
der Rekurrentin sei eine Parteientschädigung nach Ermessen des Steuergerichts
zuzusprechen. Dazu wurde zuerst angeführt, die Berechnung des
Handänderungssatzes sei nicht angefochten. Sodann sei der Grundsatz der
Steuerpflicht auch nicht bestritten. Die sachverhaltlichen Annahmen des
Steueramts seien jedoch willkürlich und abschliessend bestritten. Dass die
Aktienmehrheit von 132 Namenaktien an der C Cie. SA angeblich von verschiedenen
zusammenwirkenden natürlichen Personen am … 2013 bzw. … 2014 an die A AG, die B
AG und eine weitere Gesellschaft verkauft worden seien, sei unhaltbar und stehe
mit der tatsächlichen Situation gemäss Handelsregister in klarem Widerspruch. Die
angefochtenen Verfügungen seien unvollständig und unpräzise. Die weitere
Gesellschaft sei nicht weiter identifizierbar, womit die Rekurrentin unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht konkret und sachverhaltlich verbindlich
zu dieser Gesellschaft Stellung nehmen könne. Dass das Steueramt sich auf ein
angebliches Steuergeheimnis berufe, sei gesetz- und verfassungswidrig. Die
Argumentation des Steueramts genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine
Offenlegung der amtlichen Akten nicht, weshalb die angefochtenen Verfügungen
bereits wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben seien. Dies
betreffe auch die der Rekurrentin nur beschränkt gewährte Akteneinsicht. Vor
Ende 2016 bzw. in der hier relevanten Zeitspanne habe D nicht mit
Einzelunterschrift selbständig und alleine Handlungen für die Rekurrentin
vornehmen können; dies schliesse die Annahmen des Steueramts hinsichtlich einer
Beherrschung der drei Käuferinnen in den Jahren 2013/2014 zum vornherein aus.
Weiter sei D weder bei der A noch bei der B in einer Organstellung aufgetreten
und habe daher … 2013 resp. am … 2014 für diese Gesellschaften keine
Dispositionen treffen können. Er habe weder Eigentum an den Aktien dieser
Gesellschaften gehalten noch mit diesen Gesellschaften zusammenwirkt oder eine
wirtschaftliche Einheit gebildet. Zudem habe D weder direkt noch indirekt die
beiden Käuferinnen im relevanten Zeitraum 2013/2014 beherrschen können; es
könne auch nicht von einem Zusammenwirken der Käuferinnen beim Erwerb der
Aktienmehrheit ausgegangen werden. Ein gemeinsames Zusammenwirken, koordiniert
und beherrscht von D, lasse sich auch durch die bezahlten Kaufpreise für die
Aktien widerlegen. Die Preisdifferenzen pro Namensaktie von CHF 4'583 (A und B)
und CHF 6'077 (dritte Gesellschaft) würden ein nachhaltiges Indiz dafür bilden,
dass gerade keine Absprachen und Koordination unter der Käuferschaft
stattgefunden habe und daher verschiedene natürliche Personen in den Jahren
2013/2014 selbständig Handlungen getroffen hätten. Ein Zusammenwirken der drei
Käuferinnen im massgeblichen Zeitpunkt habe nicht stattgefunden und eine
Beherrschung durch eine natürliche Person sei weder direkt noch indirekt
erfolgt. Es habe auch keine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 5. September 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung der Rekurse. Die Vorinstanz hielt an ihren bisherigen Ausführungen
fest. Sie habe der Rekurrentin Kopien sämtlicher Akten zur Verfügung gestellt,
wobei einzelne Aktenstücke geschwärzt worden seien. Trotz Annahme eines
Zusammenwirkens sei das Steuergeheimnis gleichwohl zu wahren. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs könne nicht vorliegen, da die Rekurrentin erst nach
Erlass der Einspracheverfügungen und nicht zuvor ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt
habe. Diesen Verfügungen würden keine Akten zugrunde liegen, von deren Existenz
die Rekurrentin nicht gewusst habe oder nichts habe wissen können. Sämtliche
Aktienkaufverträge dürften als bekannt vorausgesetzt werden, weshalb eine
entsprechende Mitteilung an die Rekurrentin habe entfallen können. Da das
Steuergericht über volle Kognition verfüge, könnte eine allfällige
Gehörsverletzung vorliegend geheilt werden. Es treffe gerade nicht zu, dass D
für die B AG nie in einer Organstellung aufgetreten wäre, habe er doch für
diese Gesellschaft am … 2013 den Aktienkaufvertrag betreffend die 30 Aktien
mitunterzeichnet. D und E seien im Zeitpunkt der Aktienkäufe bei allen drei
Käuferinnen involviert gewesen. Da die A AG und die B später durch die
Rekurrentin übernommen worden seien, könnten die Aktienkäufe vom … 2013 und …
2014 nur als bewusstes Zusammenwirken gewertet werden.
2.3 Mit Replik vom 18.
Oktober 2018 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren und bisherigen
Ausführungen fest. Wesentliche Vertragsessentialien könnten weder verifiziert
noch nachvollzogen werden. Dass ein Zusammenwirken von natürlichen Personen
mittels Kaufverträgen für den Erwerb von 117 Namenaktien der C Cie. SA laut
Vorinstanz nachgewiesen werden könne, werde ausdrücklich bestritten. Dies gelte
auch für das angebliche Zusammenwirken zur Erreichung einer Aktienmehrheit von
mind. 121 Namenaktien der C. Insofern stimme auch der zeitliche Kontext mit
einer angeblichen koordinierten Abwicklung nicht überein, welche für einen
Erwerb der Aktienmehrheit einer Firma erforderlich wäre. Der Nachweis eines
koordinierten und abgestimmten Zusammenwirkens für den Erwerb der
Aktienmehrheit an der C sei gescheitert.
****************
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Rekurse gegen
die beiden angefochtenen Einspracheentscheide erfolgten frist- und formgerecht.
Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG,
BGS 615.11). Auf die zwei Rekurse ist einzutreten.
Da die beiden
Eingaben die gleichen Sachverhalte betreffen und sich dieselben Rechtsfragen
stellen, können die zwei Rekurse gemeinsam beurteilt werden.
2.1 Der Handänderungssteuer
unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter
einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die
wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1
StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer
auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernahm es die Praxis der
früheren kantonalen Rekurskommission (KRK), begründet im Entscheid KRKE 1979
Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe
Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher
Handänderung“ werde allgemein „der Wechsel in der wirtschaftlichen
Verfügungsgewalt über ein Grundstück verstanden, ohne dass das Rechtssubjekt,
welches rechtsgeschäftlich die Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des
Grundstücks erworben hat, zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte;
der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie
rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E.
3). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre und in der späteren publizierten
Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts übernommen worden (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 12 E. 2 mit Hinw.; 2013 Nr. 13 E. 2;
2014 Nr. 20 E. 2.1).
2.2 Wie gesagt, wird gemäss
§ 206 Abs. 1 StG die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft
begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück
übergeht. Ausdrücklich erwähnt wird als Fall einer wirtschaftlichen
Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an
Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Im vorliegenden
Zusammenhang ist unbestritten, dass eine Steuerpflicht auch dann entsteht, wenn
mehrere gemeinsam handelnde Personen, die zusammen über eine
Mehrheitsbeteiligung verfügen, zusammenwirken und ihre Beteiligungen an die
gleiche Person oder an mehrere, ebenfalls zusammenwirkende Personen übertragen (vgl.
BGE 103 Ia 159).
2.3 Der
Steuerpflichtige kann die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat,
einsehen. Die übrigen Akten stehen ihm zur Einsicht offen, sofern die
Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und nicht öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des
Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die
Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem
Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen
(vgl. § 134 StG).
3.1 In den Jahren 2013
Erwägungen
und 2014 erwarben die A AG, die B AG sowie eine Drittgesellschaft insgesamt 132
von 240 Aktien und damit die Mehrheit der C Cie. SA; diese ist
unbestrittenermassen eine Immobiliengesellschaft (vgl. dazu KSGE 2006 Nr. 12). Die
streitigen Handänderungssteuern wurden erhoben, weil D bzw. E alle drei
Gesellschaften direkt oder indirekt beherrschen würden. Die Rekurrentin hält
dagegen v.a. fest, dass D in den Jahren 2013 und 2014 bei der A und der B keine
Organstellung gehabt habe. Ein notwendiges Zusammenwirken sei nicht erstellt.
Da zudem die dritte Gesellschaft wesentlich mehr pro Aktie bezahlt habe, sei
ein Zusammenwirken auszuschliessen. Ausserdem sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt,
weil der Name der Drittgesellschaft nicht bekannt gegeben werde.
3.2
Anhand der Angaben
und Unterlagen (Handelsregisterauszüge) war E im Jahr 2013
einzelzeichnungsberechtigt bei der Drittgesellschaft und der A. Die B wurde im
Jahr 2016 durch die Rekurrentin übernommen. Schon zuvor besass letztere indes
sämtliche Aktien der B. Bei der Rekurrentin ist D weisungsbefugt. E hat beim
Kauf der Aktien mit D zusammengearbeitet, wie in der Replik bestätigt worden
ist (S. 4 f.). Es steht damit fest, dass in den Jahren 2013 und 2014 durch das
Zusammenspiel der beiden Personen bei den drei betroffenen Gesellschaften eine
Aktienmehrheit der C erworben werden konnte (vgl. dazu oben, E. 2.2; BGE 103 Ia
159). Dass die Aktienmehrheit auf drei Gesellschaften verteilt wurde, kann an
der Tatsache des wirtschaftlichen Handwechsels nichts ändern. Weiter haben alle
drei Gesellschaften für die Käufe von den Drittpersonen den gleichen Kaufpreis
pro Aktie bezahlt (CHF 4'583). Lediglich beim Verkauf von D an die
Drittgesellschaft wurde ein höherer Preis bezahlt (CHF 6'077). Dass D erst in
den Jahren 2016 und 2017 die Kontrolle aller Gesellschaften, der
Drittgesellschaft bzw. deren Mutterhauses und der A übernommen hat, ist sodann
nicht massgebend. Schliesslich liegt hier auch keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vor. Die Rekurrentin hat sämtliche Akten einsehen können.
Nur bei zwei Dokumenten waren die Namen der Käuferschaft abgedeckt. Auch diesen
Dokumenten kann aber die Mitwirkung von D und E klar entnommen werden. Die
Rekurse erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. In Bezug
auf das Akteneinsichtsrecht geht es bei den abgedeckten Akten nicht um wesentliche
Unterlagen. Würde es sich um relevante Angaben handeln, würde sich beim
Vorgehen der Vorinstanz zwar die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs
stellen; eine solche Verletzung ist hier aber nicht erkennbar (vgl. dazu auch Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., § 15 N 26). Im Übrigen ist dafürzuhalten,
dass eine Geheimhaltung von Akten, auch wenn dies zulässigerweise erfolgt ist, wenn
immer möglich zu vermeiden ist. Vorliegend ist jedoch anzunehmen, dass der Name
der nicht genannten Drittgesellschaft allen Beteiligten, mithin auch der
Rekurrentin bekannt sind. Sodann müssen beim Aktienkauf vom … 2014 D und E als
Zeichnungsberechtigter der Drittgesellschaft im Kontakt gewesen sein; dieses
Wissen von D ist der Rekurrentin zuzurechnen; unter den vorliegenden Umständen
müssen die Aktienkaufverträge bekannt gewesen sein. Weiter hat D für die B AG
den Aktienkaufvertrag vom … 2013 mitunterzeichnet. E und D waren bei den
Aktienverkäufen bei allen drei Käuferinnen involviert und hatten offensichtlich
auch zueinander Kontakt. Die Rekurrentin übernahm später schliesslich die A AG
und die B, so dass die Aktienkäufe vom … 2013 und … 2014 in der hier gegebenen Situation
als Zusammenwirken anzusehen sind. Betragsmässig sind die erhobenen
Handänderungssteuern (CHF 22'065.60 und CHF 9'653.70) im Übrigen nicht
bestritten. Die angefochtenen Verfügungen sind nach den Erwägungen nicht zu
beanstanden. Die Rekurse sind demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und
150.
des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'586 festzusetzen (Grundgebühr:
CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'586). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss
nicht zuzusprechen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Die Rekurse werden
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2'586 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Recht und Aufsicht (mit Akten)
- KStA, Sondersteuern
- Amtschreiberei Z
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: