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Entscheid

SGNEB.2019.1

Handänderungssteuer

23. April 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Rekurs

erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§

214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist damit

einzutreten.

2.1 Gemäss § 205 Abs.

1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handände-rungssteuer.

Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird,

löst die Handänderungssteuerfolge aus. Steuerobjekt ist der Eigentumsübertrag

als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (resp. der

Verkehrswert) des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG).

2.2 Von der

Handänderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG der Erwerb von

Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum.

Diese am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung lehnt sich vom

Wortlaut her an § 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. g des

Steuerharmonisierungsgesetzes an, welche die Grundstückgewinnsteuer betreffen.

Auf die diesbezügliche Praxis kann daher zur Auslegung der Norm zurückgegriffen

werden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2014 Nr. 19 E. 2.2;

KSGE 2012 Nr. 13 E. 5; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010: Änderung der

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, VV StG, BGS 614.11, S. 4).

2.3 Nach § 63bis

VV StG gilt Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines

überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss

dort Wohnsitz nimmt (Abs. 1). Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht

überbaut, beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre (Abs. 2). Die

Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur

teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst

bewohnt (Abs. 3).

3.1 Im vorliegenden

Fall haben die Rekurrenten das Haus der Eltern von X erworben. Die Eltern

sollen in ein neu zu bauendes Stöckli umziehen. Bis zu dessen Erstellung

bleiben die Eltern mietweise in ihrem Haus; dabei entspricht der Mietzins den

Nebenkosten der Liegenschaft (Kaufvertrag Nr. …, Ziff. 4.7). Anhand der Angaben

und Unterlagen wollen die Rekurrenten innert Jahresfrist einziehen. Die

Vorinstanz will die umstrittene Steuerbefreiung indessen nicht gewähren, weil

ihrer Ansicht nach keine erforderliche Selbstnutzung der Rekurrenten vorliege.

3.2 Bedingung der hier

streitigen Steuerbefreiung ist wie gesehen die dauernde Selbstnutzung (§ 207

Abs. 1 lit. g StG). Die umstrittene Frist beginnt grundsätzlich sofort zu

laufen; das ist aber nicht praktikabel. Daher gewährt das Gesetz eine Frist für

den Einzug. Dieser muss wie erwähnt innert Jahresfrist vorliegen (§ 63bis

Abs. 1 VV StG). Auf den Grund, weshalb die Käufer erst nach ein paar Monaten

einziehen, gehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht weiter ein. Dass eine

Erwägungen

Karenzfrist nur gewährt wird, wenn noch Umbauarbeiten anstehen, kann entgegen

der Ansicht der Vorinstanz dem Gesetz indes nicht entnommen werden. Eine

entsprechende Frist kann wohl erteilt werden, wenn ein Umbau nötig ist, aber

auch wenn ein Mietverhältnis noch gekündigt wird (vgl. Entscheid der

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2011-102 vom 20.9.2012 E. 4d,

in Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis XXII 2014/2015). Vorliegend

wird das Grundstück den Verkäufern bzw. den Eltern von X noch vorübergehend für

einige Monate überlassen, bis zur Fertigstellung des Eigenheims der Eltern;

diese haben bereits vorher nach Angaben der Rekurrenten während 45 Jahren in

ihrem Haus gewohnt. Gleichzeitig ist mit den Umbauarbeiten der Liegenschaft der

Rekurrenten begonnen worden. Damit kann hier entgegen der Auffassung der

Vorinstanz immer noch von einer ausschliesslichen Selbstnutzung durch die

Rekurrenten gesprochen werden. Bedingung ist nach dem Gesagten aber

selbstverständlich, dass die Rekurrenten innert der genannten Jahresfrist

einziehen. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten damit als begründet.

3.3

Was die Vorinstanz

weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen.

Im Normalfall werden

die Erwerber eines Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs noch nicht in der

Liegenschaft wohnen; dies ist denn auch hier der Fall. Für den Umzug ist ihnen daher

eine bestimmte Zeit einzuräumen. Anderseits ist die Steuerbefreiung für einen Erwerb

zu Anlagezwecken ausgeschlossen. Dafür sind vorliegend aber keine Anzeichen

erkennbar. Von einem Erwerb als dauernd und selbst genutztem Wohneigentum kann

ebenfalls nicht gesprochen werden, wenn das Kaufobjekt erst zu einem späteren

Zeitpunkt (z.B. nach der Pensionierung in fünf Jahren) als eigene Wohnung

dienen soll. Dies ist im vorliegenden Fall indessen auch nicht ersichtlich. Für

die Eltern von X ist ihr Haus eine zu grosse Belastung geworden. So hat der

Rekurrent das Haus mit seiner Lebenspartnerin bzw. der Rekurrentin übernommen. Für

die Eltern wird wie angeführt neben dem bestehenden Haus ein Stöckli erstellt;

bis dahin können sie in ihrem Haus wohnen bleiben, unter Bezahlung der

laufenden Kosten. Dies ändert vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz jedoch

nichts, denn die Eltern sollten bis Ende Juni 2019 ins Stöckli und die

Rekurrenten bis Ende Juli 2019 in das Haus einziehen können. Bis zu diesem

Zeitpunkt wird die Liegenschaft demnach für den Bezug durch die Rekurrenten

vorbereitet. In der Regel kann erwartet werden, dass der Erwerber die neu

erworbene, überbaute Liegenschaft wie gesehen innert Jahresfrist seit

Vertragsabschluss bezieht. Davon ist nach dem Ausgeführten auch hier

auszugehen. In § 63bis Abs. 1 VV StG wird zudem präzisiert, dass die

dauernde Selbstnutzung als Wohneigentum voraussetzt, dass die Erwerber nicht

nur zeitweise in dieser Liegenschaft wohnen (Ferien- oder Wochenendhaus),

sondern dort Wohnsitz nehmen und an diesem Ort auch unbeschränkt

steuerpflichtig werden (§ 8 Abs. 1 und 2 StG; zum Ganzen RRB Nr. 2010/1744 vom

28.9

, S. 5). Dies ist nach dem Gesagten vorliegend ebenfalls anzunehmen.

Der Rekurs ist

nach den Erwägungen gutzuheissen. Die Handänderungssteuer von CHF 7'425

ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung des

Einzugs der Rekurrenten innert der erwähnten Jahresfrist spätestens bis am 27.

August 2019.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. In Gutheissung des

Rekurses wird die Handänderungssteuer von CHF 7'425 aufgehoben und die Sache an

die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung im Sinne der Erwägungen.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Amtschreiberei …

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: