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Entscheid

SGNEB.2019.2

Handänderungssteuer

12. August 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGNEB.2019.2

A

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Handänderungssteuer

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Verfügung des

Richteramts … vom November 2018 übernahmen A das Grundstück GB X Nr. 001 und B

die Grundstücke GB X Nrn. 002, 003, 004, 005 und 006 infolge Erbteilung. Mit

Rechnung Nr. …… und Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2018 verlangte das

Departementssekretariat FD von A Gebühren und Auslagen und eröffnete ihr die

Veranlagung der Handänderungssteuer von CHF 26‘317.50 (2,2 % von CHF

1'196'250.00). Gegen diese Veranlagung erhob A am 14. Januar 2019 Einsprache

mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass es hier um eine steuerfreie

Handänderung gehe; die Handänderungssteuer sei daher aufzuheben. Der Endbetrag

sei neu festzusetzen auf CHF 1'723.90; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Departementssekretariats FD. Zur Begründung

wurde angeführt, bei der Verfügung vom 27. November 2018 gehe es um einen

gerichtlichen Vergleich in einem Erbteilungsprozess. Es liege somit in Bezug

auf die fraglichen Grundstücke eine steuerfreie Handänderung zufolge Erbgangs

vor.

Mit Verfügung

vom 22. Februar 2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde

v.a. ausgeführt, die Erbengemeinschaft von C - dem Vater von A und B -, welche

am Todestag am … August 1994 eröffnet worden sei, habe am … Januar 2013 geendet

(nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten der einschlägigen Steuerpraxis am

1.1.2003). Von den übernehmenden Erben seien keine Ausnahmetatbestände geltend

gemacht worden, welche eine die 10 Jahre überschreitende Teilungsfrist

begründen würden. Die Erbteilung sei hier nach Ablauf der Zehnjahresfrist

vollzogen worden, wodurch die übernehmenden Parteien

handänderungssteuerpflichtig würden. Die Einsprache sei daher unbegründet.

Erwägungen

2.

Gegen diese

Verfügung gelangte A (nachfolgend Rekurrentin) mit Rekurs ihres Vertreters vom 25.

März 2019 an das Kantonale Steuergericht mit den Begehren, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin keine

Handänderungssteuer schulde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Kantons Solothurn. Dazu wurde v.a. geltend gemacht, zwar seien

Erbengemeinschaften Zwangsgemeinschaften. Indessen seien Erbteilungsansprüche unverjährbar.

Daher könne von keinem Erben verlangt werden, die Teilung spätestens zehn Jahre

nach dem Ableben des Erblassers durchzuführen, um eine Handänderungsbesteuerung

zu vermeiden. Zudem könne die Umwandlung von Erbengemeinschaften in einfache

Gesellschaften nicht leichthin angenommen werden. Für die Praxis des Steueramts

gebe es keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zudem hätten die Rekurrentin

und ihre Schwester als einzige Erbinnen bereits vor 2013 eine einvernehmliche

Erbteilung angestrebt. Ausserdem müsse schon der Nachweis des Willens einer

Erbin, die Erbteilung herbeizuführen, für die Fristwahrung genügen. Im Hinblick

auf die Teilung sei nur der Gang vor das Erbteilungsgericht geblieben; die

Erbteilung sei denn streitig und mehrere Jahre blockiert gewesen.

Mit

Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), der

Rekurs sei gutzuheissen. Der Rekurrentin seien indes die Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten. Aufgrund der im

Rekursverfahren eingereichten Unterlagen sei die Eingabe begründet. Der

detaillierte Sachverhalt sei aber erst hier vorgebracht worden, obschon dies

bereits im Einspracheverfahren möglich gewesen wäre. Daher habe die Rekurrentin

die Verfahrenskosten zu tragen und es sei ihr keine Parteientschädigung

auszurichten.

Mit

Stellungnahme vom 21. Juni 2019 hielt die Rekurrentin im Wesentlichen fest,

dass der Rekurs unbestrittenermassen gutzuheissen sei. Eine Parteientschädigung

sei nicht auszurichten. Es seien jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Insbesondere habe die Praxis des Steueramts wie gesehen keine hinreichende

gesetzliche Grundlage. Zudem sei die entsprechende Argumentation bereits in der

Einsprache enthalten gewesen. Das Steueramt hätte sodann weitere

Nachforschungen anstellen müssen. Die Rekurrentin liess weiterhin beantragen,

die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie

keine Handänderungssteuer schulde. Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich

dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Die Anträge des Steueramts seien abzuweisen,

soweit dieses im Ergebnis mehr oder anderes beantrage, abgesehen von der

Befreiung des Kantons zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurs vom 25.

März 2019 gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 ist innert der Rekursfrist

von 30 Tagen eingereicht worden. Er ist zulässiges Rechtsmittel. Das

Steuergericht ist zuständige Rechtsmittelinstanz. Die Rekurrentin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2.

Nach § 207 Abs. 1

lit. a des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) sind Handänderungen zufolge

Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) steuerfrei.

Die

Erbengemeinschaft entsteht durch Gesetz: Mit dem Eintritt des Todes des

Erblassers werden die Erben (falls mehrere vorhanden sind) ohne weiteres zu

Mitgliedern einer Gesamthandschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und damit zu

Gesamteigentümern des Nachlasses, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen.

Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eine Liquidationsgemeinschaft mit dem

Ziel der Nachlassverteilung und dementsprechend nicht auf Dauer angelegt. In

der Praxis kann das Bedürfnis bestehen, den Nachlass unter den Erben nicht

unverzüglich oder nur teilweise zu liquidieren und stattdessen die Teilung für

eine kürzere oder längere Zeit aufzuschieben. Ein Teilungsaufschub kann durch

Gesetz, richterliche Verfügung oder Vereinbarung unter den Miterben begründet

sein. In der Steuerpraxis ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen, ob die

Erbengemeinschaft fortbesteht oder ob die Erben die Erbschaft bereits geteilt

haben. Den Erben ist für die Vornahme der Erbteilung eine gewisse Zeit

einzuräumen. In der Regel ist wohl davon auszugehen, dass die Erbschaft 10

Jahre nach der Eröffnung des Erbgangs geteilt und die Erbengemeinschaft auch

ohne formelle Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch aufgelöst ist (vgl.

zum Ganzen Steuerpraxis des kantonalen Steueramts 2003 Nr. 1, Grundstückgewinn-

und Handänderungssteuer: Steueraufschub und Steuerbefreiung bei Erbteilung, in Kraft

seit 1.1.2003, Ziffn. 3 und 4.2, unter so.ch).

3.1

Im vorliegenden

Fall verstarb der Vater der Rekurrentin, C, am …. November 1993; Inventar und

Teilung über den Vermögensnachlass fanden gemäss den Unterlagen am …. August

1994.

statt. Aufgrund der Verfügung des Richteramts … vom … November 2018

übernahm die Rekurrentin das Grundstück GB X Nr. 001 im Erbteilungsprozess. Dafür

wurde eine Handänderungssteuer von CHF 16'500.00 in Rechnung gestellt

(Kostenübersicht des Steueramts). Begründet wurde dies v.a. auch damit, dass nach

10.

Jahren eine Erbengemeinschaft zu einer einfachen Gesellschaft mutiere. Somit

sei hier die Handänderung nicht mehr im Rahmen der Erbteilung erfolgt. Die

Rekurrentin hat dagegen festgehalten, dass seit vielen Jahren zunächst auf dem

Verhandlungsweg, später auf dem Prozessweg versucht worden sei, den Nachlass zu

teilen. Somit sei nach wie vor von einer Erbengemeinschaft auszugehen und von

einer Übertragung des Grundstücks im Rahmen der Erbteilung. Das Steueramt hat

in der Vernehmlassung die Argumentation der Rekurrentin grundsätzlich

akzeptiert; es hat aber festgehalten, dass die Verfahrenskosten der Rekurrentin

auferlegt werden sollten, weil die Argumente erst im Rahmen des Rekurses

vorgebracht worden seien. Die Rekurrentin hat darauf anerkannt, dass sie keine

Parteientschädigung erhält; sie will indes die Kostenübernahmepflicht nicht

akzeptieren.

3.2.1

Die Ausführungen

der Rekurrentin sind wie gesagt nicht bestritten worden. Wie die Vorinstanz in

der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführt hat, sind Erbengemeinschaften

Liquidationsgemeinschaften mit dem Ziel der Nachlassverteilung (vgl. oben, E.

2). Indessen kann eine Erbteilung wie erwähnt mehrere Jahre andauern, bis sie

abgeschlossen ist; so kann eine Erbengemeinschaft über längere Zeit fortgesetzt

werden (vgl. Bundesgericht BGer vom 24.8.2017,5A_392/2017, E. 2.1 mit Hinw.; siehe

auch BGE 143 III 425). Dann stellt sich indes die Frage, ob die

Erbengemeinschaft nicht in eine einfache Gesellschaft umgewandelt worden ist

(BGer vom 23.11.2015,5A_304/2015, E. 3.2).

3.2.2

Die Bildung einer

einfachen Gesellschaft setzt eine vertragsmässige Bindung von zwei oder

mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen

Kräften und Mitteln voraus (Art. 530 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts bedarf die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache

Gesellschaft stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter

den Miterben. Diese Vereinbarung ist umso mehr erforderlich, als mit der

Erbengemeinschaft, die über Jahrzehnte fortbestehen kann, bereits ein

Gesamthandverhältnis besteht, womit die Gründung einer einfachen Gesellschaft

ohnehin eine Besonderheit resp. die Ausnahme im Sinne von Art. 530 Abs. 2 OR

darstellt (BGer vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.3 und vom 23.11.2015, a.a.O., E.

3.

). Für die Auslegung einer Vereinbarung ist vorab relevant, was die Parteien

tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Kann kein wirklicher Wille

festgestellt werden, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt

eine Willenserklärung hat; die Erklärung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem

Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben

verstanden werden durfte und musste (BGer vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.5).

3.2.3

Nach der angeführten

Praxis des Bundesgerichts kann von der Umwandlung von Erbengemeinschaften in

einfache Gesellschaften nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Anhand der von

der Rekurrentin eingereichten Unterlagen (Beilagen 3 und 4, Schreiben des Anwalts

von B vom … 2010 und Brief des Architekten der Erbengemeinschaft vom … 2008)

ist anzunehmen, dass die beiden Erbinnen - die Rekurrentin und ihre Schwester B

- einzig den Nachlass verwalten und sodann liquidieren wollten. So sollte

gemäss dem Schreiben des Anwalts von B im Jahr 2010 möglichst rasch auf

gütlichem Weg eine Teilung der vorhandenen Güter erzielt werden. Dies geht auch

aus dem Brief des Architekten der Erbengemeinschaft aus dem Jahr 2008 hervor. Es

bestand damals demnach offensichtlich der Wille zu einer raschen Trennung der

Erbengemeinschaft. Weiter geht aus den von der Rekurrentin vorgelegten Unterlagen

hervor, dass die Erbteilung streitig war (Beilagen 5-7, gerichtlicher Vergleich

vom … 2018, Klage der Rekurrentin vom … 2017 und Klageantwort der Schwester vom

… 2017). Gemäss der Klage der Rekurrentin konnten die Liquidität sowie die

Fahrhabe geteilt und die Liegenschaften teilweise veräussert werden; die übrige

Erbteilung war aber offensichtlich mehrere Jahre nicht möglich. Die beiden

Erbinnen handelten offenbar nicht in gutem Einvernehmen. Die Erbteilung war demnach

seit einiger Zeit hängig; dies ist wie gesehen (vgl. oben, E. 3.2.1) nicht

weiter ungewöhnlich. Eine Erbteilung kann somit auch länger als der Regelfall

von 10 Jahre andauern (vgl. oben, E. 2; BGE 143 III 425), ohne dass schlechthin

von einer einfachen Gesellschaft auszugehen wäre. Vorliegend ist nach dem

Gesagten kein ausdrücklicher Wille der Rekurrentin und ihrer Schwester zur

Gründung einer einfachen Gesellschaft erkennbar. Sodann sind auch keine

äusseren Umstände und Verhaltensweisen der Beteiligten auf einen konkludent

zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag ersichtlich. Dass eine einfache

Gesellschaft bestanden hätte, ist damit nicht erwiesen. Dies wurde insbesondere

auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht mehr geltend gemacht.

3.3

Die Parteien sind

sich nach dem Ausgeführten einig, dass die umstrittene Grundstücksübertragung

im Rahmen der Erbteilung erfolgt ist; somit ist nach § 207 Abs. 1 lit. a StG

wie gesehen keine Handänderungssteuer geschuldet. Der Rekurs ist nach dem

Gesagten begründet und deshalb gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind

damit aufzuheben.

4.1

Die Vorinstanz

beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten der Rekurren-tin, weil

der detaillierte Sachverhalt erst im Rekursverfahren vorgebracht worden sei.

Die Verfahrenskosten können der Rekurrentin vorliegend indessen nur dann auferlegt

werden, wenn sie durch trölerisches Verhalten oder Nichterfüllung von

Verfahrenspflichten dazu beigetragen hat, dass im Einspracheentscheid zu ihren

Ungunsten entschieden wurde (§ 163 Abs. 2 StG). Die Kostenauflage an die

obsiegende Partei ist denn eine Ausnahme. Sie kommt wie gesagt nur in Frage,

wenn schuldhaft Verfahrenspflichten verletzt wurden. Wesentliche

Sachverhaltselemente oder Beweismittel müssen der Vorinstanz vorenthalten

worden sein. Im konkreten Fall kann festgehalten werden, dass die im

Einspracheverfahren rechtlich nicht vertretene Rekurrentin darauf hinwies, dass

die Übertragung der fraglichen Grundstücke im Rahmen eines Erbteilungsprozesses

erfolgt sei (Einsprache vom 14.1.2019). Dass die Rekurrentin nicht schilderte,

was in den Jahren bis zur Einleitung des Erbteilungsprozesses unternommen

wurde, kann nicht als schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten angesehen

werden, zumal es aufgrund der Unterlagen und Angaben offenbar auch keine

Abklärungen des Steueramts gab. Von der Auflegung von Verfahrenskosten ist hier

daher abzusehen.

4.2

In besonderen

Fällen kann eine Parteientschädigung gewährt werden (§ 163 Abs. 4 StG). Nach

der Praxis des Steuergerichts wird den anwaltlich vertretenen obsiegenden

Parteien denn in der Regel eine Parteientschädigung ausgerichtet. Nachdem die

Rekurrentin aber den Antrag der Vorinstanz, ihr keine Parteientschädigung

auszurichten, akzeptiert hat (Replik vom 21.6.2019), ist vorliegend auf die

Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten; mithin wurde eine

Entschädigung nicht in Anspruch genommen, da der diesbezügliche Antrag aufgrund

der Replik vom 21. Juni 2019 nicht mehr besteht.

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 und die

Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Amtschreiberei …

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: