SGNEB.2019.2
Handänderungssteuer
12. August 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 12. August 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2019.2
A
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Handänderungssteuer
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Verfügung des
Richteramts … vom November 2018 übernahmen A das Grundstück GB X Nr. 001 und B
die Grundstücke GB X Nrn. 002, 003, 004, 005 und 006 infolge Erbteilung. Mit
Rechnung Nr. …… und Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2018 verlangte das
Departementssekretariat FD von A Gebühren und Auslagen und eröffnete ihr die
Veranlagung der Handänderungssteuer von CHF 26‘317.50 (2,2 % von CHF
1'196'250.00). Gegen diese Veranlagung erhob A am 14. Januar 2019 Einsprache
mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass es hier um eine steuerfreie
Handänderung gehe; die Handänderungssteuer sei daher aufzuheben. Der Endbetrag
sei neu festzusetzen auf CHF 1'723.90; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Departementssekretariats FD. Zur Begründung
wurde angeführt, bei der Verfügung vom 27. November 2018 gehe es um einen
gerichtlichen Vergleich in einem Erbteilungsprozess. Es liege somit in Bezug
auf die fraglichen Grundstücke eine steuerfreie Handänderung zufolge Erbgangs
vor.
Mit Verfügung
vom 22. Februar 2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde
v.a. ausgeführt, die Erbengemeinschaft von C - dem Vater von A und B -, welche
am Todestag am … August 1994 eröffnet worden sei, habe am … Januar 2013 geendet
(nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten der einschlägigen Steuerpraxis am
1.1.2003). Von den übernehmenden Erben seien keine Ausnahmetatbestände geltend
gemacht worden, welche eine die 10 Jahre überschreitende Teilungsfrist
begründen würden. Die Erbteilung sei hier nach Ablauf der Zehnjahresfrist
vollzogen worden, wodurch die übernehmenden Parteien
handänderungssteuerpflichtig würden. Die Einsprache sei daher unbegründet.
Erwägungen
2.
Gegen diese
Verfügung gelangte A (nachfolgend Rekurrentin) mit Rekurs ihres Vertreters vom 25.
März 2019 an das Kantonale Steuergericht mit den Begehren, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin keine
Handänderungssteuer schulde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Kantons Solothurn. Dazu wurde v.a. geltend gemacht, zwar seien
Erbengemeinschaften Zwangsgemeinschaften. Indessen seien Erbteilungsansprüche unverjährbar.
Daher könne von keinem Erben verlangt werden, die Teilung spätestens zehn Jahre
nach dem Ableben des Erblassers durchzuführen, um eine Handänderungsbesteuerung
zu vermeiden. Zudem könne die Umwandlung von Erbengemeinschaften in einfache
Gesellschaften nicht leichthin angenommen werden. Für die Praxis des Steueramts
gebe es keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zudem hätten die Rekurrentin
und ihre Schwester als einzige Erbinnen bereits vor 2013 eine einvernehmliche
Erbteilung angestrebt. Ausserdem müsse schon der Nachweis des Willens einer
Erbin, die Erbteilung herbeizuführen, für die Fristwahrung genügen. Im Hinblick
auf die Teilung sei nur der Gang vor das Erbteilungsgericht geblieben; die
Erbteilung sei denn streitig und mehrere Jahre blockiert gewesen.
Mit
Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), der
Rekurs sei gutzuheissen. Der Rekurrentin seien indes die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten. Aufgrund der im
Rekursverfahren eingereichten Unterlagen sei die Eingabe begründet. Der
detaillierte Sachverhalt sei aber erst hier vorgebracht worden, obschon dies
bereits im Einspracheverfahren möglich gewesen wäre. Daher habe die Rekurrentin
die Verfahrenskosten zu tragen und es sei ihr keine Parteientschädigung
auszurichten.
Mit
Stellungnahme vom 21. Juni 2019 hielt die Rekurrentin im Wesentlichen fest,
dass der Rekurs unbestrittenermassen gutzuheissen sei. Eine Parteientschädigung
sei nicht auszurichten. Es seien jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Insbesondere habe die Praxis des Steueramts wie gesehen keine hinreichende
gesetzliche Grundlage. Zudem sei die entsprechende Argumentation bereits in der
Einsprache enthalten gewesen. Das Steueramt hätte sodann weitere
Nachforschungen anstellen müssen. Die Rekurrentin liess weiterhin beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie
keine Handänderungssteuer schulde. Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich
dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Die Anträge des Steueramts seien abzuweisen,
soweit dieses im Ergebnis mehr oder anderes beantrage, abgesehen von der
Befreiung des Kantons zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurs vom 25.
März 2019 gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 ist innert der Rekursfrist
von 30 Tagen eingereicht worden. Er ist zulässiges Rechtsmittel. Das
Steuergericht ist zuständige Rechtsmittelinstanz. Die Rekurrentin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Nach § 207 Abs. 1
lit. a des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) sind Handänderungen zufolge
Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) steuerfrei.
Die
Erbengemeinschaft entsteht durch Gesetz: Mit dem Eintritt des Todes des
Erblassers werden die Erben (falls mehrere vorhanden sind) ohne weiteres zu
Mitgliedern einer Gesamthandschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und damit zu
Gesamteigentümern des Nachlasses, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen.
Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eine Liquidationsgemeinschaft mit dem
Ziel der Nachlassverteilung und dementsprechend nicht auf Dauer angelegt. In
der Praxis kann das Bedürfnis bestehen, den Nachlass unter den Erben nicht
unverzüglich oder nur teilweise zu liquidieren und stattdessen die Teilung für
eine kürzere oder längere Zeit aufzuschieben. Ein Teilungsaufschub kann durch
Gesetz, richterliche Verfügung oder Vereinbarung unter den Miterben begründet
sein. In der Steuerpraxis ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen, ob die
Erbengemeinschaft fortbesteht oder ob die Erben die Erbschaft bereits geteilt
haben. Den Erben ist für die Vornahme der Erbteilung eine gewisse Zeit
einzuräumen. In der Regel ist wohl davon auszugehen, dass die Erbschaft 10
Jahre nach der Eröffnung des Erbgangs geteilt und die Erbengemeinschaft auch
ohne formelle Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch aufgelöst ist (vgl.
zum Ganzen Steuerpraxis des kantonalen Steueramts 2003 Nr. 1, Grundstückgewinn-
und Handänderungssteuer: Steueraufschub und Steuerbefreiung bei Erbteilung, in Kraft
seit 1.1.2003, Ziffn. 3 und 4.2, unter so.ch).
3.1
Im vorliegenden
Fall verstarb der Vater der Rekurrentin, C, am …. November 1993; Inventar und
Teilung über den Vermögensnachlass fanden gemäss den Unterlagen am …. August
1994.
statt. Aufgrund der Verfügung des Richteramts … vom … November 2018
übernahm die Rekurrentin das Grundstück GB X Nr. 001 im Erbteilungsprozess. Dafür
wurde eine Handänderungssteuer von CHF 16'500.00 in Rechnung gestellt
(Kostenübersicht des Steueramts). Begründet wurde dies v.a. auch damit, dass nach
10.
Jahren eine Erbengemeinschaft zu einer einfachen Gesellschaft mutiere. Somit
sei hier die Handänderung nicht mehr im Rahmen der Erbteilung erfolgt. Die
Rekurrentin hat dagegen festgehalten, dass seit vielen Jahren zunächst auf dem
Verhandlungsweg, später auf dem Prozessweg versucht worden sei, den Nachlass zu
teilen. Somit sei nach wie vor von einer Erbengemeinschaft auszugehen und von
einer Übertragung des Grundstücks im Rahmen der Erbteilung. Das Steueramt hat
in der Vernehmlassung die Argumentation der Rekurrentin grundsätzlich
akzeptiert; es hat aber festgehalten, dass die Verfahrenskosten der Rekurrentin
auferlegt werden sollten, weil die Argumente erst im Rahmen des Rekurses
vorgebracht worden seien. Die Rekurrentin hat darauf anerkannt, dass sie keine
Parteientschädigung erhält; sie will indes die Kostenübernahmepflicht nicht
akzeptieren.
3.2.1
Die Ausführungen
der Rekurrentin sind wie gesagt nicht bestritten worden. Wie die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführt hat, sind Erbengemeinschaften
Liquidationsgemeinschaften mit dem Ziel der Nachlassverteilung (vgl. oben, E.
2). Indessen kann eine Erbteilung wie erwähnt mehrere Jahre andauern, bis sie
abgeschlossen ist; so kann eine Erbengemeinschaft über längere Zeit fortgesetzt
werden (vgl. Bundesgericht BGer vom 24.8.2017,5A_392/2017, E. 2.1 mit Hinw.; siehe
auch BGE 143 III 425). Dann stellt sich indes die Frage, ob die
Erbengemeinschaft nicht in eine einfache Gesellschaft umgewandelt worden ist
(BGer vom 23.11.2015,5A_304/2015, E. 3.2).
3.2.2
Die Bildung einer
einfachen Gesellschaft setzt eine vertragsmässige Bindung von zwei oder
mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen
Kräften und Mitteln voraus (Art. 530 Abs. 1 OR). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bedarf die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache
Gesellschaft stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter
den Miterben. Diese Vereinbarung ist umso mehr erforderlich, als mit der
Erbengemeinschaft, die über Jahrzehnte fortbestehen kann, bereits ein
Gesamthandverhältnis besteht, womit die Gründung einer einfachen Gesellschaft
ohnehin eine Besonderheit resp. die Ausnahme im Sinne von Art. 530 Abs. 2 OR
darstellt (BGer vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.3 und vom 23.11.2015, a.a.O., E.
3.
). Für die Auslegung einer Vereinbarung ist vorab relevant, was die Parteien
tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Kann kein wirklicher Wille
festgestellt werden, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt
eine Willenserklärung hat; die Erklärung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben
verstanden werden durfte und musste (BGer vom 24.8.2017, a.a.O., E. 2.5).
3.2.3
Nach der angeführten
Praxis des Bundesgerichts kann von der Umwandlung von Erbengemeinschaften in
einfache Gesellschaften nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Anhand der von
der Rekurrentin eingereichten Unterlagen (Beilagen 3 und 4, Schreiben des Anwalts
von B vom … 2010 und Brief des Architekten der Erbengemeinschaft vom … 2008)
ist anzunehmen, dass die beiden Erbinnen - die Rekurrentin und ihre Schwester B
- einzig den Nachlass verwalten und sodann liquidieren wollten. So sollte
gemäss dem Schreiben des Anwalts von B im Jahr 2010 möglichst rasch auf
gütlichem Weg eine Teilung der vorhandenen Güter erzielt werden. Dies geht auch
aus dem Brief des Architekten der Erbengemeinschaft aus dem Jahr 2008 hervor. Es
bestand damals demnach offensichtlich der Wille zu einer raschen Trennung der
Erbengemeinschaft. Weiter geht aus den von der Rekurrentin vorgelegten Unterlagen
hervor, dass die Erbteilung streitig war (Beilagen 5-7, gerichtlicher Vergleich
vom … 2018, Klage der Rekurrentin vom … 2017 und Klageantwort der Schwester vom
… 2017). Gemäss der Klage der Rekurrentin konnten die Liquidität sowie die
Fahrhabe geteilt und die Liegenschaften teilweise veräussert werden; die übrige
Erbteilung war aber offensichtlich mehrere Jahre nicht möglich. Die beiden
Erbinnen handelten offenbar nicht in gutem Einvernehmen. Die Erbteilung war demnach
seit einiger Zeit hängig; dies ist wie gesehen (vgl. oben, E. 3.2.1) nicht
weiter ungewöhnlich. Eine Erbteilung kann somit auch länger als der Regelfall
von 10 Jahre andauern (vgl. oben, E. 2; BGE 143 III 425), ohne dass schlechthin
von einer einfachen Gesellschaft auszugehen wäre. Vorliegend ist nach dem
Gesagten kein ausdrücklicher Wille der Rekurrentin und ihrer Schwester zur
Gründung einer einfachen Gesellschaft erkennbar. Sodann sind auch keine
äusseren Umstände und Verhaltensweisen der Beteiligten auf einen konkludent
zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag ersichtlich. Dass eine einfache
Gesellschaft bestanden hätte, ist damit nicht erwiesen. Dies wurde insbesondere
auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht mehr geltend gemacht.
3.3
Die Parteien sind
sich nach dem Ausgeführten einig, dass die umstrittene Grundstücksübertragung
im Rahmen der Erbteilung erfolgt ist; somit ist nach § 207 Abs. 1 lit. a StG
wie gesehen keine Handänderungssteuer geschuldet. Der Rekurs ist nach dem
Gesagten begründet und deshalb gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind
damit aufzuheben.
4.1
Die Vorinstanz
beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten der Rekurren-tin, weil
der detaillierte Sachverhalt erst im Rekursverfahren vorgebracht worden sei.
Die Verfahrenskosten können der Rekurrentin vorliegend indessen nur dann auferlegt
werden, wenn sie durch trölerisches Verhalten oder Nichterfüllung von
Verfahrenspflichten dazu beigetragen hat, dass im Einspracheentscheid zu ihren
Ungunsten entschieden wurde (§ 163 Abs. 2 StG). Die Kostenauflage an die
obsiegende Partei ist denn eine Ausnahme. Sie kommt wie gesagt nur in Frage,
wenn schuldhaft Verfahrenspflichten verletzt wurden. Wesentliche
Sachverhaltselemente oder Beweismittel müssen der Vorinstanz vorenthalten
worden sein. Im konkreten Fall kann festgehalten werden, dass die im
Einspracheverfahren rechtlich nicht vertretene Rekurrentin darauf hinwies, dass
die Übertragung der fraglichen Grundstücke im Rahmen eines Erbteilungsprozesses
erfolgt sei (Einsprache vom 14.1.2019). Dass die Rekurrentin nicht schilderte,
was in den Jahren bis zur Einleitung des Erbteilungsprozesses unternommen
wurde, kann nicht als schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten angesehen
werden, zumal es aufgrund der Unterlagen und Angaben offenbar auch keine
Abklärungen des Steueramts gab. Von der Auflegung von Verfahrenskosten ist hier
daher abzusehen.
4.2
In besonderen
Fällen kann eine Parteientschädigung gewährt werden (§ 163 Abs. 4 StG). Nach
der Praxis des Steuergerichts wird den anwaltlich vertretenen obsiegenden
Parteien denn in der Regel eine Parteientschädigung ausgerichtet. Nachdem die
Rekurrentin aber den Antrag der Vorinstanz, ihr keine Parteientschädigung
auszurichten, akzeptiert hat (Replik vom 21.6.2019), ist vorliegend auf die
Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten; mithin wurde eine
Entschädigung nicht in Anspruch genommen, da der diesbezügliche Antrag aufgrund
der Replik vom 21. Juni 2019 nicht mehr besteht.
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 und die
Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Amtschreiberei …
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: