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Entscheid

SGNEB.2020.3

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

10. August 2020Deutsch10 min

beschwert und damit zum Rekurs legitimiert. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 10. August 2020

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGNEB.2020.3

A Y

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Der am … 2019

verstorbene B Y sel. hinterliess als eingesetzte Erbin A Y. Mit Rechnung/Verfügung

vom 13. Februar 2020 wurden von Frau Y insbesondere eine Nachlasstaxe von CHF

1'206.40 und eine Erbschaftssteuer von CHF 42'690.05 verlangt. Gegen diese

Verfügung erhob A Y am 20. Februar 2020 resp. 11. März 2020 Einsprache v.a. mit

den Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Verkehrswert der

Liegenschaft GB X Nr. 001 auf CHF 650'000 herabzusetzen.

1.2 Mit Verfügung vom

27. März 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Verkehrswert der Liegenschaft sei mit CHF 675'000

berechnet worden. Eine Verkehrswertschatzung der Parteien vom 27. September

2019 habe das Grundstück auf CHF 575'000 veranschlagt. Das Steueramt habe diese

Schatzung indes nicht akzeptiert. Eine zweite Schatzung der Parteien vom 2.

Oktober 2019 berechne einen Wert von CHF 650'000. Im Schatzungswesen gelte eine

Abweichung des Schatzungsresultats von +/- 10 % als Übereinstimmung. Hier

bestehe eine Abweichung der beiden Werte (675'000 und 650'000) von 3.7 %.

Folglich sei der vom Steueramt berechnete Wert nicht zu beanstanden. Es müsse

zudem nicht der Verkauf der Liegenschaft abgewartet werden für die Veranlagung

der Steuer. Die Einsprache sei unbegründet.

2.1 Mit Einsprache vom

17. April 2020 (Postaufgabe) gelangte A Y (nachfolgend Rekurrentin) an das

Kantonale Steuergericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des

Steueramts vom 27. März 2020. Die Erbschaftssteuer und die Nachlasstaxe seien

zinslos zu stunden. Diese seien zudem neu zu berechnen auf den effektiv erzielten

Verkaufspreis der Liegenschaft GB X Nr. 001. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass

B Y sel. die Liegenschaft nicht habe verschenken wollen; es sei von einem

Verkaufspreis von CHF 650'000 bzw. CHF 625'000 ausgegangen worden. Ende

September 2019 hätten die Erben die Verkehrswertschatzung per 17. September

2019 über CHF 575'000 erhalten. Eine neue Schatzung mit einem Verkaufspreis von

CHF 650'000 per 30. September 2019 sei ihnen anfangs Oktober 2019 zugestellt

worden. Die höhere Schatzung habe als Argument gegenüber allfälligen

Kaufinteressenten gedient. Ende Oktober 2019 habe es diverse Interessenten

gegeben. Eine Familie habe CHF 575'000 bezahlen wollen. Als am 4. November 2019

das Inventar aufgenommen worden sei, sei nicht bekannt gewesen, dass die

Rekurrentin als ehemalige Ehefrau von B Y sel. erbberechtigt sei. Am 19.

Dezember 2019 habe sie einen Entwurf über den Vermögensnachlass erhalten mit

einem Verkehrswert bzw. Verkaufspreis der Liegenschaft über CHF 675'000. Mit

Brief vom 13. Januar 2020 habe die Rekurrentin dem Erbschaftsamt die gewünschte

Hausschatzung von CHF 575'000 mitgeteilt. In der Folge sei erstmals bekannt

geworden, dass die Höherschatzung des Hauses über CHF 675'000 vom

Steueramt gekommen sei. Am 20. Januar 2020 habe die Rekurrentin dem

Erbschaftsamt wunschgemäss die Schatzung über CHF 650'000 zugestellt. Bis am

24. Januar 2020 und einem Gespräch mit der Anwältin habe die Rekurrentin nicht

gewusst, dass Erbschaftsteuern anfallen würden. Am 28. Januar 2020 habe die

Rekurrentin das Erbschaftsamt um Auskunft über anfallende Erbschaftssteuern

gebeten. Am 30. Januar 2020 habe das Erbschaftsamt mitgeteilt, dass sie in ca.

4 Wochen eine Rechnung erhalte, u.a. auch mit einer Nachlasstaxe. Davon habe

die Rekurrentin noch nie etwas gehört. Als ihr die Rechnung zugestellt worden

sei, habe die Rekurrentin noch über keinen Erbanteil verfügt. Nach Rücksprache

mit dem Anwalt sei eine Steuer immer von einem effektiv erzielten Einkommen

oder Gewinn zu erheben. Die Erben hätten nicht gewusst, dass die Höhe der

Schatzungen wichtig sei. Es sei ein reiner Zufall, dass eine

Verkehrswertschatzung der Liegenschaft vorliege. Wenn keine Schatzung vorhanden

gewesen wäre, hätte die Sache auch keinen anderen Verlauf genommen. Die

Rekurrentin fragt, ob dann das Erbschaftsamt den errechneten Verkehrswert von

CHF 585'000 oder CHF 595'000 ins Inventar aufgenommen hätte. Wäre ein

Inventarwert von CHF 675'000 aufgelistet worden, hätten die Erben ebenfalls

Einspruch erhoben bei einer Schatzungsdifferenz von mind. CHF 80'000. Am 5.

April 2020 habe die Rekurrentin beim Steueramt zinslose Stundung der

Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe sowie deren Neuberechnung beantragt. Die

Rekurrentin ersuchte um Überprüfung der Sache.

Mit Schreiben

vom 12. Mai 2020 (Postaufgabe) informierte die Rekurrentin über Schwierigkeiten

bei der Abwicklung des Erbinventars. Der angestrebte Verkaufspreis von CHF

650'000 sei kaum noch realistisch. Die Rekurrentin hielt an ihren bisherigen

Anträgen fest.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 18. Mai 2020 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Dazu wurde v.a. angeführt, die angewendeten Kapitalisierungssätze

seien eher hoch, was zu tieferen Ertragswerten führe. Das Steueramt habe daher

an seiner Berechnung festgehalten. Bezüglich des Antrags betreffend

einstweilige Aufhebung des Verzugszinses von 3 % verwies das Steueramt auf sein

einschlägiges Merkblatt zur Corona-Pandemie. Den Erben sei bereits bei der Einreichung

der ersten Schatzung die Existenz der zweiten Schatzung bekannt gewesen; diese

habe den Verkehrswert des Steueramts weitgehend bestätigt. Ein Verkehrswert von

CHF 575'000 hätte zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt. Im Übrigen

wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.

2.3 Mit Stellungnahme

vom 12. Juni 2020 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Anträgen und

Ausführungen fest. Das Haus könne nicht zu CHF 675'000 verkauft werden infolge

zu grosser Renovationen. Es solle für CHF 650'000 ausgeschrieben werden, mit

Nachlass-Erlaubnis von CHF 25'000. Zudem beziehe die Rekurrentin

Ergänzungsleistungen und müsse der kantonalen Ausgleichskasse für 2019 und 2020

CHF 8'568 zurückzahlen. Zurzeit erhalte sie nur noch eine AHV von CHF 1'972. Um

den Lebensbedarf zu decken, müsse sie von der Bank Geld abheben. Ausserdem habe

die Ausgleichskasse das Haus mit CHF 650'000 angerechnet.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die fristgerechte

Eingabe der Rekurrentin ist als formgerecht anzusehen. Die Rekurrentin ist

beschwert und damit zum Rekurs legitimiert. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist

sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11, § 56

Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12). Auf den

Rekurs ist einzutreten.

2.1 Der Nachlasstaxe

unterliegt der reine Rücklass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven

nach Abzug der Passiven. Im Kanton Solothurn wird dazu auf das

Erbschaftsinventar abgestellt. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist

der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 Abs. 1 StG)

und für die Aktiven wird grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt (vgl. § 220 Abs. 1 StG); die massgeblichen Bewertungsvorschriften sind in den §§ 40 ff.

der Inventarisationsverordnung (BGS 212.331) geregelt. § 221 Abs. 1 StG regelt

die Passiven, also die Abzüge, die vom Wert der Aktiven des Rücklasses

vorgenommen werden können. Abgabepflichtig sind die Erben (vgl. § 218 Abs. 1 StG). Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im

Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische

Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 2 StG; KSG

vom 21.10.2019, SGNEB.2018.8, E. 3, unter gerichtsentscheide.so.ch).

2.2 Der

Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und

Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von

Erwägungen

Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung

und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und

richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist

der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Die

Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton

hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke

oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 3 StG). Die Bewertung der Aktiven

und Passiven erfolgt bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich nach den gleichen

Regeln wie bei der Nachlasstaxe (vgl. § 227 StG mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Das Steuersubstrat ist daher bei der Nachlasstaxe und bei der

Erbschaftssteuer weitestgehend dasselbe.

3.1

Im konkreten Fall

haben die Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers zwei Verkehrswertschatzungen

eingeholt, welche einen Verkehrswert von CHF 575'000 bzw. CHF 650'000

berechnen. Das Steueramt legte den Verkehrswert indessen auf CHF 675'000 fest.

Die Rekurrentin reichte in der Folge beide Schatzungen ein. Das Steueramt hielt

indes am festgelegten Verkehrswert fest, da eine Differenz von 3.7 % nicht zu beanstanden

sei; eine Abweichung von ca. 10 % sei zu akzeptieren. Im vorliegenden Rekurs

wird v.a. festgehalten, dass ein Verkaufspreis von CHF 675'000 nicht realisiert

könne. Bereits der Betrag von CHF 650'000 sei den Interessenten zu hoch. Das

Steueramt hält dagegen an der Bewertung weiterhin fest. Nach seiner Ansicht

seien die angewendeten Kapitalisierungssätze (3.75 %: Schatzung vom 27.9.2019,

Vorakten Nr. 2 resp. 3.65 %: Schatzung vom 2.10.2019, Vorakten Nr. 3) eher hoch,

was zu tieferen Ertragswerten führe (CHF 885'000 bzw. CHF 930'000).

3.2

Die Erben haben

das Inventar mit der Schatzung von CHF 675'000 zwar unterzeichnet, aber

gleichzeitig festgehalten, dass sie die Verkehrswertschatzung nicht anerkennen

und sich eine Einsprache vorbehalten würden (Vorakten Nr. 1). Strittig ist hier

Dispositiv

demnach, ob der Verkehrswert CHF 650'000 oder CHF 675'000 beträgt. Ein

Verkehrswert kann nicht exakt bestimmt werden. Er beinhaltet immer ein gewisses

Ermessen. Bei einer Differenz von hier 3.7 % (675'000 zu 650'000) kann

nicht von einem falschen oder richtigen Wert gesprochen werden. Das

Steuergericht hat daher keine Veranlassung, die Beurteilung des Steueramts zu

korrigieren. Dessen Berechnungen sind zudem nachvollziehbar begründet worden.

Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Das Steueramt hat bei

der an sich unbestrittenen Bewertungsmethodik der Liegenschaft nach deren

Ertragswert anhand des Kapitalisierungssatzes berücksichtigt, dass es hier um

ein Einfamilienhaus bzw. eine Selbstnutzerimmobilie geht (Vernehmlassung vom

18.5.2020). Dass dabei ein tieferer Nettozinssatz anzunehmen ist als bei

Mehrfamilienhäusern, Büro- und Geschäftsbauten, ist nicht zu beanstanden. Demzufolge

ist der an sich auch unstreitige Zinszuschlag für die Rückstellungen (0.91 %) entsprechend

tiefer anzusetzen. Daher ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Steueramt die

von der Rekurrentin geltend gemachten Kapitalisierungssätze als eher hoch

angesehen hat, was zu tieferen Ertragswerten geführt hat. Entgegen der Ansicht

der Rekurrentin muss das Steueramt nicht zuwarten, bis die Liegenschaft

verkauft wird, um die Steuer zu veranlagen. Dafür ist der Zeitpunkt massgebend,

in dem der Steueranspruch entsteht; dies gilt für die Veranlagung sowohl der

Nachlasstaxe als auch der Erbschaftssteuer (§ 227 Abs. 1 mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Die Aktiven sind wie gesehen zum Verkehrswert zu berechnen (§ 220 Abs. 1 StG). Im Übrigen erscheint im Hinblick auf die relativ geringe

strittige Differenz von 3.7 % die Einholung eines Gutachtens nicht als

notwendig (vgl. § 242 Abs. 2 StG). Soweit des Weiteren die einstweilige

Aufhebung des Verzugszinses verlangt wird, kann mit dem Steueramt auf dessen

Merkblatt betreffend kurzfristige Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie

hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 verwiesen werden; danach fallen hier

ab 1. März 2020 vorderhand keine Verzugszinsen an. Was schliesslich die geltend

gemachten Zahlungserleichterungen bzw. Stundung und Erlass anbelangt, ist dies

separat beim Finanzdepartement zu beantragen (Erlassabteilung; § 182 StG,

Erlass); die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nachzuweisen. Sie können

nicht im vorliegenden Rekursverfahren geltend gemacht werden. Es kann darauf daher

nicht weiter eingegangen werden.

Der Rekurs ist

nach den Erwägungen somit abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500

festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

****************

Demnach

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Amtschreiberei …

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: