SGNEB.2020.3
Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
10. August 2020Deutsch10 min
beschwert und damit zum Rekurs legitimiert. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 10. August 2020
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2020.3
A Y
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der am … 2019
verstorbene B Y sel. hinterliess als eingesetzte Erbin A Y. Mit Rechnung/Verfügung
vom 13. Februar 2020 wurden von Frau Y insbesondere eine Nachlasstaxe von CHF
1'206.40 und eine Erbschaftssteuer von CHF 42'690.05 verlangt. Gegen diese
Verfügung erhob A Y am 20. Februar 2020 resp. 11. März 2020 Einsprache v.a. mit
den Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Verkehrswert der
Liegenschaft GB X Nr. 001 auf CHF 650'000 herabzusetzen.
1.2 Mit Verfügung vom
27. März 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Verkehrswert der Liegenschaft sei mit CHF 675'000
berechnet worden. Eine Verkehrswertschatzung der Parteien vom 27. September
2019 habe das Grundstück auf CHF 575'000 veranschlagt. Das Steueramt habe diese
Schatzung indes nicht akzeptiert. Eine zweite Schatzung der Parteien vom 2.
Oktober 2019 berechne einen Wert von CHF 650'000. Im Schatzungswesen gelte eine
Abweichung des Schatzungsresultats von +/- 10 % als Übereinstimmung. Hier
bestehe eine Abweichung der beiden Werte (675'000 und 650'000) von 3.7 %.
Folglich sei der vom Steueramt berechnete Wert nicht zu beanstanden. Es müsse
zudem nicht der Verkauf der Liegenschaft abgewartet werden für die Veranlagung
der Steuer. Die Einsprache sei unbegründet.
2.1 Mit Einsprache vom
17. April 2020 (Postaufgabe) gelangte A Y (nachfolgend Rekurrentin) an das
Kantonale Steuergericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des
Steueramts vom 27. März 2020. Die Erbschaftssteuer und die Nachlasstaxe seien
zinslos zu stunden. Diese seien zudem neu zu berechnen auf den effektiv erzielten
Verkaufspreis der Liegenschaft GB X Nr. 001. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass
B Y sel. die Liegenschaft nicht habe verschenken wollen; es sei von einem
Verkaufspreis von CHF 650'000 bzw. CHF 625'000 ausgegangen worden. Ende
September 2019 hätten die Erben die Verkehrswertschatzung per 17. September
2019 über CHF 575'000 erhalten. Eine neue Schatzung mit einem Verkaufspreis von
CHF 650'000 per 30. September 2019 sei ihnen anfangs Oktober 2019 zugestellt
worden. Die höhere Schatzung habe als Argument gegenüber allfälligen
Kaufinteressenten gedient. Ende Oktober 2019 habe es diverse Interessenten
gegeben. Eine Familie habe CHF 575'000 bezahlen wollen. Als am 4. November 2019
das Inventar aufgenommen worden sei, sei nicht bekannt gewesen, dass die
Rekurrentin als ehemalige Ehefrau von B Y sel. erbberechtigt sei. Am 19.
Dezember 2019 habe sie einen Entwurf über den Vermögensnachlass erhalten mit
einem Verkehrswert bzw. Verkaufspreis der Liegenschaft über CHF 675'000. Mit
Brief vom 13. Januar 2020 habe die Rekurrentin dem Erbschaftsamt die gewünschte
Hausschatzung von CHF 575'000 mitgeteilt. In der Folge sei erstmals bekannt
geworden, dass die Höherschatzung des Hauses über CHF 675'000 vom
Steueramt gekommen sei. Am 20. Januar 2020 habe die Rekurrentin dem
Erbschaftsamt wunschgemäss die Schatzung über CHF 650'000 zugestellt. Bis am
24. Januar 2020 und einem Gespräch mit der Anwältin habe die Rekurrentin nicht
gewusst, dass Erbschaftsteuern anfallen würden. Am 28. Januar 2020 habe die
Rekurrentin das Erbschaftsamt um Auskunft über anfallende Erbschaftssteuern
gebeten. Am 30. Januar 2020 habe das Erbschaftsamt mitgeteilt, dass sie in ca.
4 Wochen eine Rechnung erhalte, u.a. auch mit einer Nachlasstaxe. Davon habe
die Rekurrentin noch nie etwas gehört. Als ihr die Rechnung zugestellt worden
sei, habe die Rekurrentin noch über keinen Erbanteil verfügt. Nach Rücksprache
mit dem Anwalt sei eine Steuer immer von einem effektiv erzielten Einkommen
oder Gewinn zu erheben. Die Erben hätten nicht gewusst, dass die Höhe der
Schatzungen wichtig sei. Es sei ein reiner Zufall, dass eine
Verkehrswertschatzung der Liegenschaft vorliege. Wenn keine Schatzung vorhanden
gewesen wäre, hätte die Sache auch keinen anderen Verlauf genommen. Die
Rekurrentin fragt, ob dann das Erbschaftsamt den errechneten Verkehrswert von
CHF 585'000 oder CHF 595'000 ins Inventar aufgenommen hätte. Wäre ein
Inventarwert von CHF 675'000 aufgelistet worden, hätten die Erben ebenfalls
Einspruch erhoben bei einer Schatzungsdifferenz von mind. CHF 80'000. Am 5.
April 2020 habe die Rekurrentin beim Steueramt zinslose Stundung der
Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe sowie deren Neuberechnung beantragt. Die
Rekurrentin ersuchte um Überprüfung der Sache.
Mit Schreiben
vom 12. Mai 2020 (Postaufgabe) informierte die Rekurrentin über Schwierigkeiten
bei der Abwicklung des Erbinventars. Der angestrebte Verkaufspreis von CHF
650'000 sei kaum noch realistisch. Die Rekurrentin hielt an ihren bisherigen
Anträgen fest.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 18. Mai 2020 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Dazu wurde v.a. angeführt, die angewendeten Kapitalisierungssätze
seien eher hoch, was zu tieferen Ertragswerten führe. Das Steueramt habe daher
an seiner Berechnung festgehalten. Bezüglich des Antrags betreffend
einstweilige Aufhebung des Verzugszinses von 3 % verwies das Steueramt auf sein
einschlägiges Merkblatt zur Corona-Pandemie. Den Erben sei bereits bei der Einreichung
der ersten Schatzung die Existenz der zweiten Schatzung bekannt gewesen; diese
habe den Verkehrswert des Steueramts weitgehend bestätigt. Ein Verkehrswert von
CHF 575'000 hätte zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt. Im Übrigen
wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.
2.3 Mit Stellungnahme
vom 12. Juni 2020 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Anträgen und
Ausführungen fest. Das Haus könne nicht zu CHF 675'000 verkauft werden infolge
zu grosser Renovationen. Es solle für CHF 650'000 ausgeschrieben werden, mit
Nachlass-Erlaubnis von CHF 25'000. Zudem beziehe die Rekurrentin
Ergänzungsleistungen und müsse der kantonalen Ausgleichskasse für 2019 und 2020
CHF 8'568 zurückzahlen. Zurzeit erhalte sie nur noch eine AHV von CHF 1'972. Um
den Lebensbedarf zu decken, müsse sie von der Bank Geld abheben. Ausserdem habe
die Ausgleichskasse das Haus mit CHF 650'000 angerechnet.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die fristgerechte
Eingabe der Rekurrentin ist als formgerecht anzusehen. Die Rekurrentin ist
beschwert und damit zum Rekurs legitimiert. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist
sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11, § 56
Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12). Auf den
Rekurs ist einzutreten.
2.1 Der Nachlasstaxe
unterliegt der reine Rücklass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven
nach Abzug der Passiven. Im Kanton Solothurn wird dazu auf das
Erbschaftsinventar abgestellt. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist
der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 Abs. 1 StG)
und für die Aktiven wird grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt (vgl. § 220 Abs. 1 StG); die massgeblichen Bewertungsvorschriften sind in den §§ 40 ff.
der Inventarisationsverordnung (BGS 212.331) geregelt. § 221 Abs. 1 StG regelt
die Passiven, also die Abzüge, die vom Wert der Aktiven des Rücklasses
vorgenommen werden können. Abgabepflichtig sind die Erben (vgl. § 218 Abs. 1 StG). Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im
Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische
Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 2 StG; KSG
vom 21.10.2019, SGNEB.2018.8, E. 3, unter gerichtsentscheide.so.ch).
2.2 Der
Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und
Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von
Erwägungen
Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung
und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und
richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist
der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Die
Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton
hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke
oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 3 StG). Die Bewertung der Aktiven
und Passiven erfolgt bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich nach den gleichen
Regeln wie bei der Nachlasstaxe (vgl. § 227 StG mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Das Steuersubstrat ist daher bei der Nachlasstaxe und bei der
Erbschaftssteuer weitestgehend dasselbe.
3.1
Im konkreten Fall
haben die Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers zwei Verkehrswertschatzungen
eingeholt, welche einen Verkehrswert von CHF 575'000 bzw. CHF 650'000
berechnen. Das Steueramt legte den Verkehrswert indessen auf CHF 675'000 fest.
Die Rekurrentin reichte in der Folge beide Schatzungen ein. Das Steueramt hielt
indes am festgelegten Verkehrswert fest, da eine Differenz von 3.7 % nicht zu beanstanden
sei; eine Abweichung von ca. 10 % sei zu akzeptieren. Im vorliegenden Rekurs
wird v.a. festgehalten, dass ein Verkaufspreis von CHF 675'000 nicht realisiert
könne. Bereits der Betrag von CHF 650'000 sei den Interessenten zu hoch. Das
Steueramt hält dagegen an der Bewertung weiterhin fest. Nach seiner Ansicht
seien die angewendeten Kapitalisierungssätze (3.75 %: Schatzung vom 27.9.2019,
Vorakten Nr. 2 resp. 3.65 %: Schatzung vom 2.10.2019, Vorakten Nr. 3) eher hoch,
was zu tieferen Ertragswerten führe (CHF 885'000 bzw. CHF 930'000).
3.2
Die Erben haben
das Inventar mit der Schatzung von CHF 675'000 zwar unterzeichnet, aber
gleichzeitig festgehalten, dass sie die Verkehrswertschatzung nicht anerkennen
und sich eine Einsprache vorbehalten würden (Vorakten Nr. 1). Strittig ist hier
Dispositiv
demnach, ob der Verkehrswert CHF 650'000 oder CHF 675'000 beträgt. Ein
Verkehrswert kann nicht exakt bestimmt werden. Er beinhaltet immer ein gewisses
Ermessen. Bei einer Differenz von hier 3.7 % (675'000 zu 650'000) kann
nicht von einem falschen oder richtigen Wert gesprochen werden. Das
Steuergericht hat daher keine Veranlassung, die Beurteilung des Steueramts zu
korrigieren. Dessen Berechnungen sind zudem nachvollziehbar begründet worden.
Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Das Steueramt hat bei
der an sich unbestrittenen Bewertungsmethodik der Liegenschaft nach deren
Ertragswert anhand des Kapitalisierungssatzes berücksichtigt, dass es hier um
ein Einfamilienhaus bzw. eine Selbstnutzerimmobilie geht (Vernehmlassung vom
18.5.2020). Dass dabei ein tieferer Nettozinssatz anzunehmen ist als bei
Mehrfamilienhäusern, Büro- und Geschäftsbauten, ist nicht zu beanstanden. Demzufolge
ist der an sich auch unstreitige Zinszuschlag für die Rückstellungen (0.91 %) entsprechend
tiefer anzusetzen. Daher ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Steueramt die
von der Rekurrentin geltend gemachten Kapitalisierungssätze als eher hoch
angesehen hat, was zu tieferen Ertragswerten geführt hat. Entgegen der Ansicht
der Rekurrentin muss das Steueramt nicht zuwarten, bis die Liegenschaft
verkauft wird, um die Steuer zu veranlagen. Dafür ist der Zeitpunkt massgebend,
in dem der Steueranspruch entsteht; dies gilt für die Veranlagung sowohl der
Nachlasstaxe als auch der Erbschaftssteuer (§ 227 Abs. 1 mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Die Aktiven sind wie gesehen zum Verkehrswert zu berechnen (§ 220 Abs. 1 StG). Im Übrigen erscheint im Hinblick auf die relativ geringe
strittige Differenz von 3.7 % die Einholung eines Gutachtens nicht als
notwendig (vgl. § 242 Abs. 2 StG). Soweit des Weiteren die einstweilige
Aufhebung des Verzugszinses verlangt wird, kann mit dem Steueramt auf dessen
Merkblatt betreffend kurzfristige Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie
hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 verwiesen werden; danach fallen hier
ab 1. März 2020 vorderhand keine Verzugszinsen an. Was schliesslich die geltend
gemachten Zahlungserleichterungen bzw. Stundung und Erlass anbelangt, ist dies
separat beim Finanzdepartement zu beantragen (Erlassabteilung; § 182 StG,
Erlass); die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nachzuweisen. Sie können
nicht im vorliegenden Rekursverfahren geltend gemacht werden. Es kann darauf daher
nicht weiter eingegangen werden.
Der Rekurs ist
nach den Erwägungen somit abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500
festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).
****************
Demnach
wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Amtschreiberei …
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: