SGNEB.2020.5
Nachlasstaxe
30. November 2020Deutsch8 min
2. § 244 StG regelt
Source so.ch
KSGE 2020 Nr. 14
StG § 241
Abs. 2, § 244 Abs. 1. Nebensteuern, Nachlasstaxe,
Veranlagungsverjährung.
Hier ist
die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe noch nicht eingetreten.
Verletzung der Anzeigepflicht bei auswärtigen Steuerpflichtigen, wenn die
zuständige Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts nicht
über die betreffende Liegenschaft informiert wird; Bestätigung der
Rechtsprechung.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2. § 244 StG regelt
die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte
Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt. Gemäss § 244 Abs. 1 StG
erlischt das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, nach zehn Jahren, nachdem der
Steueranspruch entstanden ist. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, d.h.
wenn nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht, beträgt die
Frist fünf Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang
Kenntnis erhalten hat. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§
245 und § 138 Abs. 4 StG).
3.1 Im vorliegenden
Fall ist die Erblasserin C. Y. sel. mit letztem Wohnsitz in X BL am XX. Mai
2008 verstorben. Sie hinterliess ihren beiden Söhnen, dem Rekurrenten und
seinem Bruder B. Y., in Z ein Grundstück GB Nr. 001. Im Kanton Basel-Landschaft
wurde im Juni 2008 ein vereinfachtes Inventar erstellt. Die Abteilung Bezug des
Erwägungen
Steueramts des Kantons Solothurn meldete auf Anfrage hin im Juli 2008 die
ausstehenden Steuern, was das Erbschaftsamt V quittierte. Nicht informiert
wurde anhand der Unterlagen die hier zuständige Abteilung Sondersteuern oder
die hierortige Amtschreiberei. Im Jahr 2020 wurde die streitige Nachlasstaxe
veranlagt, weil der Rekurrent verlangt hatte, dass das betroffene Grundstück
auf die Erben übertragen werde. Nach Ansicht des Rekurrenten sei der Bezug der
Nachlasstaxe indessen verjährt.
3.2
Das Kantonale
Steuergericht hat in einem ähnlichen Entscheid vom 6. Mai 2019 (SGNEB.2018.4,
publ. unter gerichtsentscheide.so.ch) festgehalten, dass das blosse Einreichen
der entsprechenden Steuererklärung im vorliegenden Zusammenhang nicht genüge.
Vielmehr müssten die Erben die Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern
des Steueramts informieren. Dies wurde hier indes unterlassen. Die Information
der Abteilung Bezug des Steueramts, um ausstehende Steuern für das Inventar zu
erfahren, genügt im konkreten Fall nicht als Meldung eines Nachlasses. Die
absolute Verjährungsfrist beträgt hier wie gesehen (oben, E. 2) 15 Jahre und
die relative Frist 5 Jahre seit Kenntnisnahme. Die Verjährung ist nach dem
Gesagten entgegen der Ansicht des Rekurrenten noch nicht eingetreten. Es
besteht hier zudem kein Anlass, vom genannten Steuergerichtsentscheid
abzuweichen; diese Rechtsprechung ist zu bestätigen. Der Rekurs erweist sich
Dispositiv
demnach als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent
weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.1 Das genannte
Grundstück in Z begründet - gestützt auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum
Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn
(§ 218 Abs. 2 lit. b StG). Nach § 241 Abs. 2 StG haben die Steuerpflichtigen
dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den
Steuertatbestand anzuzeigen; die Verletzung dieser Meldepflicht kann
steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188 Abs. 1 lit. c StG). Bei der
umstrittenen Anzeigepflicht geht es um eine sog. Mitwirkungspflicht der
steuerpflichtigen Person gemäss § 142 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 126 Abs. 1 DBG
für die Bundessteuer). Danach hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, um
eine vollständige und richtige Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen.
Dieser Grundsatz wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der
steuerpflichtigen Person. Zusammen mit dieser haben die Veranlagungsbehörden
die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse festzustellen; normalerweise kennt nur die
steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen. Entsprechend
sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von
sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden
Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung
ermöglicht wird. Die Mitwirkungspflicht nach § 142 Abs. 1 StG gilt gemäss
Verweis in § 245 Abs. 1 StG ausdrücklich auch für die Nebensteuern und damit
für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.2
mit Hinweisen).
3.3.2 Sodann ist hier
der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der Steuerbehörde des
Kantons Solothurn und die diesbezüglichen Zuständigkeiten zu berücksichtigen.
Für die Veranlagung der natürlichen Personen sind die vom Regierungsrat bestimmten
Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs. 1 StG und §§ 5 und 6 Steuerverordnung
Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt-
und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, StVO Nr. 1, BGS
614.159.01). Hier war für die Veranlagung der Erblasserin aufgrund ihres
Grundbesitzes in Z und der damit verbundenen beschränkten Steuerpflicht im
Kanton Solothurn der Veranlagungskreis bzw. die Veranlagungsbehörde Solothurn
zuständig. Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung der Nachlasstaxe ist
hingegen das kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten die Amtschreibereien
die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die entsprechende Verfügung durch
die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements den steuerpflichtigen
Personen eröffnet wird (vgl. §§ 2 und 3 Steuerverordnung Nr. 4: Organisation
des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern
[Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer], StVO Nr.
4, BGS 614.159.04; siehe zum Ganzen KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.4).
3.3.3 Dementsprechend
hat sich das kantonale Steueramt das Wissen der Veranlagungsbehörde nicht ohne
weiteres anrechnen zu lassen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das Steueramt
auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte, welche einer anderen
Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die Auffassung des Rekurrenten
wäre somit gewesen, dass solche Informationen effektiv übermittelt worden und
das zuständige kantonale Steueramt untätig geblieben wäre. Dies ist hier jedoch
nicht geschehen. Dem Steueramt kann nicht vorgeworfen werden, dass es nicht
bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte
Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die Erhebung der
Nachlasstaxe zuständigen kantonalen Steueramt erst mit der Grundbuchanmeldung
des Rekurrenten vom … April 2020 die entsprechenden Informationen vorlagen,
welche die Grundlage zur Erhebung der Nachlasstaxe bei der Erblasserin
darstellen (vgl. zum Ganzen auch KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.5).
3.3.4 Dass eine solche
Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch insofern,
als hier bei der Erblasserin nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton
Solothurn bestand kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird
kein Erb-schaftsinventar aufgenommen. Hat dagegen ein Erblasser seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine
unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar
durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 und § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In einem solchen Fall müsste sich das kantonale
Steueramt das Wissen der Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Das
Gesetz schreibt indessen ausdrücklich vor, dass das kantonale Steueramt über
den Erbgang zu informieren ist (§ 241 Abs. 2 StG); diese gesetzlichen
Mitwirkungspflichten können nicht einfach übergangen werden (vgl. auch KSG vom
6.5.2019, a.a.O., E. 4.6).
3.3.5 Wie erwähnt,
handelt es sich beim kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung der
Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die
Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um
räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Daher kann nicht ohne
weiteres eine Wissenszurechnung vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann
der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die
Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, umfasst Abs. 3 die
Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Nachlasstaxe hält Abs. 2 fest, dass der
Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des
Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen hat. Bezüglich der Meldepflicht für
die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen
Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens
mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen
hat. Mit anderen Worten ist für die Schenkungssteuer ausdrücklich die
Meldepflicht mittels Steuererklärung (unter der entsprechenden Rubrik) vom
Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe eine solche Möglichkeit
gesetzlich nicht geregelt ist. Demnach hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht
mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe - mit Blick auf die ausdrücklich
fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar nicht vorgesehen. Dementsprechend ist
auch in dieser Hinsicht - gestützt auf die genannte unterschiedliche Gesetzgebung
der Meldepflicht für die Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer -
zusätzlich zur Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung die
zuständige Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts zu
informieren (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.8). Dies war hier wie
aufgezeigt indessen nicht der Fall.
3.3.6 Somit ist die
Auffassung der Vorinstanz, wonach die Erben der gesetzlichen Anzeigepflicht
nicht korrekt nachgekommen seien, nicht zu beanstanden. Daher waren die Betriebswirtschaftlichen
Dienste FD berechtigt, mit Verfügung vom 19. Juni 2020 die Nachlasstaxe für die
Erblasserin zu erheben, da das Steueramt erst am … April 2020 von der Erbschaft
bzw. vom Ableben der Erblasserin Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige
Veranlagungsverjährung eingehalten ist. Die vom Rekurrenten geltend gemachte
Veranlagungsverjährung ist somit nicht eingetreten. Ebenso wenig ist die
absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren abgelaufen. Der Rekurs ist nach den
Erwägungen abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 30. November 2020 (SGNEB.2020.5)