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Entscheid

SGNEB.2020.5

Nachlasstaxe

30. November 2020Deutsch8 min

2. § 244 StG regelt

Source so.ch

KSGE 2020 Nr. 14

StG § 241

Abs. 2, § 244 Abs. 1. Nebensteuern, Nachlasstaxe,

Veranlagungsverjährung.

Hier ist

die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe noch nicht eingetreten.

Verletzung der Anzeigepflicht bei auswärtigen Steuerpflichtigen, wenn die

zuständige Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts nicht

über die betreffende Liegenschaft informiert wird; Bestätigung der

Rechtsprechung.

Aus den Erwägungen

Sachverhalt

2. § 244 StG regelt

die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschafts- und

Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte

Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt. Gemäss § 244 Abs. 1 StG

erlischt das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, nach zehn Jahren, nachdem der

Steueranspruch entstanden ist. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, d.h.

wenn nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht, beträgt die

Frist fünf Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang

Kenntnis erhalten hat. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§

245 und § 138 Abs. 4 StG).

3.1 Im vorliegenden

Fall ist die Erblasserin C. Y. sel. mit letztem Wohnsitz in X BL am XX. Mai

2008 verstorben. Sie hinterliess ihren beiden Söhnen, dem Rekurrenten und

seinem Bruder B. Y., in Z ein Grundstück GB Nr. 001. Im Kanton Basel-Landschaft

wurde im Juni 2008 ein vereinfachtes Inventar erstellt. Die Abteilung Bezug des

Erwägungen

Steueramts des Kantons Solothurn meldete auf Anfrage hin im Juli 2008 die

ausstehenden Steuern, was das Erbschaftsamt V quittierte. Nicht informiert

wurde anhand der Unterlagen die hier zuständige Abteilung Sondersteuern oder

die hierortige Amtschreiberei. Im Jahr 2020 wurde die streitige Nachlasstaxe

veranlagt, weil der Rekurrent verlangt hatte, dass das betroffene Grundstück

auf die Erben übertragen werde. Nach Ansicht des Rekurrenten sei der Bezug der

Nachlasstaxe indessen verjährt.

3.2

Das Kantonale

Steuergericht hat in einem ähnlichen Entscheid vom 6. Mai 2019 (SGNEB.2018.4,

publ. unter gerichtsentscheide.so.ch) festgehalten, dass das blosse Einreichen

der entsprechenden Steuererklärung im vorliegenden Zusammenhang nicht genüge.

Vielmehr müssten die Erben die Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern

des Steueramts informieren. Dies wurde hier indes unterlassen. Die Information

der Abteilung Bezug des Steueramts, um ausstehende Steuern für das Inventar zu

erfahren, genügt im konkreten Fall nicht als Meldung eines Nachlasses. Die

absolute Verjährungsfrist beträgt hier wie gesehen (oben, E. 2) 15 Jahre und

die relative Frist 5 Jahre seit Kenntnisnahme. Die Verjährung ist nach dem

Gesagten entgegen der Ansicht des Rekurrenten noch nicht eingetreten. Es

besteht hier zudem kein Anlass, vom genannten Steuergerichtsentscheid

abzuweichen; diese Rechtsprechung ist zu bestätigen. Der Rekurs erweist sich

Dispositiv

demnach als unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent

weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.3.1 Das genannte

Grundstück in Z begründet - gestützt auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum

Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn

(§ 218 Abs. 2 lit. b StG). Nach § 241 Abs. 2 StG haben die Steuerpflichtigen

dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den

Steuertatbestand anzuzeigen; die Verletzung dieser Meldepflicht kann

steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188 Abs. 1 lit. c StG). Bei der

umstrittenen Anzeigepflicht geht es um eine sog. Mitwirkungspflicht der

steuerpflichtigen Person gemäss § 142 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 126 Abs. 1 DBG

für die Bundessteuer). Danach hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, um

eine vollständige und richtige Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen.

Dieser Grundsatz wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der

steuerpflichtigen Person. Zusammen mit dieser haben die Veranlagungsbehörden

die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen

und rechtlichen Verhältnisse festzustellen; normalerweise kennt nur die

steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen. Entsprechend

sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von

sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden

Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung

ermöglicht wird. Die Mitwirkungspflicht nach § 142 Abs. 1 StG gilt gemäss

Verweis in § 245 Abs. 1 StG ausdrücklich auch für die Nebensteuern und damit

für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.2

mit Hinweisen).

3.3.2 Sodann ist hier

der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der Steuerbehörde des

Kantons Solothurn und die diesbezüglichen Zuständigkeiten zu berücksichtigen.

Für die Veranlagung der natürlichen Personen sind die vom Regierungsrat bestimmten

Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs. 1 StG und §§ 5 und 6 Steuerverordnung

Nr. 1: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt-

und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer, StVO Nr. 1, BGS

614.159.01). Hier war für die Veranlagung der Erblasserin aufgrund ihres

Grundbesitzes in Z und der damit verbundenen beschränkten Steuerpflicht im

Kanton Solothurn der Veranlagungskreis bzw. die Veranlagungsbehörde Solothurn

zuständig. Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung der Nachlasstaxe ist

hingegen das kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten die Amtschreibereien

die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die entsprechende Verfügung durch

die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements den steuerpflichtigen

Personen eröffnet wird (vgl. §§ 2 und 3 Steuerverordnung Nr. 4: Organisation

des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern

[Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer], StVO Nr.

4, BGS 614.159.04; siehe zum Ganzen KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.4).

3.3.3 Dementsprechend

hat sich das kantonale Steueramt das Wissen der Veranlagungsbehörde nicht ohne

weiteres anrechnen zu lassen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das Steueramt

auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte, welche einer anderen

Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die Auffassung des Rekurrenten

wäre somit gewesen, dass solche Informationen effektiv übermittelt worden und

das zuständige kantonale Steueramt untätig geblieben wäre. Dies ist hier jedoch

nicht geschehen. Dem Steueramt kann nicht vorgeworfen werden, dass es nicht

bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte

Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die Erhebung der

Nachlasstaxe zuständigen kantonalen Steueramt erst mit der Grundbuchanmeldung

des Rekurrenten vom … April 2020 die entsprechenden Informationen vorlagen,

welche die Grundlage zur Erhebung der Nachlasstaxe bei der Erblasserin

darstellen (vgl. zum Ganzen auch KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.5).

3.3.4 Dass eine solche

Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch insofern,

als hier bei der Erblasserin nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton

Solothurn bestand kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird

kein Erb-schaftsinventar aufgenommen. Hat dagegen ein Erblasser seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine

unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar

durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 und § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In einem solchen Fall müsste sich das kantonale

Steueramt das Wissen der Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Das

Gesetz schreibt indessen ausdrücklich vor, dass das kantonale Steueramt über

den Erbgang zu informieren ist (§ 241 Abs. 2 StG); diese gesetzlichen

Mitwirkungspflichten können nicht einfach übergangen werden (vgl. auch KSG vom

6.5.2019, a.a.O., E. 4.6).

3.3.5 Wie erwähnt,

handelt es sich beim kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung der

Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die

Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um

räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Daher kann nicht ohne

weiteres eine Wissenszurechnung vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann

der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die

Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, umfasst Abs. 3 die

Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Nachlasstaxe hält Abs. 2 fest, dass der

Steuerpflichtige dem kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des

Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen hat. Bezüglich der Meldepflicht für

die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem kantonalen

Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens

mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen

hat. Mit anderen Worten ist für die Schenkungssteuer ausdrücklich die

Meldepflicht mittels Steuererklärung (unter der entsprechenden Rubrik) vom

Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe eine solche Möglichkeit

gesetzlich nicht geregelt ist. Demnach hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht

mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe - mit Blick auf die ausdrücklich

fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar nicht vorgesehen. Dementsprechend ist

auch in dieser Hinsicht - gestützt auf die genannte unterschiedliche Gesetzgebung

der Meldepflicht für die Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer -

zusätzlich zur Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung die

zuständige Amtschreiberei oder die Abteilung Sondersteuern des Steueramts zu

informieren (vgl. KSG vom 6.5.2019, a.a.O., E. 4.8). Dies war hier wie

aufgezeigt indessen nicht der Fall.

3.3.6 Somit ist die

Auffassung der Vorinstanz, wonach die Erben der gesetzlichen Anzeigepflicht

nicht korrekt nachgekommen seien, nicht zu beanstanden. Daher waren die Betriebswirtschaftlichen

Dienste FD berechtigt, mit Verfügung vom 19. Juni 2020 die Nachlasstaxe für die

Erblasserin zu erheben, da das Steueramt erst am … April 2020 von der Erbschaft

bzw. vom Ableben der Erblasserin Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige

Veranlagungsverjährung eingehalten ist. Die vom Rekurrenten geltend gemachte

Veranlagungsverjährung ist somit nicht eingetreten. Ebenso wenig ist die

absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren abgelaufen. Der Rekurs ist nach den

Erwägungen abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 30. November 2020 (SGNEB.2020.5)