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Entscheid

SGNEB.2020.6

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

11. Januar 2021Deutsch11 min

322.70) und einen Zuschlag (CHF 51.60) sowie die Nachlasstaxe (CHF 1'202.70) und

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 11. Januar 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGNEB.2020.6

A Y

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 26. Januar 2019

verstarb B X sel. mit letztem Wohnsitz in Z. Sie hinterliess laut Inventar über

den Vermögensnachlass vom … 2020 namentlich als eingesetzte Erbin A Y

(nachfolgend Rekurrentin). Zudem wurde C D als Willensvollstrecker eingesetzt.

Im Erbschaftsinventar wurde sodann vereinbart, dass die gesamte Rechnung dem

Willensvollstrecker zur Bezahlung zuzustellen sei (Inventar, S. 10, Ziff. 6,

Vorakten Nr. 2). Am … 2020 erklärte die Rekurrentin die vorbehaltlose

Zustimmung zum Erbschaftsinventar und Annahme der Erbschaft.

1.2 Mit

Rechnung/Verfügung vom 6. Mai 2020 verlangte das Departementssekretariat FD,

Amtschreibereien vom Willensvollstrecker Gebühren (CHF 2'100), Auslagen (CHF

322.70) und einen Zuschlag (CHF 51.60) sowie die Nachlasstaxe (CHF 1'202.70) und

die Erbschaftssteuer (CHF 33'406.65), total ausmachend CHF 37'083.65. Diese

Rechnung wurde unbestrittenermassen fristgerecht bezahlt.

1.3 Mit Schreiben vom

23. Juli 2020 gelangte der Rechtsvertreter der Rekurrentin, E F, an das

kantonale Steueramt. Er ersuchte um Zustellung einer allfälligen

Veranlagungsverfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) betreffend

Handänderungssteuer, Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer. Sofern eine solche

Verfügung bereits vorliege, werde vorsorglich Einsprache erhoben mit dem Antrag,

die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben, soweit die Rekurrentin mit

Handänderungssteuern, Nachlasstaxen oder Erbschaftssteuern belastet worden sein

sollte. Am 13. August 2020 bestätigte das Steueramt den Eingang der Eingabe als

Einsprache, machte den Vertreter auf das Fristversäumnis aufmerksam und gab ihm

Gelegenheit, die Einsprachefrist wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 21.

August 2020 machte der Vertreter geltend, der Willensvollstrecker habe die

umstrittene Verfügung der Rekurrentin erst am 21. Juli 2020 nur

unvollständig zugestellt. Weiter sei die E-Mail der Rekurrentin vom 11. Mai

2020 an das Steueramt als Einsprache zu qualifizieren. Die Rekurrentin habe damit

die Einsprachefrist gewahrt. Jedenfalls liege hier ein erheblicher Hinderungs-

bzw. Fristwiederherstellungsgrund vor. Es wurde beantragt, auf die Einsprache

einzutreten; zudem sei eine Frist zur Einsprachebegründung anzusetzen.

1.4 Mit Verfügung vom

26. August 2020 trat das Steueramt auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde im Wesentlichen

festgehalten, dass die Rechnungsstellung bzw. Verfügungseröffnung gestützt auf

die Vereinbarungen im Erbschaftsinventar korrekt erfolgt sei. Für Versäumnisse

bzw. Missverständnisse unter den Parteien könne die Behörde nicht

verantwortlich gemacht werden. Weiter erfülle eine E-Mail die Voraussetzungen

einer Einsprache nicht. Zudem sei die Mandatserteilung der Rekurrentin an den

Vertreter deutlich vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgt. Die Rekurrentin

müsse sich das Wissen des Vertreters um die einschlägigen Gesetzesgrundlagen

anrechnen lassen. Somit seien keine geeigneten Gründe zur

Fristwiederherstellung vorgebracht worden. Die Einsprache sei unzulässig.

2.1 Mit Rekurs vom 17.

September 2020 gegen diese Verfügung beantragte der Rechtsvertreter der

Rekurrentin dem Kantonalen Steuergericht, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Rekurrentin die Rechnung/Veranlagungsverfügung

vom 6. Mai 2020 fristgerecht mit Einsprache angefochten habe bzw. anfechten

liess; das Steueramt sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten, wobei eine

angemessene Frist zur Einspracheergänzung anzusetzen sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wurde vor allem

ausgeführt, im Erbschaftsinventar sei nicht vereinbart worden, dass die

Veranlagungsverfügung dem Willensvollstrecker zugestellt werden müsse; diese

hätte denn der Rekurrentin eröffnet werden müssen. Die Einsprachefrist sei

jedenfalls gewahrt. Weiter verwies der Vertreter auf seine Eingaben vom 23.

Juli 2020 und 21. August 2020. Die Rekurrentin habe sich mit E-Mail vom 11. Mai

2020 gegen die umstrittene Veranlagungsverfügung gewehrt, mithin fristgerecht

Einsprache erhoben; sie durfte zumindest nach Treu und Glauben davon ausgehen,

rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben. Es sei unerheblich, dass der

Willensvollstrecker der Rekurrentin die Veranlagungsverfügung erst später

zugestellt habe. Sodann habe der Vertreter davon ausgehen dürfen, dass der

Willensvollstrecker seine Pflichten korrekt wahrnehmen würde. Es hätten keine

Zweifel bestanden, dass eine fristwahrende Einsprache erhoben worden sei. Damit

liege ein erheblicher Hinderungs- bzw. Fristwiederherstellungsgrund vor. Es

wurde um Gutheissung der Rekursanträge ersucht.

2.2 Das Steueramt

(Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde vor allem angeführt, für

Missverständnisse zwischen den Parteien oder ein allfälliges Fehlverhalten des

Willensvollstreckers könne die Behörde nicht verantwortlich gemacht werden. Die

Rechnung/Verfügung sei gemäss den parteiinternen Abmachungen im

Erbschaftsinventar korrekt eröffnet worden. Weiter könne die E-Mail der

Rekurrentin vom 11. Mai 2020 nicht als Einsprache qualifiziert werden. Diese

habe schriftlich zu erfolgen. Zudem habe sich die Rekurrentin 12 Tage nach

Eröffnung der Rechnung/Verfügung an den Willensvollstrecker anwaltlich

vertreten lassen. Der Anwalt habe genügend Zeit gehabt, sämtliche Unterlagen

einzuverlangen. Dieser habe zudem erkennen müssen, dass die E-Mail der

Rekurrentin vom 11. Mai 2020 als Einsprache nicht genügt habe. Auch habe der

Anwalt die Rechnung/Verfügung offenbar nicht beim Willensvollstrecker

herausverlangt. Das Fristversäumnis habe sich der Rechtsvertreter selbst

anzulasten. Ausserdem habe auch der Rekurrentin klar gewesen sein müssen, dass

die Rechnung/ Verfügung dem Willensvollstrecker zugestellt worden sei. Auch die

Rekurrentin habe sich das Fristversäumnis selbst anzulasten. Zudem habe sie

sich das Verhalten des Anwalts anrechnen zu lassen. Die genannten Versäumnisse

und Missverständnisse könnten nicht dem Steueramt angelastet werden. Ferner sei

die Eingabe vom 11. Mai 2020 vom Steueramt nicht als Einsprache

Erwägungen

entgegengenommen worden.

2.3

Mit Replik vom 19.

November 2020 liess die Rekurrentin an den bisherigen Begehren und Ausführungen

vollumfänglich festhalten. Sie sei nicht eingesetzte Erbin der Erblasserin B X,

sondern deren Nacherbin. Weiter sei in der Vereinbarung im Erbschaftsinventar

von einer Verfügung keine Rede. Es sei lediglich vereinbart worden, dass dem

Willensvollstrecker die Rechnung zur Bezahlung zuzustellen sei. Sodann sei in

der Eingabe vom 23. Juli 2020 ausgeführt worden, der Rekurrentin sei noch gar

keine Veranlagungsverfügung zugestellt worden, es sei nur vorsorglich deren

Zustellung verlangt bzw. Einsprache erhoben worden. Dass ein Fristversäumnis

vorlag, werde bestritten. Der umstrittenen Verfügung fehle die

Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei die Verfügung der Rekurrentin nicht zugestellt

worden. Diese habe sich mit E-Mail vom 11. Mai 2020 direkt an das Steueramt und

damit an die zuständige Einsprachebehörde gewendet. Indessen habe sich das

Steueramt gegenüber der Rekurrentin treuwidrig verhalten. Ausserdem sei diese

erst ab 18. Mai 2020 anwaltlich vertreten gewesen. Das Steueramt habe die

Rekurrentin nicht auf die Formvorschriften der Einsprache aufmerksam gemacht.

Dass im Erbschaftsinventar keine Vereinbarung bezüglich der

Veranlagungsverfügung getroffen worden sei, könne weder der Rekurrentin noch

dem Vertreter entgegengehalten werden. Die Verfügung sei der Rekurrentin nicht

korrekt eröffnet worden. Diese habe sich nur gegen die Rechnung zur Wehr

gesetzt. Dass die Rekurrentin resp. der Vertreter sich ein Fristversäumnis

anzulasten hätten, treffe nicht zu. Die Nichteintretensverfügung sei zu Unrecht

erfolgt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurs

erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1

Nach § 217 Abs. 1 StG unterliegt der Nachlasstaxe der reine Nachlass. Abgabepflichtig sind

grundsätzlich die Erben (§ 218 Abs. 1 StG). Gemäss § 218 Abs. 2 lit. a StG

besteht die Abgabepflicht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton

hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde.

Laut § 223 Abs. 1 StG unterliegen der Erbschaftssteuer alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und

Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von

Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag,

Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung

und richterlicher Verschollenenerklärung. Steuerpflichtig ist der Empfänger des

Erbanfalls oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Bei Nacherbeneinsetzung sind

Vor- und Nacherbe steuerpflichtig (§ 224 Abs. 2 StG). Nach 224 Abs. 3 lit. a

StG besteht die Steuerpflicht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im

Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde. Gemäss § 225 StG

bestehen gewisse Ausnahmen von der Steuerpflicht.

2.2

Gegen die Veranlagungsverfügung

kann bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 149 Abs. 1 StG). Die Einsprache ist innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet

einzureichen (§ 149 Abs. 2 StG). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht

erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen,

wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter durch

Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe

verhindert war, innert der gesetzlichen Frist zu handeln, und dass er das

Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat (§ 137 Abs. 2 StG).

3.1

Im vorliegenden

Fall wurde, wie im Inventar vorgesehen, die umstrittene Rechnung für die

Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer am 6. Mai 2020 dem Willensvollstrecker

zugestellt, welcher sie auch unstreitig beglich. Am 23. Juli 2020 liess die

Rekurrentin vorsorglich Einsprache erheben. Auf diese wurde wegen Verspätung nicht

eingetreten. Die Rekurrentin macht vor allem geltend, der Willensvollstrecker

habe ihr die Rechnung erst am 21. Juli 2020 unvollständig zugestellt. Zudem

hätte dieser nur die Rechnung, nicht aber die Veranlagung erhalten sollen.

3.2

Da hier ein

Nichteintretensentscheid angefochten worden ist, kann das Steuergericht nur

überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten

ist; inhaltlich kann der Fall nicht beurteilt werden. Das ist an sich

unbestritten. Die Veranlagung ist im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich

den Erben zuzustellen (vgl. § 136 StG, Eröffnung). Dies erfolgt hier durch das

Finanzdepartement bzw. dessen Betriebswirtschaften Dienste (§ 2 Abs. 2 StVO Nr. 4; vgl. auch § 241 Abs. 1 StG). Jedoch können die Erben im Inventar

vereinbaren, dass die Veranlagung rechtsgültig dem Willensvollstrecker

zugestellt wird. Die Zustellung an den Willensvollstrecker ist damit formell

korrekt. Im vorliegenden Inventar ist sodann nur von der Rechnung, nicht aber auch

von der Veranlagung die Rede. Das Steueramt unterscheidet indessen hier formell

nicht zwischen Rechnung und Veranlagung. Die Rechnung stellt denn auch die

Veranlagung dar, was im vorliegenden Bereich der Massenverfügung als zulässig

anzusehen ist (vgl. Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 3 N 1). Angesichts

dieser Formulierung konnte die Rekurrentin indes nicht davon ausgehen, dass ihr

zusätzlich vorgängig noch eine separate Veranlagungsverfügung zugestellt wird. Weiter

ist auf der streitigen Rechnung bzw. Veranlagung keine Rechtmittelbelehrung

ersichtlich; das ist grundsätzlich nicht korrekt. Es gibt lediglich einen

Hinweis auf das Steuergesetz; danach könne ein entsprechender Auszug bei der

Amtschreiberei angefordert oder unter steueramt.so.ch heruntergeladen werden. Da

im vorliegenden Fall aber die Rechnung wie gesehen auch als Verfügung

bezeichnet worden war, hätte die rechtlich vertretene Rekurrentin im

Zweifelsfall sich über den Fristlauf ohne weiteres informieren können bzw.

müssen. Dass sodann der Willensvollstrecker die strittige Rechnung beglichen

und erst mit Verspätung an die Rekurrentin zugestellt hat, kann nicht dem

Steueramt angelastet werden. Für allfällige Sorgfaltswidrigkeiten hat denn der

Willensvollstrecker einzustehen. Zudem müssen Einsprachen wie erwähnt (oben, E.

2.2) schriftlich erhoben werden; Einsprachen per E-Mail sind nicht gültig (vgl.

Richner et al., Handkommentar DBG,

3.

Aufl., 2016, Art. 132 N 43), was an sich unstreitig ist. Die E-Mail der

Rekurrentin vom 11. Mai 2020 kann damit keine gültige Einsprache sein.

Ausserdem kann die unrichtige Annahme, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben,

keinen Hinderungsgrund im Sinne von § 137 StG darstellen (vgl. oben, E. 2.2;

siehe Richner et al., a.a.O., Ar. 133

N 25). Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar

fehlt in der umstrittenen Rechnung/Verfügung vom 6. Mai 2020 offensichtlich die

Rechtsmittelbelehrung; diese ist an sich erforderlich (vgl. § 136 Abs. 1 StG).

Hier ist die Rekurrentin aber durch einen Willensvollstrecker und insbesondere einen

Rechtsanwalt vertreten, welche entsprechend hätten handeln können; der

angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher letztlich nicht zu beanstanden.

Zudem war die Rekurrentin selber aufgrund ihrer E-Mail vom 11. Mai 2020 (Vorakten

Nr. 7) über die Rechnung/Verfügung vom 6. Mai 2020 offensichtlich informiert,

hat sie doch vom Steueramt eine Berichtigung der Erbschaftssteuer verlangt.

Ausserdem war hier die gesamte Rechnung, mithin inkl. Nachlasstaxe dem

Willensvollstrecker zuzustellen, d.h., es lag insofern eine entsprechende

Vollmacht vor (vgl. Silvia Hunziker,

in Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 2020, § 35 N 12). Missverständnisse

zwischen der Rekurrentin und dem Willensvollstrecker sowie dem Rechtsvertreter

können wie gesehen nicht der Vorinstanz angelastet werden. Die umstrittene

Rechnung hat nach dem Gesagten auch als Veranlagung zu gelten. Gegen diese

hätte nach dem Ausgeführten frist- und formgerecht Einsprache erhoben werden

können, sei es von der informierten Rekurrentin und vom durch sie am 18. Mai

2020.

beauftragten Rechtsvertreter (Vollmacht, Vorakten Nr. 9). Ein Verstoss

gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Vorinstanz kann nach den Erwägungen

nicht vorliegen. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'230

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'730). Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach

wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2'230 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Amtschreiberei Reg. Solothurn

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: