SGNEB.2021.1
Handänderungssteuer
4. Juli 2022Deutsch13 min
Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit
Source so.ch
KSGE 2022 Nr. 8
StG § 207
Abs. 1 lit. g. Handänderungssteuer, steuerfreie Handänderungen.
In casu
selbstgenutzte Liegenschaft, weder gemischte Nutzung noch Steuerumgehung.
Aus den Erwägungen
Sachverhalt
2. Der
Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit
dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Indem das Steuergesetz vom 1. Dezember 1985 für die Handänderungssteuer
auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der
früheren kantonalen Rekurskommission, begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24.
Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur
Erhebung der Handänderungsgebühr. Unter „wirtschaftlicher Handänderung“
verstand es den „Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein
Grundstück, ohne dass das Rechtssubjekt, welches rechtsgeschäftlich die
Verfügungsmacht und damit die Beherrschung des Grundstücks erworben hat,
zivilrechtlich als Eigentümer in Erscheinung träte; der Drittperson wird
ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich
gesehen nicht Eigentümer geworden ist“ (KRKE 1979 Nr. 24 E. 3). Diese
Rechtsprechung ist sowohl in der Lehre (vgl. Monteil
V., Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift
500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321; Müller Th. A., Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im
Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in:
Festgabe Walter Straumann, 2013, S. 441) als auch in der späteren, publizierten
Rechtsprechung des Kantonalen Steuergerichts (Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 1997 Nr. 12 E. 2; 1998 Nr. 14 E. 2; 2002 Nr. 8 E. 2; 2003
Nr. 1 E. 2; 2005 Nr. 9 E. 1; 2006 Nr. 12 E. 2; 2007 Nr. 11 E. 3; 2014 Nr. 18;
2014 Nr. 20; 2017 Nr. 15; 2017 Nr. 16) übernommen worden.
3.1. Gemäss
§ 206 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft
begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück
übergeht. Steuerfrei ist eine Handänderung nach § 207 Abs. 1 lit. g StG aber
dann, wenn ein Grundstück als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes
Wohneigentum erworben wird.
§ 207 Abs. 1 lit. g StG, der den „Erwerb von Grundstücken als dauernd und
ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum“ als steuerfreie Handänderung (im
Unterschied zu anderen Handänderungen) privilegieren will, wurde durch die
kantonale Volksabstimmung vom 29. November 2009 angefügt, wobei das
Inkrafttreten der Bestimmung auf den 1. Januar 2011 festgelegt wurde. Der
Wortlaut der angefügten Gesetzesbestimmung entstammt der ausformulierten
Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung
von selbst bewohntem Wohneigentum“.
3.2. Das
Kantonale Steuergericht hat seit Inkrafttreten der Norm bereits etliche Fälle
entscheiden müssen, zumal bezüglich der Interpretation der
„Ausschliesslichkeit“ zwischen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen zum Teil
erhebliche Differenzen bestanden haben. Im Urteil SGNEB.2012.2 vom 5. November
2012 (veröffentlicht in KSGE 2012 Nr. 13) entschied das KSG, dass die
Ausschliesslichkeit von selbst genutztem Wohneigentum u.U. auch (noch) bejaht
werden kann, wenn in einer Liegenschaft ein Mehrgenerationenhaushalt geführt
wird. Anderseits hat das KSG in einem anderen Fall vom 4. März 2013
(SGNEB.2012.8) entschieden, dass „Ausschliesslichkeit“ im Sinne der
gesetzlichen Vorgabe zu verneinen ist, wenn diverse Miteigentümer eine
Liegenschaft über mehrere Geschosse bewohnen, die separate Haushaltführungen
möglich machen und als wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Entscheid
SGNEB.2015.4 vom 25. April 2016 hat das KSG festgehalten, dass keine
ausschliessliche Selbstnutzung vorliegen würde, wenn die Käufer eines
Einfamilienhauses ihr Haus mit einer zusätzlichen separaten Wohnung, die rund
15 Monate nach dem Kauf fremdvermietet wird, aufstocken. Im Entscheid
SGNEB.2016.9 vom 6. März 2017 (veröffentlicht in: KSGE 2017 Nr. 15) wurde
festgehalten, dass eine Befreiung von der Handänderungssteuer nicht möglich
sei, wenn ein erheblicher Teil des Gebäudes geschäftlich genutzt oder
regelmässig vermietet sei. Im Entscheid SGNEB.2019.1 vom 23. April 2019
(veröffentlicht in: KSGE 2019 Nr. 11) hat das Gericht festgehalten, dass
bei Umbauarbeiten an einem Haus eine ausschliessliche Selbstnutzung vorliegt,
wenn die Steuerpflichtigen innert der relevanten Jahresfrist in das Haus
einziehen. Im Entscheid SGNEB.2019.3 vom 16. März 2020 (veröffentlicht in: KSGE
2020 Nr. 12) wurde schliesslich die Steuerbefreiung gewährt, wenn die Nutzungs-
und Verwaltungsordnung nachträglich im Grundbuch angemerkt worden sei.
3.3. Von
einer "dauerhaften Selbstnutzung" kann gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG
(Voll-zugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS
614.12) nicht mehr gesprochen werden, wenn die ausschliessliche Selbstnutzung
weniger als ein Jahr gedauert hat. Die Jahresfrist ist nicht als absolute Frist
zu verstehen, sondern als Richtlinie. Im Gesetzestext ist daher auch
festgehalten, dass die Steuerbefreiung ausgeschlossen sei, wenn die
Selbstnutzung in der Regel weniger als ein Jahr gedauert habe.
4.1. Vorliegend
haben die Rekurrenten mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 2020 die beiden
Grundstücke GB Y Nr. 0001 und 0002 erworben. Nutzen und Gefahr gingen per 1.
April 2021 auf die Rekurrenten über. Beim Grundstück GB Y Nr. 0002 handelt es
sich um eine Hecke. Ob das Grundstück selbst genutzt wird, ist daher nur beim
Grundstück GB Y Nr. 0001 zu prüfen.
4.2. Das
Erwägungen
Grundstück GB Y Nr. 0001 besteht aus drei Gebäuden (X-Weg 9, 8 und 7). Von den
drei relativ kleinen Gebäuden sind früher die Gebäude Nr. 8 und 7 selbständig
bewohnt worden; das Gebäude Nr. 9 wurde aufgrund des Augenscheins vom 4. Juli
2022.
nicht bewohnt. Die Rekurrenten haben gemäss Wohnsitzbescheinigung der
Einwohnergemeinde Y ihren Wohnsitz per 1. November 2021 nach Y verlegt; dies
wurde anlässlich des Augenscheins bestätigt. Weiter haben die Rekurrenten mit
öffentlicher Urkunde vom 27. Oktober 2021 im Grundbuch zwei
verselbständigte Miteigentumsanteile (GB Y Nr. 0001-1 und 0001-2)
eintragen lassen und in der im Grundbuch angemerkten Nutzungs- und
Verwaltungsordnung vom 27. Oktober 2021 festgehalten, dass sich die Gebäude Nr.
9.
und 8 auf dem Grundstück GB Y Nr. 0001-1 und das Gebäude Nr. 7 auf dem
Grundstück GB Y Nr. 0001-2 befinden sollen. Weiter wurde in Ziff. 4.2 der
öffentlichen Urkunde festgehalten, dass die Rekurrenten die Gebäude Nr. 9 und 8
umbauen und anschliessend dauernd und ausschliesslich selbst bewohnen werden.
Die Gebäude Nr. 9 und 8 werden miteinander verbunden und zu einem Wohnhaus
zusammengebaut. Auch all dies ist beim Augenschein bestätigt worden.
4.3
Grundsätzlich
ist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn der
Erwerber das Grundstück nur teilweise selbst bewohnt. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz wird dann gewährt, wenn ein Mehrfamilienhaus vor oder unmittelbar
nach dem Erwerb in Stockwerkeigentum aufgeteilt wird (KSGE 2020 Nr. 12 E. 4;
Steuerpraxis 2013 Nr. 4, Ziff. 2.2.2). In diesem Fall kann für die vom Erwerber
bewohnte Wohnung eine Steuerbefreiung gewährt werden. Wird das Mehrfamilienhaus
hingegen im Gesamt- oder Miteigentum erworben, ist eine anteilige
Steuerbefreiung für eine einzelne Wohnung ebenfalls denkbar, sofern eine
Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch angemerkt wird. Nach herrschender
Rechtsprechung muss die Nutzungs- und Verwaltungsordnung spätestens ein Jahr
seit Vertragsschluss im Grundbuch angemerkt werden (KSGE 2020 Nr. 12 E. 4.4),
was hier der Fall war. Der Kaufvertrag wurde am 22. Dezember 2020
unterzeichnet, während die Nutzungs- und Verwaltungsordnung am 27. Oktober 2021
angemerkt worden war.
4.4
Weiter
kann gemäss § 63bis Abs. 1 VV StG eine Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn
der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit
Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt. Ist das Grundstück bei Vertragsschluss
nicht überbaut, beträgt die Frist gar zwei Jahre (§ 63bis Abs. 2 VV StG).
Vorliegend sind die Rekurrenten per 1. November 2021 in Y eingezogen. Gemäss
ihren Aussagen wohnt der Ehemann während des Umbaus der Gebäude Nr. 9 und 8 im
Gebäude Nr. 7 und die Ehefrau mit den Kindern im Gebäude Nr. 8. Aufgrund des
Augenscheins soll der definitive Umzug in das Gebäude Nr. 8 gemäss Zeitplan bis
Ende 2022 erfolgen und dann das Gebäude Nr. 9 entkernt werden. Es kann dennoch
festgehalten werden, dass die Rekurrenten innert Jahresfrist auf dem erworbenen
Grundstück eingezogen sind.
4.5
Damit
kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung des Grundstücks GB Y Nr. 0001-1 (Gebäude Nr. 9 und 8) gegeben
sind. Dies hat denn auch der Vertreter des KStA anlässlich des Augenscheins
anerkannt. Nachträglich betrachtet wäre daher die Nutzungs- und
Verwaltungsordnung nicht notwendig gewesen, wenn klar gewesen wäre, dass die
Rekurrenten alle drei Gebäude selbst bewohnen; dies hat jedoch erst der
Augenschein deutlich gezeigt.
5.1
In
ihrer Freizeit züchten die Rekurrenten Hunde der Rasse … . Nach Aussage der
Rekurrenten im Schriftenwechsel sollen die Hunde auf dem Grundstück GB Y
Nr. 0001-2 (Gebäude Nr. 7) untergebracht werden. Aufgrund des Augenscheins
befinden sich die Hunde jedoch angrenzend im Gebäude Nr. 8. Die Hunde werden
auf der eigenen Webseite der Rekurrentin und auf der Webseite des … Clubs
Schweiz (…) zum Kauf angeboten. Damit steht fest, dass die Rekurrenten die
Hundezucht gewerbsmässig betreiben.
5.2
Bei
einer gemischten privaten und geschäftlichen Nutzung darf nach herrschender
Rechtsprechung nur dann eine Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der
geschäftlich genutzte Teil der Liegenschaft flächenmässig klein ist (KSGE 2017 Nr.
15.
E. 4). Vorliegend hat sich aufgrund des Augenscheins indessen ergeben, dass
der verselbständigte Miteigentumsanteil GB Y Nr. 0001-2 (Gebäude Nr. 7) nicht
geschäftlich genutzt wird. Damit steht fest, dass für den Kauf dieses
Grundstücks eine Steuerbefreiung infolge gemischter privater und geschäftlicher
Nutzung nicht verweigert werden kann.
6.1
Sodann
ist zu prüfen, ob beim Grundstück GB Y Nr. 0001-2 bzw. Gebäude Nr. 7 eine
ausschliessliche Selbstnutzung vorliegt. Laut den Aussagen der Rekurrenten am
Augenschein wird dieses Gebäude zurzeit v.a. vom Ehemann genutzt, in Zukunft
soll es indes ein Au-pair nutzen. Das KStA verlangt denn, das Gebäude Nr. 7 sei
infolge separater Nutzung von der Steuerbefreiung auszunehmen.
6.2
Wie
gesehen (vgl. oben, E. 3.2.), liegt nach der Rechtsprechung des KSG (Entscheid
SGNEB.2015.4 vom 25. April 2016) keine ausschliessliche Selbstnutzung vor, wenn
die Käufer eines Einfamilienhauses ihr Haus mit einer zusätzlichen separaten
Wohnung, die dort rund 15 Monate nach dem Kauf fremdvermietet wurde,
aufstocken. Dies ist hier jedoch nicht der Fall; das Gebäude Nr. 7 ist nicht
angebaut worden, sondern vorbestehend. Wie sich zudem anlässlich des
Augenscheins ergeben hat, befindet sich die Hundezucht nicht im Gebäude
Nr. 7, sondern im Gebäude Nr. 8; das Gebäude Nr. 7 wird damit wie gesehen (vgl.
oben, E. 5.2.) nicht gewerblich genutzt. Dies gilt nach dem Ausgeführten
auch für das Gebäude Nr. 8; dieses wird vorwiegend privat genutzt. Sodann
erscheint aufgrund des Augenscheins eine separate Nutzung des Gebäudes Nr. 7
nicht als ohne weiteres möglich. Vielmehr ist von einer ausschliesslichen
Selbstnutzung der Rekurrenten auszugehen, welche auch auf Dauer angelegt ist.
So ist zu berücksichtigen, dass der Umbau der Liegenschaft, der vorwiegend in
Eigenregie der Rekurrenten erfolgt, relativ zeitaufwändig ist. Dass vorher im
Gebäude Nr. 7 ein Mietverhältnis bestand und zukünftig ein Au-pair dort wohnen
soll, kann im vorliegenden Zusammenhang nichts ändern. Aufgrund des
Augenscheins geht es hier nicht um ein Renditeobjekt, sondern um eine
Liegenschaft für die Familie der Rekurrenten, mithin für deren Kinder. Zudem
ist die Hundezucht zu beachten, welche eine andere, mithin separate
Nutzungsmöglichkeit als eine dauernde, ausschliessliche Selbstnutzung des
Gebäudes Nr. 7 als schwierig erscheinen lässt. Für die Übertragung des
Dispositiv
Grundstücks GB Y Nr. 0001-2 muss demnach auch keine Handänderungssteuer bezahlt
werden. Da auf das Grundstück GB Y Nr. 0001-1 die Handänderungssteuer ebenfalls
entfällt (oben, E. 4.5.), haben die Rekurrenten nach den bisherigen Erwägungen
keine Handänderungssteuer zu bezahlen.
7. Da
nach dem Ausgeführten für das ganze umstrittene Grundstück keine
Handänderungssteuer bezahlt werden muss, wird die vom KStA aufgeworfene Frage
der Steuerumgehung an sich obsolet. Im Folgenden sei dennoch auf diese Frage
eingegangen.
7.1. Gemäss
Ziff. I.1. des Reglements über die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks GB
Y Nr. 0001 beträgt die Fläche von GB Y. Nr. 0001-1 3'816 m2 (97 %)
und diejenige von GB Y Nr. 0001-2 110 m2 (3 %). Die gesamte
Grünfläche gehört somit ausschliesslich zum Grundstück GB Y Nr. 0001-1 (Gebäude
Nr. 9 und 8). Zum Grundstück GB Y Nr. 0001-2 gehören lediglich das Wohnhaus Nr.
7 und die entsprechende Zufahrt.
Da die
vorgenommene Aufteilung der Parzelle dem Verhältnis der Wohnflächen der drei
Gebäuden nicht entspreche, beantragt das KStA mit Schreiben vom 16. Februar
2022, die Handänderungssteuer gemäss Wohnflächen inkl. anteiligem Land zu
verfügen. Dabei geht das KStA davon aus, dass die Wohnfläche des Wohnhauses Nr.
7 mit 66 m2 21.57 % der gesamten Wohnfläche von 306 m2
ausmacht. Ausgehend von der Fläche des Gesamtgrundstücks von 3'926 m2
würde somit ein Anteil von 20 % rund 785 m2 ausmachen.
Bei
seinen Berechnungen hat das KStA offenbar auch noch die Fläche des Grundstücks
GB Y Nr. 0002 berücksichtigt, was nicht korrekt ist. Für das Grundstück GB Y
Nr. 0002, das im Wesentlichen aus einer Hecke besteht, kommt eine Befreiung von
der Handänderungssteuer nicht in Frage.
7.2. Vorliegend
stellt sich die Frage, ob die flächenmässige Aufteilung einer Parzelle im
Belieben der Parteien steht und ob die Steuerbehörden bei der Verfügung der
Handänderungssteuer an diese Aufteilung gebunden sind. Auch wenn durchaus
öffentlichrechtliche Vorschriften (z.B. Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer
etc.) existieren, die einen Einfluss auf die Aufteilung eines überbauten
Grundstücks haben, kann festgehalten werden, dass die flächenmässige Aufteilung
einer Parzelle grundsätzlich im Belieben des Grundstückeigentümers steht. Die
genannten öffentlichrechtlichen Vorschriften gelten zudem nur in der Bauzone.
Das Grundstück GB Y Nr. 0001 befindet sich aber in der Landwirtschaftszone.
7.3. Das
KStA geht bei der von den Parteien vorgenommen Aufteilung des Grundstücks GB Y
Nr. 0001 von einer Steuerumgehung aus. Mit dem Institut der Steuerumgehung
werden der grundsätzlich erlaubten Steuerplanung Schranken gesetzt (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3. A., VB zu Art. 109 - 121 N 37 ff.). Praxisgemäss wird von einer
Steuerumgehung ausgegangen, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind:
a) Die
gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und entspricht nicht den
wirtschaftlichen Gegebenheiten (objektives Kriterium);
b) Die
Rechtsgestaltung wurde in der Absicht gewählt, Steuern einzusparen (subjektives
Kriterium);
c) Das
gewählte Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen (effektives
Kriterium).
7.4. Festzuhalten
ist, dass die gewählte Aufteilung des Grundstücks aufgrund des Augenscheins
nicht ungewöhnlich ist. Fast der gesamte, sehr grosse Garten des Grundstücks
gehört zum bewohnten Grundstück GB Y Nr. 0001-1 (Gebäude Nr. 8), das auch der
Hundezucht dient (vgl. oben, E. 5.1.). Dem Grundstück GB Y Nr. 0001-2 (Gebäude
Nr. 7) steht eine relativ kleine Grünfläche zur Verfügung. Die kleine
Grünfläche entspricht dem gewachsenen Terrain. Anhand der Akten konnte sich
zuerst zwar fragen, ob die vorliegende Aufteilung gewählt wurde, um die Fläche
des Grundstücks GB Y Nr. 0001-2, dessen Erwerb vom KStA als
handänderungssteuerpflichtig erachtet worden ist, möglichst klein zu halten im
Hinblick auf eine erhebliche Steuerersparnis - Aufteilung gemäss effektiver
Grundstücksfläche, mit Folge einer Bezahlung von 3 % der veranlagten
Handänderungssteuer (vgl. oben, E. 7.1.). Nach den Erwägungen ist jedoch
festzuhalten, dass die Kriterien einer Steuerumgehung hier nicht erfüllt sind,
soweit diese Frage wie gesagt (vgl. oben, E. 7.) nicht ohnehin obsolet geworden
ist.
Steuergericht,
Urteil vom 4. Juli 2022 (SGNEB.2021.1)