SGNEB.2021.2
Erbschaftssteuer
25. Oktober 2021Deutsch16 min
und eröffneten ihm die Veranlagung der Erbschaftssteuer im Betrag von CHF 50'675.65
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 25. Oktober 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2021.2
A. Y
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Erbschaftssteuer
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. B. Z., Jahrgang …,
verstarb am … 2020 mit letztem Wohnsitz X./SO. Er hinterliess als eingesetzten
Alleinerben A.Y., wohnhaft in W./SO. Mit Datum vom … 2021 wurde das amtliche
Inventarverfahren vor der hierfür zuständigen Amtschreiberei Thal-Gäu
abgeschlossen ("Inventar über den Vermögensnachlass des am … 2020
verstorbenen B. Z.") und von A.Y. unterzeichnet. Mit Rechnung und
Veranlagungsverfügung Nr. 90298794 vom 18.3.2021 stellten die
Betriebswirtschaftlichen Dienste FD A.Y. die Gebühren und Auslagen in Rechnung
und eröffneten ihm die Veranlagung der Erbschaftssteuer im Betrag von CHF 50'675.65
(Steuerklasse 5).
Erwägungen
2.
Gegen die
Veranlagung der Erbschaftssteuer erhob A.Y. mit Schreiben vom 25.3.2021
Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung der Erbschaftssteuer aufzuheben,
resp. ihn - den Einsprecher - von der Erbschaftssteuer zu befreien. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass vorliegend eine Zuweisung in die
Steuerklasse 5 als stossend zu qualifizieren sei, zumal er mittels vorhandenen
DNA-Tests seine biologische Abstammung (Sohn) zum Erblasser beweisen und die ab
dem ersten möglichen Zeitpunkt intensiv gelebte Vater-Sohn-Beziehung belegen
könne. Unter Verweis auf die Erbschaftsbesteuerung bei Stief- und Pflegeeltern
(Klasse 1) bzw. Schwiegereltern (Klasse 3) werde ersichtlich, dass eine reine
Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als nicht zulässig
und sogar überspitzt formalistisch einzustufen sei. So sei er - der Einsprecher
- im Zivilstandsregister als Sohn von C.Y. (verstorben 2004) eingetragen. Von
seiner biologischen Abstammung habe er aber erst nach dem Tod von C.Y.
erfahren; eine Klärung der Vaterschaft sei vorher nicht möglich gewesen.
3.1
Mit
Verfügung/Einspracheentscheid vom 5.5.2021 wies das Steueramt des Kantons
Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Begründet wurde der
ablehnende Einspracheentscheid zusammengefasst damit, dass gemäss dem
«Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr.
152.4» des Bundesamtes für Justiz (BJ) bezüglich einer testamentarischen
Kindesanerkennung u.a. vorausgesetzt werde, dass kein Kindesverhältnis zu einem
anderen Mann bestehe. Zum Zeitpunkt der Geburt des Einsprechers sei dessen
Mutter mit C.Y. verheiratet gewesen; folglich sei C.Y. im Zivilstandsregister
als Vater eingetragen. C.Y. sei 2004 verstorben; eine Vaterschaftsklage gemäss
Art. 260a ff. ZGB sei nie eingereicht worden.
3.2
Es sei im Ergebnis
nicht stossend, den Einsprecher trotz seiner biologischen Abstammung in der
Klasse 5 (übrige Steuerpflichtige) zu besteuern. Zunächst schaffe die
zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit.
Sodann hätten zu Lebzeiten des leiblichen Vaters ihn - den Einsprecher - auch
keine aus dem Kindesverhältnis fliessenden Pflichten getroffen. Der Gesetzgeber
habe das Privileg der Steuerbefreiung nur dann gewähren wollen, wenn zwischen
Erbe und Erblasser eine Beziehung bestanden habe, die in der Regel auf einem
sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe. Ein solches Verhältnis sei weder
dokumentiert, noch lasse sich ein solches aus den Schilderungen des
Einsprechers ableiten. Zudem könne aus dem amtlichen Erbschaftsinventar
entnommen werden, dass der Erblasser den Einsprecher zwar als Alleinerben
eingesetzt, ihm nach Abzug der Vermächtnisse aber nicht annähernd einen Erbteil
in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen überlassen habe.
4.1
A.Y. (nachfolgend
Rekurrent) liess durch den beigezogenen Rechtsvertreter am 25.5.2021 Rekurs
gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 5.5.2021 erheben. In der
Rekursschrift wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und den
Rekurrenten von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer im Nachlass
von B. Z. zu befreien; eventualiter wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021
aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem
erging darin der Verfahrensantrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründet wurde
der Rekurs damit, dass durch die Zuteilung des Rekurrenten in die Steuerklasse
5.
der Steuerpflichtigen eine Rechtsverletzung vorläge. Im Rekurs wird zudem der
Vorhalt angebracht, die vorinstanzliche Entscheidfindung basiere auf einer
unrichtigen, resp. willkürlichen, Sachverhaltsdarstellung. Insbesondere sei die
vorinstanzliche Feststellung falsch, dass zwischen dem Erblasser und dem
Rekurrenten kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden habe und dieses Verhältnis
nicht genügend begründet worden wäre. Ebenso müsse in sachverhaltlicher
Hinsicht moniert werden, dass aus der Tatsache, dass der Erblasser den
Rekurrenten als Alleinerben eingesetzt habe, ihm - dem Rekurrenten - jedoch
aufgrund von Vermächtnissen nicht annähernd ein Erbteil in der Höhe des
Pflichtteils für Nachkommen hinterlassen habe, etwas zu Ungunsten des
Rekurrenten ableiten liesse. Auch diese Feststellung werde angefochten.
4.2
Des Weiteren wird
in der Rekursschrift darauf hingewiesen, dass die Einteilung der
Erbschaftssteuerpflichtigen in verschiedene Klassen ursprünglich weitgehend der
erbrechtlichen Parentelenordnung gefolgt sei. Allerdings seien auch Personen begünstigt
worden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und
Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) als
auch Schwiegereltern (Klasse 3). Die Einteilung in die verschiedenen Klassen
knüpfe folglich nicht ausschliesslich an den zivilrechtlichen
Verwandtschaftsbegriff an. Gemäss Praxis würden unter die «Klasse 1»
insbesondere Pflegekinder oder Pflegeeltern fallen, sofern das Pflegeverhältnis
nach § 110 Sozialgesetz bewilligt worden sei. Für altrechtliche
Pflegeverhältnisse sei gemäss einem Steuergerichtsurteil die behördliche
Bewilligung nicht einmal Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung als
Pflegekind gewesen. Es habe in diesen Fällen bereits der Nachweis genügt, dass
das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren tatsächlich bestanden habe und
von den Behörden akzeptiert worden sei. Der Gesetzgeber habe das Steuerprivileg
Dispositiv
demnach jeweils dann gewährt, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung
bestand, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern-Kind-) Verhältnis
gründete. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Zuweisungen in
die jeweiligen Steuerklassen nicht abschliessend sein, da jeweils auch zu
prüfen sei, ob eine Zuweisung trotz biologischer Abstammung zum Erblasser in
die Steuerklasse 5 nicht als im Ergebnis stossend zu qualifizieren sei, mithin
eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als
unzulässig und gar überspitzt formalistisch zu bewerten wäre. Mit Verweis auf
die Praxis bei Pflegekindverhältnissen könne festgestellt werden, dass das
Steuergericht bereits seit Jahrzehnten den Nachweis familienähnlicher
Verhältnisse auch ohne entsprechenden Registereintrag anerkenne und damit auch
die Privilegierung bei der erbrechtlichen Besteuerung ermögliche. Da der
Nachweis eines Vater-Kind-Verhältnisses ausschliesslich durch Urkunden eher
schwierig sei, werde im vorliegenden Verfahren ausdrücklich eine
Parteibefragung mit mündlicher Verhandlung beantragt.
4.3 Es werde darauf
hingewiesen, dass der Rekurrent bereits gegenüber dem Erbschaftsamt und dem
Steueramt vorgängig zum vorliegenden Verfahren das Verhältnis zwischen ihm und
dem Erblasser mit Belegen mehrmals dokumentiert, erläutert und begründet habe.
Im Rekursverfahren werde als Beweismittel die Urkunde 4 (neu) ins Recht gelegt,
welche eine vom Rekurrenten geführte Chronologie seiner Vater-Kind-Beziehung
minutiös dokumentiere. So seien sachverhaltlich für die Beurteilung des
Vater-Kind-Verhältnisses insbesondere ausschlaggebend, dass (zusammengefasst)
- dem
Rekurrenten bis nach dem Tod beider im Zivilstandsregister eingetragenen Eltern
die biologische Abstammung verheimlicht worden sei;
- der
Erblasser von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt habe, was sogar
testamentarisch bestätigt sei;
- der
Rekurrent von der biologischen Abstammung erst seit Ende März 2018 und der
Erblasser entsprechende Kenntnis erst seit anfangs April 2018 gehabt hätten und
beide erst Ende Mai 2018 über die Gewissheit nach durchgeführtem
Vaterschaftstest verfügten;
- der
Erblasser mit Testament vom … 2019 den Rekurrenten testamentarisch anerkannt
habe;
- Erblasser
und Rekurrent erst ab diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt worden seien, eine
Beziehung aufzubauen;
- die
Beziehung seither stetig intensiviert worden sei, was zu täglichen Telefonaten,
wöchentlichen Treffen, regelmässigen gemeinsamen Ferien, ab Februar 2019 zur
Besorgung des Tagesgeschäfts sowie zur Einführung des Erblassers in die Familie
des Rekurrenten geführt habe, ab Juni 2019 auch die persönliche Pflege und
Betreuung am Wohnsitz des Erblassers dazugekommen sei, mit zunehmender
Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes durch den Rekurrenten auch die
Spitex, der Spitalaufenthalt und die Altersheimeinweisung organisiert worden
sei, ab Ende Oktober 2020 die persönliche Betreuung nochmals intensiviert und
ständiger Anwesenheit der Sterbeprozess des Erblassers begleitet worden sei,
stets verbunden mit der Erledigung aller anfallenden administrativen und
organisatorischen Angelegenheiten;
- die
Mutter des Rekurrenten noch weitere Kinder (Sohn und Tochter) mit dem
Registervater hatte, im erzkatholischen … die Tatsache eines ausserehelichen
Kindes wohl hohe Wellen geschlagen hätte;
- eine
Vaterschaftsklage deshalb nur noch gegen den bereits vierzehn Jahre zuvor
verstorbenen Registervater möglich gewesen wäre, allen Beteiligten jedoch klar
gewesen sei, dass eine solche Klage gegen den Wunsch der 1996 verstorbenen
Mutter und auch gegen den Wunsch des Registervaters erfolgt wäre und somit
zivilrechtliche Berichtigung für den Rekurrenten ausgeschlossen gewesen sei.
4.4 Im Erbsteuerrecht
werde bei der Ungleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und dem
überlebenden Konkubinatspartner argumentiert, dass es nicht auf die Intensität
und Dauer der Beziehung, sondern alleine auf das formale Kriterium des
Bestehens einer Ehe zum Todeszeitpunkt ankomme. Diese Ungleichbehandlung werde
als verfassungskonform angeschaut, da für einen Konkubinatspartner auch keine
gesetzlichen Unterstützungs- und Beistandspflichten bestünden. Das
Bundesgericht habe diese Interpretation bei der Beurteilung des
Vater-Kind-Verhältnisses im Erbsteuerrecht nicht übernommen. Im Übrigen sei das
Testament vom … 2019 in Kenntnis des Rekurrenten redigiert worden. Es sei eben
nicht Sinn des Testaments gewesen, den Rekurrenten zu bereichern, sondern
diesen in erster Linie anzuerkennen. So habe der Rekurrent nicht die Absicht,
einen Pflicht- oder Erbteil durchzusetzen, sondern nur die steuerrechtliche
Gleichstellung mit einem Nachkommen zu erreichen. Die wertmässige
Unterschreitung dieser Werte sei nur darauf zurückzuführen, dass ein grosses
Sachvermächtnis, welches nicht anderweitig sinnvoll hätte geteilt werden
können, vorhanden gewesen sei. Allerdings habe der Erblasser die klare Absicht
gehabt, dem Rekurrenten als Alleinerben den gesamten Erbteil, unbeschwert von
steuerlichen Abgaben sowie beschwert mit Vermächtnissen, zu hinterlassen.
5. Die Vorinstanz
nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15.6.2021 zum Rekurs zusammengefasst wie folgt
Stellung:
5.1 Zivilrechtlich
gesehen bleibe der Rekurrent der Sohn von C.Y. sel., da zum biologischen Vater
(Erblasser) kein Kindesverhältnis bestehe. Der Rekurrent sei deshalb trotz
seiner biologischen Abstammung zum Erblasser wie ein entfernter Verwandter zu
besteuern. Dies sei nicht stossend. Zunächst schaffe die zivilrechtliche
Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit. Sodann hätten zu
Lebzeiten des biologischen Vaters den Rekurrenten auch keine Pflichten
getroffen, die sich aus einem Kindesverhältnis (wie etwa die
verwandtschaftliche Unterstützungspflicht) ergäben.
5.2 Eine Analogie zur
Rechtsprechung bezüglich des "Nachweises eines altrechtlichen
Pflegeverhältnisses bei faktischer Pflege ohne Bewilligung" herzustellen,
sei auf vorliegenden Fall bezogen nicht geeignet. So hätten die Pflegeeltern
die Verantwortung für das Kind getragen und diverse Pflichten übernommen, und
zwar alleine wegen der Tatsache, dass ihnen das Kind zur Pflege übergeben
worden war. Gegen aussen und gegenüber Behörden seien diese durchwegs als
Pflegeeltern in Erscheinung getreten, wobei gemäss damaliger
Pflegekinder-Verordnung Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr als
Pflegekinder gegolten hätten.
5.3 Sodann sei der
Rekurrent beim ersten Zusammentreffen mit dem Erblasser im Jahr 2018 bereits 68
Jahre alt gewesen; der Erblasser sei damals 92-jährig gewesen. Es sei fraglich,
ob und wieweit sich bei dieser Konstellation eine Vater-Sohn-Beziehung
manifestieren könne.
5.4 Der Vorwurf der
willkürlichen Sachverhaltsdarstellung werde zurückgewiesen. Auch die
Unterstellung des überspitzten Formalismus laufe ins Leere. Überspitzter
Formalismus läge dann vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabe oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stelle und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise
versperre. Überspitzter Formalismus sei nur gegeben, wenn die strikte Anwendung
der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei,
zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in
unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere.
6. Auf die seitens
des Rekurrenten mit Datum vom 1.7.2021 abgegebene Replik sowie die nachfolgend
ergangene Duplik der Vorinstanz vom 14.7.2021 wird - soweit erforderlich - in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auf eine weitere Stellungnahme
verzichtete der Rekurrent mit Schreiben vom 20.7.2021 ausdrücklich.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss § 242 Abs.
1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.12.1985 (StG; BGS
614.11) können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen
Steuergericht (KSG) Rekurs gegen den Einspracheentscheid erheben. Die
Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 160 Abs. 2 StG). Der Rekurrent ist durch den
Einspracheentscheid vom 5.5.2021 beschwert. Das Rechtsmittel wurde innert Frist
und formgerecht beim Kantonalen Steuergericht eingereicht; auf dieses ist
einzutreten.
1.2 Eine mündliche
Verhandlung bzw. eine Parteibefragung erscheint hier nicht als notwendig, da
das KSG anhand der Angaben und Unterlagen ausreichend dokumentiert ist.
2.1 Das KSG hat
vorliegend zu klären, ob der Rekurrent als Empfänger des im Nachlass des am … 2020
verstorbenen B Z erhaltenen Erbanfalls erbschaftssteuerpflichtig oder - "als
Nachkomme" - gemäss § 225 Abs. 1 lit. b StG von der Steuer befreit ist.
Von Relevanz ist folglich, ob der im kantonalen Steuergesetz verwendete Begriff
des "Nachkommen" ausschliesslich an die zivilrechtlich definierte
Verwandtschaft anknüpft oder eine erwiesenermassen biologische Abstammung (ohne
verwandtschaftliche Beziehung) zum Erblasser für das identische Ergebnis im
Recht der Erbschaftssteuer genügend ist.
2.2 Vorab bleibt
klarzustellen, dass die durch den Erblasser in seinem eigenhändig verfassten
Testament vom … 2019 gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgte Anerkennung des
Rekurrenten als seinen Sohn zivilrechtlich ohne Bedeutung ist. Die Anerkennung
eines Kindes setzt kumulativ voraus, dass im Zeitpunkt der Anerkennung das
Kindesverhältnis zur Mutter feststeht und es ausschliesslich zur Mutter
besteht, d.h. kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht (Art. 260
Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler: Kren
Kostkiewicz et al., Kommentar ZGB, 2. A. 2011, Art. 260, S. 402). Dies
führt zum Ergebnis, dass der Rekurrent im Nachlass des verstorbenen B Z keine gesetzliche
Erbenstellung innehatte, zumal als Nachkommen nur diejenigen Personen gelten,
die mit dem Erblasser durch ein Kindesverhältnis verbunden sind (Art. 457 ZGB; Kren Kostkiewicz et al., a.a.O., Art.
457 S. 665 f.).
2.3 Zu prüfen ist
demnach, ob die Vorinstanz bei der Verfügung der Erbschaftssteuer das Gesetz
richtig angewendet hat und den Rekurrenten trotz seiner unbestrittenen
biologischen Abstammung zum Erblasser ohne jegliche Privilegierung besteuern
durfte. Dabei geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen in fine davon aus, dass
das kantonale Steuergesetz in § 225 Abs. 1 lit. b ("die Nachkommen")
an das materielle Zivilrecht anknüpfe und somit auf die Begrifflichkeit des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches abstellen könne. Das KSG hatte bislang die
Frage, wer (alles) als "Nachkomme" im Sinne von § 225 Abs. 1 lit. b StG zu qualifizieren und somit von der Erbschaftssteuer zu befreien sei, nicht
zu entscheiden. Auszugehen ist davon, dass sich die Erbschaftssteuerpflicht und
die Höhe der Steuersätze im Recht der Solothurnischen Erbschaftssteuer
grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Erblasser
richten. Dem Rekurrenten ist aber insofern Recht zu geben, dass das kantonale
Steuerrecht auch explizit von der im Erbrecht statuierten Parentelenordnung
abweicht und auch Personen privilegiert würden, die ausserhalb dieser Ordnung
stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie
Stief- und Pflegeeltern als auch Schwiegereltern. Dies zeige deutlich - so die
Sicht des Rekurrenten -, dass der Gesetzgeber die Einteilung in die verschiedenen
Steuerklassen nicht ausschliesslich am zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff
anknüpfe.
3.1 Das KSG sieht
keine rechtsgenügliche Grundlage, die vorliegende Streitsache zum Anlass zu
nehmen, um den Begriff des "Nachkommen" im Recht der Erbschaftssteuer
anders als die Vorinstanz zu definieren, mithin an ein Kindesverhältnis im
Sinne des ZGB anzuknüpfen. Im Kontext der gesetzlich geregelten Ausnahmen von
der Erbschaftssteuerpflicht bzw. der Einteilung in die verschiedenen
Steuerklassen (§§ 225 und 230 StG) ist davon auszugehen, dass die erwähnten
Statusbegriffe (Bsp. Ehegatte, Nachkommen, Geschwister etc.) an das Zivilrecht
anknüpfen und grundsätzlich auch so zu verstehen und auszulegen sind (vgl.
hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2012 vom 24.4.2012, E. 3.3.1). So
zeigt gerade die bezüglich der Pflegekinder gesetzlich getroffene
Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer (Klasse 1) deutlich, dass der
Abweichung von der Parentelenordnung Ausnahmecharakter zukommen soll. Hierbei
wird nämlich explizit nicht die behördliche Feststellung des
Pflegekindverhältnisses in den Vordergrund gestellt, sondern die tatsächliche ("materielle")
Pflege während mindestens zweier Jahre. Bei allen anderen Privilegierungen, die
aufgrund der verwandtschaftlichen oder sonst familiären Beziehungen bei der
Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen keine
Rolle (KSGE 1999 Nr. 12, E. 4).
3.2 Mit Verweisen auf
die eigene und bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das KSG im Zusammenhang
mit der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Konkubinatspartnern (Klasse 5;
alle weiteren Steuerpflichtigen) die Gelegenheit dazu genutzt auszuführen, dass
alle privilegierten Sachverhalte des kantonalen Rechts an eine Registrierung
oder Verfügung anknüpfen. So seien die Ehe, die eingetragene Partnerschaft und
die Verwandtschaft, aber auch das Stiefkindverhältnis und die Schwägerschaft
aus Registern nachzuvollziehen; das Pflegekindverhältnis bedürfe einer
behördlichen Verfügung (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.4). Aus diesem Grund wurde im
damals konkret zu beurteilenden Fall dem Konkubinatspartner trotz eines 20
Jahre (sic!) dauernden Konkubinatsverhältnisses die steuerliche Privilegierung
versagt. An dieser Rechtsprechung, welche letztlich auf formale Verhältnisse
abstellt, ist festzuhalten, weil das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht auf
die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser abstellt,
sondern abstrakt umschriebene Gruppen privilegieren will (KSGE 2015 Nr. 16, E.
8.1). Diese (formale) zivilrechtliche Anknüpfung schafft klare Verhältnisse und
dient der Rechtssicherheit.
3.3 Der Rekurrent hat
im Rekursverfahren eine minutiös zusammengetragene Dokumentation ins Recht
gelegt, welche seine innige bzw. familiäre Beziehung zum Erblasser seit Kenntnis
seiner biologischen Abstammung aufzeigt. Die darin beschriebenen Kontakte resp.
Begegnungen werden vom KSG nicht infrage gestellt. Sie sind aber im Licht der
gefestigten Rechtsprechung insofern unerheblich, als dass diese rund zwei Jahre
dauernde Vater-Kind-Beziehung keine Privilegierung im kantonalen
Erbschaftssteuerrecht bewirken kann. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten
kann auch die durch ihn zitierte (einschlägige) Rechtsprechung des
Bundesgerichts (vgl. Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013, E. 4.3), wonach bei
einer Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer die Beziehung zwischen Erbe
und Erblasser in aller Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe,
kein anderes Ergebnis zeitigen. Just in diesem Entscheid hat das Bundesgericht unmissverständlich
festgestellt, dass die biologische Abstammung vom Erblasser kein Steuerprivileg
bewirke, zumal diese zu Lebzeiten des leiblichen Vaters auch nicht die
Pflichten, die sich aus einem Kindesverhältnis ergäben, etwas die
verwandtschaftliche Unterstützungspflicht, entstünden. Den Rekurrenten (trotz
seiner biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten
zu besteuern, erweist sich gemäss dieser hiervor zitierten Rechtsprechung auch
im Ergebnis nicht als stossend.
4. Nach Ausgeführtem
erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist abzuweisen. Die Kosten des
Verfahrens sind durch den Rekurrenten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind nach
den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 3'500.00 festzusetzen
(Grundgebühr: CHF 1'000.00; Zuschlag: CHF 2'500.00, abgerundet). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 3'500.00 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Amtschreiberei Reg.
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: