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Entscheid

SGNEB.2021.2

Erbschaftssteuer

25. Oktober 2021Deutsch16 min

und eröffneten ihm die Veranlagung der Erbschaftssteuer im Betrag von CHF 50'675.65

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 25. Oktober 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGNEB.2021.2

A. Y

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Erbschaftssteuer

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. B. Z., Jahrgang …,

verstarb am … 2020 mit letztem Wohnsitz X./SO. Er hinterliess als eingesetzten

Alleinerben A.Y., wohnhaft in W./SO. Mit Datum vom … 2021 wurde das amtliche

Inventarverfahren vor der hierfür zuständigen Amtschreiberei Thal-Gäu

abgeschlossen ("Inventar über den Vermögensnachlass des am … 2020

verstorbenen B. Z.") und von A.Y. unterzeichnet. Mit Rechnung und

Veranlagungsverfügung Nr. 90298794 vom 18.3.2021 stellten die

Betriebswirtschaftlichen Dienste FD A.Y. die Gebühren und Auslagen in Rechnung

und eröffneten ihm die Veranlagung der Erbschaftssteuer im Betrag von CHF 50'675.65

(Steuerklasse 5).

Erwägungen

2.

Gegen die

Veranlagung der Erbschaftssteuer erhob A.Y. mit Schreiben vom 25.3.2021

Einsprache mit dem Begehren, die Veranlagung der Erbschaftssteuer aufzuheben,

resp. ihn - den Einsprecher - von der Erbschaftssteuer zu befreien. Zur

Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass vorliegend eine Zuweisung in die

Steuerklasse 5 als stossend zu qualifizieren sei, zumal er mittels vorhandenen

DNA-Tests seine biologische Abstammung (Sohn) zum Erblasser beweisen und die ab

dem ersten möglichen Zeitpunkt intensiv gelebte Vater-Sohn-Beziehung belegen

könne. Unter Verweis auf die Erbschaftsbesteuerung bei Stief- und Pflegeeltern

(Klasse 1) bzw. Schwiegereltern (Klasse 3) werde ersichtlich, dass eine reine

Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als nicht zulässig

und sogar überspitzt formalistisch einzustufen sei. So sei er - der Einsprecher

- im Zivilstandsregister als Sohn von C.Y. (verstorben 2004) eingetragen. Von

seiner biologischen Abstammung habe er aber erst nach dem Tod von C.Y.

erfahren; eine Klärung der Vaterschaft sei vorher nicht möglich gewesen.

3.1

Mit

Verfügung/Einspracheentscheid vom 5.5.2021 wies das Steueramt des Kantons

Solothurn (nachfolgend Vorinstanz) die Einsprache ab. Begründet wurde der

ablehnende Einspracheentscheid zusammengefasst damit, dass gemäss dem

«Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr.

152.4» des Bundesamtes für Justiz (BJ) bezüglich einer testamentarischen

Kindesanerkennung u.a. vorausgesetzt werde, dass kein Kindesverhältnis zu einem

anderen Mann bestehe. Zum Zeitpunkt der Geburt des Einsprechers sei dessen

Mutter mit C.Y. verheiratet gewesen; folglich sei C.Y. im Zivilstandsregister

als Vater eingetragen. C.Y. sei 2004 verstorben; eine Vaterschaftsklage gemäss

Art. 260a ff. ZGB sei nie eingereicht worden.

3.2

Es sei im Ergebnis

nicht stossend, den Einsprecher trotz seiner biologischen Abstammung in der

Klasse 5 (übrige Steuerpflichtige) zu besteuern. Zunächst schaffe die

zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit.

Sodann hätten zu Lebzeiten des leiblichen Vaters ihn - den Einsprecher - auch

keine aus dem Kindesverhältnis fliessenden Pflichten getroffen. Der Gesetzgeber

habe das Privileg der Steuerbefreiung nur dann gewähren wollen, wenn zwischen

Erbe und Erblasser eine Beziehung bestanden habe, die in der Regel auf einem

sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe. Ein solches Verhältnis sei weder

dokumentiert, noch lasse sich ein solches aus den Schilderungen des

Einsprechers ableiten. Zudem könne aus dem amtlichen Erbschaftsinventar

entnommen werden, dass der Erblasser den Einsprecher zwar als Alleinerben

eingesetzt, ihm nach Abzug der Vermächtnisse aber nicht annähernd einen Erbteil

in der Höhe des Pflichtteils für Nachkommen überlassen habe.

4.1

A.Y. (nachfolgend

Rekurrent) liess durch den beigezogenen Rechtsvertreter am 25.5.2021 Rekurs

gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 5.5.2021 erheben. In der

Rekursschrift wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021 aufzuheben und den

Rekurrenten von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer im Nachlass

von B. Z. zu befreien; eventualiter wurde beantragt, die Verfügung vom 5.5.2021

aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die

Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem

erging darin der Verfahrensantrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründet wurde

der Rekurs damit, dass durch die Zuteilung des Rekurrenten in die Steuerklasse

5.

der Steuerpflichtigen eine Rechtsverletzung vorläge. Im Rekurs wird zudem der

Vorhalt angebracht, die vorinstanzliche Entscheidfindung basiere auf einer

unrichtigen, resp. willkürlichen, Sachverhaltsdarstellung. Insbesondere sei die

vorinstanzliche Feststellung falsch, dass zwischen dem Erblasser und dem

Rekurrenten kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden habe und dieses Verhältnis

nicht genügend begründet worden wäre. Ebenso müsse in sachverhaltlicher

Hinsicht moniert werden, dass aus der Tatsache, dass der Erblasser den

Rekurrenten als Alleinerben eingesetzt habe, ihm - dem Rekurrenten - jedoch

aufgrund von Vermächtnissen nicht annähernd ein Erbteil in der Höhe des

Pflichtteils für Nachkommen hinterlassen habe, etwas zu Ungunsten des

Rekurrenten ableiten liesse. Auch diese Feststellung werde angefochten.

4.2

Des Weiteren wird

in der Rekursschrift darauf hingewiesen, dass die Einteilung der

Erbschaftssteuerpflichtigen in verschiedene Klassen ursprünglich weitgehend der

erbrechtlichen Parentelenordnung gefolgt sei. Allerdings seien auch Personen begünstigt

worden, die ausserhalb dieser Ordnung stünden, so insbesondere Stief- und

Pflegekinder und deren Nachkommen sowie Stief- und Pflegeeltern (Klasse 1) als

auch Schwiegereltern (Klasse 3). Die Einteilung in die verschiedenen Klassen

knüpfe folglich nicht ausschliesslich an den zivilrechtlichen

Verwandtschaftsbegriff an. Gemäss Praxis würden unter die «Klasse 1»

insbesondere Pflegekinder oder Pflegeeltern fallen, sofern das Pflegeverhältnis

nach § 110 Sozialgesetz bewilligt worden sei. Für altrechtliche

Pflegeverhältnisse sei gemäss einem Steuergerichtsurteil die behördliche

Bewilligung nicht einmal Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung als

Pflegekind gewesen. Es habe in diesen Fällen bereits der Nachweis genügt, dass

das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren tatsächlich bestanden habe und

von den Behörden akzeptiert worden sei. Der Gesetzgeber habe das Steuerprivileg

Dispositiv

demnach jeweils dann gewährt, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung

bestand, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern-Kind-) Verhältnis

gründete. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Zuweisungen in

die jeweiligen Steuerklassen nicht abschliessend sein, da jeweils auch zu

prüfen sei, ob eine Zuweisung trotz biologischer Abstammung zum Erblasser in

die Steuerklasse 5 nicht als im Ergebnis stossend zu qualifizieren sei, mithin

eine reine Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff als

unzulässig und gar überspitzt formalistisch zu bewerten wäre. Mit Verweis auf

die Praxis bei Pflegekindverhältnissen könne festgestellt werden, dass das

Steuergericht bereits seit Jahrzehnten den Nachweis familienähnlicher

Verhältnisse auch ohne entsprechenden Registereintrag anerkenne und damit auch

die Privilegierung bei der erbrechtlichen Besteuerung ermögliche. Da der

Nachweis eines Vater-Kind-Verhältnisses ausschliesslich durch Urkunden eher

schwierig sei, werde im vorliegenden Verfahren ausdrücklich eine

Parteibefragung mit mündlicher Verhandlung beantragt.

4.3 Es werde darauf

hingewiesen, dass der Rekurrent bereits gegenüber dem Erbschaftsamt und dem

Steueramt vorgängig zum vorliegenden Verfahren das Verhältnis zwischen ihm und

dem Erblasser mit Belegen mehrmals dokumentiert, erläutert und begründet habe.

Im Rekursverfahren werde als Beweismittel die Urkunde 4 (neu) ins Recht gelegt,

welche eine vom Rekurrenten geführte Chronologie seiner Vater-Kind-Beziehung

minutiös dokumentiere. So seien sachverhaltlich für die Beurteilung des

Vater-Kind-Verhältnisses insbesondere ausschlaggebend, dass (zusammengefasst)

- dem

Rekurrenten bis nach dem Tod beider im Zivilstandsregister eingetragenen Eltern

die biologische Abstammung verheimlicht worden sei;

- der

Erblasser von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt habe, was sogar

testamentarisch bestätigt sei;

- der

Rekurrent von der biologischen Abstammung erst seit Ende März 2018 und der

Erblasser entsprechende Kenntnis erst seit anfangs April 2018 gehabt hätten und

beide erst Ende Mai 2018 über die Gewissheit nach durchgeführtem

Vaterschaftstest verfügten;

- der

Erblasser mit Testament vom … 2019 den Rekurrenten testamentarisch anerkannt

habe;

- Erblasser

und Rekurrent erst ab diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt worden seien, eine

Beziehung aufzubauen;

- die

Beziehung seither stetig intensiviert worden sei, was zu täglichen Telefonaten,

wöchentlichen Treffen, regelmässigen gemeinsamen Ferien, ab Februar 2019 zur

Besorgung des Tagesgeschäfts sowie zur Einführung des Erblassers in die Familie

des Rekurrenten geführt habe, ab Juni 2019 auch die persönliche Pflege und

Betreuung am Wohnsitz des Erblassers dazugekommen sei, mit zunehmender

Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes durch den Rekurrenten auch die

Spitex, der Spitalaufenthalt und die Altersheimeinweisung organisiert worden

sei, ab Ende Oktober 2020 die persönliche Betreuung nochmals intensiviert und

ständiger Anwesenheit der Sterbeprozess des Erblassers begleitet worden sei,

stets verbunden mit der Erledigung aller anfallenden administrativen und

organisatorischen Angelegenheiten;

- die

Mutter des Rekurrenten noch weitere Kinder (Sohn und Tochter) mit dem

Registervater hatte, im erzkatholischen … die Tatsache eines ausserehelichen

Kindes wohl hohe Wellen geschlagen hätte;

- eine

Vaterschaftsklage deshalb nur noch gegen den bereits vierzehn Jahre zuvor

verstorbenen Registervater möglich gewesen wäre, allen Beteiligten jedoch klar

gewesen sei, dass eine solche Klage gegen den Wunsch der 1996 verstorbenen

Mutter und auch gegen den Wunsch des Registervaters erfolgt wäre und somit

zivilrechtliche Berichtigung für den Rekurrenten ausgeschlossen gewesen sei.

4.4 Im Erbsteuerrecht

werde bei der Ungleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und dem

überlebenden Konkubinatspartner argumentiert, dass es nicht auf die Intensität

und Dauer der Beziehung, sondern alleine auf das formale Kriterium des

Bestehens einer Ehe zum Todeszeitpunkt ankomme. Diese Ungleichbehandlung werde

als verfassungskonform angeschaut, da für einen Konkubinatspartner auch keine

gesetzlichen Unterstützungs- und Beistandspflichten bestünden. Das

Bundesgericht habe diese Interpretation bei der Beurteilung des

Vater-Kind-Verhältnisses im Erbsteuerrecht nicht übernommen. Im Übrigen sei das

Testament vom … 2019 in Kenntnis des Rekurrenten redigiert worden. Es sei eben

nicht Sinn des Testaments gewesen, den Rekurrenten zu bereichern, sondern

diesen in erster Linie anzuerkennen. So habe der Rekurrent nicht die Absicht,

einen Pflicht- oder Erbteil durchzusetzen, sondern nur die steuerrechtliche

Gleichstellung mit einem Nachkommen zu erreichen. Die wertmässige

Unterschreitung dieser Werte sei nur darauf zurückzuführen, dass ein grosses

Sachvermächtnis, welches nicht anderweitig sinnvoll hätte geteilt werden

können, vorhanden gewesen sei. Allerdings habe der Erblasser die klare Absicht

gehabt, dem Rekurrenten als Alleinerben den gesamten Erbteil, unbeschwert von

steuerlichen Abgaben sowie beschwert mit Vermächtnissen, zu hinterlassen.

5. Die Vorinstanz

nahm in ihrer Vernehmlassung vom 15.6.2021 zum Rekurs zusammengefasst wie folgt

Stellung:

5.1 Zivilrechtlich

gesehen bleibe der Rekurrent der Sohn von C.Y. sel., da zum biologischen Vater

(Erblasser) kein Kindesverhältnis bestehe. Der Rekurrent sei deshalb trotz

seiner biologischen Abstammung zum Erblasser wie ein entfernter Verwandter zu

besteuern. Dies sei nicht stossend. Zunächst schaffe die zivilrechtliche

Anknüpfung klare Verhältnisse und diene der Rechtssicherheit. Sodann hätten zu

Lebzeiten des biologischen Vaters den Rekurrenten auch keine Pflichten

getroffen, die sich aus einem Kindesverhältnis (wie etwa die

verwandtschaftliche Unterstützungspflicht) ergäben.

5.2 Eine Analogie zur

Rechtsprechung bezüglich des "Nachweises eines altrechtlichen

Pflegeverhältnisses bei faktischer Pflege ohne Bewilligung" herzustellen,

sei auf vorliegenden Fall bezogen nicht geeignet. So hätten die Pflegeeltern

die Verantwortung für das Kind getragen und diverse Pflichten übernommen, und

zwar alleine wegen der Tatsache, dass ihnen das Kind zur Pflege übergeben

worden war. Gegen aussen und gegenüber Behörden seien diese durchwegs als

Pflegeeltern in Erscheinung getreten, wobei gemäss damaliger

Pflegekinder-Verordnung Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr als

Pflegekinder gegolten hätten.

5.3 Sodann sei der

Rekurrent beim ersten Zusammentreffen mit dem Erblasser im Jahr 2018 bereits 68

Jahre alt gewesen; der Erblasser sei damals 92-jährig gewesen. Es sei fraglich,

ob und wieweit sich bei dieser Konstellation eine Vater-Sohn-Beziehung

manifestieren könne.

5.4 Der Vorwurf der

willkürlichen Sachverhaltsdarstellung werde zurückgewiesen. Auch die

Unterstellung des überspitzten Formalismus laufe ins Leere. Überspitzter

Formalismus läge dann vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit

übertriebener Schärfe handhabe oder an Rechtsschriften überspannte

Anforderungen stelle und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise

versperre. Überspitzter Formalismus sei nur gegeben, wenn die strikte Anwendung

der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt sei,

zum blossen Selbstzweck werde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in

unhaltbarer Weise erschwere oder verhindere.

6. Auf die seitens

des Rekurrenten mit Datum vom 1.7.2021 abgegebene Replik sowie die nachfolgend

ergangene Duplik der Vorinstanz vom 14.7.2021 wird - soweit erforderlich - in

den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Auf eine weitere Stellungnahme

verzichtete der Rekurrent mit Schreiben vom 20.7.2021 ausdrücklich.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss § 242 Abs.

1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.12.1985 (StG; BGS

614.11) können der Steuerpflichtige und das Finanzdepartement beim Kantonalen

Steuergericht (KSG) Rekurs gegen den Einspracheentscheid erheben. Die

Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 160 Abs. 2 StG). Der Rekurrent ist durch den

Einspracheentscheid vom 5.5.2021 beschwert. Das Rechtsmittel wurde innert Frist

und formgerecht beim Kantonalen Steuergericht eingereicht; auf dieses ist

einzutreten.

1.2 Eine mündliche

Verhandlung bzw. eine Parteibefragung erscheint hier nicht als notwendig, da

das KSG anhand der Angaben und Unterlagen ausreichend dokumentiert ist.

2.1 Das KSG hat

vorliegend zu klären, ob der Rekurrent als Empfänger des im Nachlass des am … 2020

verstorbenen B Z erhaltenen Erbanfalls erbschaftssteuerpflichtig oder - "als

Nachkomme" - gemäss § 225 Abs. 1 lit. b StG von der Steuer befreit ist.

Von Relevanz ist folglich, ob der im kantonalen Steuergesetz verwendete Begriff

des "Nachkommen" ausschliesslich an die zivilrechtlich definierte

Verwandtschaft anknüpft oder eine erwiesenermassen biologische Abstammung (ohne

verwandtschaftliche Beziehung) zum Erblasser für das identische Ergebnis im

Recht der Erbschaftssteuer genügend ist.

2.2 Vorab bleibt

klarzustellen, dass die durch den Erblasser in seinem eigenhändig verfassten

Testament vom … 2019 gemäss Art. 260 Abs. 3 ZGB erfolgte Anerkennung des

Rekurrenten als seinen Sohn zivilrechtlich ohne Bedeutung ist. Die Anerkennung

eines Kindes setzt kumulativ voraus, dass im Zeitpunkt der Anerkennung das

Kindesverhältnis zur Mutter feststeht und es ausschliesslich zur Mutter

besteht, d.h. kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht (Art. 260

Abs. 1 ZGB; vgl. statt vieler: Kren

Kostkiewicz et al., Kommentar ZGB, 2. A. 2011, Art. 260, S. 402). Dies

führt zum Ergebnis, dass der Rekurrent im Nachlass des verstorbenen B Z keine gesetzliche

Erbenstellung innehatte, zumal als Nachkommen nur diejenigen Personen gelten,

die mit dem Erblasser durch ein Kindesverhältnis verbunden sind (Art. 457 ZGB; Kren Kostkiewicz et al., a.a.O., Art.

457 S. 665 f.).

2.3 Zu prüfen ist

demnach, ob die Vorinstanz bei der Verfügung der Erbschaftssteuer das Gesetz

richtig angewendet hat und den Rekurrenten trotz seiner unbestrittenen

biologischen Abstammung zum Erblasser ohne jegliche Privilegierung besteuern

durfte. Dabei geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen in fine davon aus, dass

das kantonale Steuergesetz in § 225 Abs. 1 lit. b ("die Nachkommen")

an das materielle Zivilrecht anknüpfe und somit auf die Begrifflichkeit des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches abstellen könne. Das KSG hatte bislang die

Frage, wer (alles) als "Nachkomme" im Sinne von § 225 Abs. 1 lit. b StG zu qualifizieren und somit von der Erbschaftssteuer zu befreien sei, nicht

zu entscheiden. Auszugehen ist davon, dass sich die Erbschaftssteuerpflicht und

die Höhe der Steuersätze im Recht der Solothurnischen Erbschaftssteuer

grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft zwischen Erben und Erblasser

richten. Dem Rekurrenten ist aber insofern Recht zu geben, dass das kantonale

Steuerrecht auch explizit von der im Erbrecht statuierten Parentelenordnung

abweicht und auch Personen privilegiert würden, die ausserhalb dieser Ordnung

stünden, so insbesondere Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen sowie

Stief- und Pflegeeltern als auch Schwiegereltern. Dies zeige deutlich - so die

Sicht des Rekurrenten -, dass der Gesetzgeber die Einteilung in die verschiedenen

Steuerklassen nicht ausschliesslich am zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff

anknüpfe.

3.1 Das KSG sieht

keine rechtsgenügliche Grundlage, die vorliegende Streitsache zum Anlass zu

nehmen, um den Begriff des "Nachkommen" im Recht der Erbschaftssteuer

anders als die Vorinstanz zu definieren, mithin an ein Kindesverhältnis im

Sinne des ZGB anzuknüpfen. Im Kontext der gesetzlich geregelten Ausnahmen von

der Erbschaftssteuerpflicht bzw. der Einteilung in die verschiedenen

Steuerklassen (§§ 225 und 230 StG) ist davon auszugehen, dass die erwähnten

Statusbegriffe (Bsp. Ehegatte, Nachkommen, Geschwister etc.) an das Zivilrecht

anknüpfen und grundsätzlich auch so zu verstehen und auszulegen sind (vgl.

hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2012 vom 24.4.2012, E. 3.3.1). So

zeigt gerade die bezüglich der Pflegekinder gesetzlich getroffene

Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer (Klasse 1) deutlich, dass der

Abweichung von der Parentelenordnung Ausnahmecharakter zukommen soll. Hierbei

wird nämlich explizit nicht die behördliche Feststellung des

Pflegekindverhältnisses in den Vordergrund gestellt, sondern die tatsächliche ("materielle")

Pflege während mindestens zweier Jahre. Bei allen anderen Privilegierungen, die

aufgrund der verwandtschaftlichen oder sonst familiären Beziehungen bei der

Erbschaftssteuer gewährt werden, spielen die tatsächlichen Beziehungen keine

Rolle (KSGE 1999 Nr. 12, E. 4).

3.2 Mit Verweisen auf

die eigene und bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das KSG im Zusammenhang

mit der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Konkubinatspartnern (Klasse 5;

alle weiteren Steuerpflichtigen) die Gelegenheit dazu genutzt auszuführen, dass

alle privilegierten Sachverhalte des kantonalen Rechts an eine Registrierung

oder Verfügung anknüpfen. So seien die Ehe, die eingetragene Partnerschaft und

die Verwandtschaft, aber auch das Stiefkindverhältnis und die Schwägerschaft

aus Registern nachzuvollziehen; das Pflegekindverhältnis bedürfe einer

behördlichen Verfügung (KSGE 2015 Nr. 16, E. 8.4). Aus diesem Grund wurde im

damals konkret zu beurteilenden Fall dem Konkubinatspartner trotz eines 20

Jahre (sic!) dauernden Konkubinatsverhältnisses die steuerliche Privilegierung

versagt. An dieser Rechtsprechung, welche letztlich auf formale Verhältnisse

abstellt, ist festzuhalten, weil das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht auf

die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser abstellt,

sondern abstrakt umschriebene Gruppen privilegieren will (KSGE 2015 Nr. 16, E.

8.1). Diese (formale) zivilrechtliche Anknüpfung schafft klare Verhältnisse und

dient der Rechtssicherheit.

3.3 Der Rekurrent hat

im Rekursverfahren eine minutiös zusammengetragene Dokumentation ins Recht

gelegt, welche seine innige bzw. familiäre Beziehung zum Erblasser seit Kenntnis

seiner biologischen Abstammung aufzeigt. Die darin beschriebenen Kontakte resp.

Begegnungen werden vom KSG nicht infrage gestellt. Sie sind aber im Licht der

gefestigten Rechtsprechung insofern unerheblich, als dass diese rund zwei Jahre

dauernde Vater-Kind-Beziehung keine Privilegierung im kantonalen

Erbschaftssteuerrecht bewirken kann. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten

kann auch die durch ihn zitierte (einschlägige) Rechtsprechung des

Bundesgerichts (vgl. Urteil 2C_1031/2012 vom 21.3.2013, E. 4.3), wonach bei

einer Privilegierung im Recht der Erbschaftssteuer die Beziehung zwischen Erbe

und Erblasser in aller Regel auf einem sozialen Eltern-Kind-Verhältnis gründe,

kein anderes Ergebnis zeitigen. Just in diesem Entscheid hat das Bundesgericht unmissverständlich

festgestellt, dass die biologische Abstammung vom Erblasser kein Steuerprivileg

bewirke, zumal diese zu Lebzeiten des leiblichen Vaters auch nicht die

Pflichten, die sich aus einem Kindesverhältnis ergäben, etwas die

verwandtschaftliche Unterstützungspflicht, entstünden. Den Rekurrenten (trotz

seiner biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten

zu besteuern, erweist sich gemäss dieser hiervor zitierten Rechtsprechung auch

im Ergebnis nicht als stossend.

4. Nach Ausgeführtem

erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist abzuweisen. Die Kosten des

Verfahrens sind durch den Rekurrenten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind nach

den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 3'500.00 festzusetzen

(Grundgebühr: CHF 1'000.00; Zuschlag: CHF 2'500.00, abgerundet). Eine

Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 3'500.00 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Amtschreiberei Reg.

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: