SGNEB.2022.2
Handänderungssteuer
4. Juli 2022Deutsch8 min
Grundstück GB Y. Nr. 001. Mit Rechnung/Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Steuerpflichtigen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 4. Juli 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2022.2
X. GmbH
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Handänderungssteuer
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Kaufvertrag
vom … 2021 erwarb die steuerpflichtige X. GmbH von ihrem Alleininhaber das
Grundstück GB Y. Nr. 001. Mit Rechnung/Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Steuerpflichtigen
die Handänderungssteuer von CHF 15'929.55 eröffnet. Gegen diese Verfügung
erhob die Gesellschaft mit Schreiben vom 1. März 2022 (A-Post plus) Einsprache.
Die Einsprache erfolge zu spät, weil die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten
habe. Zudem sei der Vertreter der Einsprecherin seit 3. Januar 2022 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen inkl. Spitalaufenthalte. Der Inhaber der Einsprecherin
habe sich daher bezüglich der Verfügung nicht beraten lassen können. Das
Fristversäumnis sei deshalb zu entschuldigen.
1.2 Mit Verfügung vom
21. März 2022 trat das kantonale Steueramt (KStA) auf die Einsprache infolge
Verspätung nicht ein. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien
nicht erfüllt.
2.1 Gegen diese
Verfügung reichte der Vertreter der X. GmbH (nachfolgend Rekurrentin) am 11.
April 2022 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wurde
beantragt, das Fristversäumnis zu entschuldigen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen. Dazu wurde vor allem angeführt, der
Vertreter habe in diesem speziellen Fall und der Corona-Zeit keine interne
Stellvertretung einrichten können. Der Vertreter sei seit Weihnachten krankheitshalber
handlungsunfähig und zu 100 % krankgeschrieben gewesen mit einem
Spitalaufenthalt vom 3. Januar 2022 bis 1. April 2022. A. Z., Mandatsleiterin mit
40 %-Pensum, sei mit diesem Mandanten nicht vertraut und selbst infolge Corona
vom 20. Januar 2022 bis Ende Januar 2022 nicht einsatzfähig gewesen. Zudem sei
sie erst seit Juli 2021 für den Vertreter tätig und habe für diesen keine
direkte Unterschriftsberechtigung. B. W. sei weder vor Ort beim Vertreter noch
arbeite Herr W. für diesen im Treuhandbereich, sondern helfe dem Vertreter
ausschliesslich im Bereich Revisionen aus für klar definierte Kunden. Eine
Stellvertretung im Treuhandbereich sei nicht vorgesehen. Die
Stellvertretungsregelung sei in einem Kleinstbetrieb wie hier nur schwer
möglich und beschränke sich auf eine kurze Zeit, nicht aber auf ein
Krankheitsausfall von mehreren Wochen mit der Folge eines grossen
Pendenzenbergs. Eine Kapazitätsreserve sei in der Praxis nicht möglich und ein
solcher Ausfall könne nicht im Voraus geplant werden. Die Rekurrentin sei im
März 2021 neu gegründet worden und ihr Firmeninhaber als Pensionär nicht vertraut
mit dem Ablauf von Steuerangelegenheiten. Da der Firmeninhaber die
gesundheitliche Situation des Vertreters gekannt habe, habe sich der Inhaber mit
Rückfragen zurückgehalten. Zudem sei dieser im Januar/Februar 2022 grösstenteils
in den Ferien gewesen. Die umstrittene Rechnung habe nur eine Seite gehabt ohne
Hinweis auf die zweite Seite mit der Rechtsmittelbelehrung. Der Inhaber der
Rekurrentin verwende die Einzahlungsscheine erfahrungsgemäss mit anderen
Rechnungen und beachte diese Dokumente nicht weiter. Mit Schreiben vom
22. November 2021 bzw. Ergänzung vom 11. Dezember 2021 sei eine
Ruling-Anfrage eingereicht worden. Diese sei bisher durch das Steueramt noch
nicht abschliessend behandelt worden. Dem Steueramt sei somit der Sachverhalt
bekannt gewesen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 28. April 2022 beantragte das KStA (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Rekurrentin
und beim Vertreter kein entschuldbares Fristversäumnis vorliege. Die
Erwägungen
Veranlagungsverfügung sei der Rekurrentin korrekt mit Rechtsmittelbelehrung
eröffnet worden. Die Einsprache sei zu spät erfolgt, es sei keine materielle
Überprüfung der Veranlagung vorgenommen worden. Auf die weiteren Ausführungen
ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
2.3
Mit Stellungnahme
vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe) hielt der Vertreter der Rekurrentin an den
bisherigen Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest. Auf die zusätzlichen
Darlegungen ist, soweit notwendig, nachfolgend einzugehen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurs
erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist
einzutreten.
2.1
Gegen eine
Veranlagung betreffend Handänderungssteuer kann beim kantonalen Steueramt schriftlich
Einsprache erhoben werden (§ 214 Abs. 1 StG). Die Einsprache ist innert 30
Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen (§ 216 Abs. 2 und § 149 Abs. 2 StG). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit,
Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen
Frist zu handeln, und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der
Hinderungsgründe nachgeholt hat (§ 137 Abs. 2 StG).
2.2
Hat die
steuerpflichtige Person einen Vertreter bestellt, wird eine
Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn weder der steuerpflichtigen Person
noch ihrem Vertreter ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei es regelmässig für
eine Fristwiederherstellung nur auf die Gründe ankommt, die beim Vertreter
liegen. Ein Verschulden des Vertreters wird der steuerpflichtigen Person
zugerechnet (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 28).
2.3
Da hier ein
Nichteintretensentscheid angefochten worden ist, kann das Steuergericht nur
überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten
ist; inhaltlich kann der Fall nicht beurteilt werden. Stellt sich heraus, dass
auf die Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung
des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 140 N 44).
3.1
Im konkreten Fall
hat die Rekurrentin die Handänderungssteuer bezahlt und sodann verspätet um 41
Tage Einsprache eingereicht. Die Verspätung wird begründet mit der Erkrankung
des Vertreters bzw. Treuhänders der Rekurrentin. Die Mitarbeiterin des
Treuhänders soll in dieser Zeit Corona gehabt haben. Auch habe die
Rechtmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung gefehlt. Zudem sei eine
Ruling-Anfrage noch pendent gewesen. Dagegen wäre es nach Ansicht des KStA
zumutbar gewesen, zumindest eine vorsorgliche Einsprache zu erheben, zumal die
Rekurrentin die Corona-Krankheit gekannt habe.
3.2
Die Rekurrentin
ist für die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels verantwortlich.
Bestellt sie einen Vertreter und weiss sie, dass dieser krank ist, befreit sie
die Krankheit nicht vor der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache. Zudem
wurde die Corona-Krankheit nicht belegt. Weiter hätte der kranke Vertreter auch
seine Mitarbeiter instruieren müssen, dass diese zumindest die
(Einsprache-)Fristen wahren. Ausserdem könnte eine vorsorgliche Einsprache auch
ein Laie einreichen. Sodann wurde die Rechtsmittelbelehrung der Rekurrentin offensichtlich
zugestellt. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie diese nicht liest.
Schliesslich wurde die Ruling-Anfrage anhand der Unterlagen (E-Mail Steueramt
vom 13.4.2022) abschlägig beantwortet, weil sich der Sachverhalt bereits
ereignet hatte infolge Beurkundung des betreffenden Kaufvertrags am 20.
Dezember 2021. Das Rechtsmittel ist nach dem Gesagten unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Vom
Grundsatz her sind rechtliche Schritte nach dem Gesagten (vgl. oben, E. 2.1) nur
innert einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der
Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung
eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Im
Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund,
der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen
werden. Ein solcher Grund ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu
bejahen, wenn der Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die
Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei
über einen weiten Spielraum (zum Ganzen Richner
et al., a.a.O., Art. 133 N 23 mit Hinweisen). Die Rekurrentin hat einen
Vertreter bestellt, so dass ihr dessen Verschulden zuzurechnen ist (vgl. oben,
E. 2.2, Richner et al., a.a.O.,
Art. 133 N 28). Weiter ist die umstrittene Rechnung am 11. Februar 2022 bezahlt
worden (Rechnungsvermerk); folglich erhielt die Rekurrentin den
Einzahlungsschein und die Rechtsmittelbelehrung. Dass diese nicht dem Vertreter
überreicht worden wäre, ändert nichts; dies kann nicht dem KStA angelastet
werden. Schliesslich können die gesundheitlichen Probleme des Vertreters wie
gesehen im Ergebnis auch nichts ändern. Der angefochtene Einspracheentscheid
Dispositiv
ist demnach nicht zu beanstanden. Auf die Einsprache kann nach dem Ausgeführten
nicht weiter eingegangen werden; das Steuergericht kann diese nicht materiell
prüfen, es kann wie gesehen nur die Frage beantworten, ob das Nichteintreten
der Vorinstanz korrekt war. Dies ist hier nach den Erwägungen der Fall. Die
Verfügung vom 19. Januar 2022 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Der Rekurs
ist demnach abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'296
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 796).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 1'296 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift
des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Amtschreiberei …
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: