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Entscheid

SGNEB.2022.2

Handänderungssteuer

4. Juli 2022Deutsch8 min

Grundstück GB Y. Nr. 001. Mit Rechnung/Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Steuerpflichtigen

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 4. Juli 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGNEB.2022.2

X. GmbH

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Handänderungssteuer

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Kaufvertrag

vom … 2021 erwarb die steuerpflichtige X. GmbH von ihrem Alleininhaber das

Grundstück GB Y. Nr. 001. Mit Rechnung/Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Steuerpflichtigen

die Handänderungssteuer von CHF 15'929.55 eröffnet. Gegen diese Verfügung

erhob die Gesellschaft mit Schreiben vom 1. März 2022 (A-Post plus) Einsprache.

Die Einsprache erfolge zu spät, weil die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten

habe. Zudem sei der Vertreter der Einsprecherin seit 3. Januar 2022 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen inkl. Spitalaufenthalte. Der Inhaber der Einsprecherin

habe sich daher bezüglich der Verfügung nicht beraten lassen können. Das

Fristversäumnis sei deshalb zu entschuldigen.

1.2 Mit Verfügung vom

21. März 2022 trat das kantonale Steueramt (KStA) auf die Einsprache infolge

Verspätung nicht ein. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien

nicht erfüllt.

2.1 Gegen diese

Verfügung reichte der Vertreter der X. GmbH (nachfolgend Rekurrentin) am 11.

April 2022 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wurde

beantragt, das Fristversäumnis zu entschuldigen, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und die Einsprache gutzuheissen. Dazu wurde vor allem angeführt, der

Vertreter habe in diesem speziellen Fall und der Corona-Zeit keine interne

Stellvertretung einrichten können. Der Vertreter sei seit Weihnachten krankheitshalber

handlungsunfähig und zu 100 % krankgeschrieben gewesen mit einem

Spitalaufenthalt vom 3. Januar 2022 bis 1. April 2022. A. Z., Mandatsleiterin mit

40 %-Pensum, sei mit diesem Mandanten nicht vertraut und selbst infolge Corona

vom 20. Januar 2022 bis Ende Januar 2022 nicht einsatzfähig gewesen. Zudem sei

sie erst seit Juli 2021 für den Vertreter tätig und habe für diesen keine

direkte Unterschriftsberechtigung. B. W. sei weder vor Ort beim Vertreter noch

arbeite Herr W. für diesen im Treuhandbereich, sondern helfe dem Vertreter

ausschliesslich im Bereich Revisionen aus für klar definierte Kunden. Eine

Stellvertretung im Treuhandbereich sei nicht vorgesehen. Die

Stellvertretungsregelung sei in einem Kleinstbetrieb wie hier nur schwer

möglich und beschränke sich auf eine kurze Zeit, nicht aber auf ein

Krankheitsausfall von mehreren Wochen mit der Folge eines grossen

Pendenzenbergs. Eine Kapazitätsreserve sei in der Praxis nicht möglich und ein

solcher Ausfall könne nicht im Voraus geplant werden. Die Rekurrentin sei im

März 2021 neu gegründet worden und ihr Firmeninhaber als Pensionär nicht vertraut

mit dem Ablauf von Steuerangelegenheiten. Da der Firmeninhaber die

gesundheitliche Situation des Vertreters gekannt habe, habe sich der Inhaber mit

Rückfragen zurückgehalten. Zudem sei dieser im Januar/Februar 2022 grösstenteils

in den Ferien gewesen. Die umstrittene Rechnung habe nur eine Seite gehabt ohne

Hinweis auf die zweite Seite mit der Rechtsmittelbelehrung. Der Inhaber der

Rekurrentin verwende die Einzahlungsscheine erfahrungsgemäss mit anderen

Rechnungen und beachte diese Dokumente nicht weiter. Mit Schreiben vom

22. November 2021 bzw. Ergänzung vom 11. Dezember 2021 sei eine

Ruling-Anfrage eingereicht worden. Diese sei bisher durch das Steueramt noch

nicht abschliessend behandelt worden. Dem Steueramt sei somit der Sachverhalt

bekannt gewesen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 28. April 2022 beantragte das KStA (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei der Rekurrentin

und beim Vertreter kein entschuldbares Fristversäumnis vorliege. Die

Erwägungen

Veranlagungsverfügung sei der Rekurrentin korrekt mit Rechtsmittelbelehrung

eröffnet worden. Die Einsprache sei zu spät erfolgt, es sei keine materielle

Überprüfung der Veranlagung vorgenommen worden. Auf die weiteren Ausführungen

ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

2.3

Mit Stellungnahme

vom 24. Mai 2022 (Postaufgabe) hielt der Vertreter der Rekurrentin an den

bisherigen Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest. Auf die zusätzlichen

Darlegungen ist, soweit notwendig, nachfolgend einzugehen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurs

erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist

einzutreten.

2.1

Gegen eine

Veranlagung betreffend Handänderungssteuer kann beim kantonalen Steueramt schriftlich

Einsprache erhoben werden (§ 214 Abs. 1 StG). Die Einsprache ist innert 30

Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen (§ 216 Abs. 2 und § 149 Abs. 2 StG). Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Die Fristversäumnis ist zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige

nachweist, dass er oder sein Vertreter durch Militärdienst, Landesabwesenheit,

Krankheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, innert der gesetzlichen

Frist zu handeln, und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der

Hinderungsgründe nachgeholt hat (§ 137 Abs. 2 StG).

2.2

Hat die

steuerpflichtige Person einen Vertreter bestellt, wird eine

Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn weder der steuerpflichtigen Person

noch ihrem Vertreter ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei es regelmässig für

eine Fristwiederherstellung nur auf die Gründe ankommt, die beim Vertreter

liegen. Ein Verschulden des Vertreters wird der steuerpflichtigen Person

zugerechnet (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 28).

2.3

Da hier ein

Nichteintretensentscheid angefochten worden ist, kann das Steuergericht nur

überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten

ist; inhaltlich kann der Fall nicht beurteilt werden. Stellt sich heraus, dass

auf die Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung

des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 140 N 44).

3.1

Im konkreten Fall

hat die Rekurrentin die Handänderungssteuer bezahlt und sodann verspätet um 41

Tage Einsprache eingereicht. Die Verspätung wird begründet mit der Erkrankung

des Vertreters bzw. Treuhänders der Rekurrentin. Die Mitarbeiterin des

Treuhänders soll in dieser Zeit Corona gehabt haben. Auch habe die

Rechtmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung gefehlt. Zudem sei eine

Ruling-Anfrage noch pendent gewesen. Dagegen wäre es nach Ansicht des KStA

zumutbar gewesen, zumindest eine vorsorgliche Einsprache zu erheben, zumal die

Rekurrentin die Corona-Krankheit gekannt habe.

3.2

Die Rekurrentin

ist für die fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels verantwortlich.

Bestellt sie einen Vertreter und weiss sie, dass dieser krank ist, befreit sie

die Krankheit nicht vor der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache. Zudem

wurde die Corona-Krankheit nicht belegt. Weiter hätte der kranke Vertreter auch

seine Mitarbeiter instruieren müssen, dass diese zumindest die

(Einsprache-)Fristen wahren. Ausserdem könnte eine vorsorgliche Einsprache auch

ein Laie einreichen. Sodann wurde die Rechtsmittelbelehrung der Rekurrentin offensichtlich

zugestellt. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie diese nicht liest.

Schliesslich wurde die Ruling-Anfrage anhand der Unterlagen (E-Mail Steueramt

vom 13.4.2022) abschlägig beantwortet, weil sich der Sachverhalt bereits

ereignet hatte infolge Beurkundung des betreffenden Kaufvertrags am 20.

Dezember 2021. Das Rechtsmittel ist nach dem Gesagten unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Vom

Grundsatz her sind rechtliche Schritte nach dem Gesagten (vgl. oben, E. 2.1) nur

innert einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der

Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung

eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Im

Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund,

der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen

werden. Ein solcher Grund ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu

bejahen, wenn der Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die

Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die

Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei

über einen weiten Spielraum (zum Ganzen Richner

et al., a.a.O., Art. 133 N 23 mit Hinweisen). Die Rekurrentin hat einen

Vertreter bestellt, so dass ihr dessen Verschulden zuzurechnen ist (vgl. oben,

E. 2.2, Richner et al., a.a.O.,

Art. 133 N 28). Weiter ist die umstrittene Rechnung am 11. Februar 2022 bezahlt

worden (Rechnungsvermerk); folglich erhielt die Rekurrentin den

Einzahlungsschein und die Rechtsmittelbelehrung. Dass diese nicht dem Vertreter

überreicht worden wäre, ändert nichts; dies kann nicht dem KStA angelastet

werden. Schliesslich können die gesundheitlichen Probleme des Vertreters wie

gesehen im Ergebnis auch nichts ändern. Der angefochtene Einspracheentscheid

Dispositiv

ist demnach nicht zu beanstanden. Auf die Einsprache kann nach dem Ausgeführten

nicht weiter eingegangen werden; das Steuergericht kann diese nicht materiell

prüfen, es kann wie gesehen nur die Frage beantworten, ob das Nichteintreten

der Vorinstanz korrekt war. Dies ist hier nach den Erwägungen der Fall. Die

Verfügung vom 19. Januar 2022 ist damit in Rechtskraft erwachsen. Der Rekurs

ist demnach abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'296

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 796).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 1'296 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift

des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Amtschreiberei …

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: