SGNEB.2023.2
Handänderungssteuer
5. Juni 2023Deutsch7 min
Nr. 001 vom … November 2022 erwarben A. und B. Z. das Grundstück GB Y. Nr. 0002-3
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 5. Juni 2023
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Kellerhals,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2023.2
A.
und B.
Z.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Handänderungssteuer
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Kaufvertrag
Nr. 001 vom … November 2022 erwarben A. und B. Z. das Grundstück GB Y. Nr. 0002-3
zum Preis von CHF 29'500, mithin einen Parkplatz. Mit Rechnung und
Veranlagungsverfügung Nr. 90454567 vom 7. Dezember 2022 stellten die
Betriebswirtschaftlichen Dienste FD den Käufern die Gebühren und Auslagen in
Rechnung und eröffneten ihnen die Veranlagung für die Handänderungssteuer von
CHF 649, berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von CHF 29'500. Gegen
diese Veranlagung erhoben die Käufer mit Schreiben vom 14. Dezember 2022
Einsprache mit dem Begehren, die Handänderungssteuer aufzuheben. Zur Begründung
führten sie vor allem an, den Parkplatz selber zu nutzen.
1.2 Mit Verfügung vom 16.
Februar 2023 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, der hier zu beurteilende Kauf habe im November 2022
und damit über ein Jahr nach dem Erwerb der Stockwerkeinheit im April 2021 und
des damit zusammenhängenden Wohnsitzwechsels stattgefunden. Der Kauf vom
November 2022 müsse daher als separater Erwerb qualifiziert werden, womit
dieser die Voraussetzungen der Befreiung von der Handänderungssteuer
eigenständig erfüllen müsse. Der Kauf des Parkplatzes ändere nichts am bestehenden
Hauptsteuerdomizil. Der Parkplatz diene auch nicht zu Wohnzwecken. Er sei
später erworben worden und unterliege daher der Handänderungssteuer.
2.1 Gegen diese
Verfügung erhoben A. und B. Z. (nachfolgend Rekurrenten) am 20. Februar 2023
(Postaufgabe) Rekurs an das Kantonale Steuergericht, mit dem Antrag, die
Verfügung aufzuheben und die Handänderungssteuer "zu sistieren". Zur
Begründung führen die Rekurrenten vor allem aus, die einschlägige 2-jährige Frist
für die Sistierung der Handänderungssteuer sei noch intakt. Parkplätze,
Einstellhallenplätze und Keller seien Bestandteile einer Wohnung, welche die
Rekurrenten selbst nutzen würden.
2.2 Mit Eingabe vom 14.
März 2023 liess sich das Steueramt (Vorinstanz) zum Rekurs im Wesentlichen wie
folgt vernehmen: Der nachträgliche Zukauf von Grundstücken innert der hier anzuwendenden
zweijährigen Einzugsfrist sei nicht unweigerlich unter die Bestimmung über die
Befreiung von der Handänderungssteuer zu subsumieren. Stattdessen seien solche
Zukäufe im Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob mit ihnen eine
Wohnraumerweiterung der bereits gekauften Wohneinheit stattfinde. Sei dies
nicht der Fall, löse der Zukauf die Handänderungssteuer aus. Der Erwerb des
umstrittenen, zusätzlichen Parkplatzes führe zu keiner Wohnraumerweiterung der
im April 2021 erworbenen Wohneinheiten. Der Erwerb könne somit nicht unter die
Bestimmung über die Befreiung von der Handänderungssteuer subsumiert werden,
womit er die Steuer auslöse.
Dazu ist von den Rekurrenten
beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 214 Abs. 3 Steuergesetz (StG; BGS 614.11) sind die Rekurrenten berechtigt, gegen den
Einspracheentscheid betreffend die Handänderungssteuer-Veranlagung Rekurs beim
Kantonalen Steuergericht (KSG) zu erheben. Die Rekursfrist gegen einen solchen Entscheid
beträgt nach § 160 Abs. 2 StG dreissig Tage. Hier haben die Rekurrenten
das Rechtsmittel innert Frist und Form erhoben. Auf den Rekurs ist somit
einzutreten.
Erwägungen
2.
Das KSG hat
nachfolgend zu prüfen, ob die hier massgebliche Bestimmung der Steuerbefreiung von
§ 207 Abs. 1 lit. g StG nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich privilegiert,
nicht jedoch dessen spätere Erweiterung infolge Zukauf eines Parkplatzes. § 207 Abs. 1 lit. g StG trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist das
Ergebnis der durch das Solothurner Stimmvolk angenommenen Initiative
"Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von
selbst bewohntem Wohneigentum". Das KSG hat sich im Urteil vom 9. November
2015.
(SGNEB.2015.1, publ. in Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE
2015.
Nr. 15) dazu geäussert, inwieweit die - zeitlich verzögerte - Erweiterung
des bestehenden Wohnraums bzw. Wohneigentums am bisherigen und bestehend
bleibenden Hauptsteuerdomizil der Handänderungssteuer unterliegt oder nicht. Danach
werden Sinn und Zweck von § 207 Abs. 1 lit. g StG, d.h. den Erwerb von dauernd
und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums von der Handänderungssteuer
zu befreien, durch die Subsumtion einer zeitlich verzögerten Erweiterung
bestehenden Wohneigentums weder verletzt noch ungebührlich ausgeweitet. Eine spätere
Erweiterung bestehenden Wohnraums/Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten
unterscheidet sich letztlich nicht vom Kauf eines Zweifamilienhauses, das
unmittelbar nach Erwerb zu einem dauernd und ausschliesslich selbst genutzten
Einfamilienhaus umgebaut wird. Durch die beim Zukauf grundbuchlich vorgenommene
Zusammenlegung zweier Wohneinheiten zu einem einzigen Grundstück bzw. zu einer
einzigen Stockwerkeinheit stellt die zugekaufte Wohneinheit kein selbständiges
Objekt mehr dar. Der bereinigte Grundbuchauszug ergibt eine Stockwerkeinheit. Die
neue Wohnung ist als Ganzes einheitlichen Regeln unterworfen. Das durch Zukauf
erweiterte Domizil ist als unteilbare Einheit einzustufen und steuerlich
entsprechend zu behandeln ist. In jenem Fall kam das KSG zum Schluss, dass eine
Erweiterung bestehenden, dauernd und ausschliesslich selbst genutzten
Wohneigentums als von der Handänderungssteuer befreiter Vorgang zu würdigen ist
(vgl. KSGE 2015 Nr. 15 E. 3.3 f.). Aber nicht jede zeitlich verzögerte
Erweiterung von ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum kann als von der
Handänderungssteuer befreiter Erwerb eingestuft werden. So ist der
nachträgliche Erwerb/Zukauf von Nebenräumen aller Art, weil nicht reinen
Wohnzwecken dienend, in der Regel der Handänderungssteuer zu unterwerfen. Dies gilt
wohl auch für später erworbene Grundstücke, die zwar an bestehendes
Wohneigentum angrenzen, aber weiterhin als eigene und selbständige
Rechtsobjekte bestehen bleiben (KSGE 2015 Nr. 15 E. 4).
3.1
Im vorliegenden
Fall haben die Rekurrenten am … Februar 2021 eine Eigentumswohnung bzw. eine
Stockwerkeinheit und vier Einstellhallenplätze erworben. Am … Oktober 2022 haben
sie laut Vorinstanz in der Stockwerkeinheit Wohnsitz genommen. Die
diesbezügliche Handänderungssteuer wurde wegen dauernder Selbstnutzung nicht
erhoben. Am … November 2022 haben die Rekurrenten einen weiteren
Einstellhallenplatz gekauft. Das Steueramt hat diesen zweiten Kauf als
eigenständige Handänderung angesehen und die Steuerbefreiung verweigert, weil
diese nur für Wohnräume und Nebenräume gelte.
3.2
Im erwähnten
Urteil vom 9. November 2015 (a.a.O., vgl. oben, E. 2) hat das KSG festgehalten,
dass der spätere Zukauf einer zweiten Wohnung steuerbefreit sein kann, wenn
diese mit der ersten Wohnung vereinigt wird mit einer GB-Nummer, einem Eingang
etc. Der spätere Zukauf von Nebenräumen, die nicht Wohnzwecken dienen würden,
würde aber der Handänderungssteuer unterliegen (vgl. KSGE 2015 Nr. 15 E. 3.3
und 4). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der spätere Zukauf eines
Einstellhallenplatzes ist als selbständiger Kauf anzusehen, auch wenn die
einschlägige Zweijahresfrist seit Vertragsabschluss von § 63bis Abs. 2 der
Vollzugsverordnung zum StG (BGS 614.12) bei Wohnsitznahme auf einem zuvor nicht
überbauten Grundstück wie hier noch nicht abgelaufen ist infolge Unterzeichnung
des Kaufvertrags am … Februar 2021, Fertigstellung der Wohnung im Oktober 2022,
Einzug im November 2022 und Erwerb des umstrittenen Parkplatzes am … November
2022.
Ein Einstellhallenplatz dient nicht zu Wohnzwecken. Somit kann der umstrittene
Dispositiv
Kauf nicht von der Handänderungssteuer befreit werden. Der Rekurs erweist sich demnach
als unbegründet und ist damit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
sind den unterliegenden Rekurrenten die Kosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF
532 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 32).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 532 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr. T. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Rekurrenten (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Amtschreiberei
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: