Lexipedia

Entscheid

SGNEB.2023.2

Handänderungssteuer

5. Juni 2023Deutsch7 min

Nr. 001 vom … November 2022 erwarben A. und B. Z. das Grundstück GB Y. Nr. 0002-3

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 5. Juni 2023

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Kellerhals,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGNEB.2023.2

A.

und B.

Z.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Handänderungssteuer

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Kaufvertrag

Nr. 001 vom … November 2022 erwarben A. und B. Z. das Grundstück GB Y. Nr. 0002-3

zum Preis von CHF 29'500, mithin einen Parkplatz. Mit Rechnung und

Veranlagungsverfügung Nr. 90454567 vom 7. Dezember 2022 stellten die

Betriebswirtschaftlichen Dienste FD den Käufern die Gebühren und Auslagen in

Rechnung und eröffneten ihnen die Veranlagung für die Handänderungssteuer von

CHF 649, berechnet zum Satz von 2,2% von einem Abgabewert von CHF 29'500. Gegen

diese Veranlagung erhoben die Käufer mit Schreiben vom 14. Dezember 2022

Einsprache mit dem Begehren, die Handänderungssteuer aufzuheben. Zur Begründung

führten sie vor allem an, den Parkplatz selber zu nutzen.

1.2 Mit Verfügung vom 16.

Februar 2023 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen ausgeführt, der hier zu beurteilende Kauf habe im November 2022

und damit über ein Jahr nach dem Erwerb der Stockwerkeinheit im April 2021 und

des damit zusammenhängenden Wohnsitzwechsels stattgefunden. Der Kauf vom

November 2022 müsse daher als separater Erwerb qualifiziert werden, womit

dieser die Voraussetzungen der Befreiung von der Handänderungssteuer

eigenständig erfüllen müsse. Der Kauf des Parkplatzes ändere nichts am bestehenden

Hauptsteuerdomizil. Der Parkplatz diene auch nicht zu Wohnzwecken. Er sei

später erworben worden und unterliege daher der Handänderungssteuer.

2.1 Gegen diese

Verfügung erhoben A. und B. Z. (nachfolgend Rekurrenten) am 20. Februar 2023

(Postaufgabe) Rekurs an das Kantonale Steuergericht, mit dem Antrag, die

Verfügung aufzuheben und die Handänderungssteuer "zu sistieren". Zur

Begründung führen die Rekurrenten vor allem aus, die einschlägige 2-jährige Frist

für die Sistierung der Handänderungssteuer sei noch intakt. Parkplätze,

Einstellhallenplätze und Keller seien Bestandteile einer Wohnung, welche die

Rekurrenten selbst nutzen würden.

2.2 Mit Eingabe vom 14.

März 2023 liess sich das Steueramt (Vorinstanz) zum Rekurs im Wesentlichen wie

folgt vernehmen: Der nachträgliche Zukauf von Grundstücken innert der hier anzuwendenden

zweijährigen Einzugsfrist sei nicht unweigerlich unter die Bestimmung über die

Befreiung von der Handänderungssteuer zu subsumieren. Stattdessen seien solche

Zukäufe im Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob mit ihnen eine

Wohnraumerweiterung der bereits gekauften Wohneinheit stattfinde. Sei dies

nicht der Fall, löse der Zukauf die Handänderungssteuer aus. Der Erwerb des

umstrittenen, zusätzlichen Parkplatzes führe zu keiner Wohnraumerweiterung der

im April 2021 erworbenen Wohneinheiten. Der Erwerb könne somit nicht unter die

Bestimmung über die Befreiung von der Handänderungssteuer subsumiert werden,

womit er die Steuer auslöse.

Dazu ist von den Rekurrenten

beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 214 Abs. 3 Steuergesetz (StG; BGS 614.11) sind die Rekurrenten berechtigt, gegen den

Einspracheentscheid betreffend die Handänderungssteuer-Veranlagung Rekurs beim

Kantonalen Steuergericht (KSG) zu erheben. Die Rekursfrist gegen einen solchen Entscheid

beträgt nach § 160 Abs. 2 StG dreissig Tage. Hier haben die Rekurrenten

das Rechtsmittel innert Frist und Form erhoben. Auf den Rekurs ist somit

einzutreten.

Erwägungen

2.

Das KSG hat

nachfolgend zu prüfen, ob die hier massgebliche Bestimmung der Steuerbefreiung von

§ 207 Abs. 1 lit. g StG nur den Erwerb von Wohneigentum steuerlich privilegiert,

nicht jedoch dessen spätere Erweiterung infolge Zukauf eines Parkplatzes. § 207 Abs. 1 lit. g StG trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist das

Ergebnis der durch das Solothurner Stimmvolk angenommenen Initiative

"Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von

selbst bewohntem Wohneigentum". Das KSG hat sich im Urteil vom 9. November

2015.

(SGNEB.2015.1, publ. in Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE

2015.

Nr. 15) dazu geäussert, inwieweit die - zeitlich verzögerte - Erweiterung

des bestehenden Wohnraums bzw. Wohneigentums am bisherigen und bestehend

bleibenden Hauptsteuerdomizil der Handänderungssteuer unterliegt oder nicht. Danach

werden Sinn und Zweck von § 207 Abs. 1 lit. g StG, d.h. den Erwerb von dauernd

und ausschliesslich selbst genutzten Wohneigentums von der Handänderungssteuer

zu befreien, durch die Subsumtion einer zeitlich verzögerten Erweiterung

bestehenden Wohneigentums weder verletzt noch ungebührlich ausgeweitet. Eine spätere

Erweiterung bestehenden Wohnraums/Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten

unterscheidet sich letztlich nicht vom Kauf eines Zweifamilienhauses, das

unmittelbar nach Erwerb zu einem dauernd und ausschliesslich selbst genutzten

Einfamilienhaus umgebaut wird. Durch die beim Zukauf grundbuchlich vorgenommene

Zusammenlegung zweier Wohneinheiten zu einem einzigen Grundstück bzw. zu einer

einzigen Stockwerkeinheit stellt die zugekaufte Wohneinheit kein selbständiges

Objekt mehr dar. Der bereinigte Grundbuchauszug ergibt eine Stockwerkeinheit. Die

neue Wohnung ist als Ganzes einheitlichen Regeln unterworfen. Das durch Zukauf

erweiterte Domizil ist als unteilbare Einheit einzustufen und steuerlich

entsprechend zu behandeln ist. In jenem Fall kam das KSG zum Schluss, dass eine

Erweiterung bestehenden, dauernd und ausschliesslich selbst genutzten

Wohneigentums als von der Handänderungssteuer befreiter Vorgang zu würdigen ist

(vgl. KSGE 2015 Nr. 15 E. 3.3 f.). Aber nicht jede zeitlich verzögerte

Erweiterung von ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum kann als von der

Handänderungssteuer befreiter Erwerb eingestuft werden. So ist der

nachträgliche Erwerb/Zukauf von Nebenräumen aller Art, weil nicht reinen

Wohnzwecken dienend, in der Regel der Handänderungssteuer zu unterwerfen. Dies gilt

wohl auch für später erworbene Grundstücke, die zwar an bestehendes

Wohneigentum angrenzen, aber weiterhin als eigene und selbständige

Rechtsobjekte bestehen bleiben (KSGE 2015 Nr. 15 E. 4).

3.1

Im vorliegenden

Fall haben die Rekurrenten am … Februar 2021 eine Eigentumswohnung bzw. eine

Stockwerkeinheit und vier Einstellhallenplätze erworben. Am … Oktober 2022 haben

sie laut Vorinstanz in der Stockwerkeinheit Wohnsitz genommen. Die

diesbezügliche Handänderungssteuer wurde wegen dauernder Selbstnutzung nicht

erhoben. Am … November 2022 haben die Rekurrenten einen weiteren

Einstellhallenplatz gekauft. Das Steueramt hat diesen zweiten Kauf als

eigenständige Handänderung angesehen und die Steuerbefreiung verweigert, weil

diese nur für Wohnräume und Nebenräume gelte.

3.2

Im erwähnten

Urteil vom 9. November 2015 (a.a.O., vgl. oben, E. 2) hat das KSG festgehalten,

dass der spätere Zukauf einer zweiten Wohnung steuerbefreit sein kann, wenn

diese mit der ersten Wohnung vereinigt wird mit einer GB-Nummer, einem Eingang

etc. Der spätere Zukauf von Nebenräumen, die nicht Wohnzwecken dienen würden,

würde aber der Handänderungssteuer unterliegen (vgl. KSGE 2015 Nr. 15 E. 3.3

und 4). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der spätere Zukauf eines

Einstellhallenplatzes ist als selbständiger Kauf anzusehen, auch wenn die

einschlägige Zweijahresfrist seit Vertragsabschluss von § 63bis Abs. 2 der

Vollzugsverordnung zum StG (BGS 614.12) bei Wohnsitznahme auf einem zuvor nicht

überbauten Grundstück wie hier noch nicht abgelaufen ist infolge Unterzeichnung

des Kaufvertrags am … Februar 2021, Fertigstellung der Wohnung im Oktober 2022,

Einzug im November 2022 und Erwerb des umstrittenen Parkplatzes am … November

2022.

Ein Einstellhallenplatz dient nicht zu Wohnzwecken. Somit kann der umstrittene

Dispositiv

Kauf nicht von der Handänderungssteuer befreit werden. Der Rekurs erweist sich demnach

als unbegründet und ist damit abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

sind den unterliegenden Rekurrenten die Kosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF

532 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 32).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 532 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der

Sekretär:

Dr. T. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Amtschreiberei

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am: