Lexipedia

Entscheid

SGNEB.2023.4

Erbschaftssteuer

4. Dezember 2023Deutsch9 min

Eltern-Kind-Beziehung bewirken, nicht vergleichbar (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.3; s.a.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

4. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGNEB.2023.4

X

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Erbschaftssteuer

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Der am

13. Juli 2022 verstorbene Y (Erblasser) setzte X als Alleinerbin ein. Mit

Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 13. Dezember 2022 eröffneten die

Betriebswirtschaftlichen Dienste FD Frau X u.a. die Veranlagung der

Erbschaftssteuer von CHF 266'411.75, Klasse 5.

1.2 Dagegen

erhob Frau X am 11. Januar 2023 Einsprache und beantragte, die Erbschaftssteuer

vollumfänglich aufzuheben. Sie habe mit dem Erblasser während 55 Jahren in

einem partnerschaftlichen Verhältnis gelebt.

1.3 Das

kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. August 2023 ab.

Es wurde v.a. festgehalten, dass Konkubinatspartner bei der Erbschaftssteuer

weder Ehegatten gleichgestellt noch gegenüber anderen

Erbschaftssteuerpflichtigen privilegiert seien. Daher würden sie in die

Steuerklasse 5 fallen.

2.1 Gegen

diesen Einspracheentscheid reichte X (nachfolgend Rekurrentin) am 18. September

2023 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs ein. Sie macht v.a.

geltend, mit dem Erblasser seit 1967 verlobt gewesen zu sein und mit ihm ein

eheliches Verhältnis geführt zu haben, im Hinblick darauf, Nachwuchs zu

bekommen; dies sei nicht eingetreten. Das gegenseitige Einvernehmen sei aber sehr

stark gewesen; die Rekurrentin verweist auf einen entsprechenden

Vorsorgeauftrag. Verlobte Paare würden als verwandt gelten; somit sei die

höchste Stufe der Taxation nicht gerechtfertigt. Infolge des 55-jährigen

Zusammenlebens sei ein beträchtlicher Anteil der Hinterlassenschaft Eigentum

der Rekurrentin. Zudem habe sie Anspruch auf einen Teil der Errungenschaft. Es

wird beantragt, die Erbschaftssteuer vollumfänglich zu streichen oder massiv zu

kürzen. Im abschlägigen Fall seien die Erbenverhandlungen unter

Berücksichtigung des Eigentums der Rekurrentin neu aufzugleisen. Im Übrigen

wird um eine summarische Behandlung des Rekurses ersucht, zur Vermeidung

weiterer hoher Kosten im Fall des Unterliegens.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 25. September 2023 beantragte das Steueramt die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, das

geltend gemachte Verlöbnis könne nicht mit einer Ehe gleichgesetzt werden. Von

der diesbezüglich bevorstehenden Gesetzesänderung könne die Rekurrentin noch

nicht profitieren. Sie könne jedoch gegebenenfalls Zahlungserleichterungen

beantragen. Die Rekurrentin falle somit trotz Verlöbnis mit dem Erblasser nicht

in eine privilegierte Steuerklasse des solothurnischen Erbschaftssteuerrechts,

sondern sei in der Steuerklasse 5 zu veranlagen.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 (Postaufgabe) führte die Rekurrentin zuerst

an, die Steuer bedeute für sie eine sehr grosse Härte. Bezüglich des

Verlöbnisses würden weder entsprechende gesetzliche Bestimmungen vorliegen noch

ein gerichtlicher Entscheid. Entscheidend sei indessen, wie hoch das Eigentum

der Rekurrentin und ihr Anteil an der Errungenschaft der Hinterlassenschaft sei

bzw. ob die Erbenverhandlungen neu aufgegleist werden müssten. Werde

gemeinsames Eigentum anerkannt, verfalle die Erbschaftssteuer vollumfänglich.

Eventuell seien die Lohnforderungen der Rekurrentin festzulegen und die

Erbschaftssteuer neu einzuschätzen. Sonst seien die Erbenverhandlungen neu

aufzugleisen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die

Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Gemäss § 242 Abs. 1 des Steuergesetzes

(StG, BGS 614.11) ist das Steuergericht zuständig. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

2.1 Erbrechtliche

Zuwendungen unterliegen der Erbschaftssteuer nach § 223 ff. StG.

Steu-erpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Von der

Steuerpflicht befreit sind nach § 225 StG u.a. der Ehegatte und der

eingetragene Partner oder die einge-tragene Partnerin (lit. a) sowie die

Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und

Adoptiveltern (lit. b). Weiter privilegiert das Steuergesetz (StG) bestimmte

Klassen von Steuerpflichtigen, indem der Steuersatz nach § 232 StG je nach

Steuerklasse abgestuft ist. § 230 sieht folgende Steuerklassen vor: Klasse

1: Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das

Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat, sowie die

Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (lit. a); Klasse 2: Geschwister und

Halbgeschwister (lit. b); Klasse 3: Grosseltern und Schwiegereltern (lit. c);

Klasse 4: Onkel und Tanten, Neffen und Nichten (lit. d); Klasse 5: alle

weiteren Steuerpflichtigen (lit. e).

2.2 Der

Wortlaut von § 225 Abs. 1 StG und von § 230 lit. a-d StG ist eindeutig:

Konkubinats-partner können unter keine der privilegierten Gruppen subsumiert

werden. Die Aufzählung der Privilegierungen in § 230 lit. a-d StG ist

abschliessend. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dagegen entschieden,

Konkubinate zu privilegieren. Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut und

entgegen dem Willen des Gesetzgebers rechtfertigt sich auch nicht. Die Gesetzesauslegung

ergibt, dass Konkubinatspartner nicht unter § 225 Abs. 1 lit. a und b oder

§ 230 StG subsumiert werden können, sondern unter lit. e (Klasse 5) einzureihen

sind (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 16 E. 6; zum

Ganzen auch KSGE 1997 Nr. 15 E. 3).

2.3 Sowohl

das Kantonale Steuergericht als auch das Bundesgericht haben erkannt, es liege

keine Verfassungsverletzung vor, wenn ein kantonales Gesetz bei der

Erbschaftssteuer Konkubinatspartner den Ehegatten nicht gleichstellt

(Bundesgerichtsentscheid BGE 123 I 241; KSGE 1997 Nr. 15 und 2015 Nr. 16). § 225 lit. a StG stellt nicht auf die Enge der persönlichen Beziehungen ab,

sondern auf das formale Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen

Partnerschaft, dieses Abstellen auf formale Verhältnisse hat das Steuergericht

explizit als zulässig bezeichnet (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5a-c). Es bestehen

objektive Unterschiede und es kann nicht davon gesprochen werden, es liege bei

Ehegatten sowie eingetragenen Partnerschaften und bei Konkubinatspaaren

„Gleiches“ vor, das gleichbehandelt werden müsste. Der Gesetzgeber verletzt

kein Verfassungsrecht, wenn er beschliesst, Konkubinatspartner (anders als

Ehegatten und eingetragene Partner) nicht von der Erbschaftssteuer zu befreien.

3.1 Im

konkreten Fall war Y sel. der Lebenspartner der Rekurrentin. Diese wurde vom

Erblasser als seine Alleinerbin eingesetzt. Die Erbschaftssteuer beträgt CHF

266'412 (Klasse 5). Die Rekurrentin ist mit der Einteilung in Klasse 5 nicht

einverstanden und verlangt, von der Erbschaftssteuer befreit zu werden oder eine

massive Kürzung.

3.2 Das

Steuergericht hat wie gesehen in einem publizierten Entscheid (KSGE 2015 Nr. 16

= Steuer Revue 2017 S. 144; oben E. 2.2) festgehalten, dass Konkubinatspartner in

die Klasse 5 einzuteilen seien; dies sei ein bewusster Entscheid des

Gesetzgebers gewesen. Nicht zu heiraten, ist denn ein bewusster Entscheid eines

Paares, der mit finanziellen Vor-, aber auch Nachteilen verbunden ist. Diese

Vor- und Nachteile sind zu akzeptieren, solange der Gesetzgeber keine

Veränderungen vornimmt. Weiter ändert eine Verlobung nichts an dieser Tatsache.

Die Verlobung wird in § 230 StG (Steuerklassen) nicht erwähnt. Auch das

Bestehen eines Vorsorgeauftrags hat mit der Klasseneinteilung nichts zu tun. Sodann

ist im vorliegenden Verfahren die Erbschaftssteuer zu behandeln; ob das

Inventar korrekt ist (Replik der Rekurrentin vom 12.10.2023), kann das

Steuergericht nicht beurteilen, dies ist mit dem Erbschaftsamt zu klären. Der

Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.

3.3 Das

Steuergericht sieht keinen Grund, von seiner eigenen und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (KSGE 2015 Nr. 16 und 1997 Nr. 15, BGE 123 I 241) abzuweichen. Das kantonale Erbschaftssteuerrecht stellt nicht auf die im

Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser ab, sondern

privilegiert abstrakt umschriebene Gruppen, bei welchen eine grosse

Beziehungsnähe vermutet wird; dies ist gemäss Rechtsprechung nicht zu

beanstanden, weil die Intensität persönlicher Beziehungen kaum je objektiv bestimmbar

ist (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.1; BGE 2P.139/2004 vom 30.11.2004 E. 3.1; KSGE 1997

Nr. 15 E. 5a; BGE 123 I 241 E. 4a, 5b). In erster Linie schützt und

privilegiert das durch § 225 lit. a und b und § 230 StG geschaffene System

die Ehe und die Familie (Verwandtschaft); ein solches System, das die

Konkubinatspaare nicht einbezieht, ist nicht zu beanstanden (KSGE 2015 Nr. 16

Sachverhalt

E. 8.2; BGE 123 I 241 E. 4, 5). Zwar werden durch die solothurnische

Erbschaftssteuergesetzgebung auch Pflege- und Stiefkinder und deren Nachkommen,

Pflege- und Stiefeltern, sowie Schwiegereltern privilegiert (§ 230 lit. a StG);

Pflege- und Stiefkindverhältnisse kommen aber in ihrer Intensität den

Verwandtschaftsverhältnissen gleich und sind deswegen auch zu privilegieren; es

bestehen mithin objektive Gründe für diese Privilegierungen, welche für das

Konkubinat nicht gelten, dieses ist mit den Pflege- und

Stiefkinderverhältnissen, welche faktisch regelmässig eine

Eltern-Kind-Beziehung bewirken, nicht vergleichbar (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.3; s.a.

KSGE 1997 Nr. 15 E. 2). Alle privilegierten Sachverhalte sind zudem registriert

oder durch eine Verfügung geregelt. § 225 und § 230 StG stellen auf

Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen lassen; auch

insofern besteht ein objektiver Unterschied zum Konkubinat, welches nicht auf

Erwägungen

einem Rechtsakt beruht, sondern formlos begründet und wieder aufgelöst werden

kann, und welches nicht registriert ist (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.4; vgl. auch

KSGE 1997 Nr. 15 E. 5b; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2012 vom

31.3.2013

E. 4.2). Somit handelt es sich bei den privilegierten Gruppen und dem

Konkubinat nicht um „Gleiches“, das im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots

gleichbehandelt werden müsste (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.6). Eine Privilegierung

des Konkubinats würde neue Wertungen durch den Gesetzgeber bedingen, indem dem

Konkubinat ein der Ehe bzw. Familie ähnlicher Stellenwert beigemessen und auch

auf rein faktische Verhältnisse abgestellt würde; solche politischen Wertungen

sind dem Gesetzgeber vorbehalten (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.7; vgl.

Regierungsratsbeschluss RRB 2023/650 vom 25.4.2023).

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen

(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein

Zuschlag).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs

wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 1’000 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Rekurrentin (eingeschrieben)

-

KStA, Sondersteuern (mit Akten)

-

KStA, Rechtsdienst

-

Amtschreiberei …

-

Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert

am: