SGNEB.2023.4
Erbschaftssteuer
4. Dezember 2023Deutsch9 min
Eltern-Kind-Beziehung bewirken, nicht vergleichbar (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.3; s.a.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
4. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2023.4
X
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Erbschaftssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der am
13. Juli 2022 verstorbene Y (Erblasser) setzte X als Alleinerbin ein. Mit
Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 13. Dezember 2022 eröffneten die
Betriebswirtschaftlichen Dienste FD Frau X u.a. die Veranlagung der
Erbschaftssteuer von CHF 266'411.75, Klasse 5.
1.2 Dagegen
erhob Frau X am 11. Januar 2023 Einsprache und beantragte, die Erbschaftssteuer
vollumfänglich aufzuheben. Sie habe mit dem Erblasser während 55 Jahren in
einem partnerschaftlichen Verhältnis gelebt.
1.3 Das
kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Verfügung vom 25. August 2023 ab.
Es wurde v.a. festgehalten, dass Konkubinatspartner bei der Erbschaftssteuer
weder Ehegatten gleichgestellt noch gegenüber anderen
Erbschaftssteuerpflichtigen privilegiert seien. Daher würden sie in die
Steuerklasse 5 fallen.
2.1 Gegen
diesen Einspracheentscheid reichte X (nachfolgend Rekurrentin) am 18. September
2023 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs ein. Sie macht v.a.
geltend, mit dem Erblasser seit 1967 verlobt gewesen zu sein und mit ihm ein
eheliches Verhältnis geführt zu haben, im Hinblick darauf, Nachwuchs zu
bekommen; dies sei nicht eingetreten. Das gegenseitige Einvernehmen sei aber sehr
stark gewesen; die Rekurrentin verweist auf einen entsprechenden
Vorsorgeauftrag. Verlobte Paare würden als verwandt gelten; somit sei die
höchste Stufe der Taxation nicht gerechtfertigt. Infolge des 55-jährigen
Zusammenlebens sei ein beträchtlicher Anteil der Hinterlassenschaft Eigentum
der Rekurrentin. Zudem habe sie Anspruch auf einen Teil der Errungenschaft. Es
wird beantragt, die Erbschaftssteuer vollumfänglich zu streichen oder massiv zu
kürzen. Im abschlägigen Fall seien die Erbenverhandlungen unter
Berücksichtigung des Eigentums der Rekurrentin neu aufzugleisen. Im Übrigen
wird um eine summarische Behandlung des Rekurses ersucht, zur Vermeidung
weiterer hoher Kosten im Fall des Unterliegens.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 25. September 2023 beantragte das Steueramt die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, das
geltend gemachte Verlöbnis könne nicht mit einer Ehe gleichgesetzt werden. Von
der diesbezüglich bevorstehenden Gesetzesänderung könne die Rekurrentin noch
nicht profitieren. Sie könne jedoch gegebenenfalls Zahlungserleichterungen
beantragen. Die Rekurrentin falle somit trotz Verlöbnis mit dem Erblasser nicht
in eine privilegierte Steuerklasse des solothurnischen Erbschaftssteuerrechts,
sondern sei in der Steuerklasse 5 zu veranlagen.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 (Postaufgabe) führte die Rekurrentin zuerst
an, die Steuer bedeute für sie eine sehr grosse Härte. Bezüglich des
Verlöbnisses würden weder entsprechende gesetzliche Bestimmungen vorliegen noch
ein gerichtlicher Entscheid. Entscheidend sei indessen, wie hoch das Eigentum
der Rekurrentin und ihr Anteil an der Errungenschaft der Hinterlassenschaft sei
bzw. ob die Erbenverhandlungen neu aufgegleist werden müssten. Werde
gemeinsames Eigentum anerkannt, verfalle die Erbschaftssteuer vollumfänglich.
Eventuell seien die Lohnforderungen der Rekurrentin festzulegen und die
Erbschaftssteuer neu einzuschätzen. Sonst seien die Erbenverhandlungen neu
aufzugleisen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die
Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Gemäss § 242 Abs. 1 des Steuergesetzes
(StG, BGS 614.11) ist das Steuergericht zuständig. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
2.1 Erbrechtliche
Zuwendungen unterliegen der Erbschaftssteuer nach § 223 ff. StG.
Steu-erpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Von der
Steuerpflicht befreit sind nach § 225 StG u.a. der Ehegatte und der
eingetragene Partner oder die einge-tragene Partnerin (lit. a) sowie die
Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und
Adoptiveltern (lit. b). Weiter privilegiert das Steuergesetz (StG) bestimmte
Klassen von Steuerpflichtigen, indem der Steuersatz nach § 232 StG je nach
Steuerklasse abgestuft ist. § 230 sieht folgende Steuerklassen vor: Klasse
1: Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das
Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat, sowie die
Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (lit. a); Klasse 2: Geschwister und
Halbgeschwister (lit. b); Klasse 3: Grosseltern und Schwiegereltern (lit. c);
Klasse 4: Onkel und Tanten, Neffen und Nichten (lit. d); Klasse 5: alle
weiteren Steuerpflichtigen (lit. e).
2.2 Der
Wortlaut von § 225 Abs. 1 StG und von § 230 lit. a-d StG ist eindeutig:
Konkubinats-partner können unter keine der privilegierten Gruppen subsumiert
werden. Die Aufzählung der Privilegierungen in § 230 lit. a-d StG ist
abschliessend. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dagegen entschieden,
Konkubinate zu privilegieren. Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut und
entgegen dem Willen des Gesetzgebers rechtfertigt sich auch nicht. Die Gesetzesauslegung
ergibt, dass Konkubinatspartner nicht unter § 225 Abs. 1 lit. a und b oder
§ 230 StG subsumiert werden können, sondern unter lit. e (Klasse 5) einzureihen
sind (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 16 E. 6; zum
Ganzen auch KSGE 1997 Nr. 15 E. 3).
2.3 Sowohl
das Kantonale Steuergericht als auch das Bundesgericht haben erkannt, es liege
keine Verfassungsverletzung vor, wenn ein kantonales Gesetz bei der
Erbschaftssteuer Konkubinatspartner den Ehegatten nicht gleichstellt
(Bundesgerichtsentscheid BGE 123 I 241; KSGE 1997 Nr. 15 und 2015 Nr. 16). § 225 lit. a StG stellt nicht auf die Enge der persönlichen Beziehungen ab,
sondern auf das formale Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen
Partnerschaft, dieses Abstellen auf formale Verhältnisse hat das Steuergericht
explizit als zulässig bezeichnet (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5a-c). Es bestehen
objektive Unterschiede und es kann nicht davon gesprochen werden, es liege bei
Ehegatten sowie eingetragenen Partnerschaften und bei Konkubinatspaaren
„Gleiches“ vor, das gleichbehandelt werden müsste. Der Gesetzgeber verletzt
kein Verfassungsrecht, wenn er beschliesst, Konkubinatspartner (anders als
Ehegatten und eingetragene Partner) nicht von der Erbschaftssteuer zu befreien.
3.1 Im
konkreten Fall war Y sel. der Lebenspartner der Rekurrentin. Diese wurde vom
Erblasser als seine Alleinerbin eingesetzt. Die Erbschaftssteuer beträgt CHF
266'412 (Klasse 5). Die Rekurrentin ist mit der Einteilung in Klasse 5 nicht
einverstanden und verlangt, von der Erbschaftssteuer befreit zu werden oder eine
massive Kürzung.
3.2 Das
Steuergericht hat wie gesehen in einem publizierten Entscheid (KSGE 2015 Nr. 16
= Steuer Revue 2017 S. 144; oben E. 2.2) festgehalten, dass Konkubinatspartner in
die Klasse 5 einzuteilen seien; dies sei ein bewusster Entscheid des
Gesetzgebers gewesen. Nicht zu heiraten, ist denn ein bewusster Entscheid eines
Paares, der mit finanziellen Vor-, aber auch Nachteilen verbunden ist. Diese
Vor- und Nachteile sind zu akzeptieren, solange der Gesetzgeber keine
Veränderungen vornimmt. Weiter ändert eine Verlobung nichts an dieser Tatsache.
Die Verlobung wird in § 230 StG (Steuerklassen) nicht erwähnt. Auch das
Bestehen eines Vorsorgeauftrags hat mit der Klasseneinteilung nichts zu tun. Sodann
ist im vorliegenden Verfahren die Erbschaftssteuer zu behandeln; ob das
Inventar korrekt ist (Replik der Rekurrentin vom 12.10.2023), kann das
Steuergericht nicht beurteilen, dies ist mit dem Erbschaftsamt zu klären. Der
Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.
3.3 Das
Steuergericht sieht keinen Grund, von seiner eigenen und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (KSGE 2015 Nr. 16 und 1997 Nr. 15, BGE 123 I 241) abzuweichen. Das kantonale Erbschaftssteuerrecht stellt nicht auf die im
Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser ab, sondern
privilegiert abstrakt umschriebene Gruppen, bei welchen eine grosse
Beziehungsnähe vermutet wird; dies ist gemäss Rechtsprechung nicht zu
beanstanden, weil die Intensität persönlicher Beziehungen kaum je objektiv bestimmbar
ist (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.1; BGE 2P.139/2004 vom 30.11.2004 E. 3.1; KSGE 1997
Nr. 15 E. 5a; BGE 123 I 241 E. 4a, 5b). In erster Linie schützt und
privilegiert das durch § 225 lit. a und b und § 230 StG geschaffene System
die Ehe und die Familie (Verwandtschaft); ein solches System, das die
Konkubinatspaare nicht einbezieht, ist nicht zu beanstanden (KSGE 2015 Nr. 16
Sachverhalt
E. 8.2; BGE 123 I 241 E. 4, 5). Zwar werden durch die solothurnische
Erbschaftssteuergesetzgebung auch Pflege- und Stiefkinder und deren Nachkommen,
Pflege- und Stiefeltern, sowie Schwiegereltern privilegiert (§ 230 lit. a StG);
Pflege- und Stiefkindverhältnisse kommen aber in ihrer Intensität den
Verwandtschaftsverhältnissen gleich und sind deswegen auch zu privilegieren; es
bestehen mithin objektive Gründe für diese Privilegierungen, welche für das
Konkubinat nicht gelten, dieses ist mit den Pflege- und
Stiefkinderverhältnissen, welche faktisch regelmässig eine
Eltern-Kind-Beziehung bewirken, nicht vergleichbar (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.3; s.a.
KSGE 1997 Nr. 15 E. 2). Alle privilegierten Sachverhalte sind zudem registriert
oder durch eine Verfügung geregelt. § 225 und § 230 StG stellen auf
Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen lassen; auch
insofern besteht ein objektiver Unterschied zum Konkubinat, welches nicht auf
Erwägungen
einem Rechtsakt beruht, sondern formlos begründet und wieder aufgelöst werden
kann, und welches nicht registriert ist (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.4; vgl. auch
KSGE 1997 Nr. 15 E. 5b; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2012 vom
31.3.2013
E. 4.2). Somit handelt es sich bei den privilegierten Gruppen und dem
Konkubinat nicht um „Gleiches“, das im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots
gleichbehandelt werden müsste (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.6). Eine Privilegierung
des Konkubinats würde neue Wertungen durch den Gesetzgeber bedingen, indem dem
Konkubinat ein der Ehe bzw. Familie ähnlicher Stellenwert beigemessen und auch
auf rein faktische Verhältnisse abgestellt würde; solche politischen Wertungen
sind dem Gesetzgeber vorbehalten (KSGE 2015 Nr. 16 E. 8.7; vgl.
Regierungsratsbeschluss RRB 2023/650 vom 25.4.2023).
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen
(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein
Zuschlag).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs
wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 1’000 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
-
Rekurrentin (eingeschrieben)
-
KStA, Sondersteuern (mit Akten)
-
KStA, Rechtsdienst
-
Amtschreiberei …
-
Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert
am: