SGNEB.2025.5
Handänderungssteuer
12. Januar 2026Deutsch7 min
Veranlagungen schriftlich zustellen will, bleibt ihr überlassen (vgl. § 136 Abs. 1 StG; siehe auch § 136 Abs. 1bis StG und § 50bis
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
12. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Laffer
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2025.5
1. A Z,
in X
2. B Y,
in X
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn
betreffend Handänderungssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. A Z und B
Y kauften am … 2021 das Grundstück GB Nr. 001 in W zu je hälftigem Miteigentum,
um es ausschliesslich selbst zu bewohnen. Dementsprechend reichten sie gleichzeitig
ein diesbezügliches Gesuch um Steuerbefreiung ein. Im Rahmen der 2. Kontrolle
wurde im Mai 2025 bzw. 24. Juni 2025 festgestellt, dass die
Grundstückeigentümer noch nicht eingezogen waren, weshalb die
Handänderungssteuer nacherhoben wurde. Mit Veranlagung bzw. Rechnung der
Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements vom 7. Juli 2025 wurde
ihnen je ein Betrag von CHF 5'060 in Rechnung gestellt. Mit E-Mail vom 4. August
2025 stellten die Grundeigentümer in Aussicht, Einsprache zu erheben. Die
Einsprache vom 18. August 2025 (Postaufgabe: 19.8.2025) ging am 25. August 2025
beim kantonalen Steueramt ein. Die Grundeigentümer machten vor allem geltend,
das Baubewilligungsverfahren habe überdurchschnittlich lange gedauert und die
Gemeinde habe ein Dokument lange nicht gefunden.
Mit
Verfügung vom 3. September 2025 trat das Steueramt wegen Verspätung nicht auf
die Einsprache.
2. Im
Rekurs vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung machten Michael
Zeltner und Petra Meister (nachfolgend Rekurrenten) vor dem Kantonalen
Steuergericht vor allem geltend, sie hätten die Veranlagung vom 7. Juli 2025
erst am 21. Juli 2025 erhalten. Die Rekurrentin habe damals eine entsprechende
WhatsApp-Nachricht an ihre Schwester gesendet. Der Rekurs sei somit
fristgerecht. Es wird um Eintreten ersucht.
Das
kantonale Steueramt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober
2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei die Sache zur
materiellen Beurteilung an das Steueramt zurückzuweisen. Dazu wird vor allem
ausgeführt, die Verfügung vom 7. Juli 2025 sei innert maximal drei Werktagen
zugestellt worden, auch wenn der Versand per B-Post erfolgt sei. Die Einsprache
sei mindestens rund eine Woche zu spät bei der Post aufgegeben worden. Die
Rekurrenten seien über die 30-tägige Einsprachefrist informiert gewesen. Die
WhatsApp-Nachricht der Rekurrentin vom 21. August 2025 tauge nicht als Beweis.
Die Rekurrenten hätten die Einsprachefrist fahrlässig verpasst.
Dazu
ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist
sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs
ist somit einzutreten.
2.1 Einsprachen
gegen Veranlagungsverfügungen für die Handänderungssteuer sind innert 30 Tagen
seit Zustellung schriftlich beim Kantonalen Steueramt zu erheben (§ 214 Abs. 1
und § 149 Abs. 1 und 2 StG). Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist,
die nicht erstreckt werden kann (§ 137 Abs. 1 StG). Die Frist beginnt an dem
Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung folgt. Sie gilt als eingehalten, wenn die
Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder
der schweizerischen Post übergeben wird (§ 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11; vgl. auch Art. 133 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG, SR 642.11).
2.2 Vom
Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist
möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem
Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels
abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Beweispflichtig für Vollzug und
Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Ent-scheids, wovon Ablauf
und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist grundsätzlich die zustellende
Behörde (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 116 N 41 mit Hinweisen). Wurde die
Veranlagung nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht
über einen Zustellnachweis, kann dieser Nachweis auch aufgrund der gesamten
Umstände erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; Urteil
des Bundesgerichts, BGer 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b). Wie die VB ihre
Veranlagungen schriftlich zustellen will, bleibt ihr überlassen (vgl. § 136 Abs. 1 StG; siehe auch § 136 Abs. 1bis StG und § 50bis
Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12; KSG vom 11.9.2023, SGSTA.2023.4;
BST.2023.3, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch); sie kann auch, wie offenbar hier,
die B-Post wählen. Wird diese Zustellform verwendet, bei welcher der Eingang
beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, ist es Sache der Behörde, den
Beweis dafür zu erbringen, dass und wann ihre Sendung zugestellt worden ist.
2.3 Da ein
Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt,
genügt die Bescheinigung des Versands allein noch nicht, um das genaue Datum
oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu beweisen. Im Zweifel muss vielmehr
Erwägungen
auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Der Nachweis der
Zustellung kann aber auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten
Umstände erbracht werden (vgl. oben, E. 2.2). Bei uneingeschriebener Briefpost
erfolgt die Zustellung einer Sendung dadurch, dass sie in den Briefkasten oder
ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich
des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich
in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er
demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen
bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei
tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (vgl. zum
Ganzen BGer 2C_430/2009 vom 14.1.2010, E. 2.4).
3.1
Der
vorliegende Rekurs richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Das
Steuergericht kann daher nur überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Einsprache eingetreten ist; eine materielle Prüfung ist nicht möglich.
Ergibt sich, dass auf die Einsprache einzutreten gewesen wäre, ist die Sache
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 140 N 44).
3.2
Die
umstrittene Veranlagung bzw. Rechnung datiert vom 7. Juli 2025. Verschickt
wurde sie nach den Angaben und Unterlagen der Vorinstanz offenbar mit B-Post;
bei dieser Versandart besteht das Risiko, die Zustellung nicht nachweisen zu
können (vgl. oben, E. 2.3). Die Zustellung und damit auch die Verspätung der
Einsprache hat, wie aufgezeigt (oben, E. 2.2), das Steueramt nachzuweisen.
Ein Nachweis für das exakte Zustellungsdatum existiert hier nicht. Das
Steueramt geht daher davon aus, dass Schreiben mit B-Post, wie hier, spätestens
innert drei Werktagen beim Empfänger eintreffen, gemäss den Informationen der
Schweizer Post zur B-Post (unter post.ch). Die Vorinstanz nimmt an, dass die
umstrittene Verfügung mit Datum vom 7. Juli 2025 spätestens am 11. Juli 2025
zugestellt worden sein muss. Dass B-Post innerhalb von drei Tagen zugestellt
wird, ist wohl die Regel. Das ist aber kein Beweis, dass dies im konkreten Fall
wirklich so war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall
länger gedauert hat. Dem Steueramt ist beizupflichten, dass die
WhatsApp-Nachricht der Rekurrentin an die Schwester keinen Beweis darstellt und
die diesbezügliche Aussage unklar ist. Eher ungewöhnlich ist auch, dass die
Rekurrenten am 4. August 2025 und somit innert Frist per E-Mail mitteilten,
dass sie Einsprache erheben werden. Ohne Weiteres ist es daher möglich, dass
sie fälschlicherweise der Ansicht waren, damit die Einsprachefrist zu wahren;
die Einsprache hat aber schriftlich zu erfolgen (vgl. oben, E. 2.1, § 214 Abs.
1.
und § 149 Abs. 2 StG), eine E-Mail genügt nicht (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 43). Dennoch ist
trotz dieser Zweifel festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die B-Post aufgrund misslicher Umstände hier wirklich mit erheblicher
Verspätung eingetroffen ist; angesichts der vorliegenden Gesichtspunkte ist
nicht klar, dass die Zustellung tatsächlich innert dem von der Post angegebenen
Zeitraum von drei Tagen erfolgt ist. Aufgrund der vorliegenden Umstände kann
der genaue Zustellnachweis, wie dargelegt, nicht erbracht werden. Die Indizien
Dispositiv
sprechen hier demnach nicht eindeutig dafür, dass die Einsprache klar verspätet
ist. Somit ist der Rekurs begründet und gutzuheissen; die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Behandlung.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.
****************
Demnach wird erkannt:
1.
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur materiellen Beurteilung.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu
enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten (eingeschrieben)
- KStA, Rechtsdienst (NST-H2025-N000)
- Departementssekretariat FD, Amtschreibereien (Rg.Nrn. 00000001
u. 00000002 v. 07.07.2025)
Expediert am: