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Entscheid

SGNEB.2025.5

Handänderungssteuer

12. Januar 2026Deutsch7 min

Veranlagungen schriftlich zustellen will, bleibt ihr überlassen (vgl. § 136 Abs. 1 StG; siehe auch § 136 Abs. 1bis StG und § 50bis

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

12. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals, Laffer

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGNEB.2025.5

1. A Z,

in X

2. B Y,

in X

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn

betreffend Handänderungssteuer

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. A Z und B

Y kauften am … 2021 das Grundstück GB Nr. 001 in W zu je hälftigem Miteigentum,

um es ausschliesslich selbst zu bewohnen. Dementsprechend reichten sie gleichzeitig

ein diesbezügliches Gesuch um Steuerbefreiung ein. Im Rahmen der 2. Kontrolle

wurde im Mai 2025 bzw. 24. Juni 2025 festgestellt, dass die

Grundstückeigentümer noch nicht eingezogen waren, weshalb die

Handänderungssteuer nacherhoben wurde. Mit Veranlagung bzw. Rechnung der

Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements vom 7. Juli 2025 wurde

ihnen je ein Betrag von CHF 5'060 in Rechnung gestellt. Mit E-Mail vom 4. August

2025 stellten die Grundeigentümer in Aussicht, Einsprache zu erheben. Die

Einsprache vom 18. August 2025 (Postaufgabe: 19.8.2025) ging am 25. August 2025

beim kantonalen Steueramt ein. Die Grundeigentümer machten vor allem geltend,

das Baubewilligungsverfahren habe überdurchschnittlich lange gedauert und die

Gemeinde habe ein Dokument lange nicht gefunden.

Mit

Verfügung vom 3. September 2025 trat das Steueramt wegen Verspätung nicht auf

die Einsprache.

2. Im

Rekurs vom 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung machten Michael

Zeltner und Petra Meister (nachfolgend Rekurrenten) vor dem Kantonalen

Steuergericht vor allem geltend, sie hätten die Veranlagung vom 7. Juli 2025

erst am 21. Juli 2025 erhalten. Die Rekurrentin habe damals eine entsprechende

WhatsApp-Nachricht an ihre Schwester gesendet. Der Rekurs sei somit

fristgerecht. Es wird um Eintreten ersucht.

Das

kantonale Steueramt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Oktober

2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei die Sache zur

materiellen Beurteilung an das Steueramt zurückzuweisen. Dazu wird vor allem

ausgeführt, die Verfügung vom 7. Juli 2025 sei innert maximal drei Werktagen

zugestellt worden, auch wenn der Versand per B-Post erfolgt sei. Die Einsprache

sei mindestens rund eine Woche zu spät bei der Post aufgegeben worden. Die

Rekurrenten seien über die 30-tägige Einsprachefrist informiert gewesen. Die

WhatsApp-Nachricht der Rekurrentin vom 21. August 2025 tauge nicht als Beweis.

Die Rekurrenten hätten die Einsprachefrist fahrlässig verpasst.

Dazu

ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der

Rekurs erfolgte form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist

sachlich zuständig (§ 214 Abs. 3 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs

ist somit einzutreten.

2.1 Einsprachen

gegen Veranlagungsverfügungen für die Handänderungssteuer sind innert 30 Tagen

seit Zustellung schriftlich beim Kantonalen Steueramt zu erheben (§ 214 Abs. 1

und § 149 Abs. 1 und 2 StG). Die Einsprachefrist ist eine gesetzliche Frist,

die nicht erstreckt werden kann (§ 137 Abs. 1 StG). Die Frist beginnt an dem

Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung folgt. Sie gilt als eingehalten, wenn die

Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder

der schweizerischen Post übergeben wird (§ 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11; vgl. auch Art. 133 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG, SR 642.11).

2.2 Vom

Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist

möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem

Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels

abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Beweispflichtig für Vollzug und

Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Ent-scheids, wovon Ablauf

und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist grundsätzlich die zustellende

Behörde (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 116 N 41 mit Hinweisen). Wurde die

Veranlagung nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht

über einen Zustellnachweis, kann dieser Nachweis auch aufgrund der gesamten

Umstände erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; Urteil

des Bundesgerichts, BGer 5P.168/2001 vom 20.6.2001 E. 2b). Wie die VB ihre

Veranlagungen schriftlich zustellen will, bleibt ihr überlassen (vgl. § 136 Abs. 1 StG; siehe auch § 136 Abs. 1bis StG und § 50bis

Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12; KSG vom 11.9.2023, SGSTA.2023.4;

BST.2023.3, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch); sie kann auch, wie offenbar hier,

die B-Post wählen. Wird diese Zustellform verwendet, bei welcher der Eingang

beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist, ist es Sache der Behörde, den

Beweis dafür zu erbringen, dass und wann ihre Sendung zugestellt worden ist.

2.3 Da ein

Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt,

genügt die Bescheinigung des Versands allein noch nicht, um das genaue Datum

oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu beweisen. Im Zweifel muss vielmehr

Erwägungen

auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Der Nachweis der

Zustellung kann aber auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten

Umstände erbracht werden (vgl. oben, E. 2.2). Bei uneingeschriebener Briefpost

erfolgt die Zustellung einer Sendung dadurch, dass sie in den Briefkasten oder

ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich

des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich

in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er

demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen

bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei

tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (vgl. zum

Ganzen BGer 2C_430/2009 vom 14.1.2010, E. 2.4).

3.1

Der

vorliegende Rekurs richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Das

Steuergericht kann daher nur überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf

die Einsprache eingetreten ist; eine materielle Prüfung ist nicht möglich.

Ergibt sich, dass auf die Einsprache einzutreten gewesen wäre, ist die Sache

zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 140 N 44).

3.2

Die

umstrittene Veranlagung bzw. Rechnung datiert vom 7. Juli 2025. Verschickt

wurde sie nach den Angaben und Unterlagen der Vorinstanz offenbar mit B-Post;

bei dieser Versandart besteht das Risiko, die Zustellung nicht nachweisen zu

können (vgl. oben, E. 2.3). Die Zustellung und damit auch die Verspätung der

Einsprache hat, wie aufgezeigt (oben, E. 2.2), das Steueramt nachzuweisen.

Ein Nachweis für das exakte Zustellungsdatum existiert hier nicht. Das

Steueramt geht daher davon aus, dass Schreiben mit B-Post, wie hier, spätestens

innert drei Werktagen beim Empfänger eintreffen, gemäss den Informationen der

Schweizer Post zur B-Post (unter post.ch). Die Vorinstanz nimmt an, dass die

umstrittene Verfügung mit Datum vom 7. Juli 2025 spätestens am 11. Juli 2025

zugestellt worden sein muss. Dass B-Post innerhalb von drei Tagen zugestellt

wird, ist wohl die Regel. Das ist aber kein Beweis, dass dies im konkreten Fall

wirklich so war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Einzelfall

länger gedauert hat. Dem Steueramt ist beizupflichten, dass die

WhatsApp-Nachricht der Rekurrentin an die Schwester keinen Beweis darstellt und

die diesbezügliche Aussage unklar ist. Eher ungewöhnlich ist auch, dass die

Rekurrenten am 4. August 2025 und somit innert Frist per E-Mail mitteilten,

dass sie Einsprache erheben werden. Ohne Weiteres ist es daher möglich, dass

sie fälschlicherweise der Ansicht waren, damit die Einsprachefrist zu wahren;

die Einsprache hat aber schriftlich zu erfolgen (vgl. oben, E. 2.1, § 214 Abs.

1.

und § 149 Abs. 2 StG), eine E-Mail genügt nicht (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 43). Dennoch ist

trotz dieser Zweifel festzuhalten, dass es nicht ausgeschlossen werden kann,

dass die B-Post aufgrund misslicher Umstände hier wirklich mit erheblicher

Verspätung eingetroffen ist; angesichts der vorliegenden Gesichtspunkte ist

nicht klar, dass die Zustellung tatsächlich innert dem von der Post angegebenen

Zeitraum von drei Tagen erfolgt ist. Aufgrund der vorliegenden Umstände kann

der genaue Zustellnachweis, wie dargelegt, nicht erbracht werden. Die Indizien

Dispositiv

sprechen hier demnach nicht eindeutig dafür, dass die Einsprache klar verspätet

ist. Somit ist der Rekurs begründet und gutzuheissen; die Sache ist an die

Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen Behandlung.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.

****************

Demnach wird erkannt:

1.

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen zur materiellen Beurteilung.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu

enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Rechtsdienst (NST-H2025-N000)

- Departementssekretariat FD, Amtschreibereien (Rg.Nrn. 00000001

u. 00000002 v. 07.07.2025)

Expediert am: