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Entscheid

SGREV.2017.1

Staats- und Bundessteuern 2005-2007 (Urteil KSG vom 12.12.2011)/Revision

4. Dezember 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Formelles

1. Die Änderung

rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide ist in §§ 165 ff. StG und Art. 147

ff. DBG geregelt. Gemäss § 166 Abs. 1 StG und Art. 148 DBG muss das

Revisionsbegehren innert 90 Tagen sei Entdeckung des Revisionsgrundes,

spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des

Entscheides eingereicht werden.

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz

stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe spätestens am 28. Januar

2015.

Kenntnis gehabt von den Revisionsgründen. Das am 15. November 2016 per

E-Mail an das Kantonale Steueramt eingereichte Gesuch sei somit offensichtlich

zu spät erfolgt. Nachdem er in dieser E-Mail lediglich Anträge für die Revision

der Steuerperioden 2005 bis 2007 gestellt habe, enthalte seine Eingabe vom 7.

Februar 2017 nun auch Anträge für die Steuerperioden 2008 bis 2010. Diese seien

aber nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens. Auf sie sei deshalb auch nicht

einzutreten.

Der Gesuchsteller macht

demgegenüber geltend, am 28. Januar 2015 sei er lediglich davon in Kenntnis

gesetzt worden, dass er in O Beklagter sei und die Bundesanwaltschaft einem

Rechtshilfeersuchen aus O stattgegeben habe. Erst mit der Einstellung des

Verfahrens gegen ihn, welche Ende 2016 erfolgt sei, habe er sich in seinen

Aussagen bestätigt gesehen, und das sei für ihn das Stichdatum gewesen, um ein

Revisionsgesuch gegen die Veranlagungen einzureichen.

3.

Die Vorinstanz

begründet nicht näher, weshalb bereits die Information des Gesuchstellers, dass

gegen ihn in O ein Strafverfahren laufe und dass bei der Schweizerischen

Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeverfahren hängig sei, Anlass zur Einreichung

eines Revisionsgesuchs hätte geben sollen. Es ist denn auch nicht ersichtlich,

was er in diesem Zeitpunkt als Revisionsgrund hätte geltend machen können.

Demgegenüber erscheint

die Auffassung des Gesuchstellers, dass er erst mit der Mitteilung der

Staatsanwaltschaft Z, dass das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren

eingestellt worden sei, die Bestätigung für die Richtigkeit seiner

Sachverhaltsdarstellung erhalten habe und dass nur dieser Zeitpunkt als

Stichtag für die Auslösung der Frist zur Stellung eines Revisionsbegehrens

massgebend sein könne, als zutreffend. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z

trägt das Datum des 4. Novembers 2016. Auf der eingereichten Kopie befindet

sich ein Eingangsstempel. Obwohl dieser nicht gut leserlich ist, geht doch klar

daraus hervor, dass das Schreiben frühestens am 10. November 2016 eingegangen

ist. Die Frist von 90 Tagen gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG kann also

frühestens an diesem Tag zu laufen begonnen haben. Sowohl die E-Mail vom 15.

November 2016 als auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2017 an

das KSG (Postaufgabe: 8. Februar 2017) sind innerhalb dieser Frist erfolgt.

Diese ist somit eingehalten, und zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz

nicht nur für die Steuerjahre 2005 bis 2007, sondern auch für die Jahre 2008

bis 2010. Auch wenn die Ausführungen des Gesuchstellers diesbezüglich nicht

immer ganz klar sind, ist doch sinngemäss davon auszugehen, dass er auch für

die Jahre 2008 bis 2010 ein Revisionsgesuch stellen will.

4.

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die Frist gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG

eingehalten ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist.

B. Materielles

1.

Der Gesuchsteller

beruft sich sinngemäss auf die Revisionsgründe gemäss § 165 lit. a und lit. d

StG bzw. Art. 147 lit. a und lit. c DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine

rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von

Amtes wegen zugunsten das Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche

Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn

ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst

hat (lit. d bzw. lit. c). Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die

Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als

Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen

Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm

vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel

vorbringen, damit eine Revision möglich ist.

2.

Der Gesuchsteller

legt glaubhaft dar, dass sich im Rahmen der in O gegen ihn und andere an der C

AG Beteiligte geführten Strafverfahren herausgestellt hat, dass sich

ver-schiedene Argumente, welche er im Rahmen der seinerzeitigen

Veranlagungsverfahren vorgebracht hatte und welche damals als unglaubwürdig

abgetan worden waren, offenbar zutreffend sind. Er konnte diesbezüglich auch

neue Dokumente erhältlich machen. Es liegen demnach offensichtlich neue

Tatsachen und Beweismittel vor. Zudem hat das gegen E Y in O geführte

Strafverfahren, welches schliesslich auch zu einer Verurteilung führte,

gezeigt, dass Herr Y erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat und

sich insbesondere der C AG als Werkzeug im Rahmen seiner betrügerischen

Machenschaften bedient hat. Auch der Umstand, dass die Veranlagungsbehörde

unbesehen auf die von diesem eingereichten und unterzeichneten

Steuererklärungen und Jahresabschlüsse abgestellt hat, um gestützt darauf

Aufrechnungen beim Gesuchsteller vorzunehmen, erscheint heute in einem ganz

anderen Licht. Es erscheint unter diesen Umständen als wahrscheinlich, dass ein

Verbrechen oder Vergehen die seinerzeitigen Veranlagungen beeinflusst hat.

3.

Es kann nun aber

nicht die Aufgabe des KSG sein, all diesen neuen Aspekten im Detail nachzugehen

und zu prüfen, inwieweit die neuen Tatsachen in Bezug auf die Veranlagungen

2005.

bis 2010 erheblich bzw. die neuen Beweismittel entscheidend sind und

inwieweit betrügerische Machenschaften und allfällige Bilanzfälschungen seitens

des Verwaltungsratspräsidenten der C AG die seinerzeitigen Verfahren

beeinflusst haben. Dies gilt umso mehr als im Rahmen der Veranlagungen eine

Vielzahl von Korrekturen und Aufrechnungen erfolgten und zudem Vorgänge bei

einem anderen Steuersubjekt (C AG), zu dessen Steuerakten das KSG keinen

Zugriff hat, die Verfahren beeinflusst haben könnten.

4.

Dementsprechend

ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Die beiden Urteile des KSG vom 12.

Dezember 2011 (SGSTA.2011.96; BST.2011.85) und vom 4. März 2013

(SGS-TA.2012.99; BST.2012.97) sind aufzuheben und die Sache ist zu neuer

Veranlagung der Steuern 2005 bis 2010 an die Veranlagungsbehörde Solothurn

zurückzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 4. Dezember 2017 (SGREV.2017.1)