SGREV.2017.1
Staats- und Bundessteuern 2005-2007 (Urteil KSG vom 12.12.2011)/Revision
4. Dezember 2017Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2017 Nr. 13
StG
§ 165, 166, DBG Art. 147, 148. Verfahren, Revision.
Einhaltung
der Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nach der Einstellung eines
Strafverfahrens. Aufgrund neuer Dokumente Rückweisung an die
Veranlagungsbehörde zur Neuveranlagung.
Sachverhalt
A. Formelles
1. Die Änderung
rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide ist in §§ 165 ff. StG und Art. 147
ff. DBG geregelt. Gemäss § 166 Abs. 1 StG und Art. 148 DBG muss das
Revisionsbegehren innert 90 Tagen sei Entdeckung des Revisionsgrundes,
spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des
Entscheides eingereicht werden.
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz
stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe spätestens am 28. Januar
2015.
Kenntnis gehabt von den Revisionsgründen. Das am 15. November 2016 per
E-Mail an das Kantonale Steueramt eingereichte Gesuch sei somit offensichtlich
zu spät erfolgt. Nachdem er in dieser E-Mail lediglich Anträge für die Revision
der Steuerperioden 2005 bis 2007 gestellt habe, enthalte seine Eingabe vom 7.
Februar 2017 nun auch Anträge für die Steuerperioden 2008 bis 2010. Diese seien
aber nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens. Auf sie sei deshalb auch nicht
einzutreten.
Der Gesuchsteller macht
demgegenüber geltend, am 28. Januar 2015 sei er lediglich davon in Kenntnis
gesetzt worden, dass er in O Beklagter sei und die Bundesanwaltschaft einem
Rechtshilfeersuchen aus O stattgegeben habe. Erst mit der Einstellung des
Verfahrens gegen ihn, welche Ende 2016 erfolgt sei, habe er sich in seinen
Aussagen bestätigt gesehen, und das sei für ihn das Stichdatum gewesen, um ein
Revisionsgesuch gegen die Veranlagungen einzureichen.
3.
Die Vorinstanz
begründet nicht näher, weshalb bereits die Information des Gesuchstellers, dass
gegen ihn in O ein Strafverfahren laufe und dass bei der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeverfahren hängig sei, Anlass zur Einreichung
eines Revisionsgesuchs hätte geben sollen. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
was er in diesem Zeitpunkt als Revisionsgrund hätte geltend machen können.
Demgegenüber erscheint
die Auffassung des Gesuchstellers, dass er erst mit der Mitteilung der
Staatsanwaltschaft Z, dass das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren
eingestellt worden sei, die Bestätigung für die Richtigkeit seiner
Sachverhaltsdarstellung erhalten habe und dass nur dieser Zeitpunkt als
Stichtag für die Auslösung der Frist zur Stellung eines Revisionsbegehrens
massgebend sein könne, als zutreffend. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z
trägt das Datum des 4. Novembers 2016. Auf der eingereichten Kopie befindet
sich ein Eingangsstempel. Obwohl dieser nicht gut leserlich ist, geht doch klar
daraus hervor, dass das Schreiben frühestens am 10. November 2016 eingegangen
ist. Die Frist von 90 Tagen gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG kann also
frühestens an diesem Tag zu laufen begonnen haben. Sowohl die E-Mail vom 15.
November 2016 als auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2017 an
das KSG (Postaufgabe: 8. Februar 2017) sind innerhalb dieser Frist erfolgt.
Diese ist somit eingehalten, und zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht nur für die Steuerjahre 2005 bis 2007, sondern auch für die Jahre 2008
bis 2010. Auch wenn die Ausführungen des Gesuchstellers diesbezüglich nicht
immer ganz klar sind, ist doch sinngemäss davon auszugehen, dass er auch für
die Jahre 2008 bis 2010 ein Revisionsgesuch stellen will.
4.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Frist gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG
eingehalten ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist.
B. Materielles
1.
Der Gesuchsteller
beruft sich sinngemäss auf die Revisionsgründe gemäss § 165 lit. a und lit. d
StG bzw. Art. 147 lit. a und lit. c DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine
rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von
Amtes wegen zugunsten das Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn
ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst
hat (lit. d bzw. lit. c). Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die
Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als
Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm
vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel
vorbringen, damit eine Revision möglich ist.
2.
Der Gesuchsteller
legt glaubhaft dar, dass sich im Rahmen der in O gegen ihn und andere an der C
AG Beteiligte geführten Strafverfahren herausgestellt hat, dass sich
ver-schiedene Argumente, welche er im Rahmen der seinerzeitigen
Veranlagungsverfahren vorgebracht hatte und welche damals als unglaubwürdig
abgetan worden waren, offenbar zutreffend sind. Er konnte diesbezüglich auch
neue Dokumente erhältlich machen. Es liegen demnach offensichtlich neue
Tatsachen und Beweismittel vor. Zudem hat das gegen E Y in O geführte
Strafverfahren, welches schliesslich auch zu einer Verurteilung führte,
gezeigt, dass Herr Y erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat und
sich insbesondere der C AG als Werkzeug im Rahmen seiner betrügerischen
Machenschaften bedient hat. Auch der Umstand, dass die Veranlagungsbehörde
unbesehen auf die von diesem eingereichten und unterzeichneten
Steuererklärungen und Jahresabschlüsse abgestellt hat, um gestützt darauf
Aufrechnungen beim Gesuchsteller vorzunehmen, erscheint heute in einem ganz
anderen Licht. Es erscheint unter diesen Umständen als wahrscheinlich, dass ein
Verbrechen oder Vergehen die seinerzeitigen Veranlagungen beeinflusst hat.
3.
Es kann nun aber
nicht die Aufgabe des KSG sein, all diesen neuen Aspekten im Detail nachzugehen
und zu prüfen, inwieweit die neuen Tatsachen in Bezug auf die Veranlagungen
2005.
bis 2010 erheblich bzw. die neuen Beweismittel entscheidend sind und
inwieweit betrügerische Machenschaften und allfällige Bilanzfälschungen seitens
des Verwaltungsratspräsidenten der C AG die seinerzeitigen Verfahren
beeinflusst haben. Dies gilt umso mehr als im Rahmen der Veranlagungen eine
Vielzahl von Korrekturen und Aufrechnungen erfolgten und zudem Vorgänge bei
einem anderen Steuersubjekt (C AG), zu dessen Steuerakten das KSG keinen
Zugriff hat, die Verfahren beeinflusst haben könnten.
4.
Dementsprechend
ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Die beiden Urteile des KSG vom 12.
Dezember 2011 (SGSTA.2011.96; BST.2011.85) und vom 4. März 2013
(SGS-TA.2012.99; BST.2012.97) sind aufzuheben und die Sache ist zu neuer
Veranlagung der Steuern 2005 bis 2010 an die Veranlagungsbehörde Solothurn
zurückzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 4. Dezember 2017 (SGREV.2017.1)