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Entscheid

SGREV.2021.1

Quellensteuer 2017-2019 und 2016 / Revisionsgesuch

10. Januar 2022Deutsch8 min

Revisionsgesuch dem Kantonalen Steuergericht weiter. Gleichzeitig wurde der Einspracheentscheid

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 10. Januar 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGREV.2021.1

Sachverhalt

A. Z.

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend

Quellensteuer 2017-2019 und 2016 / Revisionsgesuch

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit Urteil vom 6.

Januar 2020 (Verfahren SGDIV.2019.6, publ. in Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts KSGE 2020 Nr. 9) wies das Kantonale Steuergericht Rekurs und

Beschwerde von A. Z. gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts

vom 14. Mai 2019 betreffend Quellensteuer 2016 ab. Zusammenfassend ging das

Steuergericht davon aus, dass die im Erotikbetrieb von Frau Z. arbeitenden

Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen seien und A. Z. im

System der Quellensteuer als Schuldnerin zu qualifizieren sei. Dieses Urteil

wurde nicht an das Bundesgericht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.

2.1 Mit Schreiben vom

28. Oktober 2020 verlangte der Vertreter von A. Z. vom kantonalen Steueramt

u.a., dass die rechtskräftige Quellensteuerveranlagung 2016 zu annullieren sei.

Dabei wurde v.a. auf eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 29.

Juli 2020 und ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 21. August

2020 hingewiesen, wonach A. Z. keine arbeitgeberrechtliche Stellung einnehme.

Daher sei auch keine Quellensteuer geschuldet.

2.2 Am 7. September

2021 leitete das Steueramt die Eingabe von A. Z. vom 28. Oktober 2020 als

Revisionsgesuch dem Kantonalen Steuergericht weiter. Gleichzeitig wurde der Einspracheentscheid

vom 7. September 2021 für die Quellensteuer 2017-2019 eingereicht sowie die diesbezügliche

Einsprache von Frau Z. bzw. ihres Vertreters vom 3. September 2020 und das erwähnte

Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020. Die Einsprachen gegen die

Quellensteuerveranlagungen 2017-2019 wurden gutgeheissen. In der Folge nahm das

Steuergericht die Eingabe von A. Z. (nachfolgend Gesuchstellerin) betreffend

Quellensteuer 2016 als Revisionsgesuch entgegen.

2.3 Mit Vernehmlassung

vom 15. Oktober 2021 beantragte das Steueramt, auf das Revisionsgesuch für die

Quellensteuer 2016 sei nicht einzutreten. Dazu wurde im Wesentlichen

ausgeführt, das umstrittene Urteil des Versicherungsgerichts sei keine

Tatsache, die bereits früher bestanden und welche die Gesuchstellerin erst

nachträglich erfahren habe. Spätere Gerichtsentscheide seien kein

Revisionsgrund. Die Gesuchstellerin mache im vorliegenden Verfahren nicht

geltend, welche Tatsachen oder Beweismittel das kantonale Versicherungsgericht

neu entdeckt habe. Weiter sei die abweichende rechtliche Würdigung des

Sachverhalts durch das Versicherungsgericht, welche die Gesuchstellerin auf das

Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020 anwenden möchte, auch kein

Revisionsgrund. In jenem Verfahren vor dem Steuergericht habe die

Gesuchstellerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die

damalige Sachverhaltsfeststellung des Steueramts hätten umstossen können. Es

seien damals keine Tatsachen oder Beweismittel bekannt gewesen, welche auf eine

selbständige Erwerbstätigkeit hätten schliessen lassen und ausser Acht gelassen

worden seien. Wesentliche Verfahrensgrundsätze seien damit nicht verletzt

worden. Somit liege kein Revisionsgrund vor. Schliesslich erläutere die

Gesuchstellerin auch nicht, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, den

Revisionsgrund bereits im damaligen Verfahren vor dem Steuergericht

vorzubringen.

2.4 Mit Stellungnahme

vom 10. November 2021 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchstellering bzw. ihr

Vertreter, auf das Revisionsgesuch für die Quellensteuer 2016 sei einzutreten. Zur

Begründung wurde v.a. angeführt, dem vom Steueramt festgehaltenen Sachverhalt

sei zwar nichts beizufügen. Eine Revision sei aber bei Geltendmachung

erheblicher Tatsachen wie hier möglich. Es sei indes keine neue Tatsache

nachträglich eingetreten. Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung

der Gesuchstellerin sei in jener Zeit streitig gewesen; deren Betrieb sei nie

rechtskräftig im Sinne eines Arbeitgebers geführt worden. Die Entscheide seien

inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Dies erfülle den Tatbestand einer für die

Auslösung einer Revision erheblichen Tatsache, welcher zu jenem Zeitpunkt

bereits bestanden habe, aber infolge der fehlenden Urteile nicht abschliessend

bekannt gewesen sei. Um eine Divergenz zu vermeiden, sei das Revisionsgesuch

zulässig und gutzuheissen; das Steuergerichtsurteil betreffend das Jahr 2016

sei daher richtigzustellen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Revisionsgesuch

ist unstreitig fristgerecht erfolgt (vgl. § 166 des Gesetzes über die Staats-

und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11, Art. 148 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; Frist: 90 Tage seit Entdeckung des

Revisionsgrundes). Das Steueramt macht sodann geltend, das Gesuch sei inhaltlich

unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten sei. Diese Frage kann aber, wie zu

sehen ist, offenbleiben. Weiter ist im vorliegenden Revisionsverfahren das

Steuergericht und nicht das Steueramt sachlich zuständig (§ 167 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Auf das Gesuch ist somit grundsätzlich

einzutreten.

Erwägungen

2.

Eine rechtskräftige

Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil kann nach § 165 Abs. 1 StG u.a. dann

zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen

oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (vgl. Art. 147 Abs. 1 lit. a und

b DBG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin das, was sie

als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im

ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 165 StG, Art. 147 DBG, je

Abs. 2).

3.1

Mit Urteil des

Steuergerichts vom 6. Januar 2020 (SGDIV.2019.6; KSGE 2020 Nr. 9) wurden Rekurs

und Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Quellensteuerverfügung des

Steueramts betreffend das Steuerjahr 2016 abgewiesen. Materiell ging das

Steuergericht davon aus, dass die Gesuchstellerin eine arbeitgeberähnliche

Stellung in einem Bordell ausübt. Mit Urteil vom 21. August 2020 hiess

demgegenüber das kantonale Versicherungsgericht eine Beschwerde der

Gesuchstellerin gut und hielt fest, dass diese keine arbeitgeberähnliche

Stellung ausübe. Dieses Urteil betraf indes das Jahr 2017. Mit Verfügung vom

29.

Juli 2020 hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag der

Gesuchstellerin auf Kurzarbeitsentschädigung abgewiesen, weil die betroffenen Sex-Arbeiterinnen

auf eigene Rechnung tätig seien. Gestützt auf diese Entscheide fordert die

Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren die Revision des erwähnten Urteils

des Steuergerichts vom 6. Januar 2020. Auch im Jahr 2016 seien die Verhältnisse

genau gleich gewesen wie im Jahr 2017. Entsprechende Unterlagen sind hier indes

nicht eingereicht worden.

3.2

Eine Revision kann

wie gesehen (vgl. oben, E. 2) bei der Entdeckung neuer wesentlicher Tatsachen

und Beweismittel verlangt werden. Neu bedeutet, dass die Tatsache zur Zeit der

Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden war, aber erst

nachträglich entdeckt wurde (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 147 N 18). Die

Gesuchstellerin zeigt nicht auf, welche Tatsachen oder Beweismittel wirklich

neu sein sollen. Inhaltlich bringt sie die genau gleichen Argumente vor wie im

damaligen Verfahren. Wenn sie geltend macht, das Steuergericht (KSG) habe ein

falsches Urteil gefällt, hätte sie das Urteil vom 6. Januar 2020 an das

Bundesgericht weiterziehen können; das hat sie aber nicht getan. Blosse

appellatorische Kritik stellt indessen keinen Revisionsgrund dar (vgl. KSG vom 16.12.2013,

SGREV.2013.1, E. 3; BGer vom 26.3.2014, 2C_289/2014, E. 2.2). Nicht als neue

Tatsache bzw. neues Beweismittel gelten zudem neue Gerichtsurteile (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 22,

FN 36; KSG vom 17.11.2008, SGSTA.2008.76, BST.2008.48, E. 4; vom 20.9.2004, SGSTA.2003.31,

E. 5; vom 31.1.2005, SGSTA.2004.147-149, BST.2004.80, E. 3; siehe auch Bundesgericht

BGer vom 14.6.2005, 2A.318/2005, E. 2.2) oder eine andere rechtliche Würdigung

(vgl. KSG vom 14.12.2020, SGSTA.2020.31, BST.2020.24, E. 2, unter

gerichtsentscheide.so.ch). Sodann betrifft das umstrittene Urteil des

kantonalen Versicherungsgerichts das Jahr 2017. Ob die Verhältnisse im Jahr

2016.

tatsächlich identisch waren, ist nicht untersucht und von der

Gesuchstellerin auch nicht nachgewiesen worden.

Schliesslich ist

im vorliegenden Verfahren das Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020 und

nicht dasjenige des Versicherungsgerichts vom 21. August 2020 streitig. Eine abweichende

rechtliche Würdigung der umstrittenen Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung

der Gesuchstellerin ist wie gesagt möglich (vgl. auch Martin E. Looser, in Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, 3. A., 2017, Art. 147 N 9 mit Hinw.; BGer 2P.18/2005 vom 14.2.2005

E. 3 sowie 2P.273/2006 und 2A.617/2006 vom 17.4.2007 E. 3.3). Es liegen

hier nach dem Gesagten keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vor.

Das Revisionsgesuch ist

Dispositiv

demnach unbegründet und somit abzuweisen.

4. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen. Diese sind nach

den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen

(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

geschuldet.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch

wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 750 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Rechtsdienst

- Staatssteuerregisterführer der EG

Expediert am: