SGREV.2021.1
Quellensteuer 2017-2019 und 2016 / Revisionsgesuch
10. Januar 2022Deutsch8 min
Revisionsgesuch dem Kantonalen Steuergericht weiter. Gleichzeitig wurde der Einspracheentscheid
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 10. Januar 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGREV.2021.1
Sachverhalt
A. Z.
v.d.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Quellensteuer 2017-2019 und 2016 / Revisionsgesuch
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Urteil vom 6.
Januar 2020 (Verfahren SGDIV.2019.6, publ. in Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2020 Nr. 9) wies das Kantonale Steuergericht Rekurs und
Beschwerde von A. Z. gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts
vom 14. Mai 2019 betreffend Quellensteuer 2016 ab. Zusammenfassend ging das
Steuergericht davon aus, dass die im Erotikbetrieb von Frau Z. arbeitenden
Dienstleisterinnen als unselbständig Erwerbende einzustufen seien und A. Z. im
System der Quellensteuer als Schuldnerin zu qualifizieren sei. Dieses Urteil
wurde nicht an das Bundesgericht angefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.
2.1 Mit Schreiben vom
28. Oktober 2020 verlangte der Vertreter von A. Z. vom kantonalen Steueramt
u.a., dass die rechtskräftige Quellensteuerveranlagung 2016 zu annullieren sei.
Dabei wurde v.a. auf eine Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 29.
Juli 2020 und ein Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 21. August
2020 hingewiesen, wonach A. Z. keine arbeitgeberrechtliche Stellung einnehme.
Daher sei auch keine Quellensteuer geschuldet.
2.2 Am 7. September
2021 leitete das Steueramt die Eingabe von A. Z. vom 28. Oktober 2020 als
Revisionsgesuch dem Kantonalen Steuergericht weiter. Gleichzeitig wurde der Einspracheentscheid
vom 7. September 2021 für die Quellensteuer 2017-2019 eingereicht sowie die diesbezügliche
Einsprache von Frau Z. bzw. ihres Vertreters vom 3. September 2020 und das erwähnte
Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020. Die Einsprachen gegen die
Quellensteuerveranlagungen 2017-2019 wurden gutgeheissen. In der Folge nahm das
Steuergericht die Eingabe von A. Z. (nachfolgend Gesuchstellerin) betreffend
Quellensteuer 2016 als Revisionsgesuch entgegen.
2.3 Mit Vernehmlassung
vom 15. Oktober 2021 beantragte das Steueramt, auf das Revisionsgesuch für die
Quellensteuer 2016 sei nicht einzutreten. Dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, das umstrittene Urteil des Versicherungsgerichts sei keine
Tatsache, die bereits früher bestanden und welche die Gesuchstellerin erst
nachträglich erfahren habe. Spätere Gerichtsentscheide seien kein
Revisionsgrund. Die Gesuchstellerin mache im vorliegenden Verfahren nicht
geltend, welche Tatsachen oder Beweismittel das kantonale Versicherungsgericht
neu entdeckt habe. Weiter sei die abweichende rechtliche Würdigung des
Sachverhalts durch das Versicherungsgericht, welche die Gesuchstellerin auf das
Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020 anwenden möchte, auch kein
Revisionsgrund. In jenem Verfahren vor dem Steuergericht habe die
Gesuchstellerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die
damalige Sachverhaltsfeststellung des Steueramts hätten umstossen können. Es
seien damals keine Tatsachen oder Beweismittel bekannt gewesen, welche auf eine
selbständige Erwerbstätigkeit hätten schliessen lassen und ausser Acht gelassen
worden seien. Wesentliche Verfahrensgrundsätze seien damit nicht verletzt
worden. Somit liege kein Revisionsgrund vor. Schliesslich erläutere die
Gesuchstellerin auch nicht, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, den
Revisionsgrund bereits im damaligen Verfahren vor dem Steuergericht
vorzubringen.
2.4 Mit Stellungnahme
vom 10. November 2021 (Postaufgabe) beantragte die Gesuchstellering bzw. ihr
Vertreter, auf das Revisionsgesuch für die Quellensteuer 2016 sei einzutreten. Zur
Begründung wurde v.a. angeführt, dem vom Steueramt festgehaltenen Sachverhalt
sei zwar nichts beizufügen. Eine Revision sei aber bei Geltendmachung
erheblicher Tatsachen wie hier möglich. Es sei indes keine neue Tatsache
nachträglich eingetreten. Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung
der Gesuchstellerin sei in jener Zeit streitig gewesen; deren Betrieb sei nie
rechtskräftig im Sinne eines Arbeitgebers geführt worden. Die Entscheide seien
inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Dies erfülle den Tatbestand einer für die
Auslösung einer Revision erheblichen Tatsache, welcher zu jenem Zeitpunkt
bereits bestanden habe, aber infolge der fehlenden Urteile nicht abschliessend
bekannt gewesen sei. Um eine Divergenz zu vermeiden, sei das Revisionsgesuch
zulässig und gutzuheissen; das Steuergerichtsurteil betreffend das Jahr 2016
sei daher richtigzustellen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Das Revisionsgesuch
ist unstreitig fristgerecht erfolgt (vgl. § 166 des Gesetzes über die Staats-
und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11, Art. 148 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; Frist: 90 Tage seit Entdeckung des
Revisionsgrundes). Das Steueramt macht sodann geltend, das Gesuch sei inhaltlich
unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten sei. Diese Frage kann aber, wie zu
sehen ist, offenbleiben. Weiter ist im vorliegenden Revisionsverfahren das
Steuergericht und nicht das Steueramt sachlich zuständig (§ 167 Abs. 1 StG; Art. 149 Abs. 1 DBG). Auf das Gesuch ist somit grundsätzlich
einzutreten.
Erwägungen
2.
Eine rechtskräftige
Verfügung oder ein rechtskräftiges Urteil kann nach § 165 Abs. 1 StG u.a. dann
zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn (a) erhebliche Tatsachen
oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (b) die erkennende Behörde
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren
oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (vgl. Art. 147 Abs. 1 lit. a und
b DBG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin das, was sie
als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 165 StG, Art. 147 DBG, je
Abs. 2).
3.1
Mit Urteil des
Steuergerichts vom 6. Januar 2020 (SGDIV.2019.6; KSGE 2020 Nr. 9) wurden Rekurs
und Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Quellensteuerverfügung des
Steueramts betreffend das Steuerjahr 2016 abgewiesen. Materiell ging das
Steuergericht davon aus, dass die Gesuchstellerin eine arbeitgeberähnliche
Stellung in einem Bordell ausübt. Mit Urteil vom 21. August 2020 hiess
demgegenüber das kantonale Versicherungsgericht eine Beschwerde der
Gesuchstellerin gut und hielt fest, dass diese keine arbeitgeberähnliche
Stellung ausübe. Dieses Urteil betraf indes das Jahr 2017. Mit Verfügung vom
29.
Juli 2020 hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag der
Gesuchstellerin auf Kurzarbeitsentschädigung abgewiesen, weil die betroffenen Sex-Arbeiterinnen
auf eigene Rechnung tätig seien. Gestützt auf diese Entscheide fordert die
Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren die Revision des erwähnten Urteils
des Steuergerichts vom 6. Januar 2020. Auch im Jahr 2016 seien die Verhältnisse
genau gleich gewesen wie im Jahr 2017. Entsprechende Unterlagen sind hier indes
nicht eingereicht worden.
3.2
Eine Revision kann
wie gesehen (vgl. oben, E. 2) bei der Entdeckung neuer wesentlicher Tatsachen
und Beweismittel verlangt werden. Neu bedeutet, dass die Tatsache zur Zeit der
Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden war, aber erst
nachträglich entdeckt wurde (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 147 N 18). Die
Gesuchstellerin zeigt nicht auf, welche Tatsachen oder Beweismittel wirklich
neu sein sollen. Inhaltlich bringt sie die genau gleichen Argumente vor wie im
damaligen Verfahren. Wenn sie geltend macht, das Steuergericht (KSG) habe ein
falsches Urteil gefällt, hätte sie das Urteil vom 6. Januar 2020 an das
Bundesgericht weiterziehen können; das hat sie aber nicht getan. Blosse
appellatorische Kritik stellt indessen keinen Revisionsgrund dar (vgl. KSG vom 16.12.2013,
SGREV.2013.1, E. 3; BGer vom 26.3.2014, 2C_289/2014, E. 2.2). Nicht als neue
Tatsache bzw. neues Beweismittel gelten zudem neue Gerichtsurteile (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 147 N 22,
FN 36; KSG vom 17.11.2008, SGSTA.2008.76, BST.2008.48, E. 4; vom 20.9.2004, SGSTA.2003.31,
E. 5; vom 31.1.2005, SGSTA.2004.147-149, BST.2004.80, E. 3; siehe auch Bundesgericht
BGer vom 14.6.2005, 2A.318/2005, E. 2.2) oder eine andere rechtliche Würdigung
(vgl. KSG vom 14.12.2020, SGSTA.2020.31, BST.2020.24, E. 2, unter
gerichtsentscheide.so.ch). Sodann betrifft das umstrittene Urteil des
kantonalen Versicherungsgerichts das Jahr 2017. Ob die Verhältnisse im Jahr
2016.
tatsächlich identisch waren, ist nicht untersucht und von der
Gesuchstellerin auch nicht nachgewiesen worden.
Schliesslich ist
im vorliegenden Verfahren das Urteil des Steuergerichts vom 6. Januar 2020 und
nicht dasjenige des Versicherungsgerichts vom 21. August 2020 streitig. Eine abweichende
rechtliche Würdigung der umstrittenen Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung
der Gesuchstellerin ist wie gesagt möglich (vgl. auch Martin E. Looser, in Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 3. A., 2017, Art. 147 N 9 mit Hinw.; BGer 2P.18/2005 vom 14.2.2005
E. 3 sowie 2P.273/2006 und 2A.617/2006 vom 17.4.2007 E. 3.3). Es liegen
hier nach dem Gesagten keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vor.
Das Revisionsgesuch ist
Dispositiv
demnach unbegründet und somit abzuweisen.
4. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die Kosten zu tragen. Diese sind nach
den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen
(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
geschuldet.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch
wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 750 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Rechtsdienst
- Staatssteuerregisterführer der EG
Expediert am: