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Entscheid

SGREV.2022.1

Revisionsgesuch / def. Veranlagung 2017

5. Dezember 2022Deutsch16 min

selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 255‘769 festgelegt. Gegen den Einspracheentscheid

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 5. Dezember 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Wyssmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGREV.2022.1

A. + B. Z.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend

Revisionsgesuch / def. Veranlagung 2017

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. A. Z.

(nachfolgend Gesuchsteller) ist als Gynäkologe mit eigener Praxis in Y. und als

Belegarzt in der … Klinik, X., und der … Klinik, Y., tätig. In der

Steuererklärung 2017 deklarierte er ein Einkommen von CHF 190‘011. Mit

definitiver Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2019 wurde das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers nach pflichtgemässem Ermessen

auf CHF 310‘000 festgelegt. Dagegen erhob er Einsprache. Mit Entscheid vom 16.

August 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 255‘769 festgelegt. Gegen den Einspracheentscheid

reichten A. und B. Z. (nachfolgend Gesuchsteller) Rekurs und Beschwerde ein.

Mit Urteil vom 24. August 2020 hiess das Steuergericht des Kantons Solothurn

(KSG) die Rechtsmittel teilweise gut und wies die Angelegenheit zur erneuten

Veranlagung an die Vorinstanz zurück.

Mit Verfügung

vom 15. März 2021 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Gegen diesen

Entscheid erhoben die Gesuchsteller wiederum Rekurs und Beschwerde. Diese

Rechtsmittel wurden vom KSG mit Entscheid vom 22. November 2021 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid reichten die

Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht ein. Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 trat das Bundesgericht nicht

auf die Beschwerde ein, weil diese als übermässig weitschweifig beurteilt

wurde.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom

24.

August 2022 reichten die Gesuchsteller ein Revisionsgesuch an die

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen ein. Dabei beantragten sie in der Hauptsache,

in Gutheissung des Revisionsgesuchs das steuerbare Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit auf CHF 199‘201 festzusetzen. Weiter verlangten sie den

Ausstand der zuständigen Revisorin. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden,

wurde vorsorglich eine Fristerstreckung beantragt.

2.1

Was das

Ausstandsgesuch betrifft, so halten die Gesuchsteller fest, dass sie seit dem

15.

Juni 2022 festgestellt hätten, dass die zuständige Steuerrevisorin

subjektiv voreingenommen sei. Bereits 2018 habe sie das rechtliche Gehör der

Gesuchsteller verletzt. Ohne Gehörsverletzung hätte es keine

Ermessensveranlagung gegeben. In der Folge habe sich die Revisorin wider Treu

und Glauben verhalten und willkürlich gehandelt.

2.2

In der Hauptsache

machen die Gesuchsteller geltend, dass die erkennende Behörde erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel, die bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen

oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt habe.

Festgestellt hätten die Gesuchsteller den Mangel frühestens am 22. Juli 2022.

Am Vortag seien die Veranlagungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 erlassen

worden. Konkret festgestellt hätten sie den Mangel aber am 18. August 2022. Im

Juli 2022 hätten sie die Steuererklärung 2021 eingereicht. Danach habe die

Revisorin mehrfach Auskünfte zu den Kontendetails verlangt und kurze Fristen

gewährt. Die Gesuchsteller gingen davon aus, dass damit ein strafbarer

Amtsmissbrauch erfüllt sei. Nur zufälligerweise konnten die Gesuchsteller von

den jeweils mit A-Post plus versandten Schreiben in der Ferienzeit rechtzeitig

Kenntnis nehmen. Bereits am 27. Dezember 2019 hätten sie gegen die Revisorin

eine Strafanzeige eingereicht. Diese sei aber nicht anhand genommen worden. Die

gewährte Frist von 2 Wochen bzw. 1 Woche sei angesichts der drohenden hohen

ermessensweisen Aufrechnungen viel zu kurz gewesen. Die Aufrechnungen selbst

seien gemäss den vom EGMR entwickelten Engel-Kriterien ungerechtfertigt

gewesen, weshalb die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern verlangt

werde. Bei Bedarf wären die Gesuchsteller im Veranlagungsverfahren bereit

gewesen, weitere Unterlagen zum Umsatz der Arztpraxis offen zu legen. Dies sei

nicht verlangt worden. Es wäre Sache der Veranlagungsbehörde gewesen

aufzuzeigen, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden. Der Anspruch auf

faire Behandlung im Verfahren sei daher verletzt worden.

2.3

In materieller

Hinsicht hielten die Gesuchsteller weiter fest, dass der Umsatz mit der

Software ELIGO rechtsgenüglich erfasst werde. Eine kaufmännische Buchführung

sei bei einem Praxisumsatz, der weit unter CHF 500‘000 liege, nicht notwendig,

was die Veranlagungsbehörde verkannt habe. Die Aufrechnungen hätten die

SASIS-Statistik deutlich überschritten. Somit sei davon auszugehen, dass der

gesamte Umsatz deklariert worden sei. Dass die Veranlagungsbehörde im Rahmen

der Veranlagung 2021 Kontendetails zum Abschluss 2019 und den Vorsorgeausweis

per 1. Januar 2019 von Frau Z. verlange, zeige, dass die Behörde ihre Befugnis

missbrauche. Das Steuergericht habe im angefochtenen Entscheid nur ein Fahrzeug

als geschäftlich notwendig anerkannt und dabei übersehen, dass der

Gesuchsteller eine Wechselnummer benützt habe. Einen Antrag auf Durchführung

eines Augenscheins sei vom Steuergericht zu Unrecht abgewiesen worden. Der Gesuchsteller

sei auf zwei einsatzfähige Fahrzeuge angewiesen. Das entsprechende Fahrzeug

richte sich nach dem Zweck der Fahrt. Dass die mit der eingesetzten Software

(ELIGO) erstellten Unterlagen nicht akzeptiert worden seien, verletze die

Wirtschaftsfreiheit des Gesuchstellers. Das Steuergericht habe den Prozess-Sachverhalt

aktenwidrig erfasst. Die Gesuchsteller hätten einen Anspruch darauf zu

erfahren, ob bezüglich der Veranlagung 2021 das Verfahren sistiert oder ob auf

den Beizug eines Datenauszugs der Santésuisse (SASIS AG) verzichtet werde. Sie

hätten die in Art. 957 OR verlangten Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt.

Die Software ELIGO standardisiere die Erfassung der Honorare. Bisher habe laut

Softwarehersteller keine Steuerverwaltung das Programm kritisiert. Unter diesen

Umständen sei es missbräuchlich, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Die

Gesuchsteller stellen weiter den Antrag, dass über die Möglichkeit der

Nummerierung der Rechnungen und über die bisherige Kritik anderer

Steuerverwaltungen ein Schreiben des Softwareherstellers einzuholen sei. Die

durch das System gesetzte Rechnungsnummer orientiere sich an der Stamm-Nummer

der Patienten und nicht an der Chronologie. Die Honorare für die Arztrechnungen

bei zusatzversicherten Patienten würden durch die Krankenkassen mit einer

zeitlichen Verspätung ausbezahlt. Die Debitorenliste würde diesem Umstand

Rechnung tragen. Die Pallasklinik würde nach DRG abrechnen, die …Klinik anhand

eines eigenen Systems (…). Der Umsatz der Sprechstundentätigkeit ergebe sich

aus mehr als drei Belegquellen. Der Gesamtumsatz der Arztpraxis liege bei CHF

291‘956. Dabei seien Debitoren von CHF 46‘367 eingeschlossen. Die Addition der

Rechnungspositionen 1-239 ergäbe einen tieferen Betrag. Die Gesuchsteller

würden jetzt deutlich zu viel Steuern bezahlen. Beim Aufwand seien die

Fahrzeuge umstritten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins, der

aufgezeigt hätte, dass der Mercedes nicht auf ihrem Grundstück im V. 01

parkiert werden könne, sei vom KSG übergangen worden. Für geburtshilfliche

Einsätze mit Verweilmöglichkeit im V. könne der Gesuchsteller daher nur den

Opel Astra einsetzen. An Ärztekongressen und offiziellen Anlässen als Belegarzt

sei er wegen seiner Reputation auf einen Mercedes angewiesen. Da ein Fahrzeug

ausfallen könne, sei er auf ein funktionsfähiges zweites Auto angewiesen,

andernfalls könnte eine Schadenersatzpflicht drohen. Die gesamten

Fahrzeugkosten müssten daher anerkannt werden. Auch bei den Telefonkosten sei

es nicht gerechtfertigt, einen Privatanteil aufzurechnen. Die geschäftlichen

Nummern würden nicht privat verwendet, was in den Rechtsschriften ausführlich

dargestellt worden sei. Diese Ausführungen zur Telefonie, zum Internet und zu

den Fernsehgebühren seien nicht gewürdigt worden.

3.

Mit Schreiben vom

29.

August 2022 teilte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen den Gesuchstellern

mit, dass kein Ausstandsgrund besteht. Zuständigkeitshalber wurde das

Revisionsbegehren an das KSG überwiesen.

Mit Schreiben

vom 1. September 2022 hielten die Gesuchsteller gegenüber dem KSG fest, dass

die Frist zur Einreichung von Beweismitteln nicht erstreckt worden sei. Weiter

verlangten sie zum abgewiesenen Ausstandsgesuch von der Veranlagungsbehörde

eine „rechtsmittelfähige“ Verfügung. Zudem hielten sie fest, dass sie vom KSG

erwarten, dass über das Ausstandsgesuch materiell befunden wird.

4.

In ihrer

Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragte die Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen, das Revisionsgesuch kostenfällig abzuweisen. Festgehalten wurde,

dass im Revisionsgesuch derselbe Sachverhalt, der bereits rechtskräftig

entschieden sei, in anderer Form geltend gemacht werde. Welche Tatsachen oder

Beweismittel neu sein sollen, werde nicht aufgezeigt. Ein Ausstandsgrund würde

für die Steuerrevisorin nicht vorliegen. Viele Vorbringen der Gesuchsteller

würden die Steuerperioden 2018-2020 betreffen, die nicht Gegenstand des

laufenden Verfahrens seien.

5.

Mit Schreiben vom

24.

September 2022 verlangten die Gesuchsteller noch einmal sinngemäss die

Gutheissung des Revisionsgesuchs und des Ausstandsgesuchs sowie die Gutheissung

von Rekurs und Beschwerde vom 22. März 2021. In formeller Hinsicht verlangten

sie die Befragung der Revisorin C. W. und des Leiters der Revisionsabteilung D.

U. sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. In der Sache machten

die Gesuchsteller geltend, dass sie Anspruch auf ein faires Verfahren hätten.

Dieser Anspruch sei verletzt, wenn eine Steuerrevisorin befangen sei. Gerügt

wurde weiter, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei. Das Ermessen

sei fehlerhaft angewendet worden. Während ihrer Ferien im Juni 2022 hätten sie

zurückkehren müssen, um den äusserst kurzen Fristen bezüglich Beweisauflagen

nachkommen zu können, was unverhältnismässig sei. Weiter sei es ein

missbräuchlicher „Überraschungsangriff“ gewesen, kurzfristig Erklärungen und

Beweis für die Herkunft neuen Vermögens zu verlangen. Dieses Verhalten sei ein

Prozessbetrug, damit hätten die Behörden versucht, die laufende

Staatshaftungsklage zu Fall zu bringen. Der Sachverhalt sei willkürlich und

treuwidrig erstellt worden. Die Steuerrevisorin habe Fristverlängerungen nicht

gewährt und Gesuche nicht beantwortet. Damit habe sie ihnen nachgestellt und

versucht, sie zu schädigen. Es sei willkürlich, wenn der Staat fehlbare Beamte

nicht zur Rechenschaft ziehe. Dass mit Brief vom 17. August 2022 die Frist bis

zum 30. September 2022 erstreckt worden sei, sei nicht wahr. Die Eingaben des

Gesuchstellers seien in der Vernehmlassung zu Unrecht als weitschweifig

bezeichnet worden, um die berechtigten Anliegen nicht überprüfen zu müssen.

Dabei sei verkannt worden, dass die Hälfte des Gesuchs der Erfüllung der

Beweisauflage für die Veranlagung 2021 gedient habe. Eine öffentliche

Verhandlung sei durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten. Auch das Steuergericht habe

sich widerrechtlich verhalten, indem es im Entscheid vom 22. November 2021

erwogen habe, das Gericht müsse 2 Eingaben vom 16. bzw. 22. Oktober 2021 nicht

mehr berücksichtigen.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss Art. 147

Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw. § 165 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein rechtskräftiger Entscheid auf

Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden,

wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach

Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach

Eröffnung des Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG).

Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit

Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision. Sind die formellen Voraussetzungen

wie die Fristen nicht erfüllt, so wird auf das Revisionsgesuch nicht

eingetreten; hingegen wird das Gesuch abgewiesen, falls der angerufene

Revisionsgrund nicht gegeben ist (Zweifel

et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 26 N 89 und 91; Richner et al., Handkommentar zum DBG,

3.

A., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).

Vorliegend haben

die Gesuchsteller den Revisionsgrund gemäss ihren Aussagen frühestens am 22.

Juli 2022 entdeckt. Damit wäre das am 24. August 2022 eingereichte

Revisionsbegehren fristgerecht erhoben worden. Wie zu sehen ist, erscheinen die

Aussagen der Gesuchsteller jedoch als unklar bzw. als nicht neu. Insofern ist

es fraglich, ob die erwähnte 90-tägige Frist eingehalten worden ist.

1.2

Die definitive

Veranlagung des Steuerjahres 2017 ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das

Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit

Entscheid vom 17. Mai 2022 letztinstanzlich nicht eingetreten war. Vorliegend

wurde das Revisionsbegehren bei der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

eingereicht. Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten, ist für die

Behandlung eines Revisionsgesuchs die Vorinstanz zuständig (Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 86;

Entscheid Bundesgericht BGer vom 1. August 2013; 2F_14/2014, E. 3.2). Zur

Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs wäre somit das KSG zuständig

gewesen. Gemäss § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(VRG; BGS 124.11) überweist diejenige Behörde, die sich als unzuständig

erachtet, die Angelegenheit an die zuständige Behörde. Mit Schreiben vom 29.

August 2022 hat die Veranlagungsbehörde das Revisionsgesuch an das zuständige

KSG überwiesen.

1.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch zugunsten der Gesuchsteller dem

Grundsatz nach zulässig ist und an die zuständige Instanz überwiesen wurde. Auf

das Revisionsgesuch ist daher grundsätzlich einzutreten, soweit es zulässig ist.

2.

Im vorliegenden

Fall ist strittig, ob der rechtskräftige Entscheid des Steuergerichts vom 22.

November 2021 revidiert werden muss. Das Rechtsmittel der Revision wird in Art.

147.

ff. DBG geregelt. Eine nahezu identische Regelung findet sich in § 165 ff.

StG. Die im Bundesrecht entwickelten Grundsätze können daher grundsätzlich auch

auf das kantonale Recht übertragen werden. Es rechtfertigt sich somit, Rekurs

und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf Differenzen

zwischen dem kantonalen und dem Bundessteuerrecht nachfolgend eingegangen.

3.

Gemäss Art. 147

Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten des

Steuerpflichtigen revidiert werden:

a) wenn erhebliche

Tatsache oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b) wenn die

erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die

ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in

anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c) wenn ein

Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entschied beeinflusst hat.

In § 165 Abs. 1 StG werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die aber hier nicht relevant

sind.

3.1

Die Gesuchsteller

machen ihn ihrem Revisionsgesuch vom 24. August 2022 geltend, dass erhebliche

Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ausser Acht gelassen oder in anderer

Weise Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien. Konkret hätten die

Gesuchsteller beim Erhalt der Veranlagungen 2018, 2019 und 2020 die begangenen

Verfahrensverletzungen realisiert. Worin diese Verfahrensverletzungen genau

bestanden haben soll, kann aber dem Revisionsgesuch nicht entnommen werden.

Ausführlich äussern sich die Gesuchsteller in ihrem Revisionsgesuch zum

Veranlagungsverfahren 2021. Dieses Veranlagungsverfahren ist aber für den

vorliegenden Fall nicht relevant. Auf die Veranlagung 2017 gehen sie in ihren

weitschweifigen Ausführungen kaum ein. Selbst in der abschliessenden

Stellungnahme der Gesuchsteller vom 24. September 2022, als die Vernehmlassung

der Veranlagungsbehörde bereits bekannt war, gelingt es den Gesuchstellern

nicht, die angeblichen wesentlichen Verfahrensfehler substantiiert aufzuzeigen

oder nur schon präzise zu benennen (Zweifel

et al., a.a.O., § 26 N 88). Sinngemäss wird geltend gemacht, dass bei

Befangenheit der zuständigen Steuerrevisorin der Anspruch auf ein faires

Verfahren verletzt werde. Beantragte Fristverlängerungen seien nicht gewährt

und entsprechende Gesuche teilweise gar nicht beantwortet worden. Sinngemäss

wird somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das rechtliche Gehör

stellt zwar einen wichtigen Verfahrensgrundsatz dar, jedoch bleiben die

Gesuchsteller, was das Veranlagungsverfahren 2017 betrifft, stets äusserst

vage. Nicht ausgeführt wird zudem, inwiefern die gerügten Verfahrensfehler

wesentlich waren. Wesentlich sind Verfahrensgrundsätze nur dann, wenn ihre

Verletzung einen Einfluss auf die gesetzmässige Festsetzung des Steueranspruchs

hat (Richner et al., a.a.O., Art.

147.

N 28). Festzuhalten ist, dass sich die Gesuchsteller im gesamten Verfahren

immer sehr ausführlich äussern konnten. In zahlreichen Stellungnahmen haben sie

von diesem Recht Gebrauch gemacht. Eine für den Fortgang des Verfahrens

relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.

3.2

In erster Linie

üben die Gesuchsteller appellatorische Kritik am Vorgehen der Veranlagungsbehörde

und am Urteil des KSG vom 22. November 2021. Diese Kritik ist aber in einem

Revisionsverfahren nicht mehr zu hören. Was die Gesuchsteller bei der ihnen

zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen

können, kann im Revisionsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 147 Abs.

2.

DBG bzw. § 165 Abs. 2 StG; BGE 111 Ib 210; ASA 67 S. 397 = StE 1998 B 97.11

Nr. 14; Zweifel et al., a.a.O., §

26.

N 82).

4.

Weiter verlangen

die Gesuchsteller, dass die zuständige Steuerrevisorin C. W. in den Ausstand

tritt. Was das laufende, hier nicht streitige Veranlagungsfahren des

Steuerjahres 2021 betrifft, so sei festgehalten, dass für die Behandlung des

Ausstandsgesuchs der Vorgesetzte der Steuerrevisorin zuständig ist (§ 98 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125,12] i.V.m. § 8 VRG). Mit

Schreiben vom 29. August 2022 wurde das Ausstandsgesuch vom Leiter der

Revisionsabteilung 1 der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen abgewiesen. Ein

allfälliges Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ist an die

Veranlagungsbehörde zu richten. Auf diesen Antrag kann im Rahmen des

vorliegenden Revisionsverfahrens nicht eingetreten werden.

Im Rahmen des

vorliegenden Revisionsgesuchs könnten die Gesuchsteller demgegenüber die

Verletzung von Ausstandsbestimmungen im Verfahren zum Steuerjahr 2017 rügen.

Die Verletzung der Ausstandsbestimmungen stellt eine wesentliche

Verfahrensverletzung dar (Richner

et al., a.a.O., Art. 147 N 25). Auch wenn die weitschweifigen Ausführungen der

Gesuchsteller die notwendige Klarheit vermissen lassen, kann davon ausgegangen

werden, dass eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen gerügt wird, wird doch

der Steuerrevisorin vorgeworfen, dass sie sich beim Erlass der

Ermessensveranlagung vom 14. Januar 2019 „missbräuchlich“ und „subjektiv

parteilich“ verhalten habe. Konkret soll die Steuerrevisorin das rechtliche

Gehör der Gesuchsteller durch Missachtung der Eingabe vom 6. Dezember 2018

verletzt haben. Dieser Vorwurf ist aber nicht neu. Das KSG hat bereits in Ziff.

1.7

f. des Urteils vom 22. November 2021 aufgezeigt, dass die

Veranlagungsbehörde die Eingabe vom 6. Dezember 2018 sehr wohl zur Kenntnis

genommen hat. Zudem zeigen die Gesuchsteller auch nicht auf, warum diese

angebliche Gehörsverletzung erst nach rechtskräftigem Abschluss des erwähnten

Verfahrens entdeckt worden sein soll.

Für das

angebliche missbräuchliche Verhalten der Steuerrevisorin erbringen die

Gesuchsteller keinen Beweis. Die per CD-ROM eingereichten Beweismittel

betreffen nicht das Steuerjahr 2017.

5.

Weitere

Beweisanträge wie die Einvernahme von Zeugen, die Nachreichung weiterer

Unterlagen, die Verfahrenssistierung, die Einholung von Stellungnahmen der

Softwarelieferanten sind abzuweisen. Das Revisionsverfahren dient als

ausserordentliches Rechtsmittel zur Prüfung, ob eine rechtskräftige Veranlagung

oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben

oder abzuändern ist. Komplexe Untersuchungen des Sachverhalts können im

Revisionsverfahren nicht mehr getätigt werden, zumal solche bereits im

ordentlichen Verfahren hätten verlangt werden können. Vorliegend sind sie auch

nicht notwendig, kann doch ohne weitergehende Abklärungen über das

Revisionsgesuch entschieden werden.

6.

Die Anforderungen

des Bundesgerichts an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind

berechtigterweise sehr hoch (BGer vom 1. Juni 2004, E. 4; 2A.274/2004; Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 88).

Rechtskräftige Urteile sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um

die Rechtssicherheit nicht zu gefährden. Eine solche präzise und substantiierte

Begründung enthält das Revisionsgesuch nicht, obschon alleine das Gesuch 55

Seiten umfasst. Auf jeden Fall gelingt es den Gesuchstellern nicht aufzuzeigen,

dass ein Revisionsgrund gegeben wäre. Im Übrigen würde eine öffentliche

Verhandlung, wie von den Gesuchstellern verlangt, oder ein Augenschein auch zu

keinem anderen Ergebnis führen. Somit ist das Revisionsgesuch abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

7.

Gemäss Art. 144

DBG und § 163 StG werden die Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens

kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS

615.11). Die Gesuchsteller haben die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF

2‘000 (Grundgebühr, kein Zuschlag) zu bezahlen.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch

wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 2‘000 werden den Gesuchstellern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Gesuchsteller (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement, Kanzlei

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern

Expediert am:

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde

wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2023, 9C_702/2022, abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde.