SGREV.2022.1
Revisionsgesuch / def. Veranlagung 2017
5. Dezember 2022Deutsch16 min
selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 255‘769 festgelegt. Gegen den Einspracheentscheid
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 5. Dezember 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Wyssmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGREV.2022.1
A. + B. Z.
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
betreffend
Revisionsgesuch / def. Veranlagung 2017
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. A. Z.
(nachfolgend Gesuchsteller) ist als Gynäkologe mit eigener Praxis in Y. und als
Belegarzt in der … Klinik, X., und der … Klinik, Y., tätig. In der
Steuererklärung 2017 deklarierte er ein Einkommen von CHF 190‘011. Mit
definitiver Veranlagungsverfügung vom 14. Januar 2019 wurde das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers nach pflichtgemässem Ermessen
auf CHF 310‘000 festgelegt. Dagegen erhob er Einsprache. Mit Entscheid vom 16.
August 2019 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 255‘769 festgelegt. Gegen den Einspracheentscheid
reichten A. und B. Z. (nachfolgend Gesuchsteller) Rekurs und Beschwerde ein.
Mit Urteil vom 24. August 2020 hiess das Steuergericht des Kantons Solothurn
(KSG) die Rechtsmittel teilweise gut und wies die Angelegenheit zur erneuten
Veranlagung an die Vorinstanz zurück.
Mit Verfügung
vom 15. März 2021 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Gegen diesen
Entscheid erhoben die Gesuchsteller wiederum Rekurs und Beschwerde. Diese
Rechtsmittel wurden vom KSG mit Entscheid vom 22. November 2021 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid reichten die
Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht ein. Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 trat das Bundesgericht nicht
auf die Beschwerde ein, weil diese als übermässig weitschweifig beurteilt
wurde.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom
24.
August 2022 reichten die Gesuchsteller ein Revisionsgesuch an die
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen ein. Dabei beantragten sie in der Hauptsache,
in Gutheissung des Revisionsgesuchs das steuerbare Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit auf CHF 199‘201 festzusetzen. Weiter verlangten sie den
Ausstand der zuständigen Revisorin. Sollten weitere Unterlagen benötigt werden,
wurde vorsorglich eine Fristerstreckung beantragt.
2.1
Was das
Ausstandsgesuch betrifft, so halten die Gesuchsteller fest, dass sie seit dem
15.
Juni 2022 festgestellt hätten, dass die zuständige Steuerrevisorin
subjektiv voreingenommen sei. Bereits 2018 habe sie das rechtliche Gehör der
Gesuchsteller verletzt. Ohne Gehörsverletzung hätte es keine
Ermessensveranlagung gegeben. In der Folge habe sich die Revisorin wider Treu
und Glauben verhalten und willkürlich gehandelt.
2.2
In der Hauptsache
machen die Gesuchsteller geltend, dass die erkennende Behörde erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel, die bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen
oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt habe.
Festgestellt hätten die Gesuchsteller den Mangel frühestens am 22. Juli 2022.
Am Vortag seien die Veranlagungen der Jahre 2018, 2019 und 2020 erlassen
worden. Konkret festgestellt hätten sie den Mangel aber am 18. August 2022. Im
Juli 2022 hätten sie die Steuererklärung 2021 eingereicht. Danach habe die
Revisorin mehrfach Auskünfte zu den Kontendetails verlangt und kurze Fristen
gewährt. Die Gesuchsteller gingen davon aus, dass damit ein strafbarer
Amtsmissbrauch erfüllt sei. Nur zufälligerweise konnten die Gesuchsteller von
den jeweils mit A-Post plus versandten Schreiben in der Ferienzeit rechtzeitig
Kenntnis nehmen. Bereits am 27. Dezember 2019 hätten sie gegen die Revisorin
eine Strafanzeige eingereicht. Diese sei aber nicht anhand genommen worden. Die
gewährte Frist von 2 Wochen bzw. 1 Woche sei angesichts der drohenden hohen
ermessensweisen Aufrechnungen viel zu kurz gewesen. Die Aufrechnungen selbst
seien gemäss den vom EGMR entwickelten Engel-Kriterien ungerechtfertigt
gewesen, weshalb die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern verlangt
werde. Bei Bedarf wären die Gesuchsteller im Veranlagungsverfahren bereit
gewesen, weitere Unterlagen zum Umsatz der Arztpraxis offen zu legen. Dies sei
nicht verlangt worden. Es wäre Sache der Veranlagungsbehörde gewesen
aufzuzeigen, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden. Der Anspruch auf
faire Behandlung im Verfahren sei daher verletzt worden.
2.3
In materieller
Hinsicht hielten die Gesuchsteller weiter fest, dass der Umsatz mit der
Software ELIGO rechtsgenüglich erfasst werde. Eine kaufmännische Buchführung
sei bei einem Praxisumsatz, der weit unter CHF 500‘000 liege, nicht notwendig,
was die Veranlagungsbehörde verkannt habe. Die Aufrechnungen hätten die
SASIS-Statistik deutlich überschritten. Somit sei davon auszugehen, dass der
gesamte Umsatz deklariert worden sei. Dass die Veranlagungsbehörde im Rahmen
der Veranlagung 2021 Kontendetails zum Abschluss 2019 und den Vorsorgeausweis
per 1. Januar 2019 von Frau Z. verlange, zeige, dass die Behörde ihre Befugnis
missbrauche. Das Steuergericht habe im angefochtenen Entscheid nur ein Fahrzeug
als geschäftlich notwendig anerkannt und dabei übersehen, dass der
Gesuchsteller eine Wechselnummer benützt habe. Einen Antrag auf Durchführung
eines Augenscheins sei vom Steuergericht zu Unrecht abgewiesen worden. Der Gesuchsteller
sei auf zwei einsatzfähige Fahrzeuge angewiesen. Das entsprechende Fahrzeug
richte sich nach dem Zweck der Fahrt. Dass die mit der eingesetzten Software
(ELIGO) erstellten Unterlagen nicht akzeptiert worden seien, verletze die
Wirtschaftsfreiheit des Gesuchstellers. Das Steuergericht habe den Prozess-Sachverhalt
aktenwidrig erfasst. Die Gesuchsteller hätten einen Anspruch darauf zu
erfahren, ob bezüglich der Veranlagung 2021 das Verfahren sistiert oder ob auf
den Beizug eines Datenauszugs der Santésuisse (SASIS AG) verzichtet werde. Sie
hätten die in Art. 957 OR verlangten Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt.
Die Software ELIGO standardisiere die Erfassung der Honorare. Bisher habe laut
Softwarehersteller keine Steuerverwaltung das Programm kritisiert. Unter diesen
Umständen sei es missbräuchlich, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Die
Gesuchsteller stellen weiter den Antrag, dass über die Möglichkeit der
Nummerierung der Rechnungen und über die bisherige Kritik anderer
Steuerverwaltungen ein Schreiben des Softwareherstellers einzuholen sei. Die
durch das System gesetzte Rechnungsnummer orientiere sich an der Stamm-Nummer
der Patienten und nicht an der Chronologie. Die Honorare für die Arztrechnungen
bei zusatzversicherten Patienten würden durch die Krankenkassen mit einer
zeitlichen Verspätung ausbezahlt. Die Debitorenliste würde diesem Umstand
Rechnung tragen. Die Pallasklinik würde nach DRG abrechnen, die …Klinik anhand
eines eigenen Systems (…). Der Umsatz der Sprechstundentätigkeit ergebe sich
aus mehr als drei Belegquellen. Der Gesamtumsatz der Arztpraxis liege bei CHF
291‘956. Dabei seien Debitoren von CHF 46‘367 eingeschlossen. Die Addition der
Rechnungspositionen 1-239 ergäbe einen tieferen Betrag. Die Gesuchsteller
würden jetzt deutlich zu viel Steuern bezahlen. Beim Aufwand seien die
Fahrzeuge umstritten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins, der
aufgezeigt hätte, dass der Mercedes nicht auf ihrem Grundstück im V. 01
parkiert werden könne, sei vom KSG übergangen worden. Für geburtshilfliche
Einsätze mit Verweilmöglichkeit im V. könne der Gesuchsteller daher nur den
Opel Astra einsetzen. An Ärztekongressen und offiziellen Anlässen als Belegarzt
sei er wegen seiner Reputation auf einen Mercedes angewiesen. Da ein Fahrzeug
ausfallen könne, sei er auf ein funktionsfähiges zweites Auto angewiesen,
andernfalls könnte eine Schadenersatzpflicht drohen. Die gesamten
Fahrzeugkosten müssten daher anerkannt werden. Auch bei den Telefonkosten sei
es nicht gerechtfertigt, einen Privatanteil aufzurechnen. Die geschäftlichen
Nummern würden nicht privat verwendet, was in den Rechtsschriften ausführlich
dargestellt worden sei. Diese Ausführungen zur Telefonie, zum Internet und zu
den Fernsehgebühren seien nicht gewürdigt worden.
3.
Mit Schreiben vom
29.
August 2022 teilte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen den Gesuchstellern
mit, dass kein Ausstandsgrund besteht. Zuständigkeitshalber wurde das
Revisionsbegehren an das KSG überwiesen.
Mit Schreiben
vom 1. September 2022 hielten die Gesuchsteller gegenüber dem KSG fest, dass
die Frist zur Einreichung von Beweismitteln nicht erstreckt worden sei. Weiter
verlangten sie zum abgewiesenen Ausstandsgesuch von der Veranlagungsbehörde
eine „rechtsmittelfähige“ Verfügung. Zudem hielten sie fest, dass sie vom KSG
erwarten, dass über das Ausstandsgesuch materiell befunden wird.
4.
In ihrer
Vernehmlassung vom 19. September 2022 beantragte die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen, das Revisionsgesuch kostenfällig abzuweisen. Festgehalten wurde,
dass im Revisionsgesuch derselbe Sachverhalt, der bereits rechtskräftig
entschieden sei, in anderer Form geltend gemacht werde. Welche Tatsachen oder
Beweismittel neu sein sollen, werde nicht aufgezeigt. Ein Ausstandsgrund würde
für die Steuerrevisorin nicht vorliegen. Viele Vorbringen der Gesuchsteller
würden die Steuerperioden 2018-2020 betreffen, die nicht Gegenstand des
laufenden Verfahrens seien.
5.
Mit Schreiben vom
24.
September 2022 verlangten die Gesuchsteller noch einmal sinngemäss die
Gutheissung des Revisionsgesuchs und des Ausstandsgesuchs sowie die Gutheissung
von Rekurs und Beschwerde vom 22. März 2021. In formeller Hinsicht verlangten
sie die Befragung der Revisorin C. W. und des Leiters der Revisionsabteilung D.
U. sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. In der Sache machten
die Gesuchsteller geltend, dass sie Anspruch auf ein faires Verfahren hätten.
Dieser Anspruch sei verletzt, wenn eine Steuerrevisorin befangen sei. Gerügt
wurde weiter, dass der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden sei. Das Ermessen
sei fehlerhaft angewendet worden. Während ihrer Ferien im Juni 2022 hätten sie
zurückkehren müssen, um den äusserst kurzen Fristen bezüglich Beweisauflagen
nachkommen zu können, was unverhältnismässig sei. Weiter sei es ein
missbräuchlicher „Überraschungsangriff“ gewesen, kurzfristig Erklärungen und
Beweis für die Herkunft neuen Vermögens zu verlangen. Dieses Verhalten sei ein
Prozessbetrug, damit hätten die Behörden versucht, die laufende
Staatshaftungsklage zu Fall zu bringen. Der Sachverhalt sei willkürlich und
treuwidrig erstellt worden. Die Steuerrevisorin habe Fristverlängerungen nicht
gewährt und Gesuche nicht beantwortet. Damit habe sie ihnen nachgestellt und
versucht, sie zu schädigen. Es sei willkürlich, wenn der Staat fehlbare Beamte
nicht zur Rechenschaft ziehe. Dass mit Brief vom 17. August 2022 die Frist bis
zum 30. September 2022 erstreckt worden sei, sei nicht wahr. Die Eingaben des
Gesuchstellers seien in der Vernehmlassung zu Unrecht als weitschweifig
bezeichnet worden, um die berechtigten Anliegen nicht überprüfen zu müssen.
Dabei sei verkannt worden, dass die Hälfte des Gesuchs der Erfüllung der
Beweisauflage für die Veranlagung 2021 gedient habe. Eine öffentliche
Verhandlung sei durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten. Auch das Steuergericht habe
sich widerrechtlich verhalten, indem es im Entscheid vom 22. November 2021
erwogen habe, das Gericht müsse 2 Eingaben vom 16. bzw. 22. Oktober 2021 nicht
mehr berücksichtigen.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 147
Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw. § 165 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein rechtskräftiger Entscheid auf
Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden,
wenn ein Revisionsgrund vorliegt und das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach
Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach
Eröffnung des Entscheids eingereicht wird (Art. 148 DBG bzw. § 166 Abs. 1 StG).
Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar; deren Einhaltung ist somit
Gültigkeitsvoraussetzung für die Revision. Sind die formellen Voraussetzungen
wie die Fristen nicht erfüllt, so wird auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten; hingegen wird das Gesuch abgewiesen, falls der angerufene
Revisionsgrund nicht gegeben ist (Zweifel
et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 26 N 89 und 91; Richner et al., Handkommentar zum DBG,
3.
A., Art. 148 N 2, Art. 149 N 3 und 8).
Vorliegend haben
die Gesuchsteller den Revisionsgrund gemäss ihren Aussagen frühestens am 22.
Juli 2022 entdeckt. Damit wäre das am 24. August 2022 eingereichte
Revisionsbegehren fristgerecht erhoben worden. Wie zu sehen ist, erscheinen die
Aussagen der Gesuchsteller jedoch als unklar bzw. als nicht neu. Insofern ist
es fraglich, ob die erwähnte 90-tägige Frist eingehalten worden ist.
1.2
Die definitive
Veranlagung des Steuerjahres 2017 ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das
Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
Entscheid vom 17. Mai 2022 letztinstanzlich nicht eingetreten war. Vorliegend
wurde das Revisionsbegehren bei der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen
eingereicht. Ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten, ist für die
Behandlung eines Revisionsgesuchs die Vorinstanz zuständig (Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 86;
Entscheid Bundesgericht BGer vom 1. August 2013; 2F_14/2014, E. 3.2). Zur
Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs wäre somit das KSG zuständig
gewesen. Gemäss § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG; BGS 124.11) überweist diejenige Behörde, die sich als unzuständig
erachtet, die Angelegenheit an die zuständige Behörde. Mit Schreiben vom 29.
August 2022 hat die Veranlagungsbehörde das Revisionsgesuch an das zuständige
KSG überwiesen.
1.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Revisionsgesuch zugunsten der Gesuchsteller dem
Grundsatz nach zulässig ist und an die zuständige Instanz überwiesen wurde. Auf
das Revisionsgesuch ist daher grundsätzlich einzutreten, soweit es zulässig ist.
2.
Im vorliegenden
Fall ist strittig, ob der rechtskräftige Entscheid des Steuergerichts vom 22.
November 2021 revidiert werden muss. Das Rechtsmittel der Revision wird in Art.
147.
ff. DBG geregelt. Eine nahezu identische Regelung findet sich in § 165 ff.
StG. Die im Bundesrecht entwickelten Grundsätze können daher grundsätzlich auch
auf das kantonale Recht übertragen werden. Es rechtfertigt sich somit, Rekurs
und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf Differenzen
zwischen dem kantonalen und dem Bundessteuerrecht nachfolgend eingegangen.
3.
Gemäss Art. 147
Abs. 1 DBG bzw. § 165 Abs. 1 StG kann ein Entscheid zugunsten des
Steuerpflichtigen revidiert werden:
a) wenn erhebliche
Tatsache oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) wenn die
erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die
ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in
anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn ein
Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entschied beeinflusst hat.
In § 165 Abs. 1 StG werden noch weitere Revisionsgründe erwähnt, die aber hier nicht relevant
sind.
3.1
Die Gesuchsteller
machen ihn ihrem Revisionsgesuch vom 24. August 2022 geltend, dass erhebliche
Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ausser Acht gelassen oder in anderer
Weise Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien. Konkret hätten die
Gesuchsteller beim Erhalt der Veranlagungen 2018, 2019 und 2020 die begangenen
Verfahrensverletzungen realisiert. Worin diese Verfahrensverletzungen genau
bestanden haben soll, kann aber dem Revisionsgesuch nicht entnommen werden.
Ausführlich äussern sich die Gesuchsteller in ihrem Revisionsgesuch zum
Veranlagungsverfahren 2021. Dieses Veranlagungsverfahren ist aber für den
vorliegenden Fall nicht relevant. Auf die Veranlagung 2017 gehen sie in ihren
weitschweifigen Ausführungen kaum ein. Selbst in der abschliessenden
Stellungnahme der Gesuchsteller vom 24. September 2022, als die Vernehmlassung
der Veranlagungsbehörde bereits bekannt war, gelingt es den Gesuchstellern
nicht, die angeblichen wesentlichen Verfahrensfehler substantiiert aufzuzeigen
oder nur schon präzise zu benennen (Zweifel
et al., a.a.O., § 26 N 88). Sinngemäss wird geltend gemacht, dass bei
Befangenheit der zuständigen Steuerrevisorin der Anspruch auf ein faires
Verfahren verletzt werde. Beantragte Fristverlängerungen seien nicht gewährt
und entsprechende Gesuche teilweise gar nicht beantwortet worden. Sinngemäss
wird somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das rechtliche Gehör
stellt zwar einen wichtigen Verfahrensgrundsatz dar, jedoch bleiben die
Gesuchsteller, was das Veranlagungsverfahren 2017 betrifft, stets äusserst
vage. Nicht ausgeführt wird zudem, inwiefern die gerügten Verfahrensfehler
wesentlich waren. Wesentlich sind Verfahrensgrundsätze nur dann, wenn ihre
Verletzung einen Einfluss auf die gesetzmässige Festsetzung des Steueranspruchs
hat (Richner et al., a.a.O., Art.
147.
N 28). Festzuhalten ist, dass sich die Gesuchsteller im gesamten Verfahren
immer sehr ausführlich äussern konnten. In zahlreichen Stellungnahmen haben sie
von diesem Recht Gebrauch gemacht. Eine für den Fortgang des Verfahrens
relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich.
3.2
In erster Linie
üben die Gesuchsteller appellatorische Kritik am Vorgehen der Veranlagungsbehörde
und am Urteil des KSG vom 22. November 2021. Diese Kritik ist aber in einem
Revisionsverfahren nicht mehr zu hören. Was die Gesuchsteller bei der ihnen
zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen
können, kann im Revisionsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 147 Abs.
2.
DBG bzw. § 165 Abs. 2 StG; BGE 111 Ib 210; ASA 67 S. 397 = StE 1998 B 97.11
Nr. 14; Zweifel et al., a.a.O., §
26.
N 82).
4.
Weiter verlangen
die Gesuchsteller, dass die zuständige Steuerrevisorin C. W. in den Ausstand
tritt. Was das laufende, hier nicht streitige Veranlagungsfahren des
Steuerjahres 2021 betrifft, so sei festgehalten, dass für die Behandlung des
Ausstandsgesuchs der Vorgesetzte der Steuerrevisorin zuständig ist (§ 98 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125,12] i.V.m. § 8 VRG). Mit
Schreiben vom 29. August 2022 wurde das Ausstandsgesuch vom Leiter der
Revisionsabteilung 1 der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen abgewiesen. Ein
allfälliges Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ist an die
Veranlagungsbehörde zu richten. Auf diesen Antrag kann im Rahmen des
vorliegenden Revisionsverfahrens nicht eingetreten werden.
Im Rahmen des
vorliegenden Revisionsgesuchs könnten die Gesuchsteller demgegenüber die
Verletzung von Ausstandsbestimmungen im Verfahren zum Steuerjahr 2017 rügen.
Die Verletzung der Ausstandsbestimmungen stellt eine wesentliche
Verfahrensverletzung dar (Richner
et al., a.a.O., Art. 147 N 25). Auch wenn die weitschweifigen Ausführungen der
Gesuchsteller die notwendige Klarheit vermissen lassen, kann davon ausgegangen
werden, dass eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen gerügt wird, wird doch
der Steuerrevisorin vorgeworfen, dass sie sich beim Erlass der
Ermessensveranlagung vom 14. Januar 2019 „missbräuchlich“ und „subjektiv
parteilich“ verhalten habe. Konkret soll die Steuerrevisorin das rechtliche
Gehör der Gesuchsteller durch Missachtung der Eingabe vom 6. Dezember 2018
verletzt haben. Dieser Vorwurf ist aber nicht neu. Das KSG hat bereits in Ziff.
1.7
f. des Urteils vom 22. November 2021 aufgezeigt, dass die
Veranlagungsbehörde die Eingabe vom 6. Dezember 2018 sehr wohl zur Kenntnis
genommen hat. Zudem zeigen die Gesuchsteller auch nicht auf, warum diese
angebliche Gehörsverletzung erst nach rechtskräftigem Abschluss des erwähnten
Verfahrens entdeckt worden sein soll.
Für das
angebliche missbräuchliche Verhalten der Steuerrevisorin erbringen die
Gesuchsteller keinen Beweis. Die per CD-ROM eingereichten Beweismittel
betreffen nicht das Steuerjahr 2017.
5.
Weitere
Beweisanträge wie die Einvernahme von Zeugen, die Nachreichung weiterer
Unterlagen, die Verfahrenssistierung, die Einholung von Stellungnahmen der
Softwarelieferanten sind abzuweisen. Das Revisionsverfahren dient als
ausserordentliches Rechtsmittel zur Prüfung, ob eine rechtskräftige Veranlagung
oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben
oder abzuändern ist. Komplexe Untersuchungen des Sachverhalts können im
Revisionsverfahren nicht mehr getätigt werden, zumal solche bereits im
ordentlichen Verfahren hätten verlangt werden können. Vorliegend sind sie auch
nicht notwendig, kann doch ohne weitergehende Abklärungen über das
Revisionsgesuch entschieden werden.
6.
Die Anforderungen
des Bundesgerichts an die Begründung eines Revisionsgesuchs sind
berechtigterweise sehr hoch (BGer vom 1. Juni 2004, E. 4; 2A.274/2004; Zweifel et al., a.a.O., § 26 N 88).
Rechtskräftige Urteile sollen nur in engen Grenzen aufgehoben werden können, um
die Rechtssicherheit nicht zu gefährden. Eine solche präzise und substantiierte
Begründung enthält das Revisionsgesuch nicht, obschon alleine das Gesuch 55
Seiten umfasst. Auf jeden Fall gelingt es den Gesuchstellern nicht aufzuzeigen,
dass ein Revisionsgrund gegeben wäre. Im Übrigen würde eine öffentliche
Verhandlung, wie von den Gesuchstellern verlangt, oder ein Augenschein auch zu
keinem anderen Ergebnis führen. Somit ist das Revisionsgesuch abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
7.
Gemäss Art. 144
DBG und § 163 StG werden die Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens
kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS
615.11). Die Gesuchsteller haben die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF
2‘000 (Grundgebühr, kein Zuschlag) zu bezahlen.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 2‘000 werden den Gesuchstellern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Gesuchsteller (eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement, Kanzlei
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt., Bern
Expediert am:
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2023, 9C_702/2022, abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde.