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Entscheid

SGSEK.2013.52

Staatssteuern 2010 & 2011/ Erlass

3. Februar 2014Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtige X. ersuchte am 24. Januar 2013 um Erlass der Staatssteuern

2010 von CHF 3‘646.50 und der Staatssteuern 2011 von CHF 1‘608.40. Das Gesuch

wurde begründet mit finanziellen Schwierigkeiten, u.a. infolge Ausweisung des

Ehemannes aus der Schweiz im Jahr 2012. Mit Verfügung vom 26. September 2013

wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements das Gesuch ab. Zur Begründung

wurde v.a. ausgeführt, bei einer Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5‘171

und der festen Lebenshaltungskosten verbleibe ein Freibetrag von rund CHF 119.

Damit könne die Steuerpflichtige die ausstehenden Steuern 2010 und 2011 nicht

innert nützlicher Frist bezahlen. Die Steuerpflichtige sei indes zu ½

Miteigentum beteiligt an einer Liegenschaft in A. mit einem Katasterwert von

CHF 92‘550 und Grundpfandschulden von CHF 127‘500. Aufgrund dieser Einkommens-

und Vermögenssituation sei ein Erlassgrund nicht nachgewiesen.

2. Gegen diese Verfügung

wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Rekurs vom 22.

Oktober 2013 an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrentin ersuchte um Erlass

der Steuern für die Jahre 2010 und 2011. Zur Begründung machte sie v.a.

geltend, in ihrer jetzigen finanziellen Situation komme eine Erhöhung der

Hypothek nicht in Frage. Zudem sei ein Verkauf der Liegenschaft bis auf

weiteres ausgeschlossen. Als alleinerziehende Mutter könne sie die Steuern

nicht bezahlen. Für eine Mietwohnung müsste sie ausserdem mehr bezahlen als den

laufenden Hypothekarzins von CHF 850.

Mit Vernehmlassung

vom 30. Oktober 2013 beantragte die Erlassabteilung (Vorinstanz) die Abweisung

des Rekurses und verwies auf die Vorakten sowie insbesondere auf die Erwägungen

in der angefochtenen Verfügung.

Mit Eingabe vom 18.

November 2013 nahm die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung

und hielt v.a. fest, ab 1. Januar 2013 Familienergänzungsleistungen zu erhalten,

womit sie keine Mittel habe, die offenen Steuerrechnungen 2010 und 2011 zu

begleichen. Würde das Haus veräussert, würden dem Kanton viel höhere Kosten

anfallen als bisher. Aufgrund der Vorakten sei ein Steuererlass nötig. Weiter

ersuchte die Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

2.

Anspruch auf

Erlass der Steuern besteht, wenn sich die Steuerpflichtige aufgrund besonderer

Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, so dass für sie die

Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG). Gemäss

feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind die

monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen

Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung

Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS

614.159

) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des

Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese Gegenüberstellung

einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld abbezahlt werden kann, ist das

Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger

Erlass der Steuern zu gewähren.

3.1

Die Vorinstanz

hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass die Rekurrentin über ein monatliches

Einkommen von CHF 5‘171 verfüge (Durchschnittsgehalt, Familienergänzungsleistungen

und Mietzinseinnahmen); dieses ist unbestritten. Mit dem Einkommen bzw. dem

Freibetrag von CHF 119, der bei Ausgaben von CHF 5‘052 (insbes. auch CHF 581

Hypothekarzins) verbleibe, sei es der Rekurrentin nicht möglich, die

ausstehenden Steuern 2010 und 2011 innert nützlicher Frist zu begleichen.

Allerdings besitze die Rekurrentin in A. eine Liegenschaft.

3.2

Massgebend für

den Erlassentscheid ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit einer

Steuerpflichtigen (vgl. § 10 Abs. 1 StVO Nr. 11), so dass neben dem Einkommen

und den Ausgaben auch deren Vermögen heranzuziehen ist. Die Rekurrentin verfügt

über eine Liegenschaft mit einem Katasterwert von CHF 92‘550. Es ist allgemein

bekannt und an sich auch nicht bestritten, dass im Kanton Solothurn der

Verkehrswert einer Liegenschaft um ein Mehrfaches höher ist als der

Katasterwert. Die Liegenschaft der Rekurrentin dürfte demnach ein gewisses

Vermögen darstellen. Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass die Rekurrentin

nur zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft ist. Die Grundpfandschuld

beträgt CHF 127‘500. Zudem hat der Ehemann eine zehnjährige Einreisesperre bis

2022.

Aufgrund der Akten erscheint eine Erhöhung der Hypothek faktisch

ausgeschlossen.

3.3.1

Muss die

steuerpflichtige Person zur Bezahlung der Steuerschulden auf ihr Vermögen

greifen, ist ein Erlass zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung dieses

Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 der eidg.

Steuererlassverordnung, SR 642.121). Vermögen schliesst damit einen Erlass

nicht per se aus. Die Hypothek kann hier wie gesagt nicht erhöht werden, da die

Einkommensverhältnisse der Rekurrentin unzureichend sind und der Ehemann eine

Einreisesperre hat. Ein Verkauf der Liegenschaft erscheint kaum möglich, weil

der Ehemann abwesend ist. Ein Verkauf wäre auch nicht zumutbar, da der

Hypothekarzins von CHF 581 wohl erheblich niedriger ist als der Mietzins einer

entsprechenden Mietwohnung. Aufgrund der Angaben und Unterlagen kann ebenso

wenig von einem überhöhten Lebensstandard gesprochen werden.

3.3.2

In einem Urteil

Dispositiv

vom 28. März 2011 (SGSEK.2011.9) hat das Steuergericht erkannt, dass es für

jenen Eigentümer eines Hauses mit einem Katasterwert von CHF 139‘300 und einer

Hypothek von CHF 367‘171.05 wohl schwierig sei, die Hypothek zu erhöhen. Dort

kam dazu, dass der Eigentümer Sozialhilfe bezog. Dies ist hier zwar nicht der

Fall. Nach dem Gesagten kann die Rekurrentin aber weder die Hypothek erhöhen

noch das Haus verkaufen noch günstiger wohnen. Es geht hier daher um einen

Ausnahmefall: Bei Vorhandensein von Grundeigentum sind die Voraussetzungen für

einen Steuererlass im Allgemeinen wohl nicht erfüllt; Ausnahmen sind jedoch

anzunehmen, wenn das Vermögen wie hier nicht innert nützlicher Frist realisiert

werden kann.

3.3.3 Im Sinne einer

Präzisierung der bisherigen Praxis zu Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb

festzuhalten, dass das Vorhandensein von Grundeigentum einen Steuererlass nicht

ausschliesst. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob insofern die Voraussetzungen

für einen Erlass gegeben sind. Diese sind nachzuweisen, was in erster Linie

Sache der Gesuchsteller ist. Das gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere

für die Möglichkeit einer Aufstockung der Hypothek, die Vertretbarkeit der

Wohnkosten oder die Schwierigkeit des Verkaufs der Liegenschaft, wie hier

aufgrund des Miteigentumsanteils. Demnach ist davon auszugehen, dass in Fällen

mit Grundeigentum ein Steuererlass zwar grundsätzlich nicht gewährt, aber

nachgewiesen werden kann, dass ein Ausnahmefall vorliegt.

3.4 Vorliegend ist

nach dem Gesagten eine Notlage bzw. ein Härtefall gegeben; einerseits ist bei

der Rekurrentin ein gewisses Vermögen vorhanden; andererseits ist es ihr unter

den genannten Umständen nicht zuzumuten, die fraglichen Staatssteuern 2010 und

2011 (CHF 3‘645.50 und CHF 1‘608.40) zu begleichen. Diese Steuern sind der Rekurrentin

demnach zu erlassen. Somit ist der Rekurs begründet und daher gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 3. Februar 2014 (SGSEK.2013.52)