SGSEK.2013.52
Staatssteuern 2010 & 2011/ Erlass
3. Februar 2014Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2014 Nr. 15
StG
§ 182 Abs. 1. Verfahren, Erlass.
Präzisierung
der bisherigen Praxis, wonach das Vorhandensein von Grundeigentum einen
Steuererlass nicht ausschliesst. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für einen Erlass gegeben sind. Diese nachzuweisen, ist primär
Sache der gesuchstellenden Person.
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtige X. ersuchte am 24. Januar 2013 um Erlass der Staatssteuern
2010 von CHF 3‘646.50 und der Staatssteuern 2011 von CHF 1‘608.40. Das Gesuch
wurde begründet mit finanziellen Schwierigkeiten, u.a. infolge Ausweisung des
Ehemannes aus der Schweiz im Jahr 2012. Mit Verfügung vom 26. September 2013
wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements das Gesuch ab. Zur Begründung
wurde v.a. ausgeführt, bei einer Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5‘171
und der festen Lebenshaltungskosten verbleibe ein Freibetrag von rund CHF 119.
Damit könne die Steuerpflichtige die ausstehenden Steuern 2010 und 2011 nicht
innert nützlicher Frist bezahlen. Die Steuerpflichtige sei indes zu ½
Miteigentum beteiligt an einer Liegenschaft in A. mit einem Katasterwert von
CHF 92‘550 und Grundpfandschulden von CHF 127‘500. Aufgrund dieser Einkommens-
und Vermögenssituation sei ein Erlassgrund nicht nachgewiesen.
2. Gegen diese Verfügung
wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Rekurs vom 22.
Oktober 2013 an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrentin ersuchte um Erlass
der Steuern für die Jahre 2010 und 2011. Zur Begründung machte sie v.a.
geltend, in ihrer jetzigen finanziellen Situation komme eine Erhöhung der
Hypothek nicht in Frage. Zudem sei ein Verkauf der Liegenschaft bis auf
weiteres ausgeschlossen. Als alleinerziehende Mutter könne sie die Steuern
nicht bezahlen. Für eine Mietwohnung müsste sie ausserdem mehr bezahlen als den
laufenden Hypothekarzins von CHF 850.
Mit Vernehmlassung
vom 30. Oktober 2013 beantragte die Erlassabteilung (Vorinstanz) die Abweisung
des Rekurses und verwies auf die Vorakten sowie insbesondere auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung.
Mit Eingabe vom 18.
November 2013 nahm die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
und hielt v.a. fest, ab 1. Januar 2013 Familienergänzungsleistungen zu erhalten,
womit sie keine Mittel habe, die offenen Steuerrechnungen 2010 und 2011 zu
begleichen. Würde das Haus veräussert, würden dem Kanton viel höhere Kosten
anfallen als bisher. Aufgrund der Vorakten sei ein Steuererlass nötig. Weiter
ersuchte die Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
2.
Anspruch auf
Erlass der Steuern besteht, wenn sich die Steuerpflichtige aufgrund besonderer
Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, so dass für sie die
Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG). Gemäss
feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind die
monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen
Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung
Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS
614.159
) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des
Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese Gegenüberstellung
einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld abbezahlt werden kann, ist das
Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger
Erlass der Steuern zu gewähren.
3.1
Die Vorinstanz
hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass die Rekurrentin über ein monatliches
Einkommen von CHF 5‘171 verfüge (Durchschnittsgehalt, Familienergänzungsleistungen
und Mietzinseinnahmen); dieses ist unbestritten. Mit dem Einkommen bzw. dem
Freibetrag von CHF 119, der bei Ausgaben von CHF 5‘052 (insbes. auch CHF 581
Hypothekarzins) verbleibe, sei es der Rekurrentin nicht möglich, die
ausstehenden Steuern 2010 und 2011 innert nützlicher Frist zu begleichen.
Allerdings besitze die Rekurrentin in A. eine Liegenschaft.
3.2
Massgebend für
den Erlassentscheid ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit einer
Steuerpflichtigen (vgl. § 10 Abs. 1 StVO Nr. 11), so dass neben dem Einkommen
und den Ausgaben auch deren Vermögen heranzuziehen ist. Die Rekurrentin verfügt
über eine Liegenschaft mit einem Katasterwert von CHF 92‘550. Es ist allgemein
bekannt und an sich auch nicht bestritten, dass im Kanton Solothurn der
Verkehrswert einer Liegenschaft um ein Mehrfaches höher ist als der
Katasterwert. Die Liegenschaft der Rekurrentin dürfte demnach ein gewisses
Vermögen darstellen. Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass die Rekurrentin
nur zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft ist. Die Grundpfandschuld
beträgt CHF 127‘500. Zudem hat der Ehemann eine zehnjährige Einreisesperre bis
2022.
Aufgrund der Akten erscheint eine Erhöhung der Hypothek faktisch
ausgeschlossen.
3.3.1
Muss die
steuerpflichtige Person zur Bezahlung der Steuerschulden auf ihr Vermögen
greifen, ist ein Erlass zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung dieses
Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 der eidg.
Steuererlassverordnung, SR 642.121). Vermögen schliesst damit einen Erlass
nicht per se aus. Die Hypothek kann hier wie gesagt nicht erhöht werden, da die
Einkommensverhältnisse der Rekurrentin unzureichend sind und der Ehemann eine
Einreisesperre hat. Ein Verkauf der Liegenschaft erscheint kaum möglich, weil
der Ehemann abwesend ist. Ein Verkauf wäre auch nicht zumutbar, da der
Hypothekarzins von CHF 581 wohl erheblich niedriger ist als der Mietzins einer
entsprechenden Mietwohnung. Aufgrund der Angaben und Unterlagen kann ebenso
wenig von einem überhöhten Lebensstandard gesprochen werden.
3.3.2
In einem Urteil
Dispositiv
vom 28. März 2011 (SGSEK.2011.9) hat das Steuergericht erkannt, dass es für
jenen Eigentümer eines Hauses mit einem Katasterwert von CHF 139‘300 und einer
Hypothek von CHF 367‘171.05 wohl schwierig sei, die Hypothek zu erhöhen. Dort
kam dazu, dass der Eigentümer Sozialhilfe bezog. Dies ist hier zwar nicht der
Fall. Nach dem Gesagten kann die Rekurrentin aber weder die Hypothek erhöhen
noch das Haus verkaufen noch günstiger wohnen. Es geht hier daher um einen
Ausnahmefall: Bei Vorhandensein von Grundeigentum sind die Voraussetzungen für
einen Steuererlass im Allgemeinen wohl nicht erfüllt; Ausnahmen sind jedoch
anzunehmen, wenn das Vermögen wie hier nicht innert nützlicher Frist realisiert
werden kann.
3.3.3 Im Sinne einer
Präzisierung der bisherigen Praxis zu Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb
festzuhalten, dass das Vorhandensein von Grundeigentum einen Steuererlass nicht
ausschliesst. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob insofern die Voraussetzungen
für einen Erlass gegeben sind. Diese sind nachzuweisen, was in erster Linie
Sache der Gesuchsteller ist. Das gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere
für die Möglichkeit einer Aufstockung der Hypothek, die Vertretbarkeit der
Wohnkosten oder die Schwierigkeit des Verkaufs der Liegenschaft, wie hier
aufgrund des Miteigentumsanteils. Demnach ist davon auszugehen, dass in Fällen
mit Grundeigentum ein Steuererlass zwar grundsätzlich nicht gewährt, aber
nachgewiesen werden kann, dass ein Ausnahmefall vorliegt.
3.4 Vorliegend ist
nach dem Gesagten eine Notlage bzw. ein Härtefall gegeben; einerseits ist bei
der Rekurrentin ein gewisses Vermögen vorhanden; andererseits ist es ihr unter
den genannten Umständen nicht zuzumuten, die fraglichen Staatssteuern 2010 und
2011 (CHF 3‘645.50 und CHF 1‘608.40) zu begleichen. Diese Steuern sind der Rekurrentin
demnach zu erlassen. Somit ist der Rekurs begründet und daher gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil vom 3. Februar 2014 (SGSEK.2013.52)