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Entscheid

SGSEK.2016.14

Feuerwehrersatzabgabe

4. Juli 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit definitiver

Gemeinde-Steuerrechnung 2014 vom 30. Dezember 2016 verlangte die

Einwohnergemeinde (EG) Y von X u.a. eine Feuerwehrersatzabgabe von Fr. 189.05.

Gegen diese Steuerrechnung erhob X am 27. Januar 2016 Einsprache; diese

betreffe die Feuerwehrersatzabgabe. Er ersuchte um Befreiung von dieser Abgabe

und Rückerstattung früher bezahlter Abgaben. Aufgrund einer Behinderung machte

er v.a. einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot geltend. Mit Verfügung

vom 8. Februar 2016 wies die Finanzverwaltung der EG Y die Einsprache

vollumfänglich ab. Dazu wurde u.a. angeführt, die Feuerwehrkommission habe

darauf verzichtet, den Einsprecher als Feuerwehrangehörigen zu rekrutieren. Sie

habe festgelegt, dass der Einsprecher seine Feuerwehrdienstpflicht durch Bezahlung

der Feuerwehrersatzabgabe zu erfüllen habe. Gegen diese Verfügung führte X am

18. Februar 2016 Beschwerde an das kantonale Volkswirtschaftsdepartement

(gemäss Rechtsmittelbelehrung). Dieses leitete die Eingabe an die

Solothurnische Gebäudeversicherung weiter. Diese reichte die Beschwerde an das

Kantonale Steuergericht weiter. Dieses leitete die Eingabe an den Gemeinderat

der EG Y weiter.

Mit Verfügung vom 30.

März 2016 wies der Gemeinderat der EG Y die Beschwerde vom 18. Februar 2016

vollumfänglich ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die kommunale Regelung führe

nicht zu einer Diskriminierung. Die Feuerwehrkommission fokussiere beim

Rekrutierungsprozess auf Eignung und tatsächliche Verfügbarkeit der

dienstpflichtigen Personen unter Berücksichtigung des vorhandenen

Rekrutierungsbedarfs.

2. Gegen diese

Verfügung reichte X (nachfolgend Rekurrent) am 28. April 2016 beim

Steuergericht Rekurs ein. Der Rekurrent machte im Wesentlichen geltend, es sei

gegen sein Auskunftsrecht verstossen worden. Zudem liege ein Verstoss gegen das

in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot vor, da bei der

Feuerwehr Y keine Menschen mit einer Behinderung tätig seien; auch gebe es

keine entsprechenden Stellen. Der Rekurrent verwies auf ein einschlägiges

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dem Rekurrenten gehe

es darum, dass Menschen mit einer Behinderung die Möglichkeit haben sollen,

Feuerwehrdienst zu leisten. Er ersuchte um Befreiung von der

Feuerwehrersatzabgabe und Rückerstattung früher bezahlter Abgaben. Zudem seien

sämtliche Verfahrenskosten der Gemeinde aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 10. Mai

2016 verzichtete die EG Y, unter Beilage der Vorakten, ausdrücklich auf eine

Vernehmlassung.

Mit Stellungnahme vom

5. Juni 2016 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen bishe-rigen

Ausführungen fest. Ihm sei kein Entscheid der Feuerwehrkommission betreffend

Ersatzpflicht zugestellt worden. Damit seien seine Rechte verletzt worden.

Zudem liege ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor. Ferner verwies

der Rekurrent auf ein entsprechendes internationales Übereinkommen.

Erwägungen

2.

§§ 76 Abs. 1 und

77.

Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr

und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111)

erklären Männer und Frauen ab dem 21. Altersjahr bis zum Jahre, in welchem das

42.

Altersjahr vollendet wird, in der Wohnsitzgemeinde als

feuerwehrdienstpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht besteht in der

persönlichen Leistung des Feuerwehrdienstes oder in der Bezahlung der

Ersatzabgabe. Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung

und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden (§ 76 Abs. 2

GVG). § 77bis Abs. 1 GVG regelt die Voraussetzungen abschliessend, unter

welchen von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der

Ersatzabgabe befreit werden kann. So werden befreit: Schwangere (lit. a),

diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum

vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut (lit. b), Personen,

die eine Invalidenrente oder eine Hilfslosenentschädigung der Eidgenössischen

Invalidenversicherung beziehen (lit. c) oder diejenige Person, die eine im

eigenen Haushalt lebende Person nach lit. c dauernd betreuen muss (lit. d).

3.1

Im vorliegenden

Fall wurde der Rekurrent nicht zum Feuerwehrdienst zugelassen; stattdessen

wurde er ersatzpflichtig. Der Rekurrent macht v.a. geltend, eine Behinderung zu

haben; es liege eine Diskriminierung vor. Er verlangt die Befreiung von der

Ersatzabgabe sowie eine Rückerstattung früher bezahlter Beträge.

3.2

Wie gesehen,

besteht die Feuerwehrdienstpflicht in einer persönlichen Leistung oder in der

Bezahlung einer Ersatzabgabe. Es gibt nach dem Gesagten keinen Anspruch auf

eine persönliche Dienstleistung. Aufgrund der Unterlagen und Angaben hatte die

Feuerwehr Y im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bei einem Soll-Bestand

von 50 Personen mit einem Ist-Bestand von 59 Personen einen Überbestand.

Wer eine IV-Rente oder

eine Hilfslosenentschädigung bezieht, ist, wie erwähnt, von der Ersatzpflicht

befreit (§ 77bis Abs. 1 lit. c GVG; vgl. § 10 des kommunalen

Feuerwehrreglements). Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen bzw.

Behinderungen werden entgegen der Ansicht des Rekurrenten somit nicht

diskriminiert. Dass der Rekurrent eine IV-Rente oder eine

Hilfslosenentschädigung beziehen würde, ist nicht nachgewiesen.

Weitere

Befreiungsgründe macht der Rekurrent nicht geltend. Die Ersatzabgabepflicht

besteht daher zu Recht. Eine Befreiung von der Ersatzabgabe und eine

Rückerstattung früher bezahlter Abgaben laut Begehren des Rekurrenten kommen

daher nicht in Frage. Erlassgründe sind im Übrigen nicht ersichtlich und wurden

auch nicht geltend gemacht. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.

3.3

Was der Rekurrent

weiter einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Wie gesehen, lässt sich

den rechtlichen Grundlagen kein Anspruch auf eine persönliche Leistung des

Feuerwehrdienstes entnehmen. Es ist insofern nichts dagegen einzuwenden, wenn

die Feuerwehrkommission keinen anfechtbaren Nichtaufgebots-Entscheid erlassen

hat. Ausserdem kann der Rekurrent die Ersatzabgabepflicht von der Gemeinde bzw.

im vorliegenden Verfahren überprüfen lassen, womit seine Rechte nicht verletzt

sind; ihm sind mithin keine Nachteile entstanden. Eine Diskriminierung ist

daher nicht erkennbar. Wenn die Feuerwehrkommission zudem beim

Rekrutierungsprozess auf Eignung und insbesondere auch auf die tatsächliche

Verfügbarkeit der dienstpflichtigen Personen abgestellt und den vorhandenen

Rekrutierungsbedarf berücksichtigt hat, so ist dies auch nicht zu beanstanden.

Ein Verstoss gegen das Auskunftsrecht des Rekurrent ist in diesem Zusammenhang

ebenso wenig ersichtlich, wurde ihm doch insbesondere auch mit E-Mail vom 9.

Februar 2016 entsprechende Auskunft erteilt.

Soweit der Rekurrent

des Weiteren auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

EGMR in Sachen Glor hinweist (EGMR-Urteil vom 30.4.2009, Glor, Appl. no. 13444/04),

beteuerte jener Beschwerdeführer laut Bundesgericht stets seinen Willen,

Militärdienst zu leisten. Er sei indessen sowohl für den Militärdienst wie auch

für den Zivilschutzdienst untauglich erklärt worden. Der EGMR erachtete es als

problematisch, so das Bundesgericht weiter, dass Personen mit einer leichten

Behinderung wie im Fall Glor, keine Möglichkeit offenstehe, eine Dienstleistung

in anderer als militärischer Form zu erfüllen (ziviler Ersatzdienst,

Zivilschutzdienst; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_583/2015 vom 12.2.2016, E.

2.2

mit Hinw.). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Hier geht es um die

Feuerwehrdienstpflicht, wofür keine andere Dienstleistung offensteht, sondern

wie gesehen eine Ersatzabgabepflicht. Zudem ist es nach seinen Angaben nicht

das Bestreben des Rekurrenten, zwingend selbst effektiv Feuerwehrdienst zu

leisten. Nach der Rechtsprechung besteht insofern keine Veranlassung, ihn von

der Abgabepflicht auszunehmen oder ihm angeblich früher bezahlte Abgaben

zurückzuerstatten.

Wie erwähnt, besteht

kein Anspruch auf eine persönliche Dienstleistung. Die Befreiungsgründe im

vorliegenden Zusammenhang sind auch in § 10 des kommunalen Feuer-wehrreglements

enthalten; diese Gründe entsprechen im Wesentlichen dem kantonalen Gebäudeversicherungsrecht

(§ 77bis GVG und § 107 der Verordnung zum GVG, BGS 618.112). Insofern wird der

Rekurrent als Person mit einer Behinderung, wie gesehen, nicht diskriminiert.

Dass Schwangere vorliegend befreit sind, kann daher keinen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot

bzw. das Gleichbehandlungsgebot darstellen. Gleiches wird nicht ungleich bzw.

Ungleiches wird nicht gleichbehandelt. Soweit der Rekurrent ausserdem auf das

Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(in Kraft getreten für die Schweiz am 15.5.2014; SR 0.109) hinweist, macht er

keinen diesbezüglichen Verstoss geltend; ein solcher ist denn auch nicht

ersichtlich. Im Übrigen ist die Höhe der Ersatzabgabe bzw. deren Berechnung

nicht bestritten.

Der Rekurs ist somit

abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 4. Juli 2016 (SGSEK.2016.14)

(Die gegen

dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil

2C_875/2016 vom 10.10.2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)