SGSEK.2016.14
Feuerwehrersatzabgabe
4. Juli 2016Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2016 Nr. 16
GO
§ 56 Abs. 1 lit. b, GVG § 76 Feuerwehrersatzabgabe, Diskriminierungsverbot
Es besteht
kein Anspruch auf persönliche Leistung der Feuerwehrdienstpflicht. Personen mit
Behinderungen werden nicht diskriminiert.
Sachverhalt
1. Mit definitiver
Gemeinde-Steuerrechnung 2014 vom 30. Dezember 2016 verlangte die
Einwohnergemeinde (EG) Y von X u.a. eine Feuerwehrersatzabgabe von Fr. 189.05.
Gegen diese Steuerrechnung erhob X am 27. Januar 2016 Einsprache; diese
betreffe die Feuerwehrersatzabgabe. Er ersuchte um Befreiung von dieser Abgabe
und Rückerstattung früher bezahlter Abgaben. Aufgrund einer Behinderung machte
er v.a. einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot geltend. Mit Verfügung
vom 8. Februar 2016 wies die Finanzverwaltung der EG Y die Einsprache
vollumfänglich ab. Dazu wurde u.a. angeführt, die Feuerwehrkommission habe
darauf verzichtet, den Einsprecher als Feuerwehrangehörigen zu rekrutieren. Sie
habe festgelegt, dass der Einsprecher seine Feuerwehrdienstpflicht durch Bezahlung
der Feuerwehrersatzabgabe zu erfüllen habe. Gegen diese Verfügung führte X am
18. Februar 2016 Beschwerde an das kantonale Volkswirtschaftsdepartement
(gemäss Rechtsmittelbelehrung). Dieses leitete die Eingabe an die
Solothurnische Gebäudeversicherung weiter. Diese reichte die Beschwerde an das
Kantonale Steuergericht weiter. Dieses leitete die Eingabe an den Gemeinderat
der EG Y weiter.
Mit Verfügung vom 30.
März 2016 wies der Gemeinderat der EG Y die Beschwerde vom 18. Februar 2016
vollumfänglich ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die kommunale Regelung führe
nicht zu einer Diskriminierung. Die Feuerwehrkommission fokussiere beim
Rekrutierungsprozess auf Eignung und tatsächliche Verfügbarkeit der
dienstpflichtigen Personen unter Berücksichtigung des vorhandenen
Rekrutierungsbedarfs.
2. Gegen diese
Verfügung reichte X (nachfolgend Rekurrent) am 28. April 2016 beim
Steuergericht Rekurs ein. Der Rekurrent machte im Wesentlichen geltend, es sei
gegen sein Auskunftsrecht verstossen worden. Zudem liege ein Verstoss gegen das
in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot vor, da bei der
Feuerwehr Y keine Menschen mit einer Behinderung tätig seien; auch gebe es
keine entsprechenden Stellen. Der Rekurrent verwies auf ein einschlägiges
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dem Rekurrenten gehe
es darum, dass Menschen mit einer Behinderung die Möglichkeit haben sollen,
Feuerwehrdienst zu leisten. Er ersuchte um Befreiung von der
Feuerwehrersatzabgabe und Rückerstattung früher bezahlter Abgaben. Zudem seien
sämtliche Verfahrenskosten der Gemeinde aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 10. Mai
2016 verzichtete die EG Y, unter Beilage der Vorakten, ausdrücklich auf eine
Vernehmlassung.
Mit Stellungnahme vom
5. Juni 2016 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen bishe-rigen
Ausführungen fest. Ihm sei kein Entscheid der Feuerwehrkommission betreffend
Ersatzpflicht zugestellt worden. Damit seien seine Rechte verletzt worden.
Zudem liege ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor. Ferner verwies
der Rekurrent auf ein entsprechendes internationales Übereinkommen.
Erwägungen
2.
§§ 76 Abs. 1 und
77.
Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr
und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111)
erklären Männer und Frauen ab dem 21. Altersjahr bis zum Jahre, in welchem das
42.
Altersjahr vollendet wird, in der Wohnsitzgemeinde als
feuerwehrdienstpflichtig. Die Feuerwehrdienstpflicht besteht in der
persönlichen Leistung des Feuerwehrdienstes oder in der Bezahlung der
Ersatzabgabe. Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung
und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden (§ 76 Abs. 2
GVG). § 77bis Abs. 1 GVG regelt die Voraussetzungen abschliessend, unter
welchen von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der
Ersatzabgabe befreit werden kann. So werden befreit: Schwangere (lit. a),
diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum
vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut (lit. b), Personen,
die eine Invalidenrente oder eine Hilfslosenentschädigung der Eidgenössischen
Invalidenversicherung beziehen (lit. c) oder diejenige Person, die eine im
eigenen Haushalt lebende Person nach lit. c dauernd betreuen muss (lit. d).
3.1
Im vorliegenden
Fall wurde der Rekurrent nicht zum Feuerwehrdienst zugelassen; stattdessen
wurde er ersatzpflichtig. Der Rekurrent macht v.a. geltend, eine Behinderung zu
haben; es liege eine Diskriminierung vor. Er verlangt die Befreiung von der
Ersatzabgabe sowie eine Rückerstattung früher bezahlter Beträge.
3.2
Wie gesehen,
besteht die Feuerwehrdienstpflicht in einer persönlichen Leistung oder in der
Bezahlung einer Ersatzabgabe. Es gibt nach dem Gesagten keinen Anspruch auf
eine persönliche Dienstleistung. Aufgrund der Unterlagen und Angaben hatte die
Feuerwehr Y im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bei einem Soll-Bestand
von 50 Personen mit einem Ist-Bestand von 59 Personen einen Überbestand.
Wer eine IV-Rente oder
eine Hilfslosenentschädigung bezieht, ist, wie erwähnt, von der Ersatzpflicht
befreit (§ 77bis Abs. 1 lit. c GVG; vgl. § 10 des kommunalen
Feuerwehrreglements). Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen bzw.
Behinderungen werden entgegen der Ansicht des Rekurrenten somit nicht
diskriminiert. Dass der Rekurrent eine IV-Rente oder eine
Hilfslosenentschädigung beziehen würde, ist nicht nachgewiesen.
Weitere
Befreiungsgründe macht der Rekurrent nicht geltend. Die Ersatzabgabepflicht
besteht daher zu Recht. Eine Befreiung von der Ersatzabgabe und eine
Rückerstattung früher bezahlter Abgaben laut Begehren des Rekurrenten kommen
daher nicht in Frage. Erlassgründe sind im Übrigen nicht ersichtlich und wurden
auch nicht geltend gemacht. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.
3.3
Was der Rekurrent
weiter einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Wie gesehen, lässt sich
den rechtlichen Grundlagen kein Anspruch auf eine persönliche Leistung des
Feuerwehrdienstes entnehmen. Es ist insofern nichts dagegen einzuwenden, wenn
die Feuerwehrkommission keinen anfechtbaren Nichtaufgebots-Entscheid erlassen
hat. Ausserdem kann der Rekurrent die Ersatzabgabepflicht von der Gemeinde bzw.
im vorliegenden Verfahren überprüfen lassen, womit seine Rechte nicht verletzt
sind; ihm sind mithin keine Nachteile entstanden. Eine Diskriminierung ist
daher nicht erkennbar. Wenn die Feuerwehrkommission zudem beim
Rekrutierungsprozess auf Eignung und insbesondere auch auf die tatsächliche
Verfügbarkeit der dienstpflichtigen Personen abgestellt und den vorhandenen
Rekrutierungsbedarf berücksichtigt hat, so ist dies auch nicht zu beanstanden.
Ein Verstoss gegen das Auskunftsrecht des Rekurrent ist in diesem Zusammenhang
ebenso wenig ersichtlich, wurde ihm doch insbesondere auch mit E-Mail vom 9.
Februar 2016 entsprechende Auskunft erteilt.
Soweit der Rekurrent
des Weiteren auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
EGMR in Sachen Glor hinweist (EGMR-Urteil vom 30.4.2009, Glor, Appl. no. 13444/04),
beteuerte jener Beschwerdeführer laut Bundesgericht stets seinen Willen,
Militärdienst zu leisten. Er sei indessen sowohl für den Militärdienst wie auch
für den Zivilschutzdienst untauglich erklärt worden. Der EGMR erachtete es als
problematisch, so das Bundesgericht weiter, dass Personen mit einer leichten
Behinderung wie im Fall Glor, keine Möglichkeit offenstehe, eine Dienstleistung
in anderer als militärischer Form zu erfüllen (ziviler Ersatzdienst,
Zivilschutzdienst; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_583/2015 vom 12.2.2016, E.
2.2
mit Hinw.). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Hier geht es um die
Feuerwehrdienstpflicht, wofür keine andere Dienstleistung offensteht, sondern
wie gesehen eine Ersatzabgabepflicht. Zudem ist es nach seinen Angaben nicht
das Bestreben des Rekurrenten, zwingend selbst effektiv Feuerwehrdienst zu
leisten. Nach der Rechtsprechung besteht insofern keine Veranlassung, ihn von
der Abgabepflicht auszunehmen oder ihm angeblich früher bezahlte Abgaben
zurückzuerstatten.
Wie erwähnt, besteht
kein Anspruch auf eine persönliche Dienstleistung. Die Befreiungsgründe im
vorliegenden Zusammenhang sind auch in § 10 des kommunalen Feuer-wehrreglements
enthalten; diese Gründe entsprechen im Wesentlichen dem kantonalen Gebäudeversicherungsrecht
(§ 77bis GVG und § 107 der Verordnung zum GVG, BGS 618.112). Insofern wird der
Rekurrent als Person mit einer Behinderung, wie gesehen, nicht diskriminiert.
Dass Schwangere vorliegend befreit sind, kann daher keinen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot
bzw. das Gleichbehandlungsgebot darstellen. Gleiches wird nicht ungleich bzw.
Ungleiches wird nicht gleichbehandelt. Soweit der Rekurrent ausserdem auf das
Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(in Kraft getreten für die Schweiz am 15.5.2014; SR 0.109) hinweist, macht er
keinen diesbezüglichen Verstoss geltend; ein solcher ist denn auch nicht
ersichtlich. Im Übrigen ist die Höhe der Ersatzabgabe bzw. deren Berechnung
nicht bestritten.
Der Rekurs ist somit
abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 4. Juli 2016 (SGSEK.2016.14)
(Die gegen
dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
2C_875/2016 vom 10.10.2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)