SGSEK.2016.49
Erlass, laufende Steuern
3. April 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
3. April 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSEK.2016.49
A
gegen
Einwohnergemeinde X
betreffend Gemeindesteuern 2013 und 2014/ Erlass
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die
Steuerpflichtigen A ersuchten um Erlass der Gemeindesteuern 2013 von CHF
2‘010.10 und 2014 von CHF 1‘809.70. Mit zwei Entscheiden vom 22. September 2016
(expediert am 18.10.2016) wies die Gemeinderatskommission der Einwohnergemeinde
(EG) X diese beiden Gesuche ab, da nach der Berechnung der
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen ein Erlassgrund nicht erwiesen sei
bei einem Freibetrag von CHF 878/Monat.
2. Am 18.
November 2016 (Postaufgabe) gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie begründeten ihre Eingabe v.a.
damit, die Erlassabteilung des kantonalen Finanzdepartements habe ihnen am 19.
Mai 2016 die Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 zu 50 % erlassen. Sie
würden daher auch von der EG X einen solchen Teilerlass erwarten. Die
finanzielle Lage bei der Ehefrau habe sich nicht verbessert. Ferner sei der
Ehemann für eine Besprechung bereit.
Am 20. Dezember
2016 nahm die EG X (Vorinstanz) zum Rekurs Stellung und beantragte dessen
Abweisung, unter Kostenfolge. Es wurde v.a. festgehalten, dass die Berechnungen
des Steuer-Freibetrags für die Steuerjahre 2013 und 2014 einen monatlichen
Freibetrag von CHF 878 ergeben würden. Damit könnten die Rekurrenten auch die
ausstehenden Gemeindesteuern 2013 und 2014 innert weniger als einem Jahr
abzahlen. Sie hätten nicht belegt, dass die erwähnten Berechnungen nicht
korrekt seien. Die Rekurrenten müssten die monatlichen Freibeträge zur
Begleichung des Steuerausstands verwenden. Die Vorinstanz könne vom Entscheid
der kantonalen Erlassabteilung wie hier zulässigerweise abweichen. Die
Rekurrenten könnten indes Ratenzahlung beantragen. Weiter habe die
Erlassabteilung zusätzlich die laufenden Steuern von CHF 270/Monat
berücksichtigt. Mit oder ohne diese Berücksichtigung reiche der Steuer-Freibetrag
aus, die ausstehenden Steuern innert nützlicher Frist zu begleichen. Im Übrigen
würden unter dem geltenden Recht die laufenden Steuern bei der Berechnung des
hier massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kanton Solothurn
nicht mehr berücksichtigt. Dies gelte auch für den Steuererlass. Würden die
laufenden Steuern im Steuererlassverfahren bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt, würden dadurch indirekt
allfällige neue Drittgläubiger einer Erlassgesuchstellerin gegenüber dem Staat
bevorzugt. Selbst wenn vorliegend die laufenden Steuern anzurechnen wären, würde
dies hier zu keinem andern Entscheid führen, weil die Rekurrenten die laufenden
Gemeindesteuern 2015 und 2016 nicht fristgerecht bezahlen würden. Auch hätten
sie mit der Gemeinde keine Ratenzahlung vereinbart. Die Rekurrenten hätten überhaupt
keine Zahlungen geleistet. Sie würden die Steuer-Freibeträge insofern nicht zur
Bezahlung der laufenden Steuern benutzen. Den Rekurrenten könnten keine solchen
Zahlungen angerechnet werden. Zudem könnten rechtskräftige Veranlagungen im
Erlassverfahren nicht geändert werden.
Mit
Stellungnahme vom 10. Februar 2017 hielten die Rekurrenten fest, dass sich ihre
Lage nicht verbessert habe; vielmehr habe sich die Gesundheit der Ehefrau
verschlechtert. Die Rekurrenten hätten alles mit der Erlassabteilung besprochen
und sämtliche Unterlagen eingereicht. Sie hätten aber nie Gelegenheit gehabt zu
einer Besprechung mit der EG X.
Mit
Schreiben vom 16. Februar 2017 verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine
weitere Stellungnahme.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Aus den
in den §§ 181 und 182 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG;
BGS 614.11) genannten Gründen kann die Gemeinde eine Steuer, einen Zins oder
eine Busse ganz oder teilweise erlassen oder Zahlungserleichterungen gewähren.
Gegen den Entscheid können die Steuerpflichtigen Rekurs beim Kantonalen
Steuergericht erheben (§ 255 Abs. 3 StG). Die EG X wies mit zwei
Entscheiden vom 18. Oktober 2016 (Versanddatum) die beiden Gesuche der
Rekurrenten um Erlass der Gemeindesteuern 2013 und 2014 (CHF 2‘010.10 und
CHF 1‘809.70) ab. Der am 18. November 2016 beim Steuergericht eingereichte
Rekurs erfolgte frist- und formgerecht (§ 182 Abs. 2 StG). Auf das Rechtsmittel
ist somit einzutreten.
2. Anspruch
auf Erlass der Steuern besteht, wenn sich die Steuerpflichtigen aufgrund
besonderer Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, so dass für
sie die Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG).
Nach feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind
die monatlichen festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur
Berechnung des betreibungs-rechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen
Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft
massgebend (vgl. § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11:
Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen, StVO Nr. 11, BGS
614.159.11). Ergibt diese Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die
Steuerschuld innert eines Jahres abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch
abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger Erlass der
Steuern zu gewähren (vgl. zum Ganzen auch § 20 des Steuerreglements für die EG X
vom 00.00.0000).
3.1 Die
Vorinstanz ist bei ihrer Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
davon ausgegangen, dass dieses für die Rekurrenten bei monatlich CHF 2‘870 liegt
(Grundbetrag für Ehepaar: CHF 1‘700; Miete: CHF 1‘170; Krankenkasse: CHF 0,
durch EL bezahlt). Dies führt bei einem monatlichen Einkommen von CHF 3‘748 (AHV,
Einkommen aus Selbständigkeit und EL) zu einem monatlichen Freibetrag von CHF 878.
Mit diesem Überschuss können laut Vorinstanz die ausstehenden Gemeindesteuern 2013
und 2014 von total rund CHF 3‘820 (rund CHF 2‘010 und CHF 1‘810) innert
nützlicher Frist (1 Jahr) beglichen werden.
3.2 Der
Kanton hat mit Verfügung vom 19. Mai 2016 bei den Staats- und Bundessteuern
2013 und 2014 einen Erlass von 50 % gewährt. Die EG X will entgegen dem Begehren
der Rekurrenten keinen solchen Erlass gewähren, weil der Überschuss von Einkommen
und Ausgaben wie gesehen ausreiche. Zudem würden die laufenden Steuern im
Kanton Solothurn bei den Ausgaben nicht mehr berücksichtigt.
3.3 Die
Berechnung der EG X ist denn nicht zu beanstanden. Die laufenden Steuern gehören
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zum betrei-
bungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 140 III 337
Sachverhalt
E. 4). Zudem werden vorliegend die laufenden Steuern nicht bezahlt. Diese
können auch deshalb nicht berücksichtigt werden. Ausserdem sind die Gemeinden
an die Praxis der Erlassabteilung zur Gewährung eines Teilerlasses bei Fällen
mit Ergänzungsleistungen wie hier nicht gebunden. Die insofern strengere Praxis
ist denn noch als im pflichtgemässen Ermessenspielraum der entscheidenden
Behörde der EG X liegend anzusehen. Weiter gibt es aufgrund des kommunalen
Steuerreglements wie auch des kantonalen Steuergesetzes keinen Rechtsanspruch
auf Steuererlass. Die ausstehenden Steuern können mit dem Überschuss wie
erwähnt beglichen werden. Der Rekurs ist demnach unbegründet.
3.4 Was die
Rekurrenten weiter anführen, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Sie
haben die Berechnungen der Vorinstanz bezüglich des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums nicht weiter bestritten. Dass diese Berechnungen nicht korrekt
wären, ist denn aufgrund der Angaben und Unterlagen nicht ersichtlich. Steuern,
die nicht regelmässig bezahlt werden, wie hier aufgrund der unbestrittenen Unterlagen
und Angaben der Vorinstanz, können beim vorliegend grundsätzlich massgebenden
betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung
der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014
(unter www.so.ch), wonach die Auslagen für laufende Steuern nicht zu
berücksichtigen sind, erhöht sich insofern der monatliche Freibetrag. Da
vorliegend die laufenden Gemeindesteuern wie gesagt unbestrittenermassen nicht
Erwägungen
bezahlt werden, können ohnehin keine entsprechenden Zahlungen beim
Existenzminimum angerechnet werden. Selbst wenn die laufenden Steuern wie in
der Verfügung der Erlassabteilung im Umfang von CHF 270/ Monat
berücksichtigt würden, würde auch ein Steuer-Freibetrag von CHF 608 (CHF 878
abzügl. CHF 270) ausreichen, um die ausstehenden Gemeindesteuern innert
nützlicher Frist (1 Jahr) zu begleichen. Indes, je knapper die finanziellen
Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des
Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs; beschränkt pfändbares Einkommen) entwickelten
Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE
140.
III 337 E. 4.2.3). Daher können die Rekurrenten lediglich den Schutz ihres
betreibungsrechtlichen Existenzminimums beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sind die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag
zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG des Schuldners
aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4.1). Die angefochtenen Entscheide sind daher
nicht zu beanstanden.
3.5
Nach dem
Gesagten ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Rekurrenten aufgrund
besonderer Verhältnisse vorliegend in einer wirtschaftlichen Notlage befinden,
so dass die Bezahlung der ausstehenden Gemeindesteuern 2013 und 2014 von CHF 2‘010.10
und CHF 1‘809.70 zu einer grossen Härte führen würde. Daran vermag auch
der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau nichts zu ändern.
Im Übrigen würde auch eine Besprechung mit den Rekurrenten zu keinem andern
Resultat führen. Auf Gesuch hin kann die EG X Ratenzahlungen gewähren. Der
Rekurs ist demnach abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Rekurrenten die Kosten
aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 100 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 100 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit
der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
-
Rekurrenten, eingeschrieben
-
EG X (mit Akten)
-
KStA, Recht und Gesetzgebung
-
VB Solothurn
-
Finanzdepartement
Expediert
am: