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Entscheid

SGSEK.2016.49

Erlass, laufende Steuern

3. April 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

E. 4). Zudem werden vorliegend die laufenden Steuern nicht bezahlt. Diese

können auch deshalb nicht berücksichtigt werden. Ausserdem sind die Gemeinden

an die Praxis der Erlassabteilung zur Gewährung eines Teilerlasses bei Fällen

mit Ergänzungsleistungen wie hier nicht gebunden. Die insofern strengere Praxis

ist denn noch als im pflichtgemässen Ermessenspielraum der entscheidenden

Behörde der EG X liegend anzusehen. Weiter gibt es aufgrund des kommunalen

Steuerreglements wie auch des kantonalen Steuergesetzes keinen Rechtsanspruch

auf Steuererlass. Die ausstehenden Steuern können mit dem Überschuss wie

erwähnt beglichen werden. Der Rekurs ist demnach unbegründet.

3.4 Was die

Rekurrenten weiter anführen, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

Sie

haben die Berechnungen der Vorinstanz bezüglich des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums nicht weiter bestritten. Dass diese Berechnungen nicht korrekt

wären, ist denn aufgrund der Angaben und Unterlagen nicht ersichtlich. Steuern,

die nicht regelmässig bezahlt werden, wie hier aufgrund der unbestrittenen Unterlagen

und Angaben der Vorinstanz, können beim vorliegend grundsätzlich massgebenden

betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung

der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014

(unter www.so.ch), wonach die Auslagen für laufende Steuern nicht zu

berücksichtigen sind, erhöht sich insofern der monatliche Freibetrag. Da

vorliegend die laufenden Gemeindesteuern wie gesagt unbestrittenermassen nicht

Erwägungen

bezahlt werden, können ohnehin keine entsprechenden Zahlungen beim

Existenzminimum angerechnet werden. Selbst wenn die laufenden Steuern wie in

der Verfügung der Erlassabteilung im Umfang von CHF 270/ Monat

berücksichtigt würden, würde auch ein Steuer-Freibetrag von CHF 608 (CHF 878

abzügl. CHF 270) ausreichen, um die ausstehenden Gemeindesteuern innert

nützlicher Frist (1 Jahr) zu begleichen. Indes, je knapper die finanziellen

Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des

Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs; beschränkt pfändbares Einkommen) entwickelten

Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE

140.

III 337 E. 4.2.3). Daher können die Rekurrenten lediglich den Schutz ihres

betreibungsrechtlichen Existenzminimums beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag

zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG des Schuldners

aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4.1). Die angefochtenen Entscheide sind daher

nicht zu beanstanden.

3.5

Nach dem

Gesagten ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Rekurrenten aufgrund

besonderer Verhältnisse vorliegend in einer wirtschaftlichen Notlage befinden,

so dass die Bezahlung der ausstehenden Gemeindesteuern 2013 und 2014 von CHF 2‘010.10

und CHF 1‘809.70 zu einer grossen Härte führen würde. Daran vermag auch

der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau nichts zu ändern.

Im Übrigen würde auch eine Besprechung mit den Rekurrenten zu keinem andern

Resultat führen. Auf Gesuch hin kann die EG X Ratenzahlungen gewähren. Der

Rekurs ist demnach abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Rekurrenten die Kosten

aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 100 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 100 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit

der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

-

Rekurrenten, eingeschrieben

-

EG X (mit Akten)

-

KStA, Recht und Gesetzgebung

-

VB Solothurn

-

Finanzdepartement

Expediert

am: