SGSEK.2017.30
Staats- und Bundessteuern 2004-2015 sowie Staatssteuern Hinterziehung 2004-2012 und Bundessteuern Hinterziehung 2005-2012 / Erlass
6. November 2017Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2017 Nr. 14
StG
§ 182 Abs. 1, DBG Art. 167 Abs. 1. Verfahren, Erlass.
Kürzung des
Grundbetrags des Sohnes der Steuerpflichtigen um ein Drittel des
Lehrlingslohns. Laufende Steuern vorliegend nicht Teil des Existenzminimums. In
casu Berücksichtigung einer Liegenschaft und der unterlassenen Bildung von
Rücklagen zur Begleichung der Steuerschuld. Besondere Zurückhaltung beim Erlass
von Nachsteuern und Bussen.
Sachverhalt
2. Die Grundsätze
des Erlassverfahrens werden in Art. 167 ff. DBG und in § 182 StG ähnlich
geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit
notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.
Weiter rechtfertigt es
sich auch zwecks Vereinfachung des Verfahrens, das Gesuch um Erlass der
Nachsteuern und das Gesuch um Erlass der Strafsteuern gemeinsam zu behandeln.
Der entsprechende Antrag der Rekurrenten ist gutzuheissen. Beide Verfahren
weisen einen sehr engen sachlichen Zusammenhang auf und beruhen auf
gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen.
3.1 Steuern können
erlassen werden, wenn die Steuerpflichtigen sich aufgrund besonderer
Verhältnisse (Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit,
geschäftliche Rückschläge und dergleichen) in einer wirtschaftlichen Notlage
befinden, so dass für sie die Bezahlung der Steuern, eines Zinses oder einer
Busse zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um
Erlass der direkten Bundessteuer [Erlassverordnung, SR 642,121]).
3.2 Die
Erlassbestimmungen sind als "Kann-Vorschrift" formuliert. In Lehre
und Rechtsprechung ist es umstritten, ob ein Anspruch auf Steuererlass besteht,
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (RICHNER et al., Handkommentar zum DBG,
Art. 167 N 4 ff.; StR 2009 S. 675). Zumindest kann festgehalten werden, dass es
den Erlassbehörden nicht erlaubt ist, ein Erlassgesuch ohne triftigen Grund
abzuweisen, wenn die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.
3.3 Gemäss
feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind zur
Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage die monatlich festen
Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen Einkommen
gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11:
Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS
614.159.11) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des
Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese
Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert
nützlicher Frist abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen.
Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu
gewähren.
3.4 Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es
wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen
aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag
handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-
und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und
Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag
enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen und Zeitungen. Die
Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise
durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa Krankenkassenprämien, die nur in Höhe
der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder Mietzinse,
die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen
Bedürfnisse angemessen sein müssen. Es entspricht der konstanten und
langjährigen Praxis des Steuergerichts, die Zahlung von ausstehenden Steuern
dann als zumutbar zu betrachten, wenn der errechnete Freibetrag ausreicht, um
die Steuerschulden innert einem Jahr zu bezahlen.
4. Den Ausführungen
der Vorinstanz kann entnommen werden, dass das monatliche Nettoeinkommen des
Ehemannes CHF 5'293.00 beträgt. Die Ehefrau hatte ein monatliches Einkommen von
CHF 2'891.00. Das Arbeitsverhältnis bei der E GmbH wurde nun offenbar per 31.
Oktober 2017 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses führt aber nicht dazu, dass der Ehefrau kein Einkommen
mehr angerechnet werden kann. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die
Ehefrau innert nützlicher Frist wieder eine Arbeitsstelle mit einem ähnlichen
Salär finden wird. Sollte sich die neue Arbeitsstelle nicht nahtlos an die
bisherige Arbeitsstelle anschliessen, hätte die Ehefrau vermutlich Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes. Es ist
ihr zuzumuten, eine allfällige Differenz zum früheren Einkommen während einer
beschränkten Zeit zu tragen, zumal sich in dieser Zeit auch gewisse Auslagen
(Berufsauslagen, Einkommenssteuern) verringern. Weiter erzielen die Rekurrenten
aus der Vermietung ihrer X Ferienwohnung ein monatliches Einkommen von rund CHF
300.00. Somit kann festgehalten werden, dass die Berechnung der Vorinstanz, die
von einem Einkommen von CHF 8'484.00 ausging, nicht zu beanstanden ist.
5. Beim
betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist die Vorinstanz von folgenden Zahlen
ausgegangen:
Grundbetrag CHF 2'633.00
Mietzins CHF 1'625.00
Erwägungen
Krankenkassenprämien CHF 662.00
Zus. Heizkosten CHF 53.00
Berufsauslagen CHF 300.00
Laufende Steuern CHF 900.00
Total CHF 6'173.00
Beim Grundbetrag
monierten die Beklagten, dass für den minderjährigen Sohn C kein Grundbetrag berücksichtigt
wurde. Diese Aussage ist so nicht korrekt. Die Ausführungen des
Finanzdepartements vom 19. Mai 2017 haben gezeigt, dass der Grundbetrag von C
von CHF 600.00 um einen Drittel des Lehrlingslohnes von CHF 803.00 auf CHF
333.00
gekürzt wurde. Bundesrechtlich ist diese Berechnung nicht zu
beanstanden. Sie entspricht im Endergebnis der Forderung der Rekurrenten
gestützt auf BGE 104 III 77 den Grundbetrag von C voll zu berücksichtigen und
das Einkommen der Rekurrenten um einen Drittel des Einkommens des Kindes zu
erhöhen. Bei den Krankenkassenprämien hat das Finanzdepartement einen Betrag
von CHF 662.00 berücksichtigt. Dies entspricht den KVG-Prämien des Ehepaares
und der Tochter D des Jahres 2016. Dass für C keine Krankenkassenprämie
aufgerechnet wurde, ist nicht zu beanstanden, da sein Arbeitgeber ihm monatlich
eine Krankenkassenzulage von CHF 160.00 auszahlt.
Fragwürdig ist, ob die
laufenden Steuern von CHF 900.00 wirklich zum Existenzmini-mum gezählt werden
dürfen. Gemäss Solothurner Praxis (vgl. auch BGer, Entscheid vom 1. Juli 2002,
5P.119/2002) war es bisher üblich, die laufenden Steuern zum Existenzminimum zu
zählen, sofern sie effektiv bezahlt werden. Im Entscheid BGE 140 III 337 hat
das Bundesgericht diese Praxis als rechtswidrig beurteilt, weshalb Steuern
nicht mehr zu betreibungsrechtlichen Existenzminimum gezählt werden dürfen,
selbst wenn sie bezahlt werden.
Somit kann festgehalten
werden, dass die Überschussberechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Überschuss von CHF 2'311.00. Ohne
Berücksichtigung der laufenden Steuern würde sich der Überschuss sogar auf CHF
3'211.00 erhöhen.
6.
Die Vorinstanz
hat bei ihrem Entscheid zusätzlich berücksichtigt, dass die Rekurrenten eine
Liegenschaft in X mit einem amtlichen Wert von CHF 27'200.00 besitzen, die
verkauft werden könnte. Welcher Betrag aus einem Verkauf resultieren könnte,
kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere ist der Verkehrswert der
Liegenschaft nicht bekannt. Grundpfandschulden werden keine deklariert. Nach
Ansicht der Rekurrenten im Rekurs vom 11. Mai 2017 ist diese Wohnung
unbewohnbar. Beweismittel werden dazu keine eingereicht. Nachdem die
Rekurrenten im Rekurs selbst davon ausgehen, dass aus der Vermietung der Wohnung
monatlich CHF 300.00 Mietzinserträge resultieren, ist die Behauptung, die
Wohnung sei unvermietbar, doch eher fragwürdig. Insgesamt ist es daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs
mitberücksichtigt hat, dass die Rekurrenten Eigentümer einer Ferienwohnung in X
sind.
7.
Weiter hat die
Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass die Rekurrenten mit ihrem Einkommen in den
Jahren 2004 - 2015 ihre Steuern hätten bezahlen können. Das Einkommen betrug in
dieser Zeit zwischen CHF 6'530.00 und CHF 10'304.00. Die Rekurrenten bringen
dagegen vor, dass ihnen in dieser Zeit die Steuerschuld nicht bewusst war. Die
effektiv veranlagten Steuern hätten sie immer bezahlt. Die jetzt errechneten
Nachsteuern seien damals noch nicht fällig gewesen, daher dürften sie nicht
mitberücksichtigt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in Art. 167a DBG
unterschieden wird, zwischen Steuern, die in den früheren Perioden bereits
fällig waren und Steuern, die damals noch nicht fällig waren. Beim Erlassentscheid
kann somit berücksichtigt werden, ob für bereits fällige Steuern Zahlungen
geleistet wurden (Art. 167a lit. c DBG) oder ob für nicht fällige Steuern
Rücklagen vorgenommen wurden (Art. 167a lit. b DBG). Vorliegend geht es um
Steuern, die mangels Deklaration der Rekurrenten nicht fällig werden konnten.
Den Rekurrenten kann somit vorgeworfen werden, dass sie keine Rücklagen
gebildet haben, obschon sie solche bilden konnten. Immerhin betrug das
durchschnittliche Einkommen damals CHF 8'846.00. Es war somit noch leicht höher
als das aktuelle Einkommen. Anhaltspunkte, dass der Notbedarf in diesen Jahren
höher als heute gewesen wäre, sind nicht auszumachen. Somit kann den
Rekurrenten die unterlassene Bildung von entsprechenden Rücklagen durchaus
vorgeworfen werden. Dass den Rekurrenten die Steuerschuld gar nicht bewusst
war, ist nicht glaubwürdig. Denn nach eigenen Angaben haben sie die Einkünfte
aus Angst vor strafrechtlichen Sanktionen nicht deklariert. Durchaus muss ihnen
somit bewusst gewesen sein, dass erhebliche Nach- und Strafsteuern auf sie
zukommen könnten, wenn die mangelhafte Deklaration von den Steuerbehörden
erkannt wird. Ihr Verhalten muss somit zumindest als fahrlässig bezeichnet
werden, was bei der Erlasswürdigkeit durchaus zu berücksichtigen ist.
Gemäss § 9 Abs. 5 StVO
Nr. 11 ist beim Erlass von Nachsteuern und Bussen besondere Zurückhaltung zu
üben. Von einem Erlass ist daher beispielsweise abzusehen, wenn die Rückzahlung
der geschuldeten Steuern und Bussen mit dem errechneten monatlichen Überschuss
auch zwei Jahre oder länger dauert. Dass das Bezahlen einer Busse zu einer
gewissen Härte führen kann, liegt im Sinn und Zweck einer Busse, soll doch eine
Busse ein geschehenes Unrecht durch ein finanzielles Opfer wiedergutmachen (H.
GÜRBER/CH. HUG/P. SCHLÄFLI, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 24 JStG N 2).
Vorliegend schulden die
Rekurrenten Nachsteuern von CHF 50'396.00 und Strafsteuern von CHF 24'797.00.
Es ist den Rekurrenten zumutbar, diese Ausstände mit dem monatlichen Überschuss
von CHF 2'311.00 bzw. CHF 3'211.00 zu tilgen, selbst wenn dies mehr als zwei
Jahre dauern sollte und die Gemeindesteuern hier noch nicht berücksichtigt
sind. Würden vorliegend die Nach- und Strafsteuern ohne weiteres erlassen,
würde man letztlich das Hinterziehen von Steuern belohnen. Damit besteht für
eine Erlassgewährung kein Raum. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen.
Die Rekurrenten haben die Möglichkeit, mit dem Kantonalen Steueramt (Abteilung
Bezug) Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) zu vereinbaren.
Steuergericht,
Urteil vom 6. November 2017 (SGSEK.2017.30)