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Entscheid

SGSEK.2017.30

Staats- und Bundessteuern 2004-2015 sowie Staatssteuern Hinterziehung 2004-2012 und Bundessteuern Hinterziehung 2005-2012 / Erlass

6. November 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

2. Die Grundsätze

des Erlassverfahrens werden in Art. 167 ff. DBG und in § 182 StG ähnlich

geregelt. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Soweit

notwendig wird auf Differenzierungen nachfolgend eingegangen.

Weiter rechtfertigt es

sich auch zwecks Vereinfachung des Verfahrens, das Gesuch um Erlass der

Nachsteuern und das Gesuch um Erlass der Strafsteuern gemeinsam zu behandeln.

Der entsprechende Antrag der Rekurrenten ist gutzuheissen. Beide Verfahren

weisen einen sehr engen sachlichen Zusammenhang auf und beruhen auf

gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen.

3.1 Steuern können

erlassen werden, wenn die Steuerpflichtigen sich aufgrund besonderer

Verhältnisse (Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit,

geschäftliche Rückschläge und dergleichen) in einer wirtschaftlichen Notlage

befinden, so dass für sie die Bezahlung der Steuern, eines Zinses oder einer

Busse zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG

i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um

Erlass der direkten Bundessteuer [Erlassverordnung, SR 642,121]).

3.2 Die

Erlassbestimmungen sind als "Kann-Vorschrift" formuliert. In Lehre

und Rechtsprechung ist es umstritten, ob ein Anspruch auf Steuererlass besteht,

wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (RICHNER et al., Handkommentar zum DBG,

Art. 167 N 4 ff.; StR 2009 S. 675). Zumindest kann festgehalten werden, dass es

den Erlassbehörden nicht erlaubt ist, ein Erlassgesuch ohne triftigen Grund

abzuweisen, wenn die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.

3.3 Gemäss

feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind zur

Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage die monatlich festen

Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen Einkommen

gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11:

Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS

614.159.11) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des

Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese

Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert

nützlicher Frist abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen.

Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu

gewähren.

3.4 Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es

wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen

aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag

handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-

und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und

Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag

enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen und Zeitungen. Die

Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise

durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa Krankenkassenprämien, die nur in Höhe

der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder Mietzinse,

die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen

Bedürfnisse angemessen sein müssen. Es entspricht der konstanten und

langjährigen Praxis des Steuergerichts, die Zahlung von ausstehenden Steuern

dann als zumutbar zu betrachten, wenn der errechnete Freibetrag ausreicht, um

die Steuerschulden innert einem Jahr zu bezahlen.

4. Den Ausführungen

der Vorinstanz kann entnommen werden, dass das monatliche Nettoeinkommen des

Ehemannes CHF 5'293.00 beträgt. Die Ehefrau hatte ein monatliches Einkommen von

CHF 2'891.00. Das Arbeitsverhältnis bei der E GmbH wurde nun offenbar per 31.

Oktober 2017 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses führt aber nicht dazu, dass der Ehefrau kein Einkommen

mehr angerechnet werden kann. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die

Ehefrau innert nützlicher Frist wieder eine Arbeitsstelle mit einem ähnlichen

Salär finden wird. Sollte sich die neue Arbeitsstelle nicht nahtlos an die

bisherige Arbeitsstelle anschliessen, hätte die Ehefrau vermutlich Anspruch auf

Arbeitslosentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes. Es ist

ihr zuzumuten, eine allfällige Differenz zum früheren Einkommen während einer

beschränkten Zeit zu tragen, zumal sich in dieser Zeit auch gewisse Auslagen

(Berufsauslagen, Einkommenssteuern) verringern. Weiter erzielen die Rekurrenten

aus der Vermietung ihrer X Ferienwohnung ein monatliches Einkommen von rund CHF

300.00. Somit kann festgehalten werden, dass die Berechnung der Vorinstanz, die

von einem Einkommen von CHF 8'484.00 ausging, nicht zu beanstanden ist.

5. Beim

betreibungsrechtlichen Existenzminimum ist die Vorinstanz von folgenden Zahlen

ausgegangen:

Grundbetrag CHF 2'633.00

Mietzins CHF 1'625.00

Erwägungen

Krankenkassenprämien CHF 662.00

Zus. Heizkosten CHF 53.00

Berufsauslagen CHF 300.00

Laufende Steuern CHF 900.00

Total CHF 6'173.00

Beim Grundbetrag

monierten die Beklagten, dass für den minderjährigen Sohn C kein Grundbetrag berücksichtigt

wurde. Diese Aussage ist so nicht korrekt. Die Ausführungen des

Finanzdepartements vom 19. Mai 2017 haben gezeigt, dass der Grundbetrag von C

von CHF 600.00 um einen Drittel des Lehrlingslohnes von CHF 803.00 auf CHF

333.00

gekürzt wurde. Bundesrechtlich ist diese Berechnung nicht zu

beanstanden. Sie entspricht im Endergebnis der Forderung der Rekurrenten

gestützt auf BGE 104 III 77 den Grundbetrag von C voll zu berücksichtigen und

das Einkommen der Rekurrenten um einen Drittel des Einkommens des Kindes zu

erhöhen. Bei den Krankenkassenprämien hat das Finanzdepartement einen Betrag

von CHF 662.00 berücksichtigt. Dies entspricht den KVG-Prämien des Ehepaares

und der Tochter D des Jahres 2016. Dass für C keine Krankenkassenprämie

aufgerechnet wurde, ist nicht zu beanstanden, da sein Arbeitgeber ihm monatlich

eine Krankenkassenzulage von CHF 160.00 auszahlt.

Fragwürdig ist, ob die

laufenden Steuern von CHF 900.00 wirklich zum Existenzmini-mum gezählt werden

dürfen. Gemäss Solothurner Praxis (vgl. auch BGer, Entscheid vom 1. Juli 2002,

5P.119/2002) war es bisher üblich, die laufenden Steuern zum Existenzminimum zu

zählen, sofern sie effektiv bezahlt werden. Im Entscheid BGE 140 III 337 hat

das Bundesgericht diese Praxis als rechtswidrig beurteilt, weshalb Steuern

nicht mehr zu betreibungsrechtlichen Existenzminimum gezählt werden dürfen,

selbst wenn sie bezahlt werden.

Somit kann festgehalten

werden, dass die Überschussberechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Überschuss von CHF 2'311.00. Ohne

Berücksichtigung der laufenden Steuern würde sich der Überschuss sogar auf CHF

3'211.00 erhöhen.

6.

Die Vorinstanz

hat bei ihrem Entscheid zusätzlich berücksichtigt, dass die Rekurrenten eine

Liegenschaft in X mit einem amtlichen Wert von CHF 27'200.00 besitzen, die

verkauft werden könnte. Welcher Betrag aus einem Verkauf resultieren könnte,

kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere ist der Verkehrswert der

Liegenschaft nicht bekannt. Grundpfandschulden werden keine deklariert. Nach

Ansicht der Rekurrenten im Rekurs vom 11. Mai 2017 ist diese Wohnung

unbewohnbar. Beweismittel werden dazu keine eingereicht. Nachdem die

Rekurrenten im Rekurs selbst davon ausgehen, dass aus der Vermietung der Wohnung

monatlich CHF 300.00 Mietzinserträge resultieren, ist die Behauptung, die

Wohnung sei unvermietbar, doch eher fragwürdig. Insgesamt ist es daher nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs

mitberücksichtigt hat, dass die Rekurrenten Eigentümer einer Ferienwohnung in X

sind.

7.

Weiter hat die

Vorinstanz in Erwägung gezogen, dass die Rekurrenten mit ihrem Einkommen in den

Jahren 2004 - 2015 ihre Steuern hätten bezahlen können. Das Einkommen betrug in

dieser Zeit zwischen CHF 6'530.00 und CHF 10'304.00. Die Rekurrenten bringen

dagegen vor, dass ihnen in dieser Zeit die Steuerschuld nicht bewusst war. Die

effektiv veranlagten Steuern hätten sie immer bezahlt. Die jetzt errechneten

Nachsteuern seien damals noch nicht fällig gewesen, daher dürften sie nicht

mitberücksichtigt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in Art. 167a DBG

unterschieden wird, zwischen Steuern, die in den früheren Perioden bereits

fällig waren und Steuern, die damals noch nicht fällig waren. Beim Erlassentscheid

kann somit berücksichtigt werden, ob für bereits fällige Steuern Zahlungen

geleistet wurden (Art. 167a lit. c DBG) oder ob für nicht fällige Steuern

Rücklagen vorgenommen wurden (Art. 167a lit. b DBG). Vorliegend geht es um

Steuern, die mangels Deklaration der Rekurrenten nicht fällig werden konnten.

Den Rekurrenten kann somit vorgeworfen werden, dass sie keine Rücklagen

gebildet haben, obschon sie solche bilden konnten. Immerhin betrug das

durchschnittliche Einkommen damals CHF 8'846.00. Es war somit noch leicht höher

als das aktuelle Einkommen. Anhaltspunkte, dass der Notbedarf in diesen Jahren

höher als heute gewesen wäre, sind nicht auszumachen. Somit kann den

Rekurrenten die unterlassene Bildung von entsprechenden Rücklagen durchaus

vorgeworfen werden. Dass den Rekurrenten die Steuerschuld gar nicht bewusst

war, ist nicht glaubwürdig. Denn nach eigenen Angaben haben sie die Einkünfte

aus Angst vor strafrechtlichen Sanktionen nicht deklariert. Durchaus muss ihnen

somit bewusst gewesen sein, dass erhebliche Nach- und Strafsteuern auf sie

zukommen könnten, wenn die mangelhafte Deklaration von den Steuerbehörden

erkannt wird. Ihr Verhalten muss somit zumindest als fahrlässig bezeichnet

werden, was bei der Erlasswürdigkeit durchaus zu berücksichtigen ist.

Gemäss § 9 Abs. 5 StVO

Nr. 11 ist beim Erlass von Nachsteuern und Bussen besondere Zurückhaltung zu

üben. Von einem Erlass ist daher beispielsweise abzusehen, wenn die Rückzahlung

der geschuldeten Steuern und Bussen mit dem errechneten monatlichen Überschuss

auch zwei Jahre oder länger dauert. Dass das Bezahlen einer Busse zu einer

gewissen Härte führen kann, liegt im Sinn und Zweck einer Busse, soll doch eine

Busse ein geschehenes Unrecht durch ein finanzielles Opfer wiedergutmachen (H.

GÜRBER/CH. HUG/P. SCHLÄFLI, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 24 JStG N 2).

Vorliegend schulden die

Rekurrenten Nachsteuern von CHF 50'396.00 und Strafsteuern von CHF 24'797.00.

Es ist den Rekurrenten zumutbar, diese Ausstände mit dem monatlichen Überschuss

von CHF 2'311.00 bzw. CHF 3'211.00 zu tilgen, selbst wenn dies mehr als zwei

Jahre dauern sollte und die Gemeindesteuern hier noch nicht berücksichtigt

sind. Würden vorliegend die Nach- und Strafsteuern ohne weiteres erlassen,

würde man letztlich das Hinterziehen von Steuern belohnen. Damit besteht für

eine Erlassgewährung kein Raum. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen.

Die Rekurrenten haben die Möglichkeit, mit dem Kantonalen Steueramt (Abteilung

Bezug) Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) zu vereinbaren.

Steuergericht,

Urteil vom 6. November 2017 (SGSEK.2017.30)