SGSEK.2017.4
Erlass, Konkursschulden
24. April 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
24. April 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Roberti, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSEK.2017.4
A
gegen
Finanzdepartement
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015/ Erlass
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A ersuchte am 10. Oktober 2016 um Erlass der Staats- und Bundessteuer
2015 von CHF 338.20 und CHF 54.35. Das Gesuch wurde begründet mit finanziellen
Schwierigkeiten, v.a. infolge ungenügenden Renteneinkommens (AHV und EL).
Mit
Verfügung vom 12. Januar 2017 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements
das Gesuch ab. Zur Begründung wurde v.a. angeführt, mit einem verbleibenden
Freibetrag von CHF 183 könnte dem Steuerpflichtigen gemäss Praxis der
Erlassabteilung ein Teilerlass gewährt werden (EL-Bezüger). Allerdings
bestünden beim Steuerpflichtigen Schulden beim Kanton Bern in Höhe von CHF
605.50 und CHF 27‘880.25. Zudem habe die X AG eine Betreibung im Gesamtbetrag
von CHF 71‘432.50 eingeleitet. Ein Erlass könne damit nur bei einer
Gesamtsanierung gewährt werden. Bei Vorliegen eines Sanierungsplans könne sich
der Steuerpflichtige erneut an die Erlassabteilung wenden.
2. Gegen
diese Verfügung wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) mit
Rekurs und Beschwerde vom 11. Februar 2017 (Postaufgabe) an das Kantonale
Steuergericht. Der Rekurrent verlangte zuerst die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung machte er v.a. geltend, infolge einiger
Herzinfarkte seit 1997 zu 100 % invalide zu sein. Sein Geschäft habe er
aufgeben müssen. Dies habe zum Konkurs geführt. Seither lebe er von der IV
resp. seit 2011 von der AHV. Andere Einkommen habe er nicht, ausser
Ergänzungsleistungen seit 2016. Auch würden die anfallenden Unkosten der Invalidität
nicht vergütet. Er könne nicht alleine einkaufen gehen, er brauche ein
Fahrzeug. Zudem habe er ein Beatmungsgerät und leide an Diabetes. Ausserdem
seien die Angaben zum Mietzins nicht korrekt. Bei den Betreibungen gehe es um
Forderungen der Gläubiger aus den Konkursverlustscheinen. Der Rekurrent verwies
auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Er ersuchte um
Erlass der Steuern 2015.
Mit
Schreiben vom 16. Februar 2017 beantragte die Erlassabteilung (Vorinstanz) die
Abweisung des Rekurses, unter Verweis auf die Vorakten und insbesondere auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Mit
Stellungnahme vom 6. März 2017 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen
bisherigen Ausführungen fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 182 Abs. 2
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; § 14 Abs. 4
der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS
613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
Erwägungen
2.
Anspruch
auf Erlass der Steuern besteht, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund
besonderer Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, so dass für
ihn die Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG).
Gemäss feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind
die monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen
Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung
Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS
614.159
) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des
Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese
Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld abbezahlt
werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass
oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren.
Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es
wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen
aus dem pau-schalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag
handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-
und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und
Auslagen für Beleuchtung und Koch-strom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag
enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen und Zeitungen. Die
Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise
durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa Krankenkassenprämien, die nur in Höhe
der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder Mietzinse,
die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen
Bedürfnisse angemessen sein müssen. Es entspricht der konstanten und
langjährigen Praxis des Steuergerichts, die Zahlung von ausstehenden Steuern
dann als zumutbar zu betrachten, wenn der errechnete Freibetrag ausreicht, um
die Steuerschulden innert 1 Jahres zu bezahlen.
3.1
Der
Rekurrent hat ein Einkommen von CHF 2‘298 (AHV-Rente und EL) und Ausgaben von
total CHF 2‘115 laut Vorinstanz. Dabei wurden folgende Beträge berücksichtigt:
CHF 1‘200 als monatlicher Grundbetrag des alleinstehenden Schuldners, CHF 690
an Mietzins (analog Ausgleichskasse), CHF 81 an Krankenkassenprämien KVG
(Differenz Prämienverbilligung), CHF 74 an zusätzlichen Gesundheitskosten und
CHF 70 an Rückstellungen für die laufenden Steuern. Es verbleibt damit ein
Überschuss von CHF 183 gemäss Berechnung der Vorinstanz. Der Steuerausstand
beträgt rund CHF 338 (Staat) und rund CHF 54 (Bund).
Gemäss
Praxis der Erlassabteilung wird bei Fällen wie hier mit Bezügern von
Ergänzungsleistungen und beim vorliegenden Freibetrag von CHF 183 an sich ein
Teilerlass von 50 % gewährt. Diese Praxis hat die Vorinstanz hier indessen
nicht angewendet, weil von der X AG und vom Kanton Bern Schulden von CHF
71‘432.50 (X AG) bzw. CHF 605.50 und CHF 27‘880.25 (Kanton Bern) betrieben
worden seien.
3.2
Der
Grundsatz, dass ein Erlass nicht andern Gläubigern zugutekommen darf, ist
grundsätzlich unbestritten. So sieht das Gesetz vor, dass ein Erlass nicht
gewährt wird, wenn er in erheblichem Ausmass nicht dem Gesuchsteller, sondern seinen
Gläubigern zu Gute käme (vgl. § 9 Abs. 2 StVO Nr. 11; siehe auch Art. 167 Abs.
2.
DBG). Es darf nicht sein, dass der Staat die Steuern erlässt und die übrigen
Gläubiger dadurch besser gestellt und schneller befriedigt werden. Dabei spielt
es keine Rolle, ob eine solche Befriedigung der
Gläubiger auch tatsächlich stattfindet. Ein Erlass basiert ausserdem auf der
Idee, einem in Not geratenen Steuerpflichtigen durch Schulderlass bei der
Überwindung der Schwierigkeiten zu helfen und so zu ermöglichen, sämtlichen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist aber nicht möglich, wenn neben
den Steuerschulden noch weitere Schulden bestehen. In einem solchen Fall kann
gemäss konstanter Praxis des Steuergerichts nur eine Gesamtsanierung zum Ziel
führen.
Im
vorliegenden Fall bestehen aufgrund der Unterlagen und Angaben indessen nur
alte Konkursforderungen, die neu betrieben worden sind; es geht dabei um eingeleitete
Betreibungen der X AG und des Kantons Bern. In einem Konkurs wird das gesamte
Vermögen des Schuldners zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger herangezogen. Bei
der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag
seiner Forderung einen Verlustschein (Art. 265 Abs. 1 SchKG, SR 281.1). Indessen
kann gestützt auf diesen eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (vgl. Art. 265 Abs. 2 SchKG). Dabei
soll sich der Schuldner wirtschaftlich und sozial erholen können (vgl.
Bundesgerichtsentscheid BGE 139 III 498 E. 2.2.4). Der ehemalige Konkursit
soll standesgemäss leben und eine neue Existenz aufbauen können (vgl. BGE 136
III 51 E. 3.1). Die erwähnten Konkursforderungen müssen nach dem Gesagten nicht
bezahlt werden, wenn der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Dies
ist hier beim Rekurrenten anhand der Unterlagen und Angaben der Fall. Alte,
nicht beglichene Konkursschulden hindern demnach einen Erlass nicht. Insofern
können die weiteren Gläubiger (X AG und Kanton Bern) nicht bevorzugt werden,
wenn der Schuldner wie hier der Rekurrent mit dem Einwand fehlenden neuen
Vermögens durchdringt. Aufgrund der Unterlagen wurde im Übrigen auch im Kanton
Bern für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2013 und 2014 ein
Erlass gewährt.
Der
Überschuss bei der Gegenüberstellung von Einkommen (CHF 2‘298) und Ausgaben
(CHF 2‘115) beträgt nach dem Gesagten CHF 183. Dabei ist zu beachten, dass im
konkreten Fall bei Bezug von Ergänzungsleistungen der Mietzins wie bei
entsprechenden Berechnung der kantonalen Ausgleichskasse berücksichtigt wird. Dies
entspricht vorliegend auch dem effektiven Mietzins gemäss Mietvertrag über CHF
690.
Zudem wurden hier zusätzliche Gesundheitskosten anerkannt (CHF 74). Wird
ausserdem die Miete für den Auto-Parkplatz berücksichtigt, da es sich beim
Fahrzeug des Rekurrenten um ein Kompetenzgut handelt (Verlustscheine vom
14.3.2016
und 11.10.2016; Arztzeugnis vom 26.1.2016), können mit dem Überschuss
(CHF 183 bzw. CHF 138) die Steuerausstände vom Rekurrenten als Bezüger von
Ergänzungsleistungen innert nützlicher Frist nicht beglichen werden. Es ist
daher gerechtfertigt, einen Erlass von 50 % zu gewähren.
3.3
Somit
sind nach dem Gesagten Rekurs und Beschwerde teilweise begründet und daher
teilweise gutzuheissen. Der Rekurrent schuldet noch Staatssteuern 2015 von CHF
169.10
(alt: CHF 338.20) und direkte Bundessteuern 2015 von CHF 27.15 (alt: CHF
54.
).
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, keine
Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden dem Rekurrenten/
Beschwerdeführer die Staatssteuer 2015 von CHF 338.20 und die direkte
Bundessteuer 2015 von CHF 54.35 zu 50 % erlassen. Der Rekurrent/ Beschwerdeführer
schuldet noch Staatssteuern 2015 von CHF 169.10 und direkte Bundessteuern 2015
von CHF 27.15.
2. Es
werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit
der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
-
Finanzdepartement (mit Erlassakten)
-
KStA, Recht und Gesetzgebung
-
VB
-
Steuerregisterführer der EG
Expediert
am: