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Entscheid

SGSEK.2017.4

Erlass, Konkursschulden

24. April 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 182 Abs. 2

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; § 14 Abs. 4

der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS

613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Anspruch

auf Erlass der Steuern besteht, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund

besonderer Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, so dass für

ihn die Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG).

Gemäss feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind

die monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen

Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung

Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS

614.159

) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des

Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese

Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld abbezahlt

werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass

oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren.

Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es

wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen

aus dem pau-schalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag

handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-

und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles und

Auslagen für Beleuchtung und Koch-strom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag

enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen und Zeitungen. Die

Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise

durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa Krankenkassenprämien, die nur in Höhe

der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder Mietzinse,

die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen

Bedürfnisse angemessen sein müssen. Es entspricht der konstanten und

langjährigen Praxis des Steuergerichts, die Zahlung von ausstehenden Steuern

dann als zumutbar zu betrachten, wenn der errechnete Freibetrag ausreicht, um

die Steuerschulden innert 1 Jahres zu bezahlen.

3.1

Der

Rekurrent hat ein Einkommen von CHF 2‘298 (AHV-Rente und EL) und Ausgaben von

total CHF 2‘115 laut Vorinstanz. Dabei wurden folgende Beträge berücksichtigt:

CHF 1‘200 als monatlicher Grundbetrag des alleinstehenden Schuldners, CHF 690

an Mietzins (analog Ausgleichskasse), CHF 81 an Krankenkassenprämien KVG

(Differenz Prämienverbilligung), CHF 74 an zusätzlichen Gesundheitskosten und

CHF 70 an Rückstellungen für die laufenden Steuern. Es verbleibt damit ein

Überschuss von CHF 183 gemäss Berechnung der Vorinstanz. Der Steuerausstand

beträgt rund CHF 338 (Staat) und rund CHF 54 (Bund).

Gemäss

Praxis der Erlassabteilung wird bei Fällen wie hier mit Bezügern von

Ergänzungsleistungen und beim vorliegenden Freibetrag von CHF 183 an sich ein

Teilerlass von 50 % gewährt. Diese Praxis hat die Vorinstanz hier indessen

nicht angewendet, weil von der X AG und vom Kanton Bern Schulden von CHF

71‘432.50 (X AG) bzw. CHF 605.50 und CHF 27‘880.25 (Kanton Bern) betrieben

worden seien.

3.2

Der

Grundsatz, dass ein Erlass nicht andern Gläubigern zugutekommen darf, ist

grundsätzlich unbestritten. So sieht das Gesetz vor, dass ein Erlass nicht

gewährt wird, wenn er in erheblichem Ausmass nicht dem Gesuchsteller, sondern seinen

Gläubigern zu Gute käme (vgl. § 9 Abs. 2 StVO Nr. 11; siehe auch Art. 167 Abs.

2.

DBG). Es darf nicht sein, dass der Staat die Steuern erlässt und die übrigen

Gläubiger dadurch besser gestellt und schneller befriedigt werden. Dabei spielt

es keine Rolle, ob eine solche Befriedigung der

Gläubiger auch tatsächlich stattfindet. Ein Erlass basiert ausserdem auf der

Idee, einem in Not geratenen Steuerpflichtigen durch Schulderlass bei der

Überwindung der Schwierigkeiten zu helfen und so zu ermöglichen, sämtlichen

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist aber nicht möglich, wenn neben

den Steuerschulden noch weitere Schulden bestehen. In einem solchen Fall kann

gemäss konstanter Praxis des Steuergerichts nur eine Gesamtsanierung zum Ziel

führen.

Im

vorliegenden Fall bestehen aufgrund der Unterlagen und Angaben indessen nur

alte Konkursforderungen, die neu betrieben worden sind; es geht dabei um eingeleitete

Betreibungen der X AG und des Kantons Bern. In einem Konkurs wird das gesamte

Vermögen des Schuldners zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger herangezogen. Bei

der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag

seiner Forderung einen Verlustschein (Art. 265 Abs. 1 SchKG, SR 281.1). Indessen

kann gestützt auf diesen eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der

Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (vgl. Art. 265 Abs. 2 SchKG). Dabei

soll sich der Schuldner wirtschaftlich und sozial erholen können (vgl.

Bundesgerichtsentscheid BGE 139 III 498 E. 2.2.4). Der ehemalige Konkursit

soll standesgemäss leben und eine neue Existenz aufbauen können (vgl. BGE 136

III 51 E. 3.1). Die erwähnten Konkursforderungen müssen nach dem Gesagten nicht

bezahlt werden, wenn der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Dies

ist hier beim Rekurrenten anhand der Unterlagen und Angaben der Fall. Alte,

nicht beglichene Konkursschulden hindern demnach einen Erlass nicht. Insofern

können die weiteren Gläubiger (X AG und Kanton Bern) nicht bevorzugt werden,

wenn der Schuldner wie hier der Rekurrent mit dem Einwand fehlenden neuen

Vermögens durchdringt. Aufgrund der Unterlagen wurde im Übrigen auch im Kanton

Bern für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2013 und 2014 ein

Erlass gewährt.

Der

Überschuss bei der Gegenüberstellung von Einkommen (CHF 2‘298) und Ausgaben

(CHF 2‘115) beträgt nach dem Gesagten CHF 183. Dabei ist zu beachten, dass im

konkreten Fall bei Bezug von Ergänzungsleistungen der Mietzins wie bei

entsprechenden Berechnung der kantonalen Ausgleichskasse berücksichtigt wird. Dies

entspricht vorliegend auch dem effektiven Mietzins gemäss Mietvertrag über CHF

690.

Zudem wurden hier zusätzliche Gesundheitskosten anerkannt (CHF 74). Wird

ausserdem die Miete für den Auto-Parkplatz berücksichtigt, da es sich beim

Fahrzeug des Rekurrenten um ein Kompetenzgut handelt (Verlustscheine vom

14.3.2016

und 11.10.2016; Arztzeugnis vom 26.1.2016), können mit dem Überschuss

(CHF 183 bzw. CHF 138) die Steuerausstände vom Rekurrenten als Bezüger von

Ergänzungsleistungen innert nützlicher Frist nicht beglichen werden. Es ist

daher gerechtfertigt, einen Erlass von 50 % zu gewähren.

3.3

Somit

sind nach dem Gesagten Rekurs und Beschwerde teilweise begründet und daher

teilweise gutzuheissen. Der Rekurrent schuldet noch Staatssteuern 2015 von CHF

169.10

(alt: CHF 338.20) und direkte Bundessteuern 2015 von CHF 27.15 (alt: CHF

54.

).

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, keine

Kosten zu erheben. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden dem Rekurrenten/

Beschwerdeführer die Staatssteuer 2015 von CHF 338.20 und die direkte

Bundessteuer 2015 von CHF 54.35 zu 50 % erlassen. Der Rekurrent/ Beschwerdeführer

schuldet noch Staatssteuern 2015 von CHF 169.10 und direkte Bundessteuern 2015

von CHF 27.15.

2. Es

werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit

der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/

Beschwerdeführer (eingeschrieben)

-

Finanzdepartement (mit Erlassakten)

-

KStA, Recht und Gesetzgebung

-

VB

-

Steuerregisterführer der EG

Expediert

am: