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Entscheid

SGSEK.2018.36

Staats- und Bundessteuer 2016/ Erlass

17. Juni 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Bobst,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSEK.2018.36

A

v.d.

gegen

Finanzdepartement

betreffend

Staats- und Bundessteuer 2016/Erlass

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1. Der

Steuerpflichtige A ersuchte mit Schreiben datiert auf 7. Mai 2018 (per

Einschreiben verschickt am 11. Mai 2018) um Erlass der Staatssteuer 2016 von

CHF 8'417.35 und der direkten Bundessteuer 2016 von CHF 2'635.30, jeweils plus

allfälliger Verzugszinsen. Begründet wurde das Erlassgesuch mit angespannten

finanziellen Verhältnissen, insbesondere da der Steuerpflichtige nach

Ehescheidung von seiner früheren Ehefrau, C, für drei seiner insgesamt vier

Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen muss.

Erwägungen

2.

Mit einer auf 9.

August 2018 datierten und gleichentags per B-Post an den Steuerpflichtigen

verschickten Verfügung wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements das

Gesuch ab. Aufgrund der Heirat vom XX. August 2017 mit B wird die Erhebung als

Ehepaar durchgeführt. Laut dieser Verfügung resultiert aus der Differenz

zwischen dem monatlichen Einkommen und den monatlich festen

Lebenshaltungskosten nach den Ansätzen zur Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG (SR 281.1) ein

Überschuss von CHF 815.-.

Konkret

machte die Erlassabteilung folgende Aufstellung des monatlichen Einkommens:

• Gehalt Ehemann: CHF

6'106.00

• Einkommen aus

Selbständigkeit Ehefrau: CHF 1'965.00

• Einkommen aus

Wertschriften und Guthaben: CHF 116.00

Monatliches

Einkommen: CHF 8'182.00

Demgegenüber

wurden die monatlich festen Lebenshaltungskosten durch die Erlassabteilung wie

folgt berechnet:

• Grundbetrag: CHF

1'700.00

• Hypothekarzinsen: CHF

572.00

• Nebenkosten: CHF

400.00

• Krankenkassenprämien

KVG: CHF 700.00

• Berufsauslagen: CHF

600.00

• Alimente: CHF

2'395.00

• Rückstellungen

für die laufenden Steuern: CHF 1’000.00

Monatlich

feste Lebenshaltungskosten: CHF 7'367.00

Das

führte zu folgendem Ergebnis:

• Monatliches

Einkommen: CHF 8'182.00

• Minus monatlich

feste Lebenshaltungskosten: CHF -7’367.00

Überschuss: CHF

815.00

Mit zu berücksichtigen

seien ausserdem die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen und dessen

Ehefrau. So sei der Steuerpflichtige an einer Liegenschaft in X beteiligt (1/2

Anteil) und der Ehefrau gehöre eine Liegenschaft in Y. Hinzu komme als weiterer

Vermögenswert ein Sparguthaben über CHF 399'418.-. In Anbetracht dieser

Einkommens- und Vermögensverhältnisse erachtete die Erlassabteilung einen

Erlassgrund als nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde.

3.

Per Einschreiben

mit Datum vom 10. September 2018 reichte der Steuerpflichtige (Rekurrent) dem

Steuergericht des Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 9. August 2018

Rekurs (betreffend Staatssteuer 2016) und Beschwerde (betreffend direkte

Bundessteuer 2016) ein. Der Steuerpflichtige machte dabei im Wesentlichen

geltend, es sei unzulässig und gesetzeswidrig, wenn für die Beurteilung seiner

Einkommens- und Vermögenslage auch die Einkommens- und Vermögenslage seiner

Ehefrau miteinbezogen würden. So stelle § 182 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS

614.

) bzw. Art. 2 Steuererlassverordnung des Bundes (SR 642.121) auf die

Situation des «Steuerpflichtigen» bzw. des Steuerschuldners ab. Die Ehefrau

(Heirat am XX. August 2017) treffe keinerlei Schuldpflicht für die fraglichen

Steuern für das Jahr 2016. Auch liesse sich aus der ehelichen

Unterstützungspflicht nach Art. 163 ZGB (SR 210) keine Verpflichtung der

Ehefrau begründen, um für voreheliche Schulden des Ehemannes aufzukommen.

Ausserdem stünden die Ehegatten gestützt auf einen Ehe- und Erbvertrag mit

Datum vom XX. Januar 2018 rückwirkend ab Beginn der Ehe unter dem Güterstand

der Gütertrennung, weshalb die Ehefrau gemäss Art. 249 ZGB nicht für Schulden des

Ehemannes hafte. Anders als die Erlassabteilung kommt der Steuerpflichtige in

seiner Berechnung der Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und den

monatlich festen Lebenshaltungskosten nach den Ansätzen zur Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG nicht auf einen

Überschuss, sondern auf einen Fehlbetrag in Höhe von CHF 586.90.

Konkret

stellt der Steuerpflichtige folgende Berechnung auf:

• Nettoeinkommen: CHF

5'404.10

• ./. Grundbetrag: CHF

1'700.00

• ./. Mietzins/Hypothekarzinsen: CHF

850.00

• ./. Nebenkosten: CHF

100.00

• ./.

Krankenkassenprämien KVG: CHF 373.00

• ./.

Berufsauslagen: CHF 1'020.00

• ./. Alimenten: CHF

1'695.00

• ./. Abzahlung

Hypothek: CHF 188.00

• ./. Nicht

gedeckte Krankenkosten (ca.): CHF 35.00

• ./. Andere

Verpflichtungen (ca.): CHF 30.00

Fehlbetrag: CHF

586.90

Gestützt

auf diese Begründung stellte der Steuerpflichtige folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der

Rekursgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018 betreffend Erlass von

Staats- und Bundessteuern 2016 des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers sei

aufzuheben.

2.

Die noch offenen

Staatssteuern bzw. Bundessteuern des Steuerjahres 2016 des Rekurrenten bzw.

Beschwerdeführers in Höhe von CHF 8'417.35 bzw. CHF 2'635.30, plus allfällige

Verzugszinsen, seien zu erlassen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.

Die

Vernehmlassung der Erlassabteilung zum Rekurs und zur Beschwerde datiert auf 5. Oktober

2018.

Im Wesentlichen wird darin Folgendes angeführt: Der vorgenannten

Aufstellung der Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt lägen die

Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons

Solothurn vom 13. Oktober 2014 zugrunde, welche praxisgemäss auch bei der

Beurteilung von Erlassgesuchen zur Anwendung kämen. Die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Ehefrau seien mit zu berücksichtigen, als die

Ehegatten gestützt auf Art. 159 und 163 ZGB verpflichtet seien, sich

gegenseitig, auch finanziell, zu unterstützen. Ausserdem wäre der

Steuerpflichtige auch ohne Berücksichtigung der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse der Ehefrau in der Lage gewesen, Rückstellungen zur

Bezahlung der Steuern 2016 zu machen, zumal er über ½ Miteigentum an einer

Liegenschaft in X besitze und zudem im Februar 2016 vom ehemaligen Arbeitgeber

eine Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 49'000.- ausbezahlt erhalten

habe. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen der angefochtenen Erlassverfügung

verwiesen. Gestützt auf diese Begründung beantragte die Erlassabteilung des

Finanzdepartements, der Rekurs und die Beschwerde seien abzuweisen.

5.

Die Replik des

Steuerpflichtigen zur Vernehmlassung der Erlassabteilung datiert auf 29. Oktober

2018.

Die Rechtsbegehren gemäss Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 10. September

2018.

werden bestätigt und aufrechterhalten und es wird auf die Ausführungen in

der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift verwiesen. Darüber hinaus führt der

Steuerpflichtige im Wesentlichen Folgendes an: In Art. 163 ZGB gehe es um den

gebührenden Unterhalt der Familie, wozu unter anderem die laufenden

Steuerverpflichtungen sowie die Unterstützung bezüglich

Alimentenverpflichtungen gehören würden. Mit Sicherheit gehöre laut dem

Steuerpflichtigen aber nicht die Begleichung vorehelicher Schulden,

insbesondere voreheliche Steuerschulden, zum «gebührenden Unterhalt», zumal

sonst die gesetzlichen Haftungsregeln nach Art. 202 ZGB (bei der

Errungenschaftsbeteiligung) oder Art. 249 ZGB (bei der Gütertrennung)

ausgehebelt würden. Das Argument des Finanzdepartements, wonach der

Steuerpflichtige die im Jahr 2016 erhaltene Abgangsentschädigung in Höhe von

CHF 49'000.- zur Zahlung der Gegenstand des Erlassgesuchs bildenden

Steuern hätte zurückstellen sollen, wertet der Steuerpflichtige als geradezu

zynisch. Schliesslich seien die Steuern in einem wesentlichen Umfang überhaupt

erst aufgrund dieser Abgangszahlung ausgelöst worden und zudem hätte der

Steuerpflichtige bei Erhalt der Abgangsentschädigung andere fällige Schulden,

worunter auch Steuerschulden, begleichen müssen, so dass ihm die Bildung von

Rücklagen überhaupt nicht möglich war.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Rekurs

(betreffend Staatssteuer 2016) und die Beschwerde (betreffend direkte

Bundessteuer 2016) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 182 Abs. 2 StG; § 14 Abs. 4 der Vollzugsverordnung

zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.

Steuern können

ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Steuerpflichtigen aufgrund

besonderer Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,

Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer

Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind oder sonst in einer Lage sind, in

der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde (vgl. § 182 Abs. 1 StG).

Zur Beurteilung der vom Gesetz definierten Erlassvoraussetzungen, nämlich der

wirtschaftlichen Notlage und der der grossen Härte durch die Bezahlung der

Steuer, sind nach konstanter Praxis des Steuergerichts und des

Finanzdepartements die monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach

den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem

monatlichen Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind in erster Linie die

wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs und

daneben die Aussichten für die Zukunft massgebend (§ 9 Abs. 1 der

Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen,

StVO Nr. 11; BGS 614.159.11). Die Erlassbehörde entscheidet über das

Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der

Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere auch aufgrund der

gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt

des Entscheides (Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung des Bundes).

Der Steuerpflichtige

ist in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder es liegt dann eine

grosse Härte vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur

finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht (§ 10 Abs. 1 StVO

Nr. 11). Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann

gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkungen der Lebenshaltungskosten

auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht

vollumfänglich beglichen werden kann oder wenn die öffentliche Hand für die

Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss (§ 10 Abs. 2

StVO Nr. 11). Gestützt darauf hat sich in der Praxis folgende Regelung ergeben:

Ergibt die Gegenüberstellung von monatlichem Einkommen und Lebenshaltungskosten

einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert einem Jahr abbezahlt

werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass

oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren.

Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es

wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen

aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag

handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-

und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie

Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag

enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen sowie für Zeitungen.

Die Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise

durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa die Krankenkassenprämien, die nur in

Höhe der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder die

Mietzinsen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und

persönlichen Bedürfnisse angemessen sein müssen.

3.

Massgebend zur

Beurteilung eines Erlassgesuches sind wie gesehen (vgl. vorstehend E. 2) die

aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung, wobei alle

wesentlichen Tatsachen, insbesondere auch die gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse der gesuchstellenden Person, zu berücksichtigen sind.

Verfügt der Ehegatte

oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das

gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern

(ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen.

Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum

(BGE 114 III 12 ff.). Gestützt auf Art. 159 und 163 ZGB sind Ehegatten

verpflichtet, sich gegenseitig, auch finanziell, zu unterstützen. Es geht dabei

um gebührenden Unterhalt der Familie, wozu - wie der Steuerpflichtige selbst

ausführt - unter anderem die laufenden Steuerverpflichtungen sowie die

Unterstützung bezüglich Alimentenverpflichtungen gehören.

Der Steuerpflichtige

ist seit XX. August 2017 mit B verheiratet. Seither besteht also für den

gebührenden Unterhalt der Familie eine entsprechende Unterstützungspflicht

zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau. Beide Ehegatten verfügen

über ein eigenes Einkommen. Seit der Heirat tragen die Ehegatten unabhängig vom

Güterstand gemeinsam zum Unterhalt der Familie bei. Dies gilt es bei der

Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums also mit zu berücksichtigen.

Schliesslich sind die im Rahmen der ehelichen Unterstützungspflicht als Teil

der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Sinne

von § 9 Abs. 1 StVO Nr. 11 und Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung des Bundes

zu verstehen.

Die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Ehegatten eines Steuerpflichtigen haben aufgrund der

ehelichen Unterstützungspflicht denn auch Einfluss auf die finanzielle

Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 StVO Nr. 11. Aus diesem Grund sind

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau vorliegend mit zu berücksichtigen.

4.

Laut Aktenlage

unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen im massgebenden Zeitpunkt

gewissen Schwankungen. So enthält beispielsweise die Lohnabrechnung vom Februar

2018.

eine Erfolgsbeteiligung im Betrag über CHF 567.-, während im März 2018

keine solche Erfolgsbeteiligung ausgerichtet wurde. Das Abstellen allein auf

die Lohnabrechnung vom März 2018 (vgl. Beilage 4 des Rekurses bzw. der

Beschwerde), so wie es der Steuerpflichtige in seiner Rekurs- und

Beschwerdeschrift vom 10. September 2018 macht, liefert also offensichtlich

kein korrektes Bild von seiner Einkommenslage im massgebenden Zeitpunkt.

Insofern kann ohnehin nicht auf die vom Steuerpflichtigen dargestellten

Einkommensverhältnisse abgestellt werden.

Demgegenüber stellte

die Erlassabteilung bei der Beurteilung des Erlassgesuchs im Sommer 2018 zur

Ermittlung der Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen auf die

Steuererklärung 2017 ab. Für das Steuerjahr 2017 reichte dieser zwei

Lohnausweise ein, nämlich einen Lohnausweis für die Monate Januar bis und mit

Oktober 2018 von der D AG in Z mit einem Nettolohn von CHF 62'142.- sowie einen

zweiten Lohnausweis für die Monate November bis und mit Dezember 2018 von der E

AG in Q mit einem Nettolohn von CHF 11'139.-. Gesamthaft betrug der Nettolohn

des Steuerpflichtigen im Jahr 2017 somit CHF 73'281.-, was im Durchschnitt

monatlich CHF 6'106.- ausmacht. Mit genau diesem Betrag hat die Erlassabteilung

sodann auch das Einkommen des Steuerpflichtigen selbst bemessen.

Beim mit zu berücksichtigenden

Einkommen der Ehefrau sowie dem Wertschriftenertrag stellte die Erlassabteilung

ebenfalls auf die Angaben in der Steuererklärung 2017 ab, wonach die Ehefrau

aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 ein Einkommen von CHF 23'588.-,

monatlich also CHF 1'965.-, erzielte, während der Wertschriftenertrag im Jahr

2017.

mit CHF 1'401.-, monatlich also CHF 116.-, beziffert wurde.

Weitere Einkünfte sind

laut Steuererklärung nicht ersichtlich. Korrekt ist also die von der

Erlassabteilung ermittelte Einkommenshöhe von CHF 8'182.- pro Monat, als

Grundlage für die Beurteilung des Erlassgesuches.

5.

Ganz

unterschiedlich werden zwischen den Parteien die monatlich festen

Lebenshaltungskosten berechnet. Soweit möglich, liefert auch hier - wie schon

bei der Einkommensbemessung - die Steuererklärung 2017 einen sinnvollen

Anknüpfungspunkt, jedenfalls dann, wenn keine genauer belegbaren Kosten liquide

dargestellt werden können.

Die auf den Richtlinien

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom

13.

Oktober 2014 sowie der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung

2017.

basierenden Berechnung der monatlich festen Lebenshaltungskosten durch die

Erlassabteilung (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziffer 2) ist weitestgehend nicht

zu beanstanden. Richtig ist denn auch, dass aufgrund der vorstehend dargelegten

Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau, bei der

Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch gewisse feste

Lebenshaltungskosten der Ehefrau, beispielsweise die KVG-Krankenkassenprämien,

mit zu berücksichtigen sind, wie das die Erlassabteilung tat.

Bei den Berufsauslagen,

welche die Erlassabteilung mit CHF 600.- pro Monat beziffert, ist der Ansatz

allerdings zu tief. Dies zumal gemäss Steuererklärung 2017 die Berufsauslagen

mit CHF 10'899.- (bei der Staatssteuer) und CHF 8'398.- (bei der Bundessteuer),

monatlich also CHF 908.- bzw. CHF 700.-, beziffert wurden. Hinzu kommt, dass

mit der am 1. November 2017 neu angetretenen Stelle bei der E AG für den Steuerpflichtigen

ein längerer Arbeitsweg resultiert, als noch bei der bis 31. Oktober 2017

ausgeübten Tätigkeit für die D AG. Insofern dürften auch die Berufsauslagen

höher ausfallen, als im Durchschnitt 2017. Bezüglich der Berufsauslagen ist

daher auf die vom Steuerpflichtigen angegebenen monatlichen Kosten von CHF

1'020.- abzustellen.

Demgegenüber macht der

Steuerpflichtige selbst bei den Alimenten bzw. Unterhaltsbeiträgen CHF 1'695.-

geltend, während die Erlassabteilung von einem Betrag von CHF 2'395.-

ausgeht. Laut Akten hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der

Gesuchsbeurteilung an drei seiner vier Kinder je monatliche Unterhaltsbeiträge

in Höhe von CHF 565.- zu bezahlen, total also CHF 1'695.- pro Monat, zuzüglich

Kinder- oder Ausbildungszulagen. Gemäss einer in den Akten befindlichen E-Mail

des Vertreters des Steuerpflichtigen mit Datum vom 24. Mai 2018 bezahlt der

Steuerpflichtige Kinderalimente inklusive Ausbildungszulagen in Höhe von

monatlich total CHF 2'395.-. Bestätigt wird dies durch einen Bankkonto-Auszug

des Steuerpflichtigen vom 30. April 2018. Allerdings ergehen die

Ausbildungszulagen aus keiner einzigen der den Akten beigelegten

Lohnabrechnungen und wurden entsprechend auch nicht bei der Einkommensbemessung

mitberücksichtigt; offenbar bezieht nicht der Steuerpflichtige diese Zulagen.

Zumal unberücksichtigt beim Einkommen, sind die Ausbildungszulagen auch bei den

monatlichen Ausgaben nicht mit zu berücksichtigen. Entsprechend ist

diesbezüglich auf die vom Steuerpflichtigen im Gesuch selbst eingeräumte

Bezifferung von Alimentenleistungen von CHF 1'695.- auszugehen.

Die

monatlich festen Lebenshaltungskosten setzen sich somit gemäss folgender

Aufstellung zusammen:

• Grundbetrag: CHF

1'700.00

• Hypothekarzinsen: CHF

572.00

• Nebenkosten: CHF

400.00

• Krankenkassenprämien

KVG: CHF 700.00

• Berufsauslagen: CHF

1’020.00

• Alimente: CHF

1'695.00

• Rückstellungen

für die laufenden Steuern: CHF 1’000.00

Monatlich

feste Lebenshaltungskosten: CHF 7'087.00

6.

Aus der

Gegenüberstellung der massgebenden Einkommensverhältnisse mit den monatlich

festen Lebenshaltungskosten resultiert demnach ein monatlicher Überschuss in

Höhe von CHF 1’095.-, was einem jährlichen Freibetrag von CHF 13'140.-

entspricht, womit die Steuerschulden abbezahlt werden könnten.

Vor diesem Hintergrund

müssen die Vermögensverhältnisse zur Prüfung des Erlassgesuchs nicht

herangezogen und auch die Fragen rund um die Abgangsentschädigung in Höhe von

CHF 49'000.- können offengelassen werden.

Das Erlassgesuch wurde

zurecht abgewiesen. Der Rekurs und die Beschwerde sind entsprechend ebenfalls

abzuweisen.

7.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind gestützt

auf die §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 300.-

festzusetzen.

****************

Demnach

Dispositiv

wird erkannt:

1. Der Rekurs und die

Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 300 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)

- Finanzdepartement (mit Erlassakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- VB Solothurn

- Steuerregisterführer der EG

Expediert am: