SGSEK.2018.36
Staats- und Bundessteuer 2016/ Erlass
17. Juni 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 17. Juni 2019
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Bobst,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSEK.2018.36
A
v.d.
gegen
Finanzdepartement
betreffend
Staats- und Bundessteuer 2016/Erlass
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der
Steuerpflichtige A ersuchte mit Schreiben datiert auf 7. Mai 2018 (per
Einschreiben verschickt am 11. Mai 2018) um Erlass der Staatssteuer 2016 von
CHF 8'417.35 und der direkten Bundessteuer 2016 von CHF 2'635.30, jeweils plus
allfälliger Verzugszinsen. Begründet wurde das Erlassgesuch mit angespannten
finanziellen Verhältnissen, insbesondere da der Steuerpflichtige nach
Ehescheidung von seiner früheren Ehefrau, C, für drei seiner insgesamt vier
Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen muss.
Erwägungen
2.
Mit einer auf 9.
August 2018 datierten und gleichentags per B-Post an den Steuerpflichtigen
verschickten Verfügung wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements das
Gesuch ab. Aufgrund der Heirat vom XX. August 2017 mit B wird die Erhebung als
Ehepaar durchgeführt. Laut dieser Verfügung resultiert aus der Differenz
zwischen dem monatlichen Einkommen und den monatlich festen
Lebenshaltungskosten nach den Ansätzen zur Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG (SR 281.1) ein
Überschuss von CHF 815.-.
Konkret
machte die Erlassabteilung folgende Aufstellung des monatlichen Einkommens:
• Gehalt Ehemann: CHF
6'106.00
• Einkommen aus
Selbständigkeit Ehefrau: CHF 1'965.00
• Einkommen aus
Wertschriften und Guthaben: CHF 116.00
Monatliches
Einkommen: CHF 8'182.00
Demgegenüber
wurden die monatlich festen Lebenshaltungskosten durch die Erlassabteilung wie
folgt berechnet:
• Grundbetrag: CHF
1'700.00
• Hypothekarzinsen: CHF
572.00
• Nebenkosten: CHF
400.00
• Krankenkassenprämien
KVG: CHF 700.00
• Berufsauslagen: CHF
600.00
• Alimente: CHF
2'395.00
• Rückstellungen
für die laufenden Steuern: CHF 1’000.00
Monatlich
feste Lebenshaltungskosten: CHF 7'367.00
Das
führte zu folgendem Ergebnis:
• Monatliches
Einkommen: CHF 8'182.00
• Minus monatlich
feste Lebenshaltungskosten: CHF -7’367.00
Überschuss: CHF
815.00
Mit zu berücksichtigen
seien ausserdem die Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen und dessen
Ehefrau. So sei der Steuerpflichtige an einer Liegenschaft in X beteiligt (1/2
Anteil) und der Ehefrau gehöre eine Liegenschaft in Y. Hinzu komme als weiterer
Vermögenswert ein Sparguthaben über CHF 399'418.-. In Anbetracht dieser
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erachtete die Erlassabteilung einen
Erlassgrund als nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde.
3.
Per Einschreiben
mit Datum vom 10. September 2018 reichte der Steuerpflichtige (Rekurrent) dem
Steuergericht des Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 9. August 2018
Rekurs (betreffend Staatssteuer 2016) und Beschwerde (betreffend direkte
Bundessteuer 2016) ein. Der Steuerpflichtige machte dabei im Wesentlichen
geltend, es sei unzulässig und gesetzeswidrig, wenn für die Beurteilung seiner
Einkommens- und Vermögenslage auch die Einkommens- und Vermögenslage seiner
Ehefrau miteinbezogen würden. So stelle § 182 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS
614.
) bzw. Art. 2 Steuererlassverordnung des Bundes (SR 642.121) auf die
Situation des «Steuerpflichtigen» bzw. des Steuerschuldners ab. Die Ehefrau
(Heirat am XX. August 2017) treffe keinerlei Schuldpflicht für die fraglichen
Steuern für das Jahr 2016. Auch liesse sich aus der ehelichen
Unterstützungspflicht nach Art. 163 ZGB (SR 210) keine Verpflichtung der
Ehefrau begründen, um für voreheliche Schulden des Ehemannes aufzukommen.
Ausserdem stünden die Ehegatten gestützt auf einen Ehe- und Erbvertrag mit
Datum vom XX. Januar 2018 rückwirkend ab Beginn der Ehe unter dem Güterstand
der Gütertrennung, weshalb die Ehefrau gemäss Art. 249 ZGB nicht für Schulden des
Ehemannes hafte. Anders als die Erlassabteilung kommt der Steuerpflichtige in
seiner Berechnung der Differenz zwischen dem monatlichen Einkommen und den
monatlich festen Lebenshaltungskosten nach den Ansätzen zur Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG nicht auf einen
Überschuss, sondern auf einen Fehlbetrag in Höhe von CHF 586.90.
Konkret
stellt der Steuerpflichtige folgende Berechnung auf:
• Nettoeinkommen: CHF
5'404.10
• ./. Grundbetrag: CHF
1'700.00
• ./. Mietzins/Hypothekarzinsen: CHF
850.00
• ./. Nebenkosten: CHF
100.00
• ./.
Krankenkassenprämien KVG: CHF 373.00
• ./.
Berufsauslagen: CHF 1'020.00
• ./. Alimenten: CHF
1'695.00
• ./. Abzahlung
Hypothek: CHF 188.00
• ./. Nicht
gedeckte Krankenkosten (ca.): CHF 35.00
• ./. Andere
Verpflichtungen (ca.): CHF 30.00
Fehlbetrag: CHF
586.90
Gestützt
auf diese Begründung stellte der Steuerpflichtige folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
Rekursgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018 betreffend Erlass von
Staats- und Bundessteuern 2016 des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers sei
aufzuheben.
2.
Die noch offenen
Staatssteuern bzw. Bundessteuern des Steuerjahres 2016 des Rekurrenten bzw.
Beschwerdeführers in Höhe von CHF 8'417.35 bzw. CHF 2'635.30, plus allfällige
Verzugszinsen, seien zu erlassen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4.
Die
Vernehmlassung der Erlassabteilung zum Rekurs und zur Beschwerde datiert auf 5. Oktober
2018.
Im Wesentlichen wird darin Folgendes angeführt: Der vorgenannten
Aufstellung der Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt lägen die
Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Solothurn vom 13. Oktober 2014 zugrunde, welche praxisgemäss auch bei der
Beurteilung von Erlassgesuchen zur Anwendung kämen. Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Ehefrau seien mit zu berücksichtigen, als die
Ehegatten gestützt auf Art. 159 und 163 ZGB verpflichtet seien, sich
gegenseitig, auch finanziell, zu unterstützen. Ausserdem wäre der
Steuerpflichtige auch ohne Berücksichtigung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Ehefrau in der Lage gewesen, Rückstellungen zur
Bezahlung der Steuern 2016 zu machen, zumal er über ½ Miteigentum an einer
Liegenschaft in X besitze und zudem im Februar 2016 vom ehemaligen Arbeitgeber
eine Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 49'000.- ausbezahlt erhalten
habe. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen der angefochtenen Erlassverfügung
verwiesen. Gestützt auf diese Begründung beantragte die Erlassabteilung des
Finanzdepartements, der Rekurs und die Beschwerde seien abzuweisen.
5.
Die Replik des
Steuerpflichtigen zur Vernehmlassung der Erlassabteilung datiert auf 29. Oktober
2018.
Die Rechtsbegehren gemäss Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 10. September
2018.
werden bestätigt und aufrechterhalten und es wird auf die Ausführungen in
der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift verwiesen. Darüber hinaus führt der
Steuerpflichtige im Wesentlichen Folgendes an: In Art. 163 ZGB gehe es um den
gebührenden Unterhalt der Familie, wozu unter anderem die laufenden
Steuerverpflichtungen sowie die Unterstützung bezüglich
Alimentenverpflichtungen gehören würden. Mit Sicherheit gehöre laut dem
Steuerpflichtigen aber nicht die Begleichung vorehelicher Schulden,
insbesondere voreheliche Steuerschulden, zum «gebührenden Unterhalt», zumal
sonst die gesetzlichen Haftungsregeln nach Art. 202 ZGB (bei der
Errungenschaftsbeteiligung) oder Art. 249 ZGB (bei der Gütertrennung)
ausgehebelt würden. Das Argument des Finanzdepartements, wonach der
Steuerpflichtige die im Jahr 2016 erhaltene Abgangsentschädigung in Höhe von
CHF 49'000.- zur Zahlung der Gegenstand des Erlassgesuchs bildenden
Steuern hätte zurückstellen sollen, wertet der Steuerpflichtige als geradezu
zynisch. Schliesslich seien die Steuern in einem wesentlichen Umfang überhaupt
erst aufgrund dieser Abgangszahlung ausgelöst worden und zudem hätte der
Steuerpflichtige bei Erhalt der Abgangsentschädigung andere fällige Schulden,
worunter auch Steuerschulden, begleichen müssen, so dass ihm die Bildung von
Rücklagen überhaupt nicht möglich war.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rekurs
(betreffend Staatssteuer 2016) und die Beschwerde (betreffend direkte
Bundessteuer 2016) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 182 Abs. 2 StG; § 14 Abs. 4 der Vollzugsverordnung
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
Steuern können
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Steuerpflichtigen aufgrund
besonderer Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer
Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind oder sonst in einer Lage sind, in
der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde (vgl. § 182 Abs. 1 StG).
Zur Beurteilung der vom Gesetz definierten Erlassvoraussetzungen, nämlich der
wirtschaftlichen Notlage und der der grossen Härte durch die Bezahlung der
Steuer, sind nach konstanter Praxis des Steuergerichts und des
Finanzdepartements die monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach
den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem
monatlichen Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind in erster Linie die
wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs und
daneben die Aussichten für die Zukunft massgebend (§ 9 Abs. 1 der
Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen,
StVO Nr. 11; BGS 614.159.11). Die Erlassbehörde entscheidet über das
Erlassgesuch aufgrund aller für die Beurteilung der Voraussetzungen und der
Ablehnungsgründe wesentlichen Tatsachen, insbesondere auch aufgrund der
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt
des Entscheides (Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung des Bundes).
Der Steuerpflichtige
ist in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder es liegt dann eine
grosse Härte vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur
finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht (§ 10 Abs. 1 StVO
Nr. 11). Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann
gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkungen der Lebenshaltungskosten
auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann oder wenn die öffentliche Hand für die
Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss (§ 10 Abs. 2
StVO Nr. 11). Gestützt darauf hat sich in der Praxis folgende Regelung ergeben:
Ergibt die Gegenüberstellung von monatlichem Einkommen und Lebenshaltungskosten
einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert einem Jahr abbezahlt
werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass
oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren.
Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es
wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen
aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag
handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-
und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie
Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag
enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen sowie für Zeitungen.
Die Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise
durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa die Krankenkassenprämien, die nur in
Höhe der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder die
Mietzinsen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und
persönlichen Bedürfnisse angemessen sein müssen.
3.
Massgebend zur
Beurteilung eines Erlassgesuches sind wie gesehen (vgl. vorstehend E. 2) die
aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung, wobei alle
wesentlichen Tatsachen, insbesondere auch die gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse der gesuchstellenden Person, zu berücksichtigen sind.
Verfügt der Ehegatte
oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das
gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern
(ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen.
Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum
(BGE 114 III 12 ff.). Gestützt auf Art. 159 und 163 ZGB sind Ehegatten
verpflichtet, sich gegenseitig, auch finanziell, zu unterstützen. Es geht dabei
um gebührenden Unterhalt der Familie, wozu - wie der Steuerpflichtige selbst
ausführt - unter anderem die laufenden Steuerverpflichtungen sowie die
Unterstützung bezüglich Alimentenverpflichtungen gehören.
Der Steuerpflichtige
ist seit XX. August 2017 mit B verheiratet. Seither besteht also für den
gebührenden Unterhalt der Familie eine entsprechende Unterstützungspflicht
zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau. Beide Ehegatten verfügen
über ein eigenes Einkommen. Seit der Heirat tragen die Ehegatten unabhängig vom
Güterstand gemeinsam zum Unterhalt der Familie bei. Dies gilt es bei der
Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums also mit zu berücksichtigen.
Schliesslich sind die im Rahmen der ehelichen Unterstützungspflicht als Teil
der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Sinne
von § 9 Abs. 1 StVO Nr. 11 und Art. 10 lit. a Steuererlassverordnung des Bundes
zu verstehen.
Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Ehegatten eines Steuerpflichtigen haben aufgrund der
ehelichen Unterstützungspflicht denn auch Einfluss auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 StVO Nr. 11. Aus diesem Grund sind
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau vorliegend mit zu berücksichtigen.
4.
Laut Aktenlage
unterliegt das Einkommen des Steuerpflichtigen im massgebenden Zeitpunkt
gewissen Schwankungen. So enthält beispielsweise die Lohnabrechnung vom Februar
2018.
eine Erfolgsbeteiligung im Betrag über CHF 567.-, während im März 2018
keine solche Erfolgsbeteiligung ausgerichtet wurde. Das Abstellen allein auf
die Lohnabrechnung vom März 2018 (vgl. Beilage 4 des Rekurses bzw. der
Beschwerde), so wie es der Steuerpflichtige in seiner Rekurs- und
Beschwerdeschrift vom 10. September 2018 macht, liefert also offensichtlich
kein korrektes Bild von seiner Einkommenslage im massgebenden Zeitpunkt.
Insofern kann ohnehin nicht auf die vom Steuerpflichtigen dargestellten
Einkommensverhältnisse abgestellt werden.
Demgegenüber stellte
die Erlassabteilung bei der Beurteilung des Erlassgesuchs im Sommer 2018 zur
Ermittlung der Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen auf die
Steuererklärung 2017 ab. Für das Steuerjahr 2017 reichte dieser zwei
Lohnausweise ein, nämlich einen Lohnausweis für die Monate Januar bis und mit
Oktober 2018 von der D AG in Z mit einem Nettolohn von CHF 62'142.- sowie einen
zweiten Lohnausweis für die Monate November bis und mit Dezember 2018 von der E
AG in Q mit einem Nettolohn von CHF 11'139.-. Gesamthaft betrug der Nettolohn
des Steuerpflichtigen im Jahr 2017 somit CHF 73'281.-, was im Durchschnitt
monatlich CHF 6'106.- ausmacht. Mit genau diesem Betrag hat die Erlassabteilung
sodann auch das Einkommen des Steuerpflichtigen selbst bemessen.
Beim mit zu berücksichtigenden
Einkommen der Ehefrau sowie dem Wertschriftenertrag stellte die Erlassabteilung
ebenfalls auf die Angaben in der Steuererklärung 2017 ab, wonach die Ehefrau
aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 ein Einkommen von CHF 23'588.-,
monatlich also CHF 1'965.-, erzielte, während der Wertschriftenertrag im Jahr
2017.
mit CHF 1'401.-, monatlich also CHF 116.-, beziffert wurde.
Weitere Einkünfte sind
laut Steuererklärung nicht ersichtlich. Korrekt ist also die von der
Erlassabteilung ermittelte Einkommenshöhe von CHF 8'182.- pro Monat, als
Grundlage für die Beurteilung des Erlassgesuches.
5.
Ganz
unterschiedlich werden zwischen den Parteien die monatlich festen
Lebenshaltungskosten berechnet. Soweit möglich, liefert auch hier - wie schon
bei der Einkommensbemessung - die Steuererklärung 2017 einen sinnvollen
Anknüpfungspunkt, jedenfalls dann, wenn keine genauer belegbaren Kosten liquide
dargestellt werden können.
Die auf den Richtlinien
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom
13.
Oktober 2014 sowie der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung
2017.
basierenden Berechnung der monatlich festen Lebenshaltungskosten durch die
Erlassabteilung (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziffer 2) ist weitestgehend nicht
zu beanstanden. Richtig ist denn auch, dass aufgrund der vorstehend dargelegten
Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau, bei der
Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch gewisse feste
Lebenshaltungskosten der Ehefrau, beispielsweise die KVG-Krankenkassenprämien,
mit zu berücksichtigen sind, wie das die Erlassabteilung tat.
Bei den Berufsauslagen,
welche die Erlassabteilung mit CHF 600.- pro Monat beziffert, ist der Ansatz
allerdings zu tief. Dies zumal gemäss Steuererklärung 2017 die Berufsauslagen
mit CHF 10'899.- (bei der Staatssteuer) und CHF 8'398.- (bei der Bundessteuer),
monatlich also CHF 908.- bzw. CHF 700.-, beziffert wurden. Hinzu kommt, dass
mit der am 1. November 2017 neu angetretenen Stelle bei der E AG für den Steuerpflichtigen
ein längerer Arbeitsweg resultiert, als noch bei der bis 31. Oktober 2017
ausgeübten Tätigkeit für die D AG. Insofern dürften auch die Berufsauslagen
höher ausfallen, als im Durchschnitt 2017. Bezüglich der Berufsauslagen ist
daher auf die vom Steuerpflichtigen angegebenen monatlichen Kosten von CHF
1'020.- abzustellen.
Demgegenüber macht der
Steuerpflichtige selbst bei den Alimenten bzw. Unterhaltsbeiträgen CHF 1'695.-
geltend, während die Erlassabteilung von einem Betrag von CHF 2'395.-
ausgeht. Laut Akten hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der
Gesuchsbeurteilung an drei seiner vier Kinder je monatliche Unterhaltsbeiträge
in Höhe von CHF 565.- zu bezahlen, total also CHF 1'695.- pro Monat, zuzüglich
Kinder- oder Ausbildungszulagen. Gemäss einer in den Akten befindlichen E-Mail
des Vertreters des Steuerpflichtigen mit Datum vom 24. Mai 2018 bezahlt der
Steuerpflichtige Kinderalimente inklusive Ausbildungszulagen in Höhe von
monatlich total CHF 2'395.-. Bestätigt wird dies durch einen Bankkonto-Auszug
des Steuerpflichtigen vom 30. April 2018. Allerdings ergehen die
Ausbildungszulagen aus keiner einzigen der den Akten beigelegten
Lohnabrechnungen und wurden entsprechend auch nicht bei der Einkommensbemessung
mitberücksichtigt; offenbar bezieht nicht der Steuerpflichtige diese Zulagen.
Zumal unberücksichtigt beim Einkommen, sind die Ausbildungszulagen auch bei den
monatlichen Ausgaben nicht mit zu berücksichtigen. Entsprechend ist
diesbezüglich auf die vom Steuerpflichtigen im Gesuch selbst eingeräumte
Bezifferung von Alimentenleistungen von CHF 1'695.- auszugehen.
Die
monatlich festen Lebenshaltungskosten setzen sich somit gemäss folgender
Aufstellung zusammen:
• Grundbetrag: CHF
1'700.00
• Hypothekarzinsen: CHF
572.00
• Nebenkosten: CHF
400.00
• Krankenkassenprämien
KVG: CHF 700.00
• Berufsauslagen: CHF
1’020.00
• Alimente: CHF
1'695.00
• Rückstellungen
für die laufenden Steuern: CHF 1’000.00
Monatlich
feste Lebenshaltungskosten: CHF 7'087.00
6.
Aus der
Gegenüberstellung der massgebenden Einkommensverhältnisse mit den monatlich
festen Lebenshaltungskosten resultiert demnach ein monatlicher Überschuss in
Höhe von CHF 1’095.-, was einem jährlichen Freibetrag von CHF 13'140.-
entspricht, womit die Steuerschulden abbezahlt werden könnten.
Vor diesem Hintergrund
müssen die Vermögensverhältnisse zur Prüfung des Erlassgesuchs nicht
herangezogen und auch die Fragen rund um die Abgangsentschädigung in Höhe von
CHF 49'000.- können offengelassen werden.
Das Erlassgesuch wurde
zurecht abgewiesen. Der Rekurs und die Beschwerde sind entsprechend ebenfalls
abzuweisen.
7.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind gestützt
auf die §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 300.-
festzusetzen.
****************
Demnach
Dispositiv
wird erkannt:
1. Der Rekurs und die
Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 300 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Vertreter des Rekurrenten (eingeschrieben)
- Finanzdepartement (mit Erlassakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- VB Solothurn
- Steuerregisterführer der EG
Expediert am: