SGSEK.2021.33
Gemeindesteuer 20/ Erlass
4. Juli 2022Deutsch8 min
mit Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements vom 7. September 2021 zu
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 4. Juli 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSEK.2021.33
A.
Z.
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt X.
Betreffend
Gemeindesteuer 2020/ Erlass
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die
Steuerpflichtige A. Z. ersuchte am 14. September 2021 um Erlass der
Gemeindesteuer 2020 von CHF 1'375.05. Die Staats- und Bundessteuer 2020 wurde
mit Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements vom 7. September 2021 zu
50 % erlassen.
1.2 Mit Entscheid der
Einwohner-Gemeinderatskommission der Stadt X. vom 18. November 2021 (Versanddatum:
25.11.2021) wurde das Erlassgesuch betreffend Gemeindesteuer 2020 abgewiesen.
Dazu wurde vor allem festgehalten, dass die Steuerpflichtige über ein
monatliches Einkommen von CHF 2'817 verfüge. Würden diesem Einkommen die festen
Lebenshaltungskosten gegenübergestellt, verbleibe ein Freibetrag von CHF 159.
Somit könne die Steuerpflichtige zwar nicht sämtliche Ausstände bezahlen. Da
der Freibetrag 90 % der offenen Schuld abdecke, könnte bei einem Erlass
eine Quote von maximal 10 % gewährt werden. Allerdings habe die
Steuerpflichtige Schulden bei diversen Gläubigern aus Verlustscheinen. Ein
Erlass könnte damit höchstens bei einer Gesamtsanierung gewährt werden. Das
Erlassgesuch sei unbegründet.
2.1 Mit Rekurs vom 23.
Dezember 2021 (Postaufgabe) gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend
Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, der Entscheid
der Einwohnergemeinde (EG) der Stadt X. vom 18. November 2021 sei aufzuheben.
Der Rekurrentin sei die Gemeindesteuer 2020 vollständig zu erlassen. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung
zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrentin
könne die Steuern 2020 nicht bezahlen als 80-Jährige mit langjähriger
Invalidität. Sie habe ein Renteneinkommen von total CHF 2'336 und Ausgaben von
total CHF 2'658; deshalb resultiere ein Defizit von CHF 332. Die Gemeinde habe
nicht korrekt gehandelt und könne die Steuern nicht mittels Betreibung
einholen. Sie habe der Rekurrentin keine Möglichkeit gegeben, die kommenden
Steuern zu begleichen. Zudem sei der Freibetrag nicht korrekt berechnet worden.
Daher sei die gesamte Gemeindesteuer 2020 zu erlassen. Die kantonale
Erlassabteilung habe einen Erlass von 50 % gewährt. Daran solle sich auch die
Gemeinde halten. Der verfügbare Betrag von CHF 1'908 sei auf die ausstehenden
Steuern zu verteilen, so dass keine Zinsen anfallen würden. Die Rekurrentin
könne sich nichts mehr leisten. Die Ergänzungsleistungen seien dabei nicht zu
beachten.
2.2 Mit Beschluss des
Steuergerichts vom 7. März 2022 wurde das Gesuch der Rekurrentin um
unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gutgeheissen, das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung indes abgewiesen.
2.3 Mit Eingabe vom
14. März 2022 (Postaufgabe) machte die Rekurrentin im Wesentlichen noch geltend,
es resultiere bei ihr ein monatliches Defizit von CHF 322.50 mit
Ergänzungsleistungen und CHF 335.70 ohne Ergänzungsleistungen. Der Rekurs sei
gutzuheissen.
2.4 Mit Vernehmlassung
vom 11. Mai 2022 beantragte die EG der Stadt X. (Rekursgegnerin) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen an den
bisherigen Ausführungen festgehalten. Im Übrigen seien die Ergänzungsleistungen
auch zu berücksichtigen.
Erwägungen
2.5
Mit Stellungnahme
vom 31. Mai 2022 (überbracht) hielt die Rekurrentin ebenfalls im Wesentlichen an
den bisherigen Ausführungen fest. Es ergebe sich kein Freibetrag, um die
Steuern 2020 zu bezahlen, sondern ein Defizit mit oder ohne
Ergänzungsleistungen. Zudem habe sie bei der Krankenkasse keine Schulden. Die
Kriterien für einen Erlass der Gemeindesteuer 2020 seien erfüllt. Der Rekurs sei
gutzuheissen.
2.6
Am 1. Juli 2022
(Postaufgabe; Posteingang: 4.7.2022) reichte die Rekurrentin noch die
Steuerrechnungen 2021 ein sowie zwei Verzugszinsrechnungen 2018 und 2019.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Aus den in den §§
181.
und 182 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11)
genannten Gründen kann die Gemeinde eine Steuer, einen Zins oder eine Busse
ganz oder teilweise erlassen oder Zahlungserleichterungen gewähren. Gegen den
Entscheid kann die steuerpflichtige Person Rekurs beim Kantonalen Steuergericht
erheben (§ 255 Abs. 3 StG). Die EG der Stadt X. wies mit Entscheid vom 25.
November 2021 (Versanddatum) das Gesuch der Rekurrentin um Erlass der
Gemeindesteuer 2020 ab. Der am 23. Dezember 2021 beim Steuergericht
eingereichte Rekurs erfolgte damit frist- und auch formgerecht (§ 182 Abs. 2 StG). Es ist darauf einzutreten.
2.1
Steuern können
erlassen werden, wenn sich die steuerpflichtige Person aufgrund besonderer
Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, so dass für sie die
Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG). Nach
feststehender Praxis des Steuergerichts wie auch des Finanzdepartements sind die
monatlichen festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen
Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft
massgebend (vgl. § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen,
Erlass und Abschreibungen, StVO Nr. 11, BGS 614.159.11). Ergibt diese Gegenüberstellung
einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert einem Jahr abbezahlt werden
kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein
vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren (vgl. zum Ganzen auch § 20 des
Steuerreglements für die EG der Stadt X. vom 12.12.2000).
2.2
Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es
wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen
aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag
handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-
und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie
Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag
enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen sowie für Zeitungen.
Die Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise
durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa die Krankenkassenprämien, die nur in
Höhe der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder die
Mietzinsen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und
persönlichen Bedürfnisse angemessen sein müssen.
3.1
Im konkreten Fall
hat die Rekurrentin anhand der Unterlagen und Angaben ein Einkommen von CHF 2'817
inkl. Ergänzungsleistungen von CHF 481. Die Ausgaben betragen laut Rekursgegnerin
CHF 2'658 (Grundbetrag: CHF 1'200, Alleinstehende; Miete: CHF 1'258, inkl.
Parkplatz; Krankenkassenprämien KVG: CHF 0, Prämienverbilligung; Auto-Kosten:
CHF 200). Daraus ergebe sich ein Überschuss von CHF 159. Der Ausstand beträgt
ohne Teilerlass der Erlassabteilung rund CHF 1'133 (Staat), rund CHF 102 (Bund)
und rund CHF 1'375 (Gemeinde). Der Kanton gewährte indes einen Steuererlass von
50.
%. Dagegen gewährte die Gemeinde keinen Erlass, da 90 % der Steuerschuld
gedeckt seien und andere Schulden aus Verlustscheinen bestehen würden.
3.2
Im vorliegenden
Zusammenhang muss die gesamte wirtschaftliche Lage der Rekurrentin
berücksichtigt werden. So gehören auch Ergänzungsleistungen zum Einkommen (vgl.
Richner et al., Handkommentar zum
DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 22). Sodann darf ein Steuererlass nicht gewährt
werden, wenn er in erheblichem Ausmass den Gläubigern zu Gute käme (vgl. § 9 Abs. 2 StVO Nr. 11). Die Rekurrentin hat indessen keine aktiven Betreibungen
(Auszug Betreibungsregister). Sie hat anhand der Unterlagen zwei kleinere
Verlustscheine aus dem Jahr 2004 betreffend Krankenkassenprämien
(Verlustscheinregisterauszug); diese Verlustscheine zählen praxisgemäss aber nicht
zu den aktuellen Schulden. Mit Bezug auf diese beiden Verlustscheine darf denn
keine Gesamtsanierung verlangt werden; eine Gläubigerbevorzugung ist hier nicht
ersichtlich (vgl. dagegen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons
Basel-Stadt Nr. 2011-106 vom 16.7.2012, in Basellandschaftliche und
Baselstädtische Steuerpraxis XXI 2012/2013, S. 241 ff., 244 E. 4b).
3.3
Mit dem Überschuss
können die offenen Steuern unbestritten nicht beglichen werden. Der Rekurrentin
steht aufgrund der Unterlagen und Angaben wie gesehen ein Betrag von total CHF
1'908 zur Verfügung (12 x CHF 159); andere Ausgaben wie private Versicherungen
können hier nicht berücksichtigt werden. Kanton und Gemeinde müssten die
Dispositiv
Steuerschulden von insgesamt rund CHF 2'610 (CHF 1'133, CHF 102 und CHF 1'375) demnach
um rund 30 % reduzieren (CHF 783). Wenn der Kanton entgegenkommenderweise einen
höheren Erlass von 50 % gewährt, soll dies der Rekurrentin und nicht der
EG der Stadt X. zu Gute kommen. Daher ist der Rekurs teilweise begründet und
damit teilweise gutzuheissen; die verbleibende Gemeindesteuer ist um 30 % und
nicht wie von der Gemeinde berechnet um 10 % zu erlassen. Die Rekurrentin
schuldet damit noch Gemeindesteuern 2020 von CHF 962.55 (70 % von
CHF 1'375.05).
4. Bei diesem
Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.
****************
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung
des Rekurses wird der Rekurrentin die Gemeindesteuer 2020 von CHF 1'375.05 um
30 % erlassen, ausmachend CHF 412.50. Die Rekurrentin schuldet noch
Gemeindesteuern 2020 von CHF 962.55.
2. Es werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen
an:
- Rekurrentin (eingeschrieben)
- EG der Stadt X. (mit Erlassakten)
- Finanzdepartement
- KStA, Rechtsdienst
Expediert am: