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Entscheid

SGSEK.2021.33

Gemeindesteuer 20/ Erlass

4. Juli 2022Deutsch8 min

mit Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements vom 7. September 2021 zu

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 4. Juli 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSEK.2021.33

A.

Z.

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt X.

Betreffend

Gemeindesteuer 2020/ Erlass

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Die

Steuerpflichtige A. Z. ersuchte am 14. September 2021 um Erlass der

Gemeindesteuer 2020 von CHF 1'375.05. Die Staats- und Bundessteuer 2020 wurde

mit Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements vom 7. September 2021 zu

50 % erlassen.

1.2 Mit Entscheid der

Einwohner-Gemeinderatskommission der Stadt X. vom 18. November 2021 (Versanddatum:

25.11.2021) wurde das Erlassgesuch betreffend Gemeindesteuer 2020 abgewiesen.

Dazu wurde vor allem festgehalten, dass die Steuerpflichtige über ein

monatliches Einkommen von CHF 2'817 verfüge. Würden diesem Einkommen die festen

Lebenshaltungskosten gegenübergestellt, verbleibe ein Freibetrag von CHF 159.

Somit könne die Steuerpflichtige zwar nicht sämtliche Ausstände bezahlen. Da

der Freibetrag 90 % der offenen Schuld abdecke, könnte bei einem Erlass

eine Quote von maximal 10 % gewährt werden. Allerdings habe die

Steuerpflichtige Schulden bei diversen Gläubigern aus Verlustscheinen. Ein

Erlass könnte damit höchstens bei einer Gesamtsanierung gewährt werden. Das

Erlassgesuch sei unbegründet.

2.1 Mit Rekurs vom 23.

Dezember 2021 (Postaufgabe) gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend

Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, der Entscheid

der Einwohnergemeinde (EG) der Stadt X. vom 18. November 2021 sei aufzuheben.

Der Rekurrentin sei die Gemeindesteuer 2020 vollständig zu erlassen. Zudem sei

ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung

zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rekurrentin

könne die Steuern 2020 nicht bezahlen als 80-Jährige mit langjähriger

Invalidität. Sie habe ein Renteneinkommen von total CHF 2'336 und Ausgaben von

total CHF 2'658; deshalb resultiere ein Defizit von CHF 332. Die Gemeinde habe

nicht korrekt gehandelt und könne die Steuern nicht mittels Betreibung

einholen. Sie habe der Rekurrentin keine Möglichkeit gegeben, die kommenden

Steuern zu begleichen. Zudem sei der Freibetrag nicht korrekt berechnet worden.

Daher sei die gesamte Gemeindesteuer 2020 zu erlassen. Die kantonale

Erlassabteilung habe einen Erlass von 50 % gewährt. Daran solle sich auch die

Gemeinde halten. Der verfügbare Betrag von CHF 1'908 sei auf die ausstehenden

Steuern zu verteilen, so dass keine Zinsen anfallen würden. Die Rekurrentin

könne sich nichts mehr leisten. Die Ergänzungsleistungen seien dabei nicht zu

beachten.

2.2 Mit Beschluss des

Steuergerichts vom 7. März 2022 wurde das Gesuch der Rekurrentin um

unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gutgeheissen, das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung indes abgewiesen.

2.3 Mit Eingabe vom

14. März 2022 (Postaufgabe) machte die Rekurrentin im Wesentlichen noch geltend,

es resultiere bei ihr ein monatliches Defizit von CHF 322.50 mit

Ergänzungsleistungen und CHF 335.70 ohne Ergänzungsleistungen. Der Rekurs sei

gutzuheissen.

2.4 Mit Vernehmlassung

vom 11. Mai 2022 beantragte die EG der Stadt X. (Rekursgegnerin) die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen an den

bisherigen Ausführungen festgehalten. Im Übrigen seien die Ergänzungsleistungen

auch zu berücksichtigen.

Erwägungen

2.5

Mit Stellungnahme

vom 31. Mai 2022 (überbracht) hielt die Rekurrentin ebenfalls im Wesentlichen an

den bisherigen Ausführungen fest. Es ergebe sich kein Freibetrag, um die

Steuern 2020 zu bezahlen, sondern ein Defizit mit oder ohne

Ergänzungsleistungen. Zudem habe sie bei der Krankenkasse keine Schulden. Die

Kriterien für einen Erlass der Gemeindesteuer 2020 seien erfüllt. Der Rekurs sei

gutzuheissen.

2.6

Am 1. Juli 2022

(Postaufgabe; Posteingang: 4.7.2022) reichte die Rekurrentin noch die

Steuerrechnungen 2021 ein sowie zwei Verzugszinsrechnungen 2018 und 2019.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Aus den in den §§

181.

und 182 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11)

genannten Gründen kann die Gemeinde eine Steuer, einen Zins oder eine Busse

ganz oder teilweise erlassen oder Zahlungserleichterungen gewähren. Gegen den

Entscheid kann die steuerpflichtige Person Rekurs beim Kantonalen Steuergericht

erheben (§ 255 Abs. 3 StG). Die EG der Stadt X. wies mit Entscheid vom 25.

November 2021 (Versanddatum) das Gesuch der Rekurrentin um Erlass der

Gemeindesteuer 2020 ab. Der am 23. Dezember 2021 beim Steuergericht

eingereichte Rekurs erfolgte damit frist- und auch formgerecht (§ 182 Abs. 2 StG). Es ist darauf einzutreten.

2.1

Steuern können

erlassen werden, wenn sich die steuerpflichtige Person aufgrund besonderer

Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, so dass für sie die

Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG). Nach

feststehender Praxis des Steuergerichts wie auch des Finanzdepartements sind die

monatlichen festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen

Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft

massgebend (vgl. § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen,

Erlass und Abschreibungen, StVO Nr. 11, BGS 614.159.11). Ergibt diese Gegenüberstellung

einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert einem Jahr abbezahlt werden

kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein

vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren (vgl. zum Ganzen auch § 20 des

Steuerreglements für die EG der Stadt X. vom 12.12.2000).

2.2

Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum ist nicht für alle Schuldner gleich. Es

wird auf die persönliche Situation bezogen berechnet und setzt sich zusammen

aus dem pauschalen Grundbetrag und individuellen Zuschlägen. Beim Grundbetrag

handelt es sich um einen Erfahrungswert für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-

und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie

Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bzw. Gas. Ebenfalls im Grundbetrag

enthalten sind die Kosten für Telefon, Radio, Fernsehen sowie für Zeitungen.

Die Zuschläge zum Grundbetrag (z.B. Mietzins) sind klar definiert und teilweise

durch Höchstbeträge limitiert, wie etwa die Krankenkassenprämien, die nur in

Höhe der jeweiligen Grundversicherung berücksichtigt werden können oder die

Mietzinsen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und

persönlichen Bedürfnisse angemessen sein müssen.

3.1

Im konkreten Fall

hat die Rekurrentin anhand der Unterlagen und Angaben ein Einkommen von CHF 2'817

inkl. Ergänzungsleistungen von CHF 481. Die Ausgaben betragen laut Rekursgegnerin

CHF 2'658 (Grundbetrag: CHF 1'200, Alleinstehende; Miete: CHF 1'258, inkl.

Parkplatz; Krankenkassenprämien KVG: CHF 0, Prämienverbilligung; Auto-Kosten:

CHF 200). Daraus ergebe sich ein Überschuss von CHF 159. Der Ausstand beträgt

ohne Teilerlass der Erlassabteilung rund CHF 1'133 (Staat), rund CHF 102 (Bund)

und rund CHF 1'375 (Gemeinde). Der Kanton gewährte indes einen Steuererlass von

50.

%. Dagegen gewährte die Gemeinde keinen Erlass, da 90 % der Steuerschuld

gedeckt seien und andere Schulden aus Verlustscheinen bestehen würden.

3.2

Im vorliegenden

Zusammenhang muss die gesamte wirtschaftliche Lage der Rekurrentin

berücksichtigt werden. So gehören auch Ergänzungsleistungen zum Einkommen (vgl.

Richner et al., Handkommentar zum

DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 22). Sodann darf ein Steuererlass nicht gewährt

werden, wenn er in erheblichem Ausmass den Gläubigern zu Gute käme (vgl. § 9 Abs. 2 StVO Nr. 11). Die Rekurrentin hat indessen keine aktiven Betreibungen

(Auszug Betreibungsregister). Sie hat anhand der Unterlagen zwei kleinere

Verlustscheine aus dem Jahr 2004 betreffend Krankenkassenprämien

(Verlustscheinregisterauszug); diese Verlustscheine zählen praxisgemäss aber nicht

zu den aktuellen Schulden. Mit Bezug auf diese beiden Verlustscheine darf denn

keine Gesamtsanierung verlangt werden; eine Gläubigerbevorzugung ist hier nicht

ersichtlich (vgl. dagegen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons

Basel-Stadt Nr. 2011-106 vom 16.7.2012, in Basellandschaftliche und

Baselstädtische Steuerpraxis XXI 2012/2013, S. 241 ff., 244 E. 4b).

3.3

Mit dem Überschuss

können die offenen Steuern unbestritten nicht beglichen werden. Der Rekurrentin

steht aufgrund der Unterlagen und Angaben wie gesehen ein Betrag von total CHF

1'908 zur Verfügung (12 x CHF 159); andere Ausgaben wie private Versicherungen

können hier nicht berücksichtigt werden. Kanton und Gemeinde müssten die

Dispositiv

Steuerschulden von insgesamt rund CHF 2'610 (CHF 1'133, CHF 102 und CHF 1'375) demnach

um rund 30 % reduzieren (CHF 783). Wenn der Kanton entgegenkommenderweise einen

höheren Erlass von 50 % gewährt, soll dies der Rekurrentin und nicht der

EG der Stadt X. zu Gute kommen. Daher ist der Rekurs teilweise begründet und

damit teilweise gutzuheissen; die verbleibende Gemeindesteuer ist um 30 % und

nicht wie von der Gemeinde berechnet um 10 % zu erlassen. Die Rekurrentin

schuldet damit noch Gemeindesteuern 2020 von CHF 962.55 (70 % von

CHF 1'375.05).

4. Bei diesem

Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.

****************

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung

des Rekurses wird der Rekurrentin die Gemeindesteuer 2020 von CHF 1'375.05 um

30 % erlassen, ausmachend CHF 412.50. Die Rekurrentin schuldet noch

Gemeindesteuern 2020 von CHF 962.55.

2. Es werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen

an:

- Rekurrentin (eingeschrieben)

- EG der Stadt X. (mit Erlassakten)

- Finanzdepartement

- KStA, Rechtsdienst

Expediert am: