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Entscheid

SGSTA.1995.28

Kein Grund für Zwischenveranlagung

2. Dezember 1996Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Einreichung der

Steuererklärung 1994 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Vornahme

einer Zwischenveranlagung, nachdem er per 1. August 1993 eine neue Stelle

angetreten hatte. Der Steuerpflichtige arbeitete bis zum 30. Juni 1993 als

Vizedirektor bei der Firma P. AG, wo er für die Informatik und

Systementwicklung zuständig war. Per 1. August 1993 trat er eine Stelle als

Dozent an einer HWV an.

2. Bei der definitiven Veranlagung

mit Datum vom 8. Juni 1994 wurde keine Zwischenveranlagung vorgenommen. Der

Steuerpflichtige erhob deshalb am 23. Juni 1994 gegen die Veranlagung

Einsprache, welche mit Datum vom 14. August 1995 abgewiesen wurde.

3. Am 5. Oktober 1995 erhebt der

Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs gegen den Einspracheentscheid

und beantragt auch vor dem Kantonalen Steuergericht die Vornahme einer

Zwischenveranlagung. Der Steuerpflichtige macht geltend, es liege eine

grundlegende Aenderung in der Art und Ausübung seiner Berufstätigkeit vor.

Während er bei der Firma P. AG Leitungs- und Führungsaufgaben übernommen habe,

unterstütze er an der HWV die Studierenden und übe in erster Linie eine

Unterrichtstätigkeit aus.

Die Veranlagungsbehörde

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 1995 die Abweisung des

Rekurses mit der Begründung, es liege kein Berufswechsel im Sinne von § 78

litera a StG vor.

Erwägungen

1.

Nach § 75 Absatz 1 StG wird die

Einkommenssteuer nach dem Einkommen des letzten dem Steuerjahr vorangegangenen

Kalenderjahres bemessen. Im System der sogenannten Vergangenheitsbemessung

wirken sich Einkommensschwankungen, nota bene Erhöhungen und Verminderungen,

steuerlich im allgemeinen erst in der nachfolgenden Veranlagungsperiode aus.

Disparitäten als Folge auftretender Einkommensschwankungen sind einerseits in

Kauf zu nehmen, andererseits werden sie auf Dauer mehr oder weniger

ausgeglichen. Dennoch kann es vorkommen, dass infolge ausserordentlicher

Ereignisse der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit in erhöhtem Masse tangiert wird, da der Steuerpflichtige

nicht nach Massgabe seiner ökonomischen Fähigkeiten besteuert wird (Beer, Die

Zwischenveranlagung bei Aufnahme, resp. Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie bei

Berufswechsel, Diss. Basel 1979, S. 16). Um diesem Umstand Rechnung tragen zu

können, hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit

eines Wechsels zur Gegenwartsbemessung via Zwischenveranlagung geschaffen,

damit einer Veränderung der Veranlagungsgrundlage bereits in der laufenden

Steuerperiode Rechnung getragen werden kann (§ 78 StG). Damit sollen - bei

einer Zwischenveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen - einerseits

Härtefälle vermieden werden, anderseits aber auch sichergestellt werden, dass

es zu keiner offensichtlichen und unbilligen Privilegierung eines Steuerpflichtigen

kommt (Zwischenveranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen). Bei den im

Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründen handelt es sich um

Lebenssachverhalte, bei denen sich die Einkommensgrundlage derart massiv

ändert, dass es sich rechtfertigt, das System der Vergangenheitsbemessung zu

verlassen. Zwischenveranlagungen sollen - da im Grunde genommen systemfremd -

die Ausnahme bilden: Die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe sind

abschliessend aufgezählt (numerus clauses der Zwischenveranlagungsgründe) und

zurückhaltend und einschränkend auszulegen (Praxis des Bundesgerichts: BGE 115

Ib 10 E. 2 = ASA 60, 256; BGE 110 Ib 314 f. E. 1 = ASA 54, 50). Nur dort, wo

aufgrund ausserordentlicher Umstände die Einkommensentwicklung zu einem erheblichen

Auseinanderklaffen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung

führen würde, soll die Zwischenveranlagung Abhilfe schaffen (StE 1992, Nr. 33).

Damit ist auch gesagt, dass sich nicht von vornherein alle sich aus dem System

ergebenden Härten beheben lassen.

2.

Gemäss § 78 litera a StG wird

eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei dauernder und wesentlicher Aenderung

der Erwerbsgrundlagen zufolge Berufswechsels, wenn sich das auf ein Jahr

berechnete Reineinkommen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau um mindestens

20% oder um Fr. 10'000.-- verändert.

Die Voraussetzung der dauernden

und wesentlichen Aenderung des Einkommens des Rekurrenten ist im vorliegenden

Fall gegeben. Aufgrund des Stellenwechsels von der Firma P. AG zur HWV hat sich

sein Einkommen um über 30% reduziert.

3.

Neben dieser Voraussetzung der

dauernden und wesentlichen Aenderung der Erwerbsgrundlagen verlangt jedoch das

Gesetz das Vorliegen eines Berufswechsels. Ein Berufswechsel liegt dann vor,

wenn in der gesamten beruflichen Situation eine tiefgreifende strukturelle

Aenderung erfolgt. Die Praxis nimmt einen Zwischenveranlagungsgrund etwa dann

an, wenn der Steuerpflichtige auf ein anderes Fachgebiet wechselt

("umsattelt"), auf dem er die im bisherigen Beruf erworbenen

Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen kann. Ein Berufswechsel wird

weiter angenommen, wenn sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen im neuen

Beruf nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt als in der

bisherigen Tätigkeit. Schliesslich ist auch der Wechsel von einer

unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit als Berufswechsel im

steuerrechtlichen Sinn aufzufassen.

Der Rekurrent hat keinen

Berufswechsel im vorerwähnten Sinn vorgenommen. Der Wechsel von der Firma P. AG

an die HWV stellt keine grundlegende strukturelle Änderung der beruflichen

Situation des Rekurrenten dar. Er ist nach wie vor als Arbeitnehmer tätig; sein

Fachgebiet ist ebenfalls dasselbe geblieben: Während er bei der Firma P. für

die Informatik und Systementwicklung zuständig war, hat er nun an der HWV die

Verantwortung für den Bereich Informatik übernommen.

Aufgrund dieser Erwägungen kann

der vom Rekurrenten vorgenommene Stellenwechsel nicht als Berufswechsel im

Sinne von § 78 lit. a StG qualifiziert werden. Der Rekurs muss aus diesen

Gründen abgewiesen werden

Steuergericht, Urteil vom 2.

Dezember 1996