SGSTA.1995.28
Kein Grund für Zwischenveranlagung
2. Dezember 1996Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 1996 Nr. 12
StG § 78 - Der Wechsel von einem
Vizedirektor im Bereich Informatik und Systementwicklung zum Dozenten in
Informatik stellt kein Zwischenveranlagungsgrund dar.
Urteil St 1995/28 vom
2.12.1996
Sachverhalt
1. Mit Einreichung der
Steuererklärung 1994 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Vornahme
einer Zwischenveranlagung, nachdem er per 1. August 1993 eine neue Stelle
angetreten hatte. Der Steuerpflichtige arbeitete bis zum 30. Juni 1993 als
Vizedirektor bei der Firma P. AG, wo er für die Informatik und
Systementwicklung zuständig war. Per 1. August 1993 trat er eine Stelle als
Dozent an einer HWV an.
2. Bei der definitiven Veranlagung
mit Datum vom 8. Juni 1994 wurde keine Zwischenveranlagung vorgenommen. Der
Steuerpflichtige erhob deshalb am 23. Juni 1994 gegen die Veranlagung
Einsprache, welche mit Datum vom 14. August 1995 abgewiesen wurde.
3. Am 5. Oktober 1995 erhebt der
Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs gegen den Einspracheentscheid
und beantragt auch vor dem Kantonalen Steuergericht die Vornahme einer
Zwischenveranlagung. Der Steuerpflichtige macht geltend, es liege eine
grundlegende Aenderung in der Art und Ausübung seiner Berufstätigkeit vor.
Während er bei der Firma P. AG Leitungs- und Führungsaufgaben übernommen habe,
unterstütze er an der HWV die Studierenden und übe in erster Linie eine
Unterrichtstätigkeit aus.
Die Veranlagungsbehörde
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 1995 die Abweisung des
Rekurses mit der Begründung, es liege kein Berufswechsel im Sinne von § 78
litera a StG vor.
Erwägungen
1.
Nach § 75 Absatz 1 StG wird die
Einkommenssteuer nach dem Einkommen des letzten dem Steuerjahr vorangegangenen
Kalenderjahres bemessen. Im System der sogenannten Vergangenheitsbemessung
wirken sich Einkommensschwankungen, nota bene Erhöhungen und Verminderungen,
steuerlich im allgemeinen erst in der nachfolgenden Veranlagungsperiode aus.
Disparitäten als Folge auftretender Einkommensschwankungen sind einerseits in
Kauf zu nehmen, andererseits werden sie auf Dauer mehr oder weniger
ausgeglichen. Dennoch kann es vorkommen, dass infolge ausserordentlicher
Ereignisse der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit in erhöhtem Masse tangiert wird, da der Steuerpflichtige
nicht nach Massgabe seiner ökonomischen Fähigkeiten besteuert wird (Beer, Die
Zwischenveranlagung bei Aufnahme, resp. Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie bei
Berufswechsel, Diss. Basel 1979, S. 16). Um diesem Umstand Rechnung tragen zu
können, hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit
eines Wechsels zur Gegenwartsbemessung via Zwischenveranlagung geschaffen,
damit einer Veränderung der Veranlagungsgrundlage bereits in der laufenden
Steuerperiode Rechnung getragen werden kann (§ 78 StG). Damit sollen - bei
einer Zwischenveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen - einerseits
Härtefälle vermieden werden, anderseits aber auch sichergestellt werden, dass
es zu keiner offensichtlichen und unbilligen Privilegierung eines Steuerpflichtigen
kommt (Zwischenveranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen). Bei den im
Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründen handelt es sich um
Lebenssachverhalte, bei denen sich die Einkommensgrundlage derart massiv
ändert, dass es sich rechtfertigt, das System der Vergangenheitsbemessung zu
verlassen. Zwischenveranlagungen sollen - da im Grunde genommen systemfremd -
die Ausnahme bilden: Die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe sind
abschliessend aufgezählt (numerus clauses der Zwischenveranlagungsgründe) und
zurückhaltend und einschränkend auszulegen (Praxis des Bundesgerichts: BGE 115
Ib 10 E. 2 = ASA 60, 256; BGE 110 Ib 314 f. E. 1 = ASA 54, 50). Nur dort, wo
aufgrund ausserordentlicher Umstände die Einkommensentwicklung zu einem erheblichen
Auseinanderklaffen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung
führen würde, soll die Zwischenveranlagung Abhilfe schaffen (StE 1992, Nr. 33).
Damit ist auch gesagt, dass sich nicht von vornherein alle sich aus dem System
ergebenden Härten beheben lassen.
2.
Gemäss § 78 litera a StG wird
eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei dauernder und wesentlicher Aenderung
der Erwerbsgrundlagen zufolge Berufswechsels, wenn sich das auf ein Jahr
berechnete Reineinkommen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau um mindestens
20% oder um Fr. 10'000.-- verändert.
Die Voraussetzung der dauernden
und wesentlichen Aenderung des Einkommens des Rekurrenten ist im vorliegenden
Fall gegeben. Aufgrund des Stellenwechsels von der Firma P. AG zur HWV hat sich
sein Einkommen um über 30% reduziert.
3.
Neben dieser Voraussetzung der
dauernden und wesentlichen Aenderung der Erwerbsgrundlagen verlangt jedoch das
Gesetz das Vorliegen eines Berufswechsels. Ein Berufswechsel liegt dann vor,
wenn in der gesamten beruflichen Situation eine tiefgreifende strukturelle
Aenderung erfolgt. Die Praxis nimmt einen Zwischenveranlagungsgrund etwa dann
an, wenn der Steuerpflichtige auf ein anderes Fachgebiet wechselt
("umsattelt"), auf dem er die im bisherigen Beruf erworbenen
Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen kann. Ein Berufswechsel wird
weiter angenommen, wenn sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen im neuen
Beruf nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt als in der
bisherigen Tätigkeit. Schliesslich ist auch der Wechsel von einer
unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit als Berufswechsel im
steuerrechtlichen Sinn aufzufassen.
Der Rekurrent hat keinen
Berufswechsel im vorerwähnten Sinn vorgenommen. Der Wechsel von der Firma P. AG
an die HWV stellt keine grundlegende strukturelle Änderung der beruflichen
Situation des Rekurrenten dar. Er ist nach wie vor als Arbeitnehmer tätig; sein
Fachgebiet ist ebenfalls dasselbe geblieben: Während er bei der Firma P. für
die Informatik und Systementwicklung zuständig war, hat er nun an der HWV die
Verantwortung für den Bereich Informatik übernommen.
Aufgrund dieser Erwägungen kann
der vom Rekurrenten vorgenommene Stellenwechsel nicht als Berufswechsel im
Sinne von § 78 lit. a StG qualifiziert werden. Der Rekurs muss aus diesen
Gründen abgewiesen werden
Steuergericht, Urteil vom 2.
Dezember 1996